Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen
Amtsblatt Nr. L 236 vom 18/09/1996 S. 0036 - 0043
RICHTLINIE 96/57/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es müssen Maßnahmen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes gefördert werden. (2) In der Entschließung des Rates vom 15. Januar 1985 über die Verbesserung der Energiesparprogramme der Mitgliedstaaten (4) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Anstrengungen zur Förderung einer rationelleren Energienutzung durch die Entwicklung integrierter Energiesparpolitiken fortzusetzen und gegebenenfalls zu verstärken. (3) In der Gemeinschaft haben Haushaltskühl- und -gefriergeräte einen erheblichen Anteil am Energieverbrauch in Haushalten und somit am Gesamtenergieverbrauch. Die derzeit auf dem Markt erhältlichen Kühl- und Gefriergeräte weisen trotz gleichen Inhalts und gleicher Merkmale beträchtliche Unterschiede hinsichtlich ihres Energieverbrauchs auf; ihre Energieeffizienz variiert somit beträchtlich. (4) Einige Mitgliedstaaten beabsichtigen die Einführung von Maßnahmen betreffend die Effizienz von Haushaltskühl- und -gefriergeräten, die zu Hemmnissen für den Handel mit diesen Produkten in der Gemeinschaft führen könnten. (5) Bei den Vorschlägen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit sowie Umwelt- und Verbraucherschutz sollte von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden. Die vorliegende Richtlinie gewährleistet ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt und der Verbraucher, wobei auf eine spürbare Verbesserung der Energieeffizienz dieser Geräte abgezielt wird. (6) Der Erlaß solcher Maßnahmen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft. Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gehen nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus und entsprechen somit Artikel 3b des Vertrags. (7) Gemäß Artikel 130r des Vertrags hat im übrigen die Umweltpolitik der Gemeinschaft unter anderem den Schutz der Umwelt, eine Verbesserung ihrer Qualität sowie eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zum Ziel. Auf die Elektrizitätserzeugung und den Elektrizitätsverbrauch entfallen etwa 30 % aller anthropogenen Emissionen von Kohlendioxid (CO2) sowie rund 35 % des Gesamtprimärenergieverbrauchs; diese Prozentsätze steigen weiter. (8) Mit der Entscheidung 89/364/EWG des Rates vom 5. Juni 1989 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhöhung der Effizienz bei der Elektrizitätsverwendung (5) wird im übrigen das doppelte Ziel verfolgt, die Verbraucher zur Verwendung von möglichst verbrauchsgünstigen elektrischen Geräten zu bewegen und eine weitere Erhöhung der Effizienz von elektrischen Geräten und Maschinen zu erreichen. (9) In seinen Schlußfolgerungen vom 29. Oktober 1990 forderte der Rat, die CO2-Emissionen auf Gemeinschaftsebene bis zum Jahr 2000 auf dem Niveau von 1990 zu stabilisieren. Zur Erreichung dieses Ziels sind energischere Maßnahmen zur Stabilisierung der CO2-Emissionen in der Gemeinschaft erforderlich. (10) Mit der Entscheidung 91/565/EWG (6) wurde ein Programm zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft festgelegt (Programm SAVE). (11) Die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, die bei den derzeit erhältlichen neuesten Kühl- und Gefriergeräten bereits angewandt wurden, verursachen keine übermäßig hohen Mehrkosten in der Herstellung; sie können sich dagegen aufgrund der Einsparungen beim Energieverbrauch schon in wenigen Jahren oder noch früher amortisieren. Bei dieser Berechnung bleibt der zusätzliche Nutzen unberücksichtigt, der sich aus der Vermeidung der mit der Elektrizitätserzeugung verbundenen externen Kosten - z. B. aus geringeren Emissionen von Kohlendioxid (CO2) und anderen Schadstoffen - ergibt. (12) Der Gewinn an Energieeffizienz, der sich von selbst aus dem Konkurrenzdruck und der Verbesserung der Herstellungsverfahren ergibt, beläuft sich schätzungsweise auf etwa 2 % pro Jahr und wird zu den Bemühungen um die Einführung strengerer Normen für den Energieverbrauch beitragen. (13) Die Richtlinie 92/75/EWG (7) (Rahmenrichtlinie) und die Richtlinie 94/2/EG der Kommission (8) (Durchführungsrichtlinie zur Richtlinie 92/75/EWG), die Geräteetiketten und andere Informationen zum Energieverbrauch zwingend vorschreiben, werden das Problembewußtsein der Verbraucher in bezug auf die Energieeffizienz von Haushaltskühl- und -gefriergeräten weiter schärfen. Diese Maßnahme wird also auch die verschiedenen Anbieter veranlassen, die Energieeffizienz ihrer Geräte sogar über die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinaus zu verbessern. Die Verbraucherinformationen müssen jedoch mit Normvorgaben einhergehen, um wirklich sinnvoll zu sein und um eine tatsächliche Verbesserung der durchschnittlichen Energieeffizienz der angebotenen Geräte bewirken zu können. (14) Diese Richtlinie zielt darauf ab, technische Hemmnisse für die Verbesserung der Energieeffizienz von Haushaltskühl- und gefriergeräten zu beseitigen. Sie muß der in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (9) festgelegten "neuen Konzeption" entsprechen, derzufolge sich die Harmonisierung von Rechtsvorschriften ausdrücklich auf die Festlegung von grundlegenden Anforderungen im Rahmen von Richtlinien beschränkt, denen die in Verkehr gebrachten Produkte genügen müssen. (15) Im Hinblick auf die Gewährleistung einer korrekten Durchführung der Richtlinie, die Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller und den Schutz der Verbraucherrechte ist die Schaffung einer wirksamen Durchführungsregelung von großer Wichtigkeit. (16) Dem Beschluß 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (10) ist Rechnung zu tragen. (17) Im Interesse des Welthandels sollte auf internationale Normen zurückgegriffen werden, wo immer sich dies als zweckmäßig erweist. Der Elektrizitätsverbrauch eines Kühlgerätes wird in der Norm EN 153 des Europäischen Komitees für Normung vom Juli 1995 definiert, die auf einer internationalen Norm beruht. (18) Die den Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechenden Haushaltskühl- und -gefriergeräte müssen die CE-Kennzeichnung tragen und mit den entsprechenden Informationen versehen sein, damit sie in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht werden können. (19) Diese Richtlinie beschränkt sich auf netzbetriebene Haushaltskühl- und -gefriergeräte für Lebensmittel mit Ausnahme solcher Geräte, die nach besonderen Spezifikationen hergestellt werden. Kommerziell genutzte Kühl- und Gefriereinrichtungen sind weitaus vielfältiger und eignen sich daher nicht für die Aufnahme in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für neue netzbetriebene Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen gemäß Anhang I, nachstehend "Kühl- und Gefriergeräte" genannt. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen, insbesondere Akkumulatoren, betrieben werden können, sowie Haushaltskühl- und -gefriergeräte, die nach dem Absorptionsprinzip arbeiten, und Geräte, die nach besonderen Spezifikationen hergestellt werden, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die unter diese Richtlinie fallenden Kühl- und Gefriergeräte in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Energieverbrauch des betreffenden Geräts dem maximal zulässigen Wert für den Energieverbrauch seiner Kategorie, berechnet nach den in Anhang I angegebenen Verfahren, entspricht oder darunter liegt. (2) Der Hersteller eines von dieser Richtlinie erfaßten Kühl- und Gefriergeräts, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft verantwortliche Person muß dafür sorgen, daß jedes in Verkehr gebrachte Gerät der in Absatz 1 genannten Anforderung genügt. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Kühl- und Gefriergeräten, die zum Nachweis ihrer Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie die CE-Kennzeichnung tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern. (2) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, daß Kühl- und Gefriergeräte, die mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 5 versehen sind, allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. (3) a) Falls Kühl- und Gefriergeräte auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch diese Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Kühl- und Gefriergeräte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Kühl- und Gefriergeräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen. Artikel 4 Die auf Kühl- und Gefriergeräte anzuwendenden Verfahren der Konformitätsbewertung und die Pflichten hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung sind in Anhang II beschrieben. Artikel 5 (1) Die Geräte dürfen nur mit der CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Diese besteht aus der Buchstabenfolge "CE". Das Modell der Kennzeichnung ist in Anhang III wiedergegeben. Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Kühl- und Gefriergeräten sowie gegebenenfalls auf der Verpackung anzubringen. (2) Es ist verboten, auf den Kühl- und Gefriergeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten, ihrer Verpackung, Gebrauchsanleitung oder sonstigen Unterlagen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. Artikel 6 (1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Produkt wieder mit den Vorschriften in Einklang gebracht und der Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen beendet wird. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Geräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist. (2) Falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 7, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. zu gewährleisten, daß es vom Markt genommen wird. Artikel 7 (1) Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die das Inverkehrbringen eines Kühl- und Gefriergeräts einschränkt, muß genau begründet werden. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich unter Nennung der ihm nach jeweiligem nationalen Recht zustehenden Rechtsmittel und der zu deren Einlegung einzuhaltenden Fristen bekanntgegeben. (2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme und begründet seine Entscheidung. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. Artikel 8 Vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der Annahme dieser Richtlinie bewertet die Kommission, ob die erzielten Ergebnisse den Erwartungen entsprechen. Mit Blick auf eine zweite Stufe der Verbesserung der Energieeffizienz prüft die Kommission daraufhin im Benehmen mit den interessierten Kreisen, ob die Festlegung eines zweiten Bündels von Maßnahmen für eine nennenswerte Verbesserung der Energieeffizienz von Haushaltskühl- und -gefriergeräten notwendig ist. Wenn dies der Fall ist, stützen sich die Maßnahmen in bezug auf die Energieeffizienz sowie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auf Energieeffizienzwerte, die unter den zu diesem Zeitpunkt herrschenden Rahmenbedingungen wirtschaftlich und technisch gerechtfertigt sind. Berücksichtigt werden auch andere Maßnahmen, die zur Steigerung der Wirksamkeit von Haushaltskühl- und -gefriergeräten als geeignet erachtet werden. Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen ein Jahr nach der Annahme der Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. (3) Die Mitgliedstaaten erlauben während des Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme dieser Richtlinie das Inverkehrbringen von Kühl- und Gefriergeräten, die den gleichen Bedingungen wie den zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet geltenden entsprechen. Artikel 10 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 11 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 3. September 1996. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident K. HÄNSCH Im Namen des Rates Der Präsident I. YATES (1) ABl. Nr. C 390 vom 31. 12. 1994, S. 30, und ABl. Nr. C 49 vom 20. 2. 1996, S. 10. (2) ABl. Nr. C 155 vom 21. 6. 1995, S. 18. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 1995 (ABl. Nr. C 308 vom 20. 11. 1995, S. 134), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. März 1996 (ABl. Nr. C 120 vom 24. 4. 1996, S. 10) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996). (4) ABl. Nr. C 20 vom 22. 1. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. L 157 vom 9. 6. 1989, S. 32. (6) ABl. Nr. L 307 vom 8. 11. 1991, S. 34. (7) ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 16. (8) ABl. Nr. L 45 vom 17. 2. 1994, S. 1. (9) ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1. (10) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 23. ANHANG I VERFAHREN ZUR BERECHNUNG DES MAXIMAL ZULÄSSIGEN ENERGIEVERBRAUCHS VON KÜHL- UND GEFRIERGERÄTEN SOWIE ZUR ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG DER BETREFFENDEN GRENZWERTE Der Energieverbrauch eines Kühl- und Gefriergeräts (der in kWh/24 ausgedrückt werden kann) ist abhängig von der jeweiligen Geräteklasse (z. B. * Kühlgerät, Gefriertruhe usw.), seinem, Volumen, seiner bauartbedingten Energieeffizienz (z. B. Isolierung, Wirkungsgrad des Kompressors usw.) und der Differenz zwischen der Temperatur der Geräteumgebung und der Temperatur im Geräteinnern. Bei der Festlegung von Energieeffizienznormen müssen daher Toleranzen für die wichtigsten den Energieverbrauch beeinflussenden Faktoren (d. h. die Geräteklasse und das Gerätevolumen) vorgesehen werden. Aus diesem Grund wird der maximal zulässige Energieverbrauch eines Geräts anhand einer linearen Gleichung als Funktion des Gerätevolumens berechnet, wobei für jede Geräteklasse eine Gleichung gilt. Zur Berechnung des maximal zulässigen Energieverbrauchs eines bestimmten Geräts muß das Gerät zunächst in eine der nachstehenden Klassen eingeteilt werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Da Kühl- und Gefriergeräte Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen enthalten (die eindeutig ihren Energieverbrauch beeinflussen), ist der maximal zulässige Energieverbrauch faktisch als Funktion des korrigierten Volumens definiert, das sich als gewichtete Summe der Volumina sämtlicher Fächer berechnet. Das korrigierte Volumen (Vadj) eines Kühl- und Gefriergeräts im Sinne dieser Richtlinie wird nach folgender Formel berechnet: Vadj = Ó Vc × Wc × Fc × Cc Wc = >NUM>(25 - Tc) / >DEN>20 Dabei ist Tc die Nenntemperatur für jedes Fach (in °C). Vc ist das Nettovolumen eines bestimmten Gerätefachs und Fc ein Faktor, der bei No-Frost Gerätefächern gleich 1,2 und bei allen anderen Fächern gleich 1 ist. Cc = 1 für Normalgeräte (N) und Geräte für Zonen mit niedriger Temperatur (SN) Cc = Xc für Subtropen-Geräte (ST) Cc = Yc für Tropen-Geräte (T) Die Gewichtungskoeffizienten Xc und Yc für die verschiedenen Fächertypen lauten wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das korrigierte Volumen und das Nettovolumen werden in Litern angegeben. Der maximal zulässige Energieverbrauch Emax (in kWh pro 24 h und angegeben auf die zweite Stelle nach dem Komma) eines Geräts wird für die einzelnen Geräteklassen abhängig vom jeweiligen korrigierten Volumen Vadj nach folgenden Gleichungen berechnet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bei Kühl- und Gefriergeräten mit mehr als zwei Türen und anderen, in der obigen Tabelle nicht beschriebenen Geräten wird der maximal zulässige Energieverbrauch (Emax) wie folgt durch die Temperatur und die Anzahl der Sterne des Fachs mit der niedrigsten Temperatur bestimmt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Verfahren zur Überprüfung der Konformität des Geräts mit den in dieser Richtlinie festgelegten Energieverbrauchsanforderungen Wenn der Energieverbrauch eines zu prüfenden Kühl- und Gefriergeräts den Wert des maximal zulässigen Energieverbrauchs Emax für die oben definierte Kategorie - um höchstens 15 % überschreitet, entspricht das Gerät den in dieser Richtlinie festgelegten Energieverbrauchsanforderungen. Wenn der Energieverbrauch eines Geräts den Wert des maximal zulässigen Energieverbrauchs Emax um mehr als 15 % überschreitet, wird der Energieverbrauch von drei weiteren Geräten gemessen. Wenn das arithmetische Mittel der Energieverbrauchswerte dieser drei Geräte den Wert des maximal zulässigen Energieverbrauchs um höchstens 10 % überschreitet, entspricht das Gerät den in dieser Richtlinie festgelegten Energieverbrauchsanforderungen. Wenn dieses arithmetische Mittel den Wert des maximal zulässigen Energieverbrauchs jedoch um mehr als 10 % überschreitet, wird das Gerät für nicht mit dieser Richtlinie übereinstimmend erklärt. Begriffsbestimmungen Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen der Europäischen Norm EN 153 des Europäischen Komitees für Normung vom Juli 1995. ANHANG II KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN (MODUL A) 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklärt, daß das betreffende Kühl- und Gefriergerät die für es geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellt. Der Hersteller bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. 2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie mindestens drei Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Geräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Geräts abdecken und folgendes enthalten: i) Namen und Anschrift des Herstellers; ii) eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für dessen eindeutige Identifizierung ausreicht; iii) Angaben - und gegebenenfalls Zeichnungen - über die wichtigsten Auslegungsmerkmale des Modells, insbesondere im Hinblick auf Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalt(e), Merkmale des Kompressors, Besonderheiten usw.; iv) die Gebrauchsanleitung, falls vorhanden; v) die Ergebnisse der gemäß Nummer 5 durchgeführten Energieverbrauchsmessungen; vi) Einzelheiten über die Konformität dieser Messungen mit den in Anhang I festgelegten Energieverbrauchsanforderungen. 4. Technische Unterlagen, die zur Einhaltung anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erstellt wurden, können verwendet werden, sofern die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen erfuellt werden. 5. Hersteller von Kühl- und Gefriergeräten stellen den Energieverbrauch eines jeden Geräts im Sinne dieser Richtlinie entsprechend den in der Europäischen Norm EN 153 festgelegten Verfahren fest und sorgen für die Konformität des Geräts mit den Anforderungen des Artikels 2. 6. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf. 7. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Kühl- und Gefriergeräte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet. ANHANG III CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild: >VERWEIS AUF EINEN FILM> Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.