31996R0137

Verordnung (EG) Nr. 137/96 des Rates vom 22. Januar 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren feuerfester Schamotte mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 021 vom 27/01/1996 S. 0001 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 137/96 DES RATES vom 22. Januar 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren feuerfester Schamotte mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1878/95 (3) (nachstehend "Verordnung über den vorläufigen Zoll" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von feuerfester Schamotte (nachstehend "Schamotte" oder "fragliche Ware" genannt) der KN-Codes ex 2507 und ex 2508 mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ein.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2735/95 (4) verlängerte der Rat die Geltungsdauer dieses Zolls um zwei Monate.

WEITERES VERFAHREN

(3) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls nahmen der antragstellende Gemeinschaftshersteller "Argiles & Minéraux A.G.S." und zwei Verarbeitungsunternehmen in der Gemeinschaft schriftlich Stellung. Ein Verarbeitungsunternehmen wurde auf seinen Antrag hin von der Kommission angehört.

(4) Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie nach. Die Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(5) Die Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt.

WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(6) Nach der Veröffentlichung der Verordnung über den vorläufigen Zoll behauptete ein Verarbeitungsunternehmen in der Gemeinschaft, die Schamotte aus China sei nur hinsichtlich der chemischen Eigenschaften mit der Ware des wichtigsten Gemeinschaftsherstellers bzw. eines großen Herstellers in den Vereinigten Staaten vergleichbar (die Vereinigten Staaten dienten als "Vergleichsland" für die Ermittlung des Normalwertes; siehe Randnummern 11 bis 14 der Verordnung über den vorläufigen Zoll), nicht jedoch hinsichtlich der Endverwendung, da sie bei niedrigeren Temperaturen gebrannt würde. Das Unternehmen wies zur Stützung seiner Behauptung darauf hin, daß die aus chinesischer Schamotte hergestellten feuerfesten Waren von minderer Qualität seien, wenn sie bei hohen Temperaturen, das heißt Temperaturen von 1 450 °C und mehr, gebrannt würden. Als Beweis legte das Unternehmen zwei von ihm durchgeführte Studien über die Verwendung der fraglichen Ware aus den verschiedenen Ursprungsländern im Hochtemperaturbereich vor. Beide Studien kamen zu dem Schluß, daß die chinesische Schamotte wie die andere untersuchte Schamotte bei Temperaturen bis zu 1 400 °C verwendet werden kann. Dagegen könne bei Temperaturen von 1 450 °C oder mehr nur die Schamotte aus Israel oder die Schamotte eines amerikanischen Unternehmens bzw. des Antragstellers ohne nennenswerte Nachteile verwendet werden. In einer der Studien wurde darüber hinaus bei einem bestimmten Verwendungszweck im Hochtemperaturbereich empfohlen, der Schamotte eines amerikanischen Herstellers gegenüber allen anderen untersuchten Waren den Vorzug zu geben.

(7) Diese Argumente, die bereits vor der vorläufigen Sachaufklärung vorgebracht wurden (siehe Randnummern 9 und 10 der Verordnung über den vorläufigen Zoll), wurden jetzt durch Beweise belegt. Wie die Kommission bei ihrer Untersuchung feststellte, steht jedoch fest, daß die Waren der einzelnen Hersteller in den verschiedenen Ursprungsländern technisch gesehen aufgrund natürlicher chemischer Unterschiede bei den Rohstoffen sowie aufgrund unterschiedlicher Brenntechniken nicht vollkommen identische chemische und materielle Eigenschaften aufweisen können. Daher kann sich Schamotte, die aus bestimmten Ursprungsländern oder von bestimmten Herstellern stammt, für einzelne Verwendungszwecke mehr oder weniger eignen. Im übrigen bestehen widersprüchliche Ansichten über die Qualität der chinesischen Schamotte (siehe Randnummern 9 und 10 der Verordnung über den vorläufigen Zoll). Trotz dieser Qualitätsunterschiede gibt es jedoch nur einen Markt, auf dem diese Waren miteinander im Wettbewerb stehen. Und wie die Kommission feststellte, wird die fragliche Ware aus China im allgemeinen für die gleichen Zwecke verwendet wie die Schamotte aus den anderen Ursprungsländern und weist insgesamt die chemischen und materiellen Eigenschaften auf, die die fragliche Ware kennzeichnen.

(8) Demnach werden die Feststellungen unter Randnummer 10 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt, denen zufolge die Importwaren aus der Volksrepublik China, die in dem Vergleichsland hergestellten Waren und die Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als gleichartige Waren anzusehen sind.

DUMPING

Normalwert

(9) Ein Verarbeitungsunternehmen in der Gemeinschaft behauptete, die Angaben eines Unternehmens im Vergleichsland seien offensichtlich nicht zuverlässig, da der fragliche US-Hersteller mit dem Antragsteller geschäftlich verbunden sei. Das Unternehmen legte jedoch keine Beweise für seine Behauptung vor und erläuterte auch nicht, in welcher Hinsicht die fraglichen Angaben unzuverlässig sein könnten.

(10) Die Untersuchung ergab, daß einer der beiden kooperierenden Hersteller im Vergleichsland, dessen Angaben zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen wurden, zur selben Unternehmensgruppe gehört wie der Antragsteller. Die Kommissionsdienststellen erhielten von diesem Hersteller unter anderem Angaben über die Preise beim Verkauf der fraglichen Ware an unabhängige Abnehmer in den Vereinigten Staaten. Zur Ermittlung des Normalwertes wurden sowohl diese Angaben als auch die Angaben eines anderen kooperierenden Herstellers in den Vereinigten Staaten herangezogen, der mit dem Antragsteller nicht geschäftlich verbunden war. Die Verkaufsangaben des fraglichen Unternehmens wurden von der Kommission überprüft. Dabei wurde festgestellt, daß die Inlandsverkäufe dieses Unternehmens ein erhebliches Volumen aufwiesen und im normalen Handelsverkehr abgewickelt wurden. Besonders eingehend wurde geprüft, ob die fragliche Geschäftsbeziehung einen Einfluß auf die Produktionskosten und somit auf die Rentabilität des betreffenden US-Herstellers hatte. Jedoch deutete nichts darauf hin, daß sich diese Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Antragsteller auf die Produktionskosten, die Rentabilität oder die Verkäufe an unabhängige Abnehmer auswirkte.

(11) Daher wird die Auffassung vertreten, daß die fraglichen Angaben zur Bestimmung des Normalwertes herangezogen werden können; für dieses Vorgehen spricht auch das Urteil des Gerichtes erster Instanz in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex S.A. gegen Rat (5).

(12) Da ansonsten keine neuen Argumente zum Normalwert vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 11 bis 14 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

Ausfuhrpreis

(13) Da keine neuen Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises unter den Randnummern 15 und 16 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

Vergleich

(14) Wie bereits unter Randnummer 3 dargelegt, behauptete ein Verarbeitungsunternehmen in der Gemeinschaft, die fragliche Ware aus China sei unter anderem im Vergleich zu der Ware eines kooperierenden Herstellers im Vergleichsland von minderer Qualität. Das Verarbeitungsunternehmen legte jedoch keine Beweise dafür vor, daß sich die angeblich geringere Qualität der chinesischen Schamotte auf die Einfuhrpreise auswirkte.

(15) Die Kommission hatte bei ihrer vorläufigen Sachaufklärung festgestellt (siehe Randnummer 17 der Verordnung über den vorläufigen Zoll), daß im Rahmen des Vergleichs eine Berichtigung erforderlich war, da die chinesische Schamotte teilweise schlechtere materielle Eigenschaften aufwies. Mangels anderer Informationen war die Kommission der Ansicht, daß die Berichtigung anhand des Preisunterschieds quantifiziert werden konnte, der im Untersuchungszeitraum beim Verkauf von Schamotte mit unterschiedlichem Aluminiumoxidgehalt auf dem Markt des Vergleichslandes zu beobachten war. Da das Verarbeitungsunternehmen in seiner Stellungnahme nicht andeutete, daß eine andere Berichtigung als bei der vorläufigen Sachaufklärung vorgenommen werden sollte, und ansonsten keine weiteren Argumente vorgebracht wurden, wird die vorläufige Feststellung bestätigt.

(16) Da ansonsten keine neuen Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen zum Vergleich unter Randnummer 17 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

Dumpingspanne

(17) Da bei der endgültigen Sachaufklärung an der Ermittlung der Dumpingspanne nichts geändert wurde, werden die Feststellungen unter Randnummer 18 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt. Die endgültige Dumpingspanne beläuft sich demnach auf 28,4 v. H., ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(18) Da keine neuen Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Randnummer 19 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

SCHÄDIGUNG

(19) Zu den Schadensfeststellungen unter Randnummer 30 der Verordnung über den vorläufigen Zoll wurden keine neuen Argumente vorgebracht. Daher werden diese Feststellungen bestätigt.

SCHADENSURSACHE

(20) Da keine neuen Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 34 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(21) Zwei Verarbeitungsunternehmen in der Gemeinschaft behaupteten, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Schamotte aus China würde zu einer Verteuerung dieses Ausgangsstoffes und folglich zu einem Preisanstieg bei feuerfesten Waren führen, so daß die Hersteller dieser feuerfesten Waren sowohl auf dem Gemeinschaftsmarkt, wo sie mit Anbietern aus Drittstaaten im Wettbewerb stuenden, und als auch auf den Exportmärkten Absatzeinbußen erleiden würden. Dieser Rückgang der Verkaufserlöse und folglich der Gewinne müsse durch einen Abbau von Arbeitsplätzen in der Verarbeitungsindustrie kompensiert werden, wobei mehr Personen ihre Arbeit verlieren würden, als derzeit noch in der Schamotte-Industrie beschäftigt seien. Außerdem würde die Einführung von Maßnahmen generell zu einer Verschlechterung der Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China führen, wobei der potentielle Schaden für die Wirtschaft der Gemeinschaft insgesamt so groß sei, daß er durch die positiven Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen für die Schamotte-Industrie nicht aufgewogen würde. Ein Unternehmen behauptete ferner, die Verteuerung der chinesischen Schamotte infolge der Antidumpingmaßnahmen würde den Gemeinschaftsherstellern zu einer Monopolstellung verhelfen.

Die Argumente zu den Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Verkauf feuerfester Waren wurden von einem Verarbeitungsunternehmen untermauert, das darauf hinwies, daß die Einführung eines Antidumpingzolls auf der Grundlage eines Mindestpreises von 75 ECU/Tonne (cif Grenze der Gemeinschaft) und die dadurch bedingte potentielle Preiserhöhung bei chinesischer Schamotte direkt zu einer Erhöhung seiner Verkaufspreise um rund 1,4 v. H. führen würden. Dieses Verarbeitungsunternehmen räumte ein, daß ein variabler Zoll auf der Grundlage eines Mindestpreises von 75 ECU eine relativ geringe Preissteigerung bei chinesischer Schamotte zur Folge hätte, die zwar hinderlich, aber für seine Geschäftstätigkeit nicht ernsthaft gefährlich sei. Somit bestätigte dieses Unternehmen also die vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 38 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

Die Kommission vertrat in diesem Zusammenhang folgende Auffassung:

(22) Mit Antidumpingmaßnahmen sollen unfaire Handelspraktiken beseitigt werden, die eine Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen. Das Ziel ist die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs, der als solcher im Interesse der Gemeinschaft liegt. In diesem Verfahren ergab die Untersuchung, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine so bedeutende Schädigung erlitten hat, daß seine Lebensfähigkeit ohne Abhilfemaßnahmen gefährdet wäre. Gleichzeitig ist jedoch davon auszugehen, daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zu einer Preiserhöhung führen und sich somit auf die Verarbeitungsindustrie auswirken wird, die Schamotte als Ausgangsstoff verwendet. In Anbetracht des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie der minimalen Auswirkungen, die ein variabler Zoll auf der Grundlage eines Mindestpreises von 75 ECU/Tonne (cif Grenze der Gemeinschaft) auf die Preise für Schamotte aus China hat, sowie unter Berücksichtigung der äußerst begrenzten Auswirkungen der Maßnahme auf die Verkaufspreise der Verarbeitungsindustrie sind die Nachteile für die Verarbeitungsunternehmen nach Auffassung der Kommission insgesamt nicht ausreichend, um dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen gegen die gedumpten Einfuhren von chinesischer Schamotte zu verweigern.

(23) Die Gemeinschaft strebt den Ausbau ihrer Wirtschaftsbeziehungen mit der Volksrepublik China an. Sie erwartet jedoch, daß die chinesischen Hersteller und Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt die Grundsätze des lauteren Handels beachten. Somit besteht kein Widerspruch zwischen dem vorgenannten wirtschaftspolitischen Ziel der Gemeinschaft und dem Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor unlauteren Handelspraktiken. Außerdem entfällt auf die Exporte von Schamotte nur ein äußerst geringer Teil der gesamten chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft; auch die Tatsache, daß weder die chinesischen Hersteller und Ausführer noch die Behörden der Volksrepublik China an diesem Verfahren mitarbeiteten, deutet darauf hin, daß die Schamotte-Exporte in die Gemeinschaft für diese Parteien keine Priorität besitzen. Daher dürften die Antidumpingmaßnahmen zur Wiederherstellung fairer Handelsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt keine nennenswerten Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China haben.

(24) Die Behauptung, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen könne zu einer Monopolstellung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen, wird für unbegründet gehalten. Die Maßnahmen werden den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt für Schamotte aufrechterhalten, da sie das Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sicherstellen und somit dazu führen werden, daß die Gemeinschaftshersteller weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt mit Ausführern aus anderen Ländern, so beispielsweise den Vereinigten Staaten und der Tschechischen Republik, konkurrieren können; im übrigen werden auch die chinesischen Ausführer weiterhin auf dem Markt präsent sein, daß die Maßnahmen nur eine geringfügige Erhöhung der Einfuhrpreise für chinesische Schamotte zur Folge haben werden.

(25) Da ansonsten keine neuen Argumente vorgebracht wurden, wird somit bestätigt, daß die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Schamotte aus China im Interesse der Gemeinschaft liegt.

ZOLL

(26) Da keine neuen Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen zur Höhe und zur Art der Maßnahmen unter den Randnummern 36 bis 38 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt. Folglich sollte auf die Einfuhren von chinesischer Schamotte in die Gemeinschaft ein variabler endgültiger Antidumpingzoll auf der Grundlage eines Mindestpreises von 75 ECU/Tonne cif Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, eingeführt werden.

ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

(27) Wegen der Höhe der Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig angesehen, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren unverarbeiteter feuerfester Schamotte (nicht gemahlen oder in Pulverform) der KN-Codes ex 2507 und ex 2508 (Taric-Codes 2507 00 20 * 10, 2507 00 80 * 10, 2508 10 00 * 10, 2508 20 00 * 10, 2508 30 00 * 10, 2508 40 00 * 10, 2508 50 00 * 10, 2508 60 00 * 10, 2508 70 10 * 10 und 2508 70 90 * 10) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zoll entspricht der Differenz zwischen dem Preis von 75 ECU je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft je Tonne, sofern letzterer niedriger ist.

(3) Die Umrechnung des Mindestpreises in die jeweilige Landeswährung zur Festsetzung des zu entrichtenden Zolls erfolgt unter Zugrundelegung eines Wechselkurses, der in gleicher Weise bestimmt wird wie bei der Ermittlung des Zollwertes.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Sicherheitsleistungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1878/95 für den vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr unverarbeiteter feuerfester Schamotte mit Ursprung in der Volksrepublik China geleistet wurden, werden endgültig vereinnahmt.

(2) Artikel 1 Absatz 4 gilt auch für die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. DINI

(1) ABl. Nr. 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1).

(2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(3) ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 56.

(4) ABl. Nr. L 285 vom 29. 11. 1995, S. 1.

(5) Urteil vom 28. September 1995 (noch nicht veröffentlicht).