31996R0403

Verordnung (EG) Nr. 403/96 der Kommission vom 5. März 1996 mit zusätzlichen Verwaltungsmaßnahmen für die Einfuhr lebender Rinder im ersten Halbjahr 1996

Amtsblatt Nr. L 055 vom 06/03/1996 S. 0009 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 403/96 DER KOMMISSION vom 5. März 1996 mit zusätzlichen Verwaltungsmaßnahmen für die Einfuhr lebender Rinder im ersten Halbjahr 1996

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und autonome Übergangsmaßnahmen zur Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anschluß an das im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 wurde für das erste Halbjahr 1996 ein Zollkontingent von 89 000 lebenden Rindern mit einem Gewicht von bis zu 80 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern eröffnet, für das die Zölle um 80 % ermäßigt werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 3018/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 mit Verwaltungsmaßnahmen für die Einfuhr lebender Rinder im ersten Halbjahr 1996 (2) sind bestimmte Maßnahmen für die Einfuhr von 62 250 Rindern mit einem Stückgewicht von bis zu 80 kg vorgesehen. Mit Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 ist diese Menge für das erste Halbjahr 1996 um 26 750 Stück erhöht worden. Daher sind Verwaltungsmaßnahmen für letztere Tiere zu erlassen, wobei man sich an die bereits in der Verordnung (EG) Nr. 3018/95 vorgesehene Einfuhrregelung anlehnen sollte. Um jedoch den traditionellen Handelsströmen im Rahmen der spezifischen Einfuhrregelungen für Kälber mit einem Stückgewicht von bis zu 80 kg besser Rechnung tragen zu können, sind leicht geänderte Kriterien für die sogenannten traditionellen Referenzmengen festzulegen.

Es empfiehlt sich, daß diese Regelung anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet wird. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen gegebenenfalls abweichend von gewissen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (4), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2856/95 (6), enthalten müssen. Außerdem empfiehlt es sich vorzusehen, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Prozentsatz für die Kürzung angewandt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Verwaltungsmaßnahmen für die Einfuhr während des ersten Halbjahrs 1996 von lebenden Rindern des KN-Codes 0102 90 05 mit einem Gewicht von bis zu 80 kg aus den in Anhang I aufgeführten Ländern in die Gemeinschaft festgelegt, die zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 3018/95 festgelegten Vorschriften gelten.

Artikel 2

(1) Im Rahmen dieser Verordnung dürfen Einfuhrlizenzen nur für 26 750 Tiere des KN-Codes 0102 90 05 erteilt werden.

(2) Für diese Tiere werden die Wertzölle und die besonderen Beträge der Zölle gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif (GZT) um 80 % gesenkt.

(3) Die in Absatz 1 genannte Anzahl wird wie folgt unterteilt:

a) Der sich auf 70 % bzw. 18 725 Stück belaufende erste Teil wird aufgeteilt auf

- die Einführer der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1994, die nachweisen, daß sie 1993, 1994 oder 1995 im Rahmen der in Anhang II aufgeführten Verordnungen Tiere des KN-Codes 0102 90 05 eingeführt haben,

und

- die Einführer der neuen Mitgliedstaaten, die nachweisen, daß sie in den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben,

1993 und 1994 Tiere des genannten KN-Codes aus Ländern eingeführt haben, die am 31. Dezember 1994 für sie als Drittländer anzusehen waren;

und

1995 Tiere im Rahmen der in Anhang II Buchstabe b) aufgeführten Verordnungen eingeführt haben;

b) der sich auf 30 % bzw. 8 025 Stück belaufende zweite Teil wird Marktbeteiligten vorbehalten, die nachweisen, 1995 mindestens 100 lebende Rinder des KN-Codes 0102 90 mit Ausnahme der unter Buchstabe a) genannten ein- oder ausgeführt zu haben.

Die Einführer müssen in einem Mitgliedstaat in ein nationales MwSt.-Verzeichnis eingetragen sein.

(4) Die 18 725 Tiere werden im Verhältnis zu der in den Jahren 1993, 1994 und 1995 eingeführten Anzahl Tiere im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a), für welche der Nachweis gemäß Absatz 6 erbracht wird, auf die in Betracht kommenden Einführer aufgeteilt.

(5) Die restlichen 8 025 Tiere werden im Verhältnis zu den Stückzahlen aufgeteilt, die von den in Betracht kommenden Händlern beantragt werden.

(6) Als Einfuhr- und Ausfuhrnachweis gelten ausschließlich die Zollbescheinigungen der Überführung in den freien Verkehr oder die Ausfuhrbescheinigungen, die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurden.

Die Mitgliedstaaten können eine von der ausstellenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der obengenannten Bescheinigung zulassen, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde hinreichend nachweisen kann, daß er die Originaldokumente nicht erhalten konnte.

Artikel 3

(1) Von der Aufteilung gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) sind die Händler ausgeschlossen, die am 1. Januar 1996 nicht mehr im Rindfleischsektor tätig waren.

(2) Gesellschaften, die aus dem Zusammenschluß von Unternehmen hervorgegangen sind, welche Ansprüche gemäß Artikel 2 Absatz 4 geltend machen können, genießen dieselben Rechte wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind.

Artikel 4

(1) Die Einfuhrrechte müssen in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 eingetragen ist.

(2) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a) stellen die Händler den Antrag auf Einfuhrrechte bei den zuständigen Behörden unter Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 6 bis spätestens 12. März 1996.

Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 25. März 1996 das Verzeichnis der Händler mit, die den Annahmekriterien entsprechen, insbesondere unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der während der jeweiligen Referenzjahre eingeführten Anzahl in Betracht kommender Tiere.

(3) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) müssen die Einfuhranträge der Händler, einschließlich des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 6, bis zum 12. März 1996 eingereicht werden.

Ein Interessent kann jeweils nur einen Antrag stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so werden alle Anträge als unzulässig abgelehnt. Ein Antrag darf sich höchstens auf die verfügbare Stückzahl beziehen.

Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 25. März 1996 das Verzeichnis der Antragsteller und der beantragten Stückzahlen mit.

(4) Alle Mitteilungen einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden über Fernschreiber oder Telekopierer übermittelt. Dabei sind für Anträge die Formulare gemäß den Anhängen III und IV zu verwenden.

Artikel 5

(1) Die Kommission entscheidet, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2) Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Einfuhr größerer Stückzahlen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Kommission zur Reduzierung der beantragten Mengen einen einheitlichen Satz fest.

Hat eine solche Reduzierung zur Folge, daß ein Antrag weniger als 100 Tiere betrifft, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von jeweils 100 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 100 Stück, so wird für diese Stückzahl eine einzige Lizenz erteilt.

Artikel 6

(1) Die Einfuhr der gemäß Artikel 5 zugeteilten Stückzahlen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2) Der Lizenzantrag kann nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Einfuhrantrag gestellt wurde.

(3) Die Lizenz wird auf Antrag des Marktteilnehmers ab Inkrafttreten der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Entscheidung erteilt.

Die Zahl der Tiere, für die eine Lizenz erteilt wird, wird als auf- bzw. abgerundete Einheit ausgedrückt.

(4) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a) in Feld 8 die Angabe der in Anhang I aufgeführten Länder; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus einem oder mehreren der genannten Länder;

b) in Feld 16 die Unterposition KN 0102 90 05;

c) in Feld 20 die nachstehende Angabe:

Reglamento (CE) n° 403/96

Forordning (EF) nr. 403/96

Verordnung (EG) Nr. 403/96

Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 403/96

Regulation (EC) No 403/96

Règlement (CE) n° 403/96

Regolamento (CE) n. 403/96

Verordening (EG) nr. 403/96

Regulamento (CE) nº 403/96

Asetus (EY) N:o 403/96

Förordning (EG) nr 403/96.

(5) Die Einfuhrlizenzen gelten bis zum 30. Juni 1996.

(6) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit.

(7) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

Artikel 7

Der Einführer informiert die zuständige Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt hat, spätestens drei Wochen nach der Einfuhr der in dieser Verordnung genannten Tiere über deren Anzahl und Ursprung. Diese Behörde leitet die Informationen zu Beginn jedes Monats an die Kommission weiter.

Artikel 8

Die Sicherheit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 wird bei der Erteilung der Lizenzen geleistet.

Artikel 9

Die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(2) ABl. Nr. L 314 vom 28. 12. 1995, S. 58.

(3) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

(5) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

(6) ABl. Nr. L 299 vom 12. 12. 1995, S. 10.

ANHANG I

Verzeichnis der Drittländer

- Ungarn

- Polen

- Tschechische Republik

- Slowakische Republik

- Rumänien

- Bulgarien

- Litauen

- Lettland

- Estland

ANHANG II

Verordnungen gemäß Artikel 2 Absatz 3

Verordnungen der Kommission

a) (EWG) Nr. 3619/92 (ABl. Nr. L 367 vom 16. 12. 1992, S. 17)

(EG) Nr. 3409/93 (ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 22)

b) (EG) Nr. 3076/94 (ABl. Nr. L 325 vom 17. 12. 1994, S. 8)

(EG) Nr. 1566/95 (ABl. Nr. L 150 vom 1. 7. 1995, S. 24)

(EG) Nr. 2491/95 (ABl. Nr. L 256 vom 26. 10. 1995, S. 36).

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Telefax Nr.: (32-2) 296 60 27 / (32-2) 295 36 13

Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 403/96

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/2 - RINDFLEISCHSEKTOR

ANTRAG AUF EINFUHRRECHTE

Datum:

Zeitraum:

Mitgliedstaat:

Laufende Nummer

Antragsteller (Name und Anschrift)

Einfuhrmenge (Stück)

3 Jahre insgesamt

1993

1994

1995

1995

Insgesamt

Mitgliedstaat: Telefax Nr.:

Tel. Nr.:

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Telefax Nr.: (32-2) 296 60 27 / (32-2) 295 36 13

Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 403/96

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/2 - RINDFLEISCHSEKTOR

ANTRAG AUF EINFUHRRECHTE

Datum:

Zeitraum:

Mitgliedstaat:

Laufende Nummer

Antragsteller (Name und Anschrift)

Menge (Stück)

Insgesamt

Mitgliedstaat: Telefax Nr.:

Tel. Nr.:

>ENDE EINES SCHAUBILD>