31996R0109

Verordnung (EG) Nr. 109/96 der Kommission vom 24. Januar 1996 zur Einführung einer Einfuhrregelung für Traubensaft und Traubenmost aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 019 vom 25/01/1996 S. 0016 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 109/96 DER KOMMISSION vom 24. Januar 1996 zur Einführung einer Einfuhrregelung für Traubensaft und Traubenmost aus Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 75,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Unter Berücksichtigung der aktuellen Versorgungssituation des Gemeinschaftsmarktes bei Traubenmost empfiehlt es sich, die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern zu erleichtern.

Die Regelung für die Einfuhr von Traubenmost aus Drittländern hat sich insofern grundlegend geändert, als am 1. September 1995 Maßnahmen in Kraft getreten sind, denen zufolge der normale Zoll und in bestimmten Fällen ein spezifischer Zoll zu zahlen ist.

Die Kombination dieser beiden Aspekte rechtfertigt die Annahme einer Marktmaßnahme, die bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres gilt und darauf ausgerichtet ist, den spezifischen Zoll auf die Einfuhren von Traubenmost im Rahmen einer sowohl den traditionellen Handelsströmen dieser Erzeugnisse wie dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes entsprechenden Menge auszusetzen.

Die Nutzung dieser Menge sollte durch Einfuhrlizenzen verwaltet werden, die die Kontrolle ihrer Einhaltung sicherstellen. Folglich sollte ein genaues Schema für die Einreichung der Anträge und die Erteilung der Lizenzen festgelegt werden.

Außerdem ist vorzusehen, daß die Beschlüsse über die Anträge auf Einfuhrlizenzen erst nach einer Prüffrist bekannt gegeben werden. Diese Frist soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen zu beurteilen und gegebenenfalls Sondermaßnahmen, namentlich für noch in Bearbeitung befindliche Anträge, vorzusehen.

Die erleichterte Einfuhr von Traubenmost erfolgt im Rahmen der Vorschriften über die Verwendung dieser eingeführten Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 822/87. Um eine wirksame Verwaltung der fraglichen Regelung zu gewährleisten, muß bei den Zollstellen der Mitgliedstaaten eine Sicherheit hinterlegt werden, die unverzüglich für die Mengen freigegeben wird, für die der Nachweis für die Verwendung erbracht wurde.

Gemäß Artikel 487 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/95 (4), kann jeder Mitgliedstaat die Kontrolle der Verwendung nach einem einzelstaatlichen Verfahren vornehmen, sofern die Waren das Gebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen, bevor sie der vorgesehenen Verwendung zugeführt worden sind. Diese Kontrolle muß bei Verwendung in einem anderen als dem Einfuhrmitgliedstaat nach den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfolgen.

Zur Verwaltung dieser Regelung muß die Kommission über genaue Informationen betreffend die eingereichten Lizenzanträge und die Verwendung der erteilten Lizenzen verfügen. Aus administrativen Gründen sollte für die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ein einheitliches Muster verwendet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die Durchführungsvorschriften, nach denen Traubensaft und Traubenmost des KN-Codes 2009 60 aus Drittländern unter Aussetzung des je Hektoliter festgesetzten spezifischen Zolls gemäß Anhang I dritter Teil Abschnitt 1 Anhang 2 des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften eingeführt werden dürfen.

Artikel 2

Die Zollaussetzung gemäß Artikel 1 gilt für eine Menge von 14 000 Tonnen.

Artikel 3

(1) Die Einfuhrlizenzen mit den Angaben gemäß Artikel 5 können bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt werden.

(2) Für die Einfuhrlizenzen gemäß der vorliegenden Verordnung gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 der Kommission (5) über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Wein, ausgenommen ihres Artikels 6.

Artikel 4

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 3 Absatz 1 können bei den zuständigen Behörden von Mittwoch bis Dienstag der folgenden Woche eingereicht werden.

(2) Die Lizenzen werden an dem Montag erteilt, der dem in Absatz 1 genannten Dienstag folgt, oder am 1. Arbeitstag danach, soweit bis dahin keine besonderen Maßnahmen durch die Kommission getroffen werden.

(3) Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt und die der Kommission an dem gemäß Artikel 7 festgesetzten Tag mitgeteilt wurden, die von der Gesamtmenge gemäß Artikel 2 noch verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Bewilligung der beantragten Mengen fest und teilt mit, daß vorerst keine weiteren Lizenzanträge eingereicht werden dürfen.

(4) Werden die beantragten Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 unverzüglich für die gesamte Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(5) Wird ein einheitlicher Bewilligungssatz von unter 85 % festgesetzt, so wird die Lizenz abweichend von Absatz 2 spätestens am 5. Arbeitstag nach der Veröffentlichung dieses Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erteilt. Vor dieser Erteilung kann der Wirtschaftsteilnehmer

- entweder seinen Antrag zurückziehen, wobei die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 unverzüglich freigegeben wird,

- oder die unverzügliche Erteilung der Lizenz beantragen. In diesem Fall wird die Lizenz von der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens am 5. Arbeitstag nach der Veröffentlichung dieses Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erteilt.

Artikel 5

Die nach den Bedingungen der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen enthalten in Feld 24 eine der folgenden Angaben:

- Exento del derecho específico - Reglamento (CE) n° 109/96

- Fritagelse for specifik told - forordning (EF) nr. 109/96

- Aussetzung des spezifischen Zolls - Verordnung (EWG) Nr. 109/96

- ÁðáëëáãÞ áðü ôïí åéäéêü äáóìü - êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 109/96

- Exempt from the specific duty - Regulation (EC) No 109/96

- Exonération du droit spécifique - règlement (CE) n° 109/96

- Esonero dal dazio specifico - regolamento (CE) n. 109/96

- Vrijgesteld van het specifieke recht - Verordening (EG) nr. 109/96

- Isenção do direito específico - Regulamento (CE) nº 109/96

- Vapautus paljoustullista - asetus (EY) N:o 109/96

- Befrielse från den särskilda tullen - förordning (EG) nr 109/96.

Artikel 6

Die Aussetzung des spezifischen Zolls gemäß Artikel 1 ist gebunden an

a) die schriftliche Verpflichtung des Einführers, die dieser bei Beantragung der Einfuhrlizenz übernommen hat, und der zufolge die gesamte einzuführende Warenmenge zur Herstellung von Traubensaft und/oder für die Bereitung von nicht in den Weinsektor fallenden Erzeugnissen wie Essig, nichtalkoholische Getränke, Konfitüre und Soßen zu verwenden ist. Zu diesem Zweck gibt der Einführer in Feld 20 der Einfuhrlizenz die genaue Verwendung des eingeführten Erzeugnisses sowie den Ort an, an dem die Verarbeitung stattfindet. Erfolgt die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist für den Versand der Waren im Versandmitgliedstaat ein Kontrollexemplar T5 nach Maßgabe der Artikel 471 bis 494 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auszustellen. Die tatsächliche Verwendung ist in Feld 104 des T5-Dokuments, die Nummer der vorliegenden Verordnung in Feld 107 anzugeben,

b) eine Sicherheit, die vom Einführer bei der zuständigen Stelle in Höhe des spezifischen Zolls für das Erzeugnis zu leisten ist, für das der Zoll ausgesetzt wird. Diese Sicherheit wird freigegeben, wenn der Wirtschaftsteilnehmer zur Überzeugung der zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats den Nachweis für die in der Lizenz angegebene Verwendung erbringt. Diese Sicherheit wird unverzüglich für die Mengen freigegeben, für die der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis erbringt, daß die Erzeugnisse der in dieser Einfuhrlizenz angegebenen Verwendung zugeführt wurden. Im Falle der Verwendung in einem anderen als dem Einfuhrmitgliedstaat ist der Nachweis für die in Feld 104 des T5-Dokuments angegebene Verwendung zu erbringen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission durch Fernkopie folgendes mit:

- Jeden Mittwoch oder den darauffolgenden Arbeitstag

a) die Anträge, die auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 3 zwischen Mittwoch der Vorwoche und Dienstag gestellt wurden;

b) die Mengen, für die am vorangegangenen Montag Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

c) die Mengen, für die die Lizenzanträge im Fall des Artikels 4 Absatz 5 in der Vorwoche zurückgezogen wurden;

- vor dem 15. eines jeden Monats für den Vormonat

d) die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt, die aber nicht genutzt wurden.

(2) Die Mitteilung betreffend die Anträge gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) muß unterteilt nach Ursprungsland für jeden Produktcode eine genaue Angabe in Tonnen enthalten.

(3) Sämtliche Mitteilungen gemäß Absatz 1, einschließlich der Mitteilung "keine", erfolgen nach dem Muster im Anhang.

(4) Zeigt sich, daß im Anschluß an die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d) erneut eine ausreichende Menge zur Verfügung steht, so kann die Kommission das Verfahren für die Beantragung von Einfuhrlizenzen wieder eröffnen.

(5) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten mindestens einmal monatlich über die Nutzung der verfügbaren Menge.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis 31. August 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 171 vom 21. 7. 1995, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 341 vom 28. 11. 1981, S. 19.

ANHANG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 109/96

>ENDE EINES SCHAUBILD>