31996R0462

Verordnung (EG) Nr. 462/96 des Rates vom 11. März 1996 zur Aussetzung der Verordnungen (EWG) Nr. 990/93 und (EG) Nr. 2471/94 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2472/94 und (EG) Nr. 2815/95 betreffend die Aussetzung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), zu den Schutzzonen der Vereinten Nationen in der Republik Kroatien und zu den von den bosnisch- serbischen Einheiten kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina

Amtsblatt Nr. L 065 vom 15/03/1996 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 462/96 DES RATES vom 11. März 1996 zur Aussetzung der Verordnungen (EWG) Nr. 990/93 und (EG) Nr. 2471/94 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2472/94 und (EG) Nr. 2815/95 betreffend die Aussetzung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), zu den Schutzzonen der Vereinten Nationen in der Republik Kroatien und zu den von den bosnisch-serbischen Einheiten kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 73g und 228a,

gestützt auf den vom Rat am 4. Dezember 1995 auf der Grundlage des Artikels J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Gemeinsamen Standpunkt betreffend die Aussetzung der Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und dem serbisch-bosnischen Gebietsteil (1), die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1022 (1995) beschlossen wurde,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in Anbetracht der zwischen den beteiligten Parteien getroffenen Vereinbarung betreffend die Republik Bosnien-Herzegowina in der Resolution 1022 (1995) beschlossen, die Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), zu den Schutzzonen der Vereinten Nationen in der Republik Kroatien und, sofern bestimmte Bedingungen erfuellt sind, zu den von den bosnisch-serbischen Einheiten kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina auszusetzen.

Der Sicherheitsrat wurde davon unterrichtet, daß die vorstehend genannten Bedingungen erfuellt sind.

Der Rat hat bereits die Verordnung (EG) Nr. 2815/95 (2) zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 990/93 (3) hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) erlassen.

Aus Gründen der Transparenz sollten die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Umsetzung der Resolution 1022 (1995) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in einer umfassenden Gemeinschaftsregelung zusammengefaßt und die Verordnung (EG) Nr. 2815/95 daher aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 990/93 und (EG) Nr. 2471/94 (4) werden ausgesetzt.

(2) Für die Dauer der Aussetzung der in Absatz 1 genannten Verordnungen können die Mitgliedstaaten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen alle Gelder und Vermögenswerte freigeben, die aufgrund der genannten Verordnungen eingefroren oder beschlagnahmt worden waren; Gelder oder Vermögenswerte, die Gegenstand von Forderungen, Pfandrechten, gerichtlichen Entscheidungen oder dinglichen Belastungen sind oder einer natürlichen oder juristischen Person, einer Gesellschaft oder einem sonstigen Rechtsträger gehören, welche nach den Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung des betreffenden Mitgliedstaates für zahlungsunfähig erklärt wurden oder als zahlungsunfähig gelten, bleiben jedoch so lange eingefroren oder beschlagnahmt, bis sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften freigegeben werden.

(3) Die Verordnungen (EG) Nr. 2472/94 (5) und (EG) Nr. 2815/95 werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 27. Februar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. DINI

(1) ABl. Nr. L 297 vom 9. 12. 1995, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 297 vom 9. 12. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 102 vom 28. 4. 1993, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2815/95 (ABl. Nr. L 297 vom 9. 12. 1995, S. 1).

(4) ABl. Nr. L 266 vom 15. 10. 1994, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 266 vom 15. 10. 1994, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2815/95.