31996L0064

Richtlinie 96/64/EG der Kommission vom 2. Oktober 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/389/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 258 vom 11/10/1996 S. 0026 - 0031


RICHTLINIE 96/64/EG DER KOMMISSION vom 2. Oktober 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/389/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Richtlinie 77/389/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/27/EG (3), eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen, in dem die geeigneten Rubriken des Anhangs I der genannten Richtlinie aufgenommen sind sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann.

Diese Änderungen beziehen sich lediglich auf die Verwaltungsvorschriften der Richtlinie. Daher ist es nicht erforderlich, nach der Richtlinie erteilte Typgenehmigungen außer Kraft zu setzen oder die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von unter diese Typgenehmigungen fallende Neufahrzeuge zu unterbinden.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der verfügende Teil der Richtlinie 77/389/EWG wird wie folgt geändert:

- Artikel 1 erhält folgende Fassung:

". . . mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und allen fahrbaren Arbeitsmaschinen . . .",

- Artikel 2:

"des Anhangs" wird ersetzt durch "des Anhangs II",

- Artikel 3:

"des Anhangs" wird ersetzt durch "des Anhangs II",

- Artikel 4:

"des Anhangs" wird ersetzt durch "der Anhänge".

(2) Der Anhang der Richtlinie 77/389/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Ab dem 1. Oktober 1997 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Abschleppeinrichtungen beziehen,

- die EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr erteilen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Anforderungen der Richtlinie 77/389/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfuellt sind.

Diese Richtlinie hat nicht zur Folge, daß Typgenehmigungen, die zu einem früheren Zeitpunkt nach der Richtlinie 77/389/EWG erteilt worden sind, ungültig werden oder die Erweiterung solcher Typgenehmigungen im Rahmen der Richtlinie, nach der sie ursprünglich erteilt wurden, ausgeschlossen ist.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Oktober 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Oktober 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 41.

(2) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 169 vom 8. 7. 1996, S. 1.

ANHANG

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS DER RICHTLINIE 77/389/EWG

1. Zwischen dem verfügenden Teil und dem Anhang wird ein Verzeichnis der Anhänge mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang I: Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung

Anlage 1: Beschreibungsbogen

Anlage 2: Typgenehmigungsbogen

Anhang II: Abschleppeinrichtungen"

2. Ein neuer Anhang I mit folgender Fassung wird eingefügt:

"ANHANG I

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP

1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Abschleppeinrichtungen ist vom Hersteller zu stellen.

1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist vorzuführen:

1.3.1. ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug.

2. ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP

2.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

2.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

2.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

3. VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

3.1. Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

4. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen."

3. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden eingefügt:

"Anlage 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr.: ........

GEMÄSS ANHANG I DER RICHTLINIE 70/156/EWG DES RATES (*) BETREFFEND DIE EG-TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS IN BEZUG AUF DIE ABSCHLEPPEINRICHTUNGEN

(Richtlinie 77/389/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . . /. . . /EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ........................

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .......................

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): ........................

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .............................

0.4. Fahrzeugklasse (c): ..............................................

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ..............................

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ........000................

1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: ...............................

2. MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm)

(gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (y) (Größt- und Kleinstwert): ......................................................

2.11.5. Das Fahrzeug ist/ist nicht (1) für Zuglasten geeignet (Nr. 1.2 des Anhangs II der Richtlinie 77/389/EWG)

12. VERSCHIEDENES

12.3. Abschleppeinrichtung(en)

12.3.1. Vorn: Haken/Zugöse/sonstige (1)

12.3.2. Hinten: Haken/Zugöse/sonstige/keine (1)

12.3.3. Zeichnung oder Foto des Fahrgestells oder des Aufbaubereiches, aus der die Lage, Bauart und Anbringungsart der Abschleppeinrichtung(en) ersichtlich sind: ........................

Datum/Aktenzeichen

(*) Die Numerierungen und Fußnoten in diesem Beschreibungsbogen entsprechen denen im Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Punkte wurden weggelassen.

(1) Nichtzutreffendes streichen.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

MUSTER

[Größtformat: A4 (210 × 297 mm)]

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über

- die Erteilung der Typgenehmigung (1)

- die Erweiterung der Typgenehmigung (1)

- die Verweigerung der Typgenehmigung (1)

- den Entzug der Typgenehmigung (1)

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/ einer selbständigen technischen Einheit (1) in bezug auf die Richtlinie . . . /. . . /EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . . /. . . /EG.

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/ an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (2):

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse (1) (3):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Anbringungsstelle und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1. Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): Siehe Nachtrag

2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst:

3. Datum des Prüfprotokolls:

4. Nummer des Prüfprotokolls:

5. (Gegebenenfalls) Bemerkungen: Siehe Nachtrag

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol '?' darzustellen (z. B. ABC??123??).

(3) Gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG.

Nachtrag zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ........

betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Richtlinie 77/389/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . . /. . . /EG

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Anbringungsstelle:

1.2. Anbringungsart:

5. Bemerkungen:

>ENDE EINES SCHAUBILD>

"

4. Der bisherige Anhang wird Anhang II.

Abschnitt 1.2.:

"Anhang I" wird ersetzt durch "Anhang II A".