31996R0205

Verordnung (EG) Nr. 205/96 der Kommission vom 2. Februar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Amtsblatt Nr. L 027 vom 03/02/1996 S. 0006 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 205/96 DER KOMMISSION vom 2. Februar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3204/93 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2390/95 (4), regelt die Anwendung der für Gefluegelfleisch geltenden Vermarktungsnormen.

Die Vorschriften für die Kontrolle des Wassergehalts von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnchen sollten, was die Häufigkeit der durch die zuständigen Behörden oder unter ihrer Aufsicht durchzuführenden Kontrollen und die Kostenübernahme in bestimmten Fällen angeht, angepaßt werden. Es empfiehlt sich außerdem, daß die Ergebnisse dieser Kontrollen zur Auswertung durch die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zur Verfügung gestellt und im Verwaltungsausschuß geprüft werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 werden die Worte "einmal in zwei Wochen" ersetzt durch die Worte "jeden zweiten Monat".

2. In Absatz 5 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Wenn eine Partie gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen dieser Verordnung nicht genügt, werden die Kontrollen in der in Absatz 4 genannten Mindesthäufigkeit erst wiederaufgenommen, wenn drei aufeinander folgende Kontrollen, die gemäß den Anhängen V oder VI anhand von Stichproben aus drei verschiedenen Tagesproduktionen innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Wochen vorzunehmen sind, negativ ausgefallen sind. Die Kosten dieser Kontrollen gehen zu Lasten des betreffenden Schlachtbetriebs."

3. Nach Absatz 12 wird der nachstehende Absatz 12a eingefügt:

"12a. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt dem einzelstaatlichen Referenzlaboratorium desselben Mitgliedstaats die Ergebnisse der von ihr oder unter ihrer Aufsicht durchgeführten Kontrollen unverzüglich mit.

Die einzelstaatlichen Referenzlaboratorien übermitteln diese Ergebnisse halbjährlich an das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium zur Auswertung, die mindestens einmal jährlich mit den einzelstaatlichen Referenzlaboratorien zu besprechen ist. Die Ergebnisse werden dem Verwaltungsausschuß zur Prüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 vorgelegt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 289 vom 24. 11. 1993, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 143 vom 7. 6. 1991, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 244 vom 12. 10. 1995, S. 60.