31996R0082

Verordnung (EG) Nr. 82/96 der Kommission vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor

Amtsblatt Nr. L 017 vom 23/01/1996 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 82/96 DER KOMMISSION vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1552/95 (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Muster für die Fragebögen zur Anwendung der Zusatzabgaberegelung ist enthalten im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 470/94 (4). Nach Artikel 8 vierter Gedankenstrich derselben Verordnung teilen die Mitgliedstaaten diese Fragebögen, ordnungsgemäß ausgefuellt, der Kommission in jedem Jahr zum 1. September mit. Damit die genannte Regelung besser angewandt werden kann, müssen die in diesen Fragebögen gemachten Angaben erfahrungsgemäß regelmäßig auf den letzten Stand gebracht werden. Außerdem empfiehlt es sich, den Wortlaut mehrerer Fragen genauer abzufassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 536/93 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 8 wird unter dem vierten Gedankenstrich folgender Absatz angefügt:

"Werden Angaben geändert, insbesondere infolge der Kontrollen gemäß Artikel 7, sind die auf den letzten Stand gebrachten Fassungen der Kommission jährlich bis 1. Dezember, 1. März und 1. Juli mitzuteilen."

2. Der Anhang wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 43.

(3) ABl. Nr. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 12.

(4) ABl. Nr. L 59 vom 3. 3. 1994, S. 5.

ANHANG

Jährlicher Fragebogen über die Anwendung der Zusatzabgaberegelung im Milchsektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

ANWENDUNGSZEITRAUM: MITGLIEDSTAAT:

1. Lieferungen

1.1. Zahl der Abnehmer

davon Abnehmerzusammenschlüsse

1.2. Summe der zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen ohne die Mengen nach 1.4 (in Tonnen)

1.3. Zahl der Erzeuger

davon Erzeuger, die auch über eine Referenzmenge "Direktverkäufe" verfügen

1.4. Anzahl der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 beantragten vorläufigen Anpassungen:

- tatsächliche Lieferung (in Tonnen)

- Direktverkauf (in Tonnen)

1.5. Repräsentativer Durchschnittsfettgehalt (in g/kg)

1.6. Umfang der Milch- und Milchäquivalentlieferungen (in Tonnen)

davon Milcherzeugnisse in Milchäquivalent (in Tonnen)

1.7. Tatsächlicher Durchschnittsfettgehalt der Lieferungen (in g/kg)

1.8. Anpassung der Lieferungen an den repräsentativen Fettgehalt (in Tonnen)

1.9. Zahl der am 31. Dezember registrierten zeitweiligen Übertragungen von Referenzmengen

und betreffende Mengen (in Tonnen)

1.10. Nicht verwendete Referenzmengen vor ihrer etwaigen Neuzuweisung (in Tonnen)

1.11. Zahl der Erzeuger, nach Kategorien, die in den Genuß von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 gekommen sind

Neu aufgeteilte Beträge nach Erzeugerkategorien (in Landeswährung)

Beträge zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 8 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (in Landeswährung)

2. Direktverkäufe

2.1. Summe der zugeteilten Referenzmengen "Direktverkäufe", ohne die Mengen nach 1.4 (in Tonnen)

2.2. Zahl der Erzeuger

2.3. Umfang der Direktverkäufe von Milch und Milchäquivalent (in Tonnen)

davon Milcherzeugnisse in Milchäquivalent (in Tonnen)

davon: - Rahm und Butter

- Käse

- Joghurt

- andere

2.4. Nicht verwendete Referenzmengen vor ihrer etwaigen Neuzuteilung (in Tonnen)

2.5. Betrag der erhobenen Abgabe, verwendet für die Maßnahmen gemäß Artikel 8 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (in Landeswährung)

>ENDE EINES SCHAUBILD>