31996R0229

Verordnung (EG) Nr. 229/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Amtsblatt Nr. L 030 vom 08/02/1996 S. 0024 - 0031


VERORDNUNG (EG) Nr. 229/96 DER KOMMISSION vom 7. Februar 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2915/95 (3), wurde in einigen Punkten wesentlich geändert, was sich aber nicht auf den Anhang C ausgewirkt hat. Dieser Anhang enthält noch immer einen Fehler, der auf die Verordnung (EG) Nr. 1651/94 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2296/94 (5), zurückzuführen ist und berichtigt werden muß.

Alkoholfreies Bier wird unter ähnlichen Bedingungen hergestellt wie Bier des KN-Codes 2203 und muß daher in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 aufgenommen werden, was eine Änderung von Anhang B der selben Verordnung erforderlich macht.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang II fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1222/94 wird wie folgt geändert:

1. In Anhang B wird die den KN-Code 2202 90 10 betreffende Zeile wie folgt ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Anhang C wird durch die im Anhang dieser Verordnung beigefügte Fassung ersetzt.

Artikel 2

Dieser Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

(2) ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 33.

(4) ABl. Nr. L 174 vom 8. 7. 1994, S. 14.

(5) ABl. Nr. L 249 vom 24. 9. 1994, S. 9.

ANHANG

"ANHANG C

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>