31996R0005

Verordnung (EG) Nr. 5/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren von Mikrowellenherden mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand und zur Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

Amtsblatt Nr. L 002 vom 04/01/1996 S. 0001 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 5/96 DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren von Mikrowellenherden mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand und zur Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1645/95 der Kommission (3), nachstehend "Verordnung über den vorläufigen Zoll" genannt, wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mikrowellenherden (nachstehend "Mwh" genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand eingeführt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/95 (4) verlängerte der Rat die Geltungsdauer dieses Zolls um zwei Monate bis höchstens zum 7. Januar 1996.

B. WEITERES VERFAHREN

(2) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle nahmen die folgenden interessierten Parteien schriftlich Stellung:

1. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft:

- GIFAM, Antragsteller, und die folgenden Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde:

- AEG, Deutschland,

- Groupe Moulinex SA, Frankreich,

- Thomson Électroménager, Frankreich.

2. Ein Mwh-Hersteller mit Sitz in einem neuen Mitgliedstaat:

- Whirlpool Europe BV, Schweden, ("Whirlpool").

3. Hersteller/Ausführer:

- Beijing Sampo Electric Co. Ltd, China, zusammen mit Vegary Ltd, Hongkong,

- Whirlpool SMC Microwave Products (China) Co. Ltd (5),

- Daewoo Electronics Co. Ltd, Korea, ("Daewoo") und ihre geschäftlich verbundenen Einführer in der Gemeinschaft,

- LG Electronics Co. Ltd, Korea, ("LG Electronics") und ihre geschäftlich verbundenen Einführer in der Gemeinschaft,

- Korea Nisshin Co. Ltd, Korea, ("Korea Nisshin"),

- Samsung Electronics Co. Ltd, Korea, ("Samsung Korea") und ihre geschäftlich verbundenen Einführer in der Gemeinschaft,

- Samsung Electronics (M) SDN.BHD, Malaysia, ("Samsung Malaysia") und ihre geschäftlich verbundenen Einführer in der Gemeinschaft,

- Acme Industry Co. Ltd, Thailand, ("Acme").

4. Ein Verband, der Einführer in der Gemeinschaft vertritt, und zwar die "Foreign Trade Association" (FTA), Köln.

(3) Die Parteien wurden auf ihren Antrag hin von der Kommission angehört.

(4) Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie nach.

(5) Die Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6) Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, soweit angemessen, geändert.

(7) Da sich das Verfahren vor allem in Anbetracht der Zahl der betroffenen Ausfuhrländer und Parteien als schwierig erwies, überstieg die Untersuchung den normalen Zeitraum von einem Jahr, wie er in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (nachstehend "Antidumping-Grundverordnung" genannt) vorgesehen ist.

C. WARE, GLEICHARTIGE WARE

(8) Da keine neuen Beweise und Argumente zu der betreffenden Ware und zur gleichartigen Ware vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 7 bis 10 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

D. DUMPING

I. CHINA

1. Volumen der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft

(9) Die vorläufige Untersuchung hatte im Hinblick auf die Mwh mit Ursprung in China ergeben, daß das von den zwei kooperierenden chinesischen Herstellern angegebene Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft höher war als die in den Einfuhrstatistiken der Gemeinschaft für den Untersuchungszeitraum ausgewiesenen Einfuhren aus China. Ein chinesischer Hersteller beantragte, die Kommission solle sich auf die Einfuhrstatistiken und nicht auf die Angaben der kooperierenden chinesischen Hersteller stützen. Obwohl die Ursache für die vorgenannte Differenz nicht eindeutig geklärt werden konnte, wurde der Schluß gezogen, daß das Ausfuhr-/Einfuhrvolumen sowie die Ausfuhr-/Einfuhrpreise unter Zugrundelegung der Angaben der chinesischen Hersteller ermittelt werden sollten, die in den Betrieben der mit diesen Herstellern geschäftlich verbundenen Ausführer in Hongkong überprüft wurden und sich auf die Mwh-Exporte dieser Hersteller in die Gemeinschaft (endgültiger Bestimmungsort) erstreckten.

Dabei wurde die Auffassung vertreten, daß allgemein verfügbare statistische Informationen nur dann herangezogen werden sollten, wenn entsprechende Angaben der Ausführer fehlen.

2. Normalwert

(10) Ein chinesischer Hersteller machte geltend, die Ermittlung des Normalwertes anhand der Preise in Korea sei unangemessen, da auf dem Markt des Vergleichslandes technisch ausgefeiltere Mwh verkauft würden.

Dazu ist anzumerken, daß die Normalwerte für die weitaus meisten aus China exportierten Mwh rechnerisch ermittelt wurden anhand der Produktionskosten der von den betreffenden koreanischen Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführten Modelle zuzüglich eines Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten ("VVG-Kosten") sowie der Gewinnspanne beim Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt. Die rechnerisch ermittelten Normalwerte waren somit in vollem Umfang mit denen der chinesischen Hersteller vergleichbar.

Derselbe chinesische Hersteller behauptete ferner, die VVG-Kosten beim Verkauf der gleichartigen Weise auf dem koreanischen Inlandsmarkt seien aufgrund des ineffizienten Vertriebssystems überhöht.

Die effektiv bei der Berechnung des Normalwertes zugrunde gelegten VVG-Kosten waren jedoch deutlich niedriger als vom chinesischen Hersteller behauptet. Die herangezogenen VVG-Kosten deckten sich mit der Schätzung des chinesischen Herstellers.

(11) Daher wird die Auffassung vertreten, daß keine der Stellungnahmen nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen die Wahl eines anderen Vergleichslands als Korea oder eine Änderung der Methode zur Bestimmung der Normalwerte für die chinesischen Hersteller erforderte. Daher wurde die bei der vorläufigen Sachaufklärung angewandte Methode zur Bestimmung der Normalwerte für China beibehalten.

3. Ausfuhrpreis

(12) Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises wurden alle von den chinesischen Herstellern angegebenen Exportgeschäfte im Untersuchungszeitraum herangezogen.

Dabei wurde berücksichtigt, daß alle Exportverkäufe über geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaften mit Sitz in Hongkong abgewickelt wurden, so daß keine Preise für direkt aus dem Ursprungsland China zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mwh vorlagen. Daher wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises berichtigt, zu dem die fragliche Ware von den in Hongkong ansässigen Vertriebsgesellschaften an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurde.

Anders als bei der vorläufigen Sachaufklärung, bei der die Kommission eine pauschale Berichtigung von 5 % zur Berücksichtigung der Kosten und Gewinne der betreffenden Ausführer bei ihren Exportgeschäften vornahm, wurde im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung lediglich eine gebührende Berichtigung für die tatsächlichen direkten Kosten der Vertriebsgesellschaften in Hongkong vorgenommen.

4. Vergleich

(13) Wie bei der vorläufigen Sachaufklärung wurden alle von den koreanischen Herstellern beantragten Berichtigungen zur Berücksichtigung der die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) der Antidumping-Grundverordnung gerechtfertigt und nicht geringfügig waren, auch für die chinesischen Hersteller beim Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis vorgenommen. Wie unter Randnummer 20 dargelegt, betrafen diese Berichtigungen in erster Linie Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, den Einfuhrabgaben und den indirekten Steuern, der Handelsstufe und den direkten Verkaufskosten.

Der für das Vergleichsland ermittelte Normalwert ab Staatsgrenze wurde je Geschäftsvorgang mit dem Ausfuhrpreis ab chinesischer Staatsgrenze verglichen.

5. Dumpingspanne

(14) Die Prüfung der Angaben der betroffenen chinesischen Hersteller über die Ausfuhrpreise unter Berücksichtigung des vorgenannten Normalwertes ergab, daß bei den Mwh-Einfuhren mit Ursprung in China insgesamt Dumping vorliegt.

Zwei chinesische Hersteller beantragten eine individuelle Behandlung bei der endgültigen Sachaufklärung.

Das eine der beiden Unternehmen legte jedoch nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine neuen Argumente zu der direkten und indirekten, vertraglichen und faktischen Beteiligung der chinesischen Behörden an der Geschäftstätigkeit des Unternehmens vor.

Das andere Unternehmen übermittelte vor kurzem Informationen über seine Geschäftstätigkeit in China, die aber ebenfalls darauf hindeuteten, daß eine individuelle Behandlung nicht gerechtfertigt war.

Bei beiden Herstellern in China handelt es sich um Joint-ventures, an denen sowohl nichtchinesische als auch chinesische Unternehmen beteiligt sind. Aus den Joint-venture-Verträgen geht hervor, daß die Herstellungsunternehmen bei ihrer Geschäftstätigkeit weiterhin teilweise von den chinesischen Partnern kontrolliert werden und nicht vollkommen frei über die Bestimmung ihrer Verkäufe entscheiden können.

Diese fallspezifischen Umstände reichen aus, um den Antrag auf individuelle Behandlung abzulehnen, ohne daß darüber hinaus geprüft werden müßte, ob sich die insbesondere unter Randnummer 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (6) beschriebene Lage im Hinblick auf die Beteiligung des Staates an der Wirtschaftstätigkeit in China oder seinen Einfluß darauf geändert hat, angesichts derer damals keine individuelle Behandlung gewährt werden konnte.

(15) Auf dieser Grundlage ergab sich für die Einfuhren aus China im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 12,1 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft.

II. KOREA

1. Normalwert

a) Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr

i) Gesamtverkäufe

(16) Zwei Unternehmen beantragten, der Normalwert solle auf der Grundlage ihrer gesamten Inlandsverkäufe bestimmt werden. Dieses Vorgehen würde nach Ansicht dieser Unternehmen zu repräsentativeren Ergebnissen führen als die Methode bei der vorläufigen Sachaufklärung, wo nur rund 85 % der Inlandsverkäufe erfaßt wurden.

Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden daher bei der Prüfung der Frage, ob die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, sämtliche Verkäufe dieser Unternehmen berücksichtigt.

ii) Gewinnbringende Verkäufe

(17) Unter Zugrundelegung der vorgenannten gesamten Inlandsverkäufe und unter Heranziehung der Produktionskosten, die die drei koreanischen Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen angegeben hatten, wurde geprüft, ob diese Geschäfte gewinnbringend waren.

Stellte sich heraus, daß die betreffenden Unternehmen unvollständige Angaben über die Produktionskosten gemacht hatten, daß sie Kostenverteilungsmethoden angewandt hatten, die nicht zu repräsentativen Ergebnissen führten, oder daß die angewandten Kostenverteilungsmethoden nicht durch die interne Buchführung der betreffenden Unternehmen gestützt wurden, so wurden die Produktionskosten entsprechend berichtigt. Diese Berichtigungen betrafen insbesondere die Finanzierungskosten dreier Unternehmen und die VVG-Kosten bei Inlandsverkäufen dreier Unternehmen.

Nach den vorgenannten Berichtigungen wurden die indirekten Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Antidumping-Grundverordnung auf der Grundlage des Umsatzes aufgeteilt.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Anpassungen wurde im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung der Schluß gezogen, daß alle drei betroffenen koreanischen Hersteller auf dem Inlandsmarkt gewinnbringende Verkäufe und somit Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt hatten.

Auch bei der endgültigen Sachaufklärung wurde nach der unter Randnummer 21 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschriebenen Methode geprüft, ob die Verkäufe der einzelnen Mwh-Modelle gewinnbringend waren.

b) Modellvergleich und Ermittlung des Normalwertes

(18) Was die Modellvergleiche anbetrifft, so wurden die vorläufigen Schlußfolgerungen unter Randnummer 23 bis 25 der Verordnung über den vorläufigen Zoll aufrechterhalten, denen zufolge die Mehrzahl der Inlandsmodelle nicht mit den Exportmodellen vergleichbar waren. Daher mußten die Normalwerte für die Mehrzahl der Exportmodelle anhand der von den einzelnen Unternehmen angegebenen Produktionskosten sowie der Gewinne bei ihren Verkäufen im normalen Handelsverkehr rechnerisch ermittelt werden.

In den wenigen Fällen, in denen Inlandsmodelle mit den Exportmodellen vergleichbar waren, wurde der Normalwert anhand der inländischen Verkaufspreise bestimmt. Bei dem vierten Hersteller mit Sitz in Korea, der keinerlei Inlandsverkäufe getätigt hatte, wurde der Normalwert nach der unter Randnummer 19 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschriebenen Methode bestimmt.

2. Ausfuhrpreis

(19) Wie bei den Inlandsverkäufen wurden auch die Ausfuhrpreise im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung auf entsprechenden Antrag hin unter Zugrundelegung sämtlicher Verkäufe ermittelt. Ansonsten wurden die Ausfuhrpreise jeweils nach den gleichen Methoden berechnet, die bei der vorläufigen Sachaufklärung angewandt worden waren (siehe Randnummern 26 bis 29 der Verordnung über den vorläufigen Zoll).

3. Vergleich

(20) Bei der endgültigen Sachaufklärung wurde der Normalwert für die einzelnen Modelle auf der Stufe ab Werk je Geschäftsvorgang mit dem Ausfuhrpreis ab Werk verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden Berichtigungen für alle die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen. Die beantragten Berichtigungen wurden zugestanden, soweit sie nicht geringfügig und gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung gerechtfertigt waren. Diese Berichtigungen, die aufgrund der Untersuchung nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgenommen wurden, betrafen Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, den Einfuhrabgaben und den indirekten Steuern, den Verkaufskosten und darüber hinaus der Handelsstufe, insbesondere bei den Verkäufen an OEM-Hersteller.

Was die Unterschiede bei den Zahlungsbedingungen (Verkaufskosten in Form von Kreditkosten) anbetrifft, so wurde die allgemeine Methodik aus der vorläufigen Sachaufklärung beibehalten. Danach wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Zahlungsbedingungen zugestanden, sofern die betreffenden Parteien nachwiesen, daß diese Unterschiede die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. Dabei wurde davon ausgegangen, daß die Zahlungsbedingungen den von einem Kunden gezahlten Preis nur dann beeinflussen können, wenn sie zum Zeitpunkt des Verkaufs, d. h. am Tag des Abschlusses des Kaufvertrages oder spätestens am Tag der Ausstellung der Rechnung vereinbart werden. Nur unter diesen Umständen können die mit den Zahlungsbedingungen zusammenhängenden Kreditkosten einen Einfluß auf die Entscheidung des Käufers haben. Bei den Exportverkäufen an OEM-Abnehmer wurden Berichtigungen eingeräumt, sofern diese Abnehmer andere Funktionen ausübten als die Abnehmer auf dem Inlandsmarkt, so daß sich bei den OEM-Abnehmern ein grundsätzlich anderes Preisgefüge ergab.

Die Angaben zweier koreanischer Hersteller über die Organisation ihrer Exportverkäufe entsprachen nicht der Wirklichkeit. Diese Hersteller hatten die Rolle ihrer geschäftlich verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft bei den betreffenden Exportgeschäften nicht korrekt beschrieben und keine Angaben zu den Kosten übermittelt, die diesen verbundenen Unternehmen aufgrund ihrer Rolle entstanden.

Daher mußten die direkt mit dieser Rolle zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Antidumping-Grundverordnung ermittelt werden. Dabei stützte sich die Kommission auf die Kosten, die üblicherweise bei Unternehmen mit einer solchen Rolle anfallen.

4. Dumpingspanne

(21) Die Prüfung der von den betreffenden Herstellern bei der endgültigen Untersuchung angegebenen Ausfuhrpreise unter Berücksichtigung des vorgenannten Normalwertes führte auch im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung zu dem Schluß, daß bei den Einfuhren der fraglichen Ware mit Ursprung in Korea Dumping vorliegt.

Die endgültigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen für die einzelnen Hersteller erreichen folgende Werte, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren (Grenze der Gemeinschaft):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Wie bei der vorläufigen Sachaufklärung sollte aus den Gründen unter Randnummer 35 der Verordnung über den vorläufigen Zoll für alle nichtkooperierenden Hersteller die höchste Dumpingspanne zugrunde gelegt werden, die bei einem kooperierenden Unternehmen festgestellt wurde (24,4 %).

III. MALAYSIA

1. Normalwert

(22) Nach Prüfung der Stellungnahmen schien es bei der endgültigen Sachaufklärung nicht erforderlich, die unter den Randnummern 36 und 37 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegte allgemeine Methodik zur Bestimmung des Normalwertes zu ändern.

Aufgrund der Änderungen bei den VVG-Kosten und den Gewinnen der koreanischen Hersteller, die zur Bestimmung der Normalwerte für den malaysischen Hersteller herangezogen wurden, änderten sich jedoch auch die Normalwerte für den malaysischen Hersteller.

2. Ausfuhrpreis

(23) Zur Bestimmung des Ausfuhrpreises wurden keine neuen Argumente vorgebracht. Daher wurde die Methodik aus der vorläufigen Sachaufklärung auch im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung beibehalten.

3. Vergleich

(24) Wie im Falle der Bestimmung der Normalwerte wurden aufgrund der Änderungen bei den Berichtigungen für die koreanischen Hersteller auch bestimmte Berichtigungen für den malaysischen Hersteller geändert. Die Gesamtberichtigungen zur Berücksichtigung der die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede bei den Verkaufskosten wurden entsprechend angepaßt.

4. Dumpingspanne

(25) Unter Zugrundelegung der gleichen Methodik wie in der Verordnung über den vorläufigen Zoll ergab sich für den einzigen kooperierenden malaysischen Hersteller bei der endgültigen Sachaufklärung folgende gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren (Grenze der Gemeinschaft):

- Samsung Malaysia: 29,0 %

Da nur dieser Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete und den Einfuhrstatistiken der Gemeinschaft zu entnehmen war, daß im Untersuchungszeitraum kein anderer Hersteller Mwh ausführte, wurde es für angemessen angesehen, diese Dumpingspanne bei allen Mwh-Einfuhren mit Ursprung in Malaysia zugrunde zu legen.

IV. THAILAND

1. Normalwert und Ausfuhrpreis

(26) Der kooperierende thailändische Hersteller beantragte, den Normalwert für Thailand anhand der Verkäufe des mit ihm geschäftlich verbundenen Unternehmens in Japan zu ermitteln. Der thailändische Hersteller machte insbesondere geltend, dieses Vorgehen stuende im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6 der Antidumping-Grundverordnung, da die in Thailand hergestellten Mwh von Japan aus in die Gemeinschaft versandt würden. Die Prüfung dieses Antrags ergab, daß das geschäftlich verbundene Unternehmen in Japan lediglich die Rechnungen für die Exporte ausstellte, während die betreffenden Mwh in Thailand hergestellt und direkt aus Thailand in die Einfuhrländer versandt wurden. Außerdem erwiesen sich die Angaben des thailändischen Herstellers über seine Verkaufstätigkeit in Japan als unzuverlässig.

Daher wurde es wie im Falle Malaysias als angemessen angesehen, die unter den Randnummern 46 und 47 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschriebene allgemeine Methodik zur Bestimmung des Normalwertes für Thailand beizubehalten.

Wie im Falle Malaysias änderten sich aufgrund der Anpassungen bei den Gewinnen und den VVG-Kosten der koreanischen Unternehmen mit gewinnbringenden Inlandsverkäufen auch die durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne, die bei der Ermittlung der Normalwerte für den thailändischen Hersteller zugrunde gelegt wurden.

2. Vergleich

(27) Wie im Falle Malaysias wurden die Änderungen bei den gesamten Berichtigungsbeträgen, die den betreffenden koreanischen Herstellern eingeräumt und vom Normalwert abgezogen wurden, auch im Falle des thailändischen Herstellers beim Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigt. So wurde insbesondere auch eine Berichtigung für Verkäufe auf unterschiedlichen Handelsstufen vorgenommen.

3. Dumpingspanne

(28) Unter Zugrundelegung der gleichen Methodik wie in der Verordnung über den vorläufigen Zoll ergab sich bei der endgültigen Sachaufklärung für den kooperierenden thailändischen Hersteller folgende gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren (Grenze der Gemeinschaft):

- Acme: 14,1 %

Aus den in der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegten Gründen, gegen die keine der Parteien Einwände erhob, wurde für die nichtkooperierenden thailändischen Hersteller/Ausführer die höchste gewogene durchschnittliche Dumpingspanne zugrunde gelegt, die für ein einzelnes Mwh-Marktsegment ermittelt worden war, indem der kooperierende thailändische Hersteller umfangreiche Exporte in die Gemeinschaft getätigt hatte.

(29) Auf dieser Grundlage ergab sich für alle anderen Ausführer aus Thailand eine Dumpingspanne von 27,3 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren (Grenze der Gemeinschaft).

E. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(30) Bei ihrer vorläufigen Sachaufklärung hatte die Kommission festgestellt, daß verschiedene Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig sind.

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung wurde der Schluß gezogen, daß einige Hersteller, die mit den Ausführern geschäftlich verbunden sind, aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen werden sollten. Auf der gleichen Grundlage wurde auch der Schluß gezogen, daß auf die antragstellenden Unternehmen ein größerer Teil der verbleibenden Gemeinschaftsproduktion entfällt. Die anschließende Schadensprüfung beschränkte sich folglich auf die Lage der antragstellenden Unternehmen.

(31) Ein Mwh-Hersteller mit Sitz in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung nach der Erweiterung am 1. Januar 1995 (nachstehend "erweiterte Gemeinschaft" genannt) beantragte, unter dem Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" sollten bei der Schadensprüfung nicht nur die antragstellenden Unternehmen, sondern alle Gemeinschaftshersteller verstanden werden. Außerdem sollten bei diesem Antidumpingverfahren auch die Hersteller in den neuen Mitgliedstaaten in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen werden.

Dagegen machte der Antragsteller geltend, die Hersteller in den neuen Mitgliedstaaten sollten nicht einbezogen werden, da diese Staaten während des Untersuchungszeitraums nicht zur Gemeinschaft gehörten. Außerdem verwies er darauf, daß der betreffende Hersteller direkt mit einem der von der Untersuchung betroffenen Ausführer geschäftlich verbunden sei. Der Antragsteller kam zu dem Schluß, daß dieses Unternehmen gegen die schädigenden Auswirkungen des Dumpings geschützt und schon allein deswegen aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuschließen sei.

(32) Zu diesen Argumenten ist folgendes anzumerken:

- Unter dem Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" sind gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung entweder sämtliche Hersteller in der Gemeinschaft zu verstehen oder diejenigen unter ihnen, deren Gesamtproduktion einen größeren Anteil an der gesamten Gemeinschaftsproduktion ausmacht.

- Wie unter Randnummer 110 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, daß auf die antragstellenden Unternehmen selbst dann ein größerer Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfällt, wenn die Unternehmen mit Sitz in den neuen Mitgliedstaaten in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen werden und bei der Beurteilung der Status der verbleibenden nichtkooperierenden Hersteller ein vorsichtiges Konzept verfolgt wird.

Daher bestätigt der Rat, daß nicht geprüft werden muß, ob die Hersteller mit Sitz in den neuen Mitgliedstaaten in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen werden sollten, da die antragstellenden Unternehmen in dieser Untersuchung in jedem Fall die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung erfuellen und einen größeren Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion ausmachen.

(33) Diese Schlußfolgerung wird auch dadurch bekräftigt, daß ein anderer Hersteller mit Sitz in der Gemeinschaft, der ursprünglich nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hatte und im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung nicht zu den antragstellenden Herstellern gerechnet wurde, der Kommission nach dem Untersuchungszeitraum mitteilte, daß er den Antrag unterstütze.

(34) Im folgenden sind unter dem Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" folglich nur die antragstellenden Unternehmen zu verstehen.

F. SCHÄDIGUNG

1. Kumulierung der Einfuhren mit Ursprung in den betreffenden Ländern

(35) Ein chinesischer Hersteller beantragte, die Einfuhren aus den von diesem Antidumpingverfahren betroffenen Exportländern sollten nicht kumuliert werden. Dabei machte er insbesondere geltend, die Einfuhren mit Ursprung in China wiesen ein anderes Volumen auf als diejenigen aus Korea.

Wie bereits unter den Randnummern 66 bis 69 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, wird die Auffassung vertreten, daß in diesem Verfahren alle Kriterien erfuellt sind, anhand deren die Organe der Gemeinschaft normalerweise prüfen, ob die Einfuhren aus verschiedenen Exportländern kumuliert werden können. Dabei wurde festgestellt, daß die Einfuhren aus China einen ähnlichen Trend zeigten wie diejenigen aus den anderen Exportländern, da:

- sie im Untersuchungszeitraum ein erhebliches Volumen aufwiesen,

- sie zu niedrigen Preisen verkauft wurden und

- sie auf dem Gemeinschaftsmarkt mit den anderen betreffenden Einfuhren im Wettbewerb standen.

Daher bestätigt der Rat, daß die Kumulierung der Einfuhren aus den betreffenden Ländern bei der Schadensprüfung gerechtfertigt und notwendig ist.

2. Preise der gedumpten Einfuhren

(36) Die Untersuchung im Anschluß an die vorläufige Sachaufklärung bestätigte, daß die Preise von Mwh mit Ursprung in den betreffenden Ländern im Untersuchungszeitraum deutlich niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Bei der Ermittlung der Preisunterbietungsspannen wurde die Methode aus der vorläufigen Sachaufklärung angepaßt, da es für angemessen angesehen wurde zu berücksichtigen, daß einige Exportverkäufe an unabhängige Abnehmer möglicherweise auf einer anderen Handelsstufe erfolgten als die durchschnittlichen Verkäufe des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft.

Nach der angepaßten Methode verglich die Kommission die Preise aller Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer mit den Preisen, die die betreffenden Hersteller/Ausführer unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellten; letztere wurden um 10 % erhöht, um die geschätzten Vertriebs- und Vermarktungskosten sowie die Gewinne der unabhängigen Großhändler in der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(37) Dies wird für vorsichtig gehalten, denn die angepaßten Ausfuhrpreise wurden mit den Preisen aller Verkaufsgeschäfte des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen, obwohl letztere teilweise auf einer Handelsstufe erfolgten, die mit der Stufe Grenze der Gemeinschaft vergleichbar war. Der Preisvergleich ergab für alle Hersteller in den betroffenen Ausfuhrländern nach wie vor erhebliche Preisunterbietungsspannen. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne belief sich für China auf 20 %, für Korea je nach Hersteller auf 12 bis 30 % und für Malaysia und Thailand auf 33 %.

3. Argumente zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(38) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden keine neuen Argumente zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgebracht. Auf der Grundlage der vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 75 bis 84 der Verordnung über den vorläufigen Zoll wird daher im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung der Schluß gezogen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 4 der Antidumping-Grundverordnung verursacht wurde.

G. SCHADENSURSACHE

I. AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN

(39) Ein chinesischer Hersteller, ein Hersteller mit Sitz in der erweiterten Gemeinschaft und ein Verband von Einführern behaupteten, die Kommission habe bei der vorläufigen Sachaufklärung keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den von der Untersuchung betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nachgewiesen. Die Kommission habe lediglich auf ein zeitliches Zusammentreffen zwischen den Einfuhren und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verwiesen.

(40) Der Antragsteller erhob Einwände gegen diese Argumente und unterstützte die vorläufigen Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 85 bis 95 der Verordnung über den vorläufigen Zoll; er bestritt, daß andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich sind.

(41) Zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stellt der Rat folgendes fest:

Die Organe der Gemeinschaft stützten sich bei ihrer Untersuchung nicht nur auf ein zeitliches Zusammentreffen zwischen dem Anstieg der Billigeinfuhren und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Sie prüften vielmehr konkret, wie sich der Anstieg des Volumens und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren sowie die Höhe der Preisunterbietung auswirkten, wobei sie insbesondere das Preisverhalten der Ausführer und seine Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt berücksichtigten.

Die Untersuchung ergab, daß die Verkäufe der betreffenden Ausführer und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum über dieselben Vertriebskanäle abgewickelt wurden und sogar für dieselben Abnehmer bestimmt waren. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kundentreue bei dieser Art von Waren im allgemeinen nicht sehr stark entwickelt ist (was sich in einer starken Preiselastizität der Nachfrage zeigt), wird daher die Auffassung vertreten, daß die vorgenannten Behauptungen unbegründet sind und die gedumpten Einfuhren nachweislich erheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

II. SONSTIGE FAKTOREN

1. Einfuhren aus anderen Ländern

(42) Ein chinesischer Hersteller und ein Hersteller in Schweden behaupteten, insbesondere die Marktanteileinbußen eines antragstellenden Gemeinschaftsherstellers seien nicht auf die gedumpten Einfuhren, sondern vielmehr auf den Anstieg der Einfuhren aus Schweden zurückzuführen.

(43) Wie unter den Randnummern 89 und 90 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, war die Kommission vorläufig zu dem Schluß gekommen, daß die Einfuhren aus anderen Ländern (das heißt Japan, Schweden, Vereinigte Staaten und sonstige Drittländer) insgesamt eine rückläufige Tendenz aufwiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß die Preise dieser Einfuhren deutlich höher waren als diejenigen der Einfuhren aus den von der Untersuchung betroffenen Ländern.

Wie unter Randnummer 89 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, erreichten die Einfuhren aus Schweden im Untersuchungszeitraum einen Marktanteil von rund 8 %. Allerdings wurde festgestellt, daß die durchschnittlichen Preise dieser Einfuhren deutlich höher waren als die Preise der Einfuhren aus den von diesem Verfahren betroffenen Ländern und sogar höher als die durchschnittlichen Mwh-Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außerdem wurde anhand der Angaben des chinesischen Herstellers und des schwedischen Herstellers eingehend geprüft, wie sich die Marktanteile dieser Unternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten entwickelten. Dabei wurde in den Mitgliedstaaten kein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Marktanteilgewinnen bei Mwh mit Ursprung in Schweden und den Marktanteileinbußen bei Mwh des betreffenden Gemeinschaftsherstellers oder umgekehrt festgestellt. Denn die Verkäufe der beiden betroffenen Unternehmen konzentrieren sich auf ganz unterschiedliche Mitgliedstaaten.

Daher wird es für äußerst unwahrscheinlich gehalten, daß die Einfuhren aus Schweden einen nennenswerten Einfluß auf die Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten; sie dürften, wenn überhaupt, nur einen normalen Wettbewerb geschaffen haben.

2. Verhalten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(44) Ein chinesischer Hersteller, ein Hersteller mit Sitz in der erweiterten Gemeinschaft und ein Verband von Einführern behaupteten, bei den Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handle es sich letztlich nur um die Probleme eines einzigen antragstellenden Unternehmens. Insbesondere der chinesische Hersteller und der Hersteller mit Sitz in der erweiterten Gemeinschaft behaupteten, das fragliche Unternehmen habe falsche Geschäftsentscheidungen getroffen, als es sich entschloß, ein anderes Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft zu kaufen und seine Modellpalette nicht zu erneuern.

(45) Zu diesen Behauptungen, die nicht durch entsprechende Beweise belegt wurden, ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß die vor und nach der vorläufigen Sachaufklärung durchgeführte Untersuchung bestätigte, daß alle vier Unternehmen, die den antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, eine bedeutende Schädigung erlitten haben. Die eingeholten und überprüften Angaben über die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deuten nicht darauf hin, daß die bedeutende Schädigung dieses Wirtschaftszweigs insbesondere auf die Probleme eines einzigen Unternehmens zurückzuführen war.

(46) Außerdem legten die vorgenannten Parteien keine Informationen zur Stützung ihrer Behauptungen vor, die eine Änderung der Feststellungen unter Randnummer 92 der Verordnung über den vorläufigen Zoll zur Aquisitionspolitik eines bestimmten antragstellenden Herstellers rechtfertigen würden.

(47) Zur Erneuerung der Modellpalette ergab die Untersuchung, daß der fragliche antragstellende Hersteller in den drei Jahren zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum neue Modelle auf den Markt brachte, die im Untersuchungszeitraum in erheblichen Mengen verkauft wurden. Wie unter Randnummer 82 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im übrigen aufgrund des Preisdrucks und der dadurch hervorgerufenen Verschlechterung seiner finanziellen Lage nicht alle Investitionspläne verwirklichen.

(48) Ein chinesischer Hersteller und ein Hersteller in der erweiterten Gemeinschaft behaupteten ferner, einige Gemeinschaftshersteller hätten unter Zugrundelegung eines irrealistischen Produktionsvolumens zu stark in die Mwh-Produktion investiert und dadurch die Schädigung selbst verursacht.

(49) Die Unterlagen, die die betroffenen Unternehmen im Rahmen dieses Antidumpingverfahrens zu den Investitionsentscheidungen vorlegten, wurden erneut eingehend geprüft. Dabei zeigte sich, daß die fraglichen Investitionsentscheidungen unter Zugrundelegung unabhängiger und zuverlässiger Schätzungen über die Größe des Mwh-Marktes in der Gemeinschaft sowie realistischer Zielvorstellungen hinsichtlich der Marktanteile getroffen wurden.

(50) Ein chinesischer Hersteller, ein Hersteller mit Sitz in der erweiterten Gemeinschaft und ein Verband von Einführern machten geltend, daß während des bei der Schadensprüfung zugrunde gelegten Zeitraums andere Gemeinschaftshersteller, die nicht zum antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörten, positive Geschäftsergebnisse erzielten.

(51) Dazu ist darauf hinzuweisen, daß einige in der Gemeinschaft tätige Hersteller, die nicht aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen wurden (siehe Randnummern 57 bis 64 der Verordnung über den vorläufigen Zoll) und den Antrag nicht unterstützten, gegen die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren geschützt waren, da sie selbst in erheblichen Mengen gedumpte Mwh einführten. Daher wird die Auffassung vertreten, daß etwaige positive Geschäftsergebnisse dieser Unternehmen nicht als Beweis dafür herangezogen werden können, daß die gedumpten Einfuhren keine Schädigung der antragstellenden Unternehmen verursacht haben.

(52) Aus den Gründen unter Randnummer 32 mußte nicht geprüft werden, ob die Produktion der fraglichen Hersteller im Zusammenhang mit der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Gemeinschaftsproduktion gerechnet werden mußte; allerdings sollte darauf hingewiesen werden, daß die positiven Geschäftsergebnisse dieser Unternehmen offensichtlich die Schlußfolgerung bekräftigen, daß diese Hersteller bei der Schadensermittlung tatsächlich aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuschließen sind. Sollten die Angaben über diese Unternehmen bei der Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt werden, so würde die Lage derjenigen Unternehmen verzerrt, die nicht von den gedumpten Einfuhren profitierten und mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert waren.

3. Entwicklung des Mwh-Marktes in der Gemeinschaft

(53) Ein chinesischer Hersteller und der Hersteller mit Sitz in der erweiterten Gemeinschaft behaupteten ferner, der Preisverfall auf dem Mwh-Markt in der Gemeinschaft sei auf die Änderungen beim Vertrieb der Mwh im allgemeinen zurückzuführen.

Obwohl die vorgenannten Parteien keine Beweise für ihre Behauptung vorlegten, wird die Auffassung vertreten, daß die Änderungen beim Mwh-Vertriebssystem eine der Ursachen für einen Rückgang der Mwh-Verkaufspreise sein können. Allerdings wird unterstrichen, daß diese Entwicklung nicht die erhebliche Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Ausfuhrpreise erklärt.

III. SCHLUSSFOLGERUNG

(54) Unter Berücksichtigung der unter den Randnummern 85 bis 95 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschriebenen Untersuchung, deren Ergebnisse unverändert gelten, wird daher insgesamt der Schluß gezogen, daß die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten.

Diese Schlußfolgerung stützt sich insbesondere auf die Feststellungen zu dem volumenmäßigen Anstieg der Mwh-Einfuhren und der damit einhergehenden erheblichen Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie auf die Feststellung, daß die Mwh-Verkäufe der Ausführer und der antragstellenden Hersteller größtenteils über dieselben Vertriebskanäle abgewickelt wurden und in einigen Fällen sogar für die gleichen Abnehmer bestimmt waren.

(55) Diese Schlußfolgerung wird im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung gezogen, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, daß andere Faktoren zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Dies ändert nichts an der Tatsache, daß die gedumpten Einfuhren für sich genommen eine bedeutende Schädigung verursachten.

H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(56) Bei der Prüfung der Frage, ob im Interesse der Gemeinschaft in dieser Untersuchung ein Eingreifen erforderlich ist, wurden die Interessen aller Parteien, auch des inländischen Wirtschaftszweigs, der Abnehmer und der Verwender berücksichtigt. Dabei wurde insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, daß die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings beseitigt und ein funktionierender Wettbewerb wiederhergestellt werden müssen.

(57) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen behaupteten ein chinesischer Hersteller und ein Hersteller mit Sitz in der erweiterten Gemeinschaft, die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall liege nicht im Interesse der Gemeinschaft, da dies eine Preiserhöhung für die Endabnehmer zur Folge hätte. Auch wenn mit Antidumpingmaßnahmen die Preise der Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern so stark angehoben werden sollen, daß das Dumping oder zumindest die Schädigung beseitigt wird, dürfte der allgemeine Preisanstieg in der Gemeinschaft in Anbetracht der Zahl der Anbieter auf dem Markt und der Kaufkraft der Vertriebsgesellschaften gering ausfallen, da auf dem Markt weiterhin Wettbewerb herrschen wird. Bei dieser Schlußfolgerung wird auch berücksichtigt, daß die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglicht, unter effizienten Wettbewerbsbedingungen zu arbeiten, so daß das Überleben dieses Wirtschaftszweigs auf dem Gemeinschaftsmarkt gewährleistet wird.

(58) Außerdem behauptete der Hersteller mit Sitz in der erweiterten Gemeinschaft, er könne im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine globale Produktions- und Vermarktungsstrategie verfolgen, da er in den verschiedenen Regionen der Welt unterschiedlich vorgehen müsse. Dies sei ineffizient und würde sich letztlich nachteilig auf seine Produktion in der Gemeinschaft auswirken.

Zu diesem Argument sollte darauf hingewiesen werden, daß Antidumpingmaßnahmen per se keine Auswirkungen auf die Globalisierungsstrategien der Unternehmen haben, es sei denn, solche Strategien stützen sich auf die Lieferung von Produkten zu gedumpten Preisen. Wenn durch solche gedumpten Einfuhren ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wird, würden die fraglichen Unternehmen ohne Maßnahmen zur Beseitigung des schädigenden Dumpings über den normalen und fairen Globalisierungsvorteil hinaus zum Nachteil der übrigen Hersteller in der Gemeinschaft auch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil genießen.

(59) Unter Berücksichtigung der Feststellungen unter den Randnummern 96 bis 102 der Verordnung über den vorläufigen Zoll wird daher der Schluß gezogen, daß es insgesamt im Interesse der Gemeinschaft liegt, Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Mwh mit Ursprung in China, Korea, Thailand und Malaysia einzuführen. Denn es wurde kein zwingender Grund gefunden, um von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen abzusehen.

I. VERPFLICHTUNG

(60) Ein chinesischer Hersteller unterbreitete der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung ein Verpflichtungsangebot, das eingehend geprüft wurde. Dabei wurde insbesondere untersucht, ob die Kommission in Anbetracht der im Rahmen der Verpflichtung angebotenen Mindestpreise sicher sein könnte, daß die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden, wie dies Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) der Antidumping-Grundverordnung ausdrücklich vorschreibt.

Außerdem prüfte die Kommission, ob die angebotene Verpflichtung überwacht werden könnte.

(61) Die Untersuchung ergab, daß die angebotenen Preise zu einer noch höheren Dumpingspanne als im Untersuchungzeitraum führen würden. Im übrigen war die Annahme von Verpflichtungen bei Konsumgütern bisher die Ausnahme, da unter anderem die hergestellten Modelle sehr komplex sind und viele unterschiedliche Typen angeboten werden, die zudem in vielen Punkten regelmäßig verbessert oder in anderer Weise verändert werden. Dadurch erscheint es fast unmöglich, etwaige Verpflichtungen zu überwachen. Alle diese Erwägungen treffen auf den vorliegenden Fall zu.

(62) Daher vertrat die Kommission nach Konsultationen die Auffassung, daß die Annahme einer Verpflichtung in diesem Verfahren nicht angemessen war, so daß das Verpflichtungsangebot zurückgewiesen wurde. Die Kommission unterrichtete den betroffenen Ausführer entsprechend.

J. ZOLL

(63) Zur Ermittlung der Höhe des endgültigen Zolls wurde auf dieselbe Methode zurückgegriffen wie bei der vorläufigen Sachaufklärung (siehe Randnummern 103 bis 108 der Verordnung über den vorläufigen Zoll). Dabei wurden die endgültig ermittelten Dumpingspannen zugrunde gelegt und geprüft, welcher Zollsatz zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

Da die endgültige Sachaufklärung bestätigte, daß sich die Schädigung insbesondere in einer Preisunterbietung und einem Preisdruck sowie dadurch hervorgerufenen leichten Marktanteileinbußen und erheblichen finanziellen Verlusten zeigt, muß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Beseitigung der Schädigung in die Lage versetzt werden, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben, ohne weitere Marktanteile zu verlieren.

Bei der Berechnung der erforderlichen Preiserhöhung berücksichtigte die Kommission, daß die tatsächlichen Preise dieser Einfuhren, die nach der unter den Randnummern 35 und 36 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegten Methode berichtigt wurden, mit Verkaufspreisen zu vergleichen waren, die die Produktionskosten der Antragsteller zuzüglich eines angemessenen Gewinns widerspiegeln.

(64) Zu diesem Zweck wurden die Produktionskosten der Antragsteller herangezogen und mit den VVG-Kosten sowie einem Umsatzgewinn von 5 % addiert, der als das Minimum zur Gewährleistung der Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen wurde.

Die tatsächlichen gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum wurden mit den oben ermittelten Werten verglichen und gegebenenfalls erhöht, um die vorgenannte minimale Gewinnspanne zu erreichen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden sodann mit den durchschnittlichen Preisen der gedumpten Einfuhren verglichen, die auch zur Berechnung der Preisunterbietungsspannen herangezogen worden waren.

Die Differenz zwischen diesen beiden Preisen belief sich im gewogenen Durchschnitt und ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, vor Entrichtung der GZT-Zölle, auf rund 50 % im Falle Chinas, für das eine einzige Spanne festgesetzt wurde, zwischen 35 und 60 % für die einzelnen Ausführer in Korea und auf rund 80 % für Malaysia und Thailand.

(65) Daher sollten die endgültigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, vor Entrichtung der GZT-Zölle, gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung auf der Höhe der Dumpingspannen festgesetzt werden, da diese ausnahmslos niedriger sind als die Schadensschwellen. Demnach sollten folgende endgültige Antidumpingzölle eingeführt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

K. VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

(66) Wegen der hohen Dumpingspannen bei den meisten ausführenden Herstellern und in Anbetracht des Umfangs der Schädigung, und zwar insbesondere der Höhe der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung, wird es für notwendig angesehen, die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle bei allen Unternehmen bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Mikrowellenherden des KN-Codes 8516 50 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand werden endgültige Antidumpingzölle eingeführt.

(2) Es finden folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, vor Entrichtung der GZT-Zölle, Anwendung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1645/95 werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Die Beträge, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1).

(2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(3) ABl. Nr. L 156 vom 7. 7. 1995, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 263 vom 4. 11. 1995, S. 1.

(5) Ein Herstellungsunternehmen mit Sitz in China, SMC Microwave Products (China), ging nach dem Untersuchungszeitraum in anderes Eigentum über. Daher hat sich der Name dieses chinesischen Herstellers geändert.

(6) ABl. Nr. L 228 vom 9. 9. 1993, S. 1.