Verordnung (EG) Nr. 345/96 der Kommission vom 27. Februar 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente
Amtsblatt Nr. L 049 vom 28/02/1996 S. 0003 - 0004
VERORDNUNG (EG) Nr. 345/96 DER KOMMISSION vom 27. Februar 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates vom 24. Juli 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 sind Gemeinschaftszollkontingente für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse im Rahmen des GATT eröffnet worden. Nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens hat die Gemeinschaft Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 3093/95 des Rates (2), insbesondere Artikel 4 Absatz 3, hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, zum 1. Januar 1996 Gemeinschaftszollkontingente mit ermäßigten Zollsätzen oder Zollfreiheit für einige Fischereierzeugnisse zu eröffnen oder das Kontingentsvolumen für Sperrholz zu ändern. Daher ist es angezeigt, durch Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse hinzuzufügen und die Menge des Zollkontingents unter der laufenden Nummer 09.0013 durch die Menge im Anhang dieser Verordnung zu ersetzen. Dabei ist vor allem sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze in alle Mitgliedstaaten voll fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es obliegt der Gemeinschaft, die Eröffnung von Zollkontingenten zur Erfuellung ihrer internationalen Verpflichtungen zu beschließen. Um eine wirksame gemeinsame Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, ist es jedoch unbedenklich, den Mitgliedstaaten zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden Mengen auf die Kontingentsmengen zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 werden die im Anhang dieser Verordnung unter den laufenden Nummern 09.0045, 09.0046, 09.0047 und 09.0048 aufgeführten Zollkontingente angefügt. (2) Im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 wird das Zollkontingent der laufenden Nummer 09.0013 durch das Zollkontingent im Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Februar 1996 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 176 vom 27. 7. 1995, S. 1. (2) ABl. Nr. L 334 vom 30. 12. 1995, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>