31996R0251

Verordnung (EG) Nr. 251/96 der Kommission vom 9. Februar 1996 zur vorläufigen Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 032 vom 10/02/1996 S. 0017 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 251/96 DER KOMMISSION vom 9. Februar 1996 zur vorläufigen Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 9, 13 und 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2856/95 (4).

Zur Gewährleistung einer guten Marktverwaltung sollte die Gültigkeitsdauer der mit Vorausfestsetzung der Erstattung erteilten Ausfuhrlizenzen vorläufig verkürzt werden. Von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 ist deshalb abzuweichen.

Die vorliegende Verordnung sollte angesichts der Dringlichkeit der genannten Maßnahme schnellstmöglich angewendet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 gelten die Ausfuhrlizenzen außer denen für Tiere des KN-Codes 0102 ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis Ende des folgenden Monats.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab ihrem Inkrafttreten bis 31. März 1996 für die mit Vorausfestsetzung der Erstattung erteilten Ausfuhrlizenzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39.

(3) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

(4) ABl. Nr. L 299 vom 12. 12. 1995, S. 10.