31996R0081

Verordnung (EG) Nr. 81/96 des Rates vom 19. Januar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2455/93 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan sowie zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Thailand

Amtsblatt Nr. L 015 vom 20/01/1996 S. 0020 - 0030


VERORDNUNG (EG) Nr. 81/96 DES RATES vom 19. Januar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2455/93 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan sowie zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf die Artikel 12, 14 und 15,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1798/90 (3) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand ein; davon ausgenommen wurden die Waren bestimmter Hersteller in diesen Ländern, deren Verpflichtungsangebote die Kommission mit der Verordnung (EWG) Nr. 547/90 (4), dem Beschluß 92/493/EWG (5) und dem Beschluß 93/479/EWG (6) annahm.

II. ÜBERPRÜFUNG

(2) Auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft leitete die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) eine Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ein und veröffentlichte dazu eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (7).

In dem Antrag wurde insbesondere behauptet, die bei der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwerte hätten sich generell erhöht, während die Ausfuhrpreise für Mononatriumglutamat mit Ursprung in den meisten betroffenen Ländern 1993 erheblich gesunken seien: dadurch habe sich das Dumping im Vergleich zu den Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung erhöht. Ferner sei Mononatriumglutamat mit Ursprung in den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft zu Preisen eingeführt worden, die niedriger gewesen seien als die im Rahmen der Verpflichtungen vorgesehenen Preise, so daß Preisverpflichtungen in diesem Verfahren keine geeigneten Maßnahmen darstellten. Schließlich habe der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der vorgenannten Entwicklungen erneut finanzielle Verluste erlitten, so daß sich die Schädigung noch vergrößert habe. Die dem Antrag beigefügten Beweise für das Vorliegen veränderter Umstände wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen.

(3) Die Kommission unterrichtete offiziell den antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der Ausfuhrländer und gab den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Die Kommission sandte den bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt Antworten von dem antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, einem indonesischen Hersteller und seiner geschäftlich verbundenen Vertriebsgesellschaft, von zwei koreanischen Herstellern, zwei taiwanesischen Herstellern, einem thailändischen Hersteller und zwei Einführern in der Gemeinschaft.

(5) Ein koreanischer Ausführer, ein indonesischer Ausführer, ein wichtiger Abnehmer von Mononatriumglutamat und die "Fédération des Associations de l'Industrie des Bouillons et Potages de la CEE" wurden auf ihren Antrag hin angehört.

(6) Die Kommission holte alle für die Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a) antragstellender Gemeinschaftshersteller:

- Orsan S.A. (Frankreich);

b) Hersteller/Ausführer:

Indonesien:

- PT Indomiwon Citra Inti,

- PT Jico Argung (geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaft von PT Indomiwon Citra Inti);

Republik Korea:

- Cheil Foods & Chemicals Inc.,

- Miwon Co. Ltd,

- Miwon Trading & Shipping Co. Ltd (geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaft von Miwon Co. Ltd);

Taiwan:

- Ve Wong Corporation,

- Tung Hai Fermentation Ind. Corp.;

Thailand:

- Thai Fermentation Industry Corporation;

c) Einführer:

GMS-Chemie-Handelsgesellschaft mbH (Deutschland).

(7) Da die Thai Fermentation Industry Corporation den Fragebogen der Kommission nur unvollständig beantwortete und es ablehnte, bei der Überprüfung der übermittelten Angaben mitzuarbeiten, mußten die Feststellungen gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(8) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Mai 1993 bis 30. April 1994 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt).

III. INKRAFTBLEIBEN DER DERZEITIGEN MASSNAHMEN

(9) Da die Überprüfung zum normalen Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahmen noch nicht abgeschlossen war, teilte die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung mit (8), daß die Maßnahmen betreffend Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand auch nach Ablauf des üblichen Fünfjahreszeitraums bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft bleiben.

IV. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(10) Bei der Überprüfung stellte die Kommission fest, daß es Gründe für die Annahme gab, daß die unter Randnummer 1 genannten Verpflichtungen verletzt wurden; daraufhin kündigte sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/95 (9) die Verpflichtungen von Cheil Foods & Chemicals Inc., Miwon Co. Ltd, Ve Wong Corporation, Tung Hai Fermentation Ind. Corp., PT Indomiwon Citra Inti und Thai Fermentation Industry Corporation und führte stattdessen einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

(11) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2678/95 (10) verlängerte der Rat die Geltungsdauer dieses Zolls um zwei Monate.

V. WEITERES VERFAHREN

(12) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle nahmen Cheil Foods & Chemicals Inc., Miwon Co. Ltd, PT Indomiwon Citra Inti und Tung Hai Fermentation Ind. Corp. schriftlich Stellung. Die Parteien wurden auf ihren Antrag hin von der Kommission angehört.

(13) Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für die endgültige Sachaufklärung für notwendig erachtete. Sie führte insbesondere weitere Untersuchungen in den Betrieben der folgenden Einführer durch:

- DCT Chemie B.V. (Niederlande),

- Henry Lamotte GmbH (Deutschland),

- Quimidroga S.A. (Spanien),

- Scanchem Ltd (Vereinigtes Königreich),

- Superfos Chemicals A/S (Dänemark),

- Tang Frères (Frankreich),

- VOS B.V. (Niederlande).

(14) Die Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen der Kommission, soweit angemessen, zu ihrer Berücksichtigung geändert.

(15) Da sich das Verfahren als ungewöhnlich schwierig erwies und, wie oben bereits angedeutet wurde, Untersuchungen in den Betrieben von sieben Einführern in einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung durchgeführt werden mußten, überstieg die Untersuchung den in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Grundverordnung vorgesehenen Zeitraum von einem Jahr.

VI. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Beschreibung der betroffenen Ware

(16) Der Antrag und die Überprüfung betreffen Mononatriumglutamat in Form von Kristallen unterschiedlicher Größe des KN-Codes ex 2922 42 10, das hauptsächlich als Geschmacksverstärker in Suppen, Brühen, Fisch-, Fleisch- und Fertiggerichten verwendet wird. Es handelt sich um die gleiche Ware wie in der überprüften Verordnung.

(17) Mononatriumglutamat wird in Packungen unterschiedlicher Größe angeboten, die von 0,5-g-Haushaltspackungen bis zu 1 000-kg-Säcken reichen. Die kleineren Packungen werden über Kleinhändler an private Abnehmer verkauft, während die größeren Packungen von 25 kg oder mehr für industrielle Abnehmer bestimmt sind. Das Mononatriumglutamat weist jedoch ungeachtet der Packungsgröße jeweils die gleichen Eigenschaften auf.

2. Gleichartige Ware

(18) Die Untersuchung ergab, daß die Schlußfolgerungen in der überprüften Verordnung weiterhin zutreffen, wonach das Mononatriumglutamat, das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wird, der in den vier betroffenen Ländern hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Ware gleichartig ist.

VII. DUMPING

1. Vorbemerkung

(19) Die Thai Fermentation Industry Corporation, der einzige Hersteller in Thailand, der den Fragebogen der Kommission - wenn auch unvollständig - beantwortete, lehnte es ab, bei der Überprüfung der übermittelten Angaben mitzuarbeiten. Keiner der kooperierenden Einführer kaufte die fragliche Ware bei diesem Unternehmen. Daher konnten keine individuellen Feststellungen für dieses Unternehmen getroffen werden, vielmehr mußten die Schlußfolgerungen im Fall Thailands, wie unter Randnummer 33 beschrieben, anhand der verfügbaren Informationen gezogen werden.

2. Normalwert

a) Allgemeines

(20) Bei allen betroffenen Ausfuhrländern wurden die Normalwerte jeweils für Mononatriumglutamat ermittelt, das im Untersuchungszeitraum in 25-kg-Packungen in die Gemeinschaft ausgeführt wurde.

b) Indonesien

(21) Der Normalwert für den kooperierenden indonesischen Hersteller mußte gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden, da dieses Unternehmen fast alle seine Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum mit Verlust tätigte.

(22) Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwertes wurden gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Grundverordnung die Produktionskosten des Unternehmens im Untersuchungszeitraum zuzüglich seiner Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten herangezogen. Da keine Angaben über die Gewinne anderer indonesischer Hersteller vorlagen, die die gleichartige Ware produzieren bzw. im selben Geschäftszweig tätig sind, wurde die Auffassung vertreten, daß der durchschnittliche Gewinn, den alle anderen kooperierenden Ausführer im Untersuchungszeitraum beim Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr erzielt hatten, die beste Grundlage zur Ermittlung des Gewinns bildete, da sich die Struktur der betreffenden Märkte weitgehend mit derjenigen des indonesischen Marktes deckte.

c) Republik Korea

(23) Für die beiden koreanischen Hersteller, die den Fragebogen der Kommission beantworteten, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) der Grundverordnung auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises beim Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr bestimmt, da das Volumen der Inlandsverkäufe einen angemessenen Vergleich zuließ.

d) Taiwan

(24) Für die beiden taiwanesischen Hersteller, die den Fragebogen der Kommission beantworteten, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) der Grundverordnung auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises beim Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr bestimmt, da das Volumen der Inlandsverkäufe einen angemessenen Vergleich zuließ.

3. Ausfuhrpreis

(25) Alle Ausfuhrpreise, die die kooperierenden Hersteller in Indonesien, Korea und Taiwan bei der Beantwortung des Fragebogens der Kommission angaben, entsprachen den im Rahmen der Verpflichtungen vorgesehenen Preisen. Eine Überprüfung dieser Ausfuhrpreise bestätigte jedoch die Behauptung im Überprüfungsantrag, daß die Preisverpflichtungen verletzt worden und die angegebenen Ausfuhrpreise unzuverlässig seien.

(26) Diese Schlußfolgerung wurde unter Berücksichtigung der folgenden Tatsachen gezogen: Sämtliche Einführer, die Mononatriumglutamat von den kooperierenden Ausführern kauften, wurden von der Kommission aufgefordert, sowohl die Wiederverkaufspreise der betroffenen Ware als auch die zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten anzugeben.

Mehrere Einführer übermittelten die erbetenen Preis- und Kostenangaben, die in den Betrieben derjenigen Einführer überprüft wurden, die zu dieser weiteren Mitarbeit an der Untersuchung bereit waren. Dabei zeigte sich, daß all die letztgenannten Einführer, die die fragliche Ware von den kooperierenden Ausführern in Korea, Indonesien und Taiwan bezogen, die fragliche Ware im untersuchten Zeitraum in der Gemeinschaft mit Verlust verkauften, wobei der Wiederverkaufspreis in einigen Fällen sogar niedriger war als der Einkaufspreis. Für dieses gängige Preisverhalten, das sich über den gesamten Untersuchungszeitraum erstreckte, konnte keine andere überzeugende Erklärung gefunden werden als das Bestehen von Ausgleichsvereinbarungen. Bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben einiger Einführer wurden darüber hinaus eindeutige Beweise dafür gefunden, daß die Verpflichtungen von Miwon Co. Ltd (Korea) und PT Indomiwon Citra Inti (Indonesien) verletzt wurden, d. h., daß die Einfuhrpreise nicht wie angegeben den im Rahmen der Verpflichtung vereinbarten Preisen entsprachen. Im Fall des indonesischen Unternehmens wurde dies durch Gutschriften im Zusammenhang mit dem Verkauf der fraglichen Ware und im Fall des koreanischen Unternehmens durch Briefe belegt, in denen auf deutlich niedrigere Preise als auf die im Rahmen der Verpflichtungen vorgesehenen Preise verwiesen wurde. Schon diese Tatsachen zeigen, daß die tatsächlichen Ausfuhrpreise bei den betreffenden Verkaufsgeschäften deutlich niedriger waren als die angegebenen, d. h. die im Rahmen der Verpflichtung vorgesehenen Preise.

Da diese Umstände eindeutig darauf hinwiesen, daß Ausgleichsvereinbarungen geschlossen wurden und die angegebenen Ausfuhrpreise unzuverlässig waren, wurde der Schluß gezogen, daß die von den kooperierenden Ausführern angegebenen Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Grundverordnung neu errechnet werden sollten, und zwar auf der Grundlage der Preise, zu denen die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer weiterverkauft wurde, wobei Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten sowie für einen angemessenen Gewinn der betreffenden Einführer vorzunehmen waren.

(27) Daher wurde der Ausfuhrpreis für die kooperierenden Ausführer in Korea, Taiwan und Indonesien errechnet, indem von den gewogenen durchschnittlichen Wiederverkaufspreisen, die die einzelnen kooperierenden Einführer dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung stellten, die den Einführern zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten sowie ein Gewinn von 5 % abgezogen wurde. Diese Gewinnspanne wurde für angemessen angesehen, da sie derjenigen entsprach, die auch in den vorausgegangenen Untersuchungen für die betroffene Ware als angemessen angesehen und nicht in Frage gestellt worden war. Des weiteren wurde ein Abzug für Zölle und sonstige Kosten wie Seefracht- und Versicherungskosten vorgenommen, um die Preise auf die Stufe ab Werk in den Ursprungsländern zu bringen.

(28) Bei den Verkaufsgeschäften der kooperierenden Hersteller, für die keine Informationen über die Wiederverkäufe der Einführer vorlagen, konnten aufgrund der Umstände, die bei der Überprüfung der Wiederverkaufspreise des von den Herstellern ausgeführten Mononatriumglutamats bei den sieben in Randnummer 13 genannten Einführern vorgefunden wurden, die von den Ausführern angegebenen Ausfuhrpreise aus den gleichen vorgenannten Gründen nicht berücksichtigt werden. Deshalb mußten die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt werden; dabei wurde die Auffassung vertreten, daß die tatsächlichen Ausfuhrpreise in diesen Fällen den Ausfuhrpreisen entsprachen, die gemäß den Randnummern 25 bis 27 errechnet wurden.

4. Vergleich

(29) Der gewogene durchschnittliche Normalwert für 25-kg-Säcke wurde bei jedem kooperierenden Ausführer mit dem gemäß den Randnummern 25 bis 28 ermittelten Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe und auf der Stufe ab Werk verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede bei den Verkaufskosten vorgenommen, sofern entsprechende Beweise vorgelegt wurden. Berichtigungen wurden insbesondere für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und die Gehälter des Verkaufspersonals vorgenommen.

5. Dumpingspannen

(30) Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspannen dem Betrag entsprachen, um den der Normalwert den Preis bei Ausfuhr in die Gemeinschaft überstieg.

(31) Für die einzelnen Hersteller ergaben sich folgende gewogene durchschnittliche Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft:

Indonesien:

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Republik Korea:

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Taiwan:

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(32) Für die Hersteller in Indonesien, Korea und Taiwan, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten noch sich in anderer Weise meldeten, wurden die Dumpingspannen gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. In Anbetracht des Anteils, den die kooperierenden Hersteller in jedem der drei betroffenen Länder an den Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft hatten, wurde die Auffassung vertreten, daß die für diese Unternehmen getroffenen Feststellungen die beste Grundlage für die Ermittlung der Dumpingspannen bildeten.

Dabei wurde der Schluß gezogen, daß die Ablehnung der Mitarbeit belohnt und der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen Vorschub geleistet würde, wenn bei einem der nichtkooperierenden Hersteller von einer niedrigeren Dumpingspanne ausgegangen würde als der höchsten Dumpingspanne, die bei einem kooperierenden Hersteller in dem betreffenden Ausfuhrland ermittelt wurde.

Daher wurde es für angemessen angesehen, bei den nichtkooperierenden Herstellern jeweils die höchste Dumpingspanne zugrunde zu legen, die in dem betreffenden Land bei einem kooperierenden Hersteller ermittelt wurde, d. h. 64,7 % im Fall Indonesiens, 32,7 % im Fall Koreas und 52,4 % im Fall Taiwans.

(33) In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit der Hersteller in Thailand wurde es aus den Gründen unter Randnummer 19 für angemessen angesehen, für Thailand landesweit die höchste Dumpingspanne zugrunde zu legen, die bei einem kooperierenden Hersteller in einem der anderen Länder ermittelt wurde, d. h. 64,7 %.

VIII. SCHÄDIGUNG

Vorbemerkung

(34) Gemäß Artikel 14 der Grundverordnung wurde untersucht, in welchem Maße sich die in der überprüften Verordnung beschriebenen Umstände im Hinblick auf das Verhalten der Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt und die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geändert haben. Da die normale fünfjährige Geltungsdauer der überprüften Maßnahmen normalerweise ausgelaufen wäre, wurde ferner geprüft, ob das Auslaufen der Maßnahmen zu einer erneuten Schädigung führen könnte.

Die Untersuchung der Schadensindikatoren betraf den Zeitraum von 1991 bis 1993 sowie den Untersuchungszeitraum.

A. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(35) Die gleichartige Ware wird in der Gemeinschaft nur von dem antragstellenden Gemeinschaftsunternehmen hergestellt, auf das folglich die gesamte Gemeinschaftsproduktion der fraglichen Ware entfällt. Daher bildet dieser Hersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung.

B. SITUATION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(36) Da es nur einen Gemeinschaftshersteller der fraglichen Ware gibt und die Angaben über die Schadensindikatoren vertraulich sind, wird die Entwicklung der Produktion, der Kapazität, der Kapazitätsauslastung, des Gemeinschaftsverbrauchs, des Verkaufsvolumens, der Marktanteile, der Preise sowie der Rentabilität anhand von Indizes beschrieben, wobei von einem Index 100 im Jahr 1991 ausgegangen wird.

Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung

(37) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich 1992 auf 97,58, erhöhte sich dann aber 1993 leicht auf 98,58 und im Untersuchungszeitraum auf 101,08.

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb im großen und ganzen konstant. Sie verringerte sich zunächst 1992 auf 99,8, erhöhte sich dann aber 1993 auf 101,76 und im Untersuchungszeitraum auf 103,72. Zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum schwankte die Kapazitätsauslastung zwischen 100 und 96,88.

Gemeinschaftsverbrauch

(38) Der Gemeinschaftsverbrauch blieb im überprüften Zeitraum konstant. Ausgehend von einem Index 100 im Jahr 1991 verringerte er sich 1992 auf 96,83, erhöhte sich 1993 auf 101,08 und ging dann im Untersuchungszeitraum auf 100,25 zurück.

Absatzvolumen und Marktanteil

(39) Das Absatzvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (in Tonnen) verringerte sich von einem Index 100 im Jahr 1991 auf 93,21 im Jahr 1992, stieg dann 1993 auf 107,36 und ging im Untersuchungszeitraum leicht zurück, und zwar auf 106,12.

Der Marktanteil des antragstellenden Gemeinschaftsherstellers verringerte sich von einem Index 100 im Jahr 1991 auf 92,43 im Jahr 1992, stieg 1993 auf 102,73 und ging dann im Untersuchungszeitraum erneut leicht zurück, und zwar auf 102,28. Der Marktanteil als solcher war während des gesamten Zeitraums sehr beträchtlich.

Preisentwicklung

(40) Während sich die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 1992 leicht auf 101,66 erhöhten, verringerten sie sich im folgenden Jahr erheblich, und zwar auf 95,13. Im Untersuchungszeitraum verbesserte sich die Situation geringfügig, da die Preise einen Index von 95,91 erreichten.

Rentabilität

(41) Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf der fraglichen Ware trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen im überprüften Zeitraum niemals zufriedenstellend war, obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskosten verringert hatte. Die tatsächliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb nicht nur weit hinter dem Niveau zurück, das in der überprüften Verordnung als angemessen angesehen worden war, wie in dem 1992 von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingereichten Antrag sichtbar wurde, sondern war während eines längeren Zeitraums sogar so niedrig, daß die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet war. Das bereits 1991 niedrige Rentabilitätsniveau verringerte sich 1992 nochmals erheblich. Diese rückläufige Entwicklung hielt 1993 an, als sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sehr stark der Verlustzone näherte. Im Untersuchungzeitraum verbesserte sich die Rentabilität geringfügig, ohne jedoch das Niveau des Jahres 1991 zu erreichen. Bei der Beurteilung der Rentabilitätsentwicklung ist zu berücksichtigen, daß die Einbußen, wie oben dargelegt, noch höher gewesen wären, wenn der Gemeinschaftshersteller seine Produktionskosten nicht verringert hätte.

Schlußfolgerung

(42) Die Überprüfung der vorgenannten Schadensindikatoren zeigt, daß die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz gewisser positiver Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen prekär blieb. Nachdem in der überprüften Verordnung des Vorliegen einer bedeutenden Schädigung in der Zeit von Januar 1989 bis September 1992 festgestellt worden war, zeigen die in dieser Überprüfung ermittelten Fakten, daß die bedeutende Schädigung in der Folgezeit anhielt. Dies spiegelt sich insbesondere in dem weiteren Preisrückgang und der nach wie vor extrem niedrigen Rentabilität wider.

C. VERHALTEN DER BETROFFENEN AUSFÜHRER

Einfuhrvolumen

(43) Das Volumen der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern erhöhte sich von 11 228 Tonnen im Jahr 1991 auf 12 871 Tonnen im Jahr 1992, verringerte sich dann aber auf 7 921 Tonnen im Jahr 1993 und 7 478 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Außer im Falle Thailands folgten die Einfuhren der fraglichen Ware, aufgeschlüsselt nach den betroffenen Ländern, im großen und ganzen der Entwicklung der Gesamteinfuhren von Mononatriumglutamat aus Indonesien, Korea, Taiwan und Thailand. Die Einfuhren erreichten folgende Marktanteile:

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Damit belief sich der gesamte Marktanteil der fraglichen Einfuhren 1991 auf 21,18 % und 1992 auf 25,07 %, bevor er sich 1993 auf 14,78 % und im Untersuchungszeitraum auf 14,07 % verringerte.

Preise der gedumpten Einfuhren

(44) Ferner wurde geprüft, ob die ausführenden Hersteller die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum unterboten hatten. Dazu wurde der gemäß den Randnummern 25 bis 28 ermittelte gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis (cif Grenze der Gemeinschaft, verzollt) mit dem gewogenen durchschnittlichen Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf von Mononatriumglutamat in der Gemeinschaft verglichen.

Die Preisunterbietungsspannen schwankten zwischen 20 und 22 % bei den Einfuhren mit Ursprung in Taiwan, 9 und 11 % bei den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und erreichten 26 % bei den Einfuhren mit Ursprung in Indonesien. Für die thailändischen Ausführer konnte keine Preisunterbietungsspanne ermittelt werden, da sie, wie unter Randnummer 19 dargelegt, die Mitarbeit an der Untersuchung ablehnten. Nachdem der Schluß gezogen wurde, daß die kooperierenden Ausführer Ausgleichsvereinbarungen geschlossen haben (siehe Randnummer 26), konnten auch die EUROSTAT-Angaben über die Einfuhren aus Thailand nicht als zuverlässige Quelle herangezogen werden.

Schlußfolgerung

(45) Obwohl sich der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich verringerte, blieb er dennoch beträchtlich, wobei es gleichzeitig zu einer starken Preisunterbietung kam.

D. SCHADENSURSACHE

1. Kumulierung

(46) Da der Marktanteil der Einfuhren aus Thailand im Untersuchungszeitraum auf 0,1 % zurückging, wurde der Schluß gezogen, daß diese Einfuhren bei der Ermittlung der Auswirkungen der fraglichen Importe auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht mit den Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern kumuliert werden sollten, denn Einfuhren mit einem so geringfügigen Volumen können sich nicht spürbar auf diesen Wirtschaftszweig ausgewirkt haben.

Wie in der Ausgangsuntersuchung und in den dieser Überprüfung vorausgegangenen Überprüfungen wurde die Auffassung vertreten, daß die Auswirkungen der Einfuhren aus Korea, Taiwan und Indonesien kumulativ zu bewerten waren, da sich die Importwaren aus allen diesen Ländern in jeder Hinsicht gleichten und austauschbar waren und das gleiche Preisverhalten erkennen ließen. Diese Importwaren konkurrierten sowohl mit der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als auch untereinander.

2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(47) Bei der Prüfung der Frage, ob sich etwas an dem in der überprüften Verordnung und dem überprüften Kommissionsbeschluß festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung geändert hat, wurden die nach diesen früheren Feststellungen eingetretenen Entwicklungen untersucht. Während sich einige Schadensindikatoren im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbesserten, erzielte dieser Wirtschaftszweig insbesondere im Hinblick auf seine Preise, die nach der Einführung der Maßnahmen zurückgingen, und auf seine Rentabilität, die weiterhin schlecht blieb, nur eine schwache Leistung. Die schlechte Rentabilität kann eindeutig mit dem unter den Randnummern 25 bis 28 beschriebenen Preisverhalten der Ausführer in Zusammenhang gebracht werden, die durch die Preisunterbietung auf einem preisempfindlichen Markt weiterhin Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausübten.

(48) Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung sowie der vorgenannten Tatsache, daß das Volumen der Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern weiterhin erheblich war, kann angemessenerweise nicht bezweifelt werden, daß diese Einfuhren entscheidend zu der schlechten finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

Obwohl sich die Lage im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Teil verbesserte, hielt als insgesamt die bedeutende Schädigung aufgrund des Verhaltens der indonesischen, koreanischen und taiwanesischen Ausführer an, deren Preisunterbietung äußerst nachteilige Auswirkungen auf einen Wirtschaftszweig haben mußte, der gerade dabei war, sich von einer dumpingbedingten Schädigung zu erholen.

3. Auswirkungen sonstiger Faktoren

(49) Geprüft wurde ferner, ob sich andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt hatten.

Einfuhren aus Brasilien

(50) Es wurde behauptet, der Gemeinschaftshersteller habe erhebliche Mengen der fraglichen Ware aus Brasilien importiert, und zwar zu Preisen, mit denen die Ausführer aus den vier betroffenen Ländern nicht konkurrieren konnten. Die Untersuchung ergab, daß der Gemeinschaftshersteller während des Untersuchungszeitraums wegen eines plötzlichen Nachfrageanstiegs sowie Streikmaßnahmen vorübergehend Mononatriumglutamat aus Brasilien importierte. Die Einfuhren des Gemeinschaftsherstellers waren allerdings, verglichen mit seiner eigenen Produktion, nur gering. Der Gemeinschaftshersteller wollte also mit diesen Einfuhren seine Wettbewerbsposition in der Gemeinschaft verteidigen und seinen Marktanteil wahren. Entgegen der vorgenannten Behauptung wurden diese Importwaren zu Preisen eingeführt und weiterverkauft, die den Produktionskosten und den Verkaufspreisen des Gemeinschaftsherstellers entsprachen.

(51) Einige interessierte Parteien behaupteten, die Einfuhren von Mononatriumglutamat aus Brasilien hätten die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht.

Die Untersuchung ergab, daß die Einfuhren mit Ursprung in Brasilien im überprüften Zeitraum zwar deutlich stiegen (von 1 076 Tonnen im Jahr 1991 auf 4 376 Tonnen im Untersuchungszeitraum), sich gleichzeitig aber auch die Preise dieser Einfuhren leicht erhöhten, wie den Euro-Statistiken zu entnehmen ist. Selbst wenn der Schluß gezogen werden müßte, daß die Einfuhren aus Brasilien zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, würde dies nichts an der Tatsache ändern, daß die betroffenen gedumpten Einfuhren für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung sind.

Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika

(52) Eine Partei machte geltend, daß die Einfuhren von Mononatriumglutamat aus den Vereinigten Staaten von Amerika für die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich sein könnten.

Die Untersuchung ergab jedoch, daß die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten im untersuchten Zeitraum weiterhin nur ein unerhebliches Volumen aufwiesen (23 Tonnen im Jahr 1991 und 27 Tonnen im Jahr 1993, mit einem Marktanteil von 0,04 % im Jahr 1991 und 0,05 % im Jahr 1993) und zu deutlich höheren Preisen verkauft wurden als die gedumpten Einfuhren. Ferner wurde geltend gemacht, daß sich die Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten im Juli und August 1994 stark erhöht hätten. Da diese Entwicklung jedoch nach dem Untersuchungszeitraum eintrat, konnte sie im Einklang mit dem üblichen Vorgehen der Organe der Gemeinschaft bei dieser Schadensermittlung nicht berücksichtigt werden. Die endgültige Sachaufklärung stützt sich stets auf den Untersuchungszeitraum. Entwicklungen, die nach diesem Zeitraum eintreten, können nicht berücksichtigt werden, da sich ansonsten die Untersuchung fast endlos in die Länge ziehen würde, wobei die betreffenden Parteien die Ergebnisse durch kurzfristige Änderungen ihrer Preispolitik manipulieren könnten. Nicht zuletzt rechtfertigen weder die Grundverordnung noch das Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des GATT 1994 ein anderes Vorgehen.

Somit ist auszuschließen, daß die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten im Bezugszeitraum, der im April 1994 endete, nennenswerte Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

Sonstige Einfuhren

(53) Anhand der Eurostat-Angaben wurde ferner untersucht, welche Auswirkungen die Einfuhren aus anderen Staaten als Brasilien, den Vereinigten Staaten und den vier betroffenen Ländern auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatten. Die Preise dieser Einfuhren, die in erster Linie aus der Schweiz, Österreich, China, Japan und Hongkong stammten, waren außer im Fall Hongkongs in der Regel deutlich höher als die Preise der Importe aus den vier betroffenen Ländern. Aus Hongkong wurden in jedem Fall nur geringfügige Mengen eingeführt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es weder in der Schweiz noch in Österreich oder Hongkong Betriebe für die Herstellung von Mononatriumglutamat gibt.

Daher kann ausgeschlossen werden, daß diese sonstigen Einfuhren nennenswerte negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

Schlechtes Management des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(54) Ein Einführer und die "Fédération des Associations de l'Industrie des Bouillons et Potages de la CEE" behaupteten, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde die fragliche Ware nach einer veralteten Technologie herstellen. Außerdem sei die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zumindest teilweise auf das schlechte Management und das unzulängliche Know-how dieses Wirtschaftszweigs selbst zurückzuführen.

Diese Behauptungen wurden jedoch zurückgewiesen, da keine Beweise vorgelegt wurden. Außerdem standen sie im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission zur Produktivität und Effizienz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der erfolgreich Rationalisierungsmaßnahmen durchgeführt hatte.

4. Schlußfolgerung

(55) Daher wurde der Schluß gezogen, daß selbst wenn sich die vorgenannten Faktoren nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt haben sollten, die gedumpten Einfuhren aus Indonesien, Korea und Taiwan für sich genommen weiterhin die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren.

E. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG

(56) Bei der Prüfung der Frage, welche Auswirkungen das Auslaufen der Maßnahmen hätte, wurde auf der Grundlage der vorgenannten Analyse folgendes berücksichtigt:

(57) - Wie unter Randnummer 46 dargelegt, sind die Auswirkungen der Ausfuhren aus Thailand unerheblich, und es gibt keine Hinweise für einen möglichen Anstieg der gedumpten Einfuhren. Daher sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

- Mononatriumglutamat ist ein Rohstoff, und die Preise spielen bei der Kaufentscheidung der industriellen Abnehmer eine Schlüsselrolle. Verkäufe zu niedrigen Preisen führen zwangsläufig zu Substitutionseffekten, da bestimmte Abnehmer jeweils die billigste Ware kaufen.

- Die Untersuchung ergab das Vorliegen von Preisunterbietungsspannen von bis zu 26 %. Dieses schädigende Preisniveau dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach auch in Zukunft zu beobachten sein und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin daran hindern, sich von der Schädigung zu erholen, so daß sich die Lage dieses Wirtschaftszweigs bei Auslaufen der derzeitigen Antidumpingmaßnahmen noch mehr verschlechtern würde.

- Auch das Verhalten der Ausführer, das die Kommission zur Kündigung der Verpflichtungen veranlaßte, zeigt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin gegen die schädigenden Dumpingpraktiken geschützt werden muß. Die von den Ausführern angegebenen Ausfuhrpreise mußten als unzuverlässig eingestuft werden, da sich die niedrigen Wiederverkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt nur durch das Bestehen von Ausgleichsvereinbarungen erklären lassen. Schließlich deuten auch die Angaben, die der Kommission über die Ausfuhren von Mononatriumglutamat aus den vier betroffenen Ländern in die drei neuen Mitgliedstaaten vor deren Beitritt vorliegen, darauf hin, daß es erneut zu schädigenden Dumpingpraktiken kommen dürfte. Die Preise dieser Ausfuhren waren deutlich niedriger als die Preise in der Gemeinschaft, was die Tendenz der betroffenen Länder zu Dumpingpraktiken widerspiegelt.

(58) Daher wird der Schluß gezogen, daß sich die Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bereits aufgrund der gedumpten Einfuhren aus Korea, Taiwan und Indonesien erlitten hat, bei einem Auslaufen der Maßnahmen nur noch vergrößern könnte.

IX. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(59) Der Rat war in der Verordnung (EWG) Nr. 2455/93 zu dem Schluß gekommen, daß die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat aus den vier betroffenen Ländern im Interesse der Gemeinschaft lag. Es wurde die Auffassung vertreten, daß die Schlußfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft in der überprüften Verordnung unverändert beibehalten werden sollte, da die nachfolgende Entwicklung der dieser Schlußfolgerung zugrundeliegenden Faktoren die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nur umso mehr rechtfertigt.

(60) Es ist darauf hinzuweisen, daß die Mononatriumglutamat-Produktion strikten Umweltstandards unterworfen ist, deren Erfuellung beträchtliche Investitionen nach sich ziehen kann. Die Fähigkeit des Gemeinschaftsherstellers, die notwendigen Investitionen vorzunehmen, wäre gefährdet, wenn den dumpingbedingten finanziellen Schwierigkeiten nicht abgeholfen und kein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt würde, indem die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden, die allerdings zur Berücksichtigung der jüngsten Feststellungen zu ändern sind.

(61) Eine interessierte Partei machte geltend, die Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle in ihrer jetzigen Höhe würde dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen, seine starke Position auf dem Gemeinschaftsmarkt zum Nachteil der Abnehmer von Mononatriumglutamat auszubauen. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß trotz des erheblichen Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ausreichender Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt herrscht, wie dies der Druck durch die Einfuhren aus sieben Ländern, die den gleichen Umfang wie aus den betroffenen Ländern haben, zeigt. Was die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Lage der Abnehmer von Mononatriumglutamat in der Gemeinschaft anbetrifft, so wurde anerkannt, daß eine Verteuerung der Ausgangsstoffe für die Abnehmer von Bedeutung ist. Obwohl die Abnehmerindustrie ablehnte anzugeben, welchen Anteil Mononatriumglutamat an den Gesamtkosten hat, räumte sie jedoch ein, daß der Preis von Mononatriumglutamat, wie auch die Untersuchung ergab, nur geringfügige Auswirkungen auf die Kosten der Waren hat, für deren Herstellung es verwendet wird.

(62) Daher wird die Auffassung vertreten, daß die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen in gebührend berichtigter Form im Interesse der Gemeinschaft liegt, um dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu ermöglichen, seine finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden.

X. ÄNDERUNG DER GELTENDEN MASSNAHMEN

1. Kooperierende Ausführer

(63) Die kooperierenden Ausführer boten nach der Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse neue Verpflichtungen in Form von Mindestpreisen für ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft an. Aus den Gründen unter den Randnummern 25 bis 28 wurde jedoch die Auffassung vertreten, daß Verpflichtungen zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht geeignet sind. Die zuvor angenommenen Verpflichtungen wurden verletzt und mußten gekündigt werden, und die Ausführer gaben hinsichtlich des Preisniveaus oder der Einhaltung der Verpflichtungen keine angemessenen Garantien, die die Annahme solcher Verpflichtungen hätten rechtfertigen können. Daher lehnte die Kommission die Verpflichtungen nach Konsultationen ab.

(64) Bei der Festsetzung des einzuführenden Zolls wurden die ermittelten Dumpingspannen sowie der Betrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der verbleibenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

Da sich die verbleibende Schädigung insbesondere in einem Preisverfall und einer weiterhin viel zu niedrigen Rentabilität zeigt, muß der Wirtschaftszweig zur Beseitigung der Schädigung in die Lage versetzt werden, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben. Dazu sind die Ausfuhrpreise entsprechend zu erhöhen. Bei der Berechnung der erforderlichen Preiserhöhung wurde davon ausgegangen, daß die Preise der gedumpten Einfuhren mit den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zuzüglich einer Gewinnspanne, zu vergleichen waren, die die Lebensfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs gewährleistet.

Auf dieser Grundlage wurden die gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise frei Grenze der Gemeinschaft, gegebenenfalls verzollt, im Untersuchungszeitraum mit den Produktionskosten des betreffenden Gemeinschaftsherstellers zuzüglich einer Gewinnspanne verglichen. Dabei wurde davon ausgegangen, daß der zugrunde gelegte Gewinn, der aus Gründen der Vertraulichkeit nicht bekanntgegeben werden kann, jedoch niedriger ist als der Gewinn des Herstellers in der Zeit vor den schädigenden Einfuhren, bei Wegfall dieser gedumpten Einfuhren erzielt werden könnte und der Gewinnspanne entspricht, die die Kommission in der Ausgangsuntersuchung für angemessen hielt.

Dieser Vergleich ergab gewogene durchschnittliche Schadensschwellen von 25,4 % bis 35,7 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft.

(65) Bei einem Ausführer war die Dumpingspanne niedriger als der Prozentsatz, um den die Ausfuhrpreise zur Beseitigung der Schädigung zu erhöhen wären. Bei diesem Unternehmen sollte der einzuführende Zoll daher auf der Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden. Da bei den anderen kooperierenden Ausführern die Dumpingspannen höher waren als die Prozentsätze, um die die Ausfuhrpreise zur Beseitigung der Schädigung zu erhöhen sind, sollten die Zölle für diese Unternehmen auf der Höhe der Schadensschwellen festgesetzt werden.

(66) Da die Auswirkungen eines Wertzolls absorbiert werden können und die Verpflichtungen, wie oben dargelegt, verletzt wurden, sollte ein spezifischer Antidumpingzoll in Form eines festen Ecu-Betrags je Kilo eingeführt werden.

2. Sonstige Hersteller in den betroffenen Ausfuhrländern

(67) Die kooperierenden Ausführer hatten einen sehr hohen Anteil an den Gesamtexporten der fraglichen Ware in die Gemeinschaft. Daher wurde es für angemessen angesehen, auf diejenigen Hersteller in den betroffenen Ländern, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten noch sich in anderer Weise meldeten, den höchsten Zoll anzuwenden, der bei einem Ausführer in dem betreffenden Land ermittelt wurde.

3. Schlußfolgerung

(68) Die überprüfte Verordnung sollte daher im Einklang mit den vorgenannten Feststellungen geändert werden.

XI. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(69) In Anbetracht der Höhe der Dumpingspannen, der Verletzung der Verpflichtungen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen, außer im Fall der Einfuhren aus Thailand aus den in Randnummer 57 dargelegten Gründen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/93 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat des KN-Codes 2922 42 10 mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung."

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/95 werden in voller Höhe endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll auf die Einfuhren aus Thailand werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. LUCCHETTI

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1).

(2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(3) ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2455/93 (ABl. Nr. L 225 vom 4. 9. 1993, S. 1).

(4) ABl. Nr. L 56 vom 3. 3. 1990, S. 23.

(5) ABl. Nr. L 299 vom 15. 10. 1992, S. 40.

(6) ABl. Nr. L 225 vom 4. 9. 1993, S. 35.

(7) ABl. Nr. C 187 vom 9. 7. 1994, S. 13.

(8) ABl. Nr. C 164 vom 30. 6. 1995, S. 7.

(9) ABl. Nr. L 170 vom 20. 7. 1995, S. 4.

(10) ABl. Nr. L 275 vom 18. 11. 1995, S. 22.