31996R0240

Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 031 vom 09/02/1996 S. 0002 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 240/96 DER KOMMISSION vom 31. Januar 1996 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 1,

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission ist nach der Verordnung Nr. 19/65/EWG ermächtigt, durch Verordnung Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte unter Artikel 85 Absatz 1 fallende Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, welche Beschränkungen enthalten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung von gewerblichen Schutzrechten - insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Warenzeichen - oder im Zusammenhang mit den Rechten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen auferlegt sind.

(2) Die Kommission hat von dieser Ermächtigung durch den Erlaß der Verordnungen (EWG) Nr. 2349/84 vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2131/95 (4), und (EWG) Nr. 556/89 vom 30. November 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, Gebrauch gemacht.

(3) Es empfiehlt sich, den Anwendungsbereich der genannten Gruppenfreistellungen in einer einzigen Verordnung über Technologietransfervereinbarungen zu erfassen und die für Patentlizenz- und Know-how-Vereinbarungen geltenden Bestimmungen so weit wie möglich zu harmonisieren und zu vereinfachen, um die Verbreitung technischer Kenntnisse in der Gemeinschaft und die Herstellung technisch verbesserter Produkte zu fördern. Die Verordnung (EWG) Nr. 556/89 ist deshalb aufzuheben.

(4) Diese Verordnung muß daher sowohl für Lizenzen über nationale Patente der Mitgliedstaaten als auch für Lizenzen über Gemeinschaftspatente (6) und europäische Patente (7) (reine Patentlizenzen) gelten. Sie ist außerdem auf Lizenzvereinbarungen über nicht patentgeschützte technische Kenntnisse (z. B. in Form von Beschreibungen von Herstellungsverfahren, Rezepten, Formeln, Mustern oder Zeichnungen), allgemein als Know-how bezeichnet (reine Know-how-Vereinbarungen), sowie auf gemischte Patentlizenz- und Know-how-Vereinbarungen (gemischte Vereinbarungen) anzuwenden. Letztere gewinnen für den Technologietransfer zunehmend an Bedeutung. Einige der in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in Artikel 10 definiert.

(5) Patentlizenz- und Know-how-Vereinbarungen sind Vereinbarungen, in denen ein Unternehmen, das Inhaber eines Patents oder nicht patentgeschützter technischer Kenntnisse ist (Lizenzgeber), einem anderen Unternehmen (Lizenznehmer) die Nutzung des lizenzierten Patents gestattet oder ihm sein Know-how zum Zwecke der Herstellung, des Gebrauchs und des Inverkehrbringens mitteilt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen läßt sich eine Gruppe von Lizenzvereinbarungen für das Gesamtgebiet oder einen Teil des Gemeinsamen Marktes bestimmen, die zwar unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen können, für die jedoch die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 regelmäßig als erfuellt angesehen werden können, sofern die Patente für die Verwirklichung des Zwecks der durch eine gemischte Vereinbarung überlassenen Technologie notwendig sind oder sofern das lizenzierte Know-how unabhängig davon, ob es mit den Patenten verbunden oder selbständig ist, geheim, wesentlich und in einer geeigneten Form identifiziert ist. Diese Qualifizierungsmerkmale sollen lediglich sicherstellen, daß das lizenzierte Know-how oder das lizenzierte Patent die Gruppenfreistellung für wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen rechtfertigt. Das Recht der Vertragspartner, andere Verpflichtungen wie etwa die Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren in den Vertrag aufzunehmen, selbst wenn die Gruppenfreistellung nicht mehr gilt, bleibt hiervon unberührt.

(6) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung ist auf reine oder gemischte Vereinbarungen auszudehnen, die eine Lizenz über andere Rechte des geistigen Eigentums als Patente enthalten (insbesondere Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte - z. B. Software), und wenn eine solche zusätzliche Lizenz zur Verwirklichung des Zwecks der überlassenen Technologie beiträgt und lediglich Nebenbestimmungen enthält.

(7) Enthalten solche reinen oder gemischten Lizenzvereinbarungen nicht nur Verpflichtungen für Gebiete innerhalb des Gemeinsamen Marktes, sondern auch für Drittländer, so schließt dies die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf die Verpflichtungen, die sich auf Gebiete innerhalb des Gemeinsamen Marktes beziehen, nicht aus. Sind mit den Lizenzvereinbarungen für Drittländer oder für Gebiete, die die Grenzen der Gemeinschaft überschreiten, Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes verbunden, die unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen können, so gilt diese Verordnung für sie in der gleichen Weise, wie sie auch für Vereinbarungen gilt, die Gebiete innerhalb des Gemeinsamen Marktes betreffen.

(8) Im Interesse des Technologietransfers und der Verbesserung der Produktion ist die Anwendbarkeit dieser Verordnung davon abhängig zu machen, daß der Lizenznehmer das Lizenzerzeugnis selbst herstellt oder für eigene Rechnung herstellen läßt oder im Fall einer Dienstleistung die Leistung selbst erbringt oder für eigene Rechnung erbringen läßt, unabhängig davon, ob er auch dazu berechtigt ist, vertrauliche Informationen des Lizenzgebers für die Werbung und den Vertrieb des Lizenzerzeugnisses zu nutzen. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszuschließen sind daher Vereinbarungen, die nur den Vertrieb betreffen. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszuschließen sind auch Vereinbarungen über die Mitteilung von Vermarktungs-Know-how, die im Rahmen von Franchise-Verträgen geschlossen werden, und bestimmte Lizenzvereinbarungen, die in Verbindung mit Vereinbarungen über Gemeinschaftsunternehmen oder Patentgemeinschaften oder Abreden getroffen werden, bei denen eine Lizenz im Austausch gegen andere Lizenzen erteilt wird, die sich nicht auf Verbesserungen oder neue Anwendungen der überlassenen Technologie beziehen. Solche Vereinbarungen werfen andere Probleme auf, die sich derzeit nicht in einer einzigen Verordnung regeln lassen (Artikel 5).

(9) Aufgrund der Ähnlichkeit zwischen Veräußerung und ausschließlicher Lizenz und um zu verhindern, daß die Verordnung dadurch umgangen wird, daß die Erteilung wettbewerbsbeschränkender ausschließlicher Lizenzen als Veräußerung ausgegeben wird, muß diese Verordnung auch für Vereinbarungen über die Veräußerung und den Erwerb von Patenten oder Know-how gelten, soweit das Risiko der wirtschaftlichen Verwertung beim Veräußerer verbleibt. Sie muß auch dann gelten, wenn der Lizenzgeber nicht Inhaber des Patents oder des Know-hows ist, aber vom Rechtsinhaber zur Erteilung der Lizenz ermächtigt ist, insbesondere bei Unterlizenzen. Sie muß ferner auf Lizenzvereinbarungen anwendbar sein, in denen Rechte oder Pflichten der Vertragspartner von mit ihnen verbundenen Unternehmen übernommen werden (Artikel 6).

(10) Vereinbarungen über ausschließliche Lizenzen, d. h. Vereinbarungen, in denen sich der Lizenzgeber verpflichtet, die überlassene Technologie im Vertragsgebiet nicht selbst zu nutzen und dort keine weitere Lizenz zu vergeben, sind als solche unter Berücksichtigung des Forschungsaufwands, der Intensivierung des Wettbewerbs, vor allem des Markenwettbewerbs, und der größeren Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen, die mit der Verbreitung von Innovationen in der Gemeinschaft einhergehen, nicht unvereinbar mit Artikel 85 Absatz 1, wenn eine neue Technologie im Vertragsgebiet eingeführt und geschützt werden soll. Soweit derartige Vereinbarungen unter Artikel 85 Absatz 1 fallen können, sollten auch diese Vereinbarungen in Artikel 1 aufgenommen werden, damit sie in den Genuß der Freistellung gelangen.

(11) Die Freistellung von Ausfuhrverboten für den Patentlizenzgeber und seine Lizenznehmer greift möglichen Weiterentwicklungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Hinblick auf die Artikel 30 bis 36 und 85 Absatz 1 nicht vor. Dies gilt insbesondere für das dem Lizenznehmer auferlegte Verbot, das lizenzierte Erzeugnis in den Gebieten anderer Lizenznehmer zu vertreiben (passiver Wettbewerb).

(12) Die in Artikel 1 genannten Verpflichtungen tragen im allgemeinen zur Verbesserung der Produktion und zur Förderung des technischen Fortschritts bei. Sie erhöhen die Bereitschaft der Patent- oder Know-how-Inhaber zur Erteilung von Lizenzen und geben den Lizenznehmern einen Anreiz, in die Herstellung, die Benutzung, den Vertrieb eines neuen Produkts oder die Benutzung eines neuen Verfahrens zu investieren. Für Gebiete, in denen das Lizenzerzeugnis durch Patente geschützt ist, können solche Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung für die gesamte Laufzeit dieser Patente zugelassen werden.

(13) Da es schwierig ist, den Zeitpunkt zu bestimmen, in welchem ein Know-how seinen geheimen Charakter verliert, sollte im Hinblick auf die Vertragsgebiete, in denen die überlassene Technologie nur aus Know-how besteht, die Geltung der erwähnten Verpflichtungen auf eine bestimmte Anzahl von Jahren befristet werden. Um eine ausreichende Schutzdauer sicherzustellen, sollte die Frist mit dem Tage beginnen, an welchem das Lizenzerzeugnis zum ersten Mal von einem Lizenznehmer in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird.

(14) Eine längere Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 für den Gebietsschutz im Rahmen von Know-how-Vereinbarungen, insbesondere mit dem Ziel, aufwendige und risikoreiche Investitionen zu schützen, oder für den Fall, daß die Vertragspartner zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung nicht miteinander im Wettbewerb standen, kann nur eine Einzelfallentscheidung vorsehen. Den Vertragspartnern steht es darüber hinaus frei, ihre Vereinbarung zwecks Verwertung etwaiger Verbesserungserfindungen zu verlängern oder zusätzliche Gebühren vorzusehen. In solchen Fällen kann jedoch ein neuer Gebietsschutz erst ab dem Zeitpunkt, in welchem für die geheimen Verbesserungen in der Gemeinschaft eine Lizenz erteilt worden ist, und auch nur im Wege einer Einzelfreistellung gewährt werden. Sollte die Suche nach Verbesserungen zu Innovationen führen, die sich von der überlassenen Technologie unterscheiden, so können die Vertragspartner eine neue Vereinbarung treffen, welche in den Genuß der Freistellung nach dieser Verordnung gelangt.

(15) Freizustellen ist auch die Verpflichtung des Lizenznehmers, das Lizenzerzeugnis nach dessen erstem Inverkehrbringen in der Gemeinschaft während eines auf einige Jahre begrenzten Zeitraums in den Gebieten der anderen Lizenznehmer nicht in Verkehr zu bringen (Verbot des aktiven und passiven Wettbewerbs). Dies gilt unabhängig davon, ob in den betroffenen Gebieten die überlassene Technologie ausschließlich aus Know-how, aus Patenten oder aus Know-how und Patenten besteht.

(16) Die Freistellung des Gebietsschutzes sollte die gesamte Dauer der genehmigten Zeiträume umfassen, solange die notwendigen Patente bestehen oder solange das Know-how geheim und wesentlich bleibt. Die Partner einer gemischten Patentlizenz- und Know-how-Vereinbarung sollten die längere der Schutzfristen in Anspruch nehmen können, die in einem bestimmten Gebiet für das Patent oder das Know-how gelten.

(17) Die Verpflichtungen in Artikel 1 erfuellen im allgemeinen auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3. Die Verbraucher erhalten in der Regel einen angemessenen Anteil am Gewinn, der sich aus einer Verbesserung der Marktversorgung ergibt. Um diese Wirkung sicherzustellen, ist die Anwendung von Artikel 1 auszuschließen, wenn die Vertragspartner vereinbaren, der Nachfrage von Verbrauchern oder Wiederverkäufern aus ihrem jeweiligen Gebiet, die an ausländische Abnehmer liefern wollen, nicht zu entsprechen, oder sind andere Maßnahmen zu treffen, um Paralleleinfuhren zu verhindern. So umschrieben, enthalten die genannten Verpflichtungen nur die für die Erreichung ihrer Ziele unerläßlichen Beschränkungen.

(18) Es ist zweckmäßig, in der vorliegenden Verordnung eine Anzahl von Verpflichtungen aufzuführen, die in Lizenzvereinbarungen häufig enthalten, jedoch in der Regel nicht wettbewerbsbeschränkend sind, um auch diesen den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für den Fall zu gewähren, daß sie aufgrund besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Umstände unter Artikel 85 Absatz 1 fallen. Die Aufzählung in Artikel 2 ist nicht erschöpfend.

(19) In dieser Verordnung ist außerdem anzugeben, welche Beschränkungen oder Bestimmungen in Lizenzvereinbarungen nicht enthalten sein dürfen, damit die Gruppenfreistellung für sie in Anspruch genommen werden kann. Die in Artikel 3 genannten Beschränkungen können unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen. Bei ihnen läßt sich, obwohl sie mit dem Technologietransfer zusammenhängen, nicht allgemein vermuten, daß sie zu den von Artikel 85 Absatz 3 geforderten positiven Wirkungen führen, wie dies für eine Gruppenfreistellung erforderlich wäre. Vereinbarungen, die derartige Beschränkungen enthalten, können daher nur im Einzelfall unter Berücksichtigung insbesondere der Marktstellung der beteiligten Unternehmen und des Konzentrationsgrades des Marktes freigestellt werden.

(20) Die Verpflichtungen des Lizenznehmers, die überlassene Technologie nach Ablauf der Vereinbarung nicht mehr zu nutzen, (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3) und die von ihm vorgenommenen Verbesserungen dem Lizenzgeber zugänglich zu machen (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4) beschränken im allgemeinen nicht den Wettbewerb. Ein nachvertragliches Nutzungsverbot kann als ein normaler Bestandteil der Lizenz angesehen werden, da der Lizenzgeber sonst gezwungen wäre, sein Know-how oder seine Patente auf unbegrenzte Zeit zu überlassen, was den Technologietransfer behindern könnte. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, dem Lizenzgeber eine Lizenz für Verbesserungen am lizenzierten Know-how und/oder Patent zu erteilen, stellt keine Wettbewerbsbeschränkung dar, wenn der Lizenznehmer vertraglich befugt ist, an zukünftigen Erkenntnissen und Erfindungen des Lizenzgebers teilzuhaben. Eine Wettbewerbsbeschränkung liegt hingegen dann vor, wenn die Vereinbarung den Lizenznehmer verpflichtet, seine Rechte an den Verbesserungen, die er an den überlassenen Technologien vorgenommen hat, an den Lizenzgeber abzutreten (Artikel 3 Nummer 6).

(21) Die Liste derjenigen Klauseln, welche der Freistellung nicht entgegenstehen, enthält außerdem die Verpflichtung des Lizenznehmers, die Lizenzgebühren bis zum Ende der Vereinbarung weiterzuzahlen, unabhängig davon, ob das überlassene Know-how durch Handlungen Dritter oder des Lizenznehmers selbst offenkundig geworden ist (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7). Aus Gründen der Zahlungserleichterung, muß es den Vertragspartnern freistehen, die Gebühren für die Nutzung der überlassenen Technologie, insbesondere durch die Festsetzung niedrigerer Sätze, auf einen die Geltungsdauer der lizenzierten Patente überschreitenden Zeitraum zu verteilen. In der Regel brauchen die Vertragspartner nicht vor den absehbaren finanziellen Folgen einer freiwillig geschlossenen Vereinbarung geschützt zu werden. Sie sollten deshalb die Freiheit haben, die angemessene Methode zur Finanzierung des Technologietransfers sowie die Art und Weise der Risikoverteilung selbst zu bestimmen. Wird jedoch mit Hilfe der Gebührenberechnung eine der in Artikel 3 dieser Verordnung aufgezählten Beschränkungen herbeigeführt, so kommt die Vereinbarung für eine Gruppenfreistellung nicht in Betracht.

(22) Die Verpflichtung des Lizenznehmers, die Nutzung der überlassenen Technologie auf einen oder mehrere technische Anwendungsbereiche ("field of use") oder Produktmärkte zu beschränken, fällt ebenfalls nicht unter Artikel 85 Absatz 1, weil der Lizenzgeber das Recht hat, seine Technologie nur für einen begrenzten Zweck weiterzugeben (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8).

(23) Klauseln über die Aufteilung des Kundenkreises in ein und demselben technischen Anwendungsbereich oder Produktmarkt - wie etwa das Verbot, bestimmte Kundenkategorien zu beliefern oder Bestimmungen gleicher Wirkung - haben zur Folge, daß die Vereinbarung von der Gruppenfreistellung ausgeschlossen bleibt, sofern die Vertragspartner bei den Lizenzerzeugnissen miteinander in Wettbewerb stehen (Artikel 3 Nummer 4). Werden derartige Beschränkungen zwischen Unternehmen vereinbart, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen, so unterliegt die Vereinbarung einer Einzelprüfung im Rahmen des Widerspruchverfahrens. Artikel 3 ist nicht anwendbar, wenn eine Patent- oder Know-how-Lizenz erteilt wird, um einem Kunden eine zweite Lieferquelle zu verschaffen. In diesem Fall bildet das dem zweiten Lizenznehmer auferlegte Verbot, andere als den betreffenden Kunden zu beliefern, eine unerläßliche Voraussetzung für die Erteilung der zweiten Lizenz, weil hierdurch keine unabhängige Versorgungsquelle auf dem Markt geschaffen werden soll. Entsprechendes gilt für eine Beschränkung der Mengen, die der Lizenznehmer dem betreffenden Kunden liefern darf (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13).

(24) Neben den bereits erwähnten Klauseln enthält die Liste der mit der Gruppenfreistellung unvereinbaren Beschränkungen auch solche hinsichtlich des Verkaufspreises des Lizenzerzeugnisses und der zu produzierenden oder abzusetzenden Mengen, weil der Lizenznehmer dadurch in der Nutzung der überlassenen Technologie stark beschränkt wird und weil insbesondere mengenmäßige Beschränkungen dieselbe Wirkung haben können wie Ausfuhrverbote (Artikel 3 Nummern 1 und 5). Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Lizenz zur Nutzung der Technologie in bestimmten Produktionsanlagen erteilt wird und dem Lizenznehmer sowohl eine spezielle Technologie für die Errichtung, den Betrieb und die Wartung dieser Anlagen überlassen als auch die Erlaubnis gegeben wird, die Kapazität dieser Anlagen zu erhöhen oder weitere Anlagen für den eigenen Gebrauch zu normalen Geschäftsbedingungen zu errichten. Der Lizenzgeber ist allerdings berechtigt, den Lizenznehmer daran zu hindern, die ihm überlassene Technologie zur Errichtung von Anlagen für Dritte zu verwenden, da der Zweck der Vereinbarung nicht darin besteht, anderen Herstellern Zugang zur Technologie des Lizenzgebers zu gewähren, solange letztere geheim oder patentrechtlich geschützt ist (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12).

(25) Vereinbarungen, die nicht ohne weiteres unter die Gruppenfreistellung fallen, weil sie Bestimmungen enthalten, die durch die Verordnung nicht ausdrücklich freigestellt, aber von der Freistellung auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden, was unter anderem für die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Bestimmungen gilt, werden unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 in Betracht kommen. Die Kommission kann auf Grund der Angaben, welche die Unternehmen ihr nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission (8) zu erteilen haben, rasch feststellen, ob dies im Einzelfall zutrifft. Die Kommission kann die Unternehmen von allen, im Formblatt A/B geforderten Angaben befreien, deren Beibringung ihr nicht erforderlich erscheint. Im allgemeinen wird sich die Kommission mit der Übermittlung des vollständigen Wortlauts des Lizenzvertrages sowie mit einer Schätzung der Marktstruktur und des Marktanteils des Lizenznehmers begnügen, die auf sofort erhältlichen Informationen beruht. Es ist deshalb vorzusehen, daß derartige Vereinbarungen daher in den Genuß der Freistellung gelangen, wenn sie bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission innerhalb einer bestimmten Frist keine Einwände gegen die Freistellung erhebt.

(26) Falls durch diese Verordnung freigestellte Vereinbarungen gleichwohl Wirkungen haben, die mit Artikel 85 Absatz 3 unvereinbar sind, so kann die Kommission den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Lizenzprodukte im Lizenzgebiet keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sind (Artikel 7). Eine solche Lage kann eintreten, wenn der Lizenznehmer eine starke Marktstellung besitzt. Bei der Beurteilung der Wettbewerbsbedingungen wird die Kommission ihr besonderes Augenmerk auf Märkte richten, in denen der Lizenznehmer einen Anteil von mehr als 40 % der Gesamtheit der Lizenzprodukte und aller weiteren Erzeugnisse oder Dienstleistungen, welche der Verbraucher auf Grund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als untereinander austauschbar oder substituierbar betrachtet, auf sich vereinigt.

(27) Vereinbarungen, welche die Voraussetzungen der Artikel 1 und 2 erfuellen und keine weiteren Wettbewerbsbeschränkungen bezwecken oder bewirken, brauchen nicht mehr angemeldet zu werden. Die Unternehmen sind jedoch weiterhin berechtigt, im Einzelfall auf Grund der Verordnung Nr. 17 des Rates (9), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, ein Negativattest oder eine Freistellungserklärung gemäß Artikel 85 Absatz 3 zu beantragen. Sie können ihre Vereinbarungen, in denen der Lizenzgeber sich verpflichtet, im Lizenzgebiet keine weiteren Lizenzen zu erteilen, insbesondere dann anmelden, wenn der Marktanteil des Lizenznehmers tatsächlich oder möglicherweise oberhalb von 40 % liegt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 und unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für nicht anwendbar erklärt auf reine Patentlizenz- oder Know-how-Vereinbarungen sowie auf gemischte Patentlizenz- und Know-how-Vereinbarungen und Vereinbarungen mit Nebenbestimmungen über andere Rechte des geistigen Eigentums als Patente, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen enthalten:

1. die Verpflichtung des Lizenzgebers, anderen Unternehmen die Nutzung der überlassenen Technologie im Vertragsgebiet nicht zu gestatten;

2. die Verpflichtung des Lizenzgebers, die überlassene Technologie im Vertragsgebiet nicht selbst zu nutzen;

3. die Verpflichtung des Lizenznehmers, die überlassene Technologie nicht im Gebiet des Lizenzgebers innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu nutzen;

4. die Verpflichtung des Lizenznehmers, in Vertragsgebieten anderer Lizenznehmer innerhalb des Gemeinsamen Marktes die Herstellung oder den Gebrauch des Lizenzerzeugnisses oder den Gebrauch des in der Vereinbarung bezeichneten Verfahrens zu unterlassen;

5. die Verpflichtung des Lizenznehmers, in Vertragsgebieten anderer Lizenznehmer innerhalb des Gemeinsamen Marktes für das Lizenzerzeugnis keine aktive Vertriebspolitik, insbesondere keine eigens auf diese Gebiete ausgerichtete Werbung zu betreiben, dort keine Niederlassung einzurichten und keine Auslieferungslager zu unterhalten;

6. die Verpflichtung des Lizenznehmers, das Lizenzerzeugnis auch auf von ihm nicht veranlaßte Lieferanfragen in Vertragsgebieten anderer Lizenznehmer innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht in Verkehr zu bringen;

7. die Verpflichtung des Lizenznehmers, zur Kennzeichnung des Lizenzerzeugnisses während der Dauer der Gültigkeit der Vereinbarung ausschließlich die vom Lizenzgeber bestimmte Marke oder die von ihm bestimmte Aufmachung zu verwenden, sofern der Lizenznehmer nicht daran gehindert wird, auf seine Eigenschaft als Hersteller des Lizenzerzeugnisses hinzuweisen;

8. die Verpflichtung des Lizenznehmers, die Herstellung des Lizenzerzeugnisses auf die Mengen zu beschränken, die er zur Herstellung seiner eigenen Erzeugnisse braucht, und das Lizenzerzeugnis nur als integralen Bestandteil der eigenen Erzeugnisse oder als Ersatzteil für sie oder sonst in Verbindung mit dem Verkauf der eigenen Erzeugnisse zu veräußern, sofern diese Mengen allein vom Lizenznehmer festgesetzt werden.

(2) Bei reinen Patentlizenzvereinbarungen werden die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nur soweit und solange freigestellt, wie das Lizenzerzeugnis im Gebiet des Lizenznehmers (Absatz 1 Nummern 1, 2, 7 und 8), des Lizenzgebers (Absatz 1 Nummer 3) und der anderen Lizenznehmer (Absatz 1 Nummern 4 und 5) durch parallele Patente geschützt ist. Die Freistellung der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Verpflichtung wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Inverkehrbringen des Erzeugnisses innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch einen der Lizenznehmer gewährt, soweit und solange das Erzeugnis in den betreffenden Gebieten durch parallele Patente geschützt ist.

(3) Bei reinen Know-how-Vereinbarungen wird die Freistellung der in Absatz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Verpflichtungen nur für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem ersten Inverkehrbringen des Lizenzerzeugnisses innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch einen der Lizenznehmer gewährt.

Die Freistellung der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Verpflichtung wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Inverkehrbringen des Erzeugnisses innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch einen der Lizenznehmer gewährt.

Die Freistellung der in Absatz 1 Nummern 7 und 8 genannten Verpflichtungen gilt für die gesamte Dauer der Vereinbarung, solange das Know-how geheim und wesentlich bleibt.

Die Freistellung nach Absatz 1 wird nur erteilt, wenn die Vertragspartner das ursprüngliche Know-how sowie etwaige Verbesserungen, die einer Partei zugänglich und der anderen Partei nach Maßgabe des Vertrags zu dessen Erfuellung mitgeteilt worden sind, in geeigneter Form identifiziert haben und nur solange das Know-how geheim und wesentlich bleibt.

(4) Bei gemischten Patentlizenz- und Know-how-Vereinbarungen gilt die Freistellung nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 in den Mitgliedstaaten, in denen die überlassene Technologie durch notwendige Patente geschützt ist, so lange, wie das Lizenzerzeugnis in diesen Mitgliedstaaten patentrechtlich geschützt ist, sofern diese Schutzdauer die in Absatz 3 genannten Zeiträume überschreitet.

Die Dauer der in Absatz 1 Nummer 6 vorgesehenen Freistellung darf den in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.

Für alle diese Vereinbarungen gilt die Freistellung nach Absatz 1 nur, solange die Patente gültig sind oder das identifizierte Know-how geheim und wesentlich ist, je nachdem welcher Zeitraum länger ist.

(5) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Vertragspartner in ihren Vereinbarungen Verpflichtungen im Sinne dieses Absatzes vorsehen, ihnen jedoch einen weniger weiten Umfang geben, als es nach diesem Absatz zulässig wäre.

Artikel 2

(1) Der Anwendbarkeit des Artikels 1 stehen insbesondere folgende Vertragsbedingungen, die in der Regel nicht wettbewerbsbeschränkend sind, nicht entgegen:

1. die Verpflichtung des Lizenznehmers, vom Lizenzgeber mitgeteiltes Know-how geheimzuhalten; diese Verpflichtung darf dem Lizenznehmer auch über das Ende der Vereinbarung hinaus auferlegt werden;

2. die Verpflichtung des Lizenznehmers, keine Unterlizenzen zu erteilen und die Lizenz nicht zu übertragen;

3. die Verpflichtung des Lizenznehmers, nach Beendigung der Vereinbarung das überlassene Know-how bzw. die lizenzierten Patente nicht mehr zu nutzen, soweit und solange das Know-how noch geheim ist bzw. die Patente bestehen;

4. die Verpflichtung des Lizenznehmers, dem Lizenzgeber im Hinblick auf von ihm vorgenommene Verbesserungen oder neue Anwendungen der überlassenen Technologie eine Lizenz zu gewähren, sofern

- eine solche Lizenz im Fall abtrennbarer Verbesserungen nicht ausschließlich ist, so daß der Lizenznehmer frei ist, seine Verbesserungen selbst zu nutzen oder sie Dritten zu überlassen, sofern hierdurch das vom Lizenzgeber mitgeteilte und noch immer geheime Know-how nicht preisgegeben wird,

und

- der Lizenzgeber sich verpflichtet hat, dem Lizenznehmer für seine eigenen Verbesserungen eine ausschließliche oder nichtausschließliche Lizenz zu erteilen;

5. die Verpflichtung des Lizenznehmers, Mindestqualitätsvorschriften einschließlich technischer Spezifikationen für das Lizenzerzeugnis einzuhalten oder Erzeugnisse oder Dienstleistungen von dem Lizenzgeber oder einem von diesem benannten Unternehmen zu beziehen, soweit diese Qualitätsvorschriften, Erzeugnisse oder Dienstleistungen notwendig sind,

a) um eine technisch einwandfreie Nutzung der überlassenen Technologie zu gewährleisten

oder

b) um sicherzustellen, daß die Produktion des Lizenznehmers den Qualitätsvorschriften entspricht, die für den Lizenzgeber und die anderen Lizenznehmer gelten,

und dem Lizenzgeber zu gestatten, entsprechende Kontrollen durchzuführen;

6. die Verpflichtungen

a) jede unrechtmäßige Nutzung des Know-how oder Verletzung der lizenzierten Patente dem Lizenzgeber anzuzeigen

oder

b) gegen eine unrechtmäßige Nutzung oder Patentverletzung gerichtlich vorzugehen oder dem Lizenzgeber dabei Beistand zu leisten;

7. die Verpflichtung des Lizenznehmers,

a) falls das Know-how auf andere Weise als durch das Verhalten des Lizenzgebers offenkundig wird, die Gebühren bis zum Ende der Vereinbarung in der Form weiterzuzahlen, wie dies von den Vertragspartnern hinsichtlich des Betrags, der Dauer und der Zahlungsmodalitäten frei vereinbart wurde; Schadenersatzansprüche für den Fall, daß das Know-how infolge eines Vertragsbruchs des Lizenznehmers offenkundig geworden ist, bleiben hiervon unberührt;

b) die Zahlung der Gebühren infolge einer gewährten Zahlungserleichterung über die Geltungsdauer der lizenzierten Patente hinaus fortzusetzen;

8. die Verpflichtung des Lizenznehmers, die Nutzung der überlassenen Technologie auf einen oder mehrere technische Anwendungsbereiche, die von der überlassenen Technologie erfaßt werden, oder auf einen oder mehrere Produktmärkte zu beschränken;

9. die Verpflichtung des Lizenznehmers, eine Mindestgebühr zu zahlen oder eine Mindestmenge der Lizenzerzeugnisse herzustellen oder eine Mindestzahl von lizenzpflichtigen Handlungen vorzunehmen oder die bestmöglichen Anstrengungen bei der Herstellung und Vermarktung des Lizenzerzeugnisses zu unternehmen;

10. die Verpflichtungen des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer die günstigeren Vertragsbedingungen zu gewähren, die er einem anderen Unternehmen nach Abschluß der Vereinbarung gewährt;

11. die Verpflichtung des Lizenznehmers, den Namen des Lizenzgebers oder die Nummer des lizenzierten Patents auf dem Lizenzerzeugnis zu vermerken;

12. die Verpflichtung des Lizenznehmers, die Technologie des Lizenzgebers nicht zur Errichtung von Anlagen für Dritte zu nutzen; dies läßt das Recht des Lizenznehmers unberührt, die Kapazität seiner Anlagen zu erhöhen oder neue Anlagen für den eigenen Gebrauch zu normalen Geschäftsbedingungen zu errichten, was die Zahlung zusätzlicher Gebühren einschließt;

13. die Verpflichtung des Lizenznehmers, nur eine begrenzte Menge des Lizenzerzeugnisses an einen bestimmten Abnehmer zu liefern, wenn die Lizenz erteilt worden ist, um für den Abnehmer innerhalb des Vertragsgebiets eine zweite Lieferquelle zu schaffen; dies gilt auch dann, wenn der Abnehmer der Lizenznehmer ist und die zur Schaffung einer zweiten Lieferquelle erteilte Lizenz vorsieht, daß der Abnehmer die Lizenzerzeugnisse selbst herstellt oder herstellen läßt;

14. der Vorbehalt des Lizenzgebers, Rechte aus dem Patent geltend zu machen, um gegen die Nutzung der Technologie außerhalb des Vertragsgebiets durch den Lizenznehmer vorzugehen;

15. der Vorbehalt des Lizenzgebers, die Vereinbarung zu beenden, wenn der Lizenznehmer den geheimen oder wesentlichen Charakter des überlassenen Know-how oder die Gültigkeit innerhalb des Gemeinsamen Marktes lizenzierter Patente, die sich im Besitz des Lizenzgebers oder der mit ihm verbundenen Unternehmen befinden, angreift;

16. der Vorbehalt des Lizenzgebers, die Lizenzvereinbarung über ein Patent zu beenden, wenn der Lizenznehmer geltend macht, daß dieses Patent nicht notwendig ist;

17. die Verpflichtung des Lizenznehmers, die überlassene Technologie nach besten Kräften zu nutzen;

18. der Vorbehalt des Lizenzgebers, die dem Lizenznehmer eingeräumte Ausschließlichkeit zu beenden und Verbesserungen nicht mehr zu lizenzieren, falls der Lizenznehmer innerhalb des Gemeinsamen Marktes mit dem Lizenzgeber, mit diesem verbundenen oder mit anderen Unternehmen in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Herstellung, Gebrauch oder Vertrieb in Wettbewerb tritt, sowie zu fordern, daß der Lizenznehmer nachweist, daß das überlassene Know-how nicht für die Herstellung anderer als der Lizenzerzeugnisse oder die Erbringung anderer als der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen verwendet wird.

(2) Für den Fall, daß die in Absatz 1 aufgeführten Vertragsbedingungen aufgrund besonderer Umstände von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erfaßt werden, sind sie ebenfalls freigestellt, auch wenn sie nicht im Zusammenhang mit den in Artikel 1 freigestellten Verpflichtungen vereinbart werden.

(3) Die Freistellung nach Absatz 2 gilt auch, wenn die Vertragspartner in ihrer Vereinbarung Klauseln im Sinne des Absatzes 1 vorsehen, ihnen jedoch einen weniger weiten Umfang geben, als es nach Absatz 1 zulässig wäre.

Artikel 3

Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 2 finden keine Anwendung, wenn

1. einem Vertragspartner Beschränkungen hinsichtlich der Festsetzung der Preise, Preisbestandteile oder Preisnachlässe für die Lizenzerzeugnisse auferlegt werden;

2. ein Vertragspartner in seiner Freiheit beschränkt wird, innerhalb des Gemeinsamen Marktes in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Herstellung, Gebrauch oder Vertrieb mit dem anderen Vertragspartner, mit diesem verbundene oder mit anderen Unternehmen in Wettbewerb zu treten, unbeschadet der Vorschriften des Artikels 2 Absatz 1 Nummern 17 und 18;

3. die Vertragspartner oder einer von ihnen ohne sachlichen Grund verpflichtet sind,

a) Aufträge von Verbrauchern oder Wiederverkäufern aus ihren jeweiligen Gebieten, die Erzeugnisse in anderen Gebieten innerhalb des Gemeinsamen Marktes absetzen wollen, nicht auszuführen,

b) die Möglichkeit für Verbraucher oder Wiederverkäufer zum Bezug der Lizenzerzeugnisse von anderen Wiederverkäufern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu erschweren und Rechte an geistigem Eigentum geltend zu machen oder Maßnahmen zu treffen, um Verbraucher oder Wiederverkäufer daran zu hindern, Erzeugnisse, die vom Lizenzgeber oder mit seiner Zustimmung innerhalb des Gemeinsamen Marktes rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, außerhalb des Vertragsgebiets zu beziehen oder innerhalb des Vertragsgebiets in Verkehr zu bringen,

oder wenn derartige Verhaltensweisen Folge einer Abstimmung zwischen den Vertragspartnern sind;

4. die Vertragsparteien bereits von der Gewährung der Lizenz konkurrierende Hersteller waren und einem Vertragspartner Beschränkungen hinsichtlich seiner möglichen Abnehmer in demselben technischen Anwendungsbereich oder in demselben Produktmarkt auferlegt werden, insbesondere durch ein Verbot, bestimmte Abnehmergruppen zu beliefern, sich bestimmter Vertriebsformen zu bedienen oder bestimmte Verpackungsformen zu benutzen, um damit eine Aufteilung der Abnehmer zu erreichen; die Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 bleiben hiervon unberührt;

5. einem Vertragspartner Beschränkungen hinsichtlich der Menge der herzustellenden oder zu vertreibenden Lizenzerzeugnisse oder hinsichtlich der Zahl der lizenzpflichtigen Handlungen auferlegt werden; Artikel 1 Absatz 1 Nummer 8 und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 bleiben davon unberührt;

6. der Lizenznehmer verpflichtet wird, dem Lizenzgeber seine Rechte an Verbesserungen oder neuen Anwendungsformen der überlassenen Technologie ganz oder teilweise zu übertragen;

7. der Lizenzgeber für einen längeren als den in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannten Zeitraum verpflichtet wird, anderen Unternehmen keine Lizenz zu erteilen, um die überlassene Technologie in dem Vertragsgebiet zu nutzen, oder ein Vertragspartner für einen längeren als den in Artikel 1 Absätze 2 und 3 beziehungsweise Artikel 1 Absatz 4 genannten Zeitraum hinaus verpflichtet wird, die überlassene Technologie in dem Gebiet des anderen Vertragspartners oder anderer Lizenznehmer nicht zu nutzen, auch wenn dies in getrennten Vereinbarungen festgelegt ist oder durch die Verlängerung der ursprünglichen Vertragsdauer infolge der Einbeziehung neuer Verbesserungen bedingt ist.

Artikel 4

(1) Der Rechtsvorteil der Freistellung gemäß dieser Verordnung kommt auch Vereinbarungen mit solchen wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen zugute, die nicht von den Artikeln 1 und 2 erfaßt werden und nicht unter Artikel 3 fallen, sofern diese Vereinbarungen gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission binnen vier Monaten keinen Widerspruch gegen die Freistellung erhebt.

(2) Absatz 1 findet insbesondere Anwendung, wenn:

a) der Lizenznehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verpflichtet ist, Qualitätsvorschriften oder andere Lizenzen zu akzeptieren oder aber Waren oder Dienstleistungen zu beziehen, die nicht notwendig sind, um eine technisch einwandfreie Nutzung der mitgeteilten Technologie zu gewährleisten, oder um sicherzustellen, daß die Produktion des Lizenznehmers den Qualitätsvorschriften entspricht, die von dem Lizenzgeber und anderen Lizenznehmern eingehalten werden;

b) dem Lizenznehmer verboten wird, den geheimen oder den wesentlichen Charakter des überlassenen Know-how oder die Gültigkeit von innerhalb des Gemeinsamen Marktes lizenzierten Patenten anzugreifen, die sich im Besitz des Lizenzgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens befinden.

(3) Die Viermonatsfrist gemäß Absatz 1 beginnt mit dem Tag, an dem die Anmeldung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3385/94 wirksam wird.

(4) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits angemeldete Vereinbarungen können die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 in einer sich ausdrücklich auf diesen Artikel und auf die Anmeldung beziehenden Mitteilung an die Kommission in Anspruch genommen werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Kommission kann innerhalb von vier Monaten Widerspruch gegen die Freistellung erheben. Sie erhebt Widerspruch, wenn dies von einem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 oder einer Mitteilung im Sinne von Absatz 4 an diesen Mitgliedstaat beantragt wird. Der Antrag muß auf Erwägungen zu den Wettbewerbsregeln des Vertrages gestützt sein.

(6) Die Kommission kann den Widerspruch gegen die Freistellung jederzeit zurücknehmen. Ist der Widerspruch auf Antrag eines Mitgliedstaats erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.

(7) Wird der Widerspruch zurückgenommen, weil die beteiligten Unternehmen dargelegt haben, daß die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 erfuellt sind, so gilt die Freistellung vom Zeitpunkt der Anmeldung an.

(8) Wird der Widerspruch zurückgenommen, weil die beteiligten Unternehmen die Vereinbarung so geändert haben, daß sie die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 erfuellt, so gilt die Freistellung von dem Zeitpunkt an, zu dem die Änderung der Vereinbarung wirksam geworden ist.

(9) Erhebt die Kommission Widerspruch und wird dieser nicht zurückgenommen, so richten sich die Wirkungen der Anmeldung nach der Verordnung Nr. 17.

Artikel 5

(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:

1. Vereinbarungen zwischen Mitgliedern einer Patent- oder Know-how-Gemeinschaft, die sich auf gemeinsame Technologien beziehen;

2. Lizenzvereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sind, oder zwischen einem dieser Wettbewerber und dem Gemeinschaftsunternehmen, wenn sich die Lizenzvereinbarungen auf die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens beziehen;

3. Vereinbarungen, nach denen ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner eine Patent- und/oder Know-how-Lizenz erteilt und ihm dafür, auch wenn dies in getrennten Vereinbarungen oder über verbundene Unternehmen geschieht, im Austausch eine Lizenz an Patenten, Marken oder Know-how oder ausschließliche Verkaufsrechte eingeräumt werden, soweit die Vertragspartner Wettbewerber bei den Lizenzerzeugnissen sind;

4. Lizenzvereinbarungen, die Bestimmungen über andere Rechte des geistigen Eigentums als Patente enthalten, es sei denn, es handelt sich nur um Nebenbestimmungen;

5. Lizenzvereinbarungen, die ausschließlich den Vertrieb betreffen.

(2) Diese Verordnung findet gleichwohl Anwendung auf

1. Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2, durch die ein Gründerunternehmen dem Gemeinschaftsunternehmen eine Patent- oder Know-how-Lizenz erteilt, sofern die Lizenzerzeugnisse und die sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen der beteiligten Unternehmen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als untereinander austauschbar oder substituierbar angesehen werden, im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben

- im Fall einer auf die Herstellung beschränkten Lizenz nicht mehr als 20 % und

- im Fall einer sich auf Herstellung und vertriebserstreckenden Lizenz nicht mehr als 10 %

des Marktes der Lizenzerzeugnisse und aller untereinander austauschbaren oder substituierbaren Erzeugnisse oder Dienstleistungen ausmachen;

2. Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sowie auf wechselseitige Lizenzen im Sinne von Absatz 1 Nummer 3, sofern den Vertragspartnern innerhalb des Gemeinsamen Marktes keine Gebietsbeschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des Gebrauchs und des Inverkehrbringens der Lizenzerzeugnisse oder hinsichtlich des Gebrauchs der überlassenen oder gemeinsam zu nutzenden Technologien auferlegt sind.

(3) Diese Verordnung bleibt anwendbar, wenn die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Marktanteile innerhalb von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren um nicht mehr als ein Zehntel überschritten werden. Wird auch der letztgenannte Wert überschritten, so gilt die Verordnung noch während eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Überschreitung stattgefunden hat.

Artikel 6

Diese Verordnung findet auch Anwendung auf

1. Vereinbarungen, in denen der Lizenzgeber nicht der Inhaber des Know-how oder des Patents ist, aber von dem Inhaber des Know-how oder des Patents ermächtigt worden ist, eine Lizenz zu erteilen;

2. Vereinbarungen über die Übertragung von Know-how und/oder Patenten, wenn das Risiko der Verwertung beim Veräußerer verbleibt, insbesondere wenn die Gegenleistung für die Übertragung vom Umsatz der mit dem Know-how oder den Patenten hergestellten Erzeugnissen, von der hergestellten Menge der Erzeugnisse oder von der Zahl der lizenzpflichtigen Handlungen abhängt;

3. Lizenzvereinbarungen, in denen Rechte oder Verpflichtungen des Lizenzgebers oder Lizenznehmers von mit diesen verbundenen Unternehmen übernommen werden.

Artikel 7

Die Kommission kann den Rechtsvorteil der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG entziehen, wenn sie im Einzelfall feststellt, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit den Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages unvereinbar sind, insbesondere wenn

1. die Vereinbarung bewirkt, daß die Lizenzerzeugnisse im Lizenzgebiet nicht mit gleichen Erzeugnissen oder Dienstleistungen oder solchen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden, in wirksamem Wettbewerb stehen, was insbesondere dann eintreten könnte, wenn der Lizenznehmer einen Marktanteil von mehr als 40 % hält;

2. der Lizenznehmer sich ohne sachlichen Grund weigert, einen ohne sein Zutun erteilten Auftrag von Verbrauchern oder Wiederverkäufern aus Gebieten anderer Lizenznehmer auszuführen; Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 bleibt hiervon unberührt;

3. die Vertragsparteien

a) sich ohne sachlichen Grund weigern, Aufträge von Verbrauchern oder Wiederverkäufern aus ihren jeweiligen Gebieten auszuführen, die die Erzeugnisse in anderen Gebieten innerhalb des Gemeinsamen Marktes absetzen wollen, oder

b) Verbrauchern oder Wiederverkäufern den Bezug der Erzeugnisse von anderen Wiederverkäufern innerhalb des Gemeinsamen Marktes erschweren, insbesondere wenn sie Rechte am geistigen Eigentum geltend machen oder Maßnahmen treffen, um diese Verbraucher oder Wiederverkäufer daran zu hindern, vom Lizenzgeber oder mit seiner Zustimmung innerhalb des Gemeinsamen Marktes rechtmäßig in Verkehr gebrachte Erzeugnisse außerhalb des Vertragsgebiets zu beziehen oder im Vertragsgebiet abzusetzen;

4. die Vertragspartner bereits vor Erteilung der Lizenz konkurrierende Hersteller waren und die dem Lizenznehmer nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 und Nummer 17 auferlegten Verpflichtungen, eine Mindestmenge des Lizenzerzeugnisses herzustellen oder die überlassene Technologie nach besten Kräften zu nutzen, bewirken, daß der Lizenznehmer von der Verwendung konkurrierender Technologien abgehalten wird.

Artikel 8

(1) Für die Anwendung dieser Verordnung werden

a) Patentanmeldungen,

b) Gebrauchsmuster,

c) Gebrauchsmusteranmeldungen,

d) Topographien von Halbleitererzeugnissen,

e) certificats d'utilité und certificats d'addition nach französischem Recht,

f) Anmeldungen für certificats d'utilité und certificats d'addition nach französischem Recht,

g) ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel oder andere Produkte, für die solche Zertifikate erlangt werden können, und

h) Sortenschutzrechte

Patenten gleichgestellt.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Vereinbarungen über die Verwertung einer Erfindung, wenn eine Anmeldung im Sinne von Absatz 1 nach Vertragsschluß, aber innerhalb der Fristen eingereicht wird, welche das jeweils anwendbare nationale Recht oder internationale Abkommen dafür vorsieht.

(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf reine Patentlizenz- oder Know-how-Vereinbarungen oder gemischte Vereinbarungen, deren ursprüngliche Dauer sich durch die Einbeziehung neuer, vom Lizenzgeber mitgeteilter, patentierter oder nicht patentierter Verbesserungen ohne weiteres verlängert, sofern der Lizenznehmer berechtigt ist, derartige Verbesserungen abzulehnen oder jeder Vertragspartner das Recht hat, die Vereinbarung nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit und mindestens alle drei Jahre danach zu kündigen.

Artikel 9

(1) Die in Anwendung von Artikel 4 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Verordnung verfolgten Zweck verwendet werden.

(2) Die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 10

Im Sinne dieser Verordnung ist/sind:

1. "Know-how": eine Gesamtheit technischer Kenntnisse, die geheim, wesentlich und in einer geeigneten Form identifiziert sind;

2. "geheim": das Know-how-Paket ist insgesamt oder in der genauen Gestaltung und Zusammensetzung seiner Bestandteile nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich, so daß ein Teil seines Wertes in dem Vorsprung besteht, den der Lizenznehmer gewinnt, wenn es ihm mitgeteilt wird. Er ist nicht im engen Sinn zu verstehen, wonach jeder einzelne Bestandteil des Know-how völlig unbekannt sein muß oder außerhalb des Geschäftsbetriebs des Lizenzgebers nicht erhältlich sein darf;

3. "wesentlich": das Know-how umfaßt Informationen, die nützlich sein müssen, d. h. es kann von ihm zum Zeitpunkt des Vertragschlusses erwartet werden, daß es die Wettbewerbsstellung des Lizenznehmers verbessert, indem es ihm beispielsweise hilft, in einen neuen Markt vorzudringen oder indem es ihm einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Herstellern oder Dienstleistungserbringern verschafft, die zu dem überlassenen geheimen Know-how oder anderem vergleichbaren geheimen Know-how keinen Zugang haben;

4. "identifiziert": das Know-how wurde so beschrieben oder auf einem Träger festgehalten, daß überprüft werden kann, ob die Kriterien "geheim" und "wesentlich" erfuellt sind und daß sichergestellt werden kann, daß der Lizenznehmer bei der Nutzung seiner eigenen Technologie nicht unangemessenen Beschränkungen unterworfen wird. Die Identifizierung des Know-how kann in der Vereinbarung erfolgen oder in einem gesonderten Dokument. Es kann auch in jeder anderen geeigneten Form festgehalten werden, sofern dies spätestens zum Zeitpunkt der Übertragung des Know-how oder kurz danach geschieht und das gesonderte Dokument oder der andere Träger im Bedarfsfall zugänglich gemacht werden kann;

5. "Notwendige Patente": Patente, deren Lizenzierung für die Anwendung der überlassenen Technologie insofern notwendig ist, als eine Nutzung dieser Technologie ohne eine solche Lizenzierung gar nicht oder nur in geringerem Maße oder unter schwierigeren Umständen oder mit höherem Kostenaufwand möglich wäre. Diese Lizenzen müssen daher für den Lizenznehmer von technischem, rechtlichem oder wirtschaftlichem Interesse sein;

6. "Lizenzvereinbarungen": reine Patentlizenzen oder Know-how-Vereinbarungen sowie gemischte Patentlizenz- und Know-how-Vereinbarungen;

7. "überlassene Technologie": das ursprüngliche Herstellungs-Know-how und/oder die notwendigen Produkt- und Verfahrenspatente, die beim Abschluß des ersten Lizenzvertrags bestanden, sowie die späteren Verbesserungen des Know-how oder der Patente unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie von den Vertragspartnern oder den anderen Lizenznehmern verwertet werden;

8. "Lizenzerzeugnisse": Waren oder Dienstleistungen, deren Herstellung bzw. Erbringung die Verwendung der überlassenen Technologie erfordert;

9. "Marktanteil des Lizenznehmers": der Anteil, den die Lizenzerzeugnisse und die sonstigen vom Lizenznehmer gelieferten Erzeugnisse oder erbrachten Dienstleistungen, welche vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als mit den Lizenzerzeugnissen austauschbar oder substituierbar angesehen werden, am gesamten Markt der Lizenzerzeugnisse und aller mit ihnen austauschbaren oder substituierbaren Erzeugnisse oder Dienstleistungen im Gebiet des Gemeinsamen Marktes oder einem wesentlichen Teils desselben innehaben;

10. "Nutzung": jede Verwendung der überlassenen Technologie, insbesondere bei der Herstellung, beim aktiven oder passiven Verkauf in einem bestimmten Gebiet unabhängig von Produktionsvorgängen in diesem Gebiet oder durch Leasing der Lizenzerzeugnisse;

11. "Vertragsgebiet": das Gebiet, das den gesamten Gemeinsamen Markt oder einen Teil davon umfaßt, in dem der Lizenznehmer zur Nutzung der überlassenen Technologie berechtigt ist;

12. "Gebiet des Lizenzgebers": das Gebiet, für das der Lizenzgeber keine Patent- oder Know-how-Lizenzen erteilt hat;

13. "Parallele Patente": Patente, die trotz bestehender Abweichungen aufgrund fehlender einheitlicher nationaler Vorschriften für den gewerblichen Rechtsschutz in verschiedenen Mitgliedstaaten dieselbe Erfindung schützen;

14. "Verbundene Unternehmen":

a) Unternehmen, bei denen ein Vertragpartner unmittelbar oder mittelbar

- mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Betriebsvermögens besitzt

oder

- über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt

oder

- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann

oder

- das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b) Unternehmen, die bei einem vertragschließenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben;

c) Unternehmen, bei denen ein Unternehmen im Sinne von Buchstabe b) unmittelbar oder mittelbar die in Buchstabe a) genannten Rechte oder Einflußmöglichkeiten hat;

d) Unternehmen, bei denen die vertragschließenden Unternehmen oder mit ihnen verbundene Unternehmen gemeinsam die in Buchstabe a) genannten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben. Solche gemeinsam kontrollierten Unternehmen gelten als mit jedem der vertragschließenden Unternehmen verbunden;

15. "Nebenbestimmungen": Vertragsbedingungen über die Nutzung anderer Rechte des geistigen Eigentums als Patente, die nur solche wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen enthalten, die mit Know-how oder Patenten verbunden und nach dieser Verordnung freigestellt sind;

16. "Verpflichtungen": sowohl Vertragspflichten als auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen;

17. "Konkurrierende Hersteller" oder "Hersteller von konkurrierenden Erzeugnissen": Hersteller, welche Produkte anbieten, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als untereinander austauschbar oder substituierbar angesehen werden.

Artikel 11

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 556/89 wird mit Wirkung vom 1. April 1996 aufgehoben.

(2) Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 bleiben bis zum 31. März 1996 anwendbar.

(3) Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages gilt nicht für Vereinbarungen, die am 31. März 1996 bestehen und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 556/89 erfuellen.

Artikel 12

(1) Die Kommission überprüft regelmäßig die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens nach Artikel 4.

(2) Die Kommission erstellt vor Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Funktionsweise und beurteilt auf dieser Grundlage, ob eine Anpassung der Verordnung zweckmäßig erscheint.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. März 2006.

Artikel 11 Absatz 2 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 1996

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 36 vom 6. 3. 1965, S. 533/65.

(2) ABl. Nr. C 178 vom 30. 6. 1994, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 6.

(5) ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 1.

(6) Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) vom 15. Dezember 1975 (ABl. Nr. L 17 vom 26. 1. 1976, S. 1).

(7) Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973.

(8) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1994, S. 28.

(9) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.