31996R0138

Verordnung (EG) Nr. 138/96 des Rates vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/94 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

Amtsblatt Nr. L 021 vom 27/01/1996 S. 0006 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 138/96 DES RATES vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/94 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 (1) müssen die Kontingentsmengen, die nicht aufgeteilt, zugeteilt oder ausgenutzt worden sind, innerhalb eines Zeitraums neu aufgeteilt werden, der ihre Ausnutzung vor Ablauf des Kontingentszeitraums zuläßt.

Bei der Verwaltung der Kontingente für das Jahr 1994 lagen die Angaben zu den nicht ausgenutzten Mengen (die den größten Teil der neu aufzuteilenden Mengen ausmachen) insbesondere wegen der Geltungsdauer der Genehmigungen erst nach Ablauf des Kontingentszeitraums 1994 vor. Folglich konnte keine Neuaufteilung dieser Mengen stattfinden.

Folglich erscheint es angebracht, die Neuaufteilung der Mengen, die nicht aufgeteilt, zugeteilt oder ausgenutzt worden sind, flexibler zu gestalten. Um jedoch die Gefahr einer übermäßigen Konzentration von Einfuhren zu vermeiden, ist es angezeigt, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Neuaufteilung nach Ablauf des Kontingentszeitraums namentlich aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren und der mit der Einführung der fraglichen Kontingente verfolgten Ziele angemessen ist, und gegebenenfalls die Modalitäten und insbesondere die Geltungsdauer der Genehmigungen festzulegen.

Für eine optimale Neuaufteilung der nicht ausgenutzten Mengen sind zuverlässige und vollständige Angaben über die tatsächliche Nutzung der erteilten Einfuhrgenehmigungen erforderlich. Hierzu sollte vorgesehen werden, daß alle genutzten oder nicht genutzten Einfuhrgenehmigungen spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer den zuständigen nationalen Behörden zurückgegeben werden müssen.

Daher ist es angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 520/94 entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 520/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Mengen, die nicht aufgeteilt, zugeteilt oder ausgenutzt worden sind, werden nach Artikel 14 innerhalb eines Zeitraums neu aufgeteilt, der ihre Ausnutzung vor Ablauf des Kontingentszeitraums zuläßt.

Falls sich herausstellt, daß eine Neuaufteilung dieser Mengen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, beschließt die Kommission in jedem Einzelfall nach dem Verfahren des Artikels 23 über eine etwaige Neuaufteilung der betreffenden Mengen im Laufe des folgenden Kontingentszeitraums."

2. In Artikel 19 Absatz 1 werden die Worte "nicht oder nur teilweise genutzten" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 gilt jedoch nicht für Genehmigungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2801/94 der Kommission vom 17. November 1994 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der ersten Rate der mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China (2) und nach der Verordnung (EG) Nr. 1093/95 der Kommission vom 15. Mai 1995 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der zweiten Rate der mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China (3) erteilt worden sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. LUCCHETTI

(1) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 297 vom 18. 11. 1994, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3087/94 (ABl. Nr. L 325 vom 17. 12. 1994, S. 47).

(3) ABl. Nr. L 109 vom 16. 5. 1995, S. 27.