31996R0040

Verordnung (EG) Nr. 40/96 der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Aktualisierung und Änderung der im Schaf- und Ziegenfleischsektor erlassenen Verordnungen, mit denen vor dem 1. Februar 1995 Preise und Beträge festgesetzt wurden, deren Ecu-Werte infolge der Abschaffung des Berichtigungsfaktors für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse angepaßt worden sind

Amtsblatt Nr. L 010 vom 13/01/1996 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 40/96 DER KOMMISSION vom 12. Januar 1996 zur Aktualisierung und Änderung der im Schaf- und Ziegenfleischsektor erlassenen Verordnungen, mit denen vor dem 1. Februar 1995 Preise und Beträge festgesetzt wurden, deren Ecu-Werte infolge der Abschaffung des Berichtigungsfaktors für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse angepaßt worden sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Wirkung vom 1. Februar 1995 wurde der Ecu-Wert bestimmter Preise und Beträge gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 geändert, um die Auswirkungen der Abschaffung des Berichtigungsfaktors von 1,207509 auszugleichen, der bis zum 31. Januar 1995 auf die für die Landwirtschaft geltenden Umrechnungskurse Anwendung fand.

Die neuen Ecu-Werte der betreffenden Preise und Beträge richten sich seit dem 1. Februar 1995 nach den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2853/95 (4).

Aus Gründen der Deutlichkeit und zur Erleichterung der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik empfiehlt es sich, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 diejenigen Ecu-Werte der Preise und Beträge zu ersetzen, die mindestens ab den folgenden Zeitpunkten gelten:

- ab dem 1. Januar 1996 bei den von Wirtschaftsjahren unabhängigen Beträgen,

- ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1996 im Fall der Preise bzw. Beträge, für welche das Wirtschaftsjahr im Januar 1996 beginnt,

- ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96 in den übrigen Fällen,

und die in den vor dem 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Rechtsakten aufgeführt sind.

Zur besseren Übersichtlichkeit sollten die neuen Ecu-Werte der Beihilfen und Sicherheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 363/93 (6), der Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 879/95 (8), der Verordnung (EWG) Nr. 510/93 der Kommission (9) und der Verordnung (EWG) Nr. 1123/93 der Kommission (10) auf die nächstgelegene ganze Zahl auf- bzw. abgerundet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Infolge der Anpassung, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ab dem 1. Februar 1995 bei den Ecu-Werten bestimmter Preise und Beträge im Schaf- und Ziegenfleischsektor vorgenommen wurde, werden die in Artikel 2 genannten Rechtsakte in der angegebenen Weise geändert.

Artikel 2

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 wird wie folgt geändert:

- In Artikel 1 erster Gedankenstrich wird "5,5 ECU" ersetzt durch "6,641 ECU";

- in Artikel 1 zweiter Gedankenstrich wird "3,8 ECU" ersetzt durch "4,589 ECU";

- in Artikel 1 dritter Gedankenstrich wird "3,8 ECU" ersetzt durch "4,589 ECU".

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 wird wie folgt geändert:

- In Artikel 2 Absatz 2 wird "1,2 ECU" ersetzt durch "1,45 ECU";

- in Artikel 4 wird "120 ECU" ersetzt durch "145 ECU".

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 510/93 wird wie folgt geändert:

- im Anhang Teil 1 werden die Zahlen "380" und "110" ersetzt durch die Zahlen "459" bzw. "133";

- im Anhang Teil 2 werden die Zahlen "380" und "110" zweimal ersetzt durch die Zahlen "459" bzw. "133".

(4) Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1123/93 werden die Zahlen "440" und "170" ersetzt durch die Zahlen "531" bzw. "205".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 2 Absatz 1 gilt für jeden Ecu-Wert ab dem Tag, ab dem der am 1. Februar 1995 oder später festgesetzte landwirtschaftliche Umrechnungskurs erstmals angewendet wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

(4) ABl. Nr. L 299 vom 12. 12. 1995, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 17.

(6) ABl. Nr. L 42 vom 19. 2. 1993, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 46.

(8) ABl. Nr. L 91 vom 22. 4. 1995, S. 2.

(9) ABl. Nr. L 55 vom 6. 3. 1993, S. 35.

(10) ABl. Nr. L 114 vom 8. 5. 1993, S. 16.