31996R0297

Verordnung (EG) Nr. 297/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 zur endgültigen Festsetzung der für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkernen und das Wirtschaftsjahr 1995/96 zu bestimmenden endgültigen Referenzbeträge

Amtsblatt Nr. L 039 vom 17/02/1996 S. 0009 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 297/96 DER KOMMISSION vom 16. Februar 1996 zur endgültigen Festsetzung der für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkernen und das Wirtschaftsjahr 1995/96 zu bestimmenden endgültigen Referenzbeträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2989/95 (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Berechnung des endgültigen Referenzbetrags für Ölsaaten wird der voraussichtliche Referenzpreis durch den festgestellten Referenzpreis ersetzt. Der festgestellte Referenzpreis wird anhand der Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3405/93 der Kommission (3) bestimmt.

Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 fällt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) derselben Verordnung genannte Fläche, für welche der für Ölsaaten vorgesehene Ausgleich gewährt wird, nicht größer aus als die garantierte Hoechstfläche. Gemäß dem genannten Buchstaben f) müssen deshalb die endgültigen regionalen Referenzbeträge nicht gekürzt werden.

Da der mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2715/94 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/95 (5), für den bewässerten Sojaanbau in Frankreich festgesetzte Hoechstbetrag nicht überschritten wird, müssen die endgültigen regionalen Referenzbeträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 sechster Unterabsatz erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 nicht geändert werden.

Da die Garantiehöchstfläche im Wirtschaftsjahr 1995/96 nicht überschritten wird, hat die Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 beschlossen, im Wirtschaftsjahr 1995/96 auf eine Kürzung des Ausgleichs - wie im Wirtschaftsjahr 1994/95 erfolgt - zu verzichten.

In Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 240/95 der Kommission (6) erhielten bestimmte Erzeuger für das Wirtschaftsjahr 1995/96 einen Vorschuß. Dieser Vorschuß wurde, vor der Festsetzung des voraussichtlichen regionalen Referenzbetrags gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1747/95 der Kommission (7), unter Zugrundelegung eines geschätzten Referenzbetrags bestimmt. Die übrigen Erzeuger erhielten den in Artikel 2 der letztgenannten Verordnung angegebenen Vorschuß.

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Stützungsregelung für Ölsaatenerzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2989/95 (9), wird auf sämtliche Zahlungen der am ersten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs angewandt.

Der gemeinsame Verwaltungsausschuß für Getreide, Fette und Trockenfutter hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Berechnung der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten endgültigen regionalen Referenzbeträge ist in Anhang I beschrieben.

(2) Die endgültigen regionalen Referenzbeträge des Wirtschaftsjahres 1995/96 sind in Anhang II ausgewiesen.

(3) Bei der Berechnung der für Ölsaaten bestimmten Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 berücksichtigen die zuständigen Behörden

a) etwaige Verringerungen der je Erzeuger zu berücksichtigenden Anbauflächen und die Höhe der Ausgleichszahlungen;

b) etwaige Vorschüsse gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 240/95 oder Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1747/95.

Artikel 2

Diese Verodnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 288 vom 9. 11. 1994, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 174 vom 26. 7. 1995, S. 22.

(6) ABl. Nr. L 29 vom 8. 2. 1995, S. 2.

(7) ABl. Nr. L 169 vom 19. 7. 1995, S. 6.

(8) ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 22.

(9) ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 5.

ANHANG I

KURZE BESCHREIBUNG DER BERECHNUNG DES DEN ÖLSAATENERZEUGERN ZU GEWÄHRENDEN ENDGÜLTIGEN REGIONALEN REFERENZBETRAGS FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1995/96

Zur Bestimmung der endgültigen regionalen Referenzbeträge sind die Stützungszahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 anzupassen

1. Der für Ölsaaten festzustellende Referenzpreis entspricht dem Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr notierten Marktpreise. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 wird er auf 222,268 ECU/t festgesetzt. Dieser Preis wurde berechnet anhand der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3405/93 mitgeteilten Angebote und Preise.

2. Die Höhe des festgestellten Referenzpreises hat zur Folge, daß der für die Ölsaatenerzeuger gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorläufig vorgesehene Ausgleich um 4 % zu kürzen ist. Die endgültigen regionalen Referenzbeträge sind deshalb um 4 % niedriger als die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1747/95 bestimmten voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge festzusetzen.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>