Anlage zur Richtlinie 96/49/EG des Rates (wie in der Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt angekündigt) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 294 vom 31/10/1998 S. 0001 - 0775
Anlage zur Richtlinie 96/49/EG des Rates () (wie in der Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt () angekündigt) (Text von Bedeutung für den EWR) () ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25. () ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 45. INHALTSVERZEICHNIS I. Teil - Allgemeine Vorschriften Randnummern (Rn.) Seite Allgemeine Vorschriften 1 und ff. 4 II. Teil - Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 100 und ff. 17 Klasse 2 Gase 200 und ff. 62 Klasse 3 Entzündbare fluessige Stoffe 300 und ff. 102 Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe 400 und ff. 126 Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe 430 und ff. 147 Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 470 und ff. 161 Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 500 und ff. 175 Klasse 5.2 Organische Peroxide 550 und ff. 190 Klasse 6.1 Giftige Stoffe 600 und ff. 205 Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 650 und ff. 241 Klasse 7 Radioaktive Stoffe 700 und ff. 251 Klasse 8 Ätzende Stoffe 800 und ff. 298 Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 900 und ff. 323 III. Teil - Anhänge Anhang I A. Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und für nitrierte Cellulosemischungen 1100 und ff. 338 B. Glossar der Benennungen in Rn. 101 1170 341 Anhang II A. Vorschriften über die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für gewisse Gase der Klasse 2 1200 und ff. 356 B. Vorschriften für Werkstoffe und Bau von Gefäßen nach Rn. 206 für tiefgekühlt verfluessigte Gase der Klasse 2 1250 und ff. 358 C. Vorschriften für Werkstoffe und Bau von Kesselwagengefäßen und Tanks von Tankcontainern, für die ein Prüfdruck von mindestens 1MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie für diejenigen Kesselwagengefäße und Tanks von Tankcontainern, die für die Beförderung von tiefgekühlt verfluessigten Gasen der Klasse 2 verwendet werden 1270 und ff. 363 D. Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und von Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5 der Klasse 2 1291 und ff. 367 Anhang III A. Prüfungen der entzündbaren fluessigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 1300 und ff. 368 B. Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens 1310 372 C. Prüfungen zur Bestimmung der Ökotoxizität, der Beständigkeit und der Bioakkumulation von Stoffen in Wasser für die Einordnung in Klasse 9 1320 und ff. 374 Anhang IV (bleibt offen) 376 Anhang V Allgemeine Verpackungsvorschriften, Arten, Anforderungen und Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen 1500 und ff. 377 Anhang VI Allgemeine Bedingungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC), Arten von IBC, Anforderungen für den Bau der IBC und Vorschriften für die Prüfung der IBC 1600 und ff. 417 Anhang VII Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 1700 und ff. 443 Anhang VIII Vorschriften für die Kennzeichnung und Verzeichnis der gefährlichen Güter (RID) 1800 und ff. 471 Anhang IX 1. Vorschriften für Gefahrzettel 1900 und ff. 694 2. Erläuterung der Bildzeichen 1902 und ff. 695 3. Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden 1910 697 Anhang X Vorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Tankcontainern Abs. 1 und ff. 700 Anhang XI Vorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Kesselwagen Abs. 1 und ff. 737 I. TEIL ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1 (1) Diese Anlage enthält die Ordnung für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter in Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/49/EG des Rates. Sie wurde von der "Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter" übernommen. (2) Die Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie sind in folgende Klassen eingeteilt: Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare fluessige Stoffe Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2 Organische Peroxide Klasse 6.1 Giftige Stoffe Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7 Radioaktive Stoffe Klasse 8 Ätzende Stoffe Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (3) Die unter den Begriff der Klassen 1 und 7 fallenden Stoffe und Gegenstände (Nur-Klassen) sind vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen von der Beförderung ausgeschlossen. Die in den Randnummern (Rn.) 101 und 701 aufgeführten Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung zugelassen, sofern sie den in den betreffenden Klassen vorgesehenen Bedingungen entsprechen. (4) Die in den Rn. 201, 301, 401, 431, 471, 501, 551, 601, 651, 801 und 901 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 (freie Klassen) sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den in den betreffenden Klassen vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Die anderen unter den Begriff dieser Klassen fallenden Stoffe und Gegenstände sind ohne besondere Bedingungen zur Beförderung zugelassen. (5) Die nach dem Wortlaut der Bemerkungen in den einzelnen Klassen ausdrücklich von der Beförderung ausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen. (6) Auf die Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie sind die allgemein geltenden Beförderungsvorschriften anwendbar, soweit diese Richtlinie nichts anderes vorschreibt. 2 (1) Die für jede Klasse geltenden Beförderungsvorschriften, ausgenommen diejenigen für die Klasse 7, sind in folgende Abschnitte eingeteilt: A. Versandstücke: 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften; 2. Besondere Verpackungsvorschriften; 3. Zusammenpackung; 4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken. B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen C. Angaben im Frachtbrief D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel: 1. Wagen- und Verladevorschriften; 2. Aufschriften und Gefahrzettel an Wagen, Kesselwagen, Tankcontainern und Kleincontainern. E. Zusammenladeverbote F. Leere Verpackungen G. Sonstige Vorschriften. Die Beförderungsvorschriften für die Klasse 7 sind in Blattform aufgestellt, wobei jedes Blatt in folgende Abschnitte eingeteilt ist: 1. Stoffe; 2. Verpackung/Versandstück; 3. Hoechstzulässige Dosisleistung an Versandstücken; 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen; 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon; 6. Zusammenpackung; 7. Zusammenladung; 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen; 9. Gefahrzettel an Wagen, ausgenommen Kesselwagen; 10. Beförderungspapiere; 11. Lagerung und Versand; 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen; 13. Sonstige Vorschriften. Die Anhänge enthalten: Anhang I: Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und für nitrierte Cellulosemischungen sowie das Glossar der Benennungen in Rn. 101; Anhang II: Vorschriften über die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für gewisse Gase der Klasse 2; Vorschriften für Werkstoffe und Bau von Gefäßen nach Rn. 206 für tiefgekühlt verfluessigte Gase der Klasse 2; Vorschriften für Werkstoffe und Bau von Kesselwagengefäßen und Tanks von Tankcontainern, für die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie für diejenigen Kesselwagengefäße und Tanks von Tankcontainern, die für die Beförderung von tiefgekühlt verfluessigten Gasen der Klasse 2 verwendet werden; Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und von Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5 der Klasse 2; Anhang III: Prüfung der entzündbaren fluessigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8; Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens; Prüfungen zur Bestimmung der Ökotoxizität, der Beständigkeit und der Bioakkumulation von Stoffen in Wasser für die Einordnung in Klasse 9; Anhang IV: (bleibt offen); Anhang V: Allgemeine Verpackungsvorschriften, Arten, Anforderungen und Vorschriften für die Prüfung der Verpackungen; Anhang VI: Allgemeine Bedingungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC), Arten von IBC, Anforderungen für den Bau der IBC und Vorschriften für die Prüfung der IBC; Anhang VII: Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7; Anhang VIII: Vorschriften für die Kennzeichnung und Verzeichnis der gefährlichen Güter; Anhang IX: Vorschriften für die Gefahrzettel, Erläuterung der Bildzeichen und Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden; Anhang X: Vorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Tankcontainern; Anhang XI: Vorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Kesselwagen. (2) Ferner sind die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften zu beachten (siehe Artikel 25, § 1, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM). Insbesondere müssen außer den durch diese Anlage vorgeschriebenen Vermerken und Bescheinigungen auch die Bescheinigungen im Frachtbrief angebracht und die Begleitpapiere beigegeben werden, die nach den verwaltungsbehördlichen Vorschriften erforderlich sind. (3) Nach § 2 des RIEx (Anlage IV der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM) sind die Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie zur Beförderung als Expreßgut nur zugelassen, wenn dies im Abschnitt B der einzelnen Klassen, mit Ausnahme der Klasse 7, ausdrücklich vorgesehen ist. Wegen der Beförderung von Stoffen der Klasse 7 als Expreßgut siehe Rn. 701 (4). (4) Nach Art. 18 Buchstabe e) der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) sind die Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossen, sofern die Tarife keine Ausnahme zulassen. (5) Für Beförderungen im Sinne von Artikel 3 § 3 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) sind neben den Bestimmungen dieser Richtlinie auch die besonderen staatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder auf Wasserwegen zu beachten, soweit diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Richtlinie stehen. 3 (1) Nicht radioaktive Stoffe [siehe die Definition der radioaktiven Stoffe in Rn. 700 (1)], die unter eine Sammelbezeichnung irgendeiner Klasse fallen, sind von der Beförderung ausgeschlossen, wenn sie auch unter den Begriff einer Nur-Klasse fallen, in welcher sie nicht aufgeführt sind. (2) Nicht radioaktive Stoffe [siehe die Definition der radioaktiven Stoffe in Rn. 700 (1)], die in keiner Klasse namentlich aufgeführt sind und unter zwei oder mehrere Sammelbezeichnungen verschiedener Klassen fallen, unterstehen den Beförderungsbedingungen: a) der Nur-Klasse, wenn eine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist; b) der Klasse, die der dem betreffenden Stoff innewohnenden größten Gefahr während der Beförderung entspricht, wenn keine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist. (3) Für die Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht aufgeführt sind, gelten folgende Bestimmungen: Bemerkungen: 1. Lösungen und Gemische bestehen aus zwei oder mehr Komponenten. Diese Komponenten können entweder Stoffe dieser Richtlinie sein oder Stoffe, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterstellt sind. 2. Lösungen und Gemische mit einer oder mehreren Komponenten einer Nur-Klasse sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn diese Komponenten in der Stoffaufzählung der Nur-Klasse namentlich aufgeführt sind. 3. Lösungen und Gemische, deren spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) übersteigt, sind Stoffe der Klasse 7 [siehe Rn. 700 (1)]. a) Eine Lösung oder ein Gemisch, das einen in dieser Richtlinie namentlich genannten gefährlichen Stoff sowie einen oder mehrere ungefährliche Stoffe enthält, ist dem namentlich genannten gefährlichen Stoff zuzuordnen, es sei denn: 1. die Lösung oder das Gemisch ist an anderer Stelle in dieser Richtlinie besonders aufgeführt oder 2. aus den Angaben unter der Ziffer für diesen gefährlichen Stoff geht besonders hervor, daß sie nur für den reinen oder technisch reinen Stoff gilt, oder 3. die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des gefährlichen Stoffes. Bei solchen Lösungen und Gemischen ist im Frachtbrief das Wort "Lösung" oder "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen, z. B. "Aceton, Lösung". Wenn sich die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe von denen des reinen Stoffes unterscheidet, ist die Lösung oder das Gemisch einer geeigneten n.a.g.-Eintragung entsprechend dem Gefahrengrad zuzuordnen. b) Stoffe mit mehreren Gefahreneigenschaften sowie Lösungen und Gemische mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten sind auf Grund ihrer gefährlichen Eigenschaften einer Ziffer bzw. einem Buchstaben der entsprechenden Klasse zuzuordnen. Bei dieser Zuordnung auf Grund der gefährlichen Eigenschaften ist wie folgt zu verfahren: 1.1. Die physikalischen, chemischen und physiologischen Eigenschaften sind durch Messung oder Berechnung zu bestimmen und die Zuordnung hat nach den Kriterien der einzelnen Klassen zu erfolgen. 1.2. Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (z. B. bei gewissen Abfällen), so sind Lösungen und Gemische der Klasse der Komponente mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen. 2. Sofern ein Stoff mehrere Gefahreneigenschaften aufweist oder eine Lösung oder ein Gemisch mehrere Komponenten der nachfolgend aufgeführten Klassen bzw. Stoffgruppen enthält, ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch der Klasse oder Stoffgruppe mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen. 2.1. Überwiegt keine Gefahr, so erfolgt die Zuordnung entsprechend nachstehender Reihenfolge: Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 selbstzersetzliche Stoffe, selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe und explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand (befeuchtete oder phlegmatisierte explosive Stoffe) der Klasse 4.1 pyrophore Stoffe der Klasse 4.2 Stoffe der Klasse 5.2 Stoffe der Klasse 6.1, die nach den Kriterien der Rn. 600 (3) beim Einatmen sehr giftig sind [ausgenommen sind solche Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die die Einstufungskriterien der Klasse 8 erfuellen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Gruppe a), aber eine Giftigkeitbei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut entsprechend Gruppe c) oder eine geringere Giftigkeit aufweisen; diese Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) sind in Klasse 8 einzuordnen.] ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2. 2.2. Sofern Gefahreneigenschaften mehrerer nicht in 2.1 erwähnter Klassen oder Stoffgruppen vorhanden sind, sind die Stoffe, Lösungen oder Gemische der Klasse oder Stoffgruppe mitder überwiegenden Gefahr zuzuordnen. 2.3. Überwiegt keine Gefahr, so ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch wie folgt zuzuordnen: 2.3.1. Die Zuordnung zu einer Klasse muß unter Berücksichtigung der verschiedenen Gefahreneigenschaften bzw. der verschiedenen Komponenten entsprechend der nachfolgenden Tabelle erfolgen. Bei den Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 und 9 ist der Gefahrengrad, bezeichnet durch die Gruppen a), b) oder c) der einzelnen Ziffern, zu berücksichtigen [s. Rn. 300 (3), 400 (3), 430 (3), 470 (3), 500 (3), 600 (3), 800 (3) und 900 (2)]. Bemerkungen: Beispiele für die Anwendung der Tabelle: Gemisch, bestehend aus einem entzündbaren fluessigen Stoff, zugeordnet zu Klasse 3 Gruppe c), einem giftigen Stoff, zugeordnet zu Klasse 6.1 Gruppe b) und einem ätzenden fluessigen Stoff, zugeordnet zu Klasse 8 Gruppe a). Vorgehensweise: Schnittpunkt von Linie 3c) mit Spalte 6.1b) ergibt 6.1b); Schnittpunkt von Linie 6.1b) mit Spalte 8a) fluessig ergibt 8a). Dieses Gemisch ist somit der Klasse 8 Gruppe a) zuzuordnen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.3.2. Zuordnung zu einer n.a.g.-Eintragung einer Ziffer der nach Nr. 2.3.1 ermittelten Klasse unter Berücksichtigung der Gefahreigenschaften der einzelnen Komponenten der Lösung oder des Gemisches. Die Zuordnung zu einer allgemeinen n.a.g.-Eintragung ist nur erlaubt, wenn die Zuordnung zu einer spezifischen n.a.g.-Eintragung nicht möglich ist. Bemerkung: Beispiele für die Zuordnung der Gemische und Lösungen zu Klassen und Ziffern: Eine Lösung von Phenol der Klasse 6.1 Ziffer 14b) in Benzen der Klasse 3 Ziffer 3b) ist der Klasse 3 Gruppe b) zuzuordnen; auf Grund der Giftigkeit des Phenols ist diese Lösung der Eintragung 1992 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g., in Klasse 3 Ziffer 19b) zuzuordnen. Ein festes Gemisch von Natriumarsenat der Klasse 6.1 Ziffer 51b) und Natriumhydroxid der Klasse 8 Ziffer 41b) ist der Eintragung 3290 Giftiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g., in Klasse 6.1 Ziffer 67b) zuzuordnen. Eine Lösung von Naphtalen, roh oder raffiniert, der Klasse 4.1 Ziffer 6c) in Benzen der Klasse 3 Ziffer 3b) ist der Eintragung 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g., in Klasse 3 Ziffer 3b) zuzuordnen. Ein Gemisch von Kohlenwasserstoffen der Klasse 3 Ziffer 31c) und polychlorierten Biphenylen (PCB) der Klasse 9 Ziffer 2b) ist der Eintragung 2315 Polychlorierte Biphenyle (PCB) in Klasse 9 Ziffer 2b) zuzuordnen. Ein Gemisch von Propylenimin der Klasse 3 Ziffer 12 und polychlorierten Biphenylen (PCB) der Klasse 9 Ziffer 2b) ist der Eintragung 1921 Propylenimin, stabilisiert, in Klasse 3 Ziffer 12 zuzuordnen. (4) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren. (5) Ein radioaktiver Stoff, dessen spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) überschreitet und der a) den Kriterien für die Beförderung gemäß Blatt 1 der Klasse 7 entspricht und b) gefährliche Eigenschaften aufweist, die unter den Begriff einer oder mehrerer anderer Klassen fallen, ist von der Beförderung ausgeschlossen, wenn er zusätzlich unter den Begriff einer Nur-Klasse fällt, in der er nicht aufgeführt ist. (6) Ein radioaktiver Stoff, dessen spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) überschreitet und der a) den Kriterien für die Beförderung gemäß Blatt 1 der Klasse 7 entspricht und b) gefährliche Eigenschaften aufweist, die unter den Begriff einer oder mehrerer anderer Klassen fallen, muß zusätzlich zu den Vorschriften des Blattes 1 der Klasse 7 die Beförderungsvorschriften erfuellen für die Nur-Klassen, wenn eine der betroffenen Klassen eine Nur-Klasse ist und der Stoff dort aufgeführt ist, oder für die Klasse, die die überwiegende Gefahr bei der Beförderung darstellt, wenn keine der betroffenen Klassen eine Nur-Klasse ist. (7) Als wasserverunreinigende Stoffe im Sinne dieser Richtlinie gelten: Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder der Klasse 9 Ziffern 1 bis 8, 13, 14, 20, 21 und 31 bis 36 zugeordnet werden können, die jedoch auf Grundlage der Prüfmethoden und -kriterien nach Anhang III Abschnitt C Rn. 1320 bis 1326 den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 zugeordnet werden können. Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), für die keine Werte für die Zuordnung nach den Zuordnungskriterien vorliegen, gelten als wasserverunreinigend, wenn der nach folgender Formel ermittelte LC50-Wert () LC50 = >NUM>LC50 des Schadstoffs × 100 >DEN>Gehalt an Schadstoff in Masse-% höchstens a) 1 mg/l beträgt b) 10 mg/l beträgt, wenn der Stoff biologisch nicht leicht abbaubar ist oder, falls er abbaubar ist, einen log Pow-Wert von ≥ 3,0 aufweist. Bemerkung: Für die Stoffe der Klassen 1 bis 8 und der Klasse 9 Ziffern 1 bis 8, 13, 14, 20, 21 und 31 bis 36, die nach den Kriterien des Anhangs III Abschnitt C Rn. 1320 bis 1326 wasserverunreinigend sind, gelten keine zusätzlichen Beförderungsbedingungen. 4 (1) In dieser Richtlinie gelten folgende Maßeinheiten (): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen der nachfolgenden Vorsätze bzw. Vorsatzzeichen vor den Namen bzw. das Zeichen der Einheit gebildet werden:. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Ist in dieser Richtlinie von der Masse der Versandstücke die Rede, so ist darunter, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. (3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist, bedeutet in dieser Richtlinie das Zeichen "%": a) bei Mischungen von festen oder fluessigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes; b) bei verdichteten Gasgemischen, wenn sie unter Druck eingefuellt werden, den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung, oder, wenn sie nach Masse eingefuellt werden, den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung; bei verfluessigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Masseanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung. (4) Unter einer "n.a.g."-Eintragung (nicht anderweitig genannt) im Sinne dieser Richtlinie wird eine Sammelbezeichnung verstanden, der solche Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die a) in den Ziffern der Stoffaufzählungen nicht namentlich genannt sind und b) chemische, physikalische und/oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, Ziffer und Gruppe und der Benennung der n.a.g.-Eintragung entsprechen. (5) Drücke jeder Art bei Gefäßen (z B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als Absolutdruck angegeben. (6) Sieht diese Richtlinie einen Füllungsgrad für Gefäße vor, so bezieht sich dieser auf eine Temperatur des Stoffes von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist. (7) Für die Klassifizierung von Stoffen gelten gefährliche Güter mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter bei einem Druck von 101,3 kPa als fluessige Stoffe. Ein viskoser Stoff, für den ein spezifischer Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, ist dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 oder der im Anhang III Rn. 1310 beschriebenen Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) zu unterziehen. (8) - Unter dem Ausdruck "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" versteht man die neunte überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SG/AC.10/1/Rev.9). Unter dem Ausdruck "Handbuch Prüfungen und Kriterien" versteht man die zweite überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien (ST/SG/AC.10/11/ Rev.2). 5 Soweit Gefäße aus Kunststoff als Verpackung zugelassen sind, kann die Eisenbahn des Versandlandes den Nachweis der Eignung des Kunststoffes für den vorgesehenen Zweck verlangen. 6 Ein Stoff oder Gegenstand dieser Richtlinie darf in loser Schüttung in Kesselwagen, Tankcontainern oder Kleincontainern nur befördert werden, wenn diese Beförderungsart in der betreffenden Klasse für diesen Stoff oder Gegenstand ausdrücklich zugelassen ist. 7 (1) Als Container im Sinne dieser Richtlinie sind solche zu verstehen, die den Vorschriften dieser Ordnung und, sofern sie einen Fassungsraum von 1 m3 und mehr aufweisen, den Vorschriften des RICo (Anlage III zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM) entsprechen. Bemerkungen: 1. Großpackmittel (IBC) (siehe Anhang VI) werden nicht als Container im Sinne dieser Richtlinie angesehen. 2. Im Sinne dieser Richtlinie gelten Wechselaufbauten (Wechselbehälter) als Großcontainer. (2) Großcontainer und Tankcontainer, die unter die Definition "Container" des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) () in der jeweils gültigen Fassung oder der UIC-Merkblätter 590 () (Stand 01.01.1989) und 592-1 bis 592-4 () (Stand 01.07.1994) fallen, dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn der Großcontainer oder der Rahmen des Tankcontainers den Bestimmungen des CSC oder der UIC-Merkblätter 590 und 592-1 bis 592-4 entspricht. Großcontainer dürfen für die Beförderung nur verwendet werden, wenn diese in bautechnischer Hinsicht geeignet sind. a) "In bautechnischer Hinsicht geeignet" bedeutet, daß die Bauelemente des Containers, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge, keine größeren Beschädigungen aufweisen. "Größere Beschädigungen" sind: Beulen oder Ausbuchtungen in Bauteilen, die tiefer als 19 mm sind, ungeachtet ihrer Länge; Risse oder Bruchstellen in Bauteilen; mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle (z. B. überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern oder mehr als zwei Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren seitlichen Längsträger oder eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten; Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind; undichte Dichtungen oder Verschlüsse; jede Verwindung der Konstruktion, die so stark ist, daß eine ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Traggestellen oder Wagen nicht möglich ist. b) Darüber hinaus ist, ungeachtet des verwendeten Werkstoffs, jeglicher Verschleiß bei einem Bauelement des Containers, wie durchrostete Stellen in Metallseitenwänden oder zerfaserte Stellen in Bauteilen aus Glasfaser, unzulässig. Normale Abnützung, einschließlich Korrosion (Rost), kleine Beulen und Schrammen und sonstige Beschädigungen, die die Brauchbarkeit oder die Wetterfestigkeit nicht beeinträchtigen, sind jedoch zulässig. c) Die Container sind vor der Beladung zu untersuchen, um sicherzustellen, daß sie frei von Rückständen früherer Ladungen sind und daß Boden und Wände innen frei von vorstehenden Teilen sind. (3) Alle Bestimmungen dieser Richtlinie über Beförderungen in Wagen gelten sinngemäß auch für Beförderungen in Großcontainern, ausgenommen in Tankcontainern. (4) Für die Beförderung von fluessigen, pulverförmigen und körnigen Stoffen in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 gelten die Bestimmungen des Anhangs X. Tankcontainer für Stoffe der Klasse 2 haben einen Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern. (5) Für die Kleincontainer, die zur Beförderung von Stoffen in loser Schüttung dienen - ausgenommen die in Absatz (3) genannten Tankcontainer -, gelten die Gefäßvorschriften für Versandstücke, sofern in den einzelnen Klassen nichts anderes gesagt ist. 8 (1) Wenn nach den Bestimmungen des Abschnittes A. 3. der einzelnen Klassen oder nach den Vorschriften der Klasse 7 die Zusammenpackung mehrerer Stoffe und Gegenstände miteinander oder mit anderen Gütern gestattet ist, müssen die inneren Verpackungen, die verschiedene Stoffe oder Gegenstände enthalten, sorgfältig und sicher voneinander getrennt in die Sammelverpackungen verpackt werden, wenn infolge Beschädigung, Leckwerdens oder Zerstörung der inneren Verpackung gefährliche Reaktionen eintreten könnten, nämlich wenn eine gefährliche Erwärmung oder Entzündung eintritt, reibempfindliche oder schlagempfindliche Gemische gebildet oder entzündbare oder giftige Gase entwickelt werden könnten. Sofern in diesem Absatz oder in den Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen fluessige Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9, die unter a) oder b) der verschiedenen Ziffern fallen und in Gefäßen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug enthalten sind, unter Verwendung eines saugfähigen Werkstoffes verpackt sein. Der saugfähige Stoff darf mit dem fluessigen Stoff nicht gefährlich reagieren. Saugfähige Stoffe sind nicht erforderlich, wenn die Innenverpackungen so geschützt sind, daß beim Zubruchgehen der Inhalt aus den Außenverpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen nicht austritt. Sofern ein saugfähiger Stoff vorgeschrieben und die Außenverpackung nicht fluessigkeitsdicht ist, ist eine dichte Beschichtung, ein Kunststoffsack oder ein anderes ebenso wirksames Mittel zu verwenden, um den fluessigen Stoff im Fall des Freiwerdens zurückzuhalten [siehe auch Rn. 1500 (5)]. Wegen der Zusammenpackung von Stoffen der Klasse 7 siehe Rn. 1711 (1) des Anhangs VII. (2) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die in dieser Richtlinie aufgeführten Vorschriften betreffend die Angaben im Frachtbrief für jedes der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter, und das Versandstück muß alle Aufschriften und Gefahrzettel tragen, die in dieser Richtlinie für die im Versandstück enthaltenen gefährlichen Güter vorgeschrieben sind. 9 (1) Für die Beförderung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern dürfen Umverpackungen verwendet werden, wenn sie folgende Bedingungen erfuellen: Unter "Umverpackung" versteht man eine Umschließung, die von einem einzigen Absender für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind: a) Ladeplatten, wie Paletten, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffbänder, Schrumpf- oder Dehnfolien oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder b) äußere Schutzverpackungen wie Kisten oder Verschläge. Bemerkung: Diese Definition bezieht sich nicht auf die in Klasse 7 definierten Umpackungen (siehe Rn. 700 Definition 13). Eine Umverpackung muß mit den Nummern zur Kennzeichnung der Güter, denen die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, und den Gefahrzetteln aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke versehen sein, es sei denn, die Kennzeichnungsnummern und Gefahrzettel aller in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter bleiben sichtbar. Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in der Umverpackung enthalten ist, muß allen anwendbaren Vorschriften entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden. Die Zusammenladeverbote unter Abschnitt E der verschiedenen Klassen gelten auch für Umverpackungen. (2) Beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in besonderen Bergungsverpackungen nach Rn. 1559 befördert werden. Die Verwendung einer Verpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und eines geeigneten Prüfniveaus nach den Bedingungen der Rn. 1500 (14) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Bei der Beförderung beschädigter Versandstücke in Bergungsverpackungen müssen auf der Bergungsverpackung die Kennzeichnungsnummer mit den vorangestellten Buchstaben "UN" und alle Gefahrzettel des darin enthaltenen beschädigten Versandstückes sowie zusätzlich die Bezeichnung "BERGUNG" angebracht sein. Neben den Angaben, die in den einzelnen Klassen für die beförderten Güter vorgeschrieben sind, hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken: "Bergungsverpackung". 10 Zur Einhaltung der in den Abschnitten E der einzelnen Klassen vorgeschriebenen Zusammenladeverbote, mit Ausnahme jener der Klasse 7, die in Rn. 703 Abschnitt 7 vorgeschrieben sind, sind die Gefahrzettel des Anhangs IX zu beachten. Diese Zettel sind entsprechend den Vorschriften der Abschnitte A.4. der einzelnen Klassen, mit Ausnahme der Klasse 7, auf den Versandstücken anzubringen. Für die Bezettelung von Versandstücken mit Stoffen der Klasse 7 siehe Rn. 706. 11 (1) Sofern in den einzelnen Klassen nichts anderes gesagt ist, dürfen die Versandstücke verladen werden a) in gedeckte Wagen oder b) in offene, mit Decken versehene Wagen oder c) in offene Wagen (ohne Decken). (2) Versandstücke mit nässeempfindlichen Verpackungen müssen in gedeckte Wagen oder in offene Wagen mit Decken verladen werden. (3) Versandstücke, einschließlich Großpackmittel (IBC), sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich ungereinigte leere Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 - ausgenommen Versandstücke mit Stoffen der Klasse 2 -, 6.2 oder 9, sofern letztere Stoffe der Ziffern 1, 2, 3 oder 13 der Klasse 9 enthalten, dürfen in Wagen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, daß sie Nahrungs-, Genuß- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden. Werden sie in unmittelbarer Nähe von Versandstücken, von denen bekannt ist, daß sie Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel enthalten, verladen, müssen sie von diesen getrennt sein a) durch vollwandige Trennwände, die so hoch sein müssen wie die geladenen Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9, sofern letztere Stoffe der Ziffern 1, 2, 3 oder 13 der Klasse 9 enthalten, oder b) durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9, sofern letztere Stoffe der Ziffern 1, 2, 3 oder 13 der Klasse 9 enthalten, versehen sind, oder c) durch einen Abstand von mindestens 0,8 m, es sei denn, die Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9, sofern letztere Stoffe der Ziffern 1, 2, 3 oder 13 der Klasse 9 enthalten, sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z. B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen). (4) Für das Verladen der Güter sind die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften einzuhalten, sofern in den einzelnen Klassen keine Sondervorschriften vorgesehen sind. 12 Mit Ausnahme der als Expreßgut beförderten Sendungen dürfen die Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie nur in Güterzügen befördert werden. 13 Bei der Beförderung der in Rn. 1802 des Anhangs VIII aufgeführten gefährlichen Gütern müssen mit einer Kennzeichnung nach den Vorschriften dieses Anhangs versehen sein: Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainer, Wagen für Güter in loser Schüttung, Klein- und Großcontainer für Güter in loser Schüttung. Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben in Rn. 1802 des Anhangs VIII aufgeführten gefährlichen Gut enthalten, dürfen mit einer Kennzeichnung nach den Vorschriften dieses Anhangs versehen sein. 14 Versandstücke einschließlich Großpackmittel (IBC) sowie Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, Klein- und Großcontainer und Tankcontainer, die den Verpackungs- und Bezettelungsvorschriften, den Vorschriften bezüglich der Aufschriften auf Versandstücken, den Zusammenpackungs- oder Kennzeichnungsvorschriften dieser Richtlinie nicht vollinhaltlich, wohl aber den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im See- oder Luftverkehr () entsprechen, dürfen, sofern eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, unter folgenden Bedingungen befördert werden: a) die Versandstücke oder Großpackmittel (IBC) müssen, sofern ihre Aufschriften und Gefahrzettel nicht dieser Richtlinie entsprechen, mit Aufschriften und Gefahrzetteln nach den Vorschriften für den See- oder Luftverkehr () versehen sein; b) für die Zusammenpackung in einem Versandstück gelten die Vorschriften für den See- oder Luftverkehr (); c) nur bei Beförderungen, die einer Seebeförderung vorangehen oder folgen, müssen die Klein- und Großcontainer, die Tankcontainer sowie die Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, nach den für den Seeverkehr geltenden Vorschriften () gekennzeichnet und bezettelt sein (Placards), sofern sie nicht nach dieser Richtlinie gekennzeichnet und bezettelt sind; d) zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief zu vermerken: "Beförderung nach Rn. 14 RID". Diese Abweichung gilt nicht für Güter, die nach den Klassen 1 bis 8 dieser Richtlinie als gefährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften für den See- oder Luftverkehr () jedoch als nicht gefährlich gelten. 15 (1) Gefährliche Güter dürfen auch im Huckepackverkehr befördert werden, und zwar gemäß den nachstehenden Bestimmungen. Bemerkungen: 1. Im Sinne dieser Richtlinie versteht man unter "Huckepackverkehr" Beförderungen von Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnwagen. 2. Im Sinne dieser Richtlinie gelten: Wechselaufbauten (Wechselbehälter) als Großcontainer [siehe Rn. 7 (2)] und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) als Tankcontainer (siehe Anhang X). (2) Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Straßenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen den Bestimmungen der Richtlinie 94/55/EG des Rates entsprechen. Nicht zugelassen sind jedoch: die explosiven Stoffe der Verträglichkeitsgruppe A (Klasse 1 Rn. 2101 Ziffer 01 Klassifizierungscode 1.1 A ADR); die selbstzersetzlichen Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern (Klasse 4.1 Rn. 2401 Ziffern 41 bis 50 Kennzeichnungsnummern 3231 bis 3240 ADR); die organischen Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (Klasse 5.2 Rn. 2551 Ziffern 11 bis 20 Kennzeichnungsnummern 3111 bis 3120 ADR); 1829 Schwefeltrioxid mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,95 %, das ohne Inhibitoren in Tanks befördert wird [Klasse 8 Rn. 2801 Ziffer 1a) ADR]. (3) An beiden Seiten der im Huckepackverkehr verwendeten Tragwagen müssen die in dieser Richtlinie für die beförderten Güter vorgeschriebenen Gefahrzettel angebracht werden. Die Gefahrbezettelung der Tragwagen ist nicht erforderlich a) bei Benutzung der rollenden Landstraße (Verladung von Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger sowie von Sattelanhängern mit Zugmaschine auf für diese Beförderungsart verwendete Wagen), außer bei gegenteiliger Entscheidung der von einer bestimmten Verkehrsverbindung betroffenen Eisenbahnen, und b) bei der sonstigen Beförderung von Straßentankfahrzeugen. (4) Die in Rn. 10 385 des ADR vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen müssen dem Frachtbrief beigegeben werden. (5) Außer den in den einzelnen Klassen dieser Richtlinie für die beförderten Güter vorgeschriebenen Angaben hat der Absender in dem für die Angabe der Bezeichnung des Gutes vorgesehenen Feld des Frachtbriefes zu vermerken: "Beförderung nach Rn. 15 RID". Bei der Beförderung von Tanks, die nach Rn. 10 500 (2) bis (5) des ADR zu kennzeichnen sind, sind im Frachtbrief vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes anzugeben. 16 Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Großcontainern eine Seebeförderung folgt, ist dem Frachtbrief ein Container-Packzertifikat nach Absatz 12.3.7 der Allgemeinen Einleitung zum IMDG-Code () beizugeben. Die Aufgaben des Frachtbriefs und des oben genannten Container-Packzertifikat können durch ein einziges Dokument erfuellt werden; andernfalls müssen diese Dokumente miteinander verbunden sein. Werden die Aufgaben dieser Dokumente durch ein einziges Dokument erfuellt, genügt die Aufnahme einer Erklärung im Frachtbrief, daß die Beladung des Containers in Übereinstimmung mit den für die jeweiligen Verkehrsträger anwendbaren Vorschriften durchgeführt wurde, sowie die Angabe der für das Container-Packzertifikat verantwortlichen Person. Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen. Bemerkung: Für Tankcontainer ist das Container-Packzertifikat nicht erforderlich. 17 Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für: a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind; b) Beförderungen von in dieser Richtlinie nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten; c) Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden; d) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen. 18 Sofern in den verschiedenen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 1997 nach den bis zum 31. Dezember 1996 für sie geltenden Vorschriften dieser Richtlinie befördert werden. Im Frachtbrief ist in diesen Fällen zu vermerken: "Beförderung nach dem vor dem 1. Januar 1997 gültigen RID". 19-99 II. TEIL BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN KLASSE 1 EXPLOSIVE STOFFE UND GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF 1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände 100 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 1 fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 101 genannten oder die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Rn. 101 zugeordneten zur Beförderung zugelassen. Diese Stoffe und Gegenstände sind auch nur zu den in Rn. 100 (2) bis 143 und in Anhang I enthaltenen Vorschriften zur Beförderung zugelassen und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie. (2) Stoffe und Gegenstände im Sinne der Klasse 1 sind: a) Explosive Stoffe: Feste oder fluessige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, daß hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können. Pyrotechnische Sätze: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll. Bemerkungen: 1. Explosive Stoffe, die eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sind nicht zur Beförderung zugelassen. 2. Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampf- oder Staubgemisch bilden können, sind keine Stoffe der Klasse 1. 3. Ausgenommen sind auch wasser- und alkoholfeuchte Explosivstoffe, deren Wasser- bzw. Alkoholgehalt die in Rn. 101 angegebenen Grenzwerte überschreitet, sowie Explosivstoffe mit Plastifizierungsmitteln - diese explosiven Stoffe sind der Klasse 4.1 Rn. 401 Ziffern 21, 22 und 24 zugeordnet - sowie explosive Stoffe, die auf Grund ihrer vorherrschenden gefährlichen Eigenschaft der Klasse 5.2 zugeordnet sind. b) Gegenstände mit Explosivstoff: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe und/oder pyrotechnische Sätze enthalten. Bemerkung: Gegenstände, die explosive Stoffe und/oder pyrotechnische Sätze in so geringer Menge oder solcher Art enthalten, daß ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung außerhalb des Gegenstandes sich nicht durch Splitter, Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder starken Schall bemerkbar macht, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 1. c) Stoffe und Gegenstände, die weder unter a) noch unter b) genannt und die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen. (3) Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen nach den Prüfmethoden für die Bestimmung der explosiven Eigenschaften und nach den Klassifizierungsverfahren gemäß Anhang I einer Benennung der Rn. 101 zugeordnet sein und den Bedingungen dieser Benennung entsprechen oder sie müssen nach diesen Prüfmethoden und Klassifizierungsverfahren einer n.a.g.-Eintragung der Rn. 101 zugeordnet sein. Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Initialsprengstoffe, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Rn. 101 Ziffer 51 zugeordnet werden. Die Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen und Gegenständen zu einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Die Stoffe und Gegenstände, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" zugeordnet sind, sowie bestimmte Stoffe, deren Beförderung auf Grund der in der Aufzählung der Stoffe und Gegenstände der Rn. 101 eingefügten Bem. von einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde abhängig ist, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des COTIF anerkannt werden. Die Genehmigung muß schriftlich erteilt werden. (4) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 91, müssen einer Unterklasse nach Absatz (6) und einer Verträglichkeitsgruppe nach Absatz (7) zugeordnet sein. Die Unterklasse muß auf der Grundlage der Ergebnisse der im Anhang I beschriebenen Prüfungen unter Verwendung der Beschreibungen in Absatz (6) ermittelt sein. Die Verträglichkeitsgruppe muß nach den Beschreibungen in Absatz (7) bestimmt sein. Die Nummern der Unterklasse zusammen mit dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe bilden den Klassifizierungscode. (5) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 sind der Verpackungsgruppe II zugeordnet (siehe Anhang V). (6) Beschreibung der Unterklassen 1.1. Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfaßt.) 1.2. Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind. 1.3. Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht b) oder die nacheinander so abbrennen, daß eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen. 1.4. Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, daß Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich ziehen. 1.5. Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, daß die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, daß sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen. 1.6. Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Bemerkung: Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt. (7) Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände A Zündstoff B Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Eingeschlossen sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten C Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff D Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen E Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) F Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung G Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten) H Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält J Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält K Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält L Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z. B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert N Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält S Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, daß jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt. In diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, daß Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden. Bemerkungen: 1. Jeder Stoff oder Gegenstand in einer spezifizierten Verpackung darf nur einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Da das Kriterium der Verträglichkeitsgruppe S empirischer Natur ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise an die Versuche zur Zuordnung eines Klassifizierungscodes gebunden. 2. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Zündeinrichtung enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen. 3. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, welche nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften der Rn. 104 (6). Solche Versandstücke sind den Verträglichkeitsgruppen D oder E zuzuordnen. 4. Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden. 5. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe E zuzuordnen. (8) Stoffe der Verträglichkeitsgruppe A und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K nach Absatz (7) sind zur Beförderung nicht zugelassen. (9) Im Sinne der Vorschriften dieser Klasse und abweichend von Rn. 1510 (3) umfaßt der Begriff Versandstück auch einen unverpackten Gegenstand, sofern dieser unverpackt zur Beförderung zugelassen ist. 101 Die zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 sind in folgender Tabelle 1 aufgeführt. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die in Rn. 1170 aufgeführt sind, dürfen den jeweiligen Benennungen der Rn. 101 nur zugeordnet werden, wenn ihre Eigenschaften, Zusammensetzung, Konstruktion und ihr Verwendungszweck einer der in Anhang I enthaltenen Beschreibungen entsprechen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Beförderungsvorschriften A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften 102 (1) Alle explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen in versandfertigem Zustand nach den in Rn. 100 beschriebenen Verfahren zugeordnet werden. (2) Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, daß a) die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff geschützt werden, ihr Entweichen verhindert wird und unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, keine Erhöhung der Gefahr einer unbeabsichtigten Entzündung oder Zündung eintritt; b) das vollständige Versandstück unter normalen Beförderungsbedingungen sicher gehandhabt werden kann; c) die Versandstücke jeder Belastung durch vorhersehbare Stapelung, die während der Beförderung erfolgen kann, standhalten, ohne daß die von den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit Explosivstoff ausgehenden Gefahren erhöht werden, ohne daß die Tauglichkeit der Verpackungen für die Aufnahme von Gütern beeinträchtigt wird und ohne daß die Versandstücke so verformt werden, daß ihre Festigkeit verringert wird oder dies zu einer Instabilität eines Stapels von Versandstücken führt. (3) Die Versandstücke müssen den Vorschriften der Anhänge V und VI, insbesondere den Prüfvorschriften des Abschnitts IV dieser Anhänge, vorbehaltlich der Vorschriften der Rn. 1500 (12) und 1512 (5) entsprechen. (4) Nach den Vorschriften der Rn. 100 (5) sowie 1511 (2) und 1611 (2) sind für die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", zu verwenden. (5) Die Verschlußeinrichtung der Verpackungen für fluessige explosive Stoffe muß einen doppelten Schutz gegen Leckagen bieten. (6) Die Verschlußeinrichtung von Fässern aus Metall muß eine geeignete Dichtung enthalten; weist die Verschlußeinrichtung ein Gewinde auf, muß das Eindringen von explosiven Stoffen in das Gewinde verhindert werden. (7) Wasserlösliche explosive Stoffe müssen in wasserbeständigen Verpackungen verpackt sein. Die Verpackungen für desensibilisierte oder phlegmatisierte Stoffe müssen so verschlossen sein, daß Konzentrationsänderungen während der Beförderung verhindert werden. (8) Nägel, Klammern und andere Verschlußeinrichtungen aus Metall ohne Schutzüberzug dürfen nicht in das Innere der Außenverpackung eindringen, es sei denn, die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind durch die Innenverpackung vor einem Kontakt mit dem Metall wirksam geschützt. (9) Die Innenverpackungen, Abstandshalter und Polsterstoffe sowie die Anordnung der explosiven Stoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff in den Versandstücken müssen so sein, daß sich die explosiven Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen nicht in der Außenverpackung verteilen können. Die metallischen Teile der Gegenstände dürfen mit den Metallverpackungen nicht in Kontakt kommen. Gegenstände mit Explosivstoffen, die nicht in einer äußeren Umhüllung eingeschlossen sind, müssen so voneinander getrennt werden, daß Reibung und Stöße verhindert werden. Zu diesem Zweck dürfen Polsterstoffe, Horden, unterteilende Trennwände in der Innen- oder Außenverpackung, Formpreßteile oder Behälter verwendet werden. (10) Die Verpackungen müssen so aus Werkstoffen, die mit den im Versandstück enthaltenen explosiven Stoffen verträglich und gegenüber diesen undurchlässig sind, hergestellt sein, daß weder eine Wechselwirkung zwischen den explosiven Stoffen und den Werkstoffen der Verpackung noch ein Austreten aus der Verpackung dazu führt, daß die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen oder sich die Gefahrenunterklasse oder die Verträglichkeitsgruppe ändert. (11) Das Eindringen von explosiven Stoffen in die Zwischenräume der Verbindungsstellen von gefalzten Metallverpackungen muß verhindert werden. (12) Bei Kunststoffverpackungen darf nicht die Gefahr der Erzeugung oder der Ansammlung solcher Mengen elektrostatischer Ladung gegeben sein, daß eine Entladung die Zündung, die Entzündung oder das Auslösen des verpackten explosiven Stoffes oder des Gegenstandes mit Explosivstoff verursachen könnte. (13) Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für eine militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Testserie 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein. (14) Explosive Stoffe dürfen nicht in Innen- oder Außenverpackungen verpackt werden, in denen Unterschiede zwischen Innen- und Außendruck auf Grund thermischer oder anderer Wirkungen eine Explosion oder ein Zubruchgehen des Versandstücks zur Folge haben können. (15) Sofern freie explosive Stoffe oder Explosivstoffe eines nicht oder nur teilweise mit einer Umhüllung versehenen Gegenstands mit der inneren Oberfläche der Metallverpackungen (1A2, 1B2, 4A, 4B und Behälter aus Metall) in Kontakt kommen können, muß die Metallverpackung mit einer Innenauskleidung oder -beschichtung ausgestattet sein [siehe Rn. 1500 (2)]. 2. Besondere Verpackungsvorschriften 103 (1) Die Stoffe und Gegenstände müssen, wie in Rn. 101 Tabelle 1 Spalten 4 und 5 angegeben sowie in Absatz (3) Tabelle 2 und Absatz (4) Tabelle 3 im einzelnen erläutert, verpackt sein. (2) Ungeachtet der in Rn. 101 Tabelle 1 Spalten 4 und 5 sowie der in Absatz (3) Tabelle 2 beschriebenen Verpackungsmethoden für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff darf die Methode EP 01 für jeden explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff gewählt werden, vorausgesetzt, das so verpackte Produkt wurde von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder, wenn das Ursprungsland kein Mitgliedstaat ist, von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des COTIF geprüft und für nicht gefährlicher befunden als bei einer Verpackung nach der in Spalte 4 der Tabelle 1 angegebenen Methode. (3) TABELLE 2 Verpackungsmethoden Bemerkungen: 1. In der Tabelle 2 gilt folgendes: Verpackungsmethode EP 01: vorgesehen für Methoden, bei denen die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist; Verpackungsmethoden EP 11 bis EP 29: vorgesehen für explosive Stoffe; Verpackungsmethoden EP 30 und folgende: vorgesehen für Gegenstände mit Explosivstoff. 2. Ist in der Tabelle "Kisten aus Naturholz, einfach (4C1)" angegeben, dürfen stattdessen "Kisten aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)" verwendet werden. 3. Dichte Verpackungen müssen einem Baumuster entsprechen, das der Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II unterzogen wurde. 4. Der in den Spalten dieser Tabelle für Innen- und Zwischenverpackungen verwendete Ausdruck "Behälter" umfaßt Kisten, Flaschen, Dosen, Fässer, Kannen und Hülsen sowie deren Verschlußeinrichtungen jeglicher Art. 5. Spulen sind Einrichtungen aus Kunststoff, Holz, Pappe, Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff, die aus einer Spindel und aus Seitenwänden an jedem Ende der Spindel bestehen. Die Stoffe und Gegenstände müssen auf die Spindel aufgewickelt und gegebenenfalls durch die Seitenwände gesichert werden können. 6. Horden sind Blätter aus Metall, Kunststoff, Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff, die in die Innen-, Zwischen- oder Außenverpackungen eingesetzt werden und durch die eine kompakte Verstauung in diesen Verpackungen ermöglicht wird. Die Oberfläche der Horden darf so geformt sein, daß Verpackungen oder Gegenstände eingesetzt, sicher gehalten und voneinander getrennt werden können. 7. Bestimmte Kennzeichnungsnummern bezeichnen Stoffe, die in trockenem oder angefeuchtetem Zustand befördert werden dürfen. Soweit erforderlich wird durch die Überschrift der Verpackungsmethode angegeben, ob diese Methode für den Stoff in trockenem, pulverförmigem oder angefeuchtetem Zustand geeignet ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (4) TABELLE 3 Sondervorschriften für die Verpackung Bemerkungen: 1. Wegen der für die einzelnen Stoffe und Gegenstände anzuwendenden besonderen Verpakkungsvorschriften siehe Rn. 101 Tabelle 1 Spalte 5. 2. Die den Sondervorschriften für die Verpackung zugeordneten Nummern sind mit denen der in Kapitel 3 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter aufgeführten entsprechenden Sonderbestimmungen identisch. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Zusammenpackung 104 (1) Die unter dieselbe Kennzeichnungsnummer () fallenden Stoffe und Gegenstände dürfen mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L oder Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Ziffer 51 zugeordnet sind, zusammengepackt werden. In diesem Fall muß die sicherste Außenverpackung verwendet werden. (2) Sofern nachstehend nicht anderslautende besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe und Gegenstände verschiedener Kennzeichnungsnummern nicht zusammengepackt werden. (3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nicht mit Stoffen der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zusammengepackt werden. (4) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. (5) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln zusammengepackt werden, vorausgesetzt, diese Zündmittel enthalten zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, die die Auslösung einer Explosion im Falle eines unbeabsichtigten Auslösens des Zündmittels verhindern. (6) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, die nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind) zusammengepackt werden, vorausgesetzt, eine unbeabsichtigte Auslösung der Zündmittel zieht nach Auffassung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes () unter normalen Beförderungsbedingungen keine Explosion eines Gegenstandes nach sich. (7) Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nicht mit einer anderen Art von Stoffen oder Gegenständen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammengepackt werden. (8) Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmitteln zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden. (9) Die Güter der in der nachstehenden Tabelle 4 aufgeführten Kennzeichnungsnummern dürfen unter den angegebenen Bedingungen zu einem Versandstück vereinigt werden. (10) Beim Zusammenpacken ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke entsprechend den Vorschriften in Rn. 100 zu beachten. (11) Für die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief bei zusammengepackten Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 siehe Rn. 115 (4). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX) Aufschriften 105 (1) Die Versandstücke müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung und einer durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennung des Stoffes oder Gegenstandes nach Rn. 101 Tabelle 1 Spalte 2 versehen sein. Für Stoffe und Gegenstände, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Ziffer 51 zugeordnet sind, sowie für die anderen Gegenstände der Ziffern 25 und 34 ist zusätzlich zu der Bezeichnung der n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Ziffer 51 die technische Benennung des Gutes anzugeben. Für die Stoffe der Ziffer 4 Kennzeichnungsnummern 0081, 0082, 0083, 0084 und 0241 und für die Stoffe der Ziffer 48 Kennzeichnungsnummern 0331 und 0332 ist der Handelsname des jeweiligen Sprengstoffes zusätzlich zum Sprengstoff-Typ anzugeben. Für die anderen Stoffe und Gegenstände darf die handelsübliche oder technische Benennung zusätzlich angegeben werden. Diese Bezeichnung muß gut lesbar und unauslöschbar in einer amtlichen Sprache des Versandlandes angegeben sein und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch, sofern nicht die internationalen Tarife oder Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen etwas anderes vorschreiben. Bei militärischen Sendungen im Sinne der Rn. 143, die als Wagenladung befördert werden, dürfen die Versandstücke anstelle der Bezeichnungen nach Rn. 101 Tabelle 1 Spalte 2 mit den von der zuständigen militärischen Behörde vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen sein. Gefahrzettel (2) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 1 bis 34 sind mit einem Zettel nach Muster 1 zu versehen. Auf der unteren Hälfte des Zettels ist der Klassifizierungscode nach Rn. 101 Tabelle 1 Spalte 3 anzugeben. Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 35 bis 47 sind mit einem Zettel nach Muster 1.4, jene mit Stoffen der Ziffer 48 mit einem Zettel nach Muster 1.5 und jene mit Gegenständen der Ziffer 50 mit einem Zettel nach Muster 1.6 zu versehen. Auf der unteren Hälfte des Zettels ist die Verträglichkeitsgruppe nach Rn. 101 Tabelle 1 Spalte 3 anzugeben. (3) Die Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 4 Kennzeichnungsnummern 0076 und 0143 (nur Gemische mit mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel), 21 Kennzeichnungsnummer 0018, 26 Kennzeichnungsnummer 0077, 30 Kennzeichnungsnummer 0019 und 43 Kennzeichnungsnummer 0301 sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen. Die Versandstücke mit Gegenständen, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, welche nach den Kriterien der Klasse 8 ätzend sind, der Ziffern 21 Kennzeichnungsnummern 0015 () und 0018, 30 Kennzeichnungsnummern 0016 () und 0019 sowie 43 Kennzeichnungsnummern 0301 und 0303 () sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen. (4) Bei der Beförderung militärischer Sendungen im Sinne der Rn. 143 als Wagenladung brauchen die Versandstücke nicht mit den in Rn. 105 (2) und (3) vorgeschriebenen Gefahrzetteln versehen zu sein, vorausgesetzt, die in Rn. 130 (1) und (2) vorgeschriebenen Zusammenladeverbote werden auf Grund der Angaben im Frachtbrief nach Rn. 115 (1) beachtet. 106- 109 B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen 110 (1) Die Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nur als Wagenladung befördert werden. (2) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 43 Kennzeichnungsnummern 0066, 0336 und 0431 sowie der Ziffer 47 dürfen auch als Expreßgut versandt werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg [siehe auch Rn. 121 (2)]. 111- 114 C. Angaben im Frachtbrief 115 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 101 Tabelle 1 Spalte 2 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen. Für Stoffe und Gegenstände, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Ziffer 51 zugeordnet sind, sowie für die anderen Gegenstände der Ziffern 25 und 34 ist zusätzlich zu der Bezeichnung der n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" die technische Benennung des Gutes anzugeben. Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe des Klassifizierungscodes und der Ziffer der Stoffaufzählung (Rn. 101 Tabelle 1 Spalten 3 und 1), die Netto-Explosivstoffmasse in kg und die Abkürzung "RID" zu ergänzen (z. B. "0160 Treibladungspulver, 1.1 C, Ziffer 2, 4 600 kg, RID"). Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. (2) Für die Stoffe der Ziffer 4 Kennzeichnungsnummern 0081, 0082, 0083, 0084 und 0241 und die Stoffe der Ziffer 48 Kennzeichnungsnummern 0331 und 0332 ist der Handelsname des jeweiligen Sprengstoffes zusätzlich zum Sprengstoff-Typ anzugeben. Für die anderen Stoffe und Gegenstände darf die handelsübliche oder technische Benennung zusätzlich angegeben werden. (3) Bei Beförderung als Wagenladung muß im Frachtbrief die Anzahl der Versandstücke und die Masse in kg jedes einzelnen Versandstücks sowie die gesamte Nettomasse in kg des Explosivstoffs angegeben sein. (4) Als Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief sind beim Zusammenpacken von zwei verschiedenen Gütern die in Rn. 101 Tabelle 1 Spalte 2 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und die Benennungen beider Stoffe oder Gegenstände anzugeben. Werden mehr als zwei verschiedene Güter nach Rn. 104 in einem Versandstück vereinigt, so müssen im Frachtbrief unter der Bezeichnung des Gutes die Kennzeichnungsnummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und Gegenstände in der Form "Güter der Nr. " angegeben werden. (5) Bei Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Ziffer 51 zugeordnet sind oder die nach der Methode EP 01 verpackt sind, ist dem Frachtbrief eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen beizufügen. Sie muß in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefaßt sein und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch, sofern nicht die internationalen Tarife oder Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen etwas anderes vorschreiben. (6) Wenn Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen B und D nach den Vorschriften der Rn. 130 (1) zusammen in einen Wagen verladen werden, ist dem Frachtbrief die Bescheinigung der Zulassung des Schutzbehälters oder des Schutzabteils nach Rn. 130 (1) Fußnote (¹) beizufügen. (7) Wenn explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verpackungen gemäß Methode EP 01 befördert werden, ist im Frachtbrief der Vermerk "Verpackung von der zuständigen Behörde zugelassen" anzugeben (siehe Rn. 103 Methode EP 01). (8) Bei militärischen Sendungen im Sinne der Rn. 143 dürfen anstelle der Bezeichnungen nach Rn. 101 Tabelle 1 Spalte 2 die von der zuständigen militärischen Behörde vorgeschriebenen Bezeichnungen verwendet werden. Bei der Beförderung militärischer Sendungen, für die abweichende Bedingungen nach Rn. 105 (1) und (4), 120 (1) und 125 (7) gelten, ist im Frachtbrief anzugeben: "Militärische Sendung". 116- 119 D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel 1. Wagen- und Verladevorschriften a. Für Versandstücke 120 (1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 sind in gedeckte Wagen zu verladen. Im Innern der Wagen dürfen keine metallenen Gegenstände vorstehen, die nicht zum Wagen gehören. Die Böden der Güterwagen müssen vor dem Verladen vom Absender gründlich gereinigt werden. Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden. Für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, und 1.6, auch wenn diese in Großcontainern verladen sind, müssen Güterwagen mit ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen verwendet werden. Bei Wagen mit einem brennbaren Boden dürfen die Funkenschutzbleche nicht unmittelbar am Wagenboden angebracht sein. Gegenstände, die wegen ihrer Abmessungen oder ihrer Masse nicht in gedeckte Wagen verladen werden können, dürfen auch auf offenen Wagen befördert werden. Sie müssen mit Wagendecken abgedeckt werden. Bei der Beförderung von Stoffen der Ziffern 2, 4, 8, 26 und 29 sowie von Feuerwerkskörpern der Ziffern 9, 21 und 30 muß der Boden des Güterwagens eine nichtmetallene Oberfläche oder Abdeckung haben. Militärische Sendungen im Sinne der Rn. 143 mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, die zur Ausrüstung oder Struktur militärischen Materials gehören, dürfen unter den folgenden Bedingungen auch auf offene Wagen verladen werden: die Sendungen müssen von oder im Auftrag der zuständigen militärischen Behörde begleitet werden; die Zündeinrichtungen, die nicht mindestens zwei wirksame Sicherheitsvorrichtungen enthalten, müssen entfernt sein, es sei denn, die Stoffe und Gegenstände sind in abgeschlossenen Militärfahrzeugen untergebracht. (2) Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). 121 (1) Die Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 sind in den Wagen so zu verladen und zu befestigen, daß sie sich nicht bewegen oder verschieben können. Sie sind gegen Scheuern und Anschlagen jeder Art zu schützen. (2) Die Expreßgutsendungen dürfen in Eisenbahnfahrzeugen, die gleichzeitig der Personenbeförderung dienen können, nur bis zu einer Hoechstmasse von 100 kg je Fahrzeug verladen werden. b. Beförderung in Kleincontainern 122 (1) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 dürfen in Kleincontainern befördert werden. (2) Die Verladevorschriften der Rn. 121 (1) gelten sinngemäß auch für Kleincontainer. (3) Die in Rn. 130 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleincontainer sowie für die Wagen, in denen Kleincontainer befördert werden. (4) Bei der Beförderung von Stoffen der Ziffern 2, 4, 8, 26 und 29 sowie von Feuerwerkskörpern der Ziffern 9, 21 und 30 muß der Boden des Kleincontainers eine nichtmetallene Oberfläche oder Abdeckung haben. 123- 124 2. Aufschriften und Gefahrzettel an Wagen und Kleincontainern (siehe Anhang IX) 125 (1) Wagen, in denen mit Zetteln nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehene Versandstücke verladen sind, müssen an beiden Seiten mit Zetteln gleichen Musters versehen sein. Die Verträglichkeitsgruppen sind auf den Zetteln nicht anzugeben, wenn sich Stoffe und Gegenstände mehrerer Verträglichkeitsgruppen im Wagen befinden. (2) Werden Versandstücke verschiedener Unterklassen in einen Wagen verladen, so sind die Wagen nur mit Zetteln des Musters der gefährlichsten Unterklasse zu versehen, und zwar in der Rangfolge 1.1 (am gefährlichsten), 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4 (am wenigsten gefährlich). Werden Stoffe der Ziffer 48 mit Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2 in einen Wagen verladen, so ist der Wagen als zur Unterklasse 1.1 gehörig zu bezetteln. (3) Außerdem müssen Wagen, in denen Stoffe und Gegenstände der folgenden Ziffern und Kennzeichnungsnummern verladen sind, an beiden Seiten mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein: Ziffer 4 Kennzeichnungsnummern 0076 und 0143; Ziffer 21 Kennzeichnungsnummer 0018; Ziffer 26 Kennzeichnungsnummer 0077; Ziffer 30 Kennzeichnungsnummer 0019; Ziffer 43 Kennzeichnungsnummer 0301. (4) Außerdem müssen Wagen, in denen Gegenstände der folgenden Ziffern und Kennzeichnungsnummern verladen sind, an beiden Seiten mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein: Ziffer 21 Kennzeichnungsnummern 0015 () und 0018; Ziffer 30 Kennzeichnungsnummern 0016 () und 0019; Ziffer 43 Kennzeichnungsnummern 0301 und 0303 (). (5) Außerdem müssen Wagenladungen mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 1 bis 13, 19, 22 bis 26, 28, 31 bis 34 in oder neben den Zettelhaltern mit Zetteln nach Muster 13 versehen sein. Wagenladungen mit Stoffen der folgenden Ziffern und Kennzeichnungsnummern müssen jedoch anstelle von Zetteln nach Muster 13 in oder neben den Zettelhaltern mit Zetteln nach Muster 15 versehen sein: Ziffer 2 Kennzeichnungsnummer 0160; Ziffer 4 Kennzeichnungsnummern 0072, 0075, 0083, 0133, 0143, 0146, 0150, 0208, 0219, 0226, 0340, 0341, 0391, 0394 und 0411. (6) Kleincontainer sind gemäß Rn. 105 (2) und (3) zu bezetteln. (7) Wagen mit Versandstücken, die als militärische Sendung im Sinne der Rn. 143 befördert werden und die nach Rn. 105 (4) nicht mit Gefahrzetteln versehen sind, müssen an beiden Seiten mit folgenden Gefahrzetteln versehen sein: Zettel nach Muster 1 an Wagen mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 1 bis 34; Zettel nach Muster 1.4 an Wagen mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 35 bis 47; Zettel nach Muster 1.5 an Wagen mit Stoffen der Ziffer 48; Zettel nach Muster 1.6 an Wagen mit Gegenständen der Ziffer 50. 126- 129 E. Zusammenladeverbote 130 (1) Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, die aber unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden, sofern nicht gemäß nachstehender Tabelle 5 für die jeweiligen Verträglichkeitsgruppen ein Zusammenladen zulässig ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7A, 7B, 7C, 8 oder 9 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind. 131 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen gesonderte Frachtbriefe ausgestellt werden. 132- 134 F. Leere Verpackungen 135 (1) Ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 91 müssen gut verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand. (2) Ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 91 müssen mit den gleichen Zetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand. (3) Wegen Trennung der ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 91 mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). (4) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: "Leere Verpackungen, 1, Ziffer 91, RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. 136- 139 G. Sonstige Vorschriften 140 Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). H. Sondervorschriften 141 Jeder Wagen, der mit Zetteln nach Muster 1, 1.5 oder 1.6 versehen ist, sowie Wagen mit Großcontainern, die mit diesen Zetteln versehen sind, müssen von Wagen mit Zetteln nach Muster 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2 durch zwei zweiachsige oder einen vier- oder mehrachsigen Schutzwagen getrennt sein. Als Schutzwagen gelten leere oder beladene Wagen, die nicht mit Zetteln nach Muster 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2 versehen sind. Großcontainer, die mit Zetteln nach Muster 1, 1.5 oder 1.6 versehen sind, dürfen nicht auf einen Wagen mit Großcontainern oder Tankcontainern verladen werden, die mit Zetteln nach Muster 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2 versehen sind. 142 (1) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die den Streitkräften eines Mitgliedstaates gehören und die vor dem 1. Januar 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des RID verpackt wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 1989 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und im Frachtbrief angegeben wird, daß es sich um vor dem 1. Januar 1990 verpackte militärische Güter handelt. Die übrigen für diese Klasse ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften sind zu beachten. (2) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1996 in Übereinstimmung mit den während dieses Zeitraums geltenden Vorschriften des RID verpackt wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 1996 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und im Frachtbrief angegeben wird, daß es sich um Güter der Klasse 1 handelt, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1996 verpackt wurden. 143 Für militärische Sendungen, d.h. Sendungen mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1, die den Streitkräften gehören oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind, gelten abweichende Vorschriften [siehe Rn. 105 (1) und (4), 115 (8), 120 (1) und 125 (7)]. 144- 199 KLASSE 2 GASE 1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände 200 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 201 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 200 (2) bis 250 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie. Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 201 aufgeführten Stoffe sowie für Gegenstände, die dem Abschnitt "Beförderungsvorschriften" nicht unterliegen, siehe Rn. 201a. (2) Gase sind Stoffe, die a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. Bemerkung: 1052 Fluorwasserstoff ist ein Stoff der Klasse 8 (siehe Rn. 801 Ziffer 6). (3) Die Klasse 2 umfaßt reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Bemerkungen: 1. Ein reines Gas darf andere Bestandteile enthalten, die vom Produktionsprozeß herrühren oder die hinzugefügt werden, um die Stabilität des Produkts aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, die Konzentration dieser Bestandteile verändert nicht die Klassifizierung oder die Beförderungsvorschriften wie Füllungsgrad, Füllungsdruck oder Prüfdruck. 2. Die n.a.g.-Eintragungen in Rn. 201 schließen sowohl reine Gase als auch Gemische ein. 3. Für die Zuordnung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 3 (3) sowie die Absätze (6) und (7) dieser Randnummer. (4) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt: 1. Verdichtete Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 °C 2. Verfluessigte Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur von 20 °C oder darüber 3. Tiefgekühlt verfluessigte Gase: Gase, die wegen ihrer niedrigen Temperatur bei der Beförderung teilweise fluessig sind 4. Unter Druck gelöste Gase: Gase, die bei der Beförderung in einem Lösungsmittel gelöst sind 5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) 6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten 7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterstellt sind (Gasproben) 8. Leere Gefäße (5) Stoffe und Gegenstände, die unter den verschiedenen Ziffern der Rn. 201 eingeordnet sind, werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet (): A erstickend O oxidierend F entzündbar T giftig TF giftig, entzündbar TC giftig, ätzend TO giftig, oxidierend TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend Bemerkung: Ätzende Gase gelten als giftig und werden daher der Gruppe TC, TFC oder TOC zugeordnet [siehe Absatz (7)]. Wenn Gase oder Gasgemische gefährliche Eigenschaften haben, die mehr als einer Gruppe zugeordnet werden können, haben die mit dem Buchstaben T bezeichneten Gruppen Vorrang vor allen anderen Gruppen. Die mit dem Buchstaben F bezeichneten Gruppen haben Vorrang vor den mit dem Buchstaben A oder O bezeichneten Gruppen. (6) Wenn ein in einer Ziffer und einer Gruppe namentlich genanntes Gemisch der Klasse 2 nach den in den Absätzen (4) und (7) aufgeführten Kriterien unter eine andere Ziffer und/oder eine andere Gruppe fällt, so ist dieses Gemisch entsprechend den Kriterien einzuordnen und einer geeigneten n.a.g.-Eintragung zuzuordnen. (7) Die in Rn. 201 nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände sind gemäß Absatz (4) und (5) zuzuordnen. Entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften gelten folgende Kriterien: Erstickende Gase Nicht entzündbare, nicht oxidierende und nicht giftige Gase, die in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen. Entzündbare Gase Gase, die bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa a) in einer Mischung von höchstens 13 Vol.-% Gas mit Luft entzündbar sind oder b) unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten besitzen. Die Entzündbarkeit muß durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1990) festgestellt werden. Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannt sind, angewendet werden. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, so müssen die Methoden von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des COTIF anerkannt werden. Oxidierende Gase Gase, die im allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe stärker als Luft verursachen oder begünstigen können. Die Oxidationsfähigkeit muß durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1990) festgestellt werden. Giftige Gase Bemerkung: Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung teilweise oder vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig einzustufen. Wegen der möglichen Zusatzgefahr der Ätzwirkung siehe auch die Kriterien unter der Überschrift "Ätzende Gase". Gase, a) die dafür bekannt sind, so giftig oder ätzend auf den Menschen zu wirken, daß sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen; oder b) von denen angenommen wird, daß sie giftig oder ätzend auf den Menschen wirken, weil sie bei der Prüfung gemäß Rn. 600 (3) einen LC50-Wert für die akute Giftigkeit von höchstens 5 000 ml/m3 (ppm) aufweisen. Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) darf folgende Formel verwendet werden: LC50 giftig (Gemisch) = >NUM>1 >DEN> >NUM>fi >DEN>Ti wobei fi = Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches Ti = Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches. Der Ti-Wert entspricht dem LC50-Wert nach der Norm ISO/DIS/10298:1995. Ist der LC50-Wert in der Norm ISO/DIS/10298:1995 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden. Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. Ätzende Gase Gase oder Gasgemische, die wegen ihrer Ätzwirkung vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr ätzend einzustufen. Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Zusatzgefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in bezug auf den Menschen bekannt ist, daß das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5 000 ml/m3 (ppm) beträgt: LC50 ätzend (Gemisch) = >NUM>1 >DEN> >NUM>fci >DEN>Tci wobei fci = Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches Tci = Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches. Der Tci-Wert entspricht dem LC50-Wert nach der Norm ISO/DIS/10298:1995. Ist der LC50-Wert in der Norm ISO/DIS/10298:1995 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden. Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. (8) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 2 dürfen nur zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung aller Möglichkeiten einer gefährlichen Reaktion, wie z. B. Zerfall, Disproportionierung oder Polymerisation, unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen. 201 1. Verdichtete Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 °C >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Verfluessigte Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur von 20 °C oder darüber >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Tiefgekühlt verfluessigte Gase: Gase, die wegen ihrer niedrigen Temperatur teilweise fluessig sind Bemerkung: Tiefgekühlte Gase, die einer Kennzeichnungsnummer dieser Ziffer nicht zugeordnet werden können, sind zur Beförderung nicht zugelassen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Unter Druck gelöste Gase: Gase, die bei der Beförderung in einem Lösungsmittel gelöst sind Bemerkungen: Unter Druck gelöste Gase, die einer Kennzeichnungsnummer dieser Ziffer nicht zugeordnet werden können, sind zur Beförderung nicht zugelassen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (siehe auch Rn. 2201a) Bemerkungen: 1. Druckgaspackungen, d.h. Druckgasspender, sind nicht nachfuellbare Gefäße, die unter Druck ein in Rn. 207 (3) aufgeführtes Gas oder Gasgemisch mit oder ohne einem fluessigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthalten und die mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet sind, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder fluessigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in fluessigem oder gasförmigen Zustand ermöglichen. 2. Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) sind nicht nachfuellbare Gefäße, die ein in Rn. 207 (3) und (4) aufgeführtes Gas oder Gasgemisch unter Druck enthalten. Sie können mit oder ohne Entnahmeventil ausgerüstet sein. 3. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas, sind entsprechend der vom Inhalt ausgehenden Gefahr den Gruppen A bis TOC zuzuordnen. Der Inhalt gilt als entzündbar, wenn dieser mehr als 45 Masse- % oder mehr als 250 g entzündbare Bestandteile enthält. Entzündbare Bestandteile sind Gase, die bei normalem Druck in Luft entzündbar sind, oder Stoffe oder Zubereitungen in fluessiger Form, die einen Flammpunkt von höchstens 100 °C besitzen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterstellt sind (Gasproben) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. Leere Gefäße >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 201a Mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen unterliegen dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften" nicht: (1) Gase und Gegenstände, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden: Bemerkung: Gase in Tanks von Beförderungsmitteln, die für deren Antrieb oder den Betrieb ihrer besonderen Einrichtung (z. B. Kühlanlage) dienen, unterliegen nicht dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften". a) Gase der Ziffern 1 A, 1 O, 2 A und 2 O, deren Druck im Gefäß oder Tank bei 15 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt, und die während der Beförderung vollständig gasförmig bleiben; das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z. B. auch Maschinen- und Apparateteile; b) 1013 Kohlendioxid der Ziffer 2 A oder 1070 Distickstoffoxid der Ziffer 2 O, in gasförmigem Zustand mit höchstens 0,5 % Luft, in metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets) der Rn. 205 mit höchstens 25 g Kohlendioxid oder Distickstoffoxid und höchstens 0,75 g Kohlendioxid oder Distickstoffoxid je cm3 Fassungsraum; c) Gase in Kraftstofftanks von beförderten Fahrzeugen; der Betriebshahn zwischen dem Kraftstofftank und dem Motor muß geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein; d) Gase in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z. B. Feuerlöscher oder gasgefuellte Fahrzeugreifen, auch als Ersatzteile und als beförderte Ladung); e) Gase in besonderen Einrichtungen von Wagen, die für den Betrieb dieser besonderen Einrichtungen während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate, usw.) sowie Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in demselben Wagen befördert werden; f) ungereinigte leere ortsfeste Druckbehälter, die befördert werden, vorausgesetzt, sie sind dicht verschlossen; g) Gegenstände der Ziffern 5 A, 5 O und 5 F mit einem Fassungsraum von höchstens 50 cm3; h) 2857 Kältemaschinen der Ziffer 6 A, die weniger als 12 kg Gas der Ziffer 2 A oder 2073 Ammoniaklösungen der Ziffer 4 A enthalten, und ähnliche Geräte, die weniger als 12 kg Gas der Ziffer 2 F enthalten; diese Maschinen müssen so geschützt und verladen sein, daß das Kühlsystem nicht beschädigt wird; i) Gase der Ziffer 3 A, z. B. für die Kühlung von medizinischen oder biologischen Proben, wenn sie in doppelwandigen Gefäßen, die den Vorschriften der Rn. 206 (2) a) entsprechen, enthalten sind; j) folgende Gegenstände der Ziffer 6 A, hergestellt und befuellt nach den Vorschriften des Herstellerlandes, in einer starken Außenverpackung verpackt: 1044 Feuerlöscher, wenn sie mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind; 3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder Fertigung überdimensioniert sind; k) in Nahrungsmitteln oder Getränken enthaltene Gase. (2) Gase und Gegenstände, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden: a) Gase der Ziffern 1 A, 2 A, 3 A und 4 A in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml, die den Vorschriften der Rn. 202 entsprechen, b) Gegenstände der Ziffern 5 T, 5 TF, 5 TC, 5 TO, 5 TFC und 5 TOC mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml, die den Vorschriften der Rn. 202 entsprechen, c) Gegenstände der Ziffern 5 A, 5 O und 5 F mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 ml, die den Vorschriften der Rn. 202, 207 und 208 entsprechen. Diese müssen verpackt sein: i) in Außenverpackungen, die mindestens den Vorschriften der Rn. 1538 entsprechen. Die Bruttomasse eines Versandstücks darf nicht größer sein als 30 kg; oder ii) in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie. Die Bruttomasse eines Versandstücks darf nicht größer sein als 20 kg. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. (3) Bei der Beförderung nach Absatz (2) muß die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief den Vorschriften der Rn. 226 entsprechen und den Ausdruck "begrenzte Menge" enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. 2. Beförderungsvorschriften (Die Vorschriften für leere Verpackungen sind unter F zusammengefaßt.) A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften 202 (1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse und jedes Material, das mit dem Inhalt in Berührung kommen kann, dürfen vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen. (2) Die Gefäße und ihre Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung standhalten. Sofern eine Außenverpackung vorgeschrieben ist, sind die Gefäße darin sicher und fest zu verpacken. Ist im Abschnitt A.2 "Besondere Verpackungsvorschriften" nichts anderes vorgeschrieben, dürfen die Innenverpackungen einzeln oder zu mehreren in die Außenverpackungen eingesetzt werden. (3) Die Gefäße dürfen nur das Gas oder die Gase enthalten, für das oder die sie zugelassen wurden. (4) Die Gefäße müssen so gebaut sein, daß sie dem Druck standhalten, den der Stoff auf Grund von Temperaturänderungen unter normalen Beförderungsbedingungen entwickeln kann. (5) Die Gegenstände der Ziffern 5 und 6 sowie die Gefäße für Gase der Ziffern 1, 2, 4 und 7 müssen so verschlossen sein, daß ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist. Bemerkungen: 1. Besondere Verpackungsvorschriften für die einzelnen Gase sind in Rn. 250 enthalten. 2. Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 2 in Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks siehe Anhang XI, in Tankcontainern siehe Anhang X. 2. Besondere Verpackungsvorschriften a. Gefäßarten 203 (1) Folgende Werkstoffe dürfen verwendet werden: a) Kohlenstoffstahl für Gase der Ziffern 1, 2, 3 und 4 sowie für Gegenstände der Ziffer 5; b) legierter Stahl (Spezialstahl), Nickel und Nickellegierungen (z. B. Monel) für Gase der Ziffern 1, 2, 3 und 4 sowie für Gegenstände der Ziffer 5; c) Kupfer für i) Gase der Ziffern 1 A, 1 O, 1 F und 1 TF, wenn der Füllungsdruck, bezogen auf 15 °C, 2 MPa (20 bar) nicht übersteigt; ii) Gase der Ziffer 2 A und außerdem für 1079 Schwefeldioxid der Ziffer 2 TC, 1033 Dimethylether der Ziffer 2 F, 1037 Ethylchlorid der Ziffer 2 F, 1063 Methylchlorid der Ziffer 2 F, 1086 Vinylchlorid der Ziffer 2 F, 1085 Vinylbromid der Ziffer 2 F und 3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch, mit mehr als 87 % Ethylenoxid der Ziffer 2 TF; iii) Gase der Ziffern 3 A, 3 O und 3 F; d) Aluminiumlegierung: siehe Tabelle in Rn. 250; e) Verbundwerkstoff für Gase der Ziffern 1, 2, 3 und 4 sowie für Gegenstände der Ziffer 5; f) Kunststoff für Gase der Ziffer 3 sowie für Gegenstände der Ziffer 5; g) Glas für Gase der Ziffer 3 A, ausgenommen 2187 Kohlendioxid oder Gemische mit Kohlendioxid, sowie für Gase der Ziffer 3 O. (2) Die grundlegenden Bestimmungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen). 204 (1) Die Gefäße für 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F müssen vollständig mit einer gleichmäßig verteilten porösen Masse eines Typs gefuellt sein, der von der zuständigen Behörde zugelassen ist, wobei diese poröse Masse a) die Gefäße nicht angreifen und weder mit dem Acetylen noch mit dem Lösemittel schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen darf, b) geeignet sein muß, die Ausbreitung einer Zersetzung des Acetylens in der Masse zu verhindern. (2) Das Lösemittel darf die Gefäße nicht angreifen. (3) Die grundlegenden Bestimmungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen). 205 (1) Für die folgenden Gase dürfen Metallkapseln verwendet werden, vorausgesetzt, die Masse des fluessigen Stoffes überschreitet je Liter Fassungsraum nicht die in Rn. 250 angegebene maximale Füllung und beträgt höchstens 150 g je Kapsel: a) Gase der Ziffer 2 A; b) Gase der Ziffer 2 F, ausgenommen Methylsilan oder Gemische mit Methylsilan, die der Kennzeichnungsnummer 3161 zugeordnet sind; c) Gase der Ziffer 2 TF, ausgenommen 2188 Arsenwasserstoff, 2202 Selenwasserstoff oder Gemische mit diesen Stoffe; d) Gase der Ziffer 2 TC, ausgenommen 1589 Chlorcyan oder Gemische mit Chlorcyan; e) Gase der Ziffer 2 TFC, ausgenommen 2189 Dichlorsilan sowie Dimethylsilan, Trimethylsilan oder Gemische mit diesen Stoffen, die der Kennzeichnungsnummer 3309 zugeordnet sind. (2) Die Kapseln müssen frei von Fehlern sein, die ihre Festigkeit verringern könnten. (3) Die Dichtheit des Verschlusses muß durch eine zusätzliche Vorrichtung (Deckel, Kappe, Versiegelung, Umwicklung, usw.), die geeignet ist, Undichtheiten des Verschlußsystems während der Beförderung zu verhindern, sichergestellt werden. (4) Die Kapseln sind in eine Außenverpackung von ausreichender Festigkeit einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. 206 (1) Für Gase der Ziffer 3 müssen verschlossene Gefäße aus Metall, aus Kunststoff oder aus Verbundwerkstoff verwendet werden, die so isoliert sein müssen, daß weder Tau- noch Reifbeschlag auftreten kann. Die Gefäße müssen mit Sicherheitsventilen versehen sein. (2) Für Gase der Ziffer 3 A, ausgenommen 2187 Kohlendioxid und Gemische mit Kohlendioxid, sowie Gase der Ziffer 3 O dürfen auch Gefäße verwendet werden, die zwar nicht verschlossen aber mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die ein Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern, wie: a) Glasgefäße mit luftleerer Doppelwand, die durch isolierende saugfähige Stoffe umgeben sind; diese Gefäße sind durch Drahtkörbe zu schützen und in Metallbehälter einzusetzen; oder b) Gefäße aus Metall, aus Kunststoff oder aus Verbundwerkstoff, die so gegen Wärmedurchgang geschützt sind, daß weder Tau- noch Reifbeschlag auftreten kann. (3) Die Metallbehälter nach Absatz (2) a) und die Gefäße nach Absatz (2) b) sind mit Trageeinrichtungen zu versehen. Die Öffnungen der Gefäße nach Absatz (2) müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und die gegen Herausfallen gesichert sind. Für 1073 Sauerstoff, tiefgekühlt, fluessig, der Ziffer 3 O und für Gemische mit Sauerstoff müssen diese Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen Stoffe, die die Gefäße nach Absatz (2) a) umgeben, aus nicht brennbarem Material bestehen. (4) Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlußeinrichtungen von Gefäßen für Gase der Ziffer 3 O verwendete Material muß mit dem Inhalt verträglich sein. 207 (1) 1950 Druckgaspackungen und 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5 müssen folgenden Vorschriften entsprechen: a) 1950 Druckgaspackungen, die nur ein Gas oder Gasgemisch enthalten, und 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) müssen aus Metall hergestellt sein. Ausgenommen sind Gefäße der Ziffer 5 bis zu einem Fassungsraum von 100 ml für 1011 Butan der Ziffer 2 F. Andere Druckgaspackungen der Kennzeichnungsnummer 1950 müssen aus Metall, aus Kunststoff oder aus Glas hergestellt sein. Metallgefäße mit einem Außendurchmesser von mindestens 40 mm müssen einen konkaven Boden haben; b) Gefäße aus Werkstoffen, die splittern können, wie Glas oder bestimmte Kunststoffe, sind mit einem Splitterschutz (engmaschiges Metallnetz, elastischer Mantel aus Kunststoff, usw.) zu versehen, der das Herausschleudern von Splittern verhindert. Dies gilt nicht für Gefäße mit höchstens 150 ml Fassungsraum und einem Innendruck bei 20 °C von weniger als 150 kPa (1,5 bar); c) Gefäße aus Metall dürfen einen Fassungsraum von höchstens 1 000 ml, solche aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml haben; d) jedes Bauartmuster von Gefäßen muß vor der Inbetriebnahme einer Flüssigkeitsdruckprobe nach Anhang II Rn. 1291 genügen. Der dabei anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß das 1,5-fache des Innendrucks bei 50 °C, mindestens aber 1 MPa (10 bar) betragen; e) die Entnahmeeinrichtungen und Zerstäubungseinrichtungen der Druckgaspackungen der Kennzeichnungsnummer 1950 und die Entnahmeventile der Gaspatronen der Kennzeichnungsnummer 2037 müssen einen dichten Verschluß der Gefäße gewährleisten und sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Die Entnahmeventile und Zerstäubungseinrichtungen, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen. (2) Die grundlegenden Bestimmungen des Absatzes (1) gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: für 1950 Druckgaspackungen der Ziffer 5: Anhang der Richtlinie des Rates 75/324/EWG (), in der Fassung der Richtlinie der Kommission 94/1/EG (); für 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5 F mit Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verfluessigt der Kennzeichnungsnummer 1965: Norm EN 417:1992. (3) Als Treibmittel oder Treibmittelkomponenten oder als Gasfuellung für 1950 Druckgaspackungen sind zugelassen: Gase der Ziffern 1 A und 1 F - ausgenommen 2203 Siliciumwasserstoff -, Gase der Ziffern 2 A und 2 F - ausgenommen Methylsilan, das der Kennzeichnungsnummer 3161 zugeordnet ist - und 1070 Distickstoffmonoxid der Ziffer 2 O. (4) Als Gasfuellung für 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) sind die in Absatz (3) aufgeführten Gase und außerdem folgende Gase zugelassen: 1062 Methylbromid der Ziffer 2 T; 1040 Ethylenoxid, 1064 Methylmercaptan, 3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87 % Ethylenoxid der Ziffer 2 TF. 208 (1) Der innere Druck der Gegenstände der Ziffer 5 darf bei 50 °C höchstens 2/3 des Prüfdrucks des Gegenstandes, höchstens aber 1,32 MPa (13,2 bar) betragen. (2) Die Gegenstände der Ziffer 5 dürfen bei 50 °C zu höchstens 95 % ihres Fassungsraumes mit fluessiger Phase gefuellt sein. Der Fassungsraum der Druckgaspackungen der Kennzeichnungsnummer 1950 ist das in einer verschlossenen, mit Ventilträger, Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung zur Verfügung stehende Volumen. (3) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen einer Dichtheitsprüfung nach Anhang II Rn. 1292 genügen. 209 (1) Die Gegenstände der Ziffer 5 sind in Kisten aus Holz, Pappe oder Metall einzusetzen; 1950 Druckgaspackungen aus Glas oder aus einem Kunststoff, der splittern kann, sind durch Einlagen aus Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff voneinander zu trennen. (2) Ein Versandstück darf bei Verwendung von Kisten aus Pappe nicht schwerer als 50 kg, bei Verwendung anderer Verpackungen nicht schwerer als 75 kg sein. (3) Die Gegenstände aus Metall der Ziffer 5 dürfen bei Beförderung als Wagenladung auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Unterlagen zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein. 210 (1) Für Gegenstände der Ziffer 6 F gelten folgende Vorschriften: a) 1057 Feuerzeuge und 1057 Nachfuellpatronen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften des Landes entsprechen, in dem sie befuellt wurden. Sie müssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerüstet sein. Die fluessige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraums des Gefäßes bei 15 °C nicht überschreiten. Die Gefäße einschließlich der Verschlußeinrichtungen müssen einem Innendruck des verfluessigten Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55 °C standhalten können. Die Ventile und Zündeinrichtungen müssen in geeigneter Weise versiegelt, mit einem Klebeband umschlossen oder durch ein anderes Mittel festgelegt oder aber so ausgelegt sein, daß eine Betätigung oder ein Freiwerden des Inhalts während der Beförderung verhindert wird. Die Feuerzeuge und Nachfuellpatronen für Feuerzeuge müssen sorgfältig verpackt sein, um ein unbeabsichtigtes Betätigen der Auslösevorrichtungen zu verhindern. Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 10 g verfluessigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfuellpatronen für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 65 g verfluessigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Feuerzeuge und Nachfuellpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen verpackt sein: Kisten aus Naturholz nach Rn. 1527, aus Sperrholz nach Rn. 1528 oder aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 1529 mit einer Bruttohöchstmasse von 75 kg oder aus Kisten aus Pappe nach Rn. 1530 mit einer Bruttohöchstmasse von 40 kg. Diese Verpackungen müssen nach Anhang V für Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sein. b) 3150 Geräte, klein, mit Kohlenwasserstoffgas, und 3150 Kohlenwasserstoffgas-Nachfuellpatronen für kleine Geräte müssen den Vorschriften des Landes entsprechen, in dem sie befuellt wurden. Die Geräte und Nachfuellpatronen müssen in Außenverpackungen nach Rn. 1538 b) verpackt sein, die nach Anhang V für Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sind. (2) Gase der Ziffer 7 müssen zum Zeitpunkt des Verschließens der Aufnahmeeinheit einen Druck aufweisen, der dem Umgebungsdruck entspricht; dieser darf 105 kPa (absolut) nicht überschreiten. Die Gase müssen in dicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einer Nettohöchstmenge von 5 Litern je Versandstück bei Gasen der Ziffer 7 F und von einem Liter je Versandstück bei Gasen der Ziffern 7 T und 7 TF eingeschlossen sein. Die Außenverpackungen müssen den Vorschriften für zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 1538 b) entsprechen und nach Anhang V für Verpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sein. b. Vorschriften für Gefäße Bemerkung: Diese Vorschriften gelten nicht für die in Rn. 205 genannten Metallkapseln, die in Rn. 206 (2) genannten Gefäße, die in Rn. 207 genannten Druckgaspackungen der Kennzeichnungsnummer 1950 und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Kennzeichnungsnummer 2037 und nicht für die in Rn. 210 genannten Gegenstände der Ziffer 6 F und Gefäße für Gase der Ziffer 7. 1. Bau und Ausrüstung 211 Es sind folgende Gefäßarten zu unterscheiden: (1) Flaschen; das sind ortsbewegliche Druckbehälter mit einem Fassungsraum bis zu 150 Litern. (2) Großflaschen; das sind nahtlose ortsbewegliche Druckbehälter mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Litern bis zu 5 000 Litern. (3) Druckfässer; das sind geschweißte ortsbewegliche Druckbehälter mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Litern bis zu 1 000 Litern (z. B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen, Gefäße auf Gleiteinrichtungen oder in Rahmen). (4) Kryo-Behälter; das sind ortsbewegliche wärmeisolierte Behälter für tiefgekühlt verfluessigte Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 Litern. (5) Flaschenbündel; das sind ortsbewegliche Einheiten aus Flaschen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und dauerhaft befestigt sind. Bemerkung: Wegen Beschränkungen des Fassungsraums und der Verwendung verschiedener Gefäßarten siehe Tabelle in Rn. 250. 212 (1) Die Gefäße und deren Verschlüsse müssen so ausgelegt, bemessen, hergestellt, geprüft und ausgerüstet sein, daß sie allen Beanspruchungen, denen sie bei normalem Gebrauch und unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind, standhalten. Bei der Auslegung von Druckgefäßen sind alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, wie: innerer Druck, Umgebungs- und Betriebstemperaturen, auch während der Beförderung, dynamische Beanspruchungen. Die Wanddicke ist normalerweise durch Berechnung, verbunden, soweit erforderlich, mit einer experimentellen Spannungsanalyse, zu ermitteln. Sie darf auch auf experimentellem Wege bestimmt werden. Bei der Auslegung der Außenwand und der tragenden Teile sind geeignete Berechnungen anzustellen, um die Sicherheit der Gefäße zu gewährleisten. Die für die Druckfestigkeit mindestens erforderliche Wanddicke muß berechnet werden, insbesondere unter Beachtung: des Berechnungsdrucks, der nicht niedriger als der Prüfdruck sein darf, der Berechnungstemperaturen, die eine angemessene Sicherheitsspanne bieten, der Hoechstspannungen und der Spitzenspannungskonzentrationen, falls erforderlich, der mit den Werkstoffeigenschaften zusammenhängenden Faktoren. Zu berücksichtigende Werkstoffeigenschaften sind - soweit anwendbar: Streckgrenze, Zugfestigkeit, zeitabhängige Festigkeit, Ermüdungseigenschaften, Elastizitätsmodul, geeigneter Wert für die Dehnung von Kunststoff, Schlagfestigkeit, Bruchzähigkeit. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung der jeweils zutreffenden nachstehenden Richtlinien als erfuellt: für nahtlose Stahlflaschen: Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/525/EWG (). für geschweißte Stahlflaschen: Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWG (); für nahtlose Aluminiumflaschen: Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtline des Rates 84/526/EWG () (2) Gefäße, die nicht nach den in Absatz (1) genannten Normen ausgelegt und gebaut sind, müssen nach den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks ausgelegt und gebaut sein. Folgende Mindestanforderungen müssen jedoch erfuellt sein: a) Bei Metallgefäßen der Rn. 211 (1), (2), (3) und (5) darf beim Prüfdruck die Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes 77 % der garantierten Mindeststreckgrenze (Re) nicht überschreiten. Unter Streckgrenze ist die Spannung zu verstehen, bei der eine bleibende Dehnung von 2 % (d.h. 0,2 %) oder eine bleibende Dehnung von 1 % bei austenitischen Stählen zwischen den Meßmarken des Probestabes erreicht wurde. Bemerkung: Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5 fachen Stabdurchmesser d ist; werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 F0 berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist. Die Gefäße und ihre Verschlüsse müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein, die bei Temperaturen zwischen P 20 °C und 50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sind. Für geschweißte Gefäße dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, deren Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für die ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von P 20 °C, besonders in den Schweißnähten und in der Schweißnahteinflußzone, gewährleistet werden kann. Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Korrosionszuschläge dürfen bei der Berechnung der Wanddicke nicht berücksichtigt werden. b) Gefäße aus Verbundwerkstoffen der Rn. 211 (1), (2), (3), und (5) müssen mit einem Verstärkungsring oder einer vollständigen Umwicklung aus einem Verstärkungsmaterial ausgerüstet und so gebaut sein, daß das Berstverhältnis (Berstdruck, dividiert durch Prüfdruck) mindestens beträgt: 1,67 bei ringverstärkten Gefäßen 2,00 bei vollständig umwickelten Gefäßen. c) Bei Gefäßen der Rn. 206 (1) für Gase der Ziffer 3 gelten folgende Vorschriften für den Bau: 1. Die Werkstoffe und der Bau der Gefäße aus Metall müssen den Vorschriften des Anhangs II Rn. 1250 bis 1254 entsprechen. Bei der erstmaligen Prüfung müssen für jedes Gefäß alle mechanisch-technologischen Gütewerte des verwendeten Werkstoffes nachgewiesen werden; wegen Kerbschlagzähigkeit und Biegezahl siehe Anhang II Rn. 1255 bis 1261. 2. Werden andere Werkstoffe verwendet, so müssen diese bei der niedrigsten Betriebstemperatur des Gefäßes und dessen Armaturen unempfindlich gegen Sprödbruch sein. 3. Die Gefäße müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein, das sich bei dem auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruck öffnet. Die Ventile müssen so gebaut sein, daß sie auch bei ihrer niedrigsten Betriebstemperatur einwandfrei funktionieren. Die sichere Funktionsweise bei dieser Temperatur ist durch eine Prüfung jedes einzelnen Ventils oder durch eine Prüfung eines Ventilmusters derselben Bauart festzustellen und zu prüfen. 4. Die Öffnungen und die Sicherheitsventile der Gefäße müssen so ausgelegt sein, daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit verhindern. 5. Gefäße, die volumetrisch gefuellt werden, müssen mit einer Füllstandsanzeige versehen sein. 6. Die Gefäße müssen wärmeisoliert sein. Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung ist durch eine vollständige Umhüllung vor Stößen zu schützen. Ist der Raum zwischen Gefäß und Umhüllung luftleer (Vakuumisolierung), muß die Schutzumhüllung so ausgelegt sein, daß sie einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) ohne Verformung standhält. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt (z. B. bei Vakuumisolierung), muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Gefäß oder an dessen Armaturen ein gefährlicher Druck entsteht. Die Einrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierung verhindern. 213 (1) Mit Ausnahme des Mannlochs, das, soweit vorhanden, mit einem sicheren Verschluß verschlossen sein muß, und mit Ausnahme einer Öffnung für die Beseitigung von Ablagerungen, dürfen die Gefäße nach Rn. 211 (3) mit höchstens zwei Öffnungen, eine für das Befuellen, eine für das Entleeren, ausgerüstet sein. Gefäße nach Rn. 211 (1) und (3) für Gase der Ziffer 2 F dürfen mit weiteren Öffnungen insbesondere für die Überprüfung des Flüssigkeitsstandes und des Manometerdrucks ausgestattet sein. (2) Die Verschlußventile müssen wirksam gegen Beschädigungen geschützt sein, die bei einem Sturz des Gefäßes sowie während der Beförderung und beim Stapeln ein Freiwerden von Gas verursachen könnten. Diese Vorschrift gilt als erfuellt, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen gegeben sind: a) die Verschlußventile sind im Innern des Gefäßhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten Stopfen geschützt; b) die Verschlußventile sind durch Schutzkappen geschützt. Die Schutzkappen müssen mit Entlüftungslöchern mit genügendem Querschnitt versehen sein, damit bei einem Undichtwerden der Verschlußventile die Gase entweichen können; c) die Verschlußventile sind durch einen Verstärkungsrand oder durch andere Schutzvorrichtungen geschützt; d) die Verschlußventile sind so ausgelegt und gebaut, daß sie in der Lage sind, Beschädigungen standzuhalten, ohne daß das Produkt frei wird; e) die Verschlußventile sind im Innern einer Schutzeinfassung angebracht; f) die Gefäße werden in Schutzkisten oder -rahmen befördert. Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen). (3) Für die Gefäße gelten folgende Vorschriften: a) Wenn Flaschen nach Rn. 211 (1) mit einer Einrichtung versehen sind, die ein Rollen der Flaschen verhindert, darf diese nicht mit der Schutzkappe verbunden sein. b) Die rollbaren Gefäße nach Rn. 211 (3) müssen mit Rollreifen oder einem anderen Schutz versehen sein, der Schäden beim Rollen vermeidet (z. B. auf die Außenseite des Gefäßes aufgesprühter korrosionsfester Metallbelag). Die nicht rollbaren Gefäße nach Rn. 211 (3) und (4) müssen mit Einrichtungen versehen sein (Gleiteinrichtungen, Ösen, Haken), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Fördermitteln gewährleisten und die so angebracht sind, daß sie weder eine Schwächung noch eine unzulässige Beanspruchung der Gefäßwände zur Folge haben. c) Die Flaschenbündel nach Rn. 211 (5) müssen mit geeigneten Einrichtungen für eine sichere Handhabung und Beförderung versehen sein. Die Flaschen innerhalb eines Bündels und das Sammelrohr müssen für die Gasart geeignet sein, und das Sammelrohr muß mindestens denselben Prüfdruck wie die Flaschen aufweisen. Das Sammelrohr und das Hauptventil müssen so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind. Flaschenbündel für bestimmte Gase, die in der Spalte "Besondere Vorschriften" der Tabelle in Rn. 250 durch den Buchstaben "l" gekennzeichnet sind, müssen an jeder Flasche ein einzeln absperrbares Ventil besitzen, das bei der Beförderung geschlossen sein muß. (4) a) Die Ventilöffnung(en) der Gefäße für pyrophore und sehr giftige Gase (Gase mit einem LC50-Wert unter 200 ppm) muß (müssen) mit gasdichten Stopfen oder Überwurfmuttern versehen sein, die aus einem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Gefäßinhalt nicht angegriffen wird. b) Die pyrophoren und sehr giftigen Gase unterliegen der besonderen Vorschrift "e" in der Tabelle der Rn. 250. c) Sind diese Gefäße in einem Flaschenbündel zusammengefaßt, muß jedes Gefäß mit einem Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muß. Die Vorschrift des Unterabsatzes a) bezieht sich dabei nur auf das Hauptventil. 214 2. Prüfung und Zulassung der Gefäße 215 (1) Für Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 300 Mpa 7 Liter (3 000 bar 7 Liter) beträgt, ist gegenüber einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes () anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle anhand einer der folgenden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften dieser Klasse zu erbringen: a) Die Gefäße müssen einzeln von einer im Namen der zuständigen Behörde handelnden Prüf- und Zertifizierungsstelle auf Grundlage der technischen Dokumentation und einer Erklärung des Herstellers über die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften dieser Klasse untersucht, geprüft und zugelassen sein. Die technische Dokumentation muß sowohl vollständige Einzelangaben über Auslegung und Konstruktion als auch eine vollständige Dokumentation über Herstellung und Prüfung enthalten; oder b) die Konstruktion der Gefäße muß auf Grundlage der technischen Dokumentation von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Klasse geprüft und zugelassen sein. Darüber hinaus müssen die Gefäße nach einem umfassenden Qualitätssicherungsprogramm für Auslegung, Herstellung, Endkontrolle und Prüfung ausgelegt, hergestellt und geprüft sein. Das Qualitätssicherungsprogramm muß die Übereinstimmung der Gefäße mit den entsprechenden Anforderungen dieser Klasse gewährleisten und von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht werden; oder c) das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Prüfund Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Alle Gefäße dieses Musters müssen nach einem Qualitätssicherungsprogramm für Produktion, Endkontrolle und Prüfung, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht sein muß, hergestellt und geprüft sein; oder d) das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Prüfund Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Alle Gefäße dieses Musters müssen unter der Aufsicht der von der zuständigen Behörde anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle auf Grundlage einer Erklärung des Herstellers auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster und auf Einhaltung der anwendbaren Vorschriften dieser Klasse geprüft sein. (2) Für Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 100 MPa 7 Liter (1 000 bar 7 Liter) und höchstens 300 MPa 7 Liter (3 000 bar 7 Liter) beträgt, ist gegenüber einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes () anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle anhand einer der unter Absatz (1) beschriebenen oder einer der folgenden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften dieser Klasse zu erbringen: a) Die Gefäße müssen nach einem umfassenden Qualitätssicherungssystem für Auslegung, Herstellung, Endkontrolle und Prüfung, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Prüfund Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht sein muß, ausgelegt, hergestellt und geprüft sein; oder b) das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Prüfund Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Gefäße mit dem zugelassenen Baumuster muß vom Hersteller auf Grundlage seines Qualitätssicherungssystems für die Prüfung der Gefäße, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht ist, schriftlich erklärt sein; oder c) das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Prüfund Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Gefäße mit dem zugelassenen Baumuster muß vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Gefäße dieses Musters müssen unter der Aufsicht einer von der zuständigen Behörde anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle geprüft sein. (3) Für Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 100 MPa 7 Liter (1 000 bar 7 Liter) beträgt, ist gegenüber einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes () anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle anhand einer der unter Absatz (1) oder (2) beschriebenen oder einer der folgenden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften dieser Klasse zu erbringen: a) Die Übereinstimmung aller Gefäße mit einem Baumuster, das in technischen Unterlagen vollständig spezifiziert ist, muß vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Gefäße dieses Musters müssen unter der Aufsicht einer von der zuständigen Behörde anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle geprüft sein; oder b) das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde anerkannnten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Gefäße mit dem zugelassenen Baumuster muß vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Gefäße dieses Musters müssen einzeln geprüft sein. (4) Die grundlegenden Anforderungen der Absätze (1) bis (3) gelten a) hinsichtlich der in den Absätzen (1) und (2) angeführten Qualitätssicherungssysteme als erfuellt, wenn diese der jeweils zutreffenden Europäischen Norm der Reihe EN ISO 9000 entsprechen, b) in ihrer Gesamtheit als erfuellt, wenn die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß dem Beschluß 93/465/EWG des Rates () wie folgt Anwendung finden: Für die in Absatz (1) angeführten Gefäße sind dies die Module G, H mit Entwurfsprüfung, B in Verbindung mit D und B in Verbindung mit F. Für die in Absatz (2) angeführten Gefäße sind dies die Module H, B in Verbindung mit E und B in Verbindung mit erweitertem Modul C (C1). Für die in Absatz (3) angeführten Gefäße sind dies die Module Aa und B in Verbindung mit C. (5) Anforderungen an Hersteller Der Hersteller muß technisch in der Lage sein und über sämtliche geeignete Mittel verfügen, die zu einer zufriedenstellenden Fertigung von Gefäßen erforderlich sind; hierzu benötigt er insbesondere entsprechend qualifiziertes Personal a) zur Überwachung des gesamten Fertigungsprozesses, b) zur Ausführung von Werkstoffverbindungen, c) zur Durchführung der entsprechenden Prüfungen. Die Bewertung der Eignung des Herstellers ist in allen Fällen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Zertifizierungsstelle durchzuführen. Dabei ist das besondere Zertifizierungsverfahren, das der Hersteller anzuwenden gedenkt, zu berücksichtigen. (6) Anforderungen an Prüf- und Zertifizierungsstellen Prüf- und Zertifizierungsstellen müssen ausreichend Unabhängigkeit von Herstellerbetrieben und technisch ausreichende fachliche Kompetenz aufweisen. Diese Anforderungen gelten als erfuellt, wenn die Stellen auf Grund eines Akkreditierungsverfahrens gemäß der europäischen Normenreihe EN 45000 zugelassen worden sind. 216 (1) Die Gefäße sind nach folgenden Vorschriften einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen. An einer ausreichenden Anzahl von Gefäßen sind vorzunehmen: a) die Prüfung des Werkstoffes, wobei mindestens Streckgrenze, Zugfestigkeit und Bruchdehnung bestimmt werden; b) die Messung der geringsten Wanddicke und die Berechnung der Spannung; c) die Feststellung der Gleichmäßigkeit des Werkstoffes innerhalb jeder Fertigungsreihe sowie die Untersuchung der äußeren und inneren Beschaffenheit der Gefäße. An allen Gefäßen sind vorzunehmen: d) die Flüssigkeitsdruckprobe nach den Vorschriften der Rn. 219; Bemerkung: Mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen darf die Flüssigkeitsdruckprobe durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist. e) die Prüfung der Kennzeichnungen der Gefäße, siehe Rn. 223 (1) bis (4); f) an Gefäßen für 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F außerdem eine Untersuchung der Beschaffenheit der porösen Masse und der Menge des Lösemittels. Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen). (2) Für Gefäße aus Aluminiumlegierungen für bestimmte Gase gelten besondere Vorschriften (siehe Anhang II). Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung der nachstehenden Richtlinie als erfuellt: Anlage I Teil 3 und Anlage II der Richtlinie des Rates 84/526/EWG (). (3) Die Gefäße müssen ohne bleibende Verformung oder Risse dem Prüfdruck standhalten. 217 (1) Nachfuellbare Gefäße sind unter der Aufsicht eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen nach folgenden Vorschriften wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen: a) Feststellung des äußeren Zustands der Gefäße sowie Überprüfung der Ausrüstung und der Kennzeichnungen; b) Feststellung des inneren Zustands der Gefäße (z. B. durch Abwiegen, innere Besichtigung, Kontrolle der Wanddicke); c) Flüssigkeitsdruckprobe und gegebenenfalls Feststellung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüfverfahren; Bemerkungen: 1. Mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen darf die Flüssigkeitsdruckprobe durch eine Prüfung mit einem Gas - sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist - oder durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf einer Ultraschallprüfung beruht. 2. Mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen darf die Flüssigkeitsdruckprobe für Gefäße nach Rn. 211 (1) und (2) durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf akustischer Emission beruht. 3. Mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen darf die Flüssigkeitsdruckprobe für Gefäße aus geschweißtem Stahl nach Rn. 211 (1) für Gase der Ziffer 2 F Kennzeichnungsnummer 1965 mit einem Fassungsraum von weniger als 6,5 Litern durch eine andere Prüfung ersetzt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet. Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen). (2) Sofern nicht besondere stoffbezogene Vorschriften in der Tabelle der Rn. 250 enthalten sind, müssen die wiederkehrenden Prüfungen vorgenommen werden: a) alle 3 Jahre an Gefäßen für Gase der Gruppen TC, TFC und TOC der Ziffern 1 und 2; b) alle 5 Jahre an Gefäßen für Gase der Gruppen T, TF und TO der Ziffern 1 und 2 sowie für Gase der Ziffer 4; c) alle 10 Jahre an Gefäßen für Gase der Gruppen A, O und F der Ziffern 1, 2 und 3. Abweichend von diesen Fristen müssen die wiederkehrenden Prüfungen bei Gefäßen aus Verbundwerkstoffen in den Abständen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde der Vertragsstaaten des COTIF, die das technische Regelwerk für die Auslegung und den Bau anerkannt hat, festgelegt wurden. (3) Bei Gefäßen für 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F muß nur der äußere Zustand (Korrosion, Verformung) und der Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken) geprüft werden. Wird als poröse Masse ein monolithischer Werkstoff verwendet, so darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen auf 10 Jahre ausgedehnt werden. Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen). (4) Abweichend von Rn. 217 (1) c) sind geschlossene Gefäße nach Rn. 206 (1) einer Feststellung des äußeren Zustands und einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Dichtheitsprüfung ist mit dem im Gefäß enthaltenen Gas oder mit einem inerten Gas vorzunehmen. Die Kontrolle erfolgt entweder am Manometer oder durch eine Vakuummessung. Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung braucht dabei nicht entfernt zu werden. Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen). (5) Die in Rn. 211 aufgeführten Gefäße dürfen auch nach Ablauf der für die wiederkehrende Prüfung festgelegten Frist befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen. 218 c. Prüfdruck, Füllungsgrad und Beschränkung des Fassungsraumes der Gefäße 219 Für Gefäße der Rn. 211 gelten folgende Vorschriften: a) Der Mindestprüfdruck für Gefäße der Rn. 211 (1), (2), (3) und (5) beträgt 1 MPa (10 bar). b) Für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur unter -50 °C muß der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) mindestens das 1,5fache des Füllungsdrucks bei 15 °C betragen. c) Für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur von -50 °C oder darüber und für Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur unter 70 °C ist der Füllungsgrad so zu berechnen, daß der innere Druck bei 65 °C den Prüfdruck der Gefäße nicht übersteigt. Für Gase und Gasgemische, für die nicht genügend Daten vorhanden sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad (FD) wie folgt zu bestimmen: FD ≤ 8,5 × 10-4 × dg × Pe FD = höchstzulässiger Füllungsgrad (in kg/l) dg = Gasdichte (bei 15 °C, 1 bar) (in kg/m3) Pe = Mindestprüfdruck (in bar) Ist die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen: wobei Pe × MM × 10-3 FD ≤ >NUM>Pe × MM × 10-3 >DEN>R × 338 wobei FD = höchstzulässiger Füllungsgrad (in kg/l) Pe = Mindestprüfdruck (in bar) MM = Molekularmasse (in g/Mol) R = 8,31451 × 10-2 bar 7l 7Mol-1 7K-1 (Gaskonstante) (Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Konzentrationen der einzelnen Komponenten zu verwenden). d) Für Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur von 70 °C oder darüber wird die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum wie folgt berechnet: höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 × Dichte der fluessigen Phase bei 50 °C (in kg/l). Außerdem darf die Dampfphase nicht unter 60 °C verschwinden. Der Prüfdruck ist mindestens gleich dem Dampfdruck des fluessigen Stoffes bei 70 °C minus 100 kPa (1 bar). Für reine Gase, für die nicht genügend Daten vorhanden sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen: FD ≤ (0,0032 × BP P 0,24) × dl wobei FD = höchstzulässiger Füllungsgrad (in kg/l) BP = Siedepunkt (in K) dl = Dichte des fluessigen Stoffes beim Siedepunkt (in kg/l) e) Für Gase der Ziffern 3 A und 3 O darf der Füllungsgrad bei der Fülltemperatur und einem Druck von 0,1 MPa (1 bar) 98 % des Fassungsraumesnicht überschreiten. Für Gase der Ziffer 3 F muß der Füllungsgrad so bemessen sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der fluessigen Phase 95 % des Fassungsraumes bei dieser Temperatur nicht überschreitet. Bei Gefäßen nach Rn. 206 (1) ist der Prüfdruck gleich dem 1,3fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks, der bei vakuumisolierten Gefäßen um 1 bar erhöht wird. f) Für 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 °C den Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige poröse Masse von der zuständigen Behörde festgelegt wurde [siehe Rn. 223 (1) h)]. Auch die Menge des Lösemittels und des eingefuellten Acetylens muß dem in der Zulassung festgelegten Wert entsprechen. Die grundlegenden Bestimmungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen). Bemerkungen: Der Prüfdruck, der Füllungsgrad und die Beschränkung des Fassungsraumes der Gefäße der Rn. 211 für die einzelnen Gase sowie die Einschränkungen für giftige Gase mit einem LC50-Wert unter 200 ppm sind in der Tabelle der Rn. 250 angegeben. 220- 221 3. Zusammenpackung 222 (1) Stoffe und Gegenstände dieser Klasse dürfen miteinander in einer gemeinsamen Außenverpackung vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. (2) Stoffe und Gegenstände dieser Klasse dürfen mit Stoffen und/oder Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, in einer gemeinsamen Außenverpackung vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. (3) Stoffe und Gegenstände dieser Klasse dürfen mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. (4) Gefährliche Reaktionen sind: a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase; c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe; d) Bildung instabiler Stoffe. (5) Die Vorschriften der Rn. 8 und 202 sind zu beachten. (6) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder Pappe nicht schwerer sein als 100 kg. 4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX) Aufschriften 223 (1) Auf den nachfuellbaren Gefäßen gemäß Rn. 211 muß gut lesbar und dauerhaft angegeben sein: a) der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers; b) die Zulassungsnummer (sofern das Baumuster des Gefäßes gemäß Rn. 215 zugelassen ist); c) die durch den Hersteller festgelegte Seriennummer des Gefäßes; d) die Eigenmasse des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile, sofern die in Rn. 217 (1) b) vorgeschriebene Kontrolle der Wanddicke durch Wiegen erfolgt; e) der Prüfdruck (siehe Rn. 219); f) das Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen Prüfung und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung; Bemerkung: Die Angabe des Monats ist nicht erforderlich für Gase, bei denen die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen 10 Jahre oder mehr beträgt [siehe Rn. 217 (2) und Rn. 250]. g) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat; h) bei 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F: der zulässige Füllungsdruck [siehe Rn. 219 f)] und die Gesamtmasse des leeren Gefäßes mit Ausrüstungsteilen, poröser Masse und Lösemittel; i) der Fassungsraum in Liter; j) bei Gasen der Ziffer 1, die unter Druck gefuellt werden, der höchstzulässige Füllungsdruck des Gefäßes bei 15 °C. Diese Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes, auf einem Ring oder auf dauerhaft befestigten Zubehörteilen dauerhaft angebracht sein, z. B. durch Prägen. Sie dürfen auch auf dem Gefäß selbst eingeprägt sein, vorausgesetzt, es kann nachgewiesen werden, daß die Festigkeit des Gefäßes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Auf den nachfuellbaren Gefäßen gemäß Rn. 211 muß außerdem gut lesbar und dauerhaft angegeben sein: a) die in Rn. 201 angegebene Kennzeichnungsnummer und vollständige Benennung des Gases oder des Gasgemisches; bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muß nur die Kennzeichnungsnummer und die technische Benennung () des Gases angegeben werden; bei Gemischen von Gasen brauchen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahren maßgeblich sind; b) bei Gasen der Ziffer 1, die nach Masse gefuellt werden, und bei verfluessigten Gasen entweder die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteilen, die zum Zeitpunkt des Befuellens angebracht sind, oder die Bruttomasse; c) das Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung. Diese Angaben dürfen entweder eingeprägt oder auf einem Schild oder einem am Gefäß befestigten dauerhaften Zettel oder durch eine haftende und deutlich sichtbare Aufschrift, z. B. durch Lackierung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren, angebracht sein. (3) Die grundlegenden Bestimmungen der Absätze (1) und (2) gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen). (4) Auf nicht nachfuellbaren Flaschen gemäß Rn. 211 (1) muß gut lesbar und dauerhaft angegeben sein: a) der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers; b) die Zulassungsnummer (sofern das Baumuster des Gefäßes gemäß Rn. 215 zugelassen ist); c) die durch den Hersteller festgelegte Serien- oder Chargennummer des Gefäßes; d) der Prüfdruck (siehe Rn. 219); e) das Datum (Monat und Jahr) der Herstellung; f) der Stempel des Sachverständigen, der die erstmalige Prüfung vorgenommen hat; g) die in Rn. 201 angegebene Kennzeichnungsnummer und die vollständige Benennung des Gases oder des Gasgemisches; bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muß nur die Kennzeichnungsnummer und die technische Benennung () des Gases angegeben werden; bei Gasgemischen brauchen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahren maßgebend sind, angegeben zu werden; h) die Aufschrift "Nicht nachfuellen", wobei die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muß. Die in diesem Absatz genannten Kennzeichnungen müssen mit Ausnahme der unter g) auf einem verstärkten Teil des Gefäßes, auf einem Ring oder auf unbeweglich befestigten Zubehörteilen unbeweglich angebracht sein, z. B. durch Einprägen. Sie dürfen auch auf dem Gefäß selbst eingeprägt sein, vorausgesetzt, es kann nachgewiesen werden, daß die Festigkeit des Gefäßes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: (bleibt offen). (5) Jedes Versandstück, das Gefäße mit Gasen der Ziffern 1 bis 4, 6 F und 7 oder Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5 enthält, ist deutlich mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, und zusätzlich mit der Bezeichnung "Klasse 2" zu versehen. Diese Vorschrift braucht nicht beachtet zu werden, wenn die Gefäße und deren Kennzeichen gut sichtbar sind. (6) Versandstücke mit Druckgaspackungen der Ziffer 5 sind deutlich mit der Aufschrift "UN 1950 Aerosol" zu versehen. Gefahrzettel 224 Bemerkungen: Für Zwecke der Bezettelung versteht man unter Versandstück jede Verpackung, die Gefäße, Druckgaspackungen oder Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) enthält, sowie jedes Gefäß der Rn. 211 ohne Außenverpackung. (1) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen dieser Klasse sind mit folgenden Zetteln zu versehen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Jedes Versandstück mit Gasen der Ziffer 3 ist außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen. (3) Gefahrzettel auf Gasflaschen der Rn. 211 (1) dürfen auf dem Flaschenhals angebracht sein und entsprechend geringere Abmessungen haben, vorausgesetzt, sie bleiben deutlich sichtbar. B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen 225 (1) Mit Ausnahme der Gase der Gruppen T, TF, TC, TO, TFC und TOC sowie 2203 Siliciumwasserstoff, verdichtet, der Ziffer 1 F dürfen die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 auch als Expreßgut versandt werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg. (2) Bei Beförderung von Gasen der Ziffer 3 in Kesselwagen oder Tankcontainern mit Sicherheitsventilen müssen sich der Absender und die Eisenbahn über die Beförderungsbedingungen vor der Aufgabe zur Beförderung verständigen. (3) Sendungen von 1749 Chlortrifluorid der Ziffer 2 TOC mit einer Bruttomasse von mehr als 500 kg dürfen nur als Wagenladung und als solche nur bis zu einer Masse von 5 000 kg je Wagen befördert werden. C. Angaben im Frachtbrief 226 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 201 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer und der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung () des Stoffes. Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer, der Gruppe der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "RID" zu ergänzen, z. B. "2 Ziffer 2 F RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei der Beförderung von Gemischen [siehe Rn. 200 (3)] mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Gemische maßgeblich sind. Bei der Beförderung von Gemischen [siehe Rn. 200 (3)] in Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks oder Tankcontainern muß die Zusammensetzung des Gemisches in Vol.-% oder Masse-% angegeben werden. Bestandteile mit weniger als 1 % brauchen dabei nicht aufgeführt zu werden. Wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. Anstelle der technischen Benennung () ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen: für 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffer 2 A: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3; für die Eintragung 1010 der Ziffer 2 F: Gemisch von Buta-1,3-dien und Kohlenwasserstoffen, stabilisiert; für 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemische, stabilisiert, der Ziffer 2 F: Gemisch P 1, Gemisch P 2; für 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verfluessigt, n.a.g., der Ziffer 2 F: Gemisch A oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B, Gemisch C oder Propan. Bei Beförderungen in Tanks dürfen die Handelsnamen Butan und Propan nur als Zusatz verwendet werden. Für diese Gemische muß die Zusammensetzung nicht angegeben werden. (2) Bei Beförderung von Gefäßen gemäß Rn. 211 unter den Bedingungen der Rn. 217 (5) ist folgender Vermerk im Frachtbrief einzutragen: "Beförderung gemäß Rn. 217 (5)". (3) Bei Beförderung von Kesselwagen, die in ungereinigtem Zustand befuellt wurden, ist im Frachtbrief als Masse des Gutes die Summe aus der eingefuellten Masse und dem Ladungsrest, welche der Gesamtmasse des befuellten Kesselwagens abzüglich der angeschriebenen Eigenmasse entspricht, anzugeben. Zusätzlich darf ein Vermerk "Eingefuellte Masse kg" angebracht werden. (4) Für Kesselwagen und Tankcontainer mit Gasen der Ziffer 3 hat der Absender die nachstehende Erklärung in den Frachtbrief einzutragen: "Der Behälter ist so isoliert, daß sich die Sicherheitsventile nicht vor dem (Datum, mit dem sich die Eisenbahn einverstanden erklärt hat) öffnen können". D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel 1. Wagen- und Verladevorschriften a. Für Versandstücke 227 (1) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. (2) Die Gefäße sind unter Beachtung folgender Vorschriften in den Wagen so zu verladen, daß sie nicht umkippen oder herabfallen können: a) die Flaschen nach Rn. 211 (1) müssen parallel oder quer zur Längsachse des Wagens gelegt werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längsachse verladen werden. Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Wagenmitte zeigen müssen. Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden. Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, daß sie sich nicht verschieben können; b) Gefäße mit Gasen der Ziffer 3 müssen immer in der Lage verladen werden, für die sie gebaut sind, und sie müssen gegen jede mögliche Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein; c) rollbare Gefäße müssen mit ihrer Längsachse parallel zu den Längsseiten des Wagens gelagert und gegen seitliche Bewegung gesichert sein. (3) Wenn Paletten, die mit Gegenständen der Ziffer 5 beladen sind, nach den Vorschriften der Rn. 209 (3) gestapelt werden, muß jede Palettenlage gleichmäßig auf der darunterliegenden verteilt sein, wenn nötig durch Einlegen eines Materials von genügender Festigkeit. b. Beförderung in Kleincontainern 228 (1) Mit Ausnahme von Versandstücken mit Gasen der Ziffer 3 dürfen Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse in Kleincontainern befördert werden. (2) Die in Rn. 230 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleincontainer. 2. Aufschriften und Gefahrzettel an Wagen, Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern und Kleincontainern (siehe Anhang IX) 229 (1) Bei der Beförderung von Stoffen und Gegenständen dieser Klasse müssen beide Seiten der Wagen, Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks und Tankcontainer mit folgenden Zetteln versehen sein: Bemerkungen: Bezüglich der Wagen, die Container oder Tankcontainer befördern, siehe Rn. 1900 (1) b). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Beide Seiten der Kesselwagen, der Batteriewagen, der Wagen mit abnehmbaren Tanks und der Wagen, auf denen Tankcontainer befördert werden, müssen mit Zetteln nach Muster 13 versehen sein. (3) Kleincontainer sind nach Absatz (1) zu bezetteln. E. Zusammenladeverbote 230 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 2, 3 oder 6.1 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind. 231 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen gesonderte Frachtbriefe ausgestellt werden. F. Leere Verpackungen 232 (1) Ungereinigte leere Gefäße, ungereinigte leere Kesselwagen, ungereinigte leere Batteriewagen, Wagen mit ungereinigten leeren abnehmbaren Tanks und ungereinigte leere Tankcontainer der Ziffer 8 müssen so verschlossen sein wie in gefuelltem Zustand. (2) Ungereinigte leere Gefäße, ungereinigte leere Kesselwagen, ungereinigte leere Batteriewagen, Wagen mit ungereinigten leeren abnehmbaren Tanks und ungereinigte leere Tankcontainer müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand. (3) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 8 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, ergänzt durch "2 Ziffer 8 RID", z. B. "Leeres Gefäß, 2 Ziffer 8 RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei ungereinigten leeren Gefäßen mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern sowie bei ungereinigten leeren Kesselwagen, ungereinigten leeren Batteriewagen, Wagen mit ungereinigten leeren abnehmbaren Tanks und ungereinigten leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, die Benennung, die Ziffer und die Gruppe der Stoffaufzählung für das letzte Ladegut zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 268 1017 Chlor, Ziffer 2TC". (4) Die in Rn. 211 definierten Gefäße der Ziffer 8 dürfen auch nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nach Rn. 217 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen. 233- 237 G. Sonstige Vorschriften (bleibt offen). H. Übergangsvorschriften 239 (1) Gefäße, die vor dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und die nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, deren Beförderung aber nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften dieser Richtlinie zugelassen war, dürfen nach diesem Zeitpunkt weiterhin verwendet werden, sofern sie den in Rn. 217 enthaltenen Vorschriften für die wiederkehrenden Prüfungen entsprechen. (2) Flaschen nach Rn. 211 (1), die vor dem 1. Januar 1997 einer erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung unterzogen wurden, dürfen bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten Befuellung oder ihrer nächsten wiederkehrenden Prüfung in ungereinigtem leeren Zustand ohne Zettel befördert werden. 240- 249 I. Verzeichnis der Gase und besondere Vorschriften 250 Verzeichnis der Gase mit Verweis auf die wichtigsten Vorschriften der Rn. 211 bis 219 und auf die besonderen Vorschriften für die einzelnen Stoffe Verzeichnis der Gase: siehe Tabelle Zeichenerklärung für "Besondere Vorschriften": a: Aluminiumlegierungen sind für den Kontakt mit Gas nicht zugelassen. b: Ventile aus Kupfer sind nicht zugelassen. c: Metallteile, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen höchstens 70 % Kupfer enthalten. d: Ein Gefäß darf höchstens 5 kg des Stoffes enthalten. e: Die Ventilöffnungen müssen mit Stopfen oder Überwurfmuttern versehen sein, um Gasdichtigkeit sicherzustellen [siehe Rn. 213 (4)]. f: Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (z. B. Polymerisation, Zerfall, ) während der Beförderung sind zu treffen. Soweit erforderlich sind Stabilisatoren oder Inhibitoren hinzuzufügen. g: Die Anwendung anderer als der angegebenen Prüfdrücke ist zulässig, vorausgesetzt, die Vorschriften der Rn. 219 c) werden eingehalten. h: Wird als poröse Masse ein monolithischer Werkstoff verwendet, darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen auf 10 Jahre ausgedehnt werden. i: Maximale Füllung entsprechend der in der Zulassung festgelegten Werte. j: Der Prüfdruck und der Füllungsgrad sind nach den Vorschriften der Rn. 219 zu berechnen. k: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf auf 10 Jahre verlängert werden, wenn die Gefäße aus Aluminiumlegierungen hergestellt sind. l: Jede Flasche eines Bündels muß mit einem eigenen Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muß. m: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl nach Rn. 211 (1) darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden: a) mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Landes (der Länder), in dem (denen) die wiederkehrende Prüfung und die Beförderung durchgeführt werden, und b) in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks oder einer Norm oder der Norm EN 1440:1996 "Ortsveränderliche, wiederbefuellbare Flaschen aus geschweißtem Stahl für Flüssiggas (LPG) - wiederkehrende Prüfung". n: Bei Gefäßen zur Beförderung von Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, sind, soweit anwendbar, folgende Vorschriften zu beachten: 1. Bei den Werkstoffen, aus denen die Gefäße und deren Verschlüsse hergestellt sind, darf nicht die Gefahr bestehen, daß sie vom Gefäßinhalt angegriffen werden oder schädliche oder gefährliche Verbindungen mit ihm eingehen. 2. Der Prüfdruck und der Füllungsgrad sind nach den Vorschriften der Rn. 219 zu berechnen. 3. Giftige Gase und Gasgemische mit einem LC50-Wert unter 200 ppm sind zur Beförderung in Gefäßen nach Rn. 211 (2) und (3) nicht zugelassen. 4. Die Ventile der Gefäße für giftige Gase und Gasgemische mit einem LC50-Wert unter 200 ppm, für pyrophore Gase oder für entzündbare Gemische von Gasen mit mehr als 1 % pyrophore Verbindungen müssen mit Stopfen oder Überwurfmuttern versehen sein, welche die Dichtigkeit der Gefäße sicherstellen. Sind diese Flaschen in einem Bündel zusammengefaßt, müssen sie jeweils mit einem eigenen Ventil versehen sein, das während der Beförderung geschlossen sein muß. 5. Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (z. B. Polymerisation, Zerfall) während der Beförderung sind zu treffen. Soweit erforderlich sind Stabilisatoren oder Inhibitoren hinzuzufügen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 251- 299 KLASSE 3 ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE 1. Stoffaufzählung 300 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 3 fallenden entzündbaren Stoffen und Gemischen unterliegen die in Rn. 301 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gemische sowie Gegenstände mit solchen Stoffen (oder Gemischen) den in Rn. 300 (2) bis 324 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe dieser Richtlinie. Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 301 aufgeführten Stoffe, die dem Abschnitt "Beförderungsvorschriften" nicht unterliegen, siehe Rn. 301a. (2) Der Begriff der Klasse 3 umfaßt Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die gemäß Rn. 4 (7) fluessig sind, einen Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 300 kPa (3 bar) haben und bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind, einen Flammpunkt von höchstens 61 °C haben. Der Begriff der Klasse 3 umfaßt auch entzündbare fluessige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden. Ausgenommen sind nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C, die unter festgelegten Prüfbedingungen keine selbständige Verbrennung unterhalten (siehe Anhang III Rn. 1304); werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe dieser Klasse. Ebenfalls ausgenommen sind jene entzündbaren fluessigen Stoffe, die wegen ihrer zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften entweder in anderen Klassen aufgeführt oder diesen zuzuordnen sind. Der Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhangs III (Rn. 1300 bis 1302) zu bestimmen. Bemerkungen: 1. Bei Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht) der Kennzeichnungsnummer 1202 mit einem Flammpunkt über 61 °C siehe jedoch Bem. in Rn. 301 Ziffer 31c). 2. Bei Stoffen mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, siehe jedoch Rn. 301 Ziffer 61c). (3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt: A. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, nicht giftig, nicht ätzend B. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig C. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ätzend D. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig und ätzend, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten E. Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, die schwach giftig oder schwach ätzend sein können F Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) mit einem Flammpunkt unter 23 °C G. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden H. Leere Verpackungen Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3, mit Ausnahme der Stoffe und Gegenstände der Ziffern 6, 12, 13 und 28 in den einzelnen Ziffern der Rn. 301 einer der folgenden Gruppen zuzuordnen: a) sehr gefährliche Stoffe: entzündbare fluessige Stoffe, die einen Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C haben, und entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die entweder nach den Kriterien der Rn. 600 sehr giftig oder nach den Kriterien der Rn. 800 stark ätzend sind; b) gefährliche Stoffe: entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die nicht unter die Gruppe a) fallen, ausgenommen Stoffe der Rn. 301 Ziffer 5c); c) weniger gefährliche Stoffe: entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C sowie Stoffe der Rn. 301 Ziffer 5c). (4) Wenn die Stoffe der Klasse 3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 301 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern oder Gruppen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 3 (3). (5) Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes (2) und der Kriterien der Prüfverfahren des Anhangs III Rn. 1300 bis 1302, 1304 und 1310 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, daß diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. (6) Entzündbare fluessige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 601 Ziffern 1 bis 10). (7) Stoffe der Klasse 3, die leicht peroxidieren (wie Ether oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Stoffe), sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid 0,3 %, auf Wasserstoffperoxid (H2O2) berechnet, nicht übersteigt. Der Gehalt an Peroxid ist nach den Vorschriften des Anhangs III Rn. 1303 zu bestimmen. (8) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen. A. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, nicht giftig, nicht ätzend 301 1. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), deren Dampfdruck bei 50 °C 175 kPa (1,75 bar) übersteigt: a) 1089 Acetaldehyd (Ethanal) 1108 Pent-1-en (n-Amylen) 1144 Crotonylen (But-2-in) 1243 Methylformiat (Ameisensäuremethylester) 1265 Pentane, fluessig (Isopentan) 1267 Roherdöl 1303 Vinylidenchlorid, stabilisiert (1,1-Dichlorethylen, stabilisiert) 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff 1863 Düsenkraftstoff 2371 Isopentene 2389 Furan 2456 2-Chlorpropen 2459 2-Methylbut-1-en 2561 3-Methylbut-1-en (Isoamyl-1-en) (Isopropylethylen) 2749 Tetramethylsilan 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g. 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g. 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g. 2. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), deren Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa (1,10 bar), jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) ist: a) 1155 Diethylether (Ethylether) 1167 Divinylether, stabilisiert 1218 Isopren, stabilisiert 1267 Roherdöl 1280 Propylenoxid 1302 Vinylethylether, stabilisiert 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff 1863 Düsenkraftstoff 2356 2-Chlorpropan (Isopropylchlorid) 2363 Ethylmercaptan 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g. 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g. 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g.; b) 1164 Dimethylsulfid 1234 Methylal (Dimethoxymethan) 1265 Pentane, fluessig (n-Pentan) 1267 Roherdöl 1278 1-Chlorpropan (Propylchlorid) 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff 1863 Düsenkraftstoff 2246 Cyclopenten 2460 2-Methylbut-2-en 2612 Methylpropylether 1224 Ketone, n.a.g. 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g. 1987 Alkohole, entzündbar, n.a.g. 1989 Aldehyde, entzündbar, n.a.g. 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g. 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g. 3. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt: b) 1203 Benzin (Ottokraftstoff) 1267 Roherdöl 1863 Düsenkraftstoff 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g. Bemerkung: Obwohl Benzin unter gewissen klimatischen Bedingungen bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,10 bar) bis höchstens 150 kPa (1,50 bar) haben kann, muß dieser Stoff unter dieser Ziffer eingereiht bleiben. Kohlenwasserstoffe: 1114 Benzen 1136 Steinkohlenteerdestillate 1145 Cyclohexan 1146 Cyclopentan 1175 Ethylbenzen 1206 Heptane 1208 Hexane 1216 Isooctene 1262 Octane 1288 Schieferöl 1294 Toluen 1300 Terpentinölersatz (White Spirit) 1307 Xylene (o-Xylen) (Dimethylbenzen) 2050 Diisobutylen, isomere Verbindungen 2057 Tripropylen (Propylentrimer) 2241 Cycloheptan 2242 Cyclohepten 2251 Bicyclo-[2,2,1]-hepta-2,5-dien, stabilisiert (Norbornan-2,5-dien, stabilisiert) 2256 Cyclohexen 2263 Dimethylcyclohexane 2278 n-Hepten 2287 Isoheptene 2288 Isohexene 2296 Methylcyclohexan 2298 Methylcyclopentan 2309 Octadiene 2358 Cyclooctatetraen 2370 Hex-1-en 2457 2,3-Dimethylbutan 2458 Hexadiene 2461 Methylpentadiene 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g. Halogenhaltige Stoffe: 1107 Amylchloride 1126 1-Brombutan (n-Butylbromid) 1127 Chlorbutane (Butylchloride) 1150 1,2-Dichlorethylen 1279 Propylendichlorid (1,2-Dichlorpropan) 2047 Dichlorpropene 2338 Benzotrifluorid 2339 2-Brombutan 2340 2-Bromethylethylether 2342 Brommethylpropane 2343 2-Brompentan 2344 Brompropane 2345 3-Brompropin 2362 1,1-Dichlorethan 2387 Fluorbenzen 2388 Fluortoluene 2390 2-Iodbutan 2391 Iodmethylpropane 2554 Methylallylchlorid. Alkohole: 1105 Amylalkohole 1120 Butanole 1148 Diacetonalkohol, technisch 1170 Ethanol (Ethylalkohol) oder 1170 Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung), wässerige Lösung mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol 1219 Isopropanol (Isopropylalkohol) 1274 n-Propanol (n-Propylalkohol) 3065 Alkoholische Getränke mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol 1987 Alkohole, entzündbar, n.a.g. Bemerkung: Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol sind Stoffe der Ziffer 31c). Ether: 1088 Acetal (1,1-Diethoxyethan) 1159 Diisopropylether 1165 Dioxan 1166 Dioxolan 1179 Ethylbutylether 1304 Vinylisobutylether, stabilisiert 2056 Tetrahydrofuran 2252 1,2-Dimethoxyethan 2301 2-Methylfuran 2350 Butylmethylether 2352 Butylvinylether, stabilisiert 2373 Diethoxymethan 2374 3,3-Diethoxypropen 2376 2,3-Dihydropyran 2377 1,1-Dimethoxyethan 2384 Di-n-propylether 2398 Methyl-tert-butylether 2536 Methyltetrahydrofuran 2615 Ethylpropylether 2707 Dimethyldioxane 3022 1,2-Butylenoxid, stabilisiert 3271 Ether, n.a.g. Aldehyde: 1129 Butyraldehyd 1178 2-Ethylbutyraldehyd 1275 Propionaldehyd 2045 Isobutyraldehyd 2058 Valeraldehyd 2367 alpha-Methylvaleraldehyd 1989 Aldehyde, entzündbar, n.a.g. Ketone: 1090 Aceton 1156 Diethylketon 1193 Methylethylketon (Ethylmethylketon) 1245 Methylisobutylketon 1246 Methylisopropenylketon, stabilisiert 1249 Methylpropylketon 2346 Butandion (Diacetyl) 2397 3-Methylbutan-2-on 1224 Ketone, n.a.g. Ester: 1123 Butylacetate 1128 n-Butylformiat 1161 Dimethylcarbonat 1173 Ethylacetat 1176 Triethylborat 1190 Ethylformiat 1195 Ethylpropionat 1213 Isobutylacetat 1220 Isopropylacetat 1231 Methylacetat 1237 Methylbutyrat 1247 Methylmethacrylat, monomer, stabilisiert 1248 Methylpropionat 1276 n-Propylacetat 1281 Propylformiate 1301 Vinylacetat, stabilisiert 1862 Ethylcrotonat 1917 Ethylacrylat, stabilisiert 1919 Methylacrylat, stabilisiert 2277 Ethylmethacrylat 2385 Ethylisobutyrat 2393 Isobutylformiat 2394 Isobutylpropionat 2400 Methylisovalerat 2403 Isopropenylacetat 2406 Isopropylisobutyrat 2409 Isopropylpropionat 2416 Trimethylborat 2616 Triisopropylborat 2838 Vinylbutyrat, stabilisiert 3272 Ester, n.a.g. Schwefelhaltige Stoffe: 1111 Amylmercaptan 2347 Butylmercaptane 2375 Diethylsulfid 2381 Dimethyldisulfid 2402 Propanthiole (Propylmercaptane) 2412 Tetrahydrothiophen (Tetramethylensulfid) 2414 Thiophen 2436 Thioessigsäure. Stickstoffhaltige Stoffe: 1113 Amylnitrite 1222 Isopropylnitrat 1261 Nitromethan 1282 Pyridin 1648 Acetonitril (Methylcyanid) 1865 n-Propylnitrat 2351 Butylnitrite 2372 1,2-Di-(dimethylamino)-ethan 2410 1,2,3,6-Tetrahydropyridin. Andere entzündbare Stoffe, Gemische und Präparate, die entzündbare fluessige Stoffe enthalten: 1091 Acetonöle 1201 Fuselöl 1293 Tinkturen, medizinische 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff 2380 Dimethyldiethoxysilan 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g. Bemerkung: Viskose Stoffe, Gemische oder Präparate siehe unter Ziffer 5. 4. Lösungen von Nitrocellulose in Gemischen mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 mit mehr als 20 % und höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trocken-masse: a) 2059 Nitrocellulose, Lösung, entzündbar; b) 2059 Nitrocellulose, Lösung, entzündbar. Bemerkungen: 1. Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0340 oder Ziffer 26 Kennzeichnungsnummer 0342) oder der Klasse 4.1 (siehe Rn. 401 Ziffer 24). 2. Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Ziffer 5. 5. Flüssige oder viskose Gemische und Zubereitungen einschließlich solcher mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse: a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C, soweit sie nicht unter c) fallen: 1133 Klebstoffe 1139 Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1169 Extrakte, aromatisch, fluessig 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, fluessig 1210 Druckfarbe 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lackfarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Firnis, Poliermittel, fluessiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1266 Parfümerieerzeugnisse 1286 Harzöl 1287 Gummilösung 1866 Harzlösung; b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C, soweit sie nicht unter c) fallen: 1133 Klebstoffe 1139 Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1169 Extrakte, aromatisch, fluessig 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, fluessig 1210 Druckfarbe 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lackfarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Firnis, Poliermittel, fluessiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1266 Parfümerieerzeugnisse 1286 Harzöl 1287 Gummilösung 1306 Holzschutzmittel, fluessig 1866 Harzlösung 1999 Teere, fluessig, einschließlich Straßenasphalt und Öle , Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme; c) 1133 Klebstoffe 1139 Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1169 Extrakte, aromatisch, fluessig 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, fluessig 1210 Druckfarbe 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lackfarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Firnis, Poliermittel, fluessiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1266 Parfümerieerzeugnisse 1286 Harzöl 1287 Gummilösung 1306 Holzschutzmittel, fluessig 1866 Harzlösung 1999 Teere, fluessig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g. Die Zuordnung dieser Gemische und Zubereitungen unter c) ist nur zugelassen, wenn sie folgenden Bedingungen genügen: 1. die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels muß weniger als 3 % der Gesamthöhe des Prüfmusters bei der Lösemittel-Trennprüfung () betragen und 2. die Viskosität () und der Flammpunkt müssen mit der folgenden Tabelle übereinstimmen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bemerkungen: 1. Gemische mit mehr als 20 % aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Ziffer 4. Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0340 oder Ziffer 26 Kennzeichnungsnummer 0342) oder der Klasse 4.1 (siehe Rn. 401 Ziffer 24). 2. Ein namentlich unter einer anderen Ziffer dieser Richtlinie aufgeführter Stoff darf nicht unter den Eintragungen 1263 Farbe oder 1263 Farbzubehörstoffe befördert werden. Stoffe, die unter diesen Eintragungen befördert werden, dürfen 20 % oder weniger Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse. 3. 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt [Klasse 3, Gruppe b) oder c)] und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid), jeweils getrennt in einer Innenverpackung verpackt. Das organische Peroxid muß vom Typ D, E oder F sein, darf keine Temperaturkontrolle erfordern und muß auf eine Menge von 125 ml für fluessige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein. Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingebracht werden, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander. 6. 3064 Nitroglycerol, Lösung in Alkohol, mit mehr als 1 % aber höchstens 5 % Nitroglycerol. Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 303); siehe auch Klasse 1, Rn. 101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0144. 7. b) 1204 Nitroglycerol, Lösung in Alkohol, mit höchstens 1 % Nitroglycerol. B. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig Bemerkungen: 1. Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, mit einem Flammpunkt unter 23 °C (siehe Rn. 601 Ziffern 1 bis 10) und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1. 2. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 600 (3). 11. Nitrile oder Isonitrile (Isocyanide): a) 1093 Acrylnitril, stabilisiert 3079 Methacrylnitril, stabilisiert 3273 Nitrile, entzündbar, giftig, n.a.g.; b) 2284 Isobutyronitril 2378 2-Dimethylaminoacetonitril 2404 Propionitril 2411 Butyronitril 3273 Nitrile, entzündbar, giftig, n.a.g. 12. 1921 Propylenimin, stabilisiert. Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 304). 13. 2481 Ethylisocyanat. Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 304). 14. Sonstige Isocyanate: a) 2483 Isopropylisocyanat 2605 Methoxymethylisocyanat; b) 2486 Isobutylisocyanat 2478 Isocyanate, entzündbar, giftig, n.a.g. oder 2478 Isocyanate, Lösung, entzündbar, giftig, n.a.g. Bemerkung: Lösungen von Isocyanaten mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 601 Ziffern 18 und 19). 15. Andere stickstoffhaltige Stoffe: a) 1194 Ethylnitrit, Lösung. 16. Organische halogenhaltige Stoffe: a) 1099 Allylbromid 1100 Allylchlorid 1991 Chloropren, stabilisiert; b) 1184 Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan) 2354 Chlormethylethylether. 17. Organische sauerstoffhaltige Stoffe: a) 2336 Allylformiat 2983 Ethylenoxid und Propylenoxid, Mischung mit höchstens 30 % Ethylenoxid 1986 Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g. 1988 Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g.; b) 1230 Methanol 2333 Allylacetat 2335 Allylethylether 2360 Diallylether 2396 Methacrylaldehyd, stabilisiert 2622 Glycidaldehyd 1986 Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g. 1988 Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g. 18. Organische schwefelhaltige Stoffe: a) 1131 Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff); b) 1228 Mercaptane, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g. oder 1228 Mercaptane, Mischung, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g. 19. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 1992 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.; b) 2603 Cycloheptatrien 3248 Medikament, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g. 1992 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g. Bemerkung: Gebrauchsfertige Arzneimittel, z. B. Kosmetika und Medikamente, die für den persönlichen Verbrauch hergestellt und in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind und die sonst Stoffe der Ziffer 19b) wären, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. C. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ätzend Bemerkungen: 1. Ätzende fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 801). 2. Bestimmte entzündbare ätzende fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C und einem Siedepunkt über 35 °C sind Stoffe der Klasse 8 [siehe Rn. 800 (7) a)]. 3. Hinsichtlich der Kriterien der Ätzwirkung siehe Rn. 800 (3). 21. Chlorsilane: a) 1250 Methyltrichlorsilan 1305 Vinyltrichlorsilan, stabilisiert; b) 1162 Dimethyldichlorsilan 1196 Ethyltrichlorsilan 1298 Trimethylchlorsilan 2985 Chlorsilane, entzündbar, ätzend, n.a.g. Bemerkung: Chlorsilane, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 [siehe Rn. 471 Ziffer 1a)]. 22. Amine und Lösungen von Aminen: a) 1221 Isopropylamin, 1297 Trimethylamin, wässerige Lösung mit 30 bis 50 Masse-% Trimethylamin 2733 Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder 2733 Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g.; b) 1106 Amylamine (n-Amylamin), (tert-Amylamin) 1125 n-Butylamin 1154 Diethylamin 1158 Diisopropylamin 1160 Dimethylamin, wässerige Lösung 1214 Isobutylamin 1235 Methylamin, wässerige Lösung 1277 Propylamin 1296 Triethylamin 1297 Trimethylamin, wässerige Lösung mit höchstens 30 Masse-% Trimethylamin 2266 N,N-Dimethylpropylamin (Dimethyl-N-propylamin) 2270 Ethylamin, wässerige Lösung, mindestens 50 Masse-% und höchstens 70 Masse-% Ethylamin enthaltend 2379 1,3-Dimethylbutylamin 2383 Dipropylamin 2945 N-Methylbutylamin 2733 Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder 2733 Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g. Bemerkung: 1032 Dimethylamin, wasserfrei, 1036 Ethylamin, 1061 Methylamin, wasserfrei, und 1083 Trimethylamin, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse 2 [siehe Rn. 201 Ziffer 2 F]. 23. Andere stickstoffhaltige Stoffe: b) 1922 Pyrrolidin 2386 1-Ethylpiperidin 2399 1-Methylpiperidin 2401 Piperidin 2493 Hexamethylenimin 2535 4-Methylmorpholin (N-Methylmorpholin). 24. Lösungen der Alkoholate: b) 1289 Natriummethylat, Lösung in Alkohol 3274 Alkoholate, Lösung in Alkohol, n.a.g. 25. Sonstige halogenhaltige ätzende Stoffe: b) 1717 Acetylchlorid 1723 Allyliodid 1815 Propionylchlorid 2353 Butyrylchlorid 2395 Isobutyrylchlorid. 26. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt unter 23 °C, stark ätzend, ätzend oder schwach ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 2924 Entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.; b) 2924 Entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g. D. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig und ätzend, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 27. a) 3286 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, ätzend, n.a.g.; b) 2359 Diallylamin 3286 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, ätzend, n.a.g. 28. 3165 Kraftstofftank für hydraulisches Aggregat für Flugzeuge (mit einer Mischung von wasserfreiem Hydrazin und Methylhydrazin). Bemerkung: Für diese Tanks bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 309). E. Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, die schwach giftig oder schwach ätzend sein können Bemerkungen: Nicht giftige und nicht ätzende Lösungen und homogene Gemische mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn bei der Lösemittel-Trennprüfung nach Fußnote 1) zur Ziffer 5 die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und wenn die Stoffe bei 23 °C im Auslaufbecher nach ISO-Norm 2431:1984 mit einer Auslaufdüse von 6 mm Durchmesser eine Auslaufzeit a) von mindestens 60 Sekunden oder b) von mindestens 40 Sekunden haben und nicht mehr als 60 % Stoffe der Klasse 3 enthalten. 31. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, nicht schwach giftig und nicht schwach ätzend: c) 1202 Dieselkraftstoff oder 1202 Gasöl oder 1202 Heizöl (leicht) 1223 Kerosin 1267 Roherdöl 1863 Düsenkraftstoff 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g. Bemerkung: Abweichend von Rn. 300 (2) sind Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht, mit einem Flammpunkt über 61 °C, Stoffe der Ziffer 31c) Kennzeichnungsnummer 1202. Kohlenwasserstoffe: 1136 Steinkohlenteerdestillate 1147 Decahydronaphthalen (Decalin) 1288 Schieferöl 1299 Terpentin 1300 Terpentinölersatz (White Spirit) 1307 Xylene (m-Xylen), (p-Xylen), (Dimethylbenzen) 1918 Isopropylbenzen (Cumen) 1920 Nonane 1999 Teere, fluessig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) 2046 Cymene (o-, m-, p-) (Methylisopropylbenzene) 2048 Dicyclopentadien 2049 Diethylbenzene (o-, m-, p-) 2052 Dipenten (Limonen) 2055 Styren, monomer, stabilisiert (Vinylbenzen, monomer, stabilisiert) 2057 Tripropylen (Propylentrimer) 2247 n-Decan 2286 Pentamethylheptan (Isododecan) 2303 Isopropenylbenzen 2324 Triisobutylen 2325 1,3,5-Trimethylbenzen (Mesitylen) 2330 Undecan 2364 n-Propylbenzen 2368 alpha-Pinen 2520 Cyclooctadiene 2541 Terpinolen 2618 Vinyltoluene, stabilisiert (o-, m-, p-) 2709 Butylbenzene 2850 Tetrapropylen (Propylentetramer) 2319 Terpenkohlenwasserstoffe, n.a.g. 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g. Halogenhaltige Stoffe: 1134 Chlorbenzen (Phenylchlorid) 1152 Dichlorpentane 2047 Dichlorpropene 2234 Chlorbenzotrifluoride (o-, m-, p-) 2238 Chlortoluene (o-, m-, p-) 2341 1-Brom-3-methylbutan 2392 Iodpropane 2514 Brombenzen. Alkohole: 1105 Amylalkohole 1120 Butanole 1148 Diacetonalkohol, chemisch rein 1170 Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung) mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol 1171 Ethylenglycolmonoethylether (2-Ethoxyethanol) 1188 Ethylenglycolmonomethylether (2-Methoxyethanol) 1212 Isobutanol (Isobutylalkohol) 1274 n-Propanol (n-Propylalkohol) 2053 Methylisobutylcarbinol (Methylamylalkohol) 2244 Cyclopentanol 2275 2-Ethylbutanol 2282 Hexanole 2560 2-Methylpentan-2-ol 2614 Methylallylalkohol 2617 Methylcyclohexanole, entzündbar 3065 Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol 3092 1-Methoxy-2-propanol 1987 Alkohole, entzündbar, n.a.g. Bemerkungen: 1. Wässerige Lösungen von Ethylalkohol und alkoholische Getränke mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 2. Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol unterliegen den Vorschriften dieser Richtlinie nur, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern, in Kesselwagen oder in Tankcontainern befördert werden. Ether: 1149 Dibutylether 1153 Ethylenglycoldiethylether (1,2-Diethoxyethan) 2219 Allylglycidylether 2222 Anisol (Phenylmethylether) 2707 Dimethyldioxane 2752 1,2-Epoxy-3-ethoxypropan 3271 Ether, n.a.g. Aldehyde: 1191 Octylaldehyde (Ethylhexaldehyde), (2-Ethylhexaldehyd), (3-Ethylhexaldehyd) 1207 Hexaldehyd 1264 Paraldehyd 2498 1,2,3,6-Tetrahydrobenzaldehyd 2607 Acrolein, dimer, stabilisiert 3056 n-Heptaldehyd 1989 Aldehyde, entzündbar, n.a.g. Ketone: 1110 n-Amylmethylketon 1157 Diisobutylketon 1229 Mesityloxid 1915 Cyclohexanon 2245 Cyclopentanon 2271 Ethylamylketone 2293 4-Methoxy-4-methylpentan-2-on 2297 Methylcyclohexanone 2302 5-Methylhexan-2-on 2621 Acetylmethylcarbinol (Acetoin) 2710 Dipropyketon 1224 Ketone, n.a.g. Ester: 1104 Amylacetate 1109 Amylformiate 1123 Butylacetate 1172 Ethylenglycolmonoethyletheracetat (2-Ethoxyethylacetat) 1177 Ethylbutylacetat 1180 Ethylbutyrat 1189 Ethylenglycolmonomethyletheracetat 1192 Ethyllactat 1233 Methylamylacetat 1292 Tetraethylsilicat 1914 Butylpropionate 2227 n-Butylmethacrylat, stabilisiert 2243 Cyclohexylacetat 2283 Isobutylmethacrylat, stabilisiert 2323 Triethylphosphit 2329 Trimethylphosphit 2348 Butylacrylate, stabilisiert 2366 Diethylcarbonat (Ethylcarbonat) 2405 Isopropylbutyrat 2413 Tetrapropylorthotitanat 2524 Ethylorthoformiat 2527 Isobutylacrylat, stabilisiert 2528 Isobutylisobutyrat 2616 Triisopropylborat 2620 Amylbutyrate 2933 Methyl-2-chlorpropionat 2934 Isopropyl-2-chlorpropionat 2935 Ethyl-2-chlorpropionat 2947 Isopropylchloracetat 3272 Ester, n.a.g. Stickstoffhaltige Stoffe: 1112 Amylnitrat 2054 Morpholin 2265 N,N-Dimethylformamid 2313 Picoline (Methylpiridine) 2332 Acetaldehydoxim 2351 Butylnitrite 2608 Nitropropane 2840 Butyraldoxim 2842 Nitroethan 2943 Tetrahydrofurfurylamin. Schwefelhaltige Stoffe: 3054 Cyclohexylmercaptan. Andere entzündbare Stoffe, Gemische und Präparate, die entzündbare fluessige Stoffe enthalten: 1130 Kampferöl 1133 Klebstoffe 1139 Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1169 Extrakte, aromatisch, fluessig 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, fluessig 1201 Fuselöl 1210 Druckfarbe 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lackfarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Firnis, Poliermittel, fluessiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1266 Parfümerieerzeugnisse 1272 Kiefernöl 1286 Harzöl 1287 Gummilösung 1293 Tinkturen, medizinische 1306 Holzschutzmittel, fluessig 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff 1866 Harzlösung 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g. Bemerkungen: 1. Gemische mit mehr als 20 % aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Ziffer 34c). 2. Bezüglich 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme siehe Bem. 3 am Ende der Ziffer 5. 32. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, schwach giftig: c) 2310 Pentan-2,4-dion (Acetylaceton) 2841 Di-n-amylamin 1228 Mercaptane, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g. oder 1228 Mercaptane, Mischung, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g. 1986 Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g. 1988 Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g. 2478 Isocyanate, entzündbar, giftig, n.a.g. oder 2478 Isocyanate, Lösung, entzündbar, giftig, n.a.g. 3248 Medikament, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g. 1992 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g. Bemerkungen: Gebrauchsfertige Arzneimittel, z. B. Kosmetika und Medikamente, die für den persönlichen Verbrauch hergestellt und in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind und die sonst Stoffe der Ziffer 32c) wären, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 33. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, schwach ätzend: c) 1106 Amylamin (sec-Amylamin) 1198 Formaldehydlösung, entzündbar 1289 Natriummethylat, Lösung in Alkohol 1297 Trimethylamin, wässerige Lösung mit höchstens 30 Masse-% Trimethylamin 2260 Tripropylamin 2276 2-Ethylhexylamin 2361 Diisobutylamin 2526 Furfurylamin 2529 Isobuttersäure 2530 Isobuttersäureanhydrid 2610 Triallylamin 2684 3-(Diethylamino)-propylamin 2733 Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder 2733 Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g. 2924 Entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g. 34. Lösungen von Nitrocellulose in Gemischen mit Stoffen der Ziffer 31c) mit mehr als 20 % aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse: c) 2059 Nitrocellulose, Lösung, entzündbar. Bemerkung: Gemische mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0340 oder Ziffer 26 Kennzeichnungsnummer 0342) oder der Klasse 4.1 (siehe Rn. 401 Ziffer 24). F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) mit einem Flammpunkt unter 23 °C Bemerkungen: 1. Als Pestizide verwendete entzündbare fluessige Stoffe und Präparate, die sehr giftig, giftig oder schwach giftig sind und einen Flammpunkt von 23 °C oder mehr haben, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 601 Ziffern 71 bis 73). 2. Die unter den Ziffern 71 bis 73 der Rn. 601 dargestellte Tabelle enthält ein Verzeichnis der gebräuchlichen Pestizide und verweist auf die Kennzeichnungsnummern, die den Benennungen der entsprechenden chemischen Sammelgruppe (z. B. Organophosphor-Pestizid), zu der das jeweilige Pestizid gehört, zugeordnet sind. Die für die Beförderung des Pestizids verwendete Bezeichnung muß aus der unter Berücksichtigung des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustandes des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren geeigneten Benennung bestehen, ergänzt durch die Angabe des aktiven Bestandteils. 3. Die unter der Ziffer 41 aufgeführten Stoffe und Präparate zur Schädlingsbekämpfung sind entsprechend ihrem Siedepunkt oder ihrem Giftigkeitsgrad den Gruppen a) oder b) zu zuordnen. Die Zuordnung aller Wirkstoffe und ihrer Präparate für die Schädlingsbekämpfung unter "sehr giftig", "giftig" oder "schwach giftig" erfolgt in Übereinstimmung mit Rn. 600 (3). 41. Entzündbare fluessige Pestizide, giftig, mit einem Flammpunkt unter 23 °C a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig; b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig. 2758 Carbamat-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 2760 Arsenhaltiges Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 2762 Organochlor-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 2764 Triazin-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 2766 Phenoxyl-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 2768 Phenylharnstoff-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 2770 Benzoid-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 2772 Dithiocarbamat-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 2774 Phthalimid-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 2776 Kupferhaltiges Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 2778 Quecksilberhaltiges Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 2780 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 2782 Bipyridilium-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 2784 Organophosphor-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 2787 Organozinn-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 3024 Cumarin-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C 3021 Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g., Flammpunkt unter 23 °C. G. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden 61. c) 3256 Erwärmter fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g., mit einem Flammpunkt über 61 °C, bei oder über seinem Flammpunkt. Bemerkung: 3257 Erwärmter fluessiger Stoff, n.a.g. (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz, usw.), bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt, ist ein Stoff der Klasse 9 [siehe Rn. 901 Ziffer 20c)]. H. Leere Verpackungen 71. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen und leere Tankcontainer, die Stoffe der Klasse 3 enthalten haben. Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden. 301a Mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen unterliegen dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften" nicht: (1) Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 21 bis 26 und 31 bis 34 sowie die schwach giftigen Stoffe der Ziffer 41, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden: a) Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 500 ml je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück; b) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, mit Ausnahme jener der Ziffer 5b) und der alkoholischen Getränke der Ziffer 3b), bis zu 3 Liter je Innenverpackung und 12 Liter je Versandstück; c) alkoholische Getränke der Ziffer 3b) bis zu 5 Liter je Innenverpackung; d) Stoffe, die unter Ziffer 5b) fallen, bis zu 5 Liter je Innenverpackung und 20 Liter je Versandstück; e) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 5 Liter je Innenverpackung und 45 Liter je Versandstück. Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 1538 entsprechen. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. Bemerkung: Bei wasserhaltigen homogenen Mischungen beziehen sich die genannten Mengen nur auf die in ihnen enthaltenen Stoffe dieser Klasse. (2) Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 2 bis 5, 21 bis 26, 31 bis 34 und 41 fallen, in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden: a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, mit Ausnahme jener der Ziffer 5b) und der alkoholischen Getränke der Ziffer 3b), bis zu 1 Liter je Innenverpackung aus Metall oder 500 ml je Innenverpackung aus Kunststoff und bis zu 12 Liter je Versandstück; b) alkoholische Getränke der Ziffer 3b) bis zu 1 Liter je Innenverpackung aus Metall oder 500 ml je Innenverpackung aus Kunststoff; c) Stoffe der Ziffer 5b) bis zu 1 Liter je Innenverpackung aus Metall oder 500 ml je Innenverpackung aus Kunststoff und bis zu 20 Liter je Versandstück; d) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 5 Liter je Innenverpackung. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 20 kg überschreiten. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. Bemerkung: Bei wasserhaltigen homogenen Mischungen beziehen sich die genannten Mengen nur auf die in ihnen enthaltenen Stoffe dieser Klasse. (3) Bei der Beförderung nach Absatz (1) und (2) muß die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief den Vorschriften der Rn. 314 entsprechen und den Ausdruck "begrenzte Menge" enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. (4) Alkoholische Getränke der Ziffer 31c) in Verpackungen mit einem Fassungsraum bis höchstens 250 Liter. (5) In den Kraftstoffbehältern von Beförderungsmitteln enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen (z. B. Kühleinrichtungen) dient. Der Absperrhahn zwischen Motor und Kraftstoffbehälter der Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, deren Behälter Kraftstoff enthalten, muß bei der Beförderung geschlossen sein; diese Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor müssen außerdem aufrecht verladen und gegen Umkippen gesichert werden. 2. Beförderungsvorschriften (Die Vorschriften für leere Verpackungen sind unter F zusammengefaßt.) A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften 302 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs V entsprechen, sofern nicht im Abschnitt A.2 Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe vorgesehen sind. (2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs VI entsprechen. (3) Nach den Vorschriften der Rn. 300 (3) und 1511 (2) oder 1611 (2) sind zu verwenden: Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X" für sehr gefährliche Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für gefährliche Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y" für weniger gefährliche Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen. Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in Kesselwagen siehe Anhang XI, in Tankcontainern siehe Anhang X. 2. Besondere Verpackungsvorschriften 303 Nitroglycerol in alkoholischer Lösung der Ziffer 6 muß in Metallkannen mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter verpackt sein, die in eine Holzkiste, die höchstens 5 Liter der Lösung enthalten darf, einzusetzen sind. Die Metallkannen müssen vollständig mit absorbierenden Saugstoffen umgeben sein. Die Holzkisten müssen vollständig mit einem geeigneten wasser- und nitroglycerolundurchlässigen Material ausgekleidet sein. Derartige Versandstücke müssen die Prüfvorschriften für zusammengesetzte Verpackungen gemäß Anhang V für die Verpackungsgruppe II erfuellen. 304 (1) Propylenimin der Ziffer 12 muß verpackt sein: a) in Stahlgefäßen von ausreichender Dicke, die mit eingeschraubten Stopfen oder aufgeschraubter Kappe und geeigneten Dichtungsringen oder Dichtungsscheiben gas- und fluessigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (Überdruck) nach Rn. 215 bis 217 geprüft werden. Jedes Gefäß muß unter Verwendung saugfähiger Stoffe in eine feste, dichte Schutzverpackung aus Metall eingebettet sein. Die Schutzverpackung muß luftdicht verschlossen, der Verschluß gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Sofern sie nicht als Wagenladung befördert werden, müssen Versandstücke, die schwerer sind als 30 kg, mit Trageeinrichtungen versehen sein; oder b) in Stahlgefäßen von ausreichender Dicke, die mit eingeschraubten Stopfen und aufgeschraubter Schutzkappe oder einer gleichwertigen Einrichtung gas- und fluessigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend spätestens alls fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) nach Rn. 215 bis 217 geprüft werden. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen nach a) und b) gut lesbar und dauerhaft angebracht sein: der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes; die Bezeichnung "Propylenimin"; die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes; das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung; der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat. (2) Ethylisocyanat der Ziffer 13 muß verpackt sein: a) in dichtverschlossenen Gefäßen aus Reinaluminium mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefuellt sein dürfen. Hoechstens 10 solcher Gefäße sind mit geeigneten Polsterstoffen in eine Holzkiste einzubetten. Ein solches Versandstück, das den Prüfanforderungen für zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 1538 für die Verpackungsgruppe I genügen muß, darf nicht schwerer sein als 30 kg; oder b) in Gefäßen aus Reinaluminium mit einer Wanddicke von 5 mm oder aus rostfreiem Stahl. Die Gefäße müssen vollständig geschweißt sein und erstmalig und wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 0,5 MPa (5 bar) (Überdruck) nach Rn. 215 bis 217 geprüft werden. Sie müssen mit zwei übereinanderliegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein. Der Füllungsgrad darf höchstens 90 % betragen. Fässer, die schwerer sind als 100 kg, müssen mit Rollreifen oder Rollsicken versehen sein. c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen nach b) gut lesbar und dauerhaft angebracht sein: der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes; die Bezeichnung "Ethylisocyanat"; die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes; das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung; der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat. 305 Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1522 oder d) in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 1538. 306 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538. Bemerkungen: 1. zu a), b), c) und d): Nitromethan der Ziffer 3b) darf nicht in Verpackungen mit abnehmbarem Deckel befördert werden. 2. zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 1512, 1553, 1554 und 1561). (2) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 3, 15, 17, 22, 24 und 25 fallen, sowie die schwach giftigen Stoffe, die unter b) der Ziffer 41 fallen, dürfen auch in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 1539 verpackt sein. (3) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen - mit Ausnahme von Nitromethan der Ziffer 3b) - und die bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 1625 verpackt sein. 307 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 1539. Bemerkung: zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 1512, 1553, 1554 und 1561). (2) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 1625 verpackt sein. Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befuellt sein. 308 (1) Ethylalkohol sowie seine wässerigen Lösungen und alkoholische Getränke der Ziffern 3b) und 31c) dürfen auch verpackt sein in Fässern aus Naturholz mit Spund nach Rn. 1524. (2) Alkoholische Getränke mit mindestens 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, abweichend von Anhang V unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Fässern aus Naturholz mit einem maximalen Fassungsraum von 500 Litern befördert werden: a) die Fässer müssen vor dem Befuellen auf Dichtigkeit geprüft werden, b) für die Ausdehnung der Flüssigkeit muß genügend fuellungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden, c) die Fässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und d) die Fässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) () in der jeweils gültigen Fassung erfuellen. Jedes Faß muß auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, daß jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird. (3) Die Stoffe der Ziffern 3b), 4b), 5b) und c), 31c), 32c), 33c) und 34c) sowie die schwach giftigen Stoffe unter b) der Ziffer 41 dürfen auch verpackt sein in Feinstblechverpackungen nach Rn. 1540. Für Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s sowie für Stoffe der Ziffer 5c) gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 1512 und 1552 bis 1554). Bemerkung: Nitromethan der Ziffer 3b) darf nicht in Verpackungen mit abnehmbarem Deckel befördert werden. (4) Folgende Stoffe: 1133 Klebstoffe, 1210 Druckfarbe, 1263 Farbe oder 1263 Farbzubehörstoffe, 1866 Harzlösung und 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme der Ziffern 5b), 5c) und 31c) dürfen in Mengen von höchstens 5 Litern in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nur den Vorschriften der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) entsprechen, befördert werden, wenn die Verpackungen auf Paletten mit Gurten, Schrumpf- oder Stretchfolien (Dehnfolien) oder mit jeder anderen geeigneten Methode befestigt sind oder wenn diese Verpackungen aus Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer maximalen Gesamt-Bruttomasse von 40 kg bestehen. Die Angabe im Frachtbrief muß der Rn. 314 (1) und (3) entsprechen. 309 Kraftstofftanks für hydraulische Aggregate für Flugzeuge der Ziffer 28 dürfen unter Einhaltung einer der folgenden Bedingungen befördert werden: a) der Tank muß aus einem Druckbehälter bestehen, der aus einem Aluminiumzylinder mit angeschweißten Böden hergestellt wird. Der Kraftstoff muß in einem geschweißten Aluminiumbehältnis mit einem maximalen Volumen von 46 Litern enthalten sein. Der Außenbehälter muß für einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 1275 kPa und einem Mindestberstdruck von 2755 kPa ausgelegt sein. Jeder Behälter muß während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtigkeit geprüft werden. Der vollständige Innenbehälter muß sorgfältig mit einem nichtbrennbaren Werkstoff zur Verkeilung, wie Vermiculit, in einem starken, dicht verschlossenen Außenbehälter aus Metall so verpackt sein, daß alle Anschlüsse wirksam geschützt sind. Die maximale Kraftstoffmenge je Tank und Versandstück beträgt 42 Liter; b) der Tank muß aus einem Aluminium-Druckgefäß bestehen. Der Kraftstoff muß in einem Innenbehälter enthalten sein, der durch Verschweißen dicht verschlossen ist und der mit einer Blase aus Elastomer mit einem maximalen Volumen von 46 Litern versehen ist. Das Druckgefäß muß für einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 2860 kPa und einen Mindestberstdruck von 5170 kPa ausgelegt sein. Jeder Behälter muß während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtigkeit geprüft werden. Der vollständige Innenbehälter muß sorgfältig mit einem nichtbrennbaren Werkstoff zur Verkeilung, wie Vermiculit, in einem starken, dicht verschlossenen Außenbehälter aus Metall so verpackt sein, daß alle Anschlüsse wirksam geschützt sind. Die maximale Kraftstoffmenge je Tank und Versandstück beträgt 42 Liter. 310 Die Gefäße oder Großpackmittel (IBC), die Zubereitungen der Ziffern 31c), 32c) und 33c) enthalten, die in geringen Mengen Kohlendioxid und/oder Stickstoff ausgasen, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 1500 (8) oder 1601 (6) versehen sein. 3. Zusammenpackung 311 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden. (2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 3 dürfen bis höchstens 5 Liter je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. (3) Die Stoffe der Ziffern 6, 7, 12 und 13 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden. (4) Die in den einzelnen Ziffern unter a) fallenden Stoffe dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 5.2 (ausgenommen Härter und Mehrkomponentensysteme) und 7 zusammengepackt werden. (5) Sofern nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe, die in den einzelnen Ziffern unter a) fallen, bis höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück und Stoffe, die unter b) oder c) fallen, bis höchstens 5 Liter je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. (6) Gefährliche Reaktionen sind: a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase; c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe; d) Bildung instabiler Stoffe. (7) Die Vorschriften der Rn. 8 und 302 sind zu beachten. (8) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg. 4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX.) Aufschriften 312 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Gefahrzettel (2) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen. (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 11 bis 19, 32 und 41 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen. (4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 21 bis 26 und der Ziffer 33 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen. (5) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Ziffern 27 und 28 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 und einem Zettel nach Muster 8 zu versehen. (6) Versandstücke mit Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen. B. Versandart, Abfertigungsbeschänkungen 313 Mit Ausnahme der Stoffe und Gegenstände der Ziffern 6, 12, 13 und 28 sowie der unter a) der einzelnen Ziffern fallenden Stoffe dürfen Versandstücke mit den übrigen Stoffen dieser Klasse wie folgt als Expreßgut versandt werden: mit Stoffen, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 6 Liter je Versandstück; mit Stoffen, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 45 Liter je Versandstück. Ein Versandstück darf jedoch nicht schwerer sein als 50 kg. C. Angaben im Frachtbrief 314 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 301 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung oder Sammelbezeichnung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes. () Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls der Gruppe a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "RID" zu ergänzen, z. B. "3 Ziffer 1a) RID". Bei der Beförderung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) der Ziffer 41 muß die Bezeichnung des Gutes die Angabe des oder der aktiven Bestandteile nach der von der ISO zugelassenen Nomenklatur () oder nach der Tabelle unter den Ziffern 71 bis 73 der Rn. 601 oder die Angabe des chemischen Namens des oder der aktiven Bestandteile umfassen, z. B. "2784 Organophosphor-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig (Dimephos), 3 Ziffer 41b) RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 3 (4)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 3 (3) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 1230 Methanol, 3 Ziffer 17b) RID". Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Frachtbrief das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 3 (3)]. Wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. Wenn eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch oder eine Lösung oder ein Gemisch, die oder das einen namentlich genannten Stoff enthält, nach Rn. 300 (5) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Frachtbrief angeben: "Kein Gut der Klasse 3". (2) Bei Sendungen gemäß Bem. unter E der Rn. 301 darf der Absender im Frachtbrief angeben: "Kein Gut der Klasse 3". (3) Bei Sendungen gemäß Rn. 308 (4) hat der Absender im Frachtbrief anzugeben: "Beförderung gemäß Rn. 308 (4)". D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel 1. Wagen- und Verladevorschriften a. für Versandstücke 315 (1) Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). (2) Die Versandstücke sind in den Wagen so zu verladen, daß sie sich nicht in gefährlicher Weise bewegen, nicht umkippen oder herabfallen können. Darüber hinaus dürfen Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 nur in geschlossenen Wagen befördert werden. 316 b. Beförderung in Kleincontainern 317 (1) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse dürfen in Kleincontainern befördert werden. (2) Die in Rn. 320 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleincontainer. (3) Die Vorschriften der Rn. 324 gelten sinngemäß auch bei Beförderung in Kleincontainern. 2. Aufschriften und Gefahrzettel an Wagen, Kesselwagen, Tankcontainern und Kleincontainern (siehe Anhang IX) 318 (1) Bei der Beförderung von Stoffen dieser Klasse müssen beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel nach Muster 3 versehen sein. (2) Außerdem müssen bei der Beförderung von Stoffen, die in Rn. 312 (3) bis (5) aufgeführt sind, beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel gemäß dieser Randnummer versehen sein. (3) Kleincontainer sind nach Rn. 312 (2) bis (5) zu bezetteln. 319 E. Zusammenladeverbote 320 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 3 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind. 321 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen gesonderte Frachtbriefe ausgestellt werden. F. Leere Verpackungen 322 (1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen und leere Tankcontainer der Ziffer 71 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand. (2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen und leere Tankcontainer der Ziffer 71 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand. (3) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 71 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, ergänzt durch "3 Ziffer 71 RID", z. B. "Leere Verpackung, 3 Ziffer 71 RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei ungereinigten leeren Kesselwagen und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, die Benennung, die Ziffer und gegebenenfalls die Gruppe a), b) oder c) der Stoffaufzählung für das letzte Ladegut zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 33 1203 Benzin, Ziffer 3b)". (4) Wegen Trennung der ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 71 mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). G. Sonstige Vorschriften 323 Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). 324 Wenn Stoffe aus Versandstücken mit Zetteln nach Muster 6.1 frei geworden sind und in einem Wagen verschüttet wurden, so darf dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Wagen beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. 325- 399 KLASSE 4.1 ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE 1. Stoffaufzählung 400 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.1 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 401 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 400 (2) bis 424 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie. Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 401 aufgeführten Stoffe, die dem Abschnitt "Beförderungsvorschriften" nicht unterliegen, siehe Rn. 401a. (2) Der Begriff der Klasse 4.1 umfaßt Stoffe und Gegenstände, die gemäß Rn. 4 (7) nicht fluessig sind oder selbstzersetzliche fluessige Stoffe sind. Der Klasse 4.1 sind zugeordnet: leicht entzündbare feste Stoffe und Gegenstände sowie feste Stoffe und Gegenstände, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand verursachen können; selbstzersetzliche Stoffe, die (bei normalen oder erhöhten Temperaturen) durch außergewöhnlich hohe Beförderungstemperaturen oder durch Kontakt mit Verunreinigungen zu einer starken exothermen Zersetzung neigen; mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe, die sich von den selbstzersetzlichen Stoffen durch eine über 75 °C liegende Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) () unterscheiden, die zu einer stark exothermen Zersetzung neigen und die in bestimmten Verpackungen die Kriterien für explosive Stoffe der Klasse 1 erfuellen können; explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel enthalten, daß die explosiven Eigenschaften unterdrückt sind. Bemerkungen: 1. Selbstzersetzliche Stoffe und Zubereitungen von selbstzersetzlichen Stoffen werden nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angesehen, wenn sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind, sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß dem Zuordnungsverfahren der Klasse 5.1 sind, sie organische Peroxide gemäß den Kriterien der Klasse 5.2 sind, ihre Zersetzungswärme geringer als 300 J/g ist, ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) bei einem Versandstück von 50 kg höher als 75 °C ist oder Prüfungen ergeben haben, daß sie als Stoffe Typ G freigestellt sind [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II, Abs. 20.4.2 g)]. 2. Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z. B. der dynamischen Differenz-Kalorimetrie und der adiabatischen Kalorimetrie. 3. Die SADT ist die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung exotherm zersetzen kann. Die notwendigen Vorschriften zur Bestimmung dieser Temperatur sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II, Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten. (3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt: A. Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände B. Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände C. Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand D. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe E. Selbstzersetzliche Stoffe, die keine Temperaturkontrolle erfordern F. Leere Verpackungen Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 5 und 15, in den einzelnen Ziffern der Rn. 401 einer der folgenden Gruppen zuzuordnen: a) sehr gefährlich; b) gefährlich; c) weniger gefährlich. Alle festen Stoffe, gewöhnlich befeuchtet, die in trockenem Zustand als explosive Stoffe einzustufen sind, sind der Gruppe a) der einzelnen Ziffern zugeordnet. Selbstzersetzliche Stoffe sind der Gruppe b) der einzelnen Ziffern zugeordnet. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe sind den Gruppen b) oder c) der einzelnen Ziffern zugeordnet. (4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den Ziffern 3 bis 8 der Rn. 401 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2.1 erfolgen. Die Zuordnung zu den Ziffern 11 bis 14, 16 und 17 sowie innerhalb dieser zu den Gruppen hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Abschnitt 33.2.1, zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen. (5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände nach den Prüfverfahren gemäß dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Abschnitt 33.2.1, den Ziffern der Rn. 401 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: a) Leicht entzündbare pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe der Ziffern 1, 4, 6 bis 8, 11, 12, 14, 16 und 17 sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn sie durch kurzzeitiges Berühren mit einer Zündquelle leicht entzündet werden können (z. B. durch ein brennendes Zündholz) und sich die Flamme bei Zündung schnell ausbreitet, die Abbrandzeit für eine Meßstrecke von 100 mm kürzer als 45 s ist oder die Abbrandgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s ist. b) Metallpulver oder Pulver von Metallegierungen der Ziffer 13 sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn sie durch eine Flamme entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet. (6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände nach den Prüfverfahren gemäß dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Abschnitt 33.2.1, den Gruppen der Ziffern der Rn. 401 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: a) Entzündbare feste Stoffe der Ziffern 4, 6 bis 8, 11, 12, 14, 16 und 17, die bei der Prüfung eine Abbrandzeit für eine Meßstrecke von 100 mm haben, die kürzer ist als 45 s, und i) die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft, sind der Gruppe b), ii) die Flamme durch die befeuchtete Zone während mindestens 4 Minuten zum Stoppen gebracht wird, sind der Gruppe c) zuzuordnen. b) Metallpulver oder Pulver von Metallegierungen der Ziffer 13, bei denen sich bei der Prüfung die Reaktion i) innerhalb von 5 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet, sind der Gruppe b), ii) innerhalb von mehr als 5 Minuten über die ganze Probe ausbreitet, sind der Gruppe c) zuzuordnen. (7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 401 gehören, sind diese Gemische den Ziffern oder Gruppen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 3 (3). (8) Wenn Stoffe und Gegenstände unter mehreren Gruppen einer Ziffer der Rn. 401 namentlich aufgeführt sind, so kann die zutreffende Gruppe auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Abschnitt 33.2.1, und der Kriterien des Absatzes (6) festgestellt werden. (9) Mit den Prüfverfahren nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Abschnitt 33.2.1, und den Kriterien des Absatzes (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß er den Vorschriften dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 414). (10) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen. (11) Entzündbare feste Stoffe, oxidierend, die der Kennzeichnungsnummer 3097 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 3 (3) Fußnote 1) zur Tabelle in Absatz 2.3.1]. Selbstzersetzliche Stoffe (12) Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muß die Temperatur überwacht werden. Einige selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluß explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Einige selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen: aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-); organische Azide (-C-N3); Diazoniumsalze (-CN2+Z-); N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O); aromatische Sulfohydrazide (-SO2-NH-NH2). Diese Aufzählung ist unvollständig, Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben. (13) Die selbstzersetzlichen Stoffe werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Rn. 401 nicht genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt. Die Typen der selbstzersetzlichen Stoffe reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 unterliegt [siehe Rn. 414 (5)]. Die Zuordnung der selbstzersetzlichen Stoffe der Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Hoechstmenge in einer Verpackung. (14) Folgende selbstzersetzliche Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen: selbstzersetzliche Stoffe Typ A [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II, Abs. 20.4.2. a)]; selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT von ≤ 55 °C. (15) Die in Rn. 401 genannten selbstzersetzlichen Stoffe und Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe sind den Sammelbezeichnungen der Ziffern 31 bis 40 Kennzeichnungsnummern 3221 bis 3230 zugeordnet. Die Stoffe der Ziffern 31 bis 40 sind auf der Grundlage des technisch reinen Stoffes (sofern nicht eine geringere Konzentration als 100 % besonders angegeben ist) zugeordnet. Bei anderen Konzentrationen darf der Stoff gemäß den Verfahren im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II zugeordnet werden. Die Sammelbezeichnungen bestimmen: den Typ (B bis F) des selbstzersetzlichen Stoffes, siehe Absatz (13); den Aggregatzustand (fluessig/fest). (16) Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 401 nicht genannt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammelbezeichnung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des COTIF anerkannt werden. (17) Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden, um deren Reaktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten. (18) Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder von Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 401 nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Auswertungen zu befördern sind, sind einer der für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Bezeichnung zuzuordnen, wenn aus den vorliegenden Daten hervorgeht, daß das Muster nicht gefährlicher ist als ein selbstzersetzlicher Stoff Typ B; das Muster gemäß Verpackungsmethode OP2 verpackt ist und die Masse je Wagen nicht mehr als 10 kg beträgt. Muster, die eine Temperaturkontrolle erfordern, dürfen nicht befördert werden. (19) Um eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch ein Verdünnungsmittel desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muß der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden. Verdünnungsmittel, durch die sich ein selbstzersetzlicher Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung auf einen gefährlichen Grad anreichern kann, dürfen nicht verwendet werden. Jedes Verdünnungsmittel muß mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festen oder fluessigen Verdünnungsmittel verträglich, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben. A. Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände 401 1. Stoffe der Gummiverarbeitung in entzündbarer Form, wie: b) 1345 Kautschuk (Gummi) -Abfälle, gemahlen oder 1345 Kautschuk (Gummi) -Reste, pulverförmig oder granuliert. 2. Entzündbare Gegenstände in handelsüblicher Form: c) 1331 Zündhölzer, überall zündbar 1944 Sicherheitszündhölzer (Heftchen, Briefchen oder Schachteln) 1945 Wachszündhölzer 2254 Sturmzündhölzer 2623 Feueranzünder (fest), mit einem entzündbaren fluessigen Stoff getränkt. Bemerkung: Für 1331 Zündhölzer, überall zündbar, bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 407 (4)]. 3. Gegenstände auf Basis schwach nitrierter Cellulose: b) 3270 Membranfilter aus Nitrocellulose; Bemerkungen: 1. Der Stickstoffgehalt der Nitrocellulose darf 11,5 % nicht überschreiten. Jedes einzelne Membranfilterpapier aus Nitrocellulose muß zwischen zwei Blättern aus satiniertem Papier eingepackt sein. Der Anteil des zwischen die Membrane gelegten satinierten Papiers darf nicht geringer sein als 65 Masse-%. Die lagenweise Anordnung Membran/Papier darf bei den Prüfungen nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien [Teil I, Prüfreihe 1 a)] keine Explosion übertragen. 2. 3270 Membranfilter aus Nitrocellulose müssen in Gefäßen verpackt sein, die so konstruiert sind, daß eine Explosion infolge eines inneren Druckanstiegs ausgeschlossen ist. c) 1324 Filme auf Nitrocellulosebasis, gelatiniert 2000 Zelluloid (in Blöcken, Stangen, Platten, Rohren usw.), 1353 Fasern, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, n.a.g. oder 1353 Gewebe, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, n.a.g. Bemerkung: 2006 Kunststoff auf Nitrocellulosebasis, selbsterhitzungsfähig, n.a.g., sowie 2002 Zelluloid, Abfall, sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 431 Ziffer 4). 4. c) 3175 Feste Stoffe oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C enthalten, n.a.g. 5. Organische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand: 2304 Naphthalen, geschmolzen 3176 Entzündbarer organischer fester Stoff in geschmolzenem Zustand, n.a.g. Bemerkung: 1334 Naphthalen, fest, ist ein Stoff der Ziffer 6. 6. Organische entzündbare feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen von organischen entzündbaren festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend, (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: b) 1325 Entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g.; c) 1312 Borneol 1328 Hexamethylentetramin 1332 Metaldehyd 1334 Naphthalen, roh oder 1334 Naphthalen, raffiniert 2213 Paraformaldehyd 2538 Nitronaphthalen 2717 Campher, synthetisch 1325 Entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g. Bemerkung: 2304 Naphthalen, geschmolzen, ist ein Stoff der Ziffer 5. 7. Organische entzündbare feste Stoffe, giftig und Mischungen von organischen entzündbaren festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: b) 2926 Entzündbarer organischer fester Stoff, giftig, n.a.g.; c) 2926 Entzündbarer organischer fester Stoff, giftig, n.a.g. Bemerkungen: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 600 (3). 8. Organische entzündbare feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von organischen entzündbaren festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: b) 2925 Entzündbarer organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.; c) 2925 Entzündbarer organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 800 (3). B. Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände 11. Anorganische nichtmetallische Stoffe in entzündbarer Form: b) 1339 Phosphorheptasulfid (P4S7), frei von gelbem oder weißem Phosphor 1341 Phosphorsesquisulfid (P4S3), frei von gelbem oder weißem Phosphor 1343 Phosphortrisulfid (P4S6), frei von gelbem oder weißem Phosphor 2989 Bleiphosphit, zweibasig 3178 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, n.a.g.; Bemerkung: Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen. c) 1338 Phosphor, rot, amorph, 1350 Schwefel (auch Schwefelblumen) 2687 Dicyclohexylammoniumnitrit 2989 Bleiphosphit, zweibasig 3178 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, n.a.g. Bemerkungen: 1. 1350 Schwefel unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn der Stoff: a) in Mengen von weniger als 400 kg je Versandstück befördert wird oder b) in besonderer Form (z. B. Perlen, Granulat, Pellets oder Flocken) vorliegt. 2. 2448 Schwefel, geschmolzen, ist ein Stoff der Ziffer 15. 12. Entzündbare Metallsalze organischer Verbindungen: b) 3181 Entzündbare Metallsalze organischer Verbindungen, n.a.g.; c) 1313 Calciumresinat 1314 Calciumresinat, geschmolzen und erstarrt 1318 Cobaltresinat, gefällt 1330 Manganresinat 2001 Cobaltnaphthenatpulver 2714 Zinkresinat 2715 Aluminiumresinat 3181 Entzündbare Metallsalze organischer Verbindungen, n.a.g. 13. Metalle und Metallegierungen in Pulver- oder anderer entzündbarer Form: Bemerkungen: 1. Metalle und Metallegierungen in Pulver- oder anderer entzündbarer Form, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 431 Ziffer 12). 2. Metalle und Metallegierungen in Pulver- oder anderer entzündbarer Form, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 471 Ziffern 11 bis 15). b) 1309 Aluminiumpulver, überzogen 1323 Eisencerium 1326 Hafniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25 % Wasser 1333 Cerium, Platten, Barren, Stangen 1352 Titaniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25 % Wasser 1358 Zirkoniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25 % Wasser 3089 Entzündbares Metallpulver, n.a.g.; Bemerkungen: 1. Gegen Korrosion stabilisiertes Eisencerium (Zündsteine, Feuersteine) mit einem Eisengehalt von mindestens 10 % unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 2. Hafnium-, Titanium- und Zirkoniumpulver müssen einen sichtbaren Wasserüberschuß enthalten. 3. Hafnium-, Titanium- und Zirkoniumpulver, angefeuchtet, mechanisch hergestellt mit einer Teilchengröße von 53 ìm und darüber, chemisch hergestellt mit einer Teilchengröße von 840 ìm und darüber, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. c) 1309 Aluminiumpulver, überzogen 1346 Siliciumpulver, amorph 1869 Magnesium oder 1869 Magnesiumlegierungen, Pellets, Späne, Bänder 2858 Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche, Streifen (dünner als 254 ìm, aber nicht dünner als 18 ìm) 2878 Titaniumschwammgranulate oder 2878 Titaniumschwammpulver 3089 Entzündbares Metallpulver, n.a.g. Bemerkungen: 1. Magnesiumlegierungen mit höchstens 50 % Magnesium unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 2. Siliciumpulver in anderer Form unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 3. 2009 Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche oder Streifen, dünner als 18 ìm, sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 431 Ziffer 12c). Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche oder Streifen von mindestens 254 ìm, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 14. Entzündbare Metallhydride: b) 1437 Zirkoniumhydrid 1871 Titaniumhydrid 3182 Entzündbare Metallhydride, n.a.g.; c) 3182 Entzündbare Metallhydride, n.a.g. Bemerkungen: 1. Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 471 Ziffer 16). 2. 2870 Aluminiumborhydrid oder 2870 Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2. [siehe Rn. 431 Ziffer 17a)]. 15. Anorganische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand: 2448 Schwefel, geschmolzen Bemerkungen: 1. 1350 Schwefel (in festem Zustand) ist ein Stoff der Ziffer 11c). 2. Andere anorganische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand sind zur Beförderung nicht zugelassen. 16. Anorganische entzündbare feste Stoffe, giftig, und Mischungen von anorganischen entzündbaren festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: b) 1868 Decaboran 3179 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, giftig, n.a.g.; c) 3179 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, giftig, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 600 (3). 17. Anorganische entzündbare feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von anorganischen entzündbaren festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: b) 3180 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.; c) 3180 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung Rn. 800 (3). C. Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand Bemerkungen: 1. Andere als die in den Ziffern 21 bis 25 aufgeführten explosiven Stoffe in nichtexplosivem Zustand sind als Stoffe der Klasse 4.1 zur Beförderung nicht zugelassen. 2. Nitroglycerol, Mischung mit mehr als 2 Masse-%, aber weniger als 10 Masse-% Nitroglycerol, desensibilisiert, der Kennzeichnungsnummer 3319 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter ist als Stoff der Klasse 4.1 zur Beförderung nur zugelassen, wenn die Vorschriften der zuständigen Behörde erfuellt sind (siehe Rn. 101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0143). 3. Für die Stoffe der Ziffern 21 bis 25 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 404). 21. Wasserbefeuchtete explosive Stoffe a) 1. Folgende wasserbefeuchtete explosive Stoffe: 1310 Ammoniumpikrat, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser 1322 Dinitroresorcinol, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1336 Nitroguanidin (Picrit), angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1337 Nitrostärke, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1344 Trinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1347 Silberpikrat, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1349 Natriumpikramat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1354 Trinitrobenzen, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1355 Trinitrobenzoesäure, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1356 Trinitrotoluen, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1357 Harnstoffnitrat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1517 Zirkoniumpikramat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser 3317 2-Amino-4,6-dinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser; 2. Folgende wasserbefeuchtete explosive Stoffe, vorausgesetzt, sie werden in Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert: 0154 Trinitrophenol (Pikrinsäure), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser Bemerkung: Trinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 30 % Wasser, siehe unter 1. 0155 Trinitrochlorbenzen (Pikrylchlorid), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser 0209 Trinitrotoluen (TNT), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser Bemerkung: Trinitrotoluen, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, siehe unter 1. 0214 Trinitrobenzen, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser Bemerkung: Trinitrobenzen, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, siehe unter 1. 0215 Trinitrobenzoesäure, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser Bemerkung: Trinitrobenzoesäure, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, siehe unter 1. 2852 Dipikrylsulfid, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser; 3. Folgender wasserbefeuchteter explosiver Stoff, vorausgesetzt, er wird in Mengen von höchstens 11,5 kg je Versandstück befördert: 0220 Harnstoffnitrat, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser. Bemerkung: Harnstoffnitrat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, siehe unter 1. Bemerkungen: 1. Explosive Stoffe, die unter a)1. aufgeführt sind, deren Wassergehalt aber geringer ist als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 101 Ziffer 4); einige dieser Stoffe dürfen jedoch unter den Vorschriften der Klasse 4.1 befördert werden, wenn sie die Bedingungen von a)2. oder a)3. erfuellen. 2. Dipikrylsulfid, angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser, ist ein Stoff der Klasse 1 Kennzeichnungsnummer 0401 (siehe Rn. 101 Ziffer 4). 3. Explosive Stoffe der Kennzeichnungsnummern 0154, 0155, 0209, 0214 und 0215 in Mengen von mehr als 500 g je Versandstück sowie der Kennzeichnungsnummer 0220 in Mengen von mehr als 11,5 kg je Versandstück dürfen nur unter den Vorschriften der Klasse 1 befördert werden. 4. Das Wasser muß im explosiven Stoff homogen verteilt sein. Während der Beförderung darf keine Entmischung auftreten, die die Inertisierungswirkung vermindert. 5. Die wasserfeuchten explosiven Stoffe dürfen vom Standard-Detonator () nicht zur Detonation und durch die Wirkung eines kräftigen Zündverstärkers nicht zur Massenexplosion gebracht werden können. 22. Giftige wasserbefeuchtete explosive Stoffe: a) 1. Folgende giftige wasserbefeuchtete explosive Stoffe: 1320 Dinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1321 Dinitrophenolate, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1348 Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser; 2. Folgender giftiger wasserbefeuchteter explosiver Stoff, vorausgesetzt er wird in Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert: 0234 Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser. Bemerkungen: 1. Explosive Stoffe, die unter a) 1. aufgeführt sind, deren Wassergehalt aber geringer ist als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 101 Ziffern 4 und 26). Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet, siehe jedoch Bem. 2. 2. i) Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser (Kenn- zeichnungsnummer 1348) siehe unter 1. ii) Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser (Kennzeichnungsnummer 0234) darf unter den Vorschriften der Klasse 4.1 befördert werden, wenn die Bedingungen von a)2. erfuellt sind. iii) Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser (Kennzeichnungsnummer 0234), in Mengen von mehr als 500 g je Versandstück darf nur unter den Vorschriften der Klasse 1 befördert werden. 3. Das Wasser muß im explosiven Stoff homogen verteilt sein. Während der Beförderung darf keine Entmischung auftreten, die die Inertisierungswirkung vermindert. 4. Die wasserfeuchten explosiven Stoffe dürfen vom Standard-Detonator () nicht zur Detonation und durch die Wirkung eines kräftigen Zündverstärkers nicht zur Massenexplosion gebracht werden können. 23. Folgender inertisierter explosiver Stoff: b) 2907 Isosorbiddinitrat, Mischung mit mindestens 60 % Lactose, Mannose, Stärke oder Calciumhydrogenphosphat oder mit anderen Phlegmatisierungsmitteln, die mindestens eine ebenso wirksame Inertisierungswirkung haben. 24. Folgende nitrierte Cellulosemischungen: b) 2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Wasser 2556 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Alkohol und höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment. Bemerkungen: 1. 2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Wasser, 2556 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Alkohol oder 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment, müssen in Gefäßen verpackt sein, die so konstruiert sind, daß eine Explosion infolge eines inneren Druckanstiegs ausgeschlossen ist. 2. Bei 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment muß die Zubereitung so hergestellt sein, daß sie homogen bleibt und während der Beförderung keine Phasentrennung erfolgt. Den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegen nicht Zubereitungen, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, wenn sie den Prüfungen für die Bestimmung ihrer Detonations-, Deflagrations- oder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung unter Einschluß nach den Prüfungen der Reihen 1 a), 2 b) und 2 c) des Teils I des Handbuchs Prüfungen und Kriterien unterzogen werden, und die sich nicht wie entzündbare Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung N.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III, Abschnitt 33.2.1.4 unterzogen werden (für diese Prüfungen muß der Stoff in Plättchenform - soweit erforderlich - gemahlen und gesiebt werden, um die Korngröße auf höchstens 1,25 mm zu reduzieren). 3. Nitrocellulosemischungen, deren Wasser-, Alkohol- oder Plastifizierungsmittelgehalte niedriger sind als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 101 Ziffer 4 und 26). 25. Folgendes giftiges Azid: a) 1571 Bariumazid, angefeuchtet mit mindestens 50 Masse-% Wasser. Bemerkung: Bariumazid dessen Wassergehalt niedriger ist als im angegebenen Grenzwert, ist zur Beförderung nicht zugelassen. D. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe 26. Folgende mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe: b) 3242 Azodicarbonamid; c) 2956 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylen (Xylenmoschus) 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol 3251 Isosorbid-5-mononitrat. Bemerkungen: 1. Für die Stoffe der Ziffer 26 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 404 (3)]. 2. Isosorbit-5-mononitrat oder Zubereitungen dieses Stoffes, bei denen sich nach Durchführung der Prüfreihen 2 des Zuordnungsverfahrens für die Klasse 1 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 12) gezeigt hat, daß sie zu unempfindlich für die Aufnahme in Klasse 1 sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. E. Selbstzersetzliche Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist 31. b) 3221 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fluessig () 32. b) 3222 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fest, wie: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 33. b) 3223 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fluessig, wie: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 34. b) 3224 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest, wie: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 35. b) 3225 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fluessig () 36. b) 3226 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fest, wie: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 37. b) 3227 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fluessig () 38. b) 3228 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fest () 39. b) 3229 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fluessig () 40. b) 3230 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fest () F. Leere Verpackungen 51. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.1 enthalten haben. Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden. 401a Mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen unterliegen dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften" nicht: (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 4, 6 und 11 bis 14, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden: a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 3 kg je Innenverpackung und 12 kg je Versandstück; b) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 6 kg je Innenverpackung und 24 kg je Versandstück. Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 1538 entsprechen. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. (2) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 4, 6 und 11 bis 14, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden: a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 500 g je Innenverpackung und bis zu 12 kg je Versandstück; b) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 3 kg je Innenverpackung. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 20 kg überschreiten. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. (3) Bei der Beförderung nach Absatz (1) und (2) muß die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief den Vorschriften der Rn. 414 entsprechen und den Ausdruck "begrenzte Menge" enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. 2. Beförderungsvorschriften (Die Vorschriften für leere Verpackungen sind unter F zusammengefaßt.) A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften 402 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs V entsprechen, sofern nicht im Abschnitt A.2 Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe vorgesehen sind. (2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs VI entsprechen. (3) Nach den Vorschriften der Rn. 400 (3) und 1511 (2) oder 1611 (2) sind zu verwenden: Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für sehr gefährliche, in den einzelnen Ziffern unter a) fallende Stoffe, Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für gefährliche, in den einzelnen Ziffern unter b) fallende Stoffe, Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für weniger gefährliche, in den einzelnen Ziffern unter c) fallende Stoffe. Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 4.1 in Kesselwagen siehe Anhang XI, in Tankcontainern siehe Anhang X. Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn. 416. 2. Besondere Verpackungsvorschriften 403 Stoffe der Ziffer 5 und Schwefel, geschmolzen, der Ziffer 15 dürfen nur in Kesselwagen (siehe Anhang XI) oder in Tankcontainern (siehe Anhang X) befördert werden. 404 (1) Die Stoffe der Ziffern 21, 22, 23 und 25 müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523, aus Pappe nach Rn. 1525 oder aus Kunststoff nach Rn. 1526, jeweils mit einem oder mehreren feuchtigkeitsdichten Innensäcken, oder b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 mit feuchtigkeitsdichten Innenverpackungen. Innen- oder Außenverpackungen aus Metall sind jedoch nicht zugelassen. Die Verpackungen müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung der Wassergehalt oder der Gehalt an Phlegmatisierungsmittel, der dem Stoff zur Inertisierung zugegeben ist, nicht sinken kann. (2) Die Stoffe der Ziffer 24 müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 1522 oder d) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder e) in Fässern aus Pappe nach Rn. 1525 oder f) in Kisten aus Pappe nach Rn. 1530 oder g) in Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 1532 oder h) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538; es sind jedoch weder Innennoch Außenverpackungen aus Metall zugelassen. Gefäße aus Metall müssen so gebaut und verschlossen sein, daß sie einem inneren Druck von höchstens 300 kPa (3 bar) nachgeben. 2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Wasser darf auch in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 verpackt sein. 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment darf auch in Säcken aus Papier nach Rn. 1536 verpackt sein, vorausgesetzt, diese Säcke werden als Wagenladung oder auf Paletten gestapelt befördert. Wenn 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifzierungsmittel, mit oder ohne Pigment, in Gefäßen aus Metall verpackt ist, so muß ein Innensack aus mehrlagigem Papier verwendet werden. Wenn 2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder 2556 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Alkohol in Fässern aus Sperrholz, Fässern aus Pappe oder Kisten aus Pappe verpackt ist, so muß ein feuchtigkeitsdichter Innensack, eine Innenauskleidung aus einer Kunststoffolie oder eine Beschichtung aus Kunststoff verwendet werden. Alle Verpackungen müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung der Gehalt an Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel nicht sinken kann. (3) a) Die Stoffe der Ziffer 26, ausgenommen 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, müssen in Fässern aus Pappe nach Rn. 1525 verpackt sein, die mit einer Auskleidung aus Kunststoff oder einer gleich wirksamen Innenbeschichtung versehen sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg. b) 3242 Azodicarbonamid der Ziffer 26b) darf auch verpackt sein: in einem Kunststoffsack, einzeln verpackt in einer Kiste aus Pappe mit einer höchstzulässigen Masse der Füllung von 50 kg, oder in Flaschen, Gefäßen, Säcken oder Kisten aus Kunststoff mit einer höchstzulässigen Masse der Füllung von jeweils 5 kg und einer Kiste aus Pappe oder einem Faß aus Pappe mit einer höchstzulässigen Masse der Füllung von 25 kg als Außenverpackung. c) 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol muß nach der Verpackungsmethode OP6, wie in Rn. 405 (1) und der anschließenden Tabelle dargestellt, verpackt sein. 405 (1) Die Stoffe der Ziffern 31 bis 40 müssen, wie in Rn. 401 angegeben, nach den Verpackungsmethoden OP1 bis OP8 der nachstehenden Tabelle verpackt sein. Eine Verpackungsmethode für ein kleineres Versandstück, d.h. mit einer niedrigeren OP-Nummer, darf verwendet werden, nicht jedoch eine Verpackungsmethode für ein größeres Versandstück, d.h. mit einer höheren OP-Nummer. Metallverpackungen, welche die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfuellen, dürfen nicht verwendet werden. Bei zusammengesetzten Verpackungen darf der Polsterstoff nicht leicht brennbar sein und keine Zersetzung des selbstzersetzlichen Stoffes beim Freiwerden verursachen. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen stellen Hoechstwerte dar, die gegenwärtig als angemessen angesehen werden. Folgende Verpackungsarten dürfen verwendet werden: Fässer nach Rn. 1520, 1521, 1523, 1525 oder 1526; oder Kanister nach Rn. 1522 oder 1526; oder Kisten nach Rn. 1527, 1528, 1529, 1530, 1531 oder 1532; oder Kombinationsverpackungen mit einem Kunststoffinnengefäß nach Rn. 1537, vorausgesetzt, a) die Verpackungen entsprechen den Vorschriften des Anhangs V; b) die Verpackungen aus Metall (einschließlich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Außenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen) werden nur für die Verpackungsmethoden OP7 und OP8 verwendet; und c) in den zusammengesetzten Verpackungen werden Gefäße aus Glas nur als Innenverpackungen mit höchstens 0,5 Liter oder 0,5 kg Inhalt verwendet. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Versandstücke, die nach Rn. 412 (4) mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen sind, müssen den Vorschriften der Rn. 102 (8) und (9) entsprechen. (3) Für selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 401 nicht genannt sind, ist die geeignete Verpackungsmethode nach folgendem Verfahren auszuwählen: a) Selbstzersetzliche Stoffe Typ B: Den Stoffen ist die Verpackungsmethode OP5 zuzuordnen, wenn sie die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II, Abs. 20.4.2 b), in einer der angegebenen Verpackungen erfuellen. Erfuellt der selbstzersetzliche Stoff dieses Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der für die Verpackungsmethode OP5 aufgeführten, d.h. in einer der für OP1 bis OP4 aufgeführten Verpackungen, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden. b) Selbstzersetzliche Stoffe Typ C: Den Stoffen ist die Verpackungsmethode OP6 zuzuordnen, wenn sie die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II, Abs. 20.4.2 c), in einer der angegebenen Verpackungen erfuellen. Kann der selbstzersetzliche Stoff diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der für die Verpackungsmethode OP6 aufgeführten erfuellen, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden. c) Selbstzersetzliche Stoffe Typ D: Die Verpackungsmethode OP7 ist anzuwenden. d) Selbstzersetzliche Stoffe Typ E: Die Verpackungsmethode OP8 ist anzuwenden. e) Selbstzersetzliche Stoffe Typ F: Die Verpackungsmethode OP8 ist anzuwenden. (4) Die Stoffe der Ziffern 39b) und 40b) dürfen in Großpackmitteln (IBC) unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen bestätigt, daß eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen folgendes umfassen: den Nachweis, daß der selbstzersetzliche Stoff den Zuordnungsgrundsätzen gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II, Abs. 20.4.2 f), entspricht; den Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen; soweit erforderlich die Festlegung der Eigenschaften der Druckentlastungsvorrichtungen und die Festlegung eventuell erforderlicher Sondervorschriften. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, so müssen diese Bedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des COTIF anerkannt werden. (5) Um ein explosionsartiges Aufreißen von metallenen Großpackmitteln (IBC) oder Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Druckentlastungsvorrichtungen so beschaffen sein, daß alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde (Wärmebelastung 110 kW/m2) oder durch selbstbeschleunigende Zersetzung entwickelt werden. (6) Die Gefäße oder Großpackmittel (IBC) mit Stoffen der Ziffern 31b), 33b), 35b), 37b) oder 39b), die geringe Mengen von Gasen ausscheiden, sind mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 1500 (8) oder Rn. 1601 (6) zu versehen. 406 (1) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1 bis 17 fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 1539 oder h) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622. (2) Die Stoffe mit einem Schmelzpunkt über 45 °C, die unter b) der Ziffern 1 bis 17 fallen, dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 1532, aus Naturholz nach Rn. 1527, aus Sperrholz nach Rn. 1528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 1529, aus Pappe nach Rn. 1530 oder aus Kunststoff nach Rn. 1531, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder c) in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 1533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 1534, aus Kunststoffolie nach Rn. 1535 oder aus Papier nach Rn. 1536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wagenladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind. (3) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1, 6, 7, 8, 12, 13, 16 und 17 fallen, dürfen auch verpackt sein: a) in starren Großpackmitteln aus Kunststoff (IBC) nach Rn. 1624 oder b) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Innenbehälter aus Kunststoff nach Rn. 1625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2. (4) Die Stoffe mit einem Schmelzpunkt über 45 °C, die unter b) der Ziffern 1, 6, 12 und 13 fallen, dürfen auch verpackt sein: a) in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 1626 oder b) in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 1627. (5) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1, 6 und 12 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben, dürfen auch in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, verpackt sein, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wagenladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind. 407 (1) Die Stoffe, die unter c) der Ziffern 1 bis 17 fallen, ausgenommen 1331 Zündhölzer, überall zündbar, der Ziffer 2c), müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 1539 oder h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 1540 oder i) in metallenen Großpackmittel (IBC) nach Rn. 1622 oder j) in starren Großpackmitteln aus Kunststoff (IBC) nach Rn. 1624 oder k) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Innenbehälter aus Kunststoff nach Rn. 1625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2. (2) Die Stoffe mit einem Schmelzpunkt über 45 °C, die unter c) der Ziffern 1 bis 17 fallen, ausgenommen 1331 Zündhölzer, überall zündbar, der Ziffer 2c) dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in Kisten aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1532, aus Naturholz nach Rn. 1527, aus Sperrholz nach Rn. 1528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 1529, aus Pappe nach Rn. 1530 oder aus Kunststoff nach Rn. 1531, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder c) in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 1533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 1534, aus Kunststoffolie nach Rn. 1535 oder aus Papier nach Rn. 1536. (3) Die Stoffe mit einem Schmelzpunkt über 45 °C, die unter c) der Ziffern 6, 11 bis 14, 16 und 17 fallen, dürfen auch verpackt sein: a) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, oder b) in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 1626 oder c) in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 1627 oder d) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem Innenbehälter aus Kunststoff der Art 11HZ2 nach Rn. 1625. (4) 1331 Zündhölzer, überall zündbar, der Ziffer 2c) sind in geeigneten kleinen Mengen in Innenverpackungen aus Pappe, aus Naturholz, aus Sperrholz, aus Holzfaserwerkstoff oder aus Metall so festsitzend zu verpacken, daß eine zufällige Zündung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Eine Innenverpackung darf nicht mehr als 700 Zündhölzer enthalten. Die Innenverpackungen sind in folgenden Außenverpackungen zu verpacken: Fässer aus Stahl nach Rn. 1520, Fässer aus Aluminium nach Rn. 1521, Kanister aus Stahl nach Rn. 1522, Fässer aus Sperrholz nach Rn. 1523, Kisten aus Naturholz nach Rn. 1527, Kisten aus Sperrholz nach Rn. 1528, Kisten aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 1529, Kisten aus Pappe nach Rn. 1530, Kisten aus Kunststoffen nach Rn. 1531 oder Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 1532. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 45 kg, ausgenommen eine Kiste aus Pappe, die nicht schwerer sein darf als 27 kg. 408 Zelluloid in Platten der Ziffer 3c) darf auch unverpackt auf Paletten, mit Kunststoffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, z. B. Stahlbändern, gesichert, als Wagenladung in gedeckte Güterwagen verladen werden. Eine Palette darf nicht schwerer sein als 1 000 kg. 409- 410 3. Zusammenpackung 411 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden. (2) Die Stoffe der Ziffern 21 bis 26 und 31 bis 40 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden. (3) Mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Stoffe und sofern nicht in Absatz (7) besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 4.1 bis zu höchstens 5 kg je Innenverpackung, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. (4) Gefährliche Reaktionen sind: a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme, b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase, c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe, d) Bildung instabiler Stoffe. (5) Die Vorschriften der Rn. 8 und 402 sind zu beachten. (6) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg [siehe jedoch Rn. 407 (4)]. (7) Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 1 bis 5 und 11 bis 14 fallen, dürfen nicht mit Stoffen der Klasse 5.1, die unter a) oder b) der einzelnen Ziffern der Rn. 501 fallen, zusammengepackt werden. 4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX) Aufschriften 412 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Gefahrzettel (2) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 4.1 zu versehen. (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 7, 16, 22 und 25 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 und Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 8 und 17 mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen. (4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 31 und 32 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, daß auf diesen Zettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, daß der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist [siehe Rn. 414 (4)]. (5) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen. B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen 413 (1) Stoffe der Ziffern 5 und 15 dürfen nur in Kesselwagen (siehe Anhang XI) oder in Tankcontainern (siehe Anhang X) befördert werden. (2) Mit Ausnahme der Stoffe gemäß Absatz (1), der Stoffe der Ziffern 31 und 32 sowie der unter a) der einzelnen Ziffern fallenden Stoffe dürfen Versandstücke mit den übrigen Stoffen dieser Klasse wie folgt als Expreßgut versandt werden: mit Stoffen, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 4 Liter je Versandstück bei fluessigen Stoffen und 12 kg je Versandstück bei festen Stoffen; mit Stoffen, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 24 kg je Versandstück. C. Angaben im Frachtbrief 414 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 401 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung oder einer Sammelbezeichnung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes (). Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls der Gruppe a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "RID" zu ergänzen, z. B. "4.1 Ziffer 6b) RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 3 (4)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 3 (3) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, Erde enthält 1294 Toluen, 4.1 Ziffer 4c) RID". Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Frachtbrief das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 3 (3)]. Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden. Wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. Wenn ein namentlich genannter Stoff nach Rn. 400 (9) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Frachtbrief angeben: "Kein Gut der Klasse 4.1". (2) Wenn die Beförderung von Stoffen unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfolgt [siehe Rn. 400 (16) und 405 (4)], ist im Frachtbrief zu vermerken: "Beförderung gemäß Rn. 414 (2)". (3) Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes gemäß Rn. 400 (18) befördert wird, ist im Frachtbrief zu vermerken: "Beförderung gemäß Rn. 414 (3)". (4) Ist auf Grund einer Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Rn. 412 (4) ein Zettel nach Muster 01 nicht erforderlich, ist im Frachtbrief zu vermerken: "Gefahrzettel nach Muster 01 nicht erforderlich". (5) Bei der Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 g)] darf im Frachtbrief vermerkt werden: "Kein selbstzersetzlicher Stoff der Klasse 4.1". D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel 1. Wagen- und Verladevorschriften a. für Versandstücke 415 (1) Versandstücke sind in den Wagen so zu verladen, daß sie sich nicht in gefährlicher Weise bewegen, nicht umkippen oder herabfallen können. (2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.1, mit Ausnahme der Ziffern 31 bis 40, sind in gedeckte Wagen oder in offene Wagen mit Decken zu verladen. Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 31 bis 40 sind in gedeckte Wagen mit ausreichender Belüftung zu verladen. Die Wagen müssen vor dem Beladen gründlich gereinigt werden. Für die Beförderung von Versandstücken, die mit einem zusätzlichen Zettel nach Muster 01 versehen sind [siehe Rn. 412 (4)], dürfen nur Wagen mit ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen verwendet werden, auch wenn diese Stoffe in Großcontainern verladen sind. Bei Wagen mit einem brennbaren Boden dürfen die Funkenschutzbleche nicht unmittelbar am Wagenboden angebracht sein. Die Versandstücke müssen so verladen sein, daß eine ungehinderte Luftzirkulation im Laderaum eine gleichmäßige Temperatur der Ladung gewährleistet. Falls in einem Wagen mehr als 5 000 kg dieser Stoffe verladen sind, muß die Ladung in Stapel von nicht mehr als 5 000 kg unterteilt werden, wobei Luftzwischenräume von mindestens 0,05 m einzuhalten sind. Die Versandstücke müssen gegen Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein. (3) Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). b. Beförderung in loser Schüttung 416 (1) Die festen Stoffe und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Ziffern 6c), ausgenommen 1334 Naphthalen, 11c), 12c), 13c) und 14c) dürfen in loser Schüttung in gedeckten Wagen, Wagen mit öffnungsfähigem Dach oder in offenen Wagen mit Decken befördert werden. Naphthalen der Ziffer 6c) darf in loser Schüttung in stählernen Wagen mit öffnungsfähigem Dach oder in offenen stählernen Wagen mit nicht entzündbaren Decken befördert werden. (2) Abfälle der Ziffer 4c) dürfen in loser Schüttung in offenen Wagen mit Decken und ausreichender Belüftung oder in Wagen mit öffnungsfähigem Dach befördert werden. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß vom Inhalt, insbesondere von den anteiligen fluessigen Stoffen, nichts nach außen gelangen kann. c. Beförderung in Kleincontainern 417 (1) Mit Ausnahme von Versandstücken mit Stoffen der Ziffern 31 und 32 dürfen Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse in Kleincontainern befördert werden. (2) Die in Rn. 420 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleincontainer. (3) Die festen Stoffe und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Ziffern 6c), ausgenommen 1334 Naphthalen, 11c), 12c), 13c) und 14c) dürfen auch ohne innere Verpackung in vollwandigen geschlossenen Kleincontainern befördert werden. 2. Aufschriften und Gefahrzettel an Wagen, Kesselwagen, Tankcontainern und Kleincontainern (siehe Anhang IX) 418 (1) Bei der Beförderung von Stoffen dieser Klasse müssen beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel nach Muster 4.1 versehen sein. (2) Außerdem müssen bei der Beförderung von Stoffen, die in Rn. 412 (3) und (4) aufgeführt sind, beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel gemäß dieser Randnummer versehen sein. (3) Kleincontainer sind nach Rn. 412 (2) bis (4) zu bezetteln. 419 E. Zusammenladeverbote 420 (1) Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 4.1 versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind. (2) Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 4.1 und 01 versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2, 3, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7A, 7B, 7C, 8 oder 9 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. 421 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen gesonderte Frachtbriefe ausgestellt werden. F. Leere Verpackungen 422 (1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), ausgenommen solche nach Absatz (2), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung der Ziffer 51 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand. (2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere flexible Großpackmittel (IBC), der Ziffer 51, denen außen Rückstände des früheren Inhalts anhaften, müssen in dichten Verpackungen befördert werden. (3) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die mit Wasser angefeuchtete Stoffe der Ziffer 13b) oder Stoffe der Ziffern 21 bis 25 enthalten haben, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die Stoffreste so verpackt sind, daß der Wassergehalt oder der Gehalt an anderen Phlegmatisierungsmitteln, der den Stoffen zur Inertisierung zugegeben ist, nicht sinken kann. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe der Ziffern 31 bis 40 enthalten haben, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn Maßnahmen getroffen wurden, die eine gefährliche Selbstzersetzung ausschließen. (4) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung der Ziffer 51 und Verpackungen nach Absatz (2) müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand. (5) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 51 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, ergänzt durch "4.1 Ziffer 51 RID", z. B. "Leere Verpackung, 4.1 Ziffer 51 RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei ungereinigten leeren Kesselwagen, leeren Tankcontainern sowie leeren Wagen und leeren Kleincontainern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, die Benennung, die Ziffer und gegebenenfalls die Gruppe a), b) oder c) der Stoffaufzählung für das letzte Ladegut zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 44 2304 Naphthalen, geschmolzen, Ziffer 5". (6) Wegen Trennung der ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 51 mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). G. Sonstige Vorschriften 423 Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). 424 Wenn Stoffe aus Versandstücken mit Zetteln nach Muster 6.1 frei geworden sind und in einem Wagen verschüttet wurden, so darf dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Wagen beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. 425- 429 KLASSE 4.2 SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE 1. Stoffaufzählung 430 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 431 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 430 (2) bis 454 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie. (2) Der Begriff der Klasse 4.2 umfaßt: Stoffe, einschließlich Mischungen und Lösungen (fluessig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden. Sie werden selbstentzündliche (pyrophore Stoffe) genannt. Stoffe und Gegenstände, einschließlich Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach langen Zeiträumen (Stunden oder Tagen) entzünden. Sie werden selbsterhitzungsfähige Stoffe genannt. (3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt: A. Organische selbstentzündliche Stoffe B. Anorganische selbstentzündliche Stoffe C. Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen D. Leere Verpackungen Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 in den einzelnen Ziffern der Rn. 431 einer der folgenden Gruppen zuzuordnen: a) selbstentzündlich (pyrophor); b) selbsterhitzungsfähig; c) weniger selbsterhitzungsfähig. (4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den Ziffern 3 bis 5, 12, 15, 16, 31 und 32 der Rn. 431 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 erfolgen. Die Zuordnung zu den Ziffern 6 bis 10, 14, 17 bis 21 und 33 sowie innerhalb dieser zu den Gruppen hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen. (5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände nach den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 den Ziffern der Rn. 431 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: a) selbstentzündliche (pyrophore) feste Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn sie sich beim Herabfallen aus 1 m Höhe oder innerhalb von 5 Minuten entzünden; b) selbstentzündliche (pyrophore) fluessige Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, i) wenn sie, aufgetragen auf ein inertes Trägermaterial, sich innerhalb von 5 Minuten entzünden oder ii) bei negativem Ergebnis der Prüfung nach i), wenn sie, aufgetragen auf ein eingerissenes trockenes Filterpapier (Whatman-Filter Nr. 3), dieses innerhalb von 5 Minuten entzünden oder verkohlen; c) Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Klasse 4.2 zuzuordnen. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, die für eine kubische Probe von 27 m3 50 °C beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m3 sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen. Bemerkungen: 1. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von nicht mehr als 3 m3 befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt. 2. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von nicht mehr als 450 l befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 160 °C eintritt. (6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände nach den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 den Gruppen der Ziffern der Rn. 431 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: a) selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe sind der Gruppe a) zuzuordnen; b) selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Gruppe b) zuzuordnen; Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Gruppe b) zuzuordnen; c) weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge die unter b) genannten Erscheinungen unter den dort genannten Bedingungen nicht eintreten, aber in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Gruppe c) zuzuordnen. (7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 431 gehören, sind diese Gemische den Ziffern oder Gruppen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 3 (3). (8) Wenn Stoffe und Gegenstände unter mehreren Gruppen einer Ziffer der Rn. 431 namentlich aufgeführt sind, so kann die zutreffende Gruppe auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 und der Kriterien des Absatzes (6) festgestellt werden. (9) Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 und den Kriterien des Absatzes (5) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß er den Vorschriften dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 444). (10) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 435 (2), 436 (2) und 437 (3) und (4) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C. (11) Selbsterhitzungsfähige Stoffe, oxidierend, die der Kennzeichnungsnummer 3127 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 3 (3) Fußnote 1 zur Tabelle in Absatz 2.3.1]. A. Organische selbstentzündliche Stoffe 431 1. Kohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken b) 1361 Kohle, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder 1361 Ruß, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs; c) 1361 Kohle, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder 1361 Ruß, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 1362 Kohle, aktiviert. Bemerkungen: 1. Wasserdampfaktivierte Kohle und nichtaktivierter Ruß mineralischen Ursprungs unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 2. Nichtaktivierte Kohle mineralischen Ursprungs und Kohlenstäube in nicht selbsterhitzungsfähigem Zustand unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 2. Tierische und pflanzliche Stoffe b) 1374 Fischmehl (Fischabfall), nicht stabilisiert; c) 1363 Kopra 1386 Ölsaatkuchen mit mehr als 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit 2217 Ölsaatkuchen mit höchstens 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit. 3. Fasern, Gewebe und ähnliche Produkte der industriellen Fertigung c) 1364 Baumwollabfälle, ölhaltig 1365 Baumwolle, naß 1379 Papier, mit ungesättigten Ölen behandelt, unvollständig getrocknet (auch Kohlepapier) 1373 Fasern, tierischen oder pflanzlichen oder synthetischen Ursprungs, imprägniert mit Öl, n.a.g. oder 1373 Gewebe, tierischen oder pflanzlichen oder synthetischen Ursprungs, imprägniert mit Öl, n.a.g. 4. Stoffe auf Basis schwach nitrierter Cellulose c) 2002 Zelluloid, Abfall 2006 Kunststoffe auf Nitrocellulosebasis, selbsterhitzungsfähig, n.a.g Bemerkung: 1353 Fasern und Gewebe, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, nicht selbsterhitzungsfähig und 2000 Zelluloid sind Gegenstände der Klasse 4.1 [siehe Rn. 401 Ziffer 3 c)]. 5. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 2846 Pyrophorer organischer fester Stoff, n.a.g.; b) 1369 p-Nitrosodimethylanilin 2940 9-Phosphabicyclononane (Cyclooctadienphosphine) 3313 Selbsterhitzungsfähige organische Pigmente 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g.; c) 3313 Selbsterhitzungsfähige organische Pigmente 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. 6. Organische selbstentzündliche fluessige Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 2845 Pyrophorer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.; Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 433). b) 3183 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g.; c) 3183 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g. 7. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, giftig, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: b) 3128 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, giftig, n.a.g.; c) 3128 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, giftig, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 600 (3). 8. Organische selbstentzündliche fluessige Stoffe, giftig, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: b) 3184 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.; c) 3184 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 600 (3). 9. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: b) 3126 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.; c) 3126 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 800 (3). 10. Organische selbstentzündliche fluessige Stoffe, ätzend, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: b) 3185 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.; c) 3185 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 800 (3). B. Anorganische selbstentzündliche Stoffe 11. Phosphor a) 1381 Phosphor, weiß oder gelb, trocken oder 1381 Phosphor, weiß oder gelb, unter Wasser oder 1381 Phosphor, weiß oder gelb, in Lösung. Bemerkung: 2447 Phosphor, weiß oder gelb, geschmolzen, ist ein Stoff der Ziffer 22. 12. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig, staubförmig, körnig oder in anderer selbstentzündlicher Form: a) 1854 Bariumlegierungen, pyrophor 1855 Calcium, pyrophor oder 1855 Calciumlegierungen, pyrophor 2008 Zirkoniumpulver, trocken 2545 Hafniumpulver, trocken 2546 Titaniumpulver, trocken 2881 Metallkatalysator, trocken 1383 Pyrophores Metall, n.a.g. oder 1383 Pyrophore Legierung, n.a.g.; b) 1378 Metallkatalysator, angefeuchtet, mit einem sichtbaren Überschuß an Flüssigkeit 2008 Zirkoniumpulver, trocken 2545 Hafniumpulver, trocken 2546 Titaniumpulver, trocken 2881 Metallkatalysator, trocken 3189 Selbsterhitzungsfähiges Metallpulver, n.a.g.; c) 1932 Zirkoniumabfall 2008 Zirkoniumpulver, trocken 2009 Zirkonium, trocken, Bleche, Streifen oder gerollter Draht (dünner als 18 ìm) 2545 Hafniumpulver, trocken 2546 Titaniumpulver, trocken 2793 Metallisches Eisen als Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne, Abfälle in selbsterhitzungsfähiger Form 2881 Metallkatalysator, trocken 3189 Selbsterhitzungsfähiges Metallpulver, n.a.g. Bemerkungen: 1. 2858 Fertigwaren aus Zirkonium mit einer Dicke von 18 ìm und darüber sind Stoffe der Klasse 4.1 [siehe Rn. 401 Ziffer 13c)]. 2. 1326 Hafnium-, 1352 Titanium- oder 1358 Zirkoniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25 % Wasser, sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 401 Ziffer 13). 3. Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 471 Ziffer 13). 13. Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite in selbstentzündlichem Zustand: b) 1382 Kaliumsulfid, wasserfrei oder 1382 Kaliumsulfid mit weniger als 30 % Kristallwasser 1384 Natriumdithionit (Natriumhydrosulfit) 1385 Natriumsulfid, wasserfrei oder 1385 Natriumsulfid mit weniger als 30 % Kristallwasser 1923 Calciumdithionit (Calciumhydrosulfit) 1929 Kaliumdithionit (Kaliumhydrosulfit) 2318 Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser; Bemerkungen: 1. 1847 Kaliumsulfid mit mindestens 30 % Kristallwasser, 1849 Natriumsulfid mit mindestens 30 % Kristallwasser und 2949 Natriumhydrogensulfid mit mindestens 25 % Kristallwasser sind Stoffe der Klasse 8 [siehe Rn. 801 Ziffer 45b)1.]. 2. 1931 Zinkdithionit ist ein Stoff der Klasse 9 [siehe Rn. 901 Ziffer 32c)]. c) 3174 Titaniumdisulfid. 14. Metallsalze und Alkoholate, nicht giftig und nicht ätzend, in selbstentzündlichem Zustand: b) 3205 Erdalkalimetallalkoholate, n.a.g.; c) 3205 Erdalkalimetallalkoholate, n.a.g. Bemerkung: Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfaßt die Elemente Magnesium, Calcium, Strontium und Barium. 15. Metallsalze und Alkoholate, ätzend, in selbstentzündlichem Zustand: a) 2441 Titaniumtrichlorid, pyrophor oder 2441 Titaniumtrichloridmischungen, pyrophor; Bemerkung: 2869 Titaniumtrichlorid, Gemisch, nicht selbstentzündlich, ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 801 Ziffer 11b) oder c)]. b) 1431 Natriummethylat 3206 Alkalimetallalkoholate, selbsterhitzungsfähig, ätzend, n.a.g.; c) 3206 Alkalimetallalkoholate, selbsterhitzungsfähig, ätzend, n.a.g. Bemerkung: Die Gruppe der Alkalimetalle umfaßt die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium. 16. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3200 Pyrophorer anorganischer fester Stoff, n.a.g.; b) 2004 Magnesiumdiamid 3190 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.; c) 1376 Eisenoxid, gebraucht oder 1376 Eisenschwamm, gebraucht, aus der Kokereigasreinigung 2210 Maneb (Mangan-ethylen-1,2-bis-dithiocarbamat) oder 2210 Manebzubereitungen mit mindestens 60 Masse-% Maneb 3190 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, n.a.g. Bemerkungen: 1. Maneb und Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind, müssen nicht der Klasse 4.2 zugeordnet werden, wenn durch Prüfungen nachgewiesen werden kann, daß sich ein kubisches Volumen von 1 m3 des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht übersteigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehalten wird. 2. 2968 Maneb oder 2968 Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind und in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 [siehe Rn. 471 Ziffer 20c)]. 17. Anorganische selbstentzündliche fluessige Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 2870 Aluminiumborhydrid oder 2870 Aluminiumborhydrid in Geräten 3194 Pyrophorer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.; Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 433). 2. Andere Metallhydride in entzündbarer Form sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 401 Ziffer 14). 3. Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 471 Ziffer 16). b) 3186 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.; c) 3186 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g. 18. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, giftig, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: b) 3191 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, giftig, n.a.g.; c) 3191 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, giftig, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 600 (3). 19. Anorganische selbstentzündliche fluessige Stoffe, giftig, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 1380 Pentaboran; Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 433). b) 3187 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.; c) 3187 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 600 (3). 20. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: b) 3192 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.; c) 3192 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 800 (3). 21. Anorganische selbstentzündliche fluessige Stoffe, ätzend, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: b) 3188 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.; c) 3188 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g. Bemerkungen: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 800 (3). 22. 2447 Phosphor, weiß oder gelb, geschmolzen. C. Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen Bemerkungen: 1. Metallorganische Verbindungen sowie ihre Lösungen, die nichtselbstentzündlich sind, jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 471 Ziffer 3). 2. Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen in Konzentrationen, die nicht selbstentzündlich sind und in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. 3. Für die Stoffe der Ziffern 31 bis 33 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 433). 31. Selbstentzündliche Metallalkyle und Metallaryle: a) 1366 Diethylzink 1370 Dimethylzink 2005 Diphenylmagnesium 2445 Lithiumalkyle 3051 Aluminiumalkyle 3053 Magnesiumalkyle 2003 Metallalkyle, n.a.g. oder 2003 Metallaryle, n.a.g. 32. Andere selbstentzündliche metallorganische Verbindungen: a) 3052 Aluminiumalkylhalogenide 3076 Aluminiumalkylhydride 3049 Metallalkylhalogenide n.a.g. oder 3049 Metallarylhalogenide, n.a.g. 3050 Metallalkylhydride, n.a.g. oder 3050 Metallarylhydride, n.a.g. 33. Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen: a) 3203 Pyrophore metallorganische Verbindung, n.a.g. D. Leere Verpackungen 41. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.2 enthalten haben. Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer und leere Kleincontainer, die Stoffe der Ziffer 4c) Kennzeichnungsnummer 2002, 12c) Kennzeichnungsnummern 1932, 2009 und 2793 sowie 16c) Kennzeichnungsnummer 1376 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 2. Beförderungsvorschriften (Die Vorschriften für leere Verpackungen sind unter F zusammengefaßt.) A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften 432 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs V entsprechen, sofern nicht im Abschnitt A.2 Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe vorgesehen sind. (2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs VI entsprechen. (3) Mit Ausnahme der in Rn. 436 (2) a), b) und (3) sowie in Rn. 437 (3) a), b), (4) und (5) aufgeführten Verpackungen müssen die (Innen-)Verpackungen luftdicht verschlossen sein. (4) Nach den Vorschriften der Rn. 430 (3) und 1511 (2) oder 1611 (2) sind zu verwenden: Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X" für selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für selbsterhitzungsfähige Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen. Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 4.2 in Kesselwagen siehe Anhang XI, in Tankcontainern siehe Anhang X. Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn. 446. 2. Besondere Verpackungsvorschriften 433 (1) Die pyrophoren fluessigen Stoffe der Ziffern 6a), 17a), ausgenommen Aluminiumborhydrid in Geräten, 19a) und 31 bis 33 müssen in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Metall, die vom Inhalt nicht angegriffen werden, mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Liter verpackt sein. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend alle 5 Jahre mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muß jedoch ein fuellungsfreier Raum von mindestens 5 % bleiben. Während der Beförderung muß die Flüssigkeit durch ein inertes Gas mit mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) abgedeckt sein. Die Gefäße müssen ein Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten Angaben tragen: Angabe über die zur Beförderung zugelassenen Stoffe () Eigenmasse () des Gefäßes, einschließlich Ausrüstungsteile Prüfdruck () (Überdruck) Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat Fassungsraum () des Gefäßes höchstzulässige Masse der Füllung (). (2) Diese Stoffe dürfen außerdem in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 mit einer Innenverpackung aus Glas und einer Außenverpackung aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1532 verpackt sein. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein. Ein Versandstück darf nur eine Innenverpackung enthalten. Diese zusammengesetzten Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang V für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist. (3) Die Stoffe der Ziffer 31a), ausgenommen 2005 Diphenylmagnesium, und 32 dürfen auch verpackt sein in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 mit luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die einzeln mit Polsterstoffen in Blechverpackungen als Zwischenverpackung einzubetten sind. Die Glasverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein. Als Außenverpackungen sind zugelassen: Fässer mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 1520 oder aus Aluminium nach Rn. 1521, Fässer aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 1532, aus Naturholz nach Rn. 1527, aus Sperrholz nach Rn. 1528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 1529 oder aus Pappe nach Rn. 1530. Abweichend von Rn. 1538 dürfen auch Fässer aus Naturholz nach Rn. 1524 als Außenverpackung verwendet werden. Diese zusammengesetzten Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang V für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist. Ein Versandstück darf nicht mehr als 30 Liter des Stoffes enthalten. 434 Phosphor der Ziffer 22 darf nur in Kesselwagen (siehe Anhang XI) oder in Tankcontainern (siehe Anhang X) befördert werden. 435 (1) Die Stoffe, die unter a) der Ziffern 5, 12, 15, und 16 fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nachRn. 1522 oder d) in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder in Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 1538. (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 430 (10) dürfen auch in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 1520, aus Aluminium nach Rn. 1521, aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder aus Kunststoff nach Rn. 1526 verpackt sein. (3) Phosphor, weiß oder gelb, der Ziffer 11a) muß verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 1520, vorausgesetzt, die Fässer wurden einer Dichtheitsprüfung nach Rn. 1553 unterzogen, oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1522 oder d) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 mit Innenverpackungen aus Metall. (4) Aluminiumborhydrid in Geräten der Ziffer 17a) muß verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 1521 oder c) in Fässern aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 1526 oder d) in Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 1532. 436 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 1539 oder h) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622 oder i) in Großpackmitteln (IBC) aus starrem Kunststoff nach Rn. 1624 oder j) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Innenbehälter aus Kunststoff nach Rn. 1625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2. (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 430 (10) dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in Säcken aus Kunststoffolie nach Rn. 1535, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wagenladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind. (3) Fischmehl der Ziffer 2b) darf auch in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1623 verpackt sein, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wagenladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind. (4) 3313 Selbsterhitzungsfähige organische Pigmente der Ziffer 5b) dürfen auch verpackt sein: a) in wasserbeständigen mehrlagigen Säcken aus Papier (5M2) nach Rn. 1536 oder b) in staubdichten Säcken aus Kunststoffgewebe (5H2) nach Rn. 1534 oder c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1623, ausgenommen solche der Typen 13H1, 13L1 und 13M1. Die unter a), b) und c) genannten Verpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen nur als Wagenladung oder auf Paletten verladen befördert werden. 437 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 1539 oder h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 1540. Bemerkung: Verpackungen aus Metall für Stoffe der Ziffer 4 müssen so gebaut und verschlossen sein, daß sie bei einem inneren Druck von höchstens 300 kPa (3 bar) nachgeben. (2) Mit Ausnahme von Stoffen der Ziffer 4 dürfen die Stoffe auch verpackt sein: a) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622 oder b) in Großpackmitteln (IBC) aus starrem Kunststoff nach Rn. 1624 oder c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Innenbehälter aus Kunststoff nach Rn. 1625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2. (3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 430 (10) dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in staubdichten Säcken aus Textilgewebe (5L2) nach Rn. 1533, in staubdichten Säcken aus Kunststoffgewebe (5H2) nach Rn. 1534, in Säcken aus Kunststoffolie (5H4) nach Rn. 1535 oder in wasserbeständigen mehrlagigen Säcken aus Papier (5M2) nach Rn. 1536. (4) Mit Ausnahme von Stoffen der Ziffer 4 dürfen die festen Stoffe im Sinne der Rn. 430 (10) auch in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, verpackt sein. (5) Die Stoffe der Ziffern 2c) und 3c) dürfen auch in nicht geprüften Verpackungen verpackt sein. Die allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. Baumwollabfälle mit einem Ölgehalt von weniger als 5 Masse-% und Baumwolle der Ziffer 3c) dürfen auch in fest verschnürten Ballen befördert werden. 438 (1) Die Öffnungen der Gefäße für die Beförderung fluessiger Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von weniger als 200 mm2/s, ausgenommen Glasampullen und Druckflaschen, müssen mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein. Bemerkung: Für Großpackmittel (IBC) siehe aber Rn. 1621 (8). (2) Fässer aus Stahl nach Rn. 1520, die Metallkatalysator, angefeuchtet, der Ziffer 12b) enthalten, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 1500 (8) versehen sein. 439- 440 3. Zusammenpackung 441 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden. (2) Stoffe der Ziffern 6a), 11, 17a), 19a) und 31 bis 33 dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen anderer Ziffern der Klasse 4.2, mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen und mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zusammengepackt werden. (3) Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Stoffe dürfen Stoffe der Klasse 4.2 bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 6 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. Die Nettomenge je Versandstück für Stoffe dieser Klasse, die unter a) fallen, darf 3 kg für feste Stoffe und 3 Liter für fluessige Stoffe nicht übersteigen. (4) Gefährliche Reaktionen sind: a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme, b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase, c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe, d) Bildung instabiler Stoffe. (5) Die Vorschriften der Rn. 8 und 432 sind zu beachten. (6) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg. 4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX) Aufschriften 442 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Gefahrzettel (2) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen. (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 17a), Maneb oder Manebzubereitungen der Ziffer 16c) sowie mit Stoffen der Ziffern 31 bis 33 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen. (4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 7, 8, 11, 18 und 19 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1. zu versehen. (5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 9, 10, 15, 20 und 21 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen. (6) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen und Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sowie Versandstücke mit Phosphor der Ziffer 11a) sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen. B. Versandart, Abfertigungsbeschänkungen 443 Mit Ausnahme der unter a) der einzelnen Ziffern fallenden Stoffe dürfen Versandstücke mit den übrigen Stoffen dieser Klasse wie folgt als Expreßgut versandt werden: mit Stoffen, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 6 Liter je Versandstück bei fluessigen Stoffen und 12 kg je Versandstück bei festen Stoffen; mit Stoffen, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 12 Liter je Versandstück bei fluessigen Stoffen und 24 kg je Versandstück bei festen Stoffen. C. Angaben im Frachtbrief 444 Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 431 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes (). Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls der Gruppe a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "RID" zu ergänzen, z. B. "4.2, Ziffer 13b) RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 3 (4)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 3 (3) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 1381. Phosphor, weiß, unter Wasser, 4.2 Ziffer 11a) RID". Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Frachtbrief das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 3 (3)a)]. Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden. Wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn. 430 (9) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Frachtbrief angeben: "Kein Gut der Klasse 4.2". D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel 1. Wagen- und Verladevorschriften a. für Versandstücke 445 (1) Die Versandstücke sind in den Wagen so zu verladen, daß sie sich nicht in gefährlicher Weise bewegen, nicht umkippen oder herabfallen können. (2) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind in gedeckte Wagen oder in offene Wagen mit Decken zu verladen. (3) Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). b. Beförderung in loser Schüttung 446 (1) Die Stoffe der Ziffern 1c), 2c), 3, metallisches Eisen als Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne der Ziffer 12c), Eisenoxid, gebraucht, und Eisenschwamm, gebraucht, der Ziffer 16c) sowie feste Abfälle, die unter c) der vorgenannten Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung in offenen Wagen aus Metall mit Decken oder in Wagen aus Metall mit öffnungsfähigem Dach befördert werden. c. Beförderung in Kleincontainern 447 (1) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse dürfen in Kleincontainern befördert werden. (2) Die in Rn. 450 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleincontainer. (3) Die in Rn. 446 aufgeführten Stoffe dürfen auch in loser Schüttung in vollwandigen geschlossenen Kleincontainern aus Metall befördert werden. 2. Aufschriften und Gefahrzettel an Wagen, Kesselwagen, Tankcontainern und Kleincontainern (siehe Anhang IX) 448 (1) Bei der Beförderung von Stoffen dieser Klasse müssen beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel nach Muster 4.2 versehen sein. (2) Außerdem müssen bei der Beförderung von Stoffen der Ziffer 17a), Maneb oder Manebzubereitungen der Ziffer 16c), Stoffen der Ziffern 31 bis 33 Zettel nach Muster 4.3, von Stoffen der Ziffern 7, 8, 11, 18, 19 und 22 Zettel nach Muster 6.1 und von Stoffen der Ziffern 9, 10, 15, 20 und 21 Zettel nach Muster 8 an beiden Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer angebracht werden. (3) Kleincontainer sind nach Rn. 442 (2) bis (5) zu bezetteln. 449 E. Zusammenladeverbote 450 Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 4.2 versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind. 451 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen gesonderte Frachtbriefe ausgestellt werden. F. Leere Verpackungen 452 (1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung der Ziffer 41 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand. (2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung der Ziffer 41 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand. (3) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 41 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, ergänzt durch "4.2 Ziffer 41 RID", z. B. "Leere Verpackung, 4.2 Ziffer 41 RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei ungereinigten leeren Kesselwagen, leeren Tankcontainern sowie leeren Wagen und leeren Kleincontainern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, die Benennung, die Ziffer und gegebenenfalls die Gruppe a), b) oder c) der Stoffaufzählung für das letzte Ladegut zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 46 1381 Phosphor, weiß, trocken, Ziffer 11a)". G. Sonstige Vorschriften 453 Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). 454 Wenn Stoffe aus Versandstücken mit Zetteln nach Muster 6.1 frei geworden sind und in einem Wagen verschüttet wurden, so darf dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Wagen beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. 455- 469 KLASSE 4.3 STOFFE, DIE IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELN 1. Stoffaufzählung 470 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.3 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 471 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 470 (2) bis 494 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie. Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 471 aufgeführten Stoffe und Gegenstände, die dem Abschnitt "Beförderungsvorschriften" nicht unterliegen, siehe Rn. 471a. (2) Der Begriff der Klasse 4.3 umfaßt Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Bemerkung: Der in den n.a.g.-Eintragungen der Rn. 471 verwendete Begriff "mit Wasser reagierend" bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt. (3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt: A. Organische Stoffe, metallorganische Verbindungen und Stoffe in organischen Lösemitteln, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln B. Anorganische Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln C. Gegenstände mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln D. Leere Verpackungen Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 in den einzelnen Ziffern der Rn. 471 einer der folgenden Gruppen zuzuordnen: a) sehr gefährlich; b) gefährlich; c) weniger gefährlich. (4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe zu den Ziffern 1, 3, 11, 13, 14, 16 und 20 bis 25 der Rn. 471 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen erfolgt auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Abschnitt 33.4; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen. (5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe nach den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Abschnitt 33.4, den Ziffern der Rn. 471 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn a) während irgendeiner Stufe der Prüfung das entwickelte Gas sich selbst entzündet oder b) die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde. (6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe nach den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Abschnitt 33.4, den Gruppen der Ziffern der Rn. 471 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: a) Der Stoff ist der Gruppe a) zuzuordnen, wenn er bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagiert, wobei sich das entwickelte Gas selbst entzündet, oder wenn er bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 10 Liter pro Kilogramm des Stoffes innerhalb einer Minute ist. b) Der Stoff ist der Gruppe b) zuzuordnen, wenn er bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 20 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist und er nicht die Kriterien der Gruppe a) erfuellt. c) Der Stoff ist der Gruppe c) zuzuordnen, wenn er bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist und er nicht die Kriterien der Gruppe a) oder b) erfuellt. (7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 471 gehören, sind diese Gemische den Ziffern oder Gruppen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 3 (3). (8) Wenn Stoffe unter mehreren Gruppen einer Ziffer der Rn. 471 namentlich aufgeführt sind, so kann die zutreffende Gruppe auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Abschnitt 33.4, und der Kriterien des Absatzes (6) festgestellt werden. (9) Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Abschnitt 33.4, und den Kriterien des Absatzes (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß er den Vorschriften dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 484). (10) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 474 (2), 475 (3) und 476 (2) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C. (11) Entzündbare feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3132, entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3133 und selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3135 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 3 (3) Fußnote 1 zur Tabelle in Absatz 2.3.1]. A. Organische Stoffe, metallorganische Verbindungen und Stoffe in organischen Lösemitteln, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 471 1. Chlorsilane a) 1183 Ethyldichlorsilan 1242 Methyldichlorsilan 1295 Trichlorsilan (Siliciumchloroform) 2988 Chlorsilane, mit Wasser reagierend, entzündbar, ätzend, n.a.g. Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 473 (1)]. 2. Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3 [siehe Rn. 301 Ziffer 21a)]. 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C und darüber, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 801 Ziffer 37). 2. Folgender Bortrifluoridkomplex a) 2965 Bortrifluoriddimethyletherat. 3. Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen a) 1928 Methylmagnesiumbromid in Ethylether 3207 Metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Lösung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Dispersion, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g.; Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 473 (2)]. b) 3207 Metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Lösung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Dispersion, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g.; c) 3207 Metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Lösung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Dispersion, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. Bemerkungen: 1. Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 431 Ziffern 31 bis 33). 2. Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen in Konzentrationen, die in Berührung mit Wasser weder entzündbare Gase in gefährlicher Menge entwickeln, noch selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 3. B. Anorganische Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Bemerkungen: 1. Die Gruppe der Alkalimetalle umfaßt die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium. 2. Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfaßt die Elemente Magnesium, Calcium, Strontium und Barium. 11. Alkalimetalle, Erdalkalimetalle sowie deren Legierungen und Metallverbindungen a) 1389 Alkalimetallamalgam 1391 Alkalimetalldispersion oder 1391 Erdalkalimetalldispersion 1392 Erdalkalimetallamalgam 1407 Caesium 1415 Lithium 1420 Kaliummetallegierungen 1422 Kalium-Natrium-Legierungen 1423 Rubidium 1428 Natrium 2257 Kalium 1421 Alkalimetallegierung, fluessig, n.a.g.; b) 1400 Barium 1401 Calcium 1393 Erdalkalimetallegierung, n.a.g.; c) 2950 Magnesiumgranulate, überzogen, mit einer Teilchengröße von mindestens 149 ìm. Bemerkungen: 1. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetallegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 431 Ziffer 12). 2. 1869 Magnesium oder 1869 Magnesiumlegierungen mit mehr als 50 % Magnesium als Pellets, Späne oder Bänder sind Stoffe der Klasse 4.1 [siehe Rn. 401 Ziffer 13c)]. 3. 1418 Magnesiumpulver und 1418 Magnesiumlegierungspulver sind Stoffe der Ziffer 14. 4. 3292 Natriumbatterien oder 3292 Natriumzellen sind Gegenstände der Ziffer 31b). 12. Siliciumlegierungen und Metallsilicide b) 1405 Calciumsilicid 1417 Lithiumsilicium 2624 Magnesiumsilicid 2830 Lithiumferrosilicid (Lithiumeisensilicid); c) 1405 Calciumsilicid 2844 Calciummangansilicium. Bemerkung: Für Stoffe unter c) siehe auch Rn. 471a. 13. Andere Metalle, Metallegierungen und -gemische, nicht giftig, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln a) 3208 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.; b) 1396 Aluminiumpulver, nicht überzogen 3078 Cerium, Späne oder Grieß 3170 Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder 3170 Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung 3208 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.; c) 1398 Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen 1435 Zinkasche 3170 Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder 3170 Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung 3208 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g. Bemerkungen: 1. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 431 Ziffer 12). 2. Aluminiumsiliciumpulver, überzogen, unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 3. 1333 Cerium in Platten, Barren oder Stangen ist ein Stoff der Klasse 4.1 [siehe Rn. 401 Ziffer 13b)]. 14. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig oder in anderer Form, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und auch selbsterhitzungsfähige Eigenschaften besitzen a) 1436 Zinkpulver oder 1436 Zinkstaub 3209 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.; b) 1418 Magnesiumpulver oder 1418 Magnesiumlegierungspulver 1436 Zinkpulver oder 1436 Zinkstaub 3209 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.; c) 1436 Zinkpulver oder 1436 Zinkstaub 3209 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, selbsterhitzungsfähig, n.a.g. Bemerkungen: 1. Metalle und Metallegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 431 Ziffer 12). 2. Metalle und Metallegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 401 Ziffer 13). 15. Metalle und Metallegierungen, giftig b) 1395 Aluminiumferrosiliciumpulver (Aluminiumeisensiliciumpulver); c) 1408 Ferrosilicium mit mindestens 30 Masse-% aber weniger als 90 Masse-% Silicium. Bemerkung: Ferrosilicium mit weniger als 30 Masse-% oder mit 90 Masse-% oder mehr Silicium unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 16. Metallhydride a) 1404 Calciumhydrid 1410 Lithiumaluminiumhydrid 1411 Lithiumaluminiumhydrid in Ether 1413 Lithiumborhydrid 1414 Lithiumhydrid 1426 Natriumborhydrid 1427 Natriumhydrid 1870 Kaliumborhydrid 2010 Magnesiumhydrid 2463 Aluminiumhydrid 1409 Metallhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g.; b) 2805 Lithiumhydrid, geschmolzen und erstarrt 2835 Natriumaluminiumhydrid 1409 Metallhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g. Bemerkungen: 1. 1871 Titaniumhydrid und 1437 Zirkoniumhydrid sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 401 Ziffer 14). 2. 2870 Aluminiumborhydrid ist ein Stoff der Klasse 4.2 [siehe Rn. 431 Ziffer 17a)]. 17. Metallcarbide und Metallnitride a) 2806 Lithiumnitrid; b) 1394 Aluminiumcarbid 1402 Calciumcarbid. 18. Metallphosphide, giftig a) 1360 Calciumphosphid 1397 Aluminiumphosphid 1419 Magnesiumaluminiumphosphid 1432 Natriumphosphid 1433 Zinnphosphide 1714 Zinkphosphid 2011 Magnesiumphosphid 2012 Kaliumphosphid 2013 Strontiumphosphid. Bemerkungen: 1. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen, wie Eisen, Kupfer usw., unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 2. 3048 Aluminiumphosphid-Pestizide mit Zusätzen zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen sind Stoffe der Klasse 6.1 [siehe Rn. 601 Ziffer 43a)]. 19. Metallamide und Metallcyanamide b) 1390 Alkalimetallamide; c) 1403 Calciumcyanamid mit mehr als 0,1 Masse-% Calciumcarbid. Bemerkungen: 1. Calciumcyanamid mit höchstens 0,1 Masse-% Calciumcarbid unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 2. 2004 Magnesiumdiamid ist ein Stoff der Klasse 4.2 [siehe Rn. 431 Ziffer 16b)]. 20. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, nicht giftig und nicht ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können a) 2813 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.; b) 1340 Phosphorpentasulfid (P2 S5) (frei von gelbem und weißem Phosphor) 2813 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.; Bemerkung: Phosphorpentasulfid, nicht frei von weißem und gelbem Phosphor, ist zur Beförderung nicht zugelassen. c) 2968 Maneb (Mangan-ethylen-1,2-bis-dithiocarbamat), stabilisiert gegen Selbsterhitzung oder 2968 Manebzubereitungen, stabilisiert gegen Selbsterhitzung 2813 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g. Bemerkung: 2210 Maneb oder 2210 Manebzubereitungen in selbsterhitzungsfähiger Form sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 431 Ziffer 16c)], siehe jedoch auch Rn. 471a (1) unter b). 21. Anorganische fluessige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, nicht giftig und nicht ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können a) 3148 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.; Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 473 (2)]. b) 3148 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.; c) 3148 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g. 22. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können a) 3134 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.; b) 3134 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.; c) 3134 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 600 (3). 23. Anorganische fluessige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können a) 3130 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.; Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 473 (2)]. b) 3130 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.; c) 3130 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 600 (3). 24. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können a) 3131 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.; b) 3131 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.; c) 3131 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 800 (3). 25. Anorganische fluessige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können a) 3129 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.; Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 473 (2)]. b) 3129 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.; c) 3129 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 800 (3). C. Gegenstände mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Bemerkung: Für diese Gegenstände bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 473 (5)]. 31. b) 3292 Natriumbatterien oder 3292 Natriumzellen Bemerkungen: 1. Die Batterien oder Zellen dürfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel oder Polysulfiden keine Stoffe dieser Richtlinie enthalten. 2. Die Batterien oder Zellen dürfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen enthaltene elementare Natrium verfluessigen kann, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, müssen die Zustimmung und die Beförderungsvorschriften von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des COTIF anerkannt werden. 3. Die Zellen müssen aus dicht verschlossenen Metallgehäusen bestehen, die die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und die so gebaut und verschlossen sind, daß ein Freisetzen dieser Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. 4. Die Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse vollständig eingeschlossen und festgelegt sind, welches so gebaut und verschlossen ist, daß ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. D. Leere Verpackungen 41. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.3 enthalten haben. 471a (1) Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der einzelnen Ziffern, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften": a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: fluessige Stoffe bis zu 500 ml je Innenverpackung; Aluminiumpulver [Ziffer 13b)] bis zu 1 kg je Innenverpackung; andere feste Stoffe bis zu 500 g je Innenverpackung. b) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: fluessige Stoffe bis zu 1 Liter je Innenverpackung; feste Stoffe bis zu 1 kg je Innenverpackung. Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 1538 entsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg. Diese Stoffmengen, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind, dürfen auch in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, die Gesamtmasse des Versandstücks überschreitet in keinem Fall 20 kg. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. (2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) muß die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief den Vorschriften der Rn. 484 entsprechen und den Ausdruck "begrenzte Menge" enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. (3) Batterien der Ziffer 31b), die Bestandteil von Fahrzeugausrüstungen sind, unterliegen nicht dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften". 2. Beförderungsvorschriften (Die Vorschriften für leere Verpackungen sind unter F zusammengefaßt.) A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften 472 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs V entsprechen, sofern nicht im Abschnitt A.2 Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe vorgesehen sind. (2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs VI entsprechen. (3) Die Verpackungen müssen luftdicht verschlossen sein, so daß weder Feuchtigkeit eindringen, noch vom Inhalt etwas nach außen gelangen kann. Sie dürfen keine Lüftungseinrichtungen nach Rn. 1500 (8) oder Rn. 1601 (6) haben. (4) Nach den Vorschriften der Rn. 470 (3) und 1511 (2) oder 1611 (2) sind zu verwenden: Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X" für sehr gefährliche Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für gefährliche Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für weniger gefährliche Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen. Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 in Kesselwagen siehe Anhang XI, in Tankcontainern siehe Anhang X. Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn. 486. 2. Besondere Verpackungsvorschriften 473 (1) a) Chlorsilane der Ziffer 1a) müssen in Gefäßen aus korrosionsbeständigem Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt sein. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend alle 5 Jahre mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Verschlußeinrichtung der Gefäße muß durch eine Kappe geschützt sein. Die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,93 kg für Ethyldichlorsilan, 0,95 kg für Methyldichlorsilan und 1,14 kg für Trichlorsilan betragen, wenn nach Masse gefuellt wird; wird volumetrisch gefuellt, so darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen. Die Gefäße müssen ein Schild mit folgenden, dauerhaft angebrachten Angaben tragen: Chlorsilane Kl. 4.3 Benennung des (der) zugelassenen Chlorsilanes(e) Eigenmasse () des Gefäßes, einschließlich der Ausrüstungsteile Prüfdruck () (Überdruck) Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat Fassungsraum () des Gefäßes höchstzulässige Masse der Füllung () für jeden zugelassenen Stoff. b) Chlorsilane der Ziffer 1a) dürfen auch in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 mit Innenverpackungen aus Metall, Kunststoff oder Glas verpackt sein. Die Innenverpackungen sind luftdicht zu verschließen und dürfen einen Fassungsraum von höchstens 1 Liter haben. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg. Diese zusammengesetzten Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang V für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist. (2) Die Stoffe der Ziffern 3a), 21a), 23a) und 25a) müssen in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Metall, die vom Inhalt nicht angegriffen werden, mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern, verpackt sein. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend alle 5 Jahre mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muß jedoch ein fuellungsfreier Raum von mindestens 5 % bleiben. Während der Beförderung muß die Flüssigkeit durch ein inertes Gas mit mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) abgedeckt sein. Die Gefäße müssen ein Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten Angaben tragen: Angabe über die zur Beförderung zugelassenen Stoffe () Eigenmasse () des Gefäßes, einschließlich Ausrüstungsteile Prüfdruck () (Überdruck) Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat Fassungsraum () des Gefäßes höchstzulässige Masse der Füllung () (3) Die Stoffe nach Absatz (2) dürfen auch in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 mit einer Innenverpackung aus Glas und einer Außenverpackung aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1532 verpackt sein. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein. Ein Versandstück darf nur eine Innenverpackung enthalten. Diese zusammengesetzten Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang V für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist. (4) Die Stoffe nach Absatz (2) dürfen auch verpackt sein in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 mit luftdicht verschlossenen Innengefäßen aus Glas mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die einzeln mit Polsterstoffen in Blechgefäße einzubetten sind. Die Glasgefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefuellt sein. Als Außenverpackungen sind zugelassen: Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 1520 sowie Kisten aus Naturholz nach Rn. 1527, aus Sperrholz nach Rn. 1528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 1529 oder aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 1532. Diese zusammengesetzten Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang V für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist. Ein Versandstück darf nicht mehr als 30 Liter enthalten. (5) a) Die Zellen der Ziffer 31b) müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt und ausreichend gepolstert sein, um eine Berührung der Zellen untereinander und der Zellen mit der Innenfläche der Außenverpackung sowie gefährliche Bewegungen der Zellen innerhalb der Außenverpackung während der Beförderung zu verhindern. Als geeignete Außenverpackungen gelten Fässer aus Metall (1A2, 1B2), aus Sperrholz (1D), aus Pappe (1G) und aus Kunststoff (1H2) sowie Kisten aus Metall (4A, 4B), aus Holz (4C, 4D, 4F), aus Pappe (4G) und aus Kunststoffen (4H2). Diese Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang V für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen ist. b) Die Batterien der Ziffer 31b) dürfen unverpackt oder in Schutzverpackungen (z. B. in vollständig verschlossenen Verpackungen oder in Lattenverschlägen aus Holz), die den Vorschriften für die Prüfung der Verpackungen nach Anhang V nicht unterliegen, befördert werden. 474 (1) Die Stoffe, die unter a) der Ziffern 2, 11, 13, 14, 16 bis 18, 20, 22 und 24 fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1522 oder d) in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 1538. (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 470 (10) dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 1520, aus Aluminium nach Rn. 1521, aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken. 475 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 1539. (2) Die Stoffe der Ziffern 12 bis 17 und 20 dürfen auch verpackt sein: a) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622 oder b) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1624 oder c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Innenbehältern aus Kunststoff nach Rn. 1625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2. (3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 470 (10) dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in Säcken aus Kunststoffolie nach Rn. 1535, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wagenladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind. 476 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 1539 oder h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 1540 oder i) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622 oder j) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1624 oder k) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Innenbehältern aus Kunststoff nach Rn. 1625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2. (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 470 (10) dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in Säcken aus Kunststoffolie nach Rn. 1535 oder c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1. Bemerkung: Die Stoffe der Ziffer 15c) dürfen auch in Verpackungen, die nur den Vorschriften der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) entsprechen, und außerdem in Großpackmitteln (IBC) des Typs 13H1 verpackt sein. 477 Die Öffnungen der Gefäße für Stoffe der Ziffer 23 müssen mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein. Bemerkung: Für Großpackmittel (IBC) siehe aber Rn. 1621 (8). 478- 480 3. Zusammenpackung 481 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden. (2) Die unter a) der einzelnen Ziffern fallenden Stoffe dürfen nicht mit Stoffen verschiedener Ziffern der Klasse 4.3, mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen und mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zusammengepackt werden. (3) Mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Stoffe dürfen Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 4.3 bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 6 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. (4) Gefährliche Reaktionen sind: a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme, b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase, c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe, d) Bildung instabiler Stoffe. (5) Die Vorschriften der Rn. 8 und 472 sind zu beachten. (6) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg. 4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX.) Aufschriften 482 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Gefahrzettel (2) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen. (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 und einem Zettel nach Muster 8 zu versehen. (4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 und Lithiumaluminiumhydrid in Ether der Ziffer 16a) sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen. (5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 14 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen. (6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 15, 18, 22 und 23 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen. (7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 24 und 25 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen. (8) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen. B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen 483 (1) Mit Ausnahme der unter a) der einzelnen Ziffern fallenden Stoffe dürfen Versandstücke mit den übrigen Stoffen dieser Klasse wie folgt als Expreßgut versandt werden: mit Stoffen, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 6 Liter je Versandstück bei fluessigen Stoffen und bis zu 12 kg je Versandstück bei festen Stoffen; mit Stoffen, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 12 Liter je Versandstück bei fluessigen Stoffen und bis zu 24 kg je Versandstück bei festen Stoffen. (2) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 31b) dürfen auch als Expreßgut versandt werden. In diesem Fall darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 40 kg. C. Angaben im Frachtbrief 484 Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 471 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes (). Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer, der Gruppe a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "RID" zu ergänzen, z. B. "4.3 Ziffer 1a) RID.". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 3 (4)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 3 (3) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 1428 Natrium, 4.3 Ziffer 11a) RID". Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Frachtbrief das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 3 (3)a)]. Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden. Wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn. 470 (9) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Frachtbrief angeben: "Kein Gut der Klasse 4.3". D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel 1. Wagen- und Verladevorschriften a. für Versandstücke 485 (1) Die Versandstücke sind in den Wagen so zu verladen, daß sie sich nicht in gefährlicher Weise bewegen, nicht umkippen oder herabfallen können. (2) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse sind in gedeckte Wagen oder in offene Wagen mit Decken zu verladen. (3) Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Maßnahmen zu treffen, damit sie nicht mit Wasser in Berührung kommen. (4) Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). b. Beförderung in loser Schüttung 486 (1) Die festen Stoffe und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Zifern 11c), 12c), 13c), 14c), 17b) und 20c) dürfen in loser Schüttung in besonders eingerichteten Wagen befördert werden. (2) Die Gefäße der besonders eingerichteten Wagen sowie ihre Verschlüsse müssen den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 472 (2) sowie der Rn. 1500 (1), (2) und (8) entsprechen. Sie müssen so gebaut sein, daß die für die Beladung und Entladung bestimmten Öffnungen luftdicht abgeschlossen werden können. (3) Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder -umschmelzung der Ziffer 13b) dürfen in loser Schüttung in Wagen mit öffnungsfähigem Dach befördert werden. (4) Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder -umschmelzung der Ziffer 13c), Ferrosilicium der Ziffer 15c), Calciumsilicid der Ziffer 12b) in Stücken sowie die Stoffe der Ziffer 12c) in Stücken dürfen in loser Schüttung in offenen Wagen mit Decken oder in Wagen mit öffnungsfähigem Dach befördert werden. c. Beförderung in Kleincontainern 487 (1) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse dürfen in Kleincontainern befördert werden. (2) Die in Rn. 490 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleincontainer. (3) Die in Rn. 486 (1) aufgeführten Stoffe dürfen auch in loser Schüttung in Kleincontainern befördert werden, sofern diese den Vorschriften der Rn. 486 (2) entsprechen. 2. Aufschriften und Gefahrzettel an Wagen, Kesselwagen, Tankcontainern und Kleincontainern (siehe Anhang IX) 488 (1) Besonders eingerichtete Wagen für die in Rn. 486 (1) aufgeführten Stoffe sind an der Verschlußseite mit der gut lesbaren und unauslöschbaren Aufschrift "Nach Füllen und Entleeren dicht verschließen" zu versehen. Die Aufschrift muß in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefaßt sein und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch, sofern nicht die internationalen Tarife und Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen etwas anderes vorschreiben. (2) Bei der Beförderung von Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse müssen beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und der Tankcontainer mit einem Zettel nach Muster 4.3 versehen sein. (3) Außerdem müssen bei der Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 und 2 Zettel nach Muster 3 und 8, von Stoffen der Ziffer 3 und Lithiumaluminiumhydrid in Ether der Ziffer 16a) Zettel nach Muster 3, von Stoffen der Ziffer 14 Zettel nach Muster 4.2, von Stoffen der Ziffern 15, 18, 22 und 23 Zettel nach Muster 6.1 und von Stoffen der Ziffern 24 und 25 Zettel nach Muster 8 an beiden Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer angebracht werden. (4) Kleincontainer sind nach Rn. 482 (2) bis (7) zu bezetteln. 489 E. Zusammenladeverbote 490 Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 4.3 versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind. 491 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen gesonderte Frachtbriefe ausgestellt werden. F. Leere Verpackungen 492 (1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere besonders eingerichtete Wagen nach Rn. 486, leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung der Ziffer 41 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand. (2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere besonders eingerichtete Wagen nach Rn. 486, leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung der Ziffer 41 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand. (3) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 41 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, ergänzt durch "4.3 Ziffer 41 RID", z. B. "Leere Verpackung, 4.3 Ziffer 41 RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei ungereinigten leeren Kesselwagen, leeren Tankcontainern sowie leeren Wagen und leeren Kleincontainern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, die Benennung, die Ziffer und gegebenenfalls die Gruppe a), b) oder c) der Stoffaufzählung für das letzte Ladegut zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: X338 1295 Trichlorsilan, Ziffer 1a)". G. Sonstige Vorschriften 493 Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). 494 Wenn Stoffe aus Versandstücken mit Zetteln nach Muster 6.1 frei geworden sind und in einem Wagen verschüttet wurden, so darf dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Wagen beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. 495- 499 KLASSE 5.1. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE 1. Stoffaufzählung 500 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 5.1 fallenden Stoffen unterliegen die in Rn. 501 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 500 (2) bis 524 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe dieser Richtlinie. Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 501 aufgeführten Stoffe, die dem Abschnitt "Beförderungsvorschriften" nicht unterliegen, siehe Rn. 501a. (2) Der Begriff der Klasse 5.1 umfaßt Stoffe, die obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe unterstützen können. (3) Die Stoffe der Klasse 5.1 sind wie folgt unterteilt: A. Entzündend (oxidierend) wirkende fluessige Stoffe und ihre wässerigen Lösungen B. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe und ihre wässerigen Lösungen C. Leere Verpackungen Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe der Klasse 5.1, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 5 und 20, in den einzelnen Ziffern der Rn. 501 einer der folgenden Gruppen zuzuordnen: a) stark entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe; b) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe; c) schwach entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe. (4) Nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe können entweder auf Grund von Erfahrungen oder entsprechend den im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 34.4, enthaltenen Prüfmethoden, Verfahren und Kriterien, der Klasse 5.1 zugeordnet werden. Falls sich Prüfergebnisse von bekannten Erfahrungen unterscheiden, muß der Beurteilung auf Grund der bekannten Erfahrungen der Vorzug vor den Prüfergebnissen gegeben werden. (5) Wenn nicht namentlich genannte feste Stoffe nach den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Abs. 34.4.1, den Ziffern der Rn. 501 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: ein fester Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er sich in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) entzündet oder brennt oder eine höhere durchschnittliche Brenndauer aufweist als ein Gemisch von Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis); ein fester Stoff ist der Gruppe a) zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine niedrigere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Masseverhältnis) aufweist; ein fester Stoff ist der Gruppe b) zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder niedrigere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 2:3 (Masseverhältnis) aufweist und nicht die Zuordnungskriterien der Gruppe a) erfuellt; ein fester Stoff ist der Gruppe c) zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder niedrigere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) aufweist und nicht die Zuordnungskriterien der Gruppen a) und b) erfuellt. (6) Wenn nicht namentlich genannte fluessige Stoffe nach den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Abs. 34.4.2, den Ziffern der Rn. 501 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: ein fluessiger Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) einen Druck von 2070 kPa oder mehr erzeugt und eine höhere durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch 65 %iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis); ein fluessiger Stoff ist der Gruppe a) zuzuordnen, wenn er sich in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) selbst entzündet oder eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch 50 %iger Perchlorsäure/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis); ein fluessiger Stoff ist der Gruppe b) zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch von 40 %igem Natriumchlorat in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Gruppe a) erfuellt; ein fluessiger Stoff ist der Gruppe c) zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch von 65 %iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Gruppen a) und b) erfuellt. (7) Wenn Stoffe der Klasse 5.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 501 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern oder Gruppen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 3 (3). (8) Wenn Stoffe unter mehreren Gruppen einer Ziffer der Rn. 501 namentlich aufgeführt sind, so kann die zutreffende Gruppe auf Grund der Ergebnisse des Prüfverfahrens gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Abschnitt 34.4, und den Kriterien der Absätze (5) und (6) festgestellt werden. (9) Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Abschnitt 34.4, und den Kriterien der Absätze (5) und (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß er den Vorschriften dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 514). (10) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 506 (3), 507 (2) und 508 (2) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C. (11) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen. (12) Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig, die der Kennzeichnungsnummer 3100, entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, mit Wasser reagierend, die der Kennzeichnungsnummer 3121, und entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar, die der Kennzeichnungsnummer 3137 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 3 (3) Fußnote 1 zur Tabelle in Absatz 2.3.1]. A. Entzündend (oxidierend) wirkende fluessige Stoffe und ihre wässerigen Lösungen 501 1. Wasserstoffperoxid und seine Lösungen oder Mischungen von Wasserstoffperoxid mit einem anderen fluessigen Stoff in wässeriger Lösung: a) 2015 Wasserstoffperoxid, stabilisiert oder 2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid; Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 503). 2. Nicht stabilisiertes Wasserstoffperoxid oder nicht stabilisierte wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid sind zur Beförderung nicht zugelassen. b) 2014 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf) 3149 Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, Mischung, stabilisiert mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure; Bemerkung: Diese Mischung von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure (Nr. 3149) darf unter Laborver-suchsbedingungen () weder unter Einschluß detonieren noch deflagrieren und soll auch im verdämmten Zustand weder beim Erhitzen noch infolge Sprengwirkung irgendwelche Explosionskräfte zeigen. Dieses Präparat (Zubereitung) muß thermisch stabil sein (Selbstzersetzungs-temperatur 60 °C oder höher für ein Versandstück von 50 kg und zur Desensibilisierung einen fluessigen Stoff enthalten, der mit Peressigsäure verträglich ist. Stoffe, die diesen Kriterien nicht entsprechen, gelten als Stoffe der Klasse 5.2 [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II, Abs. 20.4.3 g)]. c) 2984 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf). Bemerkung: Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 2. Tetranitromethan: a) 1510 Tetranitromethan. Bemerkung: Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen, ist zur Beförderung nicht zugelassen. 3. Lösung von Perchlorsäure: a) 1873 Perchlorsäure in wässeriger Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% reiner Säure. Bemerkungen: 1. Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure oder Mischungen von Perchlorsäure mit irgendeinem fluessigen Stoff außer Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen. 2. 1802 Perchlorsäure mit höchstens 50 Masse-% Säure in wässeriger Lösung ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 801 Ziffer 4b)]. 4. Lösung von Chlorsäure: b) 2626 Chlorsäure, wässerige Lösung mit höchstens 10 % Säure. Bemerkung: Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Mischungen von Chlorsäure mit irgendeinem fluessigen Stoff außer Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen. 5. Folgende halogenierte Fluorverbindungen: 1745 Brompentafluorid 1746 Bromtrifluorid 2495 Iodpentafluorid. Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 504). 2. Andere halogenierte Fluorverbindungen sind als Stoffe der Klasse 5.1 zur Beförderung nicht zugelassen. B. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe und ihre wässerigen Lösungen 11. Chlorate und Mischungen von Chloraten mit Boraten oder mit hygroskopischen Chloriden (wie Magnesiumchlorid oder Calciumchlorid): b) 1452 Calciumchlorat 1458 Borat und Chlorat, Mischung 1459 Chlorate und Magnesiumchlorid, Mischung 1485 Kaliumchloratf 1495 Natriumchlorat 1506 Strontiumchlorat 1513 Zinkchlorat 2427 Kaliumchlorat, wässerige Lösung 2428 Natriumchlorat, wässerige Lösung 2429 Calciumchlorat, wässerige Lösung 2721 Kupferchlorat 2723 Magnesiumchlorat 1461 Chlorate, anorganische, n.a.g. 3210 Chlorate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.; c) 2427 Kaliumchlorat, wässerige Lösung 2428 Natriumchlorat, wässerige Lösung 2429 Calciumchlorat, wässerige Lösung 3210 Chlorate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g. Bemerkungen: 1. Siehe auch Ziffer 29. 2. Ammoniumchlorat und seine wässerigen Lösungen sowie Mischungen von Chlorat mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. 12. Ammoniumperchlorat: b) 1442 Ammoniumperchlorat. Bemerkung: Die Zuordnung dieses Stoffes muß in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Prüfungen gemäß Anhang I stehen. Je nach Partikelgröße und Verpackung dieses Stoffes siehe auch Klasse 1 (Rn. 101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0402). 13. Perchlorate (ausgenommen Ammoniumperchlorat, siehe Ziffer 12): b) 1455 Calciumperchlorat 1475 Magnesiumperchlorat 1489 Kaliumperchlorat 1502 Natriumperchlorat 1508 Strontiumperchlorat 1481 Perchlorate, anorganische, n.a.g. 3211 Perchlorate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.; c) 3211 Perchlorate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g. Bemerkung: Siehe auch Ziffer 29. 14. Chlorite: b) 1453 Calciumchlorit 1496 Natriumchlorit 1462 Chlorite, anorganische, n.a.g. Bemerkungen: 1. 1908 Chloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 801 Ziffer 61b) oder c)] 2. Ammoniumchlorit und seine wässerigen Lösungen sowie Mischungen eines Chlorits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. 15. Hypochlorite: b) 1471 Lithiumhypochlorit, trocken oder 1471 Lithiumhypochlorit, Mischung 1748 Calciumhypochlorit, trocken oder 1748 Calciumhypochlorit, Mischung, trocken, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff) 2880 Calciumhypochlorit, hydratisiert oder 2880 Calciumhypochlorit, hydratisierte Mischung mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 10 % Wasser 3212 Hypochlorite, anorganische, n.a.g.; c) 2208 Calciumhypochlorit, Mischung, trocken mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor. Bemerkungen: 1. Calciumhypochlorit, trocken, Mischung mit höchstens 10 % aktivem Chlor, unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 2. 1791 Hypochloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 801 Ziffer 61b) oder c)]. 3. Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. 4. Siehe auch Ziffer 29. 16. Bromate: b) 1473 Magnesiumbromat 1484 Kaliumbromat 1494 Natriumbromat 1450 Bromate, anorganische, n.a.g. 3213 Bromate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.; c) 2469 Zinkbromat 3213 Bromate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g. Bemerkungen: 1. Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Mischungen von einem Bromat mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. 2. Siehe auch Ziffer 29. 17. Permanganate: b) 1456 Calciumpermanganat 1490 Kaliumpermanganat 1503 Natriumpermanganat 1515 Zinkpermanganat 1482 Permanganate, anorganische, n.a.g. 3214 Permanganate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g. Bemerkungen: 1. Ammoniumpermanganat und seine wässerigen Lösungen sowie Mischungen von einem Permanganat mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. 2. Siehe auch Ziffer 29. 18. Persulfate: c) 1444 Ammoniumpersulfat 1492 Kaliumpersulfat 1505 Natriumpersulfat 3215 Persulfate, anorganische, n.a.g. 3216 Persulfate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g. 20. Lösungen von Ammoniumnitrat: 2426 Ammoniumnitrat, fluessig, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber höchstens 93 %, unter der Bedingung daß: 1. der in einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des zu befördernden Stoffes gemessene pH-Wert zwischen 5 und 7 liegt, 2. die Lösungen keine brennbaren Stoffe in Mengen von mehr als 0,2 % oder Chlorverbindungen in Mengen, bei denen der Chlorgehalt 0,02 % übersteigt, enthalten. Bemerkung: Wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit einer Konzentration von höchstens 80 % unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 21. Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Düngemittel (): c) 1942 Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von sonstigen zugesetzten Stoffen; 2067 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A1: einheitliche, nicht trennbare Mischungen von Ammoniumnitrat mit anorganischen Zusätzen, die chemisch inert gegen Ammoniumnitrat sind und die mindestens 90 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,2 % brennbare Stoffe (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) enthalten oder die mehr als 70 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten; 2068 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A2: einheitliche, nicht trennbare Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calciumcarbonat und/oder Dolomit, die mehr als 80 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten; 2069 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A3: einheitliche, nicht trennbare Mischungen von Ammoniumnitrat mit Ammoniumsulfat, die mehr als 45 %, aber höchstens 70 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten; 2070 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A4: einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/Phosphat- oder Stickstoff/Kalityps oder Volldüngemittel des Stickstoff/ Phosphat/Kalityps, die mehr als 70 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten. Bemerkungen: 1. Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1. 2. Bei der Bestimmung des Ammoniumnitratgehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden. 3. Düngemittel mit Gehalten an Ammoniumnitrat oder brennbaren Stoffen über den jeweils angegebenen Werten sind zur Beförderung nur unter den Bedingungen der Klasse 1 zugelassen. Siehe auch Bemerkung 5. 4. Düngemittel mit einem Ammoniumnitratgehalt unter den jeweils angegebenen Werten unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 5. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/Phosphat- oder Stickstoff/Kalityps oder Volldüngemittel des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, deren Gehalt an überschüssigem Nitrat über den Ammonium-Ionen (berechnet als Kaliumnitrat) 10 % nicht übersteigt, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, sofern a) deren Gehalt an Ammoniumnitrat höchstens 70 % und an brennbaren Stoffen höchstens insgesamt 0,4 % beträgt oder b) deren Gehalt an Ammoniumnitrat höchstens 45 % beträgt, ohne Beschränkung ihres Gehalts an brennbaren Stoffen. 22. Nitrate (ausgenommen Stoffe der Ziffern 20, 21 und 29): b) 1493 Silbernitrat 1514 Zinknitrat 1477 Nitrate, anorganische, n.a.g. 3218 Nitrate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.; c) 1438 Aluminiumnitrat 1451 Caesiumnitrat 1454 Calciumnitrat 1465 Didymiumnitrat 1466 Eisen(III)nitrat 1467 Guanidinnitrat 1474 Magnesiumnitrat 1486 Kaliumnitrat 1498 Natriumnitrat 1499 Natriumnitrat und Kaliumnitrat, Mischung 1507 Strontiumnitrat 2720 Chromiumnitrat 2722 Lithiumnitrat 2724 Mangannitrat 2725 Nickelnitrat 2728 Zirkoniumnitrat 1477 Nitrate, anorganische, n.a.g. 3218 Nitrate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g. Bemerkungen: 1. 1625 Quecksilber(II)nitrat, 1627 Quecksilber(I)nitrat und 2727 Thalliumnitrat sind Stoffe der Klasse 6.1 [siehe Rn. 601 Ziffern 52b) und 68b)]. 2976 Thoriumnitrat, fest, 2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung und 2981 Uranylnitrat, fest, sind Stoffe der Klasse 7 (siehe Rn. 704 Blätter 5, 6, 9, 10, 11 und 13). 2. Die handelsübliche Form von calciumnitrathaltigem Düngemittel, bestehend hauptsächlich aus einem Doppelsalz (Calciumnitrat und Ammoniumnitrat), das höchstens 10 % Ammoniumnitrat und mindestens 12 % Kristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 3. Wässerige Lösungen anorganischer fester Nitrate, deren Konzentration bei der geringsten während der Beförderung erreichbaren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 23. Nitrite: b) 1488 Kaliumnitrit 1512 Zinkammoniumnitrit 2627 Nitrite, anorganische, n.a.g. 3219 Nitrite, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.; c) 1500 Natriumnitrit 2726 Nickelnitrit 3219 Nitrite, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g. Bemerkungen: 1. Ammoniumnitrit und seine wässerigen Lösungen sowie Mischungen von einem anorganischen Nitrit mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. 2. Zinkammoniumnitrit ist zur Beförderung auf Seestrecken nicht zugelassen. 24. Mischungen von Nitraten und Nitriten der Ziffern 22 und 23: b) 1487 Kaliumnitrat und Natriumnitrit, Mischung. Bemerkung: Mischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. 25. Peroxide und Superoxide: a) 1491 Kaliumperoxid 1504 Natriumperoxid 2466 Kaliumsuperoxid 2547 Natriumsuperoxid; b) 1457 Calciumperoxid 1472 Lithiumperoxid 1476 Magnesiumperoxid 1509 Strontiumperoxid 1516 Zinkperoxid 1483 Peroxide, anorganische, n.a.g. Bemerkung: Siehe auch Ziffer 29. 26. Chlorisocyanursäuren und ihre Salze: b) 2465 Dichlorisocyanursäure, trocken oder 2465 Dichlorisocyanursäuresalze 2468 Trichlorisocyanursäure, trocken. Bemerkung: Natriumdihydratsalz von Dichlorisocyanursäure unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 27. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.; b) 1439 Ammoniumdichromat 3247 Natriumperoxoborat, wasserfrei 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.; c) 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g. 28. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, n.a.g.; b) 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, n.a.g.; c) 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, n.a.g. 29. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, giftig, und Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3087 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g.; b) 1445 Bariumchlorat 1446 Bariumnitrat 1447 Bariumperchlorat 1448 Bariumpermanganat 1449 Bariumperoxid 1469 Bleinitrat 1470 Bleiperchlorat 2464 Berylliumnitrat 2573 Thalliumchlorat 2719 Bariumbromat 2741 Bariumhypochlorit mit mehr als 22 % aktivem Chlor 3087 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g.; c) 1872 Bleidioxid 3087 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 600 (3). 30. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, giftig, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3099 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.; b) 3099 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.; c) 3099 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, giftig,n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 600 (3). 31. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, ätzend, und Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3085 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, ätzend, n.a.g.; b) 1463 Chromiumtrioxid, wasserfrei (Chromiumsäure, fest) 3085 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, ätzend, n.a.g.; c) 1511 Harnstoffwasserstoffperoxid 3085 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, ätzend, n.a.g. Bemerkungen: 1. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 800 (3). 2. 1755 Chromiumsäure, Lösung, ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 801 Ziffer 17 b) oder c)]. 32. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, ätzend, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3098 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.; b) 3098 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.; c) 3098 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g. Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 800 (3). C. Leere Verpackungen Bemerkung: Leere Verpackungen, denen außen Rückstände des früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen. 41. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 5.1 enthalten haben. Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden. 501a (1) Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der einzelnen Ziffern, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften": a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: fluessige Stoffe bis zu 500 ml je Innenverpackung; feste Stoffe bis zu 500 g je Innenverpackung. b) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: fluessige Stoffe bis zu 1 Liter je Innenverpackung; feste Stoffe bis zu 1 kg je Innenverpackung. Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 1538 entsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg. Die gleichen Stoffmengen, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind, dürfen in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse des Versandstücks überschreitet nicht 20 kg. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. (2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) muß die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief den Vorschriften der Rn. 514 entsprechen und den Ausdruck "begrenzte Menge" enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. 2. Beförderungsvorschriften (Die Vorschriften für leere Verpackungen sind unter F zusammengefaßt.) A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften 502 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs V entsprechen, sofern nicht im Abschnitt A.2 Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe vorgesehen sind. (2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs VI entsprechen. (3) Nach den Vorschriften der Rn. 500 (3) und 1511 (2) oder 1611 (2) sind zu verwenden: Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für stark entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X" oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für schwach entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen. Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 in Kesselwagen siehe Anhang XI, in Tankcontainern siehe Anhang X. Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn. 516. 2. Besondere Verpackungsvorschriften 503 (1) Stoffe der Ziffer 1a) müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1521 mit einem Gehalt an Aluminium von mindestens 99,5 % oder in Fässern aus Spezialstahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1520, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorruft, oder b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metallen, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorrufen. Eine Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff darf höchstens 2 Liter, eine solche aus Metall höchstens 5 Liter enthalten. Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 1500 (8) versehen sein. Die Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang V für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist. (2) Die Verpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt werden. (3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 125 kg. 504 Die Stoffe der Ziffer 5 müssen in Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Litern oder in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern (z. B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen oder kugelförmige Gefäße), die aus Kohlenstoffstahl oder aus einem geeigneten legierten Stahl hergestellt sind, befördert werden. a) Die Gefäße müssen die betreffenden Vorschriften der Klasse 2 erfuellen [siehe Rn. 212 und 213]. Die Gefäße müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Die Gefäßwände müssen jedoch mindestens 3 mm dick sein. Vor ihrer ersten Verwendung müssen die Gefäße einer Wasserdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Diese Prüfung muß zusammen mit einer inneren Prüfung der Gefäße und einer Prüfung der Ausrüstungsteile alle acht Jahre wiederholt werden. Zudem müssen diese Gefäße alle zwei Jahre mit geeigneten Meßapparaten (z. B. Ultraschall) hinsichtlich Korrosion und Zustand der Ausrüstungsteile untersucht werden. Für diese Prüfungen und Untersuchungen gelten die Vorschriften der Klasse 2 (siehe Rn. 215 bis 217). b) Die Gefäße dürfen höchstens zu 92 % ihres Fassungsraumes gefuellt werden. c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen gut lesbar und dauerhaft angegeben sein: der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes; die Bezeichnung des Stoffes nach Rn. 501 Ziffer 5; die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes; das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung; der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat. 505 Lösungen von Ammoniumnitrat der Ziffer 20 dürfen nur in Kesselwagen (siehe Anhang XI) oder in Tankcontainern (siehe Anhang X) befördert werden. 506 (1) Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, mit Ausnahme der Ziffer 1a), müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1522 oder d) in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder in kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 1538. (2) Perchlorsäure der Ziffer 3a) darf auch in Kombinationsverpackungen (Glas) nach Rn. 1539 verpackt sein. (3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 500 (10) dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 1520, aus Aluminium nach Rn. 1521, aus Sperrholz nach Rn. 1523, aus Pappe nach Rn. 1525 oder aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder aus Kunststoff nach Rn. 1526, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken. 507 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 1539 oder h) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622 oder i) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1624 oder j) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 1625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2. Bemerkung: zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 1512, 1553, 1554 und 1561). (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 500 (10) dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 1533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 1534, aus Kunststoffolie nach Rn. 1535 oder aus wasserbeständigem Papier nach Rn. 1536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wagenladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind, oder c) in flexiblen Großpackmittel (IBC) nach Rn. 1623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wagenladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind. 508 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 1539 oder h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 1540 oder i) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622 oder j) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1624 oder k) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 1625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2. Bemerkung: Zu a), b), c), d) und h): Für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 1512, 1552 bis 1554 und 1561). (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 500 (10) dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 1533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 1534, aus Kunststoffolie nach Rn. 1535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 1536 oder c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1. Stoffe der Ziffern 21 und 22c) dürfen jedoch in allen Arten von flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1623 verpackt sein. 509 Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die Stoffe der Ziffer 1b) oder c) enthalten, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 1500 (8) oder 1601 (6) versehen sein. 510 3. Zusammenpackung 511 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden. (2) Stoffe verschiedener Ziffern dieser Klasse dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. (3) Sofern in Absatz (7) nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe dieser Klasse bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. (4) Gefährliche Reaktionen sind: a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase; c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe; d) Bildung instabiler Stoffe. (5) Die Vorschriften der Rn. 8 und 502 sind zu beachten. (6) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg. (7) Für Stoffe der Ziffern 1a), 2, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 16b), 17, 25 und 27 bis 32 und für die unter a) fallenden Stoffe der übrigen Ziffern ist die Zusammenpackung nicht erlaubt. Für Perchlorsäure mit mehr als 50 % reiner Säure der Ziffer 3a) ist die Zusammenpackung jedoch mit Perchlorsäure der Klasse 8 Rn. 801 Ziffer 4b) erlaubt. 4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX) Aufschriften 512 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Gefahrzettel (2) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 5.1 zu versehen. (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 2, 5, 29 oder 30 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen. Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1a), 1b), 3a), 5, 31 oder 32 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen. (4) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen. B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen 513 Mit Ausnahme von Stoffen der Ziffer 5 sowie der unter a) der einzelnen Ziffern fallenden Stoffe dürfen Versandstücke mit den übrigen Stoffen dieser Klasse wie folgt als Expreßgut versandt werden: mit Stoffen, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: fluessige Stoffe: höchstens 4 Liter je Versandstück feste Stoffe: höchstens 12 kg je Versandstück. mit Stoffen, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: fluessige Stoffe: höchstens 12 Liter je Versandstück feste Stoffe: höchstens 24 kg je Versandstück. C. Angaben im Frachtbrief 514 Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 501 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes (). Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls der Gruppe a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "RID" zu ergänzen, z. B. "5.1 Ziffer 11b) RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 3 (4)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 3 (3) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 1513 Zinkchlorat, 5.1 Ziffer 11b) RID". Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Frachtbrief das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 3 (3) a)]. Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden. Wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn. 500 (9) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Frachtbrief angeben: "Kein Gut der Klasse 5.1". D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel 1. Wagen- und Verladevorschriften a. für Versandstücke 515 (1) Die zur Beförderung von Stoffen dieser Klasse dienenden Wagen müssen vor der Beladung gründlich gereinigt und insbesondere von allen entzündbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden. (2) Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). (3) Die Versandstücke sind in den Wagen so zu verladen, daß sie sich nicht in gefährlicher Weise bewegen, nicht umkippen oder herabfallen können. (4) Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke in Wagen zu verwenden. (5) Flexible Großpackmittel (IBC) für die Beförderung von Stoffen der Ziffern 11 bis 13 und 16b) müssen in gedeckte Wagen oder in Wagen mit öffnungsfähigem Dach oder in offene Wagen mit einer undurchlässigen und nichtbrennbaren Decke verladen werden; es müssen solche Maßnahmen getroffen werden, daß die Stoffe beim Freiwerden im Wagen weder mit Holz noch mit einem anderen brennbaren Stoff in Berührung kommen können. b. Beförderung in loser Schüttung 516 Stoffe der Ziffern 11 bis 13, 16, 18, 21, 22c) sowie feste Abfälle der vorgenannten Ziffern dürfen in loser Schüttung in offenen Wagen mit undurchlässigen und nichtbrennbaren Decken oder in Wagen mit öffnungsfähigem Dach befördert werden. In Wagen aus Metall dürfen die beförderten Stoffe nicht mit einem Bestandteil aus Holz oder einem anderen brennbaren Stoff in Berührung kommen. Bei Wagen mit Aufbauten aus Holz müssen deren Böden und Wände entweder durchgehend mit einer undurchlässigen und nichtbrennbaren Auskleidung oder mit einem Überzug aus Natriumsilicat oder einem gleichwertigen Produkt versehen sein. c. Beförderung in Kleincontainern 517 (1) Mit Ausnahme von Versandstücken mit Wasserstoffperoxid oder Wasserstoffperoxidlösungen [Ziffer 1a)] oder Tetranitromethan (Ziffer 2) dürfen Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleincontainern befördert werden. (2) Die in Rn. 520 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleincontainer. (3) Feste Stoffe der Ziffern 11 bis 13, 16, 18, 21 und 22c) dürfen auch in loser Schüttung in metallenen vollwandigen geschlossenen Kleincontainern befördert werden. 2. Aufschriften und Gefahrzettel an Wagen, Kesselwagen, Tankcontainern und Kleincontainern (siehe Anhang IX) 518 (1) Bei der Beförderung von Stoffen dieser Klasse müssen beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel nach Muster 5.1 versehen sein. (2) Außerdem müssen bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 2, 5, 29 oder 30 beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel nach Muster 6.1 versehen sein; jene, die Stoffe der Ziffern 1a), 1b), 3a), 5, 31 oder 32 enthalten, müssen außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 versehen sein. (3) Kleincontainer sind nach Rn. 512 (2) und (3) zu bezetteln. 519 E. Zusammenladeverbote 520 Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 5.1 versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind. 521 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen gesonderte Frachtbriefe ausgestellt werden. F. Leere Verpackungen 522 (1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung der Ziffer 41 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand. (2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung der Ziffer 41 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand. (3) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 41 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, ergänzt durch "5.1 Ziffer 41 RID", z. B. "Leere Verpackung, 5.1 Ziffer 41RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei ungereinigten leeren Kesselwagen, leeren Tankcontainern sowie leeren Wagen und leeren Kleincontainern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, die Benennung, die Ziffer und gegebenenfalls die Gruppe a), b) oder c) der Stoffaufzählung für das letzte Ladegut zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 559 2015 Wasserstoffperoxid, stabilisiert, Ziffer 1a)". (4) Wegen Trennung der ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 41 mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). G. Sonstige Vorschriften 523 Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). 524 Wenn Stoffe aus Versandstücken mit Zetteln nach Muster 6.1 frei geworden sind und in einem Wagen verschüttet wurden, so darf dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Wagen mitbeförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. 525- 549 KLASSE 5.2 ORGANISCHE PEROXIDE 1. Stoffaufzählung 550 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 5.2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 551 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 550 (4) bis 568 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie (). Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 3 (3). (2) Organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide gelten nicht als Stoffe der Klasse 5.2, wenn: sie nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden und nicht mehr als 1,0 % Wasserstoffperoxid enthalten; sie nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden und mehr als 1,0 %, jedoch nicht mehr als 7,0 % Wasserstoffperoxid enthalten oder Prüfungen ergeben haben, daß sie vom Typ G sind [siehe Absatz (6)]. Bemerkung: Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel 16 × Ó (ni × ci/mi). Dabei bedeutet: ni = Anzahl der Peroxidgruppen je Molekül des organischen Peroxids i; ci = Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i; mi = molekulare Masse des organischen Peroxids i. (3) Die folgenden organischen Peroxide sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen: organische Peroxide des Typs A [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II, Abs. 20.4.3 a)]; organische Peroxide der Typen B und C mit einer Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) () von 50 °C; organische Peroxide des Typs D, die bei Erwärmen unter Einschluß eine heftige oder mäßige Reaktion zeigen, mit einer SADT von 50 °C, oder die bei Erwärmen unter Einschluß eine geringe oder keine Reaktion zeigen, mit einer SADT von 45 °C; organische Peroxide der Typen E und F mit einer SADT von 45 °C. Bemerkung: Die SADT ist die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung unter Selbstbeschleunigung zersetzen kann. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT und der Reaktion organischer Peroxide beim Erwärmen unter Einschluß sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II enthalten. Begriffsbestimmung (4) Der Begriff der Klasse 5.2 umfaßt organische Stoffe, die das bivalente -0-0-Strukturelement enthalten und die als Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können. Eigenschaften (5) Organische Peroxide sind thermisch unbeständige Stoffe, die sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen unter Selbstbeschleunigung exotherm zersetzen können. Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Amine), Reibung oder Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit steigt mit der Temperatur und hängt von der Zubereitung des organischen Peroxids ab. Bei der Zersetzung können sich schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln. Einige organische Peroxide können sich explosionsartig zersetzen, besonders unter Einschluß. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügung von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, daß organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Einige organische Peroxide verursachen schon nach sehr kurzer Berührung ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen. Zuordnung organischer Peroxide (6) Die organischen Peroxide werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Rn. 551 nicht genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt. Die Typen der organischen Peroxide reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt [siehe Rn. 561 (5)]. Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Hoechstmenge in einer Verpackung. (7) Die in Rn. 551 genannten organischen Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide sind den Sammelbezeichnungen der Ziffern 1 bis 10 Kennzeichnungsnummern 3101 bis 3110 zugeordnet. Die Sammelbezeichnungen bestimmen: den Typ (B bis F) des organischen Peroxids, siehe Absatz (6); den Aggregatzustand (fluessig/fest), siehe Rn. 553 (1). Gemische dieser Zubereitungen können dem Typ des organischen Peroxids, der dem gefährlichsten Bestandteil entspricht, gleichgestellt und unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles Gemisch bilden können, so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches zu bestimmen. (8) Die Klassifizierung organischer Peroxide, Zubereitungen oder Gemische organischer Peroxide, die in Rn. 551 nicht genannt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammelbezeichnung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des COTIF anerkannt werden. (9) Muster von organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, die in Rn. 551 nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Auswertungen zu befördern sind, sind einer der für organische Peroxide Typ C zutreffenden Bezeichnung zuzuordnen, wenn: aus den vorliegenden Daten hervorgeht, daß das Muster nicht gefährlicher ist als ein organisches Peroxid Typ B; das Muster gemäß Verpackungsmethode OP2 verpackt ist und die Masse je Wagen oder Großcontainer nicht mehr als 10 kg beträgt. Desensibilisierung organischer Peroxide (10) Um eine sichere Beförderung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch organische fluessige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, daß beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann. (11) Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden: Verdünnungsmittel des Typs A sind organische fluessige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt von mindestens 150 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs A dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden. Verdünnungsmittel des Typs B sind organische fluessige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt unter 150 °C, jedoch nicht unter 60 °C, und einen Flammpunkt nicht unter 5 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs B dürfen zur Desensibilisierung von organischen Peroxiden verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt des fluessigen Stoffes ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem Versandstück von 50 kg. (12) Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Rn. 551 genannten Zubereitungen organischer Peroxide hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs A oder B durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute Bestimmung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2. (13) Wasser darf zur Desensibilisierung nur denjenigen organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Rn. 551 oder in der Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß Absatz (8) als "mit Wasser" oder als "stabile Dispersion in Wasser" genannt werden. Muster und Zubereitungen organischer Peroxide, die in Rn. 551 nicht genannt sind, dürfen ebenfalls mit Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz (9) sind erfuellt. (14) Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. (15) Flüssige und feste Stoffe gelten als verträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrentyp der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen. A. Organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist 551 Bemerkung: Organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist, sind zur Beförderung nicht zugelassen, siehe Rn. 550 (3). 1. b) 3101 Organisches Peroxid Typ B, fluessig, wie: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. b) 3102 Organisches Peroxid Typ B, fest, wie: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. b) 3103 Organisches Peroxid Typ C, fluessig, wie: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. b) 3104 Organisches Peroxid Typ C, fest, wie: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. b) 3105 Organisches Peroxid Typ D, fluessig, wie: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6. b) 3106 Organisches Peroxid Typ D, fest, wie: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7. b) 3107 Organisches Peroxid Typ E, fluessig, wie: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. b) 3108 Organisches Peroxid Typ E, fest, wie: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 9. b) 3109 Organisches Peroxid Typ F, fluessig, wie: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10. b) 3110 Organisches Peroxid Typ F, fest, wie: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Leere Verpackungen 31. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen und leere Tankcontainer, die Stoffe der Klasse 5.2 enthalten haben. 551a (1) Stoffe oder Gegenstände der Ziffern 1 bis 10, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften": a) fluessige Stoffe der Ziffern 1 und 3: höchstens 25 ml je Innenverpackung, b) feste Stoffe der Ziffern 2 und 4: höchstens 100 g je Innenverpackung, c) fluessige Stoffe der Ziffern 5, 7 und 9: höchstens 125 ml je Innenverpackung, d) feste Stoffe der Ziffern 6, 8 und 10: höchstens 500 g je Innenverpackung. Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 1538 entsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg. Diese Stoffmengen, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind, dürfen in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse des Versandstücks überschreitet nicht 20 kg. Diese Stoffmengen dürfen mit anderen Gegenständen oder Stoffen zusammengepackt werden, solange sie beim Freiwerden nicht gefährlich miteinander reagieren. Gefährliche Reaktionen sind: a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase; c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe; d) Bildung instabiler Stoffe. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. (2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) muß die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief den Vorschriften der Rn. 561 entsprechen und den Ausdruck "begrenzte Menge" enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. 2. Beförderungsvorschriften (Die Vorschriften für leere Verpackungen sind unter F zusammengefaßt.) A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften 552 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs V entsprechen und so beschaffen sein, daß keiner der Werkstoffe, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, den Inhalt gefährlich beeinträchtigt. Der Füllungsgrad darf 93 % nicht überschreiten. Bei zusammengesetzten Verpackungen darf der Polsterstoff nicht leicht brennbar sein und keine Zersetzung des organischen Peroxids beim Freiwerden verursachen. (2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs VI entsprechen. (3) Nach den Vorschriften der Rn. 1511 (2) oder 1611 (2) sind für die Stoffe und Gegenstände Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", zu verwenden. Metallene Verpackungen der Verpackungsgruppe I dürfen jedoch nicht verwendet werden. Bemerkung: Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Anhang XI, in Tankcontainern siehe Anhang X. 2. Besondere Verpackungsvorschriften 553 (1) Die Verpackungsmethoden für die Stoffe der Klasse 5.2 sind in der Tabelle des Absatzes (2) aufgeführt und werden mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Viskose Stoffe, deren Auslaufzeit aus einem DIN-Becher mit einer Auslaufdüse von 4 mm Durchmesser bei 20 °C mehr als 10 Minuten beträgt (was einer Auslaufzeit von mehr als 690 Sekunden bei 20 °C aus einem Ford-Becher 4 entspricht, oder mehr als 2,68 × 103 m2/s), sind als feste Stoffe zu betrachten. (2) Die Stoffe und Gegenstände müssen, wie in Rn. 551 angegeben, nach den Verpackungsmethoden OP1 bis OP8 der nachstehenden Tabelle verpackt sein. Eine Verpackungsmethode für ein kleineres Versandstück, d.h. mit einer niedrigeren OP-Nummer, darf verwendet werden, nicht jedoch eine Verpackungsmethode für ein größeres Versandstück, d.h. mit einer höheren OP-Nummer. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen stellen Hoechstwerte dar, die gegenwärtig als angemessen angesehen werden. Folgende Verpackungsarten dürfen verwendet werden: Fässer nach Rn. 1520, 1521, 1523, 1525 oder 1526; oder Kanister nach Rn. 1522 oder 1526; oder Kisten nach Rn. 1527, 1528, 1529, 1530, 1531 oder 1532; oder Kombinationsverpackungen mit einem Kunststoffinnengefäß nach Rn. 1537, vorausgesetzt, a) die Verpackungen entsprechen den Vorschriften des Anhangs V; b) die Verpackungen aus Metall (einschließlich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Außenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen) werden nur für die Verpackungsmethoden OP7 und OP8 verwendet; und c) in den zusammengesetzten Verpackungen werden Gefäße aus Glas nur als Innenverpackungen mit höchstens 0,5 Liter oder 0,5 kg Inhalt verwendet. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 01 müssen den Vorschriften der Rn. 102 (8) und (9) entsprechen. (4) Die Gefäße oder Großpackmittel (IBC) mit Stoffen der Ziffern 1b), 3b), 5b), 7b) oder 9b), die geringe Mengen von Gasen ausscheiden, sind mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 1500 (8) oder Rn. 1601 (6) zu versehen. 554 Für organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide, die in Rn. 551 nicht genannt sind, ist die geeignete Verpackungsmethode nach folgendem Verfahren auszuwählen: a) Organische Peroxide Typ B: Den Stoffen und Gegenständen ist die Verpackungsmethode OP5 zuzuordnen, wenn sie die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II, Abs. 20.4.3 b), in einer der angegebenen Verpackungen erfuellen. Erfuellt das organische Peroxid diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der für die Verpackungsmethode OP5 aufgeführten, d.h. in einer der für OP1 bis OP4 aufgeführten Verpackungen, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden. b) Organische Peroxide Typ C: Den Stoffen und Gegenständen ist die Verpackungsmethode OP6 zuzuordnen, wenn sie die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II, Abs. 20.4.3 c), in einer der angegebenen Verpackungen erfuellen. Erfuellt das organische Peroxid diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der für die Verpackungsmethode OP6 aufgeführten, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden. c) Organische Peroxide Typ D: Die Verpackungsmethode OP7 ist anzuwenden. d) Organische Peroxide Typ E: Die Verpackungsmethode OP8 ist anzuwenden. e) Organische Peroxide Typ F: Die Verpackungsmethode OP8 ist anzuwenden. 555 (1) Die Stoffe der Ziffern 9b) und 10b) der Rn. 551 dürfen in Großpackmitteln (IBC) unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen bestätigt, daß eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen folgendes umfassen: den Nachweis, daß das organische Peroxid den Zuordnungsgrundsätzen gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II, Abs. 20.4.3 f), entspricht; den Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen; soweit erforderlich die Festlegung der Eigenschaften der Druckentlastungsvorrichtungen und die Festsetzung eventuell erforderlicher Sondervorschriften. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, so müssen diese Bedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des COTIF anerkannt werden. (2) Die nachstehenden organischen Peroxide des Typs F dürfen in Großpackmitteln (IBC) des genannten Typs ohne die in Absatz (1) genannten Bedingungen befördert werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Um ein explosionsartiges Aufreißen von metallenen Großpackmitteln (IBC) oder Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Druckentlastungsvorrichtungen so beschaffen sein, daß alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde (Wärmebelastung 110 kW/m2) oder durch selbstbeschleunigende Zersetzung entwickelt werden. 556- 557 3. Zusammenpackung 558 Die Stoffe der Klasse 5.2 dürfen weder mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen noch mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie () nicht unterliegen, zu einem Versandstück vereinigt werden. 4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX) Aufschriften 559 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Gefahrzettel (2) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 5.2 zu versehen. (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, daß auf diesen Zettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, daß das organische Peroxid in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist [siehe Rn. 561 (4)]. (4) Wenn ein Stoff gemäß den Kriterien der Klasse 8 [siehe Rn. 800 (3)] stark ätzend oder ätzend ist, sind die Versandstücke außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen, wenn dies in Rn. 551 (zusätzliche Gefahrzettel) angegeben oder in den zugelassenen Beförderungsbedingungen vorgeschrieben ist [siehe Rn. 550 (8)]. (5) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen. B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen 560 Mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 1 und 2 dürfen Versandstücke mit den übrigen Stoffen dieser Klasse als Expreßgut befördert werden, wenn sie bis zu 4 Liter je Versandstück bei fluessigen Stoffen und bis zu 12 kg je Versandstück bei festen Stoffen enthalten. C. Angaben im Frachtbrief 561 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 551 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und die entsprechende Sammelbezeichnung, ergänzt durch die durch Kursivschrift hervorgehobene chemische Benennung des Stoffes in Klammern. Diese Bezeichnung ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und der Gruppe b) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "RID" zu ergänzen, z. B. "3108 Organisches Peroxid Typ E, fest (Dibenzoylperoxid), 5.2 Ziffer 8b) RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 3 (4)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ...", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 3 (3) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 3107 Organisches Peroxid Typ E, fluessig, (Peroxyessigsäure), 5.2 Ziffer 7b) RID." Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie ()unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. Wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. (2) Wenn die Beförderung von Stoffen und Gegenständen unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfolgt [siehe Rn. 550 (8), 555 (1) und Anhang X/XI Abs. 5.1.2], ist im Frachtbrief zu vermerken: "Beförderung gemäß Rn. 561 (2)." Eine Kopie der Entscheidung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen muß dem Frachtbrief beigefügt werden. (3) Wenn ein Muster eines organischen Peroxids gemäß Rn. 550 (9) befördert wird, ist im Frachtbrief zu vermerken: "Beförderung gemäß Rn. 561 (3)." (4) Ist auf Grund einer Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Rn. 559 (3) ein Zettel nach Muster 01 nicht erforderlich, ist im Frachtbrief zu vermerken: "Gefahrzettel nach Muster 01 nicht erforderlich." (5) Bei der Beförderung von organischen Peroxiden des Typs G [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II, Abs. 20.4.2 g)], darf im Frachtbrief vermerkt werden: "Kein Stoff der Klasse 5.2." D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel 1. Wagen- und Verladevorschriften a. für Versandstücke 562 (1) Die Versandstücke sind in gedeckte Wagen mit ausreichender Belüftung zu verladen. Die Luftklappen müssen während der Beförderung geöffnet sein. Für die Beförderung von Versandstücken, die mit einem zusätzlichen Zettel nach Muster 01 versehen sind [siehe Rn. 559 (3)], dürfen nur Wagen mit ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen verwendet werden, auch wenn diese Stoffe in Großcontainern verladen sind. Bei Wagen mit einem brennbaren Boden dürfen die Funkenschutzbleche nicht unmittelbar am Wagenboden angebracht sein. (2) Die Wagen müssen vor dem Beladen gründlich gereinigt werden. (3) Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke in Wagen zu verwenden. (4) Die Versandstücke müssen aufrecht stehen und so gestellt oder befestigt werden, daß sie nicht umfallen oder herunterfallen können. Sie müssen gegen Beschädigungen durch andere Versandstücke geschützt werden. (5) Die Versandstücke müssen so verladen sein, daß eine ungehinderte Luftzirkulation im Laderaum eine gleichmäßige Temperatur der Ladung gewährleistet. Falls in einem Wagen mehr als 5 000 kg organische Peroxide verladen sind, muß die Ladung in Stapel von nicht mehr als 5 000 kg unterteilt werden, wobei Luftzwischenräume von mindestens 0,05 m einzuhalten sind. b. Beförderung in Kleincontainern 563 (1) Mit Ausnahme von Versandstücken mit Stoffen der Ziffer 1 oder 2 dürfen Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse in Kleincontainern befördert werden. (2) Die in Rn. 565 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleincontainer. 2. Aufschriften und Gefahrzettel an Wagen, Kesselwagen, Tankcontainern und Kleincontainern (siehe Anhang IX) 564 (1) Bei der Beförderung von Stoffen dieser Klasse müssen beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel nach Muster 5.2 versehen sein. (2) Außerdem müssen bei der Beförderung von Versandstücken, die mit Zetteln nach Muster 01 versehen sind, beide Seiten der Wagen mit einem Zettel nach Muster 01 versehen sein. (3) Wenn ein Stoff gemäß den Kriterien der Klasse 8 [siehe Rn. 800 (3)] stark ätzend oder ätzend ist, müssen beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 versehen sein. Dies ist in Rn. 551 (zusätzliche Gefahrzettel) angegeben oder in den zugelassenen Beförderungsbedingungen vorgeschrieben [siehe Rn. 550 (8)]. (4) Kleincontainer sind nach Rn. 559 zu bezetteln. E. Zusammenladeverbote 565 (1) Versandstücke, die mit Zetteln nach Muster 5.2 versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind. (2) Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 5.2 und 01 versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7A, 7B, 7C, 8 oder 9 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. 566 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen gesonderte Frachtbriefe ausgestellt werden. F. Leere Verpackungen 567 (1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen und leere Tankcontainer der Ziffer 31 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand. (2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen und leere Tankcontainer der Ziffer 31 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand. (3) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 31 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, ergänzt durch "5.2 Ziffer 31 RID", z. B. "Leere Verpackung, 5.2 Ziffer 31 RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei ungereinigten leeren Kesselwagen und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, die Benennung, die Ziffer und die Gruppe b) der Stoffaufzählung für das letzte Ladegut zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 539 3109 Organisches Peroxid Typ F, fluessig, (tert-Butylhydroperoxid), Ziffer 9b)". G. Sonstige Vorschriften 568 Keine Vorschriften. 569- 599 KLASSE 6.1 GIFTIGE STOFFE 1. Stoffaufzählung 600 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 6.1 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 601 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 600 (2) bis 624 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie. Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 601 aufgeführten Stoffe, die dem Abschnitt "Beförderungsvorschriften" nicht unterliegen, siehe Rn. 601a. (2) Der Begriff der Klasse 6.1 umfaßt giftige Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, daß sie bei Zufuhr durch die Atemwege, bei Aufnahme durch die Haut oder bei Zufuhr durch die Verdauungsorgane bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können. Die Stoffe der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt: A. Beim Einatmen sehr giftige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C B. Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber oder nicht entzündbare organische Stoffe C. Metallorganische Verbindungen und Carbonyle D. Anorganische Stoffe, die mit Wasser (auch Luftfeuchtigkeit), wässerigen Lösungen oder Säuren giftige Gase bilden können, und andere giftige Stoffe, die mit Wasser reagieren () E. Andere organische Stoffe und Metallsalze der organischen Stoffe F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) G. Stoffe für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln, soweit sie nicht in anderen Ziffern dieser Klasse aufgeführt sind H. Leere Verpackungen (3) Auf Grund ihres Giftigkeitsgrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klase 6.1, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 1 bis 5, in den einzelnen Ziffern der Rn. 601 einer der folgenden Gruppen zuzuordnen: a) sehr giftige Stoffe; b) giftige Stoffe; c) schwach giftige Stoffe. Nicht namentlich genannte Stoffe, Gemische und Lösungen sowie die Mittel zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 73 sind einer geeigneten Ziffer und einer entsprechenden Gruppe nach folgenden Kriterien zuzuordnen: 1. Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsfällen bei Menschen zugrunde zu legen. Ferner sollten besondere Eigenschaften des zu beurteilenden Stoffes, wie fluessiger Zustand, hohe Flüchtigkeit, besondere Wahrscheinlichkeit der Aufnahme durch die Haut und besondere biologische Wirkungen, berücksichtigt werden. 2. Sofern keine Erfahrungswerte in bezug auf den Menschen vorliegen, wird der Giftigkeitsgrad durch Auswertung von tierexperimentellen Untersuchungen nach nachstehender Tabelle beurteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.1. Wenn ein Stoff bei zwei oder mehr verschiedenen Zuführungsarten verschiedene Toxizitätswerte ergibt, so ist die höchste Toxizität zugrunde zu legen. 2.2. Stoffe, welche die Kriterien der Klasse 8 erfuellen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Gruppe a) aufweisen, dürfen in die Klasse 6.1 nur eingeordnet werden, wenn gleichzeitig die Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut mindestens der Gruppe a) oder b) entspricht. Andernfalls ist der Stoff, soweit erforderlich, der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Fußnote 1 der Rn. 800). LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Einnahme 2.3. Diejenige Menge, die bei Einnahme durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muß genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt. LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut 2.4. Diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muß genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt. LC50-Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen 2.5. Diejenige Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Ein fester Stoff muß einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, daß mindestens 10 % seiner Gesamtmasse aus Staub besteht, der eingeatmet werden kann, z. B. wenn der aerodynamische Durchmesser dieser Partikelfraktion höchstens 10 ìm beträgt. Ein fluessiger Stoff muß einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, daß bei einer Undichtigkeit der für die Beförderung verwendeten Umschließung Nebel entsteht. Sowohl bei den festen als auch bei den fluessigen Stoffen müssen mehr als 90 Masse-% einer für die Prüfung vorbereiteten Probe aus Partikeln bestehen, die, wie oben beschrieben, eingeatmet werden können. Das Ergebnis wird in mg je Liter Luft für Staub und Nebel und in ml je m3 Luft (ppm) für Dampf ausgedrückt. 2.6. Diese Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d.h. der vervierfachte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen. Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen 3. Flüssige Stoffe, die giftige Dämpfe abgeben, sind den nachstehenden Gruppen zuzuordnen; der Buchstabe "í" stellt die gesättigte Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) (in ml/m3 Luft) bei 20 °C und Standardatmosphärendruck dar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Kriterien beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 2 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d.h. der doppelte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen. Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen Trennlinien der Gruppen In dieser Abbildung sind die Kriterien graphisch dargestellt, um die Zuordnung zu vereinfachen. Wegen der näherungsweisen Genauigkeit bei Verwendung graphischer Darstellungen sind jedoch Stoffe, die in der Nähe von oder direkt auf Trennlinien liegen, mit Hilfe der numerischen Kriterien zu überprüfen. Gemische fluessiger Stoffe 4. Gemische fluessiger Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, sind den Gruppen unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Angaben zuzuordnen: 4.1. Ist der LC50-Wert für jeden giftigen Stoff, der Bestandteil des Gemisches ist, bekannt, kann die Gruppe wie folgt bestimmt werden: a) Berechnung des LC50-Wertes des Gemisches: LC50 (Gemisch) = >NUM>1 >DEN> >NUM>fi >DEN>LC50i wobei fi = Molbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches, LC50i = mittlere tödliche Konzentration des i-ten Bestandteils in ml/m3. b) Berechnung der Flüchtigkeit jedes Bestandteils des Gemisches: Vi = Pi × >NUM>106 >DEN>101,3 ml/m3 wobei Pi = Partialdruck des i-ten Bestandteils in kPa bei 20 °C und atmosphärischem Normaldruck. c) Berechnung des Verhältnisses Flüchtigkeit zu LC50-Wert: R = >NUM>Vi >DEN>LC50i d) Die errechneten Werte für LC50 (Gemisch) und R dienen dann dazu, die Gruppe des Gemisches zu bestimmen: Gruppe a) R ≥ 10 und LC50 (Gemisch) ≤ 1 000 ml/m3. Gruppe b) R ≥ 1 und LC50 (Gemisch) ≤ 3 000 ml/m3 und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Gruppe a) erfuellt. Gruppe c) R ≥ 1/5 und LC50 (Gemisch) ≤ 5 000 ml/m3 und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Gruppe a) oder b) erfuellt. 4.2. Ist der LC50-Wert der giftigen Komponenten nicht bekannt, kann das Gemisch einer Gruppe auf Grund der nachstehend beschriebenen vereinfachten Prüfungen der Schwellentoxizität zugeordnet werden. In diesem Fall muß die strengste Gruppe bestimmt und für die Beförderung des Gemisches verwendet werden. 4.3. Ein Gemisch wird der Gruppe a) nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien erfuellt: i) Eine Probe des fluessigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, daß sich eine Prüfatmosphäre von 1 000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 1 000 ml/m3 hat. ii) Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem fluessigen Gemisch wird mit dem neunfachen Luftvolumen verdünnt, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als der zehnfache LC50-Wert des Gemisches. 4.4. Ein Gemisch wird der Gruppe b) nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Gruppe a) erfuellt: i) Eine Probe des fluessigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, daß sich eine Prüfatmosphäre von 3 000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 3 000 ml/m3 hat. ii) Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem fluessigen Gemisch wird verwendet, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als der LC50-Wert des Gemisches. 4.5. Ein Gemisch wird der Gruppe c) nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Gruppe a) oder b) erfuellt: i) Eine Probe des fluessigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, daß sich eine Prüfatmosphäre von 5 000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 5 000 ml/m3 hat. ii) Die Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) des fluessigen Gemisches wird gemessen; ist sie gleich oder größer als 1 000 ml/m3, wird angenommen, daß das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als 1/5 des LC50-Wertes des Gemisches. Berechnungsmethoden für die Giftigkeit der Gemische bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut 5. Für die Zuordnung der Gemische der Klasse 6.1 und der Bestimmung der nach den Kriterien für die Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut geeigneten Verpackungsgruppe (siehe 2.3 und 2.4) ist es notwendig, den akuten LD50-Wert des Gemisches zu berechnen. 5.1. Wenn ein Gemisch nur einen Wirkstoff enthält, dessen LD50-Wert bekannt ist, kann bei fehlenden zuverlässigen Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des zu befördernden Gemisches der LD50-Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut wie folgt bestimmt werden: LD50-Wert der Zubereitung = >NUM>LD50-Wert des Wirkstoffes × 100 >DEN>Anteil des Wirkstoffes (Masse-%) 5.2. Wenn ein Gemisch mehr als einen Wirkstoff enthält, können drei mögliche Methoden für die Berechnung des LD50-Wertes für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut verwendet werden. Die bevorzugte Methode besteht darin, zuverlässige Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des tatsächlich zu befördernden Gemisches zu erhalten. Wenn keine zuverlässigen genauen Daten vorliegen, greift man auf eine der folgenden Methoden zurück: a) Zuordnung der Zubereitung in Abhängigkeit des gefährlichsten Wirkstoffes des Gemisches unter der Annahme, daß dieser in der gleichen Konzentration wie die Gesamtkonzentration aller Wirkstoffe vorliegt; b) Anwendung der Formel: >NUM>CA >DEN>TA + >NUM>CB >DEN>TN + >NUM>CZ >DEN>TZ = >NUM>100 >DEN>TM wobei: C = die Konzentration in Prozent des Bestandteils A, B, , Z des Gemisches T = der LD50-Wert bei Einnahme des Bestandteils A, B, , Z TM = der LD50-Wert bei Einnahme des Gemisches. Bemerkung: Diese Formel kann auch für die Giftigkeit bei Absorption durch die Haut verwendet werden, vorausgesetzt, diese Informationen liegen in der gleichen Art für alle Bestandteile vor. Die Verwendung dieser Formel berücksichtigt nicht eventuelle Potenzierungs- oder Schutzerscheinungen. (4) Wenn die Stoffe der Klasse 6.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 601 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern oder Gruppen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 3 (3). (5) Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes (3) kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, daß diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. (6) Sehr giftige oder giftige entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C - ausgenommen die Stoffe der Ziffern 1 bis 10, die beim Einatmen sehr giftig sind - sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 301 Ziffern 11 bis 19). (7) Schwach giftige entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, mit Ausnahme der Mittel zur Schädlingsbekämpfung, sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 301). (8) Schwach giftige selbsterhitzungsfähige Stoffe sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 431). (9) Schwach giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (sieh Rn. 471). (10) Schwach giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 501). (11) Schwach giftige schwach ätzende Stoffe sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 801). (12) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen. (13) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 606 (2), 607 (4) und 608 (3) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C. (14) Der nachstehend festgesetzte Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhangs III zu bestimmen. A. Beim Einatmen sehr giftige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C 601 1. Cyanwasserstoff, stabilisiert (Blausäure, stabilisiert): 1051 Cyanwasserstoff, stabilisiert, mit weniger als 3 % Wasser 1614 Cyanwasserstoff, stabilisiert, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch eine inerte poröse Masse. Bemerkungen: 1. Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 603 (1)]. 2. Cyanwasserstoff, wasserfrei, der diesen Bedingungen nicht entspricht, ist zur Beförderung nicht zugelassen. 3. Cyanwasserstoff (Blausäure) mit weniger als 3 % Wasser ist stabil, wenn der pH-Wert 2,5 ± 0,5 beträgt und die Flüssigkeit klar und farblos ist. 2. Cyanwasserstofflösungen (Blausäurelösungen): 1613 Cyanwasserstoff, wässerige Lösung (Cyanwasserstoffsäure), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff 3294 Cyanwasserstoff, Lösung in Alkohol, mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff. Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 603 (2)]. 2. Cyanwasserstofflösungen (Blausäurelösungen), die diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind zur Beförderung nicht zugelassen. 3. Folgende Metallcarbonyle: 1259 Nickeltetracarbonyl 1994 Eisenpentacarbonyl. Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 604). 2. Andere Metallcarbonyle mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind zur Beförderung nicht zugelassen. 4. 1185 Ethylenimin, stabilisiert. Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn 605 (1)]. 5. 2480 Methylisocyanat. Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 605 (2)]. 6. Andere Isocyanate: a) 2482 n-Propylisocyanat 2484 tert-Butylisocyanat 2485 n-Butylisocyanat. 7. Stickstoffhaltige Stoffe: a) 1. 1163 Dimethylhydrazin, asymmetrisch 1244 Methylhydrazin 2. 2334 Allylamin 2382 Dimethylhydrazin, symmetrisch. 8. Sauerstoffhaltige Stoffe: a) 1. 1251 Methylvinylketon, stabilisiert 2. 1092 Acrolein, stabilisiert 1098 Allylalkohol 1143 Crotonaldehyd, stabilisiert 2606 Methylorthosilicat (Tetramethoxysilan). 9. Flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die beim Einatmen sehr giftig sind und die nicht einer anderen Eintragung der Ziffern 1 bis 8 zugeordnet werden können: a) 1239 Methylchlormethylether 3279 Organische Phosphorverbindung, giftig, entzündbar, n.a.g. 2929 Giftiger organischer fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g. 10. Halogenhaltige Stoffe, ätzend: a) 1182 Ethylchlorformiat 1238 Methylchlorformiat 1695 Chloraceton, stabilisiert 2407 Isopropylchlorformiat 2438 Trimethylacetylchlorid (Pivaloylchlorid). B. Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber oder nicht entzündbare organische Stoffe Bemerkung: Zur Schädlingsbekämpfung dienende organische Stoffe und Präparate sind Stoffe der Ziffern 71 bis 73. 11. Stickstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C: a) 3275 Nitrile, giftig, entzündbar, n.a.g.; b) 1. 3073 Vinylpyridine, stabilisiert 2. 2668 Chloracetonitril 3275 Nitrile, giftig, entzündbar, n.a.g. 12. Stickstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C: a) 1541 Acetoncyanhydrin, stabilisiert 3276 Nitrile, giftig, n.a.g.; b) 1547 Anilin 1577 Chlordinitrobenzene 1578 Chlornitrobenzene 1590 Dichloraniline 1596 Dinitroaniline 1597 Dinitrobenzene 1598 Dinitro-o-cresol 1599 Dinitrophenol, Lösung 1650 beta-Naphthylamin 1652 Naphthylharnstoff 1661 Nitroaniline (o-, m-, p-) 1662 Nitrobenzen 1664 Nitrotoluene (o-, m-, p-) 1665 Nitroxylene (o-, m-, p-) 1708 Toluidine 1711 Xylidine 1843 Ammoniumdinitro-o-cresolat 1885 Benzidin 2018 Chloraniline, fest 2019 Chloraniline, fluessig 2038 Dinitrotoluene 2224 Benzonitril 2253 N,N-Dimethylanilin 2306 Nitrobenzotrifluoride 2307 3-Nitro-4-chlorbenzotrifluorid 2522 2-Dimethylaminoethylmethacrylat 2542 Tributylamin 2572 Phenylhydrazin 2647 Malonitril 2671 Aminopyridine (o-, m-, p-) 2673 2-Amino-4-chlorphenol 2690 N,n-Butylimidazol 2738 N-Butylanilin 2754 N-Ethyltoluidine 2822 2-Chlorpyridin 3302 2-Dimethylaminoethylacrylat 3276 Nitrile, giftig, n.a.g.; c) 1548 Anilinhydrochlorid 1599 Dinitrophenol, Lösung 1663 Nitrophenole (o-, m-, p-) 1673 Phenylendiamine (o-, m-, p-) 1709 2,4-Toluylendiamin 2074 Acrylamid 2077 alpha-Naphthylamin 2205 Adiponitril 2272 N-Ethylanilin 2273 2-Ethylanilin 2274 N-Ethyl-N-benzylanilin 2294 N-Methylanilin 2300 2-Methyl-5-ethylpyridin 2311 Phenetidine 2431 Anisidine 2432 N,N-Diethylanilin 2446 Nitrocresole 2470 Phenylacetonitril, fluessig (Benzylcyanid) 2512 Aminophenole (o-, m-, p-) 2651 4,4'-Diaminodiphenylmethan 2656 Chinolin 2660 Mononitrotoluidine 2666 Ethylcyanoacetat 2713 Acridin 2730 Nitroanisol 2732 Nitrobrombenzen 2753 N-Ethyl-N-benzyltoluidine 2873 Dibutylaminoethanol 2941 Fluoraniline 2942 2-Trifluormethylanilin 2946 2-Amino-5-diethylaminopentan 3276 Nitrile, giftig, n.a.g. Bemerkung: Isocyanate mit einem Flammpunkt über 61 °C sind Stoffe der Ziffer 19. 13. Sauerstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C: a) 2521 Diketen, stabilisiert; b) 1199 Furaldehyde (Furfural). 14. Sauerstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C: b) 1594 Diethylsulfat 1671 Phenol, fest 2261 Xylenole 2587 Benzochinon 2669 Chlorcresole 2821 Phenol, Lösung 2839 Aldol (3-Hydroxybutyraldehyd); c) 2525 Ethyloxalat 2609 Triallylborat 2662 Hydrochinon 2716 Butin-1,4-diol 2821 Phenol, Lösung 2874 Furfurylalkohol 2876 Resorcinol 2937 alpha-Methylbenzylalkohol. 15. Halogenhaltige Kohlenwasserstoffe: a) 1605 Ethylendibromid (1,2-Dibromethan) 1647 Methylbromid und Ethylendibromid, Mischung, fluessig 2644 Methyliodid 2646 Hexachlorcyclopentadien; b) 1669 Pentachlorethan 1701 Xylylbromid 1702 1,1,2,2-Tetrachlorethan (Acetylentetrachlorid) 1846 Tetrachlorkohlenstoff 1886 Benzylidenchlorid 1891 Ethylbromid 2322 Trichlorbuten 2653 Benzyliodid; c) 1591 o-Dichlorbenzen 1593 Dichlormethan (Methylenchlorid) 1710 Trichlorethylen 1887 Bromchlormethan 1888 Chloroform 1897 Tetrachlorethylen (Perchlorethylen) 2279 Hexachlorbutadien 2321 Trichlorbenzene, fluessig 2504 Tetrabromethan (Acetylentetrabromid) 2515 Bromoform 2516 Tetrabromkohlenstoff 2664 Dibrommethan 2688 1-Brom-3-chlorpropan 2729 Hexachlorbenzen 2831 1,1,1-Trichlorethan 2872 Dibromchlorpropane. Bemerkung: 1912 Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch, ist ein Stoff der Klasse 2 (siehe Rn. 201 Ziffer 2 F). 16. Andere halogenhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C: a) 1135 Ethylenchlorhydrin (2-Chlorethanol) 2295 Methylchloracetat 2558 Epibromhydrin; b) 1181 Ethylchloracetat 1569 Bromaceton 1603 Ethylbromacetat 1916 2,2'-Dichlordiethylether 2023 Epichlorhydrin 2589 Vinylchloracetat 2611 1-Chlorpropan-2-ol. 17. Andere halogenhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C: a) 1580 Chlorpikrin 1670 Perchlormethylmercaptan 1672 Phenylcarbylaminchlorid 1694 Brombenzylcyanid 2232 2-Chlorethanal (Chloracetaldehyd) 2628 Kaliumfluoracetat 2629 Natriumfluoracetat 2642 Fluoressigsäure 1583 Chlorpikrin, Mischung, n.a.g; Bemerkung: 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch, und 1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch, sind Stoffe der Klasse 2 (siehe Rn. 201 Ziffer 2 T). b) 1697 Chloracetophenon (Phenacylchlorid) 2075 Chloral, wasserfrei, stabilisiert 2490 Dichlorisopropylether 2552 Hexafluoraceton-hydrat 2567 Natriumpentachlorphenolat 2643 Methylbromacetat 2645 Phenacylbromid (omega-Bromacetophenon) 2648 1,2-Dibrombutan-3-on 2649 1,3-Dichloraceton 2650 1,1-Dichlor-1-nitroethan 2750 1,3-Dichlorpropan-2-ol (alpha-Dichlorhydrin) 2948 3-Trifluormethylanilin 3155 Pentachlorphenol 1583 Chlorpikrin, Mischung, n.a.g.; c) 1579 4-Chlor-o-toluidin-hydrochlorid 2020 Chlorphenole, fest 2021 Chlorphenole, fluessig 2233 Chloranisidine 2235 Chlorbenzylchloride 2237 Chlornitroaniline 2239 Chlortoluidine 2299 Methyldichloracetat 2433 Chlornitrotoluene 2533 Methyltrichloracetat 2659 Natriumchloracetat 2661 Hexachloraceton 2689 Glycerol-alpha-monochlorhydrin 2747 tert-Butylcyclohexylchlorformiat 2849 3-Chlorpropan-1-ol 2875 Hexachlorophen 1583 Chlorpikrin, Mischung, n.a.g. 18. Isocyanate mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C: a) 2487 Phenylisocyanat 2488 Cyclohexylisocyanat; b) 2285 Isocyanatobenzotrifluoride 3080 Isocyanate, giftig, entzündbar, n.a.g. oder 3080 Isocyanat, Lösung, giftig, entzündbar, n.a.g. Bemerkung: Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3 [siehe Rn. 301 Ziffer 14b)]. 19. Isocyanate mit einem Flammpunkt über 61 °C: b) 2078 Toluylendiisocyanat und isomere Gemische 2236 3-Chlor-4-methylphenylisocyanat 2250 Dichlorphenylisocyanate 2281 Hexamethylendiisocyanat 2206 Isocyanate, giftig, n.a.g. oder 2206 Isocyanat, Lösung, giftig, n.a.g.; Bemerkungen: 1. Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 301 Ziffer 14). 2. Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C sind Stoffe der Ziffer 18b). c) 2290 Isophorondiisocyanat (3-Isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat) 2328 Trimethylhexamethylendiisocyanat und isomere Gemische 2206 Isocyanate, giftig, n.a.g. oder 2206 Isocyanat, Lösung, giftig, n.a.g. 20. Schwefelhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C: a) 2337 Phenylmercaptan (Thiophenol) 2477 Methylisothiocyanat 3023 2-Methyl-2-heptanthiol; b) 1545 Allylisothiocyanat, stabilisiert 3071 Mercaptane, fluessig, giftig, entzündbar, n.a.g. oder 3071 Mercaptane, Mischung, fluessig, giftig, entzündbar, n.a.g. 21. Schwefelhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C: b) 1651 Napthylthioharnstoff 2474 Thiophosgen 2936 Thiomilchsäure 2966 Thioglycol (Mercaptoethanol); c) 2785 Thiapentan-4-al (3-Methylmercaptopropionaldehyd). 22. Phosphorhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C: a) 3279 Organische Phosphorverbindung, giftig, entzündbar, n.a.g.; b) 3279 Organische Phosphorverbindung, giftig, entzündbar, n.a.g. 23. Phosphorhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C: a) 3278 Organische Phosphorverbindung, giftig, n.a.g.; b) 1611 Hexaethyltetraphosphat 1704 Tetraethyldithiopyrophosphat 2501 Tris-(1-aziridinyl)-phosphinoxid, Lösung 2574 Tricresylphosphat mit mehr als 3 % ortho-Isomer 3278 Organische Phosphorverbindung, giftig, n.a.g.; c) 2501 Tris-(1-aziridinyl)-phosphinoxid, Lösung 3278 Organische Phosphorverbindung, giftig, n.a.g. 24. Organische giftige Stoffe, die in geschmolzenem Zustand befördert werden: b) 1. 1600 Dinitrotoluene, geschmolzen 2312 Phenol, geschmolzen 2. 3250 Chloressigsäure, geschmolzen. 25. Organische Stoffe und Gegenstände mit solchen Stoffen sowie Lösungen und Gemische von organischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 1601 Desinfektionsmittel, fest, giftig, n.a.g. 1602 Farbe, fluessig, giftig, n.a.g. oder 1602 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, giftig, n.a.g. 1693 Stoff zur Herstellung von Tränengasen, fluessig oder fest, n.a.g. 3142 Desinfektionsmittel, fluessig, giftig, n.a.g. 3143 Farbe, fest, giftig, n.a.g. oder 3143 Farbstoffzwischenprodukt, fest, giftig, n.a.g. 2810 Giftiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g. 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g; Bemerkung: 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD) ist in Konzentrationen, die nach den Kriterien der Rn. 600 (3) als sehr giftig gelten, zur Beförderung nicht zugelassen. b) 2016 Munition, giftig, nicht explosiv, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf 1601 Desinfektionsmittel, fest, giftig, n.a.g. 1602 Farbe, fluessig, giftig, n.a.g. oder 1602 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, giftig, n.a.g. 1693 Stoff zur Herstellung von Tränengasen, fluessig oder fest, n.a.g. 3142 Desinfektionsmittel, fluessig, giftig, n.a.g. 3143 Farbe, fest, giftig, n.a.g. oder 3143. Farbstoffzwischenprodukt, fest, giftig, n.a.g. 2810 Giftiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g. 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g.; c) 2518 1,5,9-Cyclododecatrien 2667 Butyltoluene 1601 Desinfektionsmittel, fest, giftig, n.a.g. 1602 Farbe, fluessig, giftig, n.a.g. oder 1602 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, giftig, n.a.g. 3142 Desinfektionsmittel, fluessig, giftig, n.a.g. 3143 Farbe, fest, giftig, n.a.g. oder 3143 Farbstoffzwischenprodukt, fest, giftig, n.a.g. 2810 Giftiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g. 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. 26. Organische giftige entzündbare Stoffe und Gegenstände mit solchen Stoffen sowie Lösungen und Gemische von organischen giftigen entzündbaren Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 1. 2929 Giftiger organischer fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g. 2. 2930 Giftiger organischer fester Stoff, entzündbar, n.a.g.; Bemerkung: Dichlordimethylether, symmetrisch, der Kennzeichnungsnummer 2249 ist zur Beförderung nicht zugelassen. b) 1. 2929 Giftiger organischer fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g. 2. 1700 Tränengas-Kerzen 2930 Giftiger organischer fester Stoff, entzündbar, n.a.g. 27. Organische giftige ätzende Stoffe und Gegenstände mit solchen Stoffen sowie Lösungen und Gemische von organischen giftigen ätzenden Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle): a) 1595 Dimethylsulfat 1752 Chloracetylchlorid 1889 Cyanbromid 3246 Methansulfonylchlorid 2927 Giftiger organischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g. 2928 Giftiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.; b) 1737 Benzylbromid 1738 Benzylchlorid 1750 Chloressigsäure, Lösung 1751 Chloressigsäure, fest 2017 Munition, tränenerzeugend, nicht explosiv, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf 2022 Cresylsäure 2076 Cresole (o-, m-, p-) 2267 Dimethylthiophosphorylchlorid 2745 Chlormethylchlorformiat 2746 Phenylchlorformiat 2748 2-Ethylhexylchlorformiat 3277 Chlorformiate, giftig, ätzend, n.a.g. 2927 Giftiger organischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g. 2928 Giftiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g. Bemerkung: Chlorformiate mit überwiegend ätzenden Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 801 Ziffer 64). 28. Chlorformiate, giftig, ätzend, entzündbar: a) 1722 Allylchlorformiat 2740 n-Propylchlorformiat; b) 2743 n-Butylchlorformiat 2744 Cyclobutylchlorformiat 2742 Chlorformiate, giftig, ätzend, entzündbar, n.a.g. Bemerkung: Chlorformiate mit überwiegend ätzenden Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 801 Ziffer 64). C. Metallorganische Verbindungen und Carbonyle Bemerkungen: 1. Zur Schädlingsbekämpfung dienende giftige metallorganische Verbindungen sind Stoffe der Ziffern 71 bis 73. 2. Die selbstentzündlichen metallorganischen Verbindungen sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 431 Ziffern 31 bis 33). 3. Metallorganische Verbindungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 471 Ziffer 3). 31. Organische Bleiverbindungen: a) 1649 Antiklopfmischung für Motorkraftstoff (Tetraethylblei), (Tetramethylblei). 32. Organische Zinnverbindungen: a) 2788 Organische Zinnverbindung, fluessig, n.a.g. 3146 Organische Zinnverbindung, fest, n.a.g.; b) 2788 Organische Zinnverbindung, fluessig, n.a.g. 3146 Organische Zinnverbindung, fest, n.a.g.; c) 2788 Organische Zinnverbindung, fluessig, n.a.g. 3146 Organische Zinnverbindung, fest, n.a.g. 33. Organische Quecksilberverbindungen: a) 2026 Phenylquecksilberverbindung, n.a.g.; b) 1674 Phenylquecksilber(II)acetat 1894 Phenylquecksilber(II)hydroxid 1895 Phenylquecksilber(II)nitrat 2026 Phenylquecksilberverbindung, n.a.g; c) 2026 Phenylquecksilberverbindung, n.a.g. 34. Organische Arsenverbindungen: a) 1698 Diphenylaminochlorarsin 1699 Diphenylchlorarsin 1892 Ethyldichlorarsin 3280 Organische Arsenverbindung, n.a.g.; b) 3280 Organische Arsenverbindung, n.a.g.; c) 2473 Natriumarsanilat 3280 Organische Arsenverbindung, n.a.g. 35. Sonstige metallorganische Verbindungen: a) 3282 Metallorganische Verbindung, giftig, n.a.g.; b) 3282 Metallorganische Verbindung, giftig, n.a.g.; c) 3282 Metallorganische Verbindung, giftig, n.a.g. 36. Carbonyle a) 3281 Metallcarbonyle, n.a.g.; b) 3281 Metallcarbonyle, n.a.g.; c) 3281 Metallcarbonyle, n.a.g. D. Anorganische Stoffe, die mit Wasser (auch Luftfeuchtigkeit), wässerigen Lösungen oder Säuren giftige Gase bilden können, und andere giftige Stoffe, die mit Wasser reagieren 41. Anorganische Cyanide: a) 1565 Bariumcyanid 1575 Calciumcyanid 1626 Kaliumquecksilber(II)cyanid 1680 Kaliumcyanid 1689 Natriumcyanid 1713 Zinkcyanid 2316 Natriumkupfer(I)cyanid, fest 2317 Natriumkupfer(I)cyanid, Lösung 1588 Cyanide, anorganisch, fest, n.a.g. 1935 Cyanid, Lösung, n.a.g.; b) 1587 Kupfercyanid 1620 Bleicyanid 1636 Quecksilbercyanid 1642 Quecksilberoxycyanid, phlegmatisiert 1653 Nickelcyanid 1679 Kaliumkupfer(I)cyanid 1684 Silbercyanid 1588 Cyanide, anorganisch, fest, n.a.g. 1935 Cyanid, Lösung, n.a.g.; c) 1588 Cyanide, anorganisch, fest, n.a.g. 1935 Cyanid, Lösung, n.a.g. Bemerkungen: 1. Die Alkali- und Ammoniumthiocyanate (Rhodanide), Ferricyanide und Ferrocyanide unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 2. Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 30 % sind der Gruppe a), mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 3 % bis 30 % der Gruppe b) und mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 0,3 % bis 3 % der Gruppe c) zuzuordnen. 42. Azide: b) 1687 Natriumazid. Bemerkungen: 1. 1571 Bariumazid, angefeuchtet, ist ein Stoff der Klase 4.1 (siehe Rn. 401 Ziffer 25). 2. Bariumazid, trocken oder mit weniger als 50 % Wasser oder Alkoholen, ist zur Beförderung nicht zugelassen. 43. Zubereitungen von Phosphiden mit Zusätzen, um die Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen zu verzögern: a) 3048 Aluminiumphosphid-Pestizid. Bemerkungen: 1. Diese Zubereitungen sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie Zusätze zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen enthalten. 2. 1397 Aluminiumphosphid, 2011 Magnesiumphosphid, 1714 Zinkphosphid, 1432 Natriumphosphid, 1360 Calciumphosphid und 2013 Strontiumphosphid sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 471 Ziffer 18). 44. Sonstige giftige Stoffe, mit Wasser reagierend: a) 3123 Giftiger fluessiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g. 3125 Giftiger fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.; b) 3123 Giftiger fluessiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g. 3125 Giftiger fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g. Bemerkung: Der Begriff "mit Wasser reagierend" bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt. E. Andere anorganische Stoffe und Metallsalze der organischen Stoffe 51. Arsen und Arsenverbindungen: a) 1553 Arsensäure, fluessig 1560 Arsentrichlorid 1556 Arsenverbindung, fluessig, n.a.g., anorganisch (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide) 1557 Arsenverbindung, fest, n.a.g., anorganisch (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide); b) 1546 Ammoniumarsenat 1554 Arsensäure, fest 1555 Arsenbromid 1558 Arsen 1559 Arsenpentoxid 1561 Arsentrioxid 1562 Arsenstaub 1572 Kakodylsäure 1573 Calciumarsenat 1574 Calciumarsenat und Calciumarsenit, Mischung, fest 1585 Kupferacetoarsenit 1586 Kupferarsenit 1606 Eisen(III)arsenat 1607 Eisen(III)arsenit 1608 Eisen(II)arsenat 1617 Bleiarsenate 1618 Bleiarsenite 1621 London Purple 1622 Magnesiumarsenat 1623 Quecksilber(II)arsenat 1677 Kaliumarsenat 1678 Kaliumarsenit 1683 Silberarsenit 1685 Natriumarsenat 1686 Natriumarsenit, wässerige Lösung 1688 Natriumkakodylat 1691 Strontiumarsenit 1712 Zinkarsenat oder 1712 Zinkarsenit oder 1712 Zinkarsenat und Zinkarsenit, Mischung 2027 Natriumarsenit, fest 1556 Arsenverbindung, fluessig, n.a.g., anorganisch (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide) 1557 Arsenverbindung, fest, n.a.g., anorganisch (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide); c) 1686 Natriumarsenit, wässerige Lösung 1556 Arsenverbindung, fluessig, n.a.g., anorganisch (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide) 1557 Arsenverbindung, fest, n.a.g., anorganisch (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide). Bemerkung: Zur Schädlingsbekämpfung dienende arsenhaltige Stoffe und Präparate sind Stoffe der Ziffern 71 bis 73. 52. Quecksilberverbindungen: a) 2024 Quecksilberverbindung, fluessig, n.a.g 2025 Quecksilberverbindung, fest, n.a.g.; b) 1624 Quecksilber(II)chlorid 1625 Quecksilber(II)nitrat 1627 Quecksilber(I)nitrat 1629 Quecksilberacetat 1630 Quecksilber(II)ammoniumchlorid 1631 Quecksilber(II)benzoat 1634 Quecksilberbromide 1637 Quecksilbergluconat 1638 Quecksilberiodid 1639 Quecksilbernucleat 1640 Quecksilberoleat 1641 Quecksilberoxid 1643 Kaliumquecksilber(II)iodid 1644 Quecksilbersalicylat 1645 Quecksilber(II)sulfat 1646 Quecksilberthiocyanat 2024 Quecksilberverbindung, fluessig, n.a.g. 2025 Quecksilberverbindung, fest, n.a.g.; c) 2024 Quecksilberverbindung, fluessig, n.a.g. 2025 Quecksilberverbindung, fest, n.a.g. Bemerkungen: 1. Zur Schädlingsbekämpfung dienende quecksilberhaltige Stoffe und Präparate sind Stoffe der Ziffern 71 bis 73. 2. Quecksilber(I)chlorid (Calomel) ist ein Stoff der Klasse 9 [siehe Rn. 901 Ziffer 12c)]. Zinn- ober unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 3. Quecksilberfulminate sind zur Beförderung nicht zugelassen. 53. Thalliumverbindungen: b) 1707 Thalliumverbindung, n.a.g. Bemerkungen: 1. Zur Schädlingsbekämpfung dienende thalliumhaltige Stoffe und Präparate sind Stoffe der Ziffern 71 bis 73. 2. 2727 Thalliumnitrat ist ein Stoff der Ziffer 68. 54. Beryllium und Berylliumverbindungen: b) 1. 1567 Beryllium, Pulver 2. 1566 Berylliumverbindung, n.a.g.; c) 1566 Berylliumverbindung, n.a.g. Bemerkung: 2464 Berylliumnitrat ist ein Stoff der Klasse 5.1 [siehe Rn. 501 Ziffer 29b)]. 55. Selen und Selenverbindungen: a) 2630 Selenate oder 2630 Selenite 3283 Selenverbindung, n.a.g.; b) 2657 Selendisulfid 3283 Selenverbindung, n.a.g.; c) 3283 Selenverbindung, n.a.g. Bemerkung: 1905 Selensäure ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 801 Ziffer 16a)]. 56. Osmiumverbindungen: a) 2471 Osmiumtetroxid. 57. Tellurverbindungen: b) 3284 Tellurverbindung, n.a.g.; c) 3284 Tellurverbindung, n.a.g. 58. Vanadiumverbindungen: b) 2859 Ammoniummetavanadat 2861 Ammoniumpolyvanadat 2862 Vanadiumpentoxid, nicht geschmolzen 2863 Natriumammoniumvanadat 2864 Kaliummetavanadat 2931 Vanadylsulfat 3285 Vanadiumverbindung, n.a.g.; c) 3285 Vanadiumverbindung, n.a.g. Bemerkungen: 1. 2443 Vanadiumoxytrichlorid, 2444 Vanadiumtetrachlorid und 2475 Vanadiumtrichlorid sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 801 Ziffern 11 und 12). 2. Vanadiumpentoxid, geschmolzen und erstarrt, unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 59. Antimon und Antimonverbindungen: c) 1550 Antimonlaktat 1551 Antimonylkaliumtartrat 2871 Antimonpulver 1549 Anorganische Antimonverbindung, fest, n.a.g. 3141 Anorganische Antimonverbindung, fluessig, n.a.g. Bemerkungen: 1. 1730 Antimonpentachlorid, fluessig, 1731 Antimonpentachlorid, Lösung, 1733 Antimontrichlorid und 1732 Antimonpentafluorid sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 801 Ziffern 10, 11 und 12). 2. Antimonoxide [sowie Antimonglanz (Grauspießglanz)] mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 60. Bariumverbindungen: b) 1564 Bariumverbindung, n.a.g.; c) 1884 Bariumoxid 1564 Bariumverbindung, n.a.g. Bemerkungen: 1. 1445 Bariumchlorat, 1446 Bariumnitrat, 1447 Bariumperchlorat, 1448 Bariumpermanganat und 1449 Bariumperoxid sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 501 Ziffer 29). 2. 1571 Bariumazid, angefeuchtet, ist ein Stoff der Klasse 4.1 (siehe Rn. 401 Ziffer 25). 3. Bariumsulfat, Bariumtitanat und Bariumstearat unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 61. Cadmiumverbindungen: a) 2570 Cadmiumverbindung; b) 2570 Cadmiumverbindung; c) 2570 Cadmiumverbindung. Bemerkung: Cadmiumpigmente, wie Cadmiumsulfide, Cadmiumsulfoselenide und Cadmiumsalze höherer Fettsäuren (wie Cadmiumstearat) unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 62. Bleiverbindungen: c) 1616 Bleiacetat 2291 Bleiverbindung, löslich, n.a.g. Bemerkungen: 1. 1469 Bleinitrat und 1470 Bleiperchlorat sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 501 Ziffer 29). 2. Bleisalze und Bleipigmente, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07M-Salzsäure gemischt bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C während einer Stunde umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 63. Wasserlösliche Fluoride: c) 1690 Natriumfluorid 1812 Kaliumfluorid 2505 Ammoniumfluorid. Bemerkung: Ätzende Fluoride sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 801 Ziffern 6 bis 10). 64. Fluorosilicate: c) 2655 Kaliumfluorosilicat 2674 Natriumfluorosilicat 2853 Magnesiumfluorosilicat 2854 Ammoniumfluorosilicat 2855 Zinkfluorosilicat 2856 Fluorosilicate, n.a.g. 65. Anorganische Stoffe sowie Lösungen und Gemische von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3287 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g. 3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.; b) 3243 Feste Stoffe mit giftigem fluessigem Stoff, n.a.g. 3287 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g. 3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.; Bemerkung: Mischungen von festen Stoffen, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, mit giftigen fluessigen Stoffen dürfen unter der Kennzeichnungsnummer 3243 befördert werden, ohne daß zuvor die Klassifizierungskriterien der Rn. 600 (3) angewendet werden, vorausgesetzt, daß keine überschüssige Flüssigkeit zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung bzw. des Wagens sichtbar ist. Jede Verpackung muß einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Diese Kennzeichnungsnummer darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen fluessigen Stoff der Gruppe a) enthalten. c) 3293 Hydrazin, wässerige Lösung mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin 3287 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g. 3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g. Bemerkung: 2030 Hydrazinhydrat und 2030 Hydrazin, wässerige Lösung mit mindestens 37 Masse-% und höchstens 64 Masse-% Hydrazin, sind Stoffe der Klasse 8 [siehe Rn. 801 Ziffer 44b)]. 66. Giftige Stoffe, selbsterhitzungsfähig: a) 3124 Giftiger fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.; b) 3124 Giftiger fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g. 67. Giftige Stoffe, ätzend: a) 1809 Phosphortrichlorid 3289 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g. 3290 Giftiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.; b) 3289 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g. 3290 Giftiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g. 68. Giftige Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend: a) 3086 Giftiger fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g. 3122 Giftiger fluessiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.; b) 2727 Thalliumnitrat 3086 Giftiger fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g. 3122 Giftiger fluessiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g. F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) 71. Giftige fluessige Pestizide 72. Giftige entzündbare fluessige Pestizide 73. Giftige feste Pestizide In diesen Ziffern sind die Pestizide nach den Kriterien der Rn. 600 (3) wie folgt den Gruppen a), b) oder c) zuzuordnen: a) sehr giftige Stoffe und Präparate, b) giftige Stoffe und Präparate, c) schwach giftige Stoffe und Präparate. Bemerkungen: 1. Die entzündbaren fluessigen, sehr giftigen, giftigen oder schwach giftigen Mittel zur Schädlingsbekämpfung mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 301 Ziffer 41). 2. a) Mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 73 imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, usw., in luftdichten Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. b) Stoffe, wie Köder oder Saatgut, die mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 73 oder mit anderen Stoffen der Klasse 6.1 imprägniert wurden, sind gemäß ihrer Giftigkeit zuzuordnen [siehe Rn. 600 (3)]. 71. Giftige fluessige Pestizide: 2992 Carbamat-Pestizid, fluessig, giftig 2994 Arsenhaltiges Pestizid, fluessig, giftig 2996 Organochlor-Pestizid, fluessig, giftig 2998 Triazin-Pestizid, fluessig, giftig 3000 Phenoxyl-Pestizid, fluessig, giftig 3002 Phenylharnstoff-Pestizid, fluessig, giftig 3004 Benzoid-Pestizid, fluessig, giftig 3006 Dithiocarbamat-Pestizid, fluessig, giftig 3008 Phthalimid-Pestizid, fluessig, giftig 3010 Kupferhaltiges Pestizid, fluessig, giftig 3012 Quecksilberhaltiges Pestizid, fluessig, giftig 3014 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fluessig, giftig 3016 Bipyridilium-Pestizid, fluessig, giftig 3018 Organophosphor-Pestizid, fluessig, giftig 3020 Organozinn-Pestizid, fluessig, giftig 3026 Cumarin-Pestizid, fluessig, giftig 2902 Pestizid, fluessig, giftig, n.a.g. 72. Giftige fluessige Pestizide, entzündbar: 2991 Carbamat-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2993 Arsenhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2995 Organochlor-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2997 Triazin-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2999 Phenoxyl-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3001 Phenylharnstoff-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3003 Benzoid-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3005 Dithiocarbamat-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3007 Phthalimid-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3009 Kupferhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3011 Quecksilberhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3013 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3015 Bipyridilium-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3017 Organophosphor-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3019 Organozinn-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3025 Cumarin-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2903 Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, n.a.g., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber. 73. Giftige feste Pestizide: 2757 Carbamat-Pestizid, fest, giftig 2759 Arsenhaltiges Pestizid, fest, giftig 2761 Organochlor-Pestizid, fest, giftig 2763 Triazin-Pestizid, fest, giftig 2765 Phenoxyl-Pestizid, fest, giftig 2767 Phenylharnstoff-Pestizid, fest, giftig 2769 Benzoid-Pestizid, fest, giftig 2771 Dithiocarbamat-Pestizid, fest, giftig 2773 Phthalimid-Pestizid, fest, giftig 2775 Kupferhaltiges Pestizid, fest, giftig 2777 Quecksilberhaltiges Pestizid, fest, giftig 2779 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fest, giftig 2781 Bipyridilium-Pestizid, fest, giftig 2783 Organophosphor-Pestizid, fest, giftig 2786 Organozinn-Pestizid, fest, giftig 3027 Cumarin-Pestizid, fest, giftig 2588 Pestizid, fest, giftig, n.a.g. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> G. Wirkstoffe wie jene, die für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, soweit sie nicht in anderen Ziffern dieser Klasse aufgeführt sind 90. Wirkstoffe wie: a) 1570 Brucin 1692 Strychnin oder 1692 Strychninsalze 3315 Chemische Probe, giftig, fluessig oder fest 1544 Alkaloide, fest, n.a.g. oder 1544 Alkaloidsalze, fest, n.a.g. 1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder 1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g. 3140 Alkaloide, fluessig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, fluessig, n.a.g. 3144 Nicotinverbindung, fluessig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, fluessig, n.a.g. 3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g.; Bemerkung: 3315 Chemische Probe, giftig, fluessig oder fest, darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muß nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen. Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat. b) 1654 Nicotin 1656 Nicotinhydrochlorid oder 1656 Nicotinhydrochlorid, Lösung 1657 Nicotinsalicylat 1658 Nicotinsulfat, fest oder 1658 Nicotinsulfat, Lösung 1659 Nicotintartrat 1544 Alkaloide, fest, n.a.g. oder 1544 Alkaloidsalze, fest, n.a.g 1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder 1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g. 1851 Medikament, fluessig, giftig, n.a.g. 3140 Alkaloide, fluessig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, fluessig, n.a.g. 3144 Nicotinverbindung, fluessig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, fluessig, n.a.g. 3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g. 3249 Medikament, fest, giftig, n.a.g.; c) 1544 Alkaloide, fest, n.a.g. oder 1544 Alkaloidsalze, fest, n.a.g. 1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder 1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g. 1851 Medikament, fluessig, giftig, n.a.g. 3140 Alkaloide, fluessig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, fluessig, n.a.g. 3144 Nicotinverbindung, fluessig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, fluessig, n.a.g. 3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g. 3249 Medikament, fest, giftig, n.a.g. Bemerkungen: 1. Wirkstoffe sowie Verreibungen oder Mischungen der Stoffe der Ziffer 90 mit anderen Stoffen sind entsprechend ihrer Toxizität einzuordnen [siehe Rn. 600 (3)]. 2. Gebrauchsfertige Arzneimittel, z. B. Kosmetika und Medikamente, die für den persönlichen Verbrauch hergestellt und in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind und die sonst Stoffe der Ziffer 90 wären, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 3. Stoffe und Zubereitungen zur Schädlingsbekämpfung, die Alkaloide oder Nicotin enthalten,sind Stoffe der Ziffern 71 bis 73. H. Leere Verpackungen Bemerkung: Leere Verpackungen, denen außen Rückstände des früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen. 91. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 6.1 enthalten haben. Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden. 601a Mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen unterliegen dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften" nicht: (1) Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der Ziffern 11, 12, 14 bis 28, 32 bis 36, 41, 42, 44, 51 bis 55, 57 bis 68, 71 bis 73 und 90, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden: a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: fluessige Stoffe bis zu 500 ml je Innenverpackung und 2 Liter je Versandstück; feste Stoffe bis zu 1 kg je Innenverpackung und 4 kg je Versandstück. b) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: fluessige Stoffe bis zu 3 Liter je Innenverpackung und 12 Liter je Versandstück; feste Stoffe bis zu 6 kg je Innenverpackung und 24 kg je Versandstück. Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 1538 entsprechen. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 1500 (1) , (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. (2) Die in Absatz (1) aufgeführten Stoffe, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden: a) feste Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 500 g je Innenverpackung und bis zu 4 kg je Versandstück; b) fluessige Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 100 ml je Innenverpackung und bis zu 2 Liter je Versandstück; c) feste Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 3 kg je Innenverpackung; d) fluessige Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 1 Liter je Innenverpackung und bis zu 12 Liter je Versandstück. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 20 kg überschreiten. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. (3) Bei der Beförderung nach den Absätzen (1) und (2) muß die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief den Vorschriften der Rn. 614 entsprechen und den Ausdruck "begrenzte Menge" enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. 2. Beförderungsvorschriften (Die Vorschriften für leere Verpackungen sind unter F zusammengefaßt.) A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften 602 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs V entsprechen, sofern nicht im Abschnitt A. 2 Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe vorgesehen sind. (2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs VI entsprechen. (3) Nach den Vorschriften der Rn. 600 (3) und 1511 (2) oder 1611 (2) sind zu verwenden: Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für sehr giftige Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für giftige Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für schwach giftige Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen. Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in Kesselwagen siehe Anhang XI, in Tankcontainern siehe Anhang X. Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn. 616 und 617 (3). 2. Besondere Verpackungsvorschriften 603 (1) Cyanwasserstoff, stabilisiert, der Ziffer 1 muß verpackt sein: a) wenn er durch eine inerte poröse Masse völlig aufgesaugt ist, in Metallgefäßen mit höchstens 7,5 Liter Fassungsraum, die so in Holzkisten eingesetzt sind, daß sie einander nicht berühren können. Eine solche zusammengesetzte Verpackung muß folgende Bedingungen erfuellen: 1. die Gefäße müssen mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) geprüft sein; 2. die Gefäße müssen von der porösen Masse vollständig ausgefuellt sein, die auch bei längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst bei Temperaturen bis zu 50 °C nicht zusammensinken oder gefährliche Hohlräume bilden darf. Auf dem Deckel jedes Gefäßes ist das Fülldatum dauerhaft anzugeben; 3. die zusammengesetzte Verpackung muß nach Anhang V für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg; b) wenn er fluessig, aber nicht durch eine poröse Masse aufgesaugt ist, in Druckflaschen aus Kohlenstoffstahl, die folgenden Bedingungen genügen müssen: 1. die Druckflaschen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 10 MPa (100 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Die Druckprüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer genauen Besichtigung des Gefäßinneren sowie einer Überprüfung der Eigenmasse zu verbinden; 2. die Druckflaschen müssen den einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 [siehe Rn. 211 (1) bis 213, 215 bis 217 und 223] entsprechen; 3. die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,55 kg. (2) Cyanwasserstofflösungen der Ziffer 2 sind in zugeschmolzenen Glasampullen mit höchstens 50 g Inhalt oder dicht verschlossenen Glasflaschen mit höchstens 250 g Inhalt zu verpacken. Die Ampullen und Flaschen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die folgende Bedingungen erfuellen müssen: a) die Ampullen und Flaschen sind mit saugfähigen Stoffen in dichten Außenverpackungen aus Stahl oder Aluminium einzubetten; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 15 kg; oder b) die Ampullen und Flaschen sind mit saugfähigen Stoffen in Holzkisten mit dichter Weißblechauskleidung einzubetten; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Die unter a) und b) genannten zusammengesetzten Verpackungen müssen nach Anhang V für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein. 604 Eisenpentacarbonyl und Nickeltetracarbonyl der Ziffer 3 müssen verpackt sein: (1) In nahtlosen Flaschen aus Reinaluminium mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter und einer Wanddicke von mindestens 1 mm, die mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft sein müssen. Die Flaschen sind mit einem Schraubstopfen aus Metall und einer inerten Dichtung zu verschließen, wobei der Schraubstopfen in den Flaschenhals so fest einzudrehen und erforderlichenfalls zu sichern ist, daß er sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern kann. Bis zu vier solcher Aluminiumflaschen sind mit nichtbrennbaren saugfähigen Füllstoffen in eine Außenverpackung aus Holz oder Pappe einzubetten. Eine solche zusammengesetzte Verpackung muß einer Bauart entsprechen, die nach Anhang V für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 10 kg. (2) In Metallgefäßen mit dichtschließenden Absperreinrichtungen, die, soweit erforderlich, durch Schutzkappen gegen mechanische Beschädigungen gesichert sind. Stahlgefäße bis zu 150 Liter müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm haben, größere Gefäße und Gefäße aus anderen Werkstoffen eine Mindestwanddicke, welche die entsprechende mechanische Widerstandsfähigkeit gewährleistet. Der höchstzulässige Fassungsraum der Gefäße beträgt 250 Liter. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 1 kg. Die Gefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Die Druckprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen und mit einer genauen Besichtigung des Gefäßinneren sowie einer Überprüfung der Eigenmasse zu verbinden. Auf den Metallgefäßen muß gut lesbar und dauerhaft vermerkt sein: a) die ungekürzte Benennung des Stoffes (wobei bei wechselweiser Verwendung beide Stoffe auch nebeneinander angegeben sein dürfen); b) der Name des Eigentümers des Gefäßes; c) die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, wie Ventile, Schutzkappen u. dgl.; d) das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung sowie der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat; e) die zulässige Hoechstmasse der Füllung des Gefäßes in kg; f) der bei der Flüssigkeitsdruckprüfung anzuwendende innere Druck (Prüfdruck). 605 (1) a) Ethylenimin, stabilisiert, der Ziffer 4 muß in Stahlgefäßen von ausreichender Dicke verpackt sein, die mit eingeschraubtem Stopfen oder aufgeschraubter Kappe und geeigneten Dichtungsringen oder Dichtungsscheiben gas- und fluessigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend, spätestens alle fünf Jahre, mit einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (Überdruck) nach Rn. 215 bis 217 geprüft werden. Jedes Gefäß muß unter Verwendung saugfähiger Stoffe in eine feste, dichte Schutzverpackung aus Metall eingebettet sein. Die Schutzverpackung muß luftdicht verschlossen, der Verschluß gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Sofern sie nicht als Wagenladung befördert werden, müssen Versandstücke, die schwerer sind als 30 kg, mit Trageeinrichtungen versehen sein. b) Ethylenimin, stabilisiert, der Ziffer 4 darf auch in Stahlgefäßen von ausreichender Dicke verpackt sein, die mit eingeschraubtem Stopfen oder aufgeschraubter Schutzkappe oder einer gleichwertigen Einrichtung gas- und fluessigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend, spätestens alle fünf Jahre, mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) nach Rn. 215 bis 217 geprüft werden. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen nach a) und b) gut lesbar und dauerhaft angebracht sein: der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes; die Bezeichnung "Ethylenimin"; die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes; das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung; der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat. (2) Methylisocyanat der Ziffer 5 muß verpackt sein: a) in dichtverschlossenen Gefäßen aus Reinaluminium mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die bis zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein dürfen. Hoechstens 10 solcher Gefäße sind mit geeigneten Polsterstoffen in eine Holzkiste einzubetten. Ein solches Versandstück, das den Prüfanforderungen für zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 1538 für die Verpackungsgruppe I genügen muß, darf nicht schwerer sein als 30 kg; oder b) in Gefäßen aus Reinaluminium mit einer Wanddicke von 5 mm oder aus rostfreiem Stahl. Die Gefäße müssen vollständig geschweißt sein und erstmalig und wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 0,5 MPa (5 bar) (Überdruck) nach Rn. 215 bis 217 geprüft werden. Sie müssen mit zwei übereinanderliegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein. Der Füllungsgrad darf höchstens 90 % betragen. Fässer, die schwerer sind als 100 kg, müssen mit Rollreifen oder Rollsicken versehen sein. c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen nach a) und b) gut lesbar und dauerhaft angebracht sein: der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes; die Bezeichnung "Methylisocyanat"; die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes; das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung; der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat. 606 (1) Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1522 oder d) in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder in Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 1538. (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 600 (13) dürfen auch verpackt sein: a) Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 1520, aus Aluminium nach Rn. 1521, aus Sperrholz nach Rn. 1523, aus Pappe nach Rn. 1525 oder aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder aus Kunststoff nach Rn. 1526, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken. (3) Natriumcyanid der Ziffer 41a) darf auch verpackt sein: in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz mit staubdichter Innenauskleidung nach Rn. 1627, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wagenladung. 607 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538. Bemerkung: zu a), b), c), d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bie 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 1512, 1553, 1554 und 1561). (2) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern der Rn. 601 fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 1625 verpackt sein. (3) Die unter Ziffer 15b) fallenden Stoffe dürfen auch in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 1539 verpackt sein. (4) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 600 (13) dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 1533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 1534, aus Kunststoffolie nach Rn. 1535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 1536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wagenladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind, oder c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 1625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 1626 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 1627 oder d) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1623, ausgenommen solche der Typen 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wagenladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind. 608 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 1539 oder h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 1540. Bemerkung: zu a), b), c), d) und h): Für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 1512, 1552 bis 1554 und 1561). (2) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 1625 verpackt sein. Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befuellt sein. (3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 600 (13) dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 1533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 1534, aus Kunststoffolie nach Rn. 1535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 1536 oder c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1623, ausgenommen solche der Typen 13H1, 13L1 und 13M1, in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 1625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 1626 oder in Großpackmitteln aus Holz nach Rn. 1627. 609 3315 Chemische Probe, giftig, der Ziffer 90a) muß nach der Verpackungsanweisung 623 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sein. 610 3. Zusammenpackung 611 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden. (2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 6.1 dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. (3) Die Stoffe der Ziffern 1, 3, 4 und 5 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden. (4) Die Stoffe der Ziffer 2 und die in den einzelnen Ziffern unter a) fallenden Stoffe dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 5.2 und 7 zusammengepackt werden. (5) Sofern nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe der Ziffer 2 und fluessige Stoffe, die in den einzelnen Ziffern unter a) fallen, bis höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück und Stoffe, die unter b) oder c) fallen, bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. (6) Gefährliche Reaktionen sind: a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchlicher Wärme; b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase; c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe; d) Bildung instabiler Stoffe. (7) Die Vorschriften der Rn. 8 und 602 sind zu beachten. (8) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg. 4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX) Aufschriften 612 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungs-nummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Gefahrzettel (2) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen. (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 6, 7a)2., 8a)2., 9, 11a) und b)2., 13, 16, 18, 20, 22, 26a)1. und b)1. sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen. (4) Versandstücke mit entzündbaren Pestiziden mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber der Ziffer 72 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen. (5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 7a)1., 8a)1., 10, 11b)1. und 28 sind außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 zu versehen. (6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 26a)2., b)2., und 54b)1. sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.1 zu versehen. (7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 66 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen. (8) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 44 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen. (9) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 68 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 05 zu versehen. (10) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 24b)2., 27 und 67 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen. (11) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen. B. Versandart, Abfertigungsbeschänkungen 613 (1) Mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 1 bis 5 sowie der unter a) der einzelnen Ziffern fallenden Stoffe dürfen Versandstücke mit den übrigen Stoffen dieser Klasse wie folgt als Expreßgut versandt werden: mit Stoffen, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 2 Liter je Versandstück bei fluessigen Stoffen und 4 kg je Versandstück bei festen Stoffen; mit Stoffen, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 12 Liter je Versandstück bei fluessigen Stoffen und 24 kg je Versandstück bei festen Stoffen. (2) Mittel zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 73 in unzerbrechlichen Gefäßen dürfen als Expreßgut versandt werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg. (3) Edelmetallhaltige anorganische Cyanide und deren Gemische der Ziffer 41a) dürfen in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 1538 als Expreßgut befördert werden. Ein Versandstück darf nicht mehr als 2 kg des Stoffes enthalten. Die Beförderung in für Reisende zugänglichen Gepäckwagen oder Gepäckabteilen ist zugelassen, wenn durch geeignete Maßnahmen der Zugriff Unbefugter vermieden wird. C. Angaben im Frachtbrief 614 Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 601 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung oder Sammelbezeichnung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes (). Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls der Gruppe a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "RID" zu ergänzen, z. B. "6.1 Ziffer 11a) RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn 3 (4)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 3 (3) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 2570 Cadmiumverbindung, 6.1 Ziffer 61c) RID". Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Frachtbrief das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 3(3)]. Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden. Bei der Beförderung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) muß die Bezeichnung des Gutes die Angabe der aktiven Bestandteile nach den von der ISO zugelassenen Nomenklatur () oder nach der Tabelle unter den Ziffern 71 bis 73 der Rn. 601 oder der Angabe des chemischen Namens des oder der aktiven Bestandteile umfassen, z. B. "2783 Organophosphor-Pestizid, fest, giftig (Propaphos), 6.1 Ziffer 73c) RID". Bei der Beförderung von 3315 Chemische Probe, giftig, der Ziffer 90a) muß dem Frachtbrief eine Ausfertigung des Dokuments über die Genehmigung der Beförderung, in der die Grenzmengen und die Verpackungsvorschriften angegeben sind, beigefügt sein [siehe auch Bem. unter Ziffer 90a)]. Wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. Wenn eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, nach Rn. 600 (5) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Frachtbrief angeben: "Kein Gut der Klasse 6.1". D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel 1. Wagen- und Verladevorschriften a. für Versandstücke 615 (1) Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). (2) Die Versandstücke sind in den Wagen so zu verladen, daß sie sich nicht in gefährlicher Weise bewegen, nicht umkippen oder herabfallen können. Darüber hinaus dürfen Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 nur in geschlossenen Wagen befördert werden. (3) Wagen, in denen Stoffe dieser Klasse als Wagenladung befördert wurden, müssen nach der Entladung auf Reste der Ladung geprüft werden (siehe auch Rn. 624). b. Beförderung in loser Schüttung 616 Stoffe der Ziffer 60c) und 3243 Feste Stoffe mit giftigem fluessigem Stoff der Ziffer 65b) sowie feste Stoffe und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung in offenen Wagen mit Decken oder in Wagen mit öffnungsfähigem Dach befördert werden. Wagen für Stoffe der Ziffer 65b) Kennzeichnungsnummer 3243 in loser Schüttung müssen dicht sein oder z. B. durch eine genügend starke Auskleidung abgedichtet werden. c. Beförderung in Kleincontainern 617 (1) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse dürfen in Kleincontainern befördert werden. (2) Die in Rn. 620 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleincontainer. (3) Stoffe der Ziffer 60c) und 3243 Feste Stoffe mit giftigem fluessigem Stoff der Ziffer 65b) sowie feste Stoffe und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen auch in loser Schüttung in vollwandigen geschlossenen Kleincontainern befördert werden. Kleincontainer für Stoffe der Ziffer 65b) Kennzeichnungsnummer 3243 müssen dicht sein oder z. B. durch eine genügend starke Auskleidung abgedichtet werden. (4) Die Vorschriften der Rn. 615 (3) und 624 gelten sinngemäß auch bei Beförderung in Kleincontainern. 2. Aufschriften und Gefahrzettel an Wagen, Kesselwagen, Tankcontainern und Kleincontainern (siehe Anhang IX) 618 (1) Bei der Beförderung von Stoffen dieser Klasse müssen beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel nach Muster 6.1 versehen sein. (2) Außerdem müssen bei der Beförderung von Stoffen, die in Rn. 612 (3) bis (10) aufgeführt sind, beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel gemäß dieser Randnummer versehen sein. (3) Kleincontainer sind nach Rn. 612 (2) bis (10) zu bezetteln. 619 E. Zusammenladeverbote 620 Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 6.1 versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind. 621 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen gesonderte Frachtbriefe ausgestellt werden. F. Leere Verpackungen 622 (1) Handelt es sich bei den ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 91 um Säcke oder leere flexible Großpackmittel (IBC), so sind diese in Kisten oder in wasserdichte Säcke einzusetzen, die jedes Ausrinnen des Inhalts verhindern. (2) Andere ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung der Ziffer 91 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand. (3) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung der Ziffer 91 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand. Verpackungen mit Säcken oder mit flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Absatz (1) müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie diese Säcke oder flexiblen Großpackmittel (IBC) in gefuelltem Zustand. (4) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 91 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, ergänzt durch "6.1 Ziffer 91 RID", z. B. "Leere Verpackung, 6.1 Ziffer 91 RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei ungereinigten leeren Kesselwagen, leeren Tankcontainern sowie leeren Wagen und leeren Kleincontainern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, die Benennung, die Ziffer und gegebenenfalls die Gruppe a), b) oder c) der Stoffaufzählung für das letzte Ladegut zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 60 2312 Phenol, geschmolzen, Ziffer 24b)1.". (5) Wegen Trennung der ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 91 mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). G. Sonstige Vorschriften 623 Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). 624 Wenn Stoffe dieser Klasse frei geworden sind und in einem Wagen verschüttet wurden, so darf dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Wagen beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. 625- 649 KLASSE 6.2 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE 1. Stoffaufzählung 650 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 6.2 fallenden Stoffen () unterliegen die in Rn. 651 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 650 (2) bis Rn. 675 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe dieser Richtlinie. (2) Der Begriff der Klasse 6.2 umfaßt Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger - das sind Mikro-Organismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) oder rekombinierte Mikro-Organismen (Hybride oder Mutanten) - enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Krankheiten verursachen. Sie unterliegen den Vorschriften dieser Klasse, wenn sie auf Menschen oder Tiere, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, Krankheiten übertragen können. Bemerkungen: 1. Genetisch veränderte Mikro-Organismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfuellen. 2. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in solchen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 601 Ziffer 90 Kennzeichnungsnummer 3172). (3) Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt: A. Ansteckungsgefährliche Stoffe mit hohem Gefährdungspotential B. Sonstige ansteckungsgefährliche Stoffe C. Leere Verpackungen Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe der Ziffern 3 und 4 der Rn. 651 der folgenden Gruppe zuzuordnen: b) gefährliche Stoffe. (4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe zu den Ziffern 1, 2 und 3 der Rn. 651 ist unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft nach den folgenden Risikogruppen vorzunehmen: () i) Risikogruppe 4: Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft und der, direkt oder indirekt, leicht von einem Individuum auf ein anderes übertragen werden kann und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung normalerweise nicht verfügbar ist (d.h. hohe individuelle Gefahr und hohe Gefahr für die Allgemeinheit). ii) Risikogruppe 3: Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft, der sich aber gewöhnlich nicht von einem infizierten Individuum auf ein anderes überträgt und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist (d.h. hohe individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit). iii) Risikogruppe 2: Krankheitserreger, der Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen kann, eigentlich aber keine ernste Gefahr darstellt, und gegen den, obwohl er bei Exposition eine ernste Infektion verursachen kann, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so daß die Gefahr einer Infektionsübertragung begrenzt ist (d.h. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit). Bemerkungen: 1. Die Risikogruppe 1 umfaßt Mikro-Organismen, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen (d.h. keine oder nur sehr geringe individuelle Gefahr und keine oder nur sehr geringe Gefahr für die Allgemeinheit). Stoffe, die nur solche Mikro-Organismen enthalten, gelten nicht als ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne dieser Vorschriften. 2. Genetisch veränderte Mikro-Organismen und Organismen () sind Mikro-Organismen und Organismen, in denen das genetische Material durch technische Methoden absichtlich so verändert worden ist, wie es in der Natur nicht vorkommt. 3. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, die ansteckungsgefährlich im Sinne dieser Klasse sind, sind Stoffe der Ziffern 1, 2 oder 3. Sie dürfen jedoch nicht der Ziffer 4 zugeordnet werden. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe im Sinne dieser Klasse sind, können Stoffe der Klasse 9 sein (siehe Rn. 901 Ziffer 13 Kennzeichnungsnummer 3245). 4. Genetisch veränderte Organismen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie gefährlich für Menschen oder Tiere sind, müssen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen befördert werden. (5) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 654 und 655 gelten Stoffe und Stoffgemische, die bei einer Temperatur unter 45 °C keine freie Flüssigkeit aufweisen. (6) "Biologische Produkte" sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Behörden, die besondere Zulassungsvorschriften erlassen können, hergestellt und verteilt werden, und die entweder für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten an Menschen oder Tieren oder für Entwicklungs-, Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie können Fertig- oder Zwischenprodukte wie Impfstoffe und diagnostische Produkte einschließen, sind aber nicht auf diese begrenzt. "Diagnostische Proben" von Menschen oder Tieren sind unter anderem Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsfluessigkeiten, die zu Untersuchungs- oder Forschungszwecken befördert werden, ausgenommen infizierte lebende Tiere. Bemerkung: "Biologische Produkte" und "Diagnostische Proben" gelten nicht als Stoffe dieser Klasse, wenn bekannt ist, daß sie keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten. (7) Lebende infizierte Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu befördern, es sei denn, der ansteckungsgefährliche Stoff kann nicht auf eine andere Weise befördert werden. Solche Tiere sind nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte () zu verpacken, zu bezeichnen, zu kennzeichnen und zu befördern. (8) Für die Beförderung von Stoffen dieser Klasse kann die Einhaltung einer bestimmten Temperatur erforderlich sein. A. Ansteckungsgefährliche Stoffe mit hohem Gefährdungspotential 651 1. 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen 2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere. Bemerkungen: 1. Dieser Ziffer sind Stoffe zuzuordnen, die nach Rn. 650 (4) der Risikogruppe 4 zugeordnet sind. 2. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 653 und 654). 2. 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen 2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere. Bemerkungen: 1. Dieser Ziffer sind Stoffe zuzuordnen, die nach Rn. 650 (4) der Risikogruppe 3 zugeordnet sind. 2. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 653 und 654). B. Sonstige ansteckungsgefährliche Stoffe 3. b) 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen 2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere. Bemerkung: Dieser Ziffer sind Stoffe zuzuordnen, die nach Rn. 650 (4) der Risikogruppe 2 zugeordnet sind. 4. b) 3291 Klinischer Abfall, unspezifiziert, n.a.g. Bemerkungen: 1. Dieser Ziffer sind unspezifizierte Abfälle zuzuordnen, die aus medizinischer Behandlung von Menschen oder Tieren oder aus biologischer Forschung stammen und bei denen die Wahrscheinlichkeit gering ist, daß sie Stoffe dieser Klasse enthalten. 2. Abfälle, die spezifiziert werden können, sind den Ziffern 1, 2 oder 3 zuzuordnen. 3. Dekontaminierte klinische oder aus biologischer Forschung stammende Abfälle, die anstekkungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse. C. Leere Verpackungen 11. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 6.2 enthalten haben (siehe Rn. 672). 2. Beförderungsvorschriften (Die Vorschriften für leere Verpackungen sind unter F zusammengefaßt.) A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften 652 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs V entsprechen, sofern nicht im Abschnitt A.2 Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe vorgesehen sind. (2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs VI entsprechen. (3) Nach den Vorschriften der Rn. 650 (3) und 1511 (2) oder 1611 (2) sind zu verwenden: Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für gefährliche Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen. Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 in Kesselwagen siehe Anhang XI, in Tankcontainern siehe Anhang X. Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn. 666. 2. Besondere Verpackungsvorschriften 653 (1) Die Verpackungen für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen aus folgenden wesentlichen Teilen bestehen: a) einer Innenverpackung, bestehend aus: einem wasserdichten Gefäß als erster Verpackung; einer wasserdichten zweiten Verpackung; absorbierendem Material zwischen der ersten und zweiten Verpackung. Wenn mehrere Gefäße in eine zweite Verpackung eingesetzt werden, müssen sie einzeln eingewickelt werden, damit eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist. Die Menge des absorbierenden Materials, z. B. saugfähige Watte, muß ausreichen, den gesamten Inhalt aller Gefäße aufzunehmen. Unabhängig von der vorgesehenen Beförderungstemperatur müssen die erste oder die zweite Verpackung einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa (0,95 bar) entspricht, und Temperaturen von P 40 °C bis + 55 °C standhalten können, ohne daß etwas nach außen gelangt. Bemerkung: Innenverpackungen mit ansteckungsgefährlichen Stoffen dürfen nicht mit Innenverpackungen, die andere Arten von Gütern enthalten, gesichert werden. b) einer in bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und den Verwendungszweck ausreichend widerstandsfähige Außenverpackung, deren geringste Außenabmessung mindestens 10 cm betragen muß. (2) Verpackungen nach Absatz (1) müssen nach den Vorschriften der Rn. 654 geprüft sein; die Bauart der Verpackung muß von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß nach Rn. 1512 gekennzeichnet sein. Prüfungen für die Verpackungen nach Rn. 653 654 (1) Ausgenommen Verpackungen für lebende Tiere und Organismen, sind Muster jeder Verpackung für die Prüfungen gemäß Absatz (2) vorzubereiten und danach den Prüfungen nach den Absätzen (3) bis (5) zu unterziehen. Wenn die Beschaffenheit der Verpackung es erfordert, dürfen gleichwertige Vorbereitungsmaßnahmen und Prüfverfahren angewandt werden, die nachgewiesenermaßen gleich wirksam sind. (2) Die Prüfmuster der Verpackungen sind versandfertig auszurüsten; als Ersatzfuellgut ist Wasser zu verwenden; wenn eine Temperierung auf P 18 °C gefordert ist, sind dem Wasser Frostschutzmittel zuzufügen. Jede erste Verpackung [siehe Rn. 653 (1) a)] muß zu 98 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein. (3) Versandfertige Verpackungen sind den in der Tabelle angegebenen Prüfungen zu unterziehen, wobei die Verpackungen für die Prüfungen nach ihren Werkstoffarten aufgeführt sind. Für Außenverpackungen beziehen sich die Überschriften der Spalten auf: Pappe oder ähnliche Werkstoffe, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit schnell beeinträchtigt werden kann, Kunststoffe, die bei niedrigen Temperaturen spröde werden können, und andere Werkstoffe, wie Metalle, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit oder Temperatur nicht beeinträchtigt werden kann. Wenn die erste und die zweite Verpackung, die zusammen eine Innenverpackung bilden [siehe Rn. 653 (1) a)], aus unterschiedlichen Werkstoffen bestehen, bestimmt der Werkstoff der ersten Verpackung die anzuwendenden Prüfungen. In den Fällen, in denen die erste Verpackung aus zwei Werkstoffen besteht, bestimmt der Werkstoff, der leichter zur Beschädigung neigt, die anzuwendenden Prüfungen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> a) Die Prüfmuster müssen aus einer Höhe von 9 m in freiem Fall auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche fallen. Haben die Prüfmuster die Form einer Kiste, sind fünf Muster nacheinander fallen zu lassen: eines flach auf den Boden, eines flach auf das Oberteil, eines flach auf eine Längsseite, eines flach auf eine Querseite, eines auf eine Ecke. Haben die Prüfmuster die Form eines Fasses, sind drei Muster nacheinander fallen zu lassen: eines diagonal auf den Deckelfalz, mit dem Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle, eines diagonal auf den Bodenfalz, eines flach auf eine Seite. Nach den angegebenen Fallprüfungen darf aus der (den) ersten Verpackung(en), die durch das absorbierende Material in der zweiten Verpackung geschützt bleiben muß (müssen), nichts nach außen gelangen. b) Die Prüfmuster müssen mindestens eine Stunde einer Beregnung mit Wasser unterzogen werden, die eine Regeneinwirkung von ungefähr 5 cm je Stunde simuliert. Sie sind danach der unter Buchstabe a) beschriebenen Prüfung zu unterziehen. c) Die Prüfmuster sind mindestens 24 Stunden bei einer Umgebungstemperatur von P 18 °C oder darunter zu konditionieren; spätestens 15 Minuten, nachdem sie aus dieser Umgebung entfernt wurden, sind sie den Prüfungen nach Buchstabe a) zu unterziehen. Enthalten Prüfmuster Trockeneis, darf die Dauer der Konditionierung auf vier Stunden verkürzt werden. d) Ist die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen, ist eine zusätzliche Prüfung zu den Prüfungen nach den Buchstaben a), b) oder c) durchzuführen. Die Prüfmuster sind so zu lagern, daß das Trockeneis vollständig entweicht, und anschließend den Prüfungen nach Buchstabe a) zu unterziehen. (4) Die zuständige Behörde darf die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die nur geringfügig von einem bereits geprüften Typ abweichen, z. B. Verpackungen mit Innenverpackungen kleinerer Größe oder geringerer Nettomasse sowie Verpackungen wie Fässer, Säcke und Kisten mit leicht reduzierter (reduzierten) (Außen)abmessung(en). (5) Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg sind den Prüfungen gemäß nachstehendem Buchstaben a), Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg den Prüfungen gemäß nachstehendem Buchstaben b) zu unterziehen. a) Die Prüfmuster sind auf eine harte und ebene Oberfläche zu legen. Eine zylindrische Stange aus Stahl mit einer Masse von mindestens 7 kg, einem Durchmesser von höchstens 38 mm und einem Aufprallende mit einem Radius von höchstens 6 mm ist in freiem senkrechten Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom Aufprallende bis zur Aufprallfläche des Prüfmusters, fallen zu lassen. Ein Prüfmuster ist auf seine Grundfläche zu legen, ein zweites rechtwinklig zur Lage des ersten. Die zylindrische Stange ist jeweils so auszurichten, daß die erste Verpackung getroffen wird. Bei jedem Aufprall ist ein Durchstoßen der zweiten Verpackung zulässig, vorausgesetzt, aus der (den) ersten Verpackung(en) gelangt nichts nach außen. b) Die Prüfmuster sind auf das Ende einer zylindrischen Stange aus Stahl fallen zu lassen. Die Stange muß senkrecht in einer harten und ebenen Oberfläche eingesetzt sein. Sie muß einen Durchmesser von 38 mm haben und der Radius des oberen Endes darf nicht größer sein als 6 mm. Die Stange muß aus der Oberfläche mindestens soweit herausragen, wie es dem Abstand zwischen der (den) ersten Verpackung(en) und der Außenfläche der Außenverpackung entspricht, mindestens jedoch 200 mm. Ein Prüfmuster ist in senkrechtem freiem Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom oberen Ende der Stange, fallen zu lassen. Ein zweites Muster ist aus der gleichen Höhe rechtwinklig zur Lage des ersten Musters fallen zu lassen. Das Versandstück ist jeweils so auszurichten, daß die Stange die erste(n) Verpackung(en) durchdringen könnte. Bei jedem Aufprall ist ein Durchstoßen der zweiten Verpackung zulässig, vorausgesetzt, aus der (den) ersten Verpackung(en) gelangt nichts nach außen. (6) Ist eine gleichwertige Leistungsfähigkeit sichergestellt, sind folgende Abweichungen für die ersten Verpackungen, die in eine zweite Verpackung eingesetzt sind, zulässig, ohne daß das gesamte Versandstück weiteren Prüfungen unterzogen werden muß: Erste Verpackungen gleicher oder kleinerer Größe als die geprüften dürfen verwendet werden, vorausgesetzt: a) die ersten Verpackungen sind ähnlich ausgeführt wie die geprüften ersten Verpackungen (z. B. abgerundet, rechteckig); b) der Werkstoff der ersten Verpackungen (z. B. Glas, Kunststoff, Metall) weist gleiche oder höhere Widerstandsfähigkeit gegenüber Aufprall und Stapeldruck auf wie die geprüften ersten Verpackungen; c) die ersten Verpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluß ist ähnlich ausgeführt (z. B. Schraubverschluß, Stopfen); d) zusätzliches absorbierendes Material wird in ausreichender Menge verwendet, um freie Zwischenräume auszufuellen und bedeutsame Bewegungen der ersten Verpackungen zu verhindern; e) die ersten Verpackungen sind in die zweite Verpackung in gleicher Weise eingesetzt wie im geprüften Versandstück. (7) Innengefäße aller Typen dürfen in einer (zweiten) Zwischenverpackung zusammengefaßt und unter folgenden Bedingungen ohne Prüfung in der Außenverpackung befördert werden: a) die Kombination Zwischen-/Außenverpackung ist erfolgreich der Fallprüfung nach Absatz (3) a) mit zerbrechlichen Innengefäßen (z. B. aus Glas) unterzogen worden; b) die gesamte kombinierte Bruttomasse der Innengefäße darf die Hälfte der Bruttomasse der Innengefäße, die für die Fallprüfung nach Buchstabe a) verwendet wurden, nicht überschreiten; c) die Dicke der Polsterung zwischen den Innengefäßen und zwischen den Innengefäßen und der Außenseite der Zwischenverpackung darf nicht geringer sein als die entsprechenden Dicken in der ursprünglich geprüften Verpackung; wenn bei der ursprünglichen Prüfung ein einziges Innengefäß verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Innengefäßen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Zwischenverpackung und dem Innengefäß bei der ursprünglichen Prüfung. Wenn im Vergleich zu den Bedingungen bei der Fallprüfung entweder weniger oder kleinere Innengefäße verwendet werden, ist zusätzliches Polstermaterial zu verwenden, um den Leerraum aufzufuellen; d) die Außenverpackung muß in leerem Zustand erfolgreich die Stapeldruckprüfung nach Rn. 1555 bestanden haben. Die Gesamtmasse der identischen Versandstücke hängt von der kombinierten Masse der Innengefäße, die für die Fallprüfung nach Buchstabe a) verwendet wurden, ab; e) Innengefäße mit fluessigen Stoffen müssen mit einer ausreichenden Menge saugfähigen Materials umgeben sein, um den gesamten fluessigen Inhalt der Innengefäße aufzusaugen; f) wenn die Außenverpackung für die Aufnahme von Innengefäßen für fluessige Stoffe vorgesehen ist und selbst nicht fluessigkeitsdicht ist oder wenn die Außenverpackung für die Aufnahme von Innengefäßen für feste Stoffe vorgesehen ist und selbst nicht staubdicht ist, müssen Maßnahmen in Form einer dichten Auskleidung, eines Kunststoffsacks oder eines anderen ebenso wirksamen Mittels zur Umschließung getroffen werden, um bei einer Undichtheit alle fluessigen oder festen Stoffe zurückzuhalten; g) die Kennzeichnung der diesem Absatz entsprechenden Verpackungen ist durch den Buchstaben "U" unmittelbar nach der in Rn. 1512 (1) c) iii) vorgeschriebenen Kennzeichnung zu ergänzen. 655 (1) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 3 und 4 fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 1539 oder h) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622 oder i) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1624 oder k) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehältern nach Rn. 1625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2. (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 650 (5) dürfen auch verpackt sein in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren wasserdichten Innensäcken. 656 Biologische Produkte und Diagnostische Proben der Ziffern 1 bis 3, bei denen eine verhältnismäßig geringe Wahrscheinlichkeit besteht, daß ansteckungsgefährliche Stoffe vorhanden sind, z. B. im Falle von Routine-Überwachungsuntersuchungen oder von Erstdiagnosen, die den nachstehenden Bedingungen entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse. (1) Die ersten Verpackungen enthalten nicht mehr als 50 ml Biologische Produkte oder nicht mehr als 100 ml Diagnostische Proben; (2) die Außenverpackung enthält, wenn zerbrechliche erste Verpackungen verwendet werden, nicht mehr als 50 ml Biologische Produkte oder, wenn nichtzerbrechliche erste Verpackungen verwendet werden, nicht mehr als 100 ml Biologische Produkte, oder nicht mehr als 500 ml Diagnostische Proben; (3) die ersten Verpackungen sind dicht; und (4) die Verpackung entspricht den Vorschriften dieser Klasse, braucht jedoch nicht geprüft zu sein. 657 Werden Stoffe dieser Klasse in tiefgekühlt verfluessigtem Stickstoff befördert, müssen die Innenverpackungen den für diese Klasse geltenden Vorschriften und die Gefäße für den Stickstoff den Vorschriften der Klasse 2 entsprechen. 658 (1) Die Öffnungen der ersten Verpackungen für fluessige Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein. (2) Gefäße für Stoffe der Ziffern 3 und 4, die Gase entwickeln und bei einer Umgebungstemperatur von mehr als 15 °C befördert werden, müssen im Deckel mit einer keimdichten Lüftungseinrichtung versehen sein, die vor äußeren mechanischen Belastungen geschützt sein muß. Der Filter der Lüftungseinrichtung ist bei wiederverwendbaren Gefäßen vor der erneuten Befuellung auszuwechseln. (3) Verpackungen aus Kunststoff oder aus Pappe für Abfälle der Ziffer 4 müssen widerstandsfähig und außerdem durchstoßfest sein, wenn die Abfälle spitze Gegenstände enthalten. (4) Der Verschluß von Verpackungen für Stoffe der Ziffer 4 muß so beschaffen sein, daß er nach der Befuellung dicht schließt und ein nachträgliches Öffnen deutlich erkennbar ist. 659- 660 3. Zusammenpackung 661 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden. (2) Die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden, wenn das Versandstück nach den Vorschriften für Stoffe der Ziffern 1 und 2 geprüft und zugelassen ist. (3) Die Stoffe der Klasse 6.2 dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen und mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Dies gilt nicht für Biologische Produkte und Diagnostische Proben, die nach Rn. 656 verpackt sind, und für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z. B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verfluessigter Stickstoff. (4) Die Vorschriften der Rn. 8 und 652 sind zu beachten. (5) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg. 4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX) Aufschriften 662 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeich-nungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Gefahrzettel (2) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 6.2 zu versehen. (3) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse, die in tiefgekühlt verfluessigtem Stickstoff befördert werden, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 2 zu versehen. (4) Versandstücke mit fluessigen Stoffen der Ziffer 3 in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen. B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen 663 (1) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse, bei denen eine bestimmte Umgebungstemperatur einzuhalten ist, dürfen nur als Wagenladung befördert werden. Die Beförderungsbedingungen sind zwischen Absender und Eisenbahn zu vereinbaren. (2) Mit Ausnahme der Stoffe gemäß Absatz (1) dürfen Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse wie folgt als Expreßgut befördert werden: mit Stoffen, die nicht unter die Rn. 656 fallen: bis zu 50 ml je Versandstück bei fluessigen Stoffen und bis zu 50 g je Versandstück bei festen Stoffen; mit Stoffen, die unter die Rn. 656 fallen: bis zu den in dieser Randnummer genannten Mengen; mit Körperteilen oder Organen: ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg. C. Angaben im Frachtbrief 664 Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 651 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen, bei Stoffen der Ziffern 1 bis 3 gefolgt von der biologischen Benennung des Stoffes (). Bei Biologischen Produkten oder Diagnostischen Proben, die unter den Bedingungen der Rn. 656 zur Beförderung aufgegeben werden, muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Biologisches Produkt/ Diagnostische Probe, enthält ", wobei der für die Zuordnung zur Ziffer 1, 2 oder 3 maßgebende ansteckungsgefährliche Stoff anzugeben ist. Sofern es sich bei dem ansteckungsgefährlichen Stoff um einen genetisch veränderten handelt, ist hinzuzufügen: "Genetisch veränderter Mikro-Organismus". Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls der Gruppe b) der Stoffaufzählung und der Abkürzung "RID" zu ergänzen, z. B. "6.2 Ziffer 3b) RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 3 (4)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 3 (3) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen oder biologischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen, Marburg Virus, 6.2 Ziffer 2 RID". Bei der Beförderung von Abfällen der Ziffer 4 ist die Bezeichnung in Kursivschrift ausreichend: "3291 Klinische Abfälle, unspezifiziert, n.a.g., 6.2 Ziffer 4b) RID". Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. Wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel 1. Wagen- und Verladevorschriften a. für Versandstücke 665 (1) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse müssen so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich sind. (2) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind in gedeckten Wagen oder Wagen mit öffnungsfähigem Dach zu befördern. (3) Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.2 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). b. Beförderung in loser Schüttung 666 (1) Die Stoffe der Ziffer 4 dürfen in loser Schüttung in besonders eingerichteten Wagen befördert werden. (2) Die Gefäße der besonders eingerichteten Wagen müssen so gebaut sein, daß die für die Beladung und Entladung bestimmten Öffnungen luftdicht abgeschlossen werden können. (3) Die Stoffe der Ziffer 4 sind so in die Gefäße einzufuellen, daß Gefahren für Menschen, Tiere und Umwelt vermieden werden. c. Beförderung in Kleincontainern 667 (1) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse dürfen in Kleincontainern befördert werden. (2) Die in Rn. 670 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleincontainer. (3) Die Vorschriften der Rn. 674 gelten sinngemäß auch bei Beförderung in Kleincontainern. 2. Aufschriften und Gefahrzettel an Wagen, Kesselwagen, Tankcontainern und Kleincontainern (siehe Anhang IX) 668 (1) Bei der Beförderung von Stoffen und Gegenständen dieser Klasse müssen beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel nach Muster 6.2 versehen sein. (2) Außerdem müssen bei der Beförderung von Stoffen, die in Rn. 662 (3) aufgeführt sind, beide Seiten der Wagen mit einem Zettel gemäß dieser Randnummer versehen sein. (3) Kleincontainer sind nach Rn. 662 (2) und (3) zu bezetteln. 669 E. Zusammenladeverbote 670 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 6.2 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind. 671 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen gesonderte Frachtbriefe ausgestellt werden. F. Leere Verpackungen 672 (1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen für Güter in loser Schüttung der Ziffer 11 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand. (2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen für Güter in loser Schüttung der Ziffer 11 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand. (3) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 11 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, ergänzt durch "6.2 Ziffer 11 RID", z. B. "Leere Verpackung, 6.2 Ziffer 11 RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei ungereinigten leeren Kesselwagen, leeren Tankcontainern sowie leeren Wagen für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, die Benennung, die Ziffer und die Gruppe b) der Stoffaufzählung für das letzte Ladegut zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 606 2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Tiere, Ziffer 3b)". (4) Wegen Trennung der ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 11 mit Zetteln nach Muster 6.2 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). G. Sonstige Vorschriften 673 Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.2 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). 674 Wenn Stoffe dieser Klasse frei geworden sind und einen Wagen verunreinigt haben, so darf dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Wagen beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. Die Holzteile des Wagens, die mit den Stoffen der Ziffern 1 und 2 in Berührung gekommmen sind, müssen entfernt und verbrannt werden. 675 Sonstige Vorschriften für Stoffe dieser Klasse, die aus anderen Gründen als der Sicherheit bei der Beförderung erlassen sind, bleiben unberührt (z. B. bezüglich Import und Export, Inverkehrbringen oder Entsorgen, Arbeitsschutz, Veterinärwesen). 676- 699 KLASSE 7 RADIOAKTIVE STOFFE EINFÜHRUNG 700 (1) Geltungsbereich a) Von den Stoffen, deren spezifische Aktivität 70 kBq/kg(2 nCi/g) übersteigt, und den Gegenständen, die solche Stoffe enthalten, sind nur die in der Rn. 701 genannten oder einer n.a.g.-Eintragung dieser Randnummer zugeordneten zur Beförderung zugelassen und diese auch nur zu den in den entsprechenden Blättern der Rn. 704 und den in Rn. 1700 bis 1771 enthaltenen Vorschriften (). b) Die unter a) fallenden Stoffe und Gegenstände sind Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie. Bemerkung: Herzschrittmacher mit radioaktiven Stoffen, die Kranken implantiert sind, und radioaktive Pharmazeutika, die einem Kranken während einer Behandlung verabreicht wurden, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. (2) Begriffsbestimmungen und Erklärungen A1 und A2 1. Unter A1 versteht man die höchste Aktivität von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, die in einem Typ A-Versandstück zugelassen ist. Unter A2 versteht man die höchste Aktivität von radioaktiven Stoffen, die nicht in besonderer Form vorliegen, die in einem Typ A-Versandstück zugelassen ist (siehe Rn. 1700, Tabelle I). Alphastrahler niedriger Toxizität 2. Unter Alphastrahler niedriger Toxizität versteht man Natururanium, abgereichertes Uranium, Naturthorium, Uranium-235 oder Uranium-238 und Thorium-232 sowie Thorium-228 und Thorium-230, wenn diese in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind; Radionuklide mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen. Genehmigung/Zulassung 3. Unter mehrseitiger Genehmigung/Zulassung versteht man die Genehmigung/Zulassung, die sowohl durch die zuständigen Behörden des Ursprungslandes des Versandstückmusters oder der Sendung als auch jedes Staates, durch den oder in den die betreffende Sendung befördert werden soll, erteilt wurde. 4. Unter einseitiger Zulassung versteht man die Zulassung eines Versandstückmusters, die nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes des Versandstückmusters erteilt wird. Ist das Ursprungsland nicht Mitgliedstaat, so bedarf die Zulassung der Anerkennung durch die zuständige Behörde des ersten COTIF-Vertragsstaates, der von der Sendung berührt wird. Container 5. Ein Container für die Beförderung von Stoffen dieser Klasse muß eine dauerhafte starre Umschließung darstellen und für wiederholten Gebrauch genügend wiederstandsfähig sein. Er kann als Verpackung verwendet werden, wenn die geltenden Vorschriften erfuellt sind, und er kann auch als Umpackung dienen. Dichte Umschließung 6. Unter dichter Umschließung versteht man die vom Konstrukteur vorgesehenen Verpackungsbauteile, die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern sollen. Kontamination 7. Unter Kontamination versteht man das Vorhandensein einer radioaktiven Substanz auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2) für alle anderen Alphastrahler. Unter festhaftender Kontamination versteht man jede Kontamination mit Ausnahme der nichtfesthaftenden Kontamination. Unter nichtfesthaftender Kontamination versteht man eine Kontamination, die sich bei normaler Handhabung von der Oberfläche lösen kann. Muster 8. Unter Muster versteht man die Beschreibung eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines Versandstückes oder einer Verpackung, die eine genaue Identifizierung des Gegenstandes gestattet. Zur Beschreibung können technische Daten, Konstruktionszeichnungen, Berichte, aus denen die Übereinstimmung mit den Vorschriften hervorgeht, und andere einschlägige Unterlagen gehören. Ausschließliche Verwendung 9. Unter ausschließlicher Verwendung versteht man die Verwendung eines Wagens oder eines Großcontainers mit einer Mindestlänge von 6 m durch einen einzelnen Versender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Versenders oder des Empfängers erfolgen. Spaltbare Stoffe 10. Unter spaltbaren Stoffen versteht man Uranium-233, Uranium-235, Plutonium-238, Plutonium-239 oder Plutonium-241 und jede Mischung dieser Radionuklide. Unbestrahltes Natururanium und abgereichertes Uranium sowie Natururanium oder abgereichertes Uranium, das nur in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität 11. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) sind radioaktive Stoffe mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder radioaktive Stoffe, für die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität festgelegt sind. Bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität ist zusätzliches, die LSA-Stoffe nach außen abschirmendes Material nicht zu berücksichtigen. LSA-Stoffe werden in drei Gruppen unterteilt: a) LSA-I i) Natürliche Radionuklide enthaltende Erze (z. B. Uranium, Thorium) und Uranium- oder Thoriumkonzentrate dieser Erze; ii) Festes, unbestrahltes Natururanium oder unbestrahltes abgereichertes Uranium, oder unbestrahltes Naturthorium, oder deren feste oder fluessige Verbindungen oder Gemische; oder iii) Radioaktive Stoffe, ausgenommen spaltbare Stoffe, für die der A2-Wert unbegrenzt ist. b) LSA-II i) Wasser, mit einer Tritium-Konzentration bis höchstens 0,8 TBq/l (20 Ci/l); ii) Andere Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und in denen die geschätzte mittlere spezifische Aktivität bei festen Stoffen und Gasen 10 P4 A2/g und bei fluessigen Stoffen 10 P5 A2/g nicht überschreitet. c) LSA-III Feste Stoffe (z. B. verfestigte Abfälle, aktivierte Stoffe), in denen i) die radioaktiven Stoffe in einem festen Gegenstand oder einer Ansammlung fester Gegenstände gleichmäßig oder in einem festen kompakten Bindemittel (wie Beton, Bitumen, Keramik usw.) im wesentlichen gleichmäßig verteilt sind, ii) die radioaktiven Stoffe relativ unlöslich oder innerhalb einer relativ unlöslichen Grundmasse enthalten sind, so daß selbst bei Verlust der Verpackung der sich durch vollständiges Eintauchen in Wasser für sieben Tage ergebende Verlust an radioaktiven Stoffen durch Auslaugung 0,1 A2 je Versandstück nicht übersteigt, und iii) die geschätzte, mittlere spezifische Aktivität des festen Stoffes ohne Berücksichtigung des Abschirmmaterials 2 × 10 P3 A2/g nicht übersteigt. Hoechster normaler Betriebsdruck 12. Unter höchstem normalem Betriebsdruck versteht man den höchsten Druck über dem atmosphärischen Druck bei mittlerer Meereshöhe, der sich in der dichten Umschließung im Laufe eines Jahres ohne Entlüftung, äußere Kühlung durch ein Hilfssystem oder betriebliche Überwachung unter den Temperatur- und Sonneneinstrahlungsverhältnissen entwickeln würde, die den Umgebungsbedingungen während der Beförderung entsprächen. Umpackung 13. Unter Umpackung versteht man ein Behältnis, wie etwa eine Kiste oder ein Sack, das den Bedingungen für Container nicht entsprechen muß und das von einem einzelnen Versender verwendet wird, um eine aus zwei oder mehreren Versandstücken bestehende Sendung zur besseren Handhabung, Verstauung und Beförderung zu einer Einheit zusammenzupacken. Umpackung ist nicht gleichbedeutend mit einer Außenverpackung gemäß Rn. 1510. Versandstück 14. Unter Versandstück versteht man eine versandfertige Verpackung mit radioaktivem Inhalt. Die Gütenormen für Versandstücke und Verpackungen hinsichtlich der Erhaltung der Unversehrtheit von Sicherheitshülle (Containment) und Abschirmung hängen von der Menge und der Beschaffenheit des zu befördernden radioaktiven Stoffes ab. Die Anforderungen an Versandstücke sind so abgestuft, daß die durch folgende Belastungen gekennzeichneten Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden: Bedingungen, die üblicherweise bei der Routinebeförderung angetroffen werden (ohne Zwischenfälle), Beförderungsbedingungen unter Berücksichtigung kleinerer Zwischenfälle und Bedingungen für Unfälle während der Beförderung. Die Anforderungen schließen Konstruktionsvorschriften und Prüfungen mit ein. Versandstücke sind folgendermaßen zuzuordnen: a) Ein freigestelltes Versandstück ist eine Verpackung mit ihrem Inhalt an radioaktiven Stoffen (siehe Rn. 1713, Tabelle V), die konstruktiv den allgemeinen Anforderungen an alle Verpackungen und Versandstücke entspricht (siehe Rn. 1732). b) I) Ein Typ-1-Industrieversandstück (IP-1) ist eine Verpackung, ein Kesselwagen, ein Tankcontainer oder ein Container mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) als Inhalt (siehe Begriffsbestimmungen 11 und 22), die konstruktiv den allgemeinen Anforderungen an alle Verpackungen und Versandstükke (siehe Rn. 1732) und zusätzlich den besonderen Konstruktionsvorschriften (siehe Rn. 1733) entsprechen. II) Ein Typ-2-Industrieversandstück (IP-2) ist eine Verpackung, ein Kesselwagen, ein Tankcontainer oder ein Container mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) als Inhalt (siehe Begriffsbestimmungen 11 und 22), die konstruktiv den allgemeinen Anforderungen an alle Verpackungen und Versandstükke entsprechen (siehe Rn. 1732) und zusätzlich folgende besondere Vorschriften erfuellen: i) Für ein Versandstück siehe Rn. 1734; ii) für einen Kesselwagen, Tankcontainer siehe Rn. 1736 sowie Anhänge X und XI; iii) für einen Container siehe Rn. 1736. III) Ein Typ-3-Industrieversandstück (IP-3) ist eine Verpackung, ein Kesselwagen, ein Tankcontainer oder ein Container mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) als Inhalt (siehe Begriffsbestimmungen 11 und 22), die konstruktiv den allgemeinen Anforderungen an alle Verpackungen und Versandstükke entsprechen (siehe Rn. 1732) und zusätzlich folgende besondere Vorschriften erfuellen: i) Für ein Versandstück siehe Rn. 1735; ii) für einen Kesselwagen, Tankcontainer siehe Rn. 1736 sowie Anhänge X und XI; iii) für einen Container siehe Rn. 1736. c) Ein Typ-A-Versandstück ist eine Verpackung, ein Kesselwagen, ein Tankcontainer oder ein Container mit radioaktivem Inhalt bis zu einer Aktivität von A1, wenn der Stoff in besonderer Form vorliegt, oder bis zu einer Aktivität von A2, wenn der radioaktive Stoff nicht in besonderer Form vorliegt, und die konstruktiv den allgemeinen Anforderungen an alle Verpackungen und Versandstücke entsprechen (siehe Rn. 1732) und - soweit zutreffend - die besonderen Vorschriften der Rn. 1737 erfuellen. d) Ein Typ-B-Versandstück ist eine Verpackung, ein Kesselwagen, ein Tankcontainer oder ein Container mit radioaktivem Inhalt, dessen Aktivität den Wert A1 überschreiten kann, wenn der Stoff in besonderer Form vorliegt, oder dessen Aktivität den Wert A2 überschreiten kann, wenn der Stoff nicht in besonderer Form vorliegt, und die konstruktiv den allgemeinen Anforderungenan alle Verpackungen und Versandstücke entsprechen (siehe Rn. 1732) und die besonderen Vorschriften in Rn. 1737 und - soweit zutreffend - die besonderen Vorschriften der Rn. 1738 bis 1740 erfuellen. Verpackung 15. Unter Verpackung versteht man die Gesamtheit aller für die vollständige Umschließung des radioaktiven Inhalts notwendigen Bauteile. Dazu können insbesondere eines oder mehrere Gefäße, saugfähiges Material, Abstandshalter, Strahlenabschirmungen, Vorrichtungen zum Befuellen, Entleeren, Belüften und zur Druckentlastung, Kühlvorrichtungen, Stoßdämpfer, Vorrichtungen für Handhabung und Befestigung, Wärmeschutzeinrichtungen und eingebaute Bedienungseinrichtungen gehören. Die Verpackung kann gemäß Begriffsbestimmung 14 eine Kiste, ein Faß oder ein ähnliches Behältnis oder auch ein Container, ein Kesselwagen oder ein Tankcontainer sein. Qualitätssicherung 16. Unter Qualitätssicherung ist ein systematisches Überwachungs- und Inspektionsprogramm zu verstehen, das von jeder an der Beförderung radioaktiver Stoffe beteiligten Organisation oder Stelle mit dem Ziel anzuwenden ist, in entsprechender Weise zu gewährleisten, daß die in Anhang VII vorgeschriebenen Sicherheitsnormen in der Praxis eingehalten werden. Dosisleistung 17. Unter Dosisleistung versteht man die Äquivalentdosisleistung für die entsprechende Strahlung, angegeben in Millisievert (Millirem) / Stunde () . Radioaktiver Inhalt 18. Unter radioaktivem Inhalt versteht man den radioaktiven Stoff mit allen kontaminierten festen Stoffen, fluessigen Stoffen und Gasen innerhalb der Verpackung. Sondervereinbarung 19. Unter Sondervereinbarung versteht man die von der zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen, nach denen eine Sendung, die nicht alle einschlägigen Vorschriften der Blätter 5 bis 12 der Rn. 704 erfuellt, befördert werden darf. Für Sendungen dieser Art ist eine mehrseitige Genehmigung erforderlich. Radioaktiver Stoff in besonderer Form 20. Unter radioaktivem Stoff in besonderer Form versteht man entweder einen nicht ausbreitungsfähigen festen radioaktiven Stoff oder eine dicht verschlossene Kapsel, die einen radioaktiven Stoff enthält (siehe Rn. 1731). Spezifische Aktivität 21. Unter spezifischer Aktivität eines Radionuklides versteht man die Aktivität des Radionuklides pro Masseeinheit dieses Nuklides. Die spezifische Aktivität eines Stoffes, in dem das Radionuklid im wesentlichen gleichmäßig verteilt ist, ist die Aktivität pro Masseeinheit dieses Stoffes. Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO) 22. Unter oberflächenkontaminiertem Gegenstand (SCO) versteht man einen festen Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. Oberflächenkontaminierte Gegenstände sind in eine der zwei Gruppen einzuordnen: a) SCO-I: Ein fester Gegenstand, auf dem i) die nichtfesthaftende radioaktive Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10 P4 ìCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) nicht überschreitet und ii) die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 × 104 Bq/cm2 (1 ìCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 4 × 103 Bq/cm2 (0,1 ìCi/cm2) nicht überschreitet und iii) die Summe aus nichtfesthaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 × 104 Bq/cm2 (1 ìCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 4 × 103 Bq/cm2 (0,1 ìCi/cm2) nicht überschreitet. b) SCO-II: Ein fester Gegenstand, auf dessen Oberfläche entweder die festhaftende oder die nichtfesthaftende radioaktive Kontamination die unter a) für SCO-I festgelegten anwendbaren Grenzen überschreitet und auf dem i) die nichtfesthaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 400 Bq/cm2 (10 P2 ìCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 40 Bq/cm2 (10 P3ìCi/cm2) nicht überschreitet, und ii) die festhaftende radioaktive Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 8 × 105 Bq/cm2 (20 ìCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 8 × 104 Bq/cm2 (2 ìCi/cm2) nicht überschreitet, und iii) die Summe aus nichtfesthaftender und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 8 × 105 Bq/cm2 (20 ìCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 8 × 104 Bq/cm2 (2 ìCi/cm2) nicht überschreitet. Transportkennzahl 23. Unter Transportkennzahl (TI) versteht man eine Zahl, die einem Versandstück, einer Umpackung, einem Kesselwagen, einem Tankcontainer, einem Container oder unverpackten LSA-I- oder SCO-I-Sendungen zugeordnet ist und anhand derer sowohl die nukleare Kritikalitätssicherheit als auch die Strahlenexposition überwacht werden können (siehe Rn. 1715). Durch sie werden Inhaltsbeschränkungen für bestimmte Versandstücke, Umpackungen, Kesselwagen, Tankcontainer und Container und die Kategorie für die Bezettelung festgelegt; sie entscheidet, ob eine Beförderung unter der Bedingung der ausschließlichen Verwendung erfolgen muß, und bestimmt die Abstandsforderungen bei Zwischenaufenthalten; sie wird verwendet, um Zusammenladebeschränkungen während der Beförderung auf Grund von Sondervereinbarungen und bei Zwischenaufenthalten festzulegen und um die Anzahl von Versandstücken, die in einem Container oder mit einem Wagen befördert werden dürfen, zu bestimmen (siehe Anhang VII, Abschnitt II). Unbestrahltes Thorium 24. Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10 P7g Uranium-233 pro Gramm Thorium-232 enthält. Unbestrahltes Uranium 25. Unbestrahltes Uranium ist Uranium, das höchstens 10 P6 g Plutonium pro Gramm Uranium-235 und höchstens 9 MBq (0,20 ìCi) Spaltprodukte pro Gramm Uranium-235 enthält. Natururanium, abgereichertes und angereichertes Uranium 26. Natururanium ist chemisch abgetrenntes Uranium mit der natürlichen Zusammensetzung der Uraniumisotope (ca. 99,28 % Uranium-238 und 0,72 % Uranium-235). Abgereichertes Uranium ist Uranium mit einem geringeren Masseanteil an Uranium-235 als Natururanium. Angereichertes Uranium ist Uranium mit einem höheren Masseanteil an Uranium-235 als Natururanium. In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uranium-234 vorhanden. 701 (1) Stoffaufzählung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Die Stoffe und Gegenstände dieser Klasse enthalten eines oder mehrere der in Rn. 1700 und 1701 genannten Radionuklide. (3) In der nachstehenden Liste sind die verschiedenen Blätter der Rn. 704 aufgeführt: 1. Begrenzte Mengen von radioaktiven Stoffen in freigestellten Versandstücken 2. Instrumente oder Fabrikate in freigestellten Versandstücken 3. Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder Naturthorium als freigestellte Versandstücke 4. Leere Verpackungen als freigestellte Versandstücke 5. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I) 6. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II) 7. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III) 8. Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II) 9. Radioaktive Stoffe in Typ A-Versandstücken 10. Radioaktive Stoffe in Typ B(U)-Versandstücken 11. Radioaktive Stoffe in Typ B(M)-Versandstücken 12. Spaltbare Stoffe 13. Radioaktive Stoffe, die gemäß einer Sondervereinbarung befördert werden. (4) Expreßgut Die radioaktiven Stoffe dürfen auch als Expreßgut befördert werden. Dabei darf die Summe der auf den Gefahrzetteln angegebenen Transportkennzahlen im Gepäckwagen oder im Gepäckabteil nicht mehr als 10 betragen. Die Eisenbahn kann bei Versandstücken der Kategorie III-GELB die Zeit der Auflieferung der Sendung bestimmen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg. (5) Die Vorschriften für die verschiedenen Arten von Sendungen sind gemäß Rn. 2 (1) in 13 Abschnitten enthalten: a) Gleichlautende Vorschriften für die Blätter 1 bis 4 sind in der Rn. 702 zusammengefaßt; b) gleichlautende Vorschriften für die Blätter 5 bis 13 sind in der Rn. 703 zusammengefaßt. Gleichlautende Vorschriften für die Blätter 1 bis 4 der Randnummer 704 702 1. Stoffe Siehe entsprechendes Blatt. 2. Verpackung/Versandstück Siehe entsprechendes Blatt. 3. Hoechstzulässige Dosisleistung: 5 ìSv/h (0,5 mrem/h) an irgendeiner Stelle der Außenseiten des Versandstücks. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen Die nichtfesthaftende Kontamination an sämtlichen Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und Umpackungen, die für diese Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen: a) Beta- oder Gammastrahler/Alphastrahler mit geringer Toxizität: 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2); b) für alle anderen Alphastrahler: 0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2). 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon Kontaminierte Wagen, Ausrüstungen oder deren Teile müssen sobald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung unter Einhaltung folgender Hoechstwerte dekontaminiert werden: a) für nichtfesthaftende Kontamination für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler mit geringer Toxizität: 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) und für alle anderen Alphastrahler: 0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2) b) für festhaftende Kontamination: Eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 ìSv/h (0,5 mrem/h). 6. Zusammenpackung Keine Bestimmungen. 7. Zusammenladung Keine Bestimmungen. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen Siehe entsprechendes Blatt. 9. Gefahrzettel an Wagen ausgenommen Kesselwagen Siehe entsprechendes Blatt. 10. Beförderungspapiere Siehe entsprechendes Blatt. 11. Lagerung und Versand Keine Bestimmungen. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen Keine Bestimmungen. 13. Sonstige Vorschriften a) Verhalten bei Unfällen - siehe Rn. 710 und 1712 b) Beschädigte oder undichte Versandstücke - siehe Rn. 1712 c) Kontaminationskontrolle - siehe Rn. 1712 (3) d) Qualitätssicherung - siehe Rn. 1766 e) Nicht zustellbare Sendungen - siehe Rn. 715 Gleichlautende Vorschriften für die Blätter 5 bis 13 der Randnummer 704 703 1. Stoffe Siehe entsprechendes Blatt. 2. Verpackung/Versandstück Siehe entsprechendes Blatt. 3. Hoechstzulässige Dosisleistung a) Die Dosisleistungen für Versandstücke oder Umpackungen, die nicht unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, dürfen nicht höher sein als i) 2 mSv/h (200 mrem/h) an irgendeiner Stelle der Außenseiten und ii) 0,1 mSv/h (10 mrem/h) im Abstand von 1 m dieser Oberfläche. b) Die Dosisleistungen an den Außenseiten von Versandstücken und Umpackungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, dürfen nur dann höher als 2 mSv/h (200 mrem/h), jedoch in keinem Fall höher als 10 mSv/h (1 000 mrem/h) sein, wenn i) der Wagen mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die Unbefugten während der Beförderung den Zugang zur Ladung verwehrt, und ii) das Versandstück oder die Umpackung so sicher befestigt ist, daß sie ihre Lage in der Umhüllung bei einer Routinebeförderung nicht verändern können, und iii) zwischen Beginn und Ende der Beförderung keine Be- oder Entladevorgänge durchgeführt werden. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen Die nichtfesthaftende Kontamination an sämtlichen Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und Umpackungen, die für diese Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen: a) Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität: 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für Sendungen, die auch freigestellte Versandstücke und/oder nichtradioaktive Güter enthalten, 4 Bq/cm2 (10 P4 ìCi/cm2) für alle anderen Sendungen; b) alle anderen Alphastrahler: 0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2) für Sendungen, die auch freigestellte Versandstücke und/oder nichtradioaktive Güter enthalten, 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für alle anderen Sendungen. 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon Wagen, Ausrüstungen oder deren Teile, die über die in Absatz 4 genannten Grenzwerte kontaminiert sind oder die eine Oberflächen-Dosisleistung von mehr als 5 ìSv/h (0,5 mrem/h) aufweisen, müssen sobald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung unter Einhaltung folgender Hoechstwerte dekontaminiert werden: a) Für nichtfesthaftende Kontamination siehe Vorschriften unter Absatz 4, b) für festhaftende Kontamination: Eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 ìSv/h (0,5 mrem/h). 6. Zusammenpackung Siehe Rn. 1711 (1). 7. Zusammenladung a) Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind. b) In allen anderen Fällen sind Zusammenladungen erlaubt. Bei einer Sendung unter ausschließlicher Verwendung dürfen Zusammenladungen jedoch nur durch den Absender erfolgen. c) Für Sendungen, die nicht im gleichen Wagen verladen werden dürfen, müssen gesonderte Frachtbriefe ausgestellt werden. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen. Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf Versandstücke, Container, Kesselwagen, Tankcontainer und Umpackungen mit nichtspaltbaren Stoffen. Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten und für Container und Umpackungen, die Versandstücke mit spaltbaren Stoffen enthalten, ist zusätzlich Blatt 12 zu beachten. a) Versandstücke und Umpackungen außer Container, Kesselwagen und Tankcontainer i) Solche Versandstücke und Umpackungen sind je nach Kategorie (siehe Rn. 1718) mit Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C zu versehen, die gemäß Rn. 706 (3) zu ergänzen sind. Die Zettel sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Versandstücke und Umpackungen anzubringen. ii) Auf jedem Zettel muß die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung angegeben sein. iii) Auf jedem gelben Zettel muß die Transportkennzahl für das Versandstück oder die Umpakkung angegeben sein. iv) Für Stoffe nachstehender Kennzeichnungsnummern gemäß Rn. 701 (1) sind außerdem folgende zusätzliche Zettel anzubringen: 2975 Thorium-Metall, pyrophor, 2979 Uranium-Metall, pyrophor, Zettel nach Muster 4.2; 2976 Thoriumnitrat, fest, 2981 Uranylnitrat, fest, Zettel nach Muster 05; 2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, 2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar, 2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung, Zettel nach Muster 8. v) Versandstücke mit einer Bruttomasse über 50 kg müssen auf der Außenseite deutlich und dauerhaft mit ihrer zulässigen Bruttomasse beschriftet sein. vi) Aufschriften Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. vii) Gefahrzettel, die den Inhalt nicht betreffen, müssen entfernt oder verdeckt sein. b) Container, auch bei Verwendung als Umpackungen, Kesselwagen und Tankcontainer, sowie Wagen und Container für Güter in loser Schüttung i) Solche Container, Kesselwagen und Tankcontainer sind je nach Kategorie (siehe Rn. 1718)mit Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C zu versehen, die gemäß Rn. 706 (3) zu ergänzen sind. Kesselwagen und Tankcontainer sowie Großcontainer, die Versandstücke - außer freigestellte Versandstücke - enthalten, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 7D zu versehen. Anstatt Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C und zusätzlich Zettel nach Muster 7D dürfen alternativ Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C, aber mit den Abmessungen von Muster 7D, verwendet werden. Die Zettel sind auf allen vier Seiten der Container und Tankcontainer sowie auf beiden Seiten der Kesselwagen anzubringen. ii) Für Stoffe nachstehender Kennzeichnungsnummern gemäß Rn. 701 (1) sind außerdem folgende zusätzliche Zettel anzubringen: 2975 Thorium-Metall, pyrophor, 2979 Uranium-Metall, pyrophor, Zettel nach Muster 4.2; 2976 Thoriumnitrat, fest, 2981 Uranylnitrat, fest, Zettel nach Muster 05; 2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, 2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar, 2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung, Zettel nach Muster 8. iii) An Kesselwagen und Tankcontainern sowie an Wagen und Containern für Güter in loser Schüttung ist die orangefarbene Kennzeichnung nach Rn. 13 und Anhang VIII neben den Gefahrzetteln anzubringen. iv) Ausgenommen bei Zusammenladungen ist auf jedem Zettel, summiert für den gesamten Inhalt, die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts des Containers oder der Umpackung während der Beförderung zu vermerken. Für Zusammenladungen siehe Rn. 706 (3). v) Auf jedem gelben Zettel muß die Transportkennzahl für den Container oder die Umpackung angegeben sein. vi) An Containern, Kesselwagen und Tankcontainern muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft ihre zulässige Bruttomasse angegeben sein. vii) Kennzeichnung und Gefahrzettel, die den Inhalt nicht betreffen, bmüssen entfernt oder verdeckt sein. 9. Gefahrzettel an Wagen ausgenommen Kesselwagen a) i) Bei der Beförderung von verpackten oder unverpackten radioaktiven Stoffen müssen vertikal an den beiden Seitenwänden des Wagens Zettel nach Muster 7D angebracht sein. ii) Für Stoffe nachstehender Kennzeichnungsnummern gemäß Rn. 701 (1) sind außerdem folgende zusätzliche Zettel anzubringen: 2975 Thorium-Metall, pyrophor, 2979 Uranium-Metall, pyrophor, Zettel nach Muster 4.2; 2976 Thoriumnitrat, fest, 2981 Uranylnitrat, fest, Zettel nach Muster 05; 2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, 2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar, 2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung, Zettel nach Muster 8. b) Gefahrzettel, die den Inhalt nicht betreffen, müssen entfernt oder verdeckt sein. 10. Beförderungspapiere Siehe entsprechendes Blatt. 11. Lagerung und Versand a) Während der Lagerung ist die Trennung von anderen gefährlichen Gütern, Personen und unentwickelten fotografischen Platten und Filmen erforderlich: i) Für die Trennung von anderen gefährlichen Gütern siehe Vorschriften unter Abschnitt 7, ii) für die Trennung von Personen, Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" und Postsäcken siehe Rn. 711 (1) mit Abstandstabellen. b) Grenzwerte für die Gesamttransportkennzahl bei Lagerung außer für LSA-I i) Die Anzahl von Kategorie II-GELB und III-GELB-Versandstücken, Umpackungen, Kesselwagen, Tankcontainern und Containern, die gemeinsam, an einer Stelle gelagert werden dürfen, ist so zu beschränken, daß die Gesamttransportkennzahl in jeder Gruppe von Versandstücken, Umpackungen, Kesselwagen, Tankcontainern oder Containern 50 nicht überschreitet. Solche Gruppen müssen einen Mindestabstand von 6 m voneinander haben. ii) Überschreitet die Transportkennzahl eines Versandstückes, einer Umpackung, eines Kesselwagens, eines Tankcontainers oder eines Containers 50, oder überschreitet die Gesamttransportkennzahl auf einem Wagen 50, so muß mindestens ein Zwischenraum von 6 m zu anderen Versandstücken, Umpackungen, Kesselwagen, Tankcontainern, Containern und Wagen mit radioaktiven Stoffen eingehalten werden. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen 1) Siehe entsprechendes Blatt. 2) a) Während der Beförderung ist die Trennung von anderen gefährlichen Gütern, Personen und unentwickelten fotografischen Platten und Filmen erforderlich: i) Für die Trennung von anderen gefährlichen Gütern siehe Vorschriften unter Abschnitt 7; ii) für die Trennung von Personen, Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" und Postsäcken siehe Rn. 711 (1) mit Abstandstabellen. b) Grenzwerte der Gesamttransportkennzahl bei der Beförderung außer für LSA-I Die Gesamtzahl der Versandstücke, Umpackungen, Tankcontainer und Container auf einem Wagen ist so zu begrenzen, daß die Gesamttransportkennzahl 50 nicht überschreitet. Für Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung gilt diese Beschränkung nicht [siehe Rn. 1711 (3)]. c) Alle Versandstücke und Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden. d) Hoechstzulässige Dosisleistung an Wagen: i) 2 mSv/h (200 mrem/h) an der Oberfläche des Wagens; ii) 0,1 mSv/h (10 mrem/h) in 2 m Abstand von der Oberfläche des Wagens. 13. Sonstige Vorschriften a) Bestimmung der Transportkennzahl siehe Rn. 1715 b) Verhalten bei Unfällen siehe Rn. 710 und 1712 c) Beschädigte oder undichte Versandstücke siehe Rn. 1712 d) Kontaminationskontrolle siehe Rn. 1712 (3) e) Qualitätssicherung siehe Rn. 1766 f) Nicht zustellbare Sendungen siehe Rn. 715. Blatt 1 Begrenzte Mengen von radioaktiven Stoffen in freigestellten Versandstücken 704 Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe in Mengen, die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen in freigestellten Versandstücken befördert werden. 2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3 (5) und (6) und 1770. 1. Stoffe 2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, begrenzte Stoffmenge a) Nichtspaltbare radioaktive Stoffe in Mengen, welche die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte nicht übersteigen. b) Spaltbare Stoffe, deren Aktivität die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte nicht übersteigt und welche außerdem hinsichtlich Menge, Form und verwendeter Verpackung den Vorschriften der Rn. 1741 genügen und damit als Versandstücke mit nichtspaltbaren Stoffen betrachtet werden können. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Verpackung/Versandstück Radioaktive Stoffe in begrenzten Stoffmengen dürfen in Verpackungen, Containern, Kesselwagen oder Tankcontainern befördert werden. a) Die Verpackung muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke gemäß Rn. 1732 und zusätzlich für Kesselwagen und Tankcontainer den Vorschriften der Anhänge X und XI entsprechen. b) Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen mindestens einer der Vorschriften gemäß Rn. 1741 entsprechen. c) Insbesondere müssen die Versandstücke gewährleisten, daß bei Routinebeförderungen kein Verlust des radioaktiven Inhalts eintritt. Die Stoffe dürfen nicht in loser Schüttung befördert werden. 3. Hoechstzulässige Dosisleistung Siehe Rn. 702. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen Siehe Rn. 702. 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon Siehe Rn. 702. 6. Zusammenpackung Keine Bestimmungen. 7. Zusammenladung Keine Bestimmungen. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Versandstücke i) Gefahrzettel nicht erforderlich. ii) Die Verpackung muß an einer Innenseite mit dem Wort "Radioaktiv" beschriftet sein, um beim Öffnen auf das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen hinzuweisen. b) Container Keine Bestimmungen. c) Tankcontainer und Kesselwagen Siehe Rn. 13 und Anhang VIII sowie Anhang X/XI Abs. 7.6. d) Umpackungen Keine Bestimmungen. 9. Gefahrzettel an Wagen, ausgenommen Kesselwagen Keine Bestimmungen. 10. Beförderungspapiere Der Frachtbrief muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, begrenzte Stoffmenge, 7 Blatt 1 RID". Bei Beförderung in Kesselwagen oder in Tankcontainern ist, wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. 11. Lagerung und Versand Keine Bestimmungen. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen Keine Bestimmungen. 13. Sonstige Vorschriften Siehe Rn. 702. Blatt 2 Instrumente oder Fabrikate in freigestellten Versandstücken Bemerkungen: 1. Festgelegte Mengen radioaktiver Stoffe in Instrumenten, Fabrikaten oder deren Bauteilen, die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen in freigestelltenVersandstücken befördert werden. 2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 1770. 1. Stoffe 2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, Instrumente oder Fabrikate a) Instrumente und Fabrikate, wie Uhren, Elektronenröhren oder elektronische Instrumente, die radioaktive Stoffe enthalten, deren Aktivität je Instrument oder Fabrikat und Gesamtaktivität je Versandstück die in den Spalten 2 und 3 der Tabelle 2 angegebenen Werte nicht übersteigt, vorausgesetzt, die Dosisleistung in einer Entfernung von 10 cm von der Oberfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht größer als 0,1 mSv/h (10 mrem/h). b) Instrumente und Fabrikate, die spaltbare Stoffe enthalten, deren Menge nicht größer ist als die Grenzwerte in Tabelle 2 und die zusätzlich im Hinblick auf die Menge, die Form und auf die Verpackung die Bestimmung in Rn. 1741 erfuellen, die es erlauben, sie als Versandstücke mit nicht spaltbarem Stoff zu betrachten, vorausgesetzt, die Dosisleistung in einer Entfernung von 10 cm von der Oberfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht größer als 0,1 mSv/h (10 mrem/h). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Verpackung/Versandstück a) Die Verpackung muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke gemäß Rn. 1732 entsprechen. b) Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen mindestens einer der Vorschriften gemäß Rn. 1741 entsprechen. c) Die Instrumente und Fabrikate müssen sicher verpackt sein. d) Die Beförderung von unverpackten radioaktiven Stoffen ist nicht erlaubt. 3. Hoechstzulässige Dosisleistung Siehe Rn. 702. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen Siehe Rn. 702. 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon Siehe Rn. 702. 6. Zusammenpackung Keine Bestimmungen. 7. Zusammenladung Keine Bestimmungen. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Instrumente und Fabrikate Jedes Instrument oder Fabrikat (mit Ausnahme von Uhren und Instrumenten mit Leuchtziffern) muß die Aufschrift "Radioaktiv" tragen. b) Versandstücke Keine Bestimmungen. c) Container Keine Bestimmungen. d) Tankcontainer und Kesselwagen Gegenstandslos. e) Umpackungen Keine Bestimmungen. 9. Gefahrzettel an Wagen, ausgenommen Kesselwagen Keine Bestimmungen. 10. Beförderungspapiere Der Frachtbrief muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, Instrumente oder Fabrikate, 7 Blatt 2 RID". Wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. 11. Lagerung und Versand Keine Bestimmungen. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen Keine Bestimmungen. 13. Sonstige Vorschriften Siehe Rn. 702. Blatt 3 Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder aus Naturthorium als freigestellte Versandstücke Bemerkungen: 1. Fabrikate aus unbestrahltem Natururanium oder unbestrahltem abgereichertem Uranium oder unbestrahltem Naturthorium, die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen als freigestellte Versandstücke befördert werden. 2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 1770. 1. Stoffe 2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder Naturthorium Fabrikate, die als einzige radioaktive Stoffe unbestrahltes Natururanium oder unbestrahltes abgereichertes Uranium oder unbestrahltes Naturthorium enthalten, unter der Voraussetzung, daß die Oberfläche des Uraniums oder Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder aus einem anderen festen Werkstoff besitzt. Bemerkung: Solche Fabrikate können z. B. bisher unbenutzte Verpackungen für die Beförderung von radioaktiven Stoffen sein. 2. Verpackung/Versandstück Das Fabrikat, das als Verpackung verwendet wird, muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke gemäß Rn. 1732 entsprechen. 3. Hoechstzulässige Dosisleistung Siehe Rn. 702. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen Siehe Rn. 702. 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon Siehe Rn. 702. 6. Zusammenpackung Keine Bestimmungen. 7. Zusammenladung Keine Bestimmungen. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Versandstücke Keine Bestimmungen. b) Container Keine Bestimmungen. c) Tankcontainer und Kesselwagen Gegenstandslos. d) Umpackungen Keine Bestimmungen. 9. Gefahrzettel an Wagen ausgenommen Kesselwagen Keine Bestimmungen. 10. Beförderungspapiere Der Frachtbrief muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, Fabrikate aus Natururanium oder aus abgereichertem Uranium oder aus Naturthorium, 7 Blatt 3 RID". Wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. 11. Lagerung und Versand Keine Bestimmungen. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen Keine Bestimmungen. 13. Sonstige Vorschriften Siehe Rn. 702. Blatt 4 Leere Verpackungen als freigestellte Versandstücke Bemerkungen: 1. Ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung von radioaktiven Stoffen verwendet wurden und die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen als freigestellte Versandstücke befördert werden. 2. a) Leere ungereinigte Verpackungen, die infolge Beschädigung oder anderer mechanischer Defekte nicht mehr sicher verschlossen werden können, sind, sofern sie nicht in anderen Verpackungen nach den Bestimmungen dieser Klasse befördert werden können, gemäß spezieller Genehmigung (Blatt 13) zu befördern; b) leere ungereinigte Verpackungen, bei denen die innere, nichtfesthaftende Kontamination (Aktivität der Restmenge) die in Abschnitt 1c) angegebenen Hoechstwerte überschreitet, dürfen nur als Versandstücke gemäß den verschiedenen Blättern [Rn. 701 Abs. (3)] je nach Menge und Form ihrer Restaktivität und Kontamination befördert werden; c) leere Verpackungen, die soweit gereinigt wurden, daß keine den Wert von 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für Beta- oder Gammastrahler und 0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2) für Alphastrahler überschreitende Kontamination mehr besteht und die keine radioaktiven Stoffe mit einer spezifischen Aktivität von mehr als 70 kBq/kg (2 nCi/g) enthalten, unterliegen nicht mehr den Bestimmungen dieser Klasse. 3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 1770. 1. Stoffe 2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, leere Verpackungen a) Ungereinigte leere Verpackungen schließen ungereinigte leere Container, Kesselwagen und Tankcontainer ein, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wurden. b) Bei Verpackungen, für deren Aufbau Uranium oder Thorium verwendet wurde, ist zusätzlich die Bestimmung unter 2 c) zu beachten. c) Die innere, nichtfesthaftende Kontamination (Aktivität der Restmenge) darf folgende Hoechstwerte nicht überschreiten: i) Beta- oder Gammastrahler/Alphastrahler mit geringer Toxizität: 400 Bq/cm2 (10 P2 ìCi/cm2) ii) Alle anderen Alphastrahler: 40 Bq/cm2 (10 P2 ìCi/cm2) 2. Verpackung/Versandstück a) Die Verpackung muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und für Versandstücke gemäß Rn. 1732 entsprechen. b) Die Verpackung muß in gutem Zustand und sicher verschlossen sein. c) Wenn für den Aufbau der leeren Verpackung Natururanium oder abgereichertes Uranium oder Naturthorium verwendet wurde, muß die Außenfläche des Uraniums bzw. des Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder aus einem anderen festen Werkstoff besitzen. d) Alle Gefahrzettel, die vorher notwendig waren, um den Bestimmungen gemäß Rn. 706 zu genügen, dürfen nicht mehr sichtbar sein. 3. Hoechstzulässige Dosisleistung Siehe Rn. 702. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen Siehe Rn. 702. 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon Siehe Rn. 702. 6. Zusammenpackung Keine Bestimmungen. 7. Zusammenladung Keine Bestimmungen. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Versandstücke i) Aufschriften oder Gefahrzettel nicht erforderlich. ii) Dauerhafte Aufschriften gemäß Rn. 705 müssen nicht entfernt werden. b) Container Keine Bestimmungen. c) Tankcontainer und Kesselwagen Siehe Rn. 13 und Anhang VIII sowie Anhang X/XI, Abs. 7.6. d) Umpackungen Keine Bestimmungen. 9. Gefahrzettel an Wagen, ausgenommen Kesselwagen Keine Bestimmungen. 10. Beförderungspapiere Der Frachtbrief muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, leere Verpackung, 7 Blatt 4 RID." Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei ungereinigten leeren Kesselwagen oder leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "letztes Ladegut" sowie Benennung und Blatt des letzten Ladegutes zu ergänzen. Bei Beförderung in Kesselwagen oder in Tankcontainern ist, wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben, z. B. "Letztes Ladegut: 78 2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung, Blatt 5". Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. 11. Lagerung und Versand Keine Bestimmungen. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen Keine Bestimmungen. 13. Sonstige Vorschriften Siehe Rn. 702. Blatt 5 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I) Bemerkungen: 1. LSA-I ist die erste von 3 Gruppen radioaktiver Stoffe mit natürlich begrenzter spezifischer Aktivität, oder für die Mittelwertgrenzen für die geschätzte spezifische Aktivität gelten. 2. Spaltbare Stoffe dürfen nicht als LSA-I befördert werden. 3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 1770. 1. Stoffe 2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), n.a.g. 2976 Thoriumnitrat, fest 2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar 2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung 2981 Uranylnitrat, fest Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I) sind radioaktive Stoffe, für die die Dosisleistung in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten Inhalt eines Versandstückes oder einer Ladung unverpackter Stoffe 10 mSv/h (1000 mrem/h) nicht überschreiten darf und die einer der folgenden Beschreibungen entsprechen: a) Erze, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten (z. B. Uranium, Thorium), oder b) Uranium- und Thorium-Erzkonzentrate mit natürlich vorkommenden Radionukliden oder c) festes unbestrahltes Natururanium oder abgereichertes Uranium oder Naturthorium oder d) feste oder fluessige Verbindungen oder Gemische aus unbestrahltem Natururanium oder abgereichertem Uranium oder aus Naturthorium oder e) nichtspaltbarer radioaktiver Stoff, für den der A2-Wert unbegrenzt ist. 2. Verpackung/Versandstück a) LSA-I-Stoffe dürfen in Verpackungen, Containern, Kesselwagen oder in Tankcontainern befördert werden, wenn i) die Verpackung, die auch ein Kesselwagen, Tankcontainer oder ein Container sein darf, die Vorschriften für Industrieversandstücke IP-1 oder IP-2 (siehe Rn. 1733 oder Rn. 1734 und zusätzlich für Kesselwagen, Tankcontainer die Rn. 1736 und die Anhänge X und XI) - entsprechend dem Zustand des LSA-I-Stoffes, wie in Tabelle 3 dargestellt - erfuellt, und ii) der Stoff in der Verpackung so eingeschlossen ist, daß bei der Routinebeförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten können. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) LSA-I-Stoffe dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn i) die Stoffe - außer Naturerze - bei der Routinebeförderung so befördert werden, daß der Inhalt aus dem Wagen nicht entweichen und daß kein Abschirmungsverlust eintreten kann und sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden; ii) Naturerze in einem Wagen unter ausschließlicher Verwendung befördert werden. 3. Hoechstzulässige Dosisleistung Siehe Rn. 703. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Siehe Rn. 703. b) Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von LSA-I-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben. 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon a) Siehe Rn. 703. b) Ein für die Beförderung von LSA-I-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmter Wagen ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur so lange ausgenommen, wie er unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt. 6. Zusammenpackung Siehe Rn. 703. 7. Zusammenladung Siehe Rn. 703. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Siehe Rn. 703. b) Für Tankcontainer und Kesselwagen siehe zusätzlich Anhang X/XI, Abs. 7.6. 9. Gefahrzettel an Wagen, ausgenommen Kesselwagen Siehe Rn. 703. 10. Beförderungspapiere a) In Rn. 716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt. b) Der Frachtbrief muß folgende Eintragungen enthalten: i) Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), 7 Blatt 5 RID", z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), 7 Blatt 5 RID", oder ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe "2912 Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), n.a.g., 7 Blatt 5 RID". Bei Beförderung in Kesselwagen oder in Tankcontainern ist, wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 709 und 710 sind ebenfalls anzugeben. 11. Lagerung und Versand a) Siehe Rn. 703. b) Grenzwerte für die Gesamttransportkennzahl bei Lagerung: Keine. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen a) Siehe Rn. 703 12. 2) a) bis d). b) Gesamtaktivität in einem Wagen: Keine Beschränkung. 13. Sonstige Vorschriften Siehe Rn. 703. Blatt 6 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II) Bemerkungen: 1. LSA-II ist die zweite von 3 Gruppen radioaktiver Stoffe mit natürlich begrenzter spezifischer Aktivität, oder für die Mittelwertgrenzen für die geschätzte spezifische Aktivität gelten. 2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen von Blatt 12 erfuellt sein. 3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 1770. 1. Stoffe 2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), n.a.g. 2976 Thoriumnitrat, fest 2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar 2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung 2981 Uranylnitrat, fest Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II) sind radioaktive Stoffe, für die die Dosisleistung in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten Inhalt eines Versandstückes 10 mSv/h (1 000 mrem/h) nicht überschreiten darf und die einer der folgenden Beschreibungen entsprechen: a) Wasser mit einer Tritiumkonzentration bis 0,8 TBq/l (20 Ci/l) oder b) feste Stoffe und Gase mit gleichmäßig verteilter Aktivität von nicht mehr als 10 P4 A2/g oder c) fluessige Stoffe mit gleichmäßig verteilter Aktivität von nicht mehr als 10 P5 A2/g. 2. Verpackung/Versandstück a) LSA-II-Stoffe müssen in Verpackungen, die auch Kesselwagen, Tankcontainer oder Container sein dürfen, befördert werden. b) Die Verpackung, der Kesselwagen, der Tankcontainer oder der Container muß die Vorschriften für Industrieversandstücke IP-2 oder IP-3 (siehe Rn. 1734 oder Rn. 1735 und zusätzlich für Kesselwagen, Tankcontainer die Rn. 1736 und die Anhänge X und XI) - entsprechend der Form des LSA-II-Stoffes, wie in Tabelle 4 dargestellt - erfuellen. c) Der Stoff muß in der Verpackung, dem Kesselwagen, dem Tankcontainer oder dem Container so eingeschlossen sein, daß bei der Routinebeförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten können. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Hoechstzulässige Dosisleistung Siehe Rn. 703. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Siehe Rn. 703. b) Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von LSA-II-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur so lange ausgenommen, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben. 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon a) Siehe Rn. 703. b) Ein für die Beförderung von LSA-II-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmter Wagen ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur so lange ausgenommen, wie er unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt. 6. Zusammenpackung Siehe Rn. 703. 7. Zusammenladung Siehe Rn. 703. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Siehe Rn. 703. b) Für Tankcontainer und Kesselwagen siehe zusätzlich Anhang X/XI, Abs. 7.6. 9. Gefahrzettel an Wagen, ausgenommen Kesselwagen Siehe Rn. 703. 10. Beförderungspapiere a) In Rn. 716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt. b) Der Frachtbrief muß folgende Eintragungen enthalten: i) Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), 7 Blatt 6 RID", z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), 7 Blatt 6 RID", oder ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe "2912 Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), n.a.g., 7 Blatt 6 RID". Bei Beförderung in Kesselwagen oder in Tankcontainern ist, wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 709 und 710 sind ebenfalls anzugeben. 11. Lagerung und Versand Siehe Rn. 703. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen a) Siehe Rn. 703 12. 2) a) bis d). b) Die Gesamtaktivität in einem Wagen darf die Grenzwerte der Tabelle 5 nicht überschreiten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 13. Sonstige Vorschriften Siehe Rn. 703. Blatt 7 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III) Bemerkungen: 1. LSA-III ist die dritte von 3 Gruppen radioaktiver Stoffe mit natürlich begrenzter spezifischer Aktivität, oder für die Mittelwertgrenzen für die geschätzte spezifische Aktivität gelten. 2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen von Blatt 12 erfuellt sein. 3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 1770. 1. Stoffe 2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), n.a.g. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III) sind feste radioaktive Stoffe, für die die Dosisleistung in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten Inhalt eines Versandstückes 10 mSv/h (1 000 mrem/h) nicht überschreiten darf und die die folgenden Bedingungen erfuellen: a) Die radioaktiven Stoffe sind gleichmäßig in einem festen Stoff oder einer Ansammlung fester Gegenstände oder in einem kompakten Bindemittel (z. B. Beton, Bitumen, Keramik) verteilt; und b) die radioaktiven Stoffe sind relativ unlöslich oder in einer relativ unlöslichen Grundmasse enthalten; und c) die geschätzte mittlere spezifische Aktivität von 2 × 10 P3 A2/g wird nicht überschritten. 2. Verpackung/Versandstück a) LSA-III-Stoffe müssen in Verpackungen, die auch Container sein dürfen, befördert werden. Beförderung in Kesselwagen und Tankcontainern: Gegenstandslos. b) Die Verpackung oder der Container muß die Vorschriften für Industrieversandstücke IP-2 (siehe Rn. 1734) bei Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung oder IP-3 (siehe Rn. 1735) bei sonstigen Beförderungen erfuellen. c) Die Stoffe müssen in der Verpackung so eingeschlossen sein, daß bei der Routinebeförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten können. 3. Hoechstzulässige Dosisleistung Siehe Rn. 703. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Siehe Rn. 703. b) Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von LSA-III-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur so lange ausgenommen, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben. 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon a) Siehe Rn. 703. b) Ein für die Beförderung von LSA-III-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmter Wagen ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur so lange ausgenommen, wie er unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt. 6. Zusammenpackung Siehe Rn. 703. 7. Zusammenladung Siehe Rn. 703. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen Siehe Rn. 703. 9. Gefahrzettel an Wagen, ausgenommen Kesselwagen Siehe Rn. 703. 10. Beförderungspapiere a) In Rn. 716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt. b) Der Frachtbrief muß folgende Eintragung enthalten: "2912 Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), n.a.g., 7 Blatt 7 RID". Wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 709 und 710 sind ebenfalls anzugeben. 11. Lagerung und Versand Siehe Rn. 703. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen a) Siehe Rn. 703 12. 2) a) bis d). b) Die Gesamtaktivität in einem Wagen darf die Grenzwerte der Tabelle 6 nicht überschreiten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 13. Sonstige Vorschriften Siehe Rn. 703. Blatt 8 Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II) Bemerkungen: 1. Ein oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein selbst nicht radioaktiver Gegenstand, auf dessen Oberflächen aber radioaktive Stoffe verteilt sind. Oberflächenkontaminierte Gegenstände werden einer von zwei Gruppen - entweder SCO-I oder SCO-II - gemäß der zulässigen Hoechstkontamination (siehe Tabelle 7) zugeordnet. 2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen von Blatt 12 erfuellt sein. 3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 1770. 1. Stoffe 2913 Radioaktive Stoffe, oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I oder SCO-II) a) Feste, nicht radioaktive Gegenstände, deren Oberflächen kontaminiert sind, wobei die Kontamination die Grenzwerte von Tabelle 7 nicht überschreitet, wenn die Kontamination über einer Fläche von 300 cm2 (oder der Gesamtoberfläche, falls diese kleiner als 300 cm2 ist) gemittelt wird. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Die Dosisleistung im Abstand von 3 m von dem unabgeschirmten Inhalt eines Versandstückes oder von einem Gegenstand oder der Menge der Gegenstände, falls unverpackt, darf 10 mSv/h (1 000 mrem/h) nicht überschreiten. 2. Verpackung/Versandstück a) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppen SCO-I und SCO-II dürfen in Verpackungen befördert werden, wenn i) die Verpackung, die ein Container sein darf, den Vorschriften für Industrieversandstücke IP-1 (siehe Rn. 1733) für die Gruppe SCO-I oder IP-2 (siehe Rn. 1734) für die Gruppe SCO-II entspricht; und ii) die Gegenstände in der Verpackung so eingeschlossen sind, daß bei der Routinebeförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten können. b) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-I dürfen unverpackt befördert werden, wenn i) sie in einem Wagen oder Container so befördert werden, daß bei der Routinebeförderung der Inhalt nicht entweichen kann und kein Abschirmungsverlust eintritt, und ii) sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden in den Fällen, in denen an den berührbaren und an den unzugänglichen Oberflächen die Kontamination folgende Werte übersteigt für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität: 4 Bq/cm2 (10 P4 ìCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler: 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) und iii) Maßnahmen getroffen sind, die sicherstellen, daß der radioaktive Stoff nicht in den Wagen freigesetzt wird, wenn vermutet wird, daß die nichtfesthaftende Kontamination auf den unzugänglichen Oberflächen 4 Bq/cm2 (10 P4 ìCi/cm2) für Beta-/Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für alle anderen Alphastrahler überschreitet. c) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II dürfen nicht unverpackt befördert werden. 3. Hoechstzulässige Dosisleistung Siehe Rn. 703. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Siehe Rn. 703. b) Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von SCO-I und SCO-II-Gegenständen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur so lange ausgenommen, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben. 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon a) Siehe Rn. 703. b) Ein für die Beförderung von SCO-Gegenständen unter ausschließlicher Verwendung bestimmter Wagen ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur so lange ausgenommen, wie er unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt. 6. Zusammenpackung Siehe Rn. 703. 7. Zusammenladung Siehe Rn. 703. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen Siehe Rn. 703. 9. Gefahrzettel an Wagen, ausgenommen Kesselwagen Siehe Rn. 703. 10. Beförderungspapiere a) In Rn. 716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt. b) Der Frachtbrief muß folgende Eintragung enthalten: "2913 Radioaktiver Stoff, oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I oder SCO-II), 7 Blatt 8 RID". Wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 709 und 710 sind ebenfalls anzugeben. 11. Lagerung und Versand Siehe Rn. 703. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen a) Siehe Rn. 703 12. 2) a) bis d). b) Die Gesamtaktivität in einem Wagen darf 100 × A2 nicht überschreiten. 13. Sonstige Vorschriften Siehe Rn. 703. Blatt 9 Radioaktive Stoffe in Typ A-Versandstücken Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe in Mengen, die ein begrenztes radiologisches Gefährdungspotential [siehe Rn. 700 (2) 1.] darstellen, dürfen in Typ A-Versandstücken, deren Konstruktion den Beanspruchungen bei der Beförderung einschließlich kleinerer Zwischenfälle standhält, befördert werden. 2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen des Blattes 12 erfuellt werden. 3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 1770. 1. Stoffe 2974 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, n.a.g. 2975 Thorium-Metall, pyrophor 2976 Thoriumnitrat, fest 2979 Uranium-Metall, pyrophor 2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung 2981 Uranylnitrat, fest 2982 Radioaktive Stoffe, n.a.g. Der Inhalt eines Typ A-Versandstückes ist beschränkt auf radioaktive Stoffe, a) deren Aktivität A1 (siehe Rn. 1700 und 1701) nicht übersteigt, wenn der Stoff in besonderer Form vorliegt; b) deren Aktivität A2 (siehe Rn. 1700 und 1701) nicht übersteigt, wenn der Stoff nicht in besonderer Form vorliegt. 2. Verpackung/Versandstück a) Die Verpackung, die auch ein Kesselwagen, Tankcontainer oder ein Container sein darf, muß den in Rn. 1737 festgelegten Bedingungen für Typ A-Versandstücke und zusätzlich für Kesselwagen, Tankcontainer den Anhängen X und XI entsprechen. b) Insbesondere muß das Versandstück so beschaffen sein, daß bei den Beförderungsbedingungen, einschließlich kleinerer Zwischenfälle, ein Verlust oder eine Verstreuung des radioaktiven Inhalts nicht eintreten kann und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung, die zu einer Steigerung der äußeren Dosisleistung an irgendeiner Stelle von mehr als 20 % führen würde, verhindert wird. c) Wenn der radioaktive Inhalt ein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, ist die Zulassung des Musters für den Stoff in besonderer Form durch die zuständige Behörde erforderlich. d) An der Außenseite des Versandstückes muß eine Vorrichtung, wie z. B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde. 3. Hoechstzulässige Dosisleistung Siehe Rn. 703. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen Siehe Rn. 703. 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon Siehe Rn. 703. 6. Zusammenpackung Siehe Rn. 703. 7. Zusammenladung Siehe Rn. 703. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Siehe Rn. 703. b) Jedes Typ A-Versandstück muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft die Aufschrift "TYP A" tragen. 9. Gefahrzettel an Wagen, ausgenommen Kesselwagen Siehe Rn. 703. 10. Beförderungspapiere a) In Rn. 716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt. b) Der Frachtbrief muß folgende Eintragungen enthalten: i) Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff in Typ A-Versandstück, 7 Blatt 9 RID", z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff in Typ A-Versandstück, 7 Blatt 9 RID", oder ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe "2974 Radioaktiver Stoff in besonderer Form, n.a.g., in Typ A-Versandstück, 7 Blatt 9 RID" bzw. "2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g., in Typ A-Versandstück, 7 Blatt 9 RID". Bei Beförderung in Kesselwagen oder in Tankcontainern ist, wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 709 und 710 sind ebenfalls anzugeben. 11. Lagerung und Versand Siehe Rn. 703. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen Siehe Rn. 703 12. 2). 13. Sonstige Vorschriften Siehe Rn. 703. Blatt 10 Radioaktive Stoffe in Typ B(U)-Versandstücken Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe in größeren Mengen als in Typ A-Versandstücken zulässig dürfen in Typ B(U)-Versandstücken befördert werden, deren Konstruktion das Entweichen der radioaktiven Stoffe und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung unter Unfallbedingungen unwahrscheinlich macht. 2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen von Blatt 12 erfuellt sein. 3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 1770. 1. Stoffe 2974 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, n.a.g. 2975 Thorium-Metall, pyrophor 2976 Thoriumnitrat, fest 2979 Uranium-Metall, pyrophor 2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung 2981 Uranylnitrat, fest 2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g. Die Gesamtaktivität in einem Typ B(U)-Versandstück wird nur durch den in der Zulassung des Versandstückmusters festgesetzten Hoechstwert begrenzt. 2. Verpackung/Versandstück a) Die Verpackung, die auch ein Kesselwagen, Tankcontainer oder ein Container sein darf, muß den für Typ-B-Versandstücke in Rn. 1738 und zusätzlich den für Typ B(U)-Versandstücke in Rn. 1739 festgelegten Bedingungen und zusätzlich für Kesselwagen, Tankcontainer den Anhängen X und XI entsprechen. b) Insbesondere muß die Konstruktion des Typ B(U)-Versandstückes gewährleisten, daß i) unter den Beförderungsbedingungen, einschließlich kleinerer Zwischenfälle, der Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts auf höchstens A2 x 10-6 pro Stunde beschränkt und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung, die zu einer Steigerung der äußeren Dosisleistung an irgendeiner Stelle von mehr als 20 % führen würde, verhindert wird; ii) das Versandstück den schädigenden Auswirkungen eines Beförderungsunfalles in dem Masse widersteht, wie dies hinsichtlich des nach Rn. 1738 und 1739 erforderlichen Erhaltes der Unversehrtheit der Umschließung und der Abschirmung nachgewiesen ist. c) Das Typ B(U)-Versandstückmuster muß von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes gemäß Rn. 1752 zugelassen sein (einseitige Zulassung). d) Wenn der radioaktive Inhalt ein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, ist die Zulassung des Musters für den Stoff in besonderer Form durch die zuständige Behörde erforderlich. e) An der Außenseite des Typ B(U)-Versandstückes muß eine Vorrichtung, wie z. B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde. 3. Hoechstzulässige Dosisleistung Siehe Rn. 703. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen Siehe Rn. 703. 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon Siehe Rn. 703. 6. Zusammenpackung Siehe Rn. 703. 7. Zusammenladung Siehe Rn. 703. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Siehe Rn. 703. b) Jedes Typ B(U)-Versandstück muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen: i) das Kennzeichen, das von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde, ii) die Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung gestattet, iii) die Bezeichnung "TYP B(U)" und iv) das in Rn. 705 (5) dargestellte Strahlensymbol, eingestanzt oder eingeprägt auf dem äußersten feuer- und wasserbeständigen Gefäß. 9. Gefahrzettel an Wagen, ausgenommen Kesselwagen Siehe Rn. 703. 10. Beförderungspapiere a) In Rn. 716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt. b) Der Frachtbrief muß folgende Eintragungen enthalten: i) Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff in Typ B(U)-Versandstück, 7 Blatt 10 RID", z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff in Typ B(U)-Versandstück, 7 Blatt 10 RID", oder ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe entweder "2974 Radioaktiver Stoff in besonderer Form, n.a.g., in Typ B(U)-Versandstück, 7 Blatt 10 RID" oder "2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g., in Typ B(U)-Versandstück, 7 Blatt 10 RID". Bei Beförderung in Kesselwagen oder in Tankcontainern ist, wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Weitere Angaben gemäß Rn. 709 und 710 sind ebenfalls anzugeben. c) Die einseitige Zulassung des Versandstückmusters muß vorliegen. d) Der Absender muß vor jeder Beförderung eines Typ B(U)-Versandstückes im Besitz aller erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen sein und vor der Durchführung der ersten Sendung sicherstellen, daß Kopien davon allen zuständigen Behörden der Staaten, die von der Sendung berührt werden, vorliegen. e) Der Absender muß, wenn möglich, mindestens 7 Tage vor jeder Beförderung einer Aktivität größer als 3 × 103 A2 oder 3 × 103 A1, je nach Fall, oder 1 000 TBq (20 kCi), wobei der kleinere der beiden Werte maßgebend ist, die zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Staaten benachrichtigen. 11. Lagerung und Versand a) Siehe Rn. 703. b) Der Versender muß vor jeder Verwendung und vor jeder Beförderung die einschlägigen Bestimmungen der Rn. 1710 beachten. c) Alle Bestimmungen in der Zulassung des Versandstückmusters der zuständigen Behörde sind zu beachten. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen a) Siehe Rn. 703 12. 2) a) bis d). b) Kann der mittlere Wärmefluß an der Außenseite des Typ B(U)-Versandstückes 15 W/m2 übersteigen, so müssen die besonderen Ladevorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters angegeben sind, beachtet werden. c) Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ B(U)-Versandstückes im Schatten 50 °C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; in diesem Fall beträgt der Grenzwert 85 °C. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne daß diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen. 13. Sonstige Vorschriften Siehe Rn. 703. Blatt 11 Radioaktive Stoffe in Typ B(M)-Versandstücken Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe in größeren Mengen als in Typ A-Versandstücken zulässig dürfen in Typ B(M)-Versandstücken befördert werden, deren Konstruktion das Entweichen der radioaktiven Stoffe und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung unter Unfallbedingungen unwahrscheinlich macht. 2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen des Blattes 12 erfuellt werden. 3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 1770. 1. Stoffe 2974 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, n.a.g. 2975 Thorium-Metall, pyrophor 2976 Thoriumnitrat, fest 2979 Uranium-Metall, pyrophor 2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung 2981 Uranylnitrat, fest 2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g. Die Gesamtaktivität in einem Typ B(M)-Versandstück wird nur durch den in der Zulassung des Versandstückmusters festgesetzten Hoechstwert begrenzt. 2. Verpackung/Versandstück a) Die Verpackung, die auch ein Kesselwagen, Tankcontainer oder ein Container sein darf, muß den für Typ B-Versandstücke in Rn. 1738 und zusätzlich den für Typ B(M)-Versandstücke in Rn. 1740 festgelegten Bedingungen und zusätzlich für Kesselwagen, Tankcontainer den Anhängen X und XI entsprechen. b) Insbesondere muß die Konstruktion des Typ B(M)-Versandstückes gewährleisten, daß i) unter den Beförderungsbedingungen, einschließlich kleinerer Zwischenfälle, der Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts auf höchstens A2 × 10-6 pro Stunde beschränkt und Abschirmungsverluste, die zu einer Steigerung der äußeren Dosisleistung an irgendeiner Stelle von mehr als 20 % führen würden, verhindert werden; ii) das Versandstück den schädigenden Auswirkungen eines Beförderungsunfalles in dem Masse widersteht, wie dies hinsichtlich des nach Rn. 1738 und 1739 erforderlichen Erhaltes der Unversehrtheit der Umschließung und der Abschirmung nachgewiesen ist. c) Versandstücke mit periodisch auftretender, kontrollierter Gasabgabe sind zugelassen, wenn alle zuständigen Behörden dies unter Auflage kompensierender Maßnahmen in der Zulassung des Versandstückmusters erlaubt haben. d) Zusätzliche Kontrollmaßnahmen, die notwendig sind, um die Sicherheit eines Typ B(M)-Versandstückes während der Beförderung zu gewährleisten, oder Maßnahmen, die Abweichungen von den Typ B(U)-Anforderungen kompensieren, sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art und der Bedingungen der Beförderung müssen durch alle betroffenen zuständigen Behörden genehmigt werden. e) Die Zulassung des Versandstückmusters für Typ B(M)-Versandstücke muß von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und von der zuständigen Behörde jedes Staates gemäß Rn. 1753 erteilt werden, durch die oder in die das Versandstück befördert wird (mehrseitige Zulassung). f) Wenn der radioaktive Inhalt ein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, ist die Zulassung des Musters für den Stoff in besonderer Form durch die zuständige Behörde erforderlich. g) An der Außenseite des Typ B(M)-Versandstückes muß eine Vorrichtung, wie z. B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde. 3. Hoechstzulässige Dosisleistung Siehe Rn. 703. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen Siehe Rn. 703. 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon Siehe Rn. 703. 6. Zusammenpackung Siehe Rn. 703. 7. Zusammenladung Siehe Rn. 703. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Siehe Rn. 703. b) Jedes Typ B(M)-Versandstück muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen: i) das Kennzeichen, das von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde, ii) die Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung gestattet, iii) die Bezeichnung "TYP B(M)" und iv) das in Rn. 705 (5) dargestellte Strahlensymbol, eingestanzt oder eingeprägt auf dem äußersten feuer- und wasserbeständigen Gefäß. 9. Gefahrzettel an Wagen, ausgenommen Kesselwagen Siehe Rn. 703. 10. Beförderungspapiere a) In Rn. 716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt. b) Der Frachtbrief muß folgende Eintragungen enthalten: i) Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff in Typ B(M)-Versandstück, 7 Blatt 11 RID", z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff in Typ B(M)-Versandstück, 7 Blatt 11 RID", oder ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe entweder "2974 Radioaktiver Stoff in besonderer Form, n.a.g., in Typ B(M)-Versandstück, 7 Blatt 11 RID" oder "2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g., in Typ B(M)-Versandstück, 7 Blatt 11 RID". Bei Beförderung in Kesselwagen oder in Tankcontainern ist, wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 709 und 710 sind ebenfalls anzugeben. c) Die mehrseitige Zulassung des Versandstückmusters muß vorliegen. d) Erlaubt das Versandstück eine gelegentliche kontrollierte Druckentlastung oder ist die Gesamtaktivität des Inhalts größer als 3 × 103 A2 oder 3 × 103 A1, je nach Fall, oder 1 000 TBq (20 kCi), wobei der kleinere der beiden Werte gilt, sind mehrseitige Beförderungsgenehmigungen erforderlich, sofern nicht die beteiligten zuständigen Behörden die Beförderung durch eine besondere Bestimmung in der Versandstückmuster-Zulassung erlaubt haben. e) Der Absender muß vor jeder Beförderung eines Typ B(M)-Versandstückes im Besitz aller erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen sein. f) Der Absender muß, wenn möglich mindestens 7 Tage vor jeder Beförderung, die zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Staaten benachrichtigen. 11. Lagerung und Versand a) Siehe Rn. 703. b) Der Absender muß vor jeder Verwendung und vor jeder Beförderung die einschlägigen Bestimmungen der Rn. 1710 beachten. c) Alle Bestimmungen in den Versandstückmuster-Zulassungen und den Beförderungsgenehmigungen der zuständigen Behörden sind zu beachten. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen a) Siehe Rn. 703 12. 2) a) bis d). b) Kann der mittlere Wärmefluß an der Außenseite des Typ B(M)-Versandstückes 15 W/m2 übersteigen, so müssen die besonderen Ladevorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters angegeben sind, beachtet werden. c) Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ B(M)-Versandstückes im Schatten 50 °C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; dabei ist die Außenflächentemperatur auf 85 °C zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne daß diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen. 13. Sonstige Vorschriften Siehe Rn. 703. Blatt 12 Spaltbare Stoffe Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe, die auch spaltbare Stoffe sind, müssen so verpackt, befördert und gelagert werden, daß die in den Bestimmungen für Kritikalitätssicherheit festgelegten Anforderungen dieses Blattes und die der Radioaktivität entsprechenden Anforderungen in den Blättern 6 bis 11 erfuellt sind. 2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 1770. 1. Stoffe 2918 Radioaktive Stoffe, spaltbar, n.a.g., 2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235. Spaltbare Stoffe sind Uranium-233, Uranium-235, Plutonium-238, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Stoffe mit Ausnahme von unbestrahltem Natururanium und abgereichertem Uranium, ausgenommen ist auch Natururanium oder abgereichertes Uranium, das ausschließlich in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist. Sendungen mit spaltbaren Stoffen müssen hinsichtlich der Radioaktivität auch alle Vorschriften der Bestimmungen, die in einem der anderen Blätter zusammengefaßt sind, erfuellen. 2. Verpackung/Versandstück a) Folgende Stoffe sind von den besonderen, in diesem Blatt zusammengefaßten Verpackungsvorschriften ausgenommen, müssen aber ihrer Radioaktivität entsprechend die in einem der anderen Blätter zusammengefaßten Bedingungen erfuellen: i) Spaltbare Stoffe in Mengen von höchstens 15 g je Versandstück unter den Bedingungen der Rn. 1741; ii) homogene wasserstoffhaltige Lösungen in begrenzten Konzentrationen und Mengen entsprechend Tabelle III der Rn. 1703; iii) gleichmäßig verteiltes angereichertes Uranium mit einem Hoechstgehalt von 1 % Uranium-235 und einem Gesamtgehalt an Plutonium und Uranium-233 von nicht mehr als 1 % des Uranium-235-Gehaltes, unter der Voraussetzung, daß bei Vorhandensein des Uraniums-235 in metallischen, oxidischen oder karbidischen Formen keine Spaltstoffgitter innerhalb der Verpackung gebildet werden; iv) Stoff, der je 10 l-Volumen nicht mehr als 5 g Spaltmaterial enthält; v) Versandstücke, die höchstens 1 kg Plutonium enthalten, wobei nicht mehr als 20 % der Masse aus Plutonium-239, Plutonium-241 oder einer Kombination dieser Radionuklide besteht; vi) Uranylnitrat-Lösungen, die angereichertes Uranium mit höchstens 2 Masse-% Uranium-235 enthalten, mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uranium-233 von nicht mehr als 0,1 Masse-% von Uranium-235 und einem Stickstoff-Uranium-Atomverhältnis von mindestens 2. b) Alle anderen Versandstücke für spaltbare Stoffe müssen den Vorschriften des Versandstück-Typs entsprechen, der wegen der Radioaktivität der spaltbaren Stoffe erforderlich ist, und außerdem den in der Rn. 1741 festgelegten zusätzlichen Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten. c) Jedes Muster von Versandstücken für spaltbare Stoffe muß von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und der Staaten zugelassen sein, durch oder in die das Versandstück befördert werden soll, d.h. eine mehrseitige Zulassung ist erforderlich. d) An der Außenseite der Versandstücke für spaltbare Stoffe muß eine Vorrichtung, wie z. B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde. 3. Hoechstzulässige Dosisleistung Siehe entsprechendes Blatt. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen Siehe entsprechendes Blatt. 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon Siehe entsprechendes Blatt. 6. Zusammenpackung Ein Versandstück mit spaltbaren Stoffen darf nur die für die Verwendung dieser Stoffe notwendigen Gegenstände und Dokumente enthalten, sofern keine Wechselwirkung zwischen ihnen und der Verpackung oder deren Werkstoffen stattfinden kann, welche die Sicherheit (einschließlich der Kritikalitätssicherheit) des Versandstückes verringert. 7. Zusammenladung Siehe Rn. 703. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Siehe entsprechendes Blatt. b) Versandstücke müssen an der Außenseite gut leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen: i) je nach Typ: "TYP A", "TYP B(U)", "TYP B(M)", ii) das von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichen. 9. Gefahrzettel an Wagen, ausgenommen Kesselwagen Siehe Rn. 703. 10. Beförderungspapiere a) In Rn. 716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt. b) Der Frachtbrief muß folgende Eintragungen enthalten: entweder "2918 Radioaktiver Stoff, spaltbar, n.a.g., in Typ I-F-, Typ AF-, Typ B(U)F- oder Typ B(M)F-Versandstück, 7 Blatt 12 RID" oder "2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, radioaktiver Stoff in genehmigtem Versandstück, 7 Blatt 12 RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 709 und 710 sind ebenfalls anzugeben. c) Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe ist eine mehrseitige Zulassung erforderlich. d) Der Absender muß vor jeder Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen im Besitz aller erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen sein. e) Mehrseitige Beförderungsgenehmigungen sind für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen erforderlich, wenn die Summe der Transportkennzahlen der Versandstücke einer Sendung höher als 50 ist. f) Wegen weiterer Vorschriften die Beförderungspapiere betreffend siehe entsprechendes Blatt. 11. Lagerung und Versand Siehe Rn. 703. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen a) Siehe Rn. 703 12. 2) a) bis d). b) Bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, darf die Gesamttransportkennzahl 100 nicht überschreiten. c) Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, deren Transportkennzahl im Hinblick auf die Kritikalitätssicherheit größer als Null ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden. 13. Sonstige Vorschriften Siehe Rn. 703. Blatt 13 Radioaktive Stoffe, die auf Grund einer Sondervereinbarung befördert werden Bemerkung: Sendungen, die nicht allen anwendbaren Vorschriften der Beförderungsbestimmungen gemäß den Blättern 5 bis 12 entsprechen, dürfen auf Grund einer Sondervereinbarung (), d.h. entsprechend den besonderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden festgelegt sind, befördert werden. Diese Maßnahmen müssen gewährleisten, daß die Sicherheit bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung insgesamt nicht geringer ist als bei Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften. 1. Stoffe Stoffe mit Kennzeichnungsnummern 2912, 2913, 2918, 2974, 2975, 2976, 2977, 2978, 2979, 2980, 2981, 2982 siehe Rn. 701. Zu den radioaktiven Stoffen, die auf Grund einer Sondervereinbarung versandt werden dürfen, gehören alle in den Blättern 5 bis 11 behandelten Stoffe und gegebenenfalls Stoffe gemäß Blatt 12. 2. Verpackung/Versandstück a) Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen. b) Eine mehrseitige Genehmigung ist erforderlich. 3. Hoechstzulässige Dosisleistung Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen. 4. Kontamination an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen. 5. Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon Siehe Rn. 703. 6. Zusammenpackung Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen. 7. Zusammenladung Zusammenladung ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich durch die zuständigen Behörden genehmigt ist. 8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen a) Siehe Rn. 703. Alle Sendungen gemäß einer Sondervereinbarung müssen jedoch mit Gefahrzetteln III-GELB nach Muster 7C gekennzeichnet sein. b) Zusätzliche andere Gefahrzettel und Kennzeichnungen, die von den zuständigen Behörden vorgeschrieben werden, sind anzubringen. 9. Gefahrzettel an Wagen, ausgenommen Kesselwagen a) Siehe Rn. 703. b) Zusätzliche weitere Auflagen, die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, sind auszuführen. 10. Beförderungspapiere a) In Rn. 716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt. b) Der Frachtbrief muß folgende Eintragungen enthalten: i) Die Kennzeichnungsnummer nach Abschnitt 1, die Benennung nach Rn. 701 und die Worte: "Radioaktiver Stoff gemäß einer Sondervereinbarung, 7 Blatt 13 RID", z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff gemäß einer Sondervereinbarung, 7 Blatt 13 RID", oder ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe die Kennzeichnungsnummer nach Abschnitt 1, die Benennung nach Rn. 701 und die Worte: "gemäß einer Sondervereinbarung, 7 Blatt 13 RID", z. B. "2918 Radioaktiver Stoff, spaltbar, n.a.g., gemäß einer Sondervereinbarung, 7 Blatt 13 RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 709 und 710 sind ebenfalls anzugeben. c) Für jede Sendung ist eine mehrseitige Beförderungsgenehmigung erforderlich. d) Der Absender muß vor jeder Beförderung im Besitz aller erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen sein. e) Der Absender muß, wenn möglich mindestens 7 Tage vor jeder Beförderung, die zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Staaten benachrichtigen. 11. Lagerung und Versand a) Siehe Rn. 703. b) Die besonderen Vorschriften der zuständigen Behörden für die Lagerung und den Versand sind einzuhalten. c) Sofern in der Beförderungsgenehmigung nicht ausdrücklich ausgenommen, hat der Absender vor jeder Verwendung und vor jeder Beförderung die einschlägigen Bestimmungen der Rn. 1710 einzuhalten. 12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen a) Siehe Rn. 703. b) Von den zuständigen Behörden für die Beförderung vorgeschriebene besondere Bestimmungen sind einzuhalten. 13. Sonstige Vorschriften Siehe Rn. 703. Kennzeichnung und Gefahrzettel Bemerkung: An Versandstücken, die radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften enthalten, müssen zusätzliche Gefahrzettel gemäß den Vorschriften über die zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften angebracht werden [siehe Rn. 1770 (3)]. Aufschriften auf Versandstücken einschließlich Kesselwagen, Tankcontainern und Containern 705 (1) Alle Versandstücke mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg müssen auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe der zulässigen Bruttomasse beschriftet sein. (2) Jedes Versandstück mit Ausnahme der Container, Kesselwagen, Tankcontainer und Umpackungen sowie mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke der Blätter 1 bis 4 ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. (3) Jedes Versandstück, das einem Versandstückmuster Typ A entspricht, muß an der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Aufschrift "TYP A" versehen werden. (4) Jedes Versandstück, das einer gemäß Rn. 1752 bis 1755 genehmigten Bauart entspricht, muß auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft folgende Angaben tragen: a) Die von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichnung des Musters. b) Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Verpackung jedes Musters erlaubt. c) "TYP B(U)" oder "TYP B(M)" bei Bauarten vom Typ B(U) oder B(M). (5) Jedes Versandstück einer Bauart vom Typ B(U) oder B(M) muß auf der Außenseite der äußersten feuerfesten und wasserdichten Umschließung mit dem unten abgebildeten Strahlensymbol versehen sein, das eingestanzt, eingeprägt oder nach einem anderen Verfahren feuer- und wasserbeständig angebracht ist. Strahlensymbol. Für die Proportionen gilt ein innerer Kreis mit dem Radius X. X muß mindestens 4 mm betragen. Gefahrzettel auf Versandstücken einschließlich Kesselwagen, Tankcontainern, Containern und Umpackungen 706 (1) Alle Versandstücke, Umpackungen, Kesselwagen, Tankcontainer und Container müssen ihrer Kategorie entsprechend mit Zetteln nach Muster 7A, 7B und 7C versehen sein. Zettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder abzudecken. Bei radioaktiven Stoffen mit anderen gefährlichen Eigenschaften siehe Rn. 1770. (2) Die Zettel sind auf der Außenfläche zweier gegenüberliegender Seiten von Versandstücken, Kesselwagen oder Umpackungen oder auf der Außenfläche aller vier Seiten eines Containers oder Tankcontainers anzubringen. (3) Jeder Zettel ist gut lesbar und unauslöschlich durch folgende Angaben zu ergänzen: a) Inhalt: i) Außer bei LSA-I-Stoffen ist der Name des Radionuklids gemäß Tabelle I des Anhangs VII mit den dort genannten Symbolen anzugeben. Für Radionuklidgemische sind die einschränkendsten Nuklide anzugeben, soweit der in der Zeile verfügbare Raum dies zuläßt. Die zutreffende LSA- oder SCO-Gruppe ist hinter dem Namen der Radionuklide einzutragen. Dafür sind die Begriffe "LSA-II", "LSA-III", "SCO-I" und "SCO-II" zu verwenden. ii) Für LSA-I-Stoffe ist die Angabe "LSA-I" ausreichend, der Name des Radionuklids ist nicht erforderlich. b) Aktivität: Die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung wird in Becquerel (Bq) [und gegebenenfalls in Curie (Ci)] mit dem entsprechenden SI-Vorsatz ausgedrückt [siehe Rn. 4 (1)]. Bei spaltbaren Stoffen kann die Gesamtmasse in Gramm (g) oder in einem Vielfachen davon anstelle der Aktivität angegeben werden. c) Bei Umpackungen, Kesselwagen, Tankcontainern und Containern müssen die Eintragungen für "Inhalt" und "Aktivität" auf dem Zettel den in a) und b) geforderten Angaben entsprechen, wobei über den gesamten Inhalt der Umpackung, des Kesselwagens, des Tankcontainers oder Containers zu summieren ist. Dies gilt nicht für die Zettel von Umpackungen und Container, die Zusammenladungen von Versandstücken mit unterschiedlichen Radionukliden enthalten; hierfür darf die Eintragung lauten: "Siehe Frachtbrief". d) Transportkennzahl: Siehe Rn. 1715 (3) (für Kategorie I-WEISS ist die Eintragung der Transportkennzahl nicht erforderlich). Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung von Kesselwagen und Tankcontainern sowie von Wagen und Containern für Güter in loser Schüttung 707 Siehe Rn. 13 und Anhang VIII. Zusätzliche Bezettelung von Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und Wagen 708 (1) Kesselwagen und Tankcontainer sowie Großcontainer, die Versandstücke - ausgenommen freigestellte Versandstücke - enthalten, müssen mit Zetteln nach Muster 7D versehen sein; jedoch ist es zulässig, anstelle von Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C zusammen mit einem Zettel nach Muster 7D alternativ vergrößerte Gefahrzettel nach Muster 7A, 7B oder 7C - mit den Abmessungen des Musters 7D - zu verwenden. Die Zettel müssen vertikal an allen vier Seitenwänden eines Containers, Tankcontainers oder an beiden Seitenwänden eines Kesselwagens befestigt sein. (2) Wagen, die Versandstücke, Umpackungen, Tankcontainer oder Container befördern, die einen Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C tragen, müssen mit dem Zettel nach Muster 7D an beiden Seitenwänden versehen sein. Außerdem müssen Wagen, die Sendungen unter ausschließlicher Verwendung befördern, mit einem Zettel nach Muster 7D an beiden Seitenwänden versehen sein. (3) Gefahrzettel ohne Bezug zum Inhalt dürfen nicht mehr sichtbar sein. Zusätzliche Angaben zur Sendung 709 Der Absender hat für jede Sendung von radioaktiven Stoffen im Frachtbrief zusätzlich zur Bezeichnung des Gutes, die im entsprechenden Blatt enthalten ist, folgendes anzugeben: a) Den Vermerk: "Beschaffenheit des Gutes und der Verpackung entsprechen den Vorschriften des RID." b) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Mischungen von Radionukliden eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide. c) Die Beschreibung des physikalischen und chemischen Zustands des Stoffes oder die Angabe, daß es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend. d) Die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) [und gegebenenfalls in Curie (Ci)] mit dem entsprechenden SI-Vorsatz [siehe Rn. 4 (1)]. Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Gesamtmasse der spaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder in einem Vielfachen davon angegeben werden. e) Die Versandstückkategorie, d.h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB. f) Die Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB). g) Bei einer Sendung mit spaltbaren Stoffen, in der alle Versandstücke gemäß Rn. 1703 freigestellt sind, die Worte "Spaltbar, freigestellt". h) Das Kennzeichen jeder Zulassungsbescheinigung einer zuständigen Behörde (radioaktive Stoffe in besonderer Form, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend. i) Für Sendungen mit Versandstücken in einer Umpackung oder in einem Container eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstückes innerhalb der Umpackung oder des Containers und gegebenenfalls jeder Umpackung oder jedes Containers der Sendung. Werden einzelne Versandstücke aus der Umpackung oder dem Container entladen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere vorliegen. j) Falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, zusätzlich die Worte "Beförderung unter ausschließlicher Verwendung". Hinweise für die Eisenbahn 710 (1) Der Absender hat zusammen mit dem Frachtbrief auf die Maßnahmen hinzuweisen, die von der Eisenbahn gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen mindestens folgendes enthalten: a) die zusätzlichen Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versandstücks, der Umpackung, des Containers, des Kesselwagens oder des Tankcontainers, einschließlich besonderer Verstauungsvorschriften für die Wärmeableitung [siehe Rn. 712 (2)] oder einen Hinweis, daß solche Maßnahmen nicht erforderlich sind; b) die notwendigen Angaben über den Beförderungsweg; c) die entsprechenden schriftlichen Weisungen für die bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen. Bei Sendungen, die nur radioaktive Stoffe der Blätter 1 bis 4 umfassen, sind keine schriftlichen Weisungen erforderlich. (2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, sind die Eisenbahnverwaltungen - soweit möglich - 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus zu benachrichtigen, damit sie rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen können. (3) Der Absender muß die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen der Eisenbahn vor dem Verladen, dem Entladen und jeder Umladung vorlegen können. Beförderung Trennung während der Beförderung 711 (1) Versandstücke, Umpackungen, Container, Kesselwagen und Tankcontainer sind während der Beförderung getrennt zu halten: a) aus Strahlenschutzgründen von Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, gemäß Tabelle 8 und von unentwickelten fotografischen Filmen sowie Postsäcken gemäß Tabelle 9; und Bemerkung: Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten, und unterliegen daher den gleichen Abstandsanforderungen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten. b) von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 703 Abschnitt 7. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bemerkung: Die vorstehende Tabelle beruht auf einer Dosisbegrenzung von 5 mSv (500 mrem) in 12 Monaten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Versandstücke oder Umpackungen der Kategorien II-GELB oder III-GELB dürfen in von Personen besetzten Abteilen in Reisezugwagen nicht befördert werden. Ausgenommen hiervon sind Abteile, die für Personen mit einer Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umpackungen reserviert sind. Verstauung für die Beförderung 712 (1) Versandstücke sind in den Wagen so zu verladen, daß sie sich nicht in gefährlicher Weise bewegen, nicht kippen oder herabfallen können. (2) Unter der Voraussetzung, daß der mittlere Wärmefluß an der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert werden, sofern eine Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (3) Mit Ausnahme von Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke, die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe, einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist. (4) Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Kesselwagen und beim Verladen von Versandstücken, Umpackungen, Tankcontainern und Containern auf Wagen anzuwenden: a) Die Transportkennzahl eines Kesselwagens darf die Grenzwerte in Tabelle 10 nicht überschreiten. Die Gesamtzahl von Versandstücken, Umpackungen, Tankcontainern und Containern in einem Wagen ist so zu begrenzen, daß die Summe der Transportkennzahlen im Wagen die in Tabelle 10 angeführten Werte nicht überschreitet. Für Sendungen mit radioaktiven Stoffen geringer spezifischer Aktivität der Gruppe LSA-I gibt es keine Begrenzung der Summe der Transportkennzahlen. b) Die Dosisleistung unter Bedingungen, die üblicherweise bei Routinebeförderungen auftreten können, darf auf der Außenfläche des Wagens an keinem Punkt 2 mSv/h (200 mrem/h) und in einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 mSv/h (10 mrem/h) überschreiten. (5) Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusätzliche Vorschriften 713 (1) Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, folgende Werte nicht überschreiten: a) 10 mSv/h (1000 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 mSv/h (200 mrem/h) nur überschreiten, wenn i) der Wagen mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die Unbefugten während der Beförderung den Zugang zur Ladung verwehrt, und ii) Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umpackung so zu befestigen, daß deren Lage innerhalb des Wagens während der Routinebeförderung unverändert bleibt, und iii) zwischen Beginn und Ende der Beförderung keine Be- oder Entladearbeiten vorgenommen werden; b) 2 mSv/h (200 mrem/h) an keinem Punkt der Außenfläche des Wagens einschließlich der Dach- und Bodenflächen oder bei einem offenen Wagen an keinem Punkt, der sich auf den von den äußeren Kanten des Wagens aus verlängerten senkrechten Ebenen, der Oberfläche der Ladung und der unteren Außenfläche des Wagens befindet, und c) 0,1 mSv/h (10 mrem/h) an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen, die von den Außenflächen des Wagens gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Wagen befördert wird, an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Ebenen, die durch die Außenkanten des Wagens verlaufen. (2) Die Dosisleistung darf an keiner normalerweise besetzten Stelle des Wagens 0,02 mSv/h (2 mrem/h) überschreiten, ausgenommen, die an dieser Stelle sitzenden Personen tragen Personendosimeter. Zwischenlagerung während der Beförderung 714 (1) Versandstücke, Umpackungen, Container, Kesselwagen und Tankcontainer sind während der Zwischenlagerung zu trennen: a) aus Strahlenschutzgründen von Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, gemäß Tabelle 8 der Rn. 711 (1) und von unentwickelten fotografischen Filmen und Postsäcken gemäß Tabelle 9 der Rn. 711 (1); und Bemerkungen: Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten, und unterliegen daher den gleichen Abstandsanforderungen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten. b) von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 703 Abschnitt 7. (2) Die Anzahl der gleichzeitig an einer Stelle abgestellten Versandstücke, Umpackungen, Kesselwagen, Tankcontainer und Container der Kategorien II-GELB und III-GELB ist so zu begrenzen, daß die Gesamtsumme der Transportkennzahlen jeder einzelnen Gruppe solcher Versandstücke, Umpackungen, Kesselwagen, Tankcontainer und Container den Wert 50 nicht überschreitet. Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen, Kesselwagen, Tankcontainer und Container müssen so gelagert werden, daß von anderen Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen, Kesselwagen, Tankcontainer und Container ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird. (3) Wenn die Transportkennzahl einzelner Versandstücke, Umpackungen, Kesselwagen, Tankcontainer oder Container größer ist als 50 oder die Gesamtsumme der Transportkennzahlen in einem Wagen in Übereinstimmung mit Tabelle 10 größer ist als 50, so hat die Zwischenlagerung so zu erfolgen, daß zu anderen Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen, Kesselwagen, Tankcontainer oder Container oder anderen Wagen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird. (4) Sendungen, die nur radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität der Gruppe LSA-I enthalten, unterliegen nicht den unter (2) und (3) genannten Vorschriften. (5) Mit Ausnahme von Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung ist die Zusammenladung von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen verschiedener Art, einschließlich spaltbarer Stoffe, und die Zusammenladung von verschiedenen Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet. Die Zusammenladung bei Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung ist nicht zulässig, es sei denn, die Zusammenladung wird in der Sondervereinbarung ausdrücklich zugelassen. Unzustellbare Sendungen 715 Kann weder der Absender noch der Empfänger ermittelt, noch die Sendung dem Empfänger ausgeliefert werden, und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen. Zusammenfassung der Vorschriften für Genehmigung und vorherige Benachrichtigung 716 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bemerkungen: 1. Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, für das die VersandstückmusterZulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muß der Absender sicherstellen, daß eine Kopie der Versandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde eines jeden berührten Staates zugestellt worden ist [siehe Rn. 1719 (1)]. 2. Die Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als 3 × 103 A1 oder 3 × 103 A2 oder 1 000 TBq (20 kCi) [siehe Rn. 1719 (2)]. 3. Eine mehrseitige Genehmigung für die Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als 3 × 103 A1 oder 3 × 103 A2 oder 1 000 TBq (20 kCi) oder wenn eine gelegentliche kontrollierte Druckentlastung zugelassen ist (siehe Rn. 1757). 4. Für Genehmigung und vorherige Benachrichtigung siehe entsprechendes Versandstück. 717- 799 KLASSE 8 ÄTZENDE STOFFE 1. Stoffaufzählung 800 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 8 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 801 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 800 (2) bis 824 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie. Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 801 aufgeführten Stoffe, die dem Abschnitt "Beförderungsvorschriften" nicht unterliegen, siehe Rn. 801a. (2) Der Begriff der Klasse 8 umfaßt Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen und beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können, und die auch andere Gefahren hervorrufen können. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende fluessige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden. (3) a) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt: A. Stoffe sauren Charakters B. Stoffe basischen Charakters C. Andere ätzende Stoffe D. Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten E. Leere Verpackungen b) Auf Grund des Grades ihrer Ätzwirkung sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 6, 14 und 15, in den einzelnen Ziffern der Rn. 801 einer der folgenden Gruppen zuzuordnen: a) stark ätzende Stoffe; b) ätzende Stoffe; c) schwach ätzende Stoffe. c) Die Zuordnung der Stoffe zu den Gruppen a), b) oder c) der Klasse 8 wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Gefahr des Einatmens () und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte) durchgeführt. Der Grad der Ätzwirkung nicht namentlich genannter Stoffe, einschließlich Gemische, kann durch die Länge der Kontaktzeit beurteilt werden, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke zu erreichen. Bei Stoffen, von denen angenommen wird, daß sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke hervorrufen, ist noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen zu berücksichtigen. Bei dieser Zuordnung sind die bei unbeabsichtigter Gefährdung gemachten Erfahrungen zu berücksichtigen. Fehlen solche Erfahrungen, ist die Zuordnung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD-Guideline 404 () vorzunehmen. d) Stoffe, die während eines Beobachtungszeitraums von 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, sind Stoffe der Gruppe a). e) Stoffe, die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten aber höchstens 60 Minuten eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, sind Stoffe der Gruppe b). f) Stoffe der Gruppe c) sind: Stoffe, die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 60 Minuten aber höchstens 4 Stunden eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen. Stoffe, von denen man annimmt, daß sie keine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, bei denen aber die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet. Es sind zu verwenden für Prüfungen an Stahl der Typ P235 [ISO 9328 (II) : 1991] oder ein ähnlicher Typ und für Prüfungen an Aluminium die unbeschichteten Typen 7075-T6 oder AZ5GU-T6. Eine zulässige Prüfung ist in der Norm ASTM G31-72 (1990 erneuert) beschrieben. (4) Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 801 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern oder Gruppen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 3 (3). (5) Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes (3) kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, daß diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. (6) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 805 (2), 806 (3) und 807 (3) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C. (7) a) Die entzündbaren ätzenden fluessigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ausgenommen Stoffe der Ziffern 54a) und 68a) sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 301 Ziffern 21 bis 26). b) Die entzündbaren schwach ätzenden fluessigen Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 301 Ziffer 33). c) Ätzende Stoffe, die nach Rn. 600 (3) beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 601). (8) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen. (9) Calciumoxid der Kennzeichnungsnummer 1910 und Natriumaluminat der Kennzeichnungsnummer 2812 der UN-Empfehlungen unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. (10) Der nachstehend festgesetzte Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhangs III zu bestimmen. A. Stoffe sauren Charakters Anorganische Stoffe 801 1. Schwefelsäure und ähnliche Stoffe: a) 1829 Schwefeltrioxid, stabilisiert(Schwefelsäureanhydrid, stabilisiert) 1831 Schwefelsäure, rauchend (Oleum) 2240 Chromiumschwefelsäure; Bemerkung: 1829 Schwefeltrioxid muß durch Zusatz eines Inhibitors stabilisiert werden. Schwefeltrioxid ohne Inhibitor (nicht stabilisiert) ist von der Beförderung ausgeschlossen. b) 1794 Bleisulfat mit mehr als 3 % freier Säure 1830 Schwefelsäure mit mehr als 51 % Säure 1832 Schwefelsäure, gebraucht 1833 Schwefelige Säure 1906 Abfallschwefelsäure 2308 Nitrosylschwefelsäure 2583 Alkylsulfonsäuren, fest, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2583 Arylsulfonsäuren, fest, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 2584 Alkylsulfonsäuren, fluessig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2584 Arylsulfonsäuren, fluessig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 2796 Schwefelsäure mit höchstens 51 % Säure oder 2796 Batteriefluessigkeit, sauer 2837 Hydrogensulfate, wässerige Lösung (Bisulfate, wässerige Lösung); Bemerkungen: 1. 2585 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, fest, und 2586 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, fluessig, mit 5 % oder weniger freier Schwefelsäure sind Stoffe der Ziffer 34. 2. Bleisulfat mit höchstens 3 % freier Schwefelsäure unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 3. Chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen. c) 2837 Hydrogensulfate, wässerige Lösung (Bisulfate, wässerige Lösung). 2. Salpetersäuren: a) 1. 2031 Salpetersäure, andere als rotrauchende, mit mehr als 70 % Säure 2. 2032 Salpetersäure, rotrauchend; b) 2031 Salpetersäure, andere als rotrauchende, mit höchstens 70 % Säure. 3. Nitriersäuremischungen: a) 1796 Nitriersäuremischung mit mehr als 50 % Salpetersäure 1826 Abfallnitriersäuremischung mit mehr als 50 % Salpetersäure; b) 1796 Nitriersäuremischung mit höchstens 50 % Salpetersäure 1826 Abfallnitriersäuremischung mit höchstens 50 % Salpetersäure. Bemerkungen: 1. Die Mischung aus Salpetersäure und Salzsäure der Kennzeichnungsnummer 1798 ist zur Beförderung nicht zugelassen. 2. Chemisch instabile Mischungen von Nitriersäure oder Abfallmischsäuren, nicht denitrierte, sind zur Beförderung nicht zugelassen. 4. Perchlorsäurelösung: b) 1802 Perchlorsäure mit höchstens 50 Masse-% Säure in wässeriger Lösung. Bemerkungen: 1. 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-% aber höchstens 72 Masse-% reiner Säure, ist ein Stoff der Klasse 5.1 [siehe Rn. 501 Ziffer 3a)]. 2. Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure, oder Mischungen von Perchlorsäure mit anderen fluessigen Stoffen als Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen. 5. Wässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen, ausgenommen Fluorwasserstoff: b) 1787 Iodwasserstoffsäure 1788 Bromwasserstoffsäure 1789 Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure); c) 1787 Iodwasserstoffsäure 1788 Bromwasserstoffsäure 1789 Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure) 1840 Zinkchlorid, Lösung 2580 Aluminiumbromid, Lösung 2581 Aluminiumchlorid, Lösung 2582 Eisen(III)chlorid, Lösung. Bemerkung: 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, und 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse 2 (siehe Rn. 201 Ziffer 2 TC). 6. Fluorwasserstoff und Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff: 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei 1790 Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff. Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 803). 7. Lösungen von Fluorwasserstoff mit höchstens 85 % Fluorwasserstoff: a) 1786 Fluorwasserstoffsäure und Schwefelsäure, Mischung 1790 Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff; b) 1790 Fluorwasserstoffsäure mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff 2817 Ammoniumhydrogendifluorid, Lösung (Ammoniumbifluorid, Lösung); c) 2817 Ammoniumhydrogendifluorid, Lösung (Ammoniumbifluorid, Lösung). 8. Saure fluorhaltige Stoffe: a) 1777 Fluorsulfonsäure; b) 1757 Chromiumfluorid, Lösung (Chromiumtrifluorid, Lösung) 1768 Difluorphosphorsäure, wasserfrei 1775 Fluorborsäure 1776 Fluorphosphorsäure, wasserfrei 1778 Fluorkieselsäure 1782 Hexafluorphosphorsäure; c) 1757 Chromiumfluorid, Lösung (Chromiumtrifluorid, Lösung). 9. Feste Fluoride und andere fluorhaltige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser Fluorwasserstoff entwickeln: b) 1727 Ammoniumhydrogendifluorid (Ammoniumbifluorid), fest 1756 Chromiumfluorid (Chromiumtrifluorid), fest 1811 Kaliumhydrogendifluorid (Kaliumbifluorid) 2439 Natriumhydrogendifluorid (Natriumbifluorid) 1740 Hydrogendifluoride, n.a.g.; c) 1740 Hydrogendifluoride, n.a.g. Bemerkung: 1690 Natriumfluorid, 1812 Kaliumfluorid, 2505 Ammoniumfluorid, 2674 Natriumfluorosilicat und 2856 Fluorosilicate, n.a.g. sind Stoffe der Klasse 6.1 [siehe Rn. 601 Ziffern 63c), 64c) oder 71 bis 73]. 10. Flüssige Fluoride und andere fluorhaltige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser Fluorwasserstoff entwickeln: b) 1732 Antimonpentafluorid 2851 Bortrifluorid-Dihydrat. Bemerkung: 1745 Brompentafluorid, 1746 Bromtrifluorid und 2495 Iodpentafluorid sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 501 Ziffer 5). 11. Feste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe, mit Ausnahme der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln: b) 1725 Aluminiumbromid, wasserfrei 1726 Aluminiumchlorid, wasserfrei 1733 Antimontrichlorid 1806 Phosphorpentachlorid 1939 Phosphoroxybromid 2691 Phosphorpentabromid 2869 Titaniumtrichlorid, Gemisch; Bemerkung: Aluminiumbromid und Aluminiumchlorid in fester hydratisierter Form unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. c) 1773 Eisenchlorid, wasserfrei (Eisen(III)chlorid, wasserfrei) 2331 Zinkchlorid, wasserfrei 2440 Zinntetrachlorid-Pentahydrat 2475 Vanadiumtrichlorid 2503 Zirkoniumtetrachlorid 2508 Molybdänpentachlorid 2802 Kupferchlorid 2869 Titaniumtrichlorid, Gemisch. Bemerkung: Eisen(III)chlorid-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 12. Flüssige Halogenide und andere fluessige halogenierte Stoffe, mit Ausnahme der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln: a) 1754 Chlorsulfonsäure mit oder ohne Schwefeltrioxid 1758 Chromiumoxychlorid (Chromylchlorid) 1828 Schwefelchloride 1834 Sulfurylchlorid 1836 Thionylchlorid 2444 Vanadiumtetrachlorid 2692 Bortribromid 2879 Selenoxychlorid (Selenoxydichlorid); b) 1730 Antimonpentachlorid, fluessig 1731 Antimonpentachlorid, Lösung 1792 Iodmonochlorid 1808 Phosphortribromid 1810 Phosphoroxychlorid 1817 Pyrosulfurylchlorid 1818 Siliciumtetrachlorid 1827 Zinntetrachlorid, wasserfrei 1837 Thiophosphorylchlorid 1838 Titaniumtetrachlorid 2443 Vanadiumoxytrichlorid; c) 1731 Antimonpentachlorid, Lösung. 13. Feste Hydrogensulfate: b) 2506 Ammoniumhydrogensulfat (Ammoniumbisulfat) 2509 Kaliumhydrogensulfat (Kaliumbisulfat). 14. Brom oder Brom, Lösungen: 1744 Brom oder 1744 Brom, Lösung. Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 804). 15. Saure anorganische Stoffe in geschmolzenem Zustand: 2576 Phosphoroxybromid, geschmolzen. 16. Saure anorganische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 1905 Selensäure 3260 Ätzender saurer anorganischer fester Stoff, n.a.g.; b) 1807 Phosphorpentoxid (Phosphorsäureanhydrid) 3260 Ätzender saurer anorganischer fester Stoff, n.a.g.; c) 2507 Hexachlorplatinsäure, fest 2578 Phosphortrioxid 2834 Phosphorige Säure 2865 Hydroxylaminsulfat 2967 Sulfaminsäure (Aminosulfonsäure) 3260 Ätzender saurer anorganischer fester Stoff, n.a.g. 17. Saure anorganische fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3264 Ätzender saurer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.; b) 1755 Chromiumsäure, Lösung 3264 Ätzender saurer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.; c) 1755 Chromiumsäure, Lösung 1805 Phosphorsäure 2693 Hydrogensulfite, wässerige Lösung, n.a.g. 3264 Ätzender saurer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g. Bemerkung: 1463 Chromiumtrioxid, wasserfrei (Chromiumsäure, fest) ist ein Stoff der Klasse 5.1 [siehe Rn. 501 Ziffer 31b)]. Organische Stoffe 31. Feste Carbonsäuren und ihre Anhydride sowie feste Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride: b) 1839 Trichloressigsäure 1938 Bromessigsäure; c) 2214 Phthalsäureanhydrid mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid 2215 Maleinsäureanhydrid 2698 Tetrahydrophthalsäureanhydride mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid 2823 Crotonsäure. Bemerkungen: 1. Phthalsäureanhydrid und Tetrahydrophthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse. 2. Phthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid, das in geschmolzenem Zustand über seinen Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert wird, ist ein Stoff der Klasse 3 [siehe Rn. 301 Ziffer 61c)]. 32. Flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride sowie fluessige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride: a) 2699 Trifluoressigsäure; b) 1. 1764 Dichloressigsäure 1779 Ameisensäure 1940 Thioglycolsäure 2564 Trichloressigsäure, Lösung 2790 Essigsäure, Lösung mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure 2. 1715 Essigsäureanhydrid 2218 Acrylsäure, stabilisiert 2789 Eisessig (Essigsäure) oder 2789 Essigsäure, Lösung mit mehr als 80 Masse-% Säure; c) 1848 Propionsäure 2496 Propionsäureanhydrid 2511 alpha-Chlorpropionsäure 2531 Methacrylsäure, stabilisiert 2564 Trichloressigsäure, Lösung 2739 Buttersäureanhydrid 2790 Essigsäure, Lösung mit mehr als 25 Masse-%, aber weniger als 50 Masse-% Säure 2820 Buttersäure 2829 Capronsäure. Bemerkung: Essigsäure, Lösungen mit höchstens 25 Masse-% reiner Säure, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 33. Bortrifluoridkomplexe: a) 2604 Bortrifluoriddiethyletherat (Bortrifluorid-Ether-Komplex); b) 1742 Bortrifluorid-Essigsäure-Komplex 1743 Bortrifluorid-Propionsäure-Komplex. Bemerkung: 2965 Bortrifluoriddimethyletherat ist ein Stoff der Klasse 4.3 [siehe Rn. 471 Ziffer 2b)]. 34. Alkyl- und Arylsulfonsäuren und Alkylschwefelsäuren: b) 1803 Phenolsulfonsäure, fluessig 2305 Nitrobenzensulfonsäure 2571 Alkylschwefelsäuren; c) 2585 Alkylsulfonsäuren, fest, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2585 Arylsulfonsäuren, fest, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 2586 Alkylsulfonsäuren, fluessig, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2586 Arylsulfonsäuren, fluessig, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure. Bemerkung: 2583 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, fest, und 2584 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, fluessig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure, sind Stoffe der Ziffer 1b). 35. Organische Säurehalogenide: b) 1. 1716 Acetylbromid 1729 Anisoylchlorid 1736 Benzoylchlorid 1765 Dichloracetylchlorid 1780 Fumarylchlorid 1898 Acetyliodid 2262 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 2442 Trichloracetylchlorid 2513 Bromacetylbromid 2577 Phenylacetylchlorid 2751 Diethylthiophosphorylchlorid 2798 Phenylphosphordichlorid 2799 Phenylphosphorthiodichlorid 2. 2502 Valerylchlorid (Valeriansäurechlorid); c) 2225 Benzensulfonylchlorid. 36. Alkyl- und Arylchlorsilane mit einem Flammpunkt über 61 °C: b) 1728 Amyltrichlorsilan 1753 Chlorphenyltrichlorsilan 1762 Cyclohexenyltrichlorsilan 1763 Cyclohexyltrichlorsilan 1766 Dichlorphenyltrichlorsilan 1769 Diphenyldichlorsilan 1771 Dodecyltrichlorsilan 1781 Hexadecyltrichlorsilan 1784 Hexyltrichlorsilan 1799 Nonyltrichlorsilan 1800 Octadecyltrichlorsilan 1801 Octyltrichlorsilan 1804 Phenyltrichlorsilan 2434 Dibenzyldichlorsilan 2435 Ethylphenyldichlorsilan 2437 Methylphenyldichlorsilan 2987 Chlorsilane, ätzend, n.a.g. Bemerkung: Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 471 Ziffer 1). 37. Alkyl- und Arylchlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61°C: b) 1724 Allyltrichlorsilan, stabilisiert 1747 Butyltrichlorsilan 1767 Diethyldichlorsilan 1816 Propyltrichlorsilan 2986 Chlorsilane, ätzend, entzündbar, n.a.g. Bemerkung: Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klases 4.3 (siehe Rn. 471 Ziffer 1). 38. Alkylphosphorsäuren: c) 1718 Butylphosphat 1793 Isopropylphosphat 1902 Diisooctylphosphat 2819 Amylphosphat. 39. Saure organische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 2430 Alkylphenole, fest, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe) 3261 Ätzender saurer organischer fester Stoff, n.a.g.; b) 2670 Cyanurchlorid 2430 Alkylphenole, fest, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe) 3261 Ätzender saurer organischer fester Stoff, n.a.g.; c) 2430 Alkylphenole, fest, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe) 3261 Ätzender saurer organischer fester Stoff, n.a.g. 40. Saure organische fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3145 Alkylphenole, fluessig, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe) 3265 Ätzender saurer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.; b) 3145 Alkylphenole, fluessig, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe) 3265 Ätzender saurer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.; c) 3145 Alkylphenole, fluessig, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe) 3265 Ätzender saurer organischer fluessiger Stoff, n.a.g. B. Stoffe basischen Charakters Anorganische Stoffe 41. Feste basische Verbindungen der Alkalimetalle: b) 1813 Kaliumhydroxid, fest (Ätzkali) 1823 Natriumhydroxid, fest (Ätznatron) 1825 Natriummonoxid (Natriumoxid) 2033 Kaliummonoxid (Kaliumoxid) 2678 Rubidiumhydroxid 2680 Lithiumhydroxid-Monohydrat 2682 Caesiumhydroxid; c) 1907 Natronkalk mit mehr als 4 % Natriumhydroxid 3253 Dinatriumtrioxosilicat (Natriummetasilicat). Bemerkungen: Natronkalk mit höchstens 4 % Natriumhydroxid unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 42. Lösungen alkalischer Stoffe: b) 1814 Kaliumhydroxidlösung (Kalilauge) 1819 Natriumaluminatlösung 1824 Natriumhydroxidlösung (Natronlauge) 2677 Rubidiumhydroxidlösung 2679 Lithiumhydroxidlösung 2681 Caesiumhydroxidlösung 2797 Batteriefluessigkeit, alkalisch 3320 Natriumborhydrid und Natriumhydroxid, Lösung mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid 1719 Ätzender alkalischer fluessiger Stoff, n.a.g.; c) 1814 Kaliumhydroxidlösung (Kalilauge) 1819 Natriumaluminatlösung 1824 Natriumhydroxidlösung (Natronlauge) 2677 Rubidiumhydroxidlösung 2679 Lithiumhydroxidlösung 2681 Caesiumhydroxidlösung 3320 Natriumborhydrid und Natriumhydroxid, Lösung mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid 1719 Ätzender alkalischer fluessiger Stoff, n.a.g. 43. Ammoniaklösungen: c) 2672 Ammoniaklösung in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %, aber höchstens 35 % Ammoniak. Bemerkungen: 1. 1005 Ammoniak, wasserfrei, 3318 Ammoniaklösung in Wasser, mit mehr als 50 % Ammoniak, und 2073 Ammoniaklösung in Wasser, mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak, sind Stoffe der Klasse 2 (siehe Rn. 201 Ziffer 2 TC, 4 TC und 4 A). 2. Ammoniaklösungen mit höchstens 10 % Ammoniak unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 44. Hydrazin und seine wässerigen Lösungen: a) 2029 Hydrazin, wasserfrei; b) 2030 Hydrazinhydrat oder 2030 Hydrazin, wässerige Lösung mit mindestens 37 Masse-%, aber höchstens 64 Masse-% Hydrazin. Bemerkung: 3293 Hydrazin, wässerige Lösung mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin, ist ein Stoff der Klasse 6.1 [siehe Rn. 601 Ziffer 65c)]. 45. Sulfide und Hydrogensulfide und ihre wässerigen Lösungen: b) 1. 1847 Kaliumsulfid mit mindestens 30 % Kristallwasser 1849 Natriumsulfid mit mindestens 30 % Kristallwasser 2818 Ammoniumpolysulfid, Lösung 2949 Natriumhydrogensulfid mit mindestens 25 % Kristallwasser 2. 2683 Ammoniumsulfid, Lösung; c) 2818 Ammoniumpolysulfid, Lösung. Bemerkung: 1382 Wasserfreies Kaliumsulfid und 1385 Wasserfreies Natriumsulfid sowie deren Hydrate mit weniger als 30 % Kristallwasser sowie 2318 Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 431 Ziffer 13b)]. 46. Basische anorganische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g.; b) 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g.; c) 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g. 47. Basische anorganische fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3266 Ätzender basischer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.; b) 3266 Ätzender basischer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.; c) 3266 Ätzender basischer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g. Organische Stoffe 51. Tetraalkylammoniumhydroxide: b) 1835 Tetramethylammoniumhydroxid. 52. Feste Amine und Polyamine: a) 3259 Amine, fest, ätzend, n.a.g. oder 3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.; b) 3259 Amine, fest, ätzend, n.a.g. oder 3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.; c) 2280 Hexamethylendiamin, fest 2579 Piperazin (Diethylendiamin) 3259 Amine, fest, ätzend, n.a.g. oder 3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g. 53. Flüssige Amine und Polyamine oder Alkanolamine, stark ätzend oder ätzend, mit einem Flammpunkt über 61 °C: a) 2735 Amine, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2735 Polyamine, fluessig, ätzend, n.a.g.; b) 1761 Kupferethylendiamin, Lösung 1783 Hexamethylendiamin, Lösung 2079 Diethylentriamin 2259 Triethylentetramin 2735 Amine, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2735 Polyamine, fluessig, ätzend, n.a.g.; c) 1761 Kupferethylendiamin, Lösung 1783 Hexamethylendiamin, Lösung 2269 3,3'-Iminobispropylamin (Dipropylentriamin) 2289 Isophorondiamin 2320 Tetraethylenpentamin 2326 Trimethylcyclohexylamin 2327 Trimethylhexamethylendiamine 2491 Ethanolamin oder 2491 Ethanolamin, Lösung 2565 Dicyclohexylamin 2815 N-Aminoethylpiperazin 3055 2-(2-Aminoethoxy)-ethanol 2735 Amine, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2735 Polyamine, fluessig, ätzend, n.a.g. 54. Flüssige Amine und Polyamine, stark ätzend oder ätzend, entzündbar, mit einem Siedepunkt über 35 °C: a) 2734 Amine, fluessig, ätzend, entzündbar, n.a.g. oder 2734 Polyamine, fluessig, ätzend, entzündbar, n.a.g.; b) 1604 Ethylendiamin 2051 2-Dimethylaminoethanol 2248 Di-n-butylamin 2258 1,2-Propylendiamin 2264 N,N-Dimethylcyclohexylamin 2357 Cyclohexylamin 2619 Benzyldimethylamin 2685 N,N-Diethylethylendiamin 2686 2-Diethylaminoethanol 2734 Amine, fluessig, ätzend, entzündbar, n.a.g. oder 2734 Polyamine, fluessig, ätzend, entzündbar, n.a.g. 55. Basische organische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3263 Ätzender basischer organischer fester Stoff, n.a.g.; b) 3263 Ätzender basischer organischer fester Stoff, n.a.g.; c) 3263 Ätzender basischer organischer fester Stoff, n.a.g. 56. Basische organische fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3267 Ätzender basischer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.; b) 3267 Ätzender basischer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.; c) 3267 Ätzender basischer organischer fluessiger Stoff, n.a.g. C. Andere ätzende Stoffe 61. Chlorit- und Hypochloritlösungen: b) 1791 Hypochloritlösung 1908 Chloritlösung; c) 1791 Hypochloritlösung 1908 Chloritlösung. Bemerkung: Feste Chlorite und Hypochlorite sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 501 Ziffern 14, 15 und 29). 62. Chlorphenolate und Phenolate: c) 2904 Chlorphenolate, fluessig oder 2904 Phenolate, fluessig 2905 Chlorphenolate, fest oder 2905 Phenolate, fest. 63. Formaldehydlösungen: c) 2209 Formaldehydlösung mit mindestens 25 % Formaldehyd. Bemerkungen: 1. 1198 Formaldehydlösung, entzündbar, ist ein Stoff der Klasse 3 [siehe Rn. 301 Ziffer 33c)]. 2. Formaldehydlösungen, nicht entzündbar, mit weniger als 25 % Formaldehyd unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 64. Chlorformiate und Chlorthioformiate: a) 1739 Benzylchlorformiat; b) 2826 Ethylchlorthioformiat. Bemerkung: Chlorformiate mit vorwiegend giftigen Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 601 Ziffern 10, 17, 27 und 28). 65. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 1759 Ätzender fester Stoff, n.a.g.; b) 1770 Diphenylbrommethan 1759 Ätzender fester Stoff, n.a.g. 3147 Farbstoff, fest, ätzend, n.a.g. oder 3147 Farbstoffzwischenprodukt, fest, ätzend, n.a.g. 3244 Feste Stoffe mit ätzendem fluessigem Stoff, n.a.g.; Bemerkungen: Mischungen von festen Stoffen, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, mit ätzenden fluessigen Stoffen dürfen unter der Kennzeichnungsnummer 3244 befördert werden, ohne daß zuvor die Zuordnungskriterien der Rn. 800 (3) angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder des Wagens ist keine überschüssige Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muß einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. c) 2803 Gallium 1759 Ätzender fester Stoff, n.a.g. 3147 Farbstoff, fest, ätzend, n.a.g. oder 3147 Farbstoffzwischenprodukt, fest, ätzend, n.a.g. Bemerkung: Für 2803 Gallium bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 807 (4)]. 66. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 1760 Ätzender fluessiger Stoff, n.a.g. 1903 Desinfektionsmittel, fluessig, ätzend, n.a.g. 2801 Farbstoff, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2801 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, ätzend, n.a.g.; b) 2226 Benzotrichlorid (Trichlormethylbenzen) 2705 1-Pentol (3-Methylpent-2-en-4-in-1-ol) 3066 Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Email, Beize, Schellack, Firnis, Politur und fluessige Lackgrundlage) oder 3066 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten) 1760 Ätzender fluessiger Stoff, n.a.g. 1903 Desinfektionsmittel, fluessig, ätzend, n.a.g. 2801 Farbstoff, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2801 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, ätzend, n.a.g.; c) 2809 Quecksilber 3066 Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Email, Beize, Schellack, Firnis, Politur und fluessige Lackgrundlage) oder 3066 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten) 1760 Ätzender fluessiger Stoff, n.a.g. 1903 Desinfektionsmittel, fluessig, ätzend, n.a.g. 2801 Farbstoff, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2801 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, ätzend, n.a.g. Bemerkungen: 1. Für 2809 Quecksilber bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 807 (4)]. 2. Ein namentlich unter einer anderen Ziffer dieser Richtlinie aufgeführter Stoff darf nicht unter den Eintragungen 3066 Farbe oder 3066 Farbzubehörstoffe befördert werden. Stoffe, die unter diesen Eintragungen befördert werden, dürfen 20 % oder weniger Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff. 67. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündbar, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 2921 Ätzender fester Stoff, entzündbar, n.a.g.; b) 2921 Ätzender fester Stoff, entzündbar, n.a.g. 68. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündbar, mit einem Siedepunkt über 35 °C, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 2920 Ätzender fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g.; b) 2920 Ätzender fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g. 69. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), selbsterhitzungsfähig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3095 Ätzender fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.; b) 3095 Ätzender fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g. 70. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), selbsterhitzungsfähig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3301 Ätzender fluessiger Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.; b) 3301 Ätzender fluessiger Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g. 71. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3096 Ätzender fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.; b) 3096 Ätzender fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g. Bemerkung: Der Begriff "mit Wasser reagierend" bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt. 72. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3094 Ätzender fluessiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.; b) 3094 Ätzender fluessiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g. Bemerkung: Der Begriff "mit Wasser reagierend" bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt. 73. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündend (oxidierend) wirkend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3084 Ätzender fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.; b) 3084 Ätzender fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g. 74. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündend (oxidierend) wirkend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 3093 Ätzender fluessiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.; b) 3093 Ätzender fluessiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g. 75. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g.; b) 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g.; c) 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g. 76. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: a) 2922 Ätzender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.; b) 2922 Ätzender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.; c) 2922 Ätzender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g. D. Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten 81. Batterien c) 2794 Batterien (Akkumulatoren), naß, gefuellt mit Säure, elektrische Sammler 2795 Batterien (Akkumulatoren), naß, gefuellt mit Alkalien, elektrische Sammler 2800 Batterien (Akkumulatoren), naß, auslaufsicher, elektrische Sammler 3028 Batterien (Akkumulatoren), trocken, Kaliumhydroxid, fest, enthaltend, elektrische Sammler. Bemerkungen: 1. Für diese Gegenstände bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 807 (5)]. 2. Batterien (der Kennzeichnungsnummer 2800) gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust die unten angegebene Vibrations- und Druckprüfung überstehen. Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft. Druckprüfung: Im Anschluß an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft. 82. Andere Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten: b) 1774 Feuerlöscher-Ladungen, ätzender fluessiger Stoff 2028 Nebelbomben, Rauchbomben, nicht explosiv, die einen ätzenden fluessigen Stoff enthalten, ohne Zünder. E. Leere Verpackungen 91. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 8 enthalten haben. Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden. 801a Mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen unterliegen dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften" nicht: (1) Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 7 bis 13, 16, 17, 31 bis 47, 51 bis 56 und 61 bis 76, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden: a) Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen: fluessige Stoffe: bis zu 100 ml je Innenverpackung und 400 ml je Versandstück; feste Stoffe: bis zu 500 g je Innenverpackung und 2 kg je Versandstück; b) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: fluessige Stoffe: bis zu 1 Liter je Innenverpackung und 4 Liter je Versandstück; feste Stoffe: bis zu 3 kg je Innenverpackung und 12 kg je Versandstück; c) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: fluessige Stoffe: bis zu 3 Liter je Innenverpackung und 12 Liter je Versandstück; feste Stoffe: bis zu 6 kg je Innenverpackung und 24 kg je Versandstück. Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 1538 entsprechen. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. (2) Die in Absatz (1) aufgeführten Stoffe, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden: a) fluessige Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 500 ml je Innenverpackung und bis zu 4 Liter je Versandstück; b) feste Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 1 kg je Innenverpackung und bis zu 12 kg je Versandstück; c) fluessige Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 1 Liter je Innenverpackung und bis zu 12 Liter je Versandstück; d) feste Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: bis zu 2 kg je Innenverpackung. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 20 kg überschreiten. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. (3) Bei der Beförderung nach den Absätzen (1) und (2) muß die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief den Vorschriften der Rn. 814 entsprechen und den Ausdruck "begrenzte Menge" enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. (4) a) Neue Batterien, wenn: sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind; sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen, wenn die Batterien z. B. auf Paletten gestapelt sind; sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden; sie gegen Kurzschluß gesichert sind. b) Gebrauchte Batterien, wenn: ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen; sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z. B. auf Paletten gestapelt; sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden; sie gegen Kurzschluß gesichert sind. "Gebrauchte Batterien" sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden. (5) Auslaufsichere Batterien der Ziffer 81 (Kenzeichnungsnummer 2800), wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluß geschützt sind. (6) Erzeugnisse und Instrumente, die höchstens 1 kg Quecksilber der Ziffer 66c) enthalten. 2. Beförderungsvorschriften (Die Vorschriften für leere Verpackungen sind unter F zusammengefaßt.) A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften 802 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs V entsprechen, sofern nicht im Abschnitt A.2 Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe vorgesehen sind. (2) Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs VI entsprechen. (3) Nach den Vorschriften der Rn. 800 (3) b) und 1511 (2) oder 1611 (2) sind zu verwenden: Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für stark ätzende Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für ätzende Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für schwach ätzende Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen. Bemerkungen: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 8 in Kesselwagen siehe Anhang XI, in Tankcontainern siehe Anhang X. Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn. 816. 2. Besondere Verpackungsvorschriften 803 Fluorwasserstoff und Flußsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff der Ziffer 6 müssen in Druckgefäßen aus Kohlenstoffstahl oder geeignetem legiertem Stahl verpackt sein. Folgende Druckgefäße sind zugelassen: a) Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Litern; b) Gefäße mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Litern und höchstens 1 000 Litern (z. B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen und Gefäße auf Gleiteinrichtungen). Die Druckgefäße müssen den einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 (siehe Rn. 212, 213, 215 bis 217 und 223) entsprechen. Die Wanddicke der Druckgefäße darf nicht geringer sein als 3 mm. Die Druckgefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Die Druckprüfung ist alle 8 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung der Druckgefäße sowie einer Überprüfung der Armaturen zu verbinden. Die Druckgefäße sind darüber hinaus alle 2 Jahre hinsichtlich Abzehrungen mit geeigneten Meßgeräten (z. B. Ultraschall) sowie hinsichtlich des Zustandes der Armaturen zu untersuchen. Die Prüfungen und Untersuchungen sind unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmen. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum für Fluorwasserstoff und Flußsäure beträgt 0,84 kg. 804 (1) Brom und Brom, Lösungen, der Ziffer 14 müssen in Innenverpackungen aus Glas, deren Inhalt 2,5 Liter je Innenverpackung nicht überschreiten darf, oder in Innenverpackungen aus Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Inhalt 15 Liter je Innenverpackung nicht überschreiten darf, verpackt sein, die ihrerseits in zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 1538 eingesetzt sind. Die zusammengesetzten Verpackungen müssen nach Anhang V für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein. (2) Brom mit einem Wassergehalt von weniger als 0,005 % oder von 0,005 bis 0,2 %, wenn für das letztere Maßnahmen ergriffen worden sind, die eine Korrosion der Gefäßauskleidung verhindern, darf außerdem in Gefäßen befördert werden, die die folgenden Bedingungen erfuellen müssen: a) die Gefäße müssen aus Stahl hergestellt, mit Blei oder mit einem anderen Werkstoff, der den gleichen Schutz bietet, dicht ausgekleidet und mit einem luftdichten Verschluß versehen sein; Gefäße aus Monel-Legierungen, aus Nickel oder mit einer Auskleidung aus Nickel sind ebenfalls zugelassen; b) der Fassungsraum der Gefäße darf 450 Liter nicht übersteigen; c) die Gefäße dürfen höchstens zu 92 % ihres Fassungsraums oder mit höchstens 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefuellt sein; d) die Gefäße müssen geschweißt und für einen Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Werkstoff und Ausführung müssen im übrigen den einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 (siehe Rn. 212) entsprechen. Für die erstmalige Prüfung der nicht ausgekleideten Stahlgefäße gelten die einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 (siehe Rn. 215 bis 217); e) die Verschlußeinrichtungen sollen so wenig wie möglich über die Gefäßoberfläche hinausragen und müssen mit Schutzkappen versehen sein. Diese Einrichtungen und die Schutzkappen sind mit Dichtungen zu versehen, die gegen die Korrosionswirkungen des Broms unempfindlich sind. Die Verschlüsse müssen sich im oberen Teil des Gefäßes befinden, so daß sie auf keinen Fall mit der fluessigen Phase in ständige Berührung kommen können; f) die Gefäße müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie standsicher auf ihren Boden zu stellen. Sie müssen an ihrem oberen Teil mit Einrichtungen (Ringen, Flanschen usw.) versehen sein, die ihre Handhabung ermöglichen und die mit dem Doppelten der Nutzmasse geprüft sind. (3) Die Gefäße nach Absatz (2) sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Dichtheitsprüfung mit einem Druck von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Diese Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung der Gefäße und einer Nachprüfung der Eigenmasse zu verbinden. Die Dichtheitsprüfung und die innere Untersuchung sind unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmen. (4) Auf den Gefäßen nach Absatz (2) müssen gut lesbar und dauerhaft angegeben sein: der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes; die Bezeichnung "Brom"; die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes; das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung; der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat. 805 (1) Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1522 oder d) in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 1539. Bemerkungen: 1. zu d): Die zulässige Verwendungsdauer der Gefäße für die Beförderung von Salpetersäure der Ziffer 2a) und von Flußsäure der Ziffer 7a) beträgt 2 Jahre ab dem Datum der Herstellung. 2. zu f) und g): Für fluorhaltige Stoffe der Ziffern 7a), 8a) oder 33a) sind Innenverpackungen aus Glas nicht zugelassen. (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 800 (6) dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 1520, aus Aluminium nach Rn. 1521, aus Sperrholz nach Rn. 1523, aus Pappe nach Rn. 1525 oder aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder aus Kunststoff nach Rn. 1526, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken. 806 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 1539. Bemerkungen: 1. zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 1512, 1553, 1554 und 1561). 2. zu d): Die zulässige Verwendungsdauer der Gefäße für die Beförderung von Salpetersäure mit mehr als 55 % reiner Säure der Ziffer 2b) und von Flußsäure der Ziffer 7b) beträgt 2 Jahre ab dem Datum der Herstellung. 3. zu f) und g): Für fluorhaltige Stoffe der Ziffern 7b), 8b), 9b), 10b) oder 33b) sind Innenverpackungen aus Glas nicht zugelassen. (2) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 1625 verpackt sein. (3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 800 (6) dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 1533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 1534, aus Kunststoffolie nach Rn. 1535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 1536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wagenladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind, oder c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 1625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 1626 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 1627 oder d) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1623, ausgenommen solche der Typen 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wagenladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind. (4) Die Gegenstände der Ziffer 82 müssen wie folgt verpackt sein: a) Feuerlöscher-Ladungen, ätzender fluessiger Stoff, in Kisten aus Holz nach Rn. 1527, 1528 oder 1529, in Kisten aus Pappe nach Rn. 1530 oder in Kisten aus Schaumstoffen des Typs 4H1 nach Rn. 1531; b) Nebelbomben, Rauchbomben, nicht explosiv, die einen ätzenden fluessigen Stoff enthalten, ohne Zünder, einzeln mit Polsterstoffen in Kisten, Hülsen oder abgeteilten Fächern, entweder in Kisten aus Naturholz nach Rn. 1527, 1528 oder 1529 oder in Kisten aus Stahl des Typs 4A nach Rn. 1532. 807 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, mit Ausnahme von Gallium der Ziffer 65c) und Quecksilber der Ziffer 66c), müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 1539 oder h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 1540. Bemerkung: zu a), b), c), d) und h): Für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 1512, 1552 bis 1554 und 1561). (2) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, mit Ausnahme von Gallium der Ziffer 65c) und Quecksilber der Ziffer 66c), dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 1625 verpackt sein. Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befuellt sein. (3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 800 (6) dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 1533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 1534, aus Kunststoffolie nach Rn. 1535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 1536 oder c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1623, ausgenommen solche der Typen 13H1, 13L1 und 13M1, in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 1625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 1626 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 1627. (4) a) Gallium der Ziffer 65c) und Quecksilber der Ziffer 66c) müssen verpackt sein in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538. Diese zusammengesetzten Verpackungen dürfen bestehen aus Innenverpackungen aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 10 kg. Als Außenverpackungen dürfen verwendet werden: Kisten aus Naturholz nach Rn. 1527, Kisten aus Sperrholz nach Rn. 1528, Kisten aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 1529, Kisten aus Pappe nach Rn. 1530, Kisten aus Kunststoff nach Rn. 1531, Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 1520, Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 1522, Fässer aus Sperrholz nach Rn. 1523, Fässer aus Pappe nach Rn. 1525 oder Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 1526. b) Quecksilber darf auch verpackt sein in geschweißten Flaschen aus Stahl mit nach innen gewölbtem Boden. Der Verschluß muß aus einem Bolzen mit konischem Gewinde bestehen, die Öffnung darf nicht größer sein als 20 mm. (5) a) Die Gegenstände der Ziffer 81 mit Ausnahme der auslaufsicheren Batterien müssen mit inerten Polsterstoffen oder in gleichwertiger Weise in Kisten aus Holz, in Kisten aus massivem Kunststoff oder in einem Lattenverschlag aus Holz fest eingesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurzschluß geschützt sein. b) Auslaufsichere Batterien (Kennzeichnungsnummer 2800) müssen gegen Kurzschluß geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein. Bemerkung: Auslaufsichere Batterien, die für die Funktion eines mechanischen oder elektronischen Geräts notwendig und dessen Bestandteil sind, müssen sicher in der Batteriehalterung des Geräts befestigt und gegen Beschädigung und Kurzschluß geschützt sein. c) Die Gegenstände der Ziffer 81 dürfen auf Paletten befördert werden. Gestapelt sind sie in entsprechender Weise in Lagen, die jeweils durch eine Schicht aus nichtleitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. Die Pole der Batterien dürfen in keinem Fall dem Gewicht der darüberliegenden Einheiten ausgesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurzschluß geschützt sein. Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einer Aufschrift und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung eine Aufschrift und ein Gefahrzettel angebracht sind. (6) Gebrauchte Batterien der Ziffer 81c) dürfen unter den folgenden Bedingungen auch in Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder aus massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu 1 m3 befördert werden: a) Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein. b) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten und keine anderen Stoffe (z. B. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften. c) Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien beladen werden. d) In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können [siehe Rn. 811 (6)]. e) Die Akkukästen müssen entweder: i) abgedeckt sein oder ii) in geschlossenen oder in offenen Wagen mit Decken befördert werden. (7) Gebrauchte Batterien der Ziffer 81c) dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl nach Rn. 1622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innengefäß mit äußeren Umhüllungen aus Stahl oder Kunststoff nach Rn. 1625 befördert werden. Die Großpackmittel (IBC) müssen Prüfungen nach Rn. 1652, 1653, 1655 und 1658 unterzogen werden. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwenden. Die Bauart muß von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Großpackmittel (IBC) müssen dicht verschlossen sein und die übrigen Vorschriften des Absatzes (6) erfuellen. 808 Die Gefäße oder Großpackmittel (IBC), die 1791 Hypochloritlösung der Ziffer 61 enthalten, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 1500 (8) oder 1601 (6) versehen sein. 809 Phosphoroxybromid, geschmolzen, der Ziffer 15 darf nur in Kesselwagen (siehe Anhang XI) oder in Tankcontainern (siehe Anhang X) befördert werden. 810 3. Zusammenpackung 811 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden. (2) Stoffe verschiedener Ziffern dieser Klasse dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. (3) Die Stoffe der Ziffer 4 dürfen, außer mit Stoffen der Klasse 5.1 Rn. 501 Ziffer 3, nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden. Die Stoffe der Ziffern 6 und 14 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden. (4) Die in den einzelnen Ziffern unter a) fallenden fluessigen Stoffe dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 5.2 und 7 zusammengepackt werden. (5) Sofern nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen fluessige Stoffe, die in den einzelnen Ziffern unter a) fallen, bis höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück und Stoffe, die unter b) oder c) fallen, bis höchstens 5 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. (6) Gefährliche Reaktionen sind: a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase; c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe; d) Bildung instabiler Stoffe. (7) Die Vorschriften der Rn. 8 und 802 sind zu beachten. (8) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg. 4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX) Aufschriften 812 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeich-nungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Gefahrzettel (2) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen. (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 32b)2., 33a), 35b)2., 37, 54, 64b) und 68 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen. (4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 44a) und 45b)2. sind außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 6.1 zu versehen. (5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 67 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.1 zu versehen. (6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 69 und 70 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen. (7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 71 und 72 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen. (8) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 3a), 4, 73 und 74 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 05 zu versehen. (9) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 2a)2. sind außerdem mit Zetteln nach Muster 05 und 6.1 zu versehen. (10) Versandstücke mit den nachstehend aufgeführten Stoffen sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (11) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen. B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen 813 Mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 6 und 14 sowie der unter a) der einzelnen Ziffern fallenden Stoffe dürfen Versandstücke mit den übrigen Stoffen dieser Klasse wie folgt als Expreßgut versandt werden: mit Stoffen, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 4 Liter je Versandstück bei fluessigen Stoffen und 12 kg je Versandstück bei festen Stoffen; mit Stoffen, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 12 Liter je Versandstück bei fluessigen Stoffen und 24 kg je Versandstück bei festen Stoffen. C. Angaben im Frachtbrief 814 Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 801 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes (). Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls der Gruppe a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "RID" zu ergänzen, z. B. "8 Ziffer 1a) RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 3 (4)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall enthält " , wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 3 (3) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 1824. Natronlauge, 8 Ziffer 42b) RID". Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Frachtbrief das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 3 (3)]. Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden. Wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. Wenn eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, nach Rn. 800 (5) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Frachtbrief angeben: "Kein Gut der Klasse 8". D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel 1. Wagen- und Verladevorschriften a. für Versandstücke 815 (1) Die zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 2a)2., 3a), 4b), 73 und 74 dienenden Wagen müssen vor der Beladung gründlich gereinigt und insbesondere von allen entzündbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden. (2) Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). (3) Die Versandstücke sind in den Wagen so zu verladen, daß sie sich nicht in gefährlicher Weise bewegen, nicht umkippen oder herabfallen können. Darüber hinaus dürfen Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 nur in geschlossenen Wagen befördert werden. (4) Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke mit in Absatz (1) genannten Stoffen in Wagen zu verwenden. b. Beförderung in loser Schüttung 816 (1) 1794 Bleisulfat der Ziffer 1b), Stoffe der Ziffer 13b) und 3244 Feste Stoffe mit ätzendem fluessigem Stoff der Ziffer 65b) sowie feste Stoffe und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung in offenen Wagen mit Decken oder in Wagen mit öffnungsfähigem Dach befördert werden. Wagen für Stoffe der Ziffer 65b) Kennzeichnungsnummer 3244 müssen dicht sein oder z. B. durch eine genügend starke Auskleidung abgedichtet werden. (2) a) Gebrauchte Batterien der Ziffer 81c) dürfen in besonders ausgerüsteten Wagen in loser Schüttung befördert werden. b) Die Laderäume der Wagen müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn entweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschichtung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist. Die Laderäume der Wagen müssen so konstruiert sein, daß sie möglichen Restströmen und dem Aufprall von Batterien standhalten. Bemerkung: Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine Korrosionsrate von höchstens 0,1 mm pro Jahr aufweisen. c) Durch bauliche Maßnahmen muß sichergestellt werden, daß bei der Beförderung keine ätzenden Stoffe aus den Laderäumen der Wagen austreten. Offene Laderäume müssen mit einem Material abgedeckt sein, das gegen die ätzenden Stoffe beständig ist. d) Die Laderäume der Wagen einschließlich ihrer Ausrüstung sind vor der Beladung zu untersuchen. Wagen mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht beladen werden. Die Laderäume der Wagen dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen werden. e) In den Laderäumen der Wagen dürfen sich keine Batterien mit verschiedenen Stoffen und keine sonstigen Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können [siehe Rn. 811 (6)]. Während der Beförderung dürfen den Laderäumen der Wagen außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften. c. Beförderung in Kleincontainern 817 (1) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse dürfen in Kleincontainern befördert werden. (2) Die in Rn. 820 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleincontainer. (3) 1794 Bleisulfat der Ziffer 1b), Stoffe der Ziffer 13b) und 3244 Feste Stoffe mit ätzendem fluessigem Stoff der Ziffer 65b) sowie feste Stoffe und Gemische, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen auch in loser Schüttung in vollwandigen geschlossenen Kleincontainern mit geeigneter Innenauskleidung befördert werden. Kleincontainer für Stoffe der Ziffer 65b) Kennzeichnungsnummer 3244 müssen dicht sein oder z. B. durch eine genügend starke Auskleidung abgedichtet werden. (4) Gebrauchte Batterien der Ziffer 81c) dürfen unter den Bedingungen der Rn. 816 (2) a) bis e) in Kleincontainern in loser Schüttung befördert werden. Kleincontainer aus Kunststoff müssen bei P 18 °C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche flach auf den Boden ohne Bruch standhalten können. (5) Die Vorschriften der Rn. 815 (1) und 824 gelten sinngemäß auch bei Beförderung in Kleincontainern. 2. Aufschriften und Gefahrzettel an Wagen, Kesselwagen, Tankcontainern und Kleincontainern (siehe Anhang IX) 818 (1) Bei der Beförderung von Stoffen dieser Klasse müssen beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel nach Muster 8 versehen sein. (2) Außerdem müssen bei Beförderung von Stoffen, die in Rn. 812 (3) bis (10) aufgeführt sind, beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel gemäß dieser Randnummer versehen sein. (3) Kleincontainer sind nach Rn. 812 (2) bis (10) zu bezetteln. 819 E. Zusammenladeverbote 820 Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 8 versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind. 821 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen gesonderte Frachtbriefe ausgestellt werden. F. Leere Verpackungen 822 (1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung der Ziffer 91 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand. (2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen, leere Tankcontainer sowie leere Wagen und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung der Ziffer 91 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand. (3) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 91 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, ergänzt durch "8 Ziffer 91 RID", z. B. "Leere Verpackungen, 8 Ziffer 91 RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei ungereinigten leeren Kesselwagen, leeren Tankcontainern sowie leeren Wagen und leeren Kleincontainern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, die Benennung, die Ziffer und gegebenenfalls die Gruppe a), b) oder c) der Stoffaufzählung für das letzte Ladegut zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 80 1830 Schwefelsäure, Ziffer 1b)". (4) Wegen Trennung der ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 91 mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). G. Sonstige Vorschriften 823 Wegen Trennung der Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). 824 Wenn Stoffe aus Versandstücken mit Zetteln nach Muster 6.1 frei geworden sind und in einem Wagen verschüttet wurden, so darf dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Wagen beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. 825- 899 KLASSE 9 VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE 1. Stoffaufzählung 900 (1) Unter den Begriff der Klasse 9 fallen Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klasse fallen. Von diesen Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 901 genannten den in Rn. 901 bis 924 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie (). (2) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt: A. Stoffe, die beim Einatmen von Feinstaub die Gesundheit gefährden können B. Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können C. Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben D. Lithiumbatterien E. Rettungsmittel F. Umweltgefährdende Stoffe G. Erwärmte Stoffe H. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen I. Leere Verpackungen Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 in den einzelnen Ziffern der Rn. 901 einer der folgenden Gruppen zuzuordnen: b) gefährliche Stoffe; c) weniger gefährliche Stoffe. Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 3 (3). (3) Folgende Stoffe und Gegenstände, die den Kennzeichnungsnummern der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie: 1845 Kohlendioxid, fest (Trockeneis), 2071 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, 2216 Fischmehl (Fischabfälle), stabilisiert, 2807 Magnetisierte Stoffe, 3166 Verbrennungsmotoren, auch wenn in Geräten oder Fahrzeugen eingebaut, und 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder Batteriebetriebenes Gerät (mit fluessigem Elektrolyt). A. Stoffe, die beim Einatmen von Feinststaub die Gesundheit gefährden können 901 1. Asbest sowie asbesthaltige Gemische, wie: b) 2212 Asbest, blau (Krokydolith) 2212 Asbest, braun (Amosit, Mysorit); c) 2590 Asbest, weiß (Chrysotil, Aktinolith, Anthophyllit, Tremolit). Bemerkung: Talkum mit Tremolit und/oder Aktinolith ist ein Stoff der Ziffer 1c) Kennzeichnungsnummer 2590. B. Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können 2. Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle (PCB und PCT) und polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten: b) 2315 Polychlorierte Biphenyle 3151 Polyhalogenierte Biphenyle, fluessig oder 3151 Polyhalogenierte Terphenyle, fluessig 3152 Polyhalogenierte Biphenyle, fest oder 3152 Polyhalogenierte Terphenyle, fest. Bemerkung: Gemische mit einem PCB- oder PCT-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 3. Geräte, wie Transformatoren, Kondensatoren und hydraulische Geräte, die Stoffe oder Gemische der Ziffer 2b) enthalten. Bemerkung: Für diese Geräte bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 905). C. Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben 4. Polymere, die entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 °C enthalten: c) 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen, die entzündbare Dämpfe abgeben 3314 Kunststoffpreßmischung, in Teig-, Platten- oder Strangpreßform, entzündbare Dämpfe abgebend. Bemerkung: Polymere in Granulatform und Preßmischungen können aus Polystyrol, Polymethylmethacrylat oder einem anderen Polymer sein. D. Lithiumbatterien Bemerkung: Für diese Gegenstände bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 906). 5. 3090 Lithiumbatterien 3091 Lithiumbatterien in Ausrüstungen oder 3091 Lithiumbatterien, mit Ausrüstungen verpackt. Bemerkungen: 1. Jede Zelle darf nicht mehr als 12 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten. Die Menge des Lithiums oder der Lithiumlegierung in einer Batterie darf 500 g nicht übersteigen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes darf die Menge des Lithiums oder der Lithiumlegierung je Zelle bis zu 60 g betragen, und ein Versandstück darf bis zu 2 500 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten; die zuständige Behörde legt die Beförderungsvorschriften sowie die Art und den Umfang der Prüfung fest. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, muß die Zustimmung von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des COTIF anerkannt werden. 2. Die Zellen und Batterien müssen mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet sein. Alle Zellen und Batterien müssen mit einer Sicherheitsentlüftung versehen oder so ausgelegt sein, daß ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Batterien mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung sind mit Dioden auszurüsten, die einen Rückstrom verhindern. Die in einer Ausrüstung enthaltenen Zellen oder Batterien sind gegen Kurzschluß zu schützen und gut zu befestigen. 3. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie die folgenden Prüfungen bestehen: a) Zehn Zellen und eine Batterie jedes Typs werden aus der wöchentlichen Produktion entnommen und den im Teil 3 Abschnitt 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien vorgeschriebenen Prüfungen unter extremen Temperaturen und unter Kurzschluß oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde gleichwertigen Prüfungen unterzogen. Während der Prüfung unter extremen Temperaturen darf keine Verformung, Undichtigkeit oder innere Erwärmung festgestellt werden. Entwickeln sich bei der Kurzschlußprüfung Gase, dürfen diese bei Kontakt mit offener Flamme nicht explodieren; b) Zellen und Batterien sind von den Bestimmungen des Absatzes a) freigestellt, wenn sie dicht verschlossen sind und wenn vor dem ersten Versand zehn Zellen oder vier Batterien jedes Typs, die zur Beförderung aufgegeben werden sollen, der Reihe nach den im Teil 3 Abschnitt 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien vorgeschriebenen Höhensimulati- onsprüfungen, Prüfungen unter extremen Temperaturen, Vibrationsund Aufprallprüfungen oder gleichwertigen von der zuständigen Behörde genehmigten Prüfungen unterzogen werden und dabei kein sichtbares Entweichen von Gas oder Flüssigkeit, kein Masseverlust und keine Verformung auftritt. 4. Zellen in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen, daß die Spannung bei offenem Stromkreis unter 2 Volt oder unter zwei Drittel der Spannung der nicht entladenen Zelle - je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist - fällt. 5. Gegenstände der Ziffer 5, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind zur Beförderung nicht zugelassen. E. Rettungsmittel Bemerkung: Für die Gegenstände der Ziffern 6 und 7 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 907). 6. 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend, wie Flugzeug-Notrutschen, Flugzeug-Überlebensausrüstungen und Seenotrettungsgeräte. Bemerkung: Diese Einrichtungen stellen eine Gefahr dar, wenn die Selbstaufblaseeinrichtung während der Beförderung ausgelöst wird; sie dürfen auch mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe oder Gegenstände dieser Richtlinie ausgerüstet sein: Signalkörper der Klasse 1 für Rauch- oder Leuchtsignale; nicht entzündbare, nicht giftige Gase der Klasse 2; entzündbare Stoffe der Klassen 3 oder 4.1; organische Peroxide der Klasse 5.2 als Bestandteile von Reparaturausrüstungen; elektrische Akkumulatoren der Klasse 8. 7. 3072 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend, die mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe oder Gegenstände dieser Richtlinie ausgerüstet sind: Signalkörper der Klasse 1 für Rauch- oder Leuchtsignale; nicht entzündbare, nicht giftige Gase der Klasse 2; entzündbare Stoffe der Klasse 3 oder 4.1; organische Peroxide der Klasse 5.2 als Bestandteile von Reparaturausrüstungen; elektrische Akkumulatoren oder ätzende feste Stoffe der Klasse 8. 8. Automobilteile c) 3268 Airbag-Gasgeneratoren oder 3268 Airbag-Module oder 3268 Gurtstraffer. Bemerkungen: 1. Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die nach Rn. 100 (2) b) der Klasse 1 zugeordnet werden können und die als Airbags oder Sicherheitsgurte verwendet werden, soweit sie als Zubehörteile befördert werden und soweit die Airbag-Gasgeneratoren, Gurtstraffer oder Airbag-Module in versandfertiger Verpackung nach den Prüfreihen 6c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Kapitel 16 geprüft worden sind, wobei weder eine Explosion der Einrichtung noch eine Zertrümmerung des Gehäuses der Einrichtung noch eine Gefahr der Splitterwirkung oder der thermischen Wirkung eingetreten ist, welche die Feuerbekämpfung oder andere Rettungsmaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung behindern könnten. 2. Airbags oder Sicherheitsgurte, die in Fahrzeugen oder in einbaufertigen Fahrzeugteilen, wie Lenksäulen, Türfuellungen, usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. F. Umweltgefährdende Stoffe Bemerkung: Die Zuordnung von Stoffen zu den Ziffern 11 oder 12 erfolgt nach Anhang III Abschnitt C Rn. 1320 bis 1326. 11. Wasserverunreinigende fluessige Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Klassen oder den Ziffern 1 bis 8, 13, 14, 20, 33 und 34 zugeordnet werden können: c) 3082 Umweltgefährdender Stoff, fluessig, n.a.g., wie: Alkohol C6-C17 (sekundär) poly (3-6) ethoxylat Alkohol C12-C15 poly (1-3) ethoxylat Alkohol C13-C15 poly (1-6) ethoxylat alpha-Methrin Butylbenzylphthalat chlorierte Paraffine (C10-C13) 1-Chloroctan Cresyldiphenylphosphat Cyfluthrin Decylacrylat Di-n-butylphthalat 1,6-Dichlorhexan Diisopropylbenzene Isodecylacrylat Isodecyldiphenylphosphat Isooctylnitrat Malathion Resmethrin Triarylphosphate Tricresylphosphate Triethylbenzen Trixylenylphosphat. 12. Wasserverunreinigende feste Stoffe und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Klassen oder den Ziffern 1 bis 8, 13, 14, 21, 31, 32 und 35 zugeordnet werden können. c) 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., wie: Chlorhexidin chlorierte Paraffine (C10-C13) p-Dichlorbenzen Diphenyl Diphenylether Fenbutatinoxid Quecksilber(I)chlorid (Calomel) Tributylzinnphosphat Zinkbromid. 13. Genetisch veränderte Mikro-Organismen Bemerkungen: 1. Genetisch veränderte Mikro-Organismen sind Mikro-Organismen, in denen das genetische Material durch technische Methoden absichtlich so verändert worden ist, wie es in der Natur nicht vorkommt. 2. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (siehe Rn. 651 Ziffern 1 bis 3 Kennzeichnungsnummern 2814 und 2900). 3. Genetisch veränderte Mikro-Organismen im Sinne dieser Eintragung sind solche, die für Menschen und Tiere nicht gefährlich sind, die aber Tiere, Pflanzen, mikrobiologische Stoffe und Ökosysteme in einer Weise verändern können, die in der Natur nicht vorkommt. b) 3245 Genetisch veränderte Mikro-Organismen Bemerkungen: 1. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, für die eine Genehmigung zur Freisetzung in die Umwelt erteilt wurde (), unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse. 2. Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 903 gelten Stoffe und Stoffgemische, die bei einer Temperatur unter 45 °C keine freie Flüssigkeit aufweisen. 3. Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, Stoffe dieser Ziffer zu befördern, es sei denn, diese Stoffe können nicht auf eine andere Weise befördert werden. 14. Genetisch veränderte Organismen Bemerkung: Genetisch veränderte Organismen, von denen bekannt ist oder anzunehmen ist, daß sie gefährlich für die Umwelt sind, müssen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen befördert werden. G. Erwärmte Stoffe Bemerkung: Für diese Stoffe gelten Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 909). 20. Stoffe, die in fluessigem Zustand bei oder über 100 °C und, sofern diese einen Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden: c) 3257 Erwärmter fluessiger Stoff, n.a.g. (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz, usw.), bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt. Bemerkungen: 1. Diese Ziffer darf nur angewendet werden, wenn der Stoff nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfuellt. 2. 3256 Erwärmter fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g., mit einem Flammpunkt über 61 °C, bei oder über seinem Flammpunkt, ist ein Stoff der Klasse 3 [siehe Rn. 301 Ziffer 61c)]. 21. Feste Stoffe, die bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden: c) 3258 Erwärmter fester Stoff, n.a.g., bei oder über 240 °C. Bemerkung: Diese Ziffer darf nur angewendet werden, wenn der Stoff nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfuellt. H. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen 31. Feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 61 °C: c) 1841 Acetaldehydammoniak. 32. Weniger gefährliches Dithionit: c) 1931 Zinkdithionit. Bemerkung: Dithionite in selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 431 Ziffer 13b)]. 33. Sehr leicht fluechtiger fluessiger Stoff: c) 1941 Dibromdifluormethan (Difluordibrommethan). 34. Stoff, der schädliche Dämpfe abgibt: c) 1990 Benzaldehyd. 35. Stoffe, die Allergene enthalten: Bemerkung: Stoffe, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so daß sie während der Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. b) 2969 Rizinussaat oder 2969 Rizinusmehl oder 2969 Rizinuskuchen oder 2969 Rizinusflocken. 36. Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen: b) 3316 Chemie-Testsatz oder 3316 Erste-Hilfe-Ausrüstung; c) 3316 Chemie-Testsatz oder 3316 Erste-Hilfe-Ausrüstung. Bemerkung: Die Eintragung 3316 Chemie-Testsatz oder 3316 Erste-Hilfe-Ausrüstung bezieht sich auf Kästen, Kassetten, usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die für medizinische, Analyse- oder Prüfzwecke verwendet werden, enthalten. Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen keine gefährlichen Güter der Klasse 1, der Klasse 2 Gruppen O, F, T, TF, TC, TO, TFC oder TOC (ausgenommen Druckgaspackungen), der Klasse 4.1 Ziffern 21 bis 40, der Klasse 4.2, der Klasse 5.1 Ziffer 5, der Klasse 6.1 Ziffern 1 bis 5, der Klasse 6.2, der Klasse 7, der Klasse 8 Ziffern 6 und 14 oder sonstige Stoffe enthalten, die unter a) der einzelnen Klassen und Ziffern fallen. Die Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren [siehe Rn. 911 (4)]. Die gefährlichen Güter in Testsätzen oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 250 ml oder 250 g verpackt und von den anderen Stoffen, die in den Testsätzen oder Ausrüstungen enthalten sind, geschützt sein. Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Testsatz oder Ausrüstung darf nicht größer sein als 1 Liter oder 1 kg. Die maximale Gesamtmenge gefährlicher Güter je Außenverpackung darf nicht größer sein als 10 kg. Die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zuzuordnende Verpackungsgruppe ist die strengste derjenigen Verpackungsgruppen, die den einzelnen im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffen zugeordnet sind. Die Testsätze oder Ausrüstungen müssen in Verpackungen verpackt sein, die den Vorschriften für diejenige Verpackungsgruppe entsprechen, die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zugeordnet ist. Testsätze oder Ausrüstungen, die auf Wagen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. I. Leere Verpackungen Bemerkungen: 1. Leere Verpackungen, denen außen Rückstände ihres früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen. 2. Ungereinigte leere Auffangbehältnisse (Auffangwannen) für Geräte der Ziffer 3 sind zur Beförderung nicht zugelassen. 71. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen und leere Tankcontainer, die Stoffe der Ziffern 1, 2, 4, 11, 12, 20, 21 und 31 bis 35 enthalten haben. Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden. 901a (1) Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der Ziffern 1, 2, 4, 11, 12, 31, 32, 33 und 34, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften": a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: fluessige Stoffe bis zu 500 ml je Innenverpackung und 2 Liter je Versandstück; feste Stoffe bis zu 1 kg je Innenverpackung und 4 kg je Versandstück. b) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: fluessige Stoffe bis zu 3 Liter je Innenverpackung und 12 Liter je Versandstück; feste Stoffe bis zu 6 kg je Innenverpackung und 24 kg je Versandstück. Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 1538 entsprechen. Diese Stoffmengen, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff enthalten sind, dürfen auch in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, die oben angegebenen Gesamtmassen der Versandstücke werden nicht überschritten und die Gesamtmasse überschreitet in keinem Fall 20 kg. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. (2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) muß die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief den Vorschriften der Rn. 914 entsprechen und den Ausdruck "begrenzte Menge" enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. (3) Außerdem unterliegen folgende Stoffe und Gegenstände der Ziffer 1 nicht dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften": a) Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, daß es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. b) Fertigprodukte, die Asbest enthalten, wenn sie so verpackt sind, daß es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. (4) Geräte der Ziffer 3 mit fluessigen Stoffen der Ziffer 2 bis zu 500 ml je Gerät und 2 Liter je Versandstück unterliegen nicht dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften". Die Geräte müssen jedoch nach Rn. 905 (1) a) verpackt sein. Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß den Vorschriften der Rn. 914 entsprechen und den Ausdruck "begrenzte Menge" enthalten. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. (5) Lithiumzellen und -batterien, einzeln oder mit Ausrüstungen verpackt, der Ziffer 5, die den nachstehenden Vorschriften entsprechen, und Ausrüstungen, die nur solche Zellen oder Batterien enthalten, unterliegen nicht dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften": a) jede Zelle mit fluessiger Kathode darf höchstens 0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten, und jede Zelle mit fester Kathode darf höchstens 1 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten; b) jede Batterie mit einer festen Kathode darf höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten, und jede Batterie mit einer fluessigen Kathode darf höchstens eine Gesamtmenge von 1 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten; c) jede Zelle oder Batterie mit einer fluessigen Kathode muß dicht verschlossen sein; d) Zellen sind so voneinander zu trennen, daß Kurzschlüsse verhindert werden; e) Batterien sind so voneinander zu trennen, daß Kurzschlüsse verhindert werden, und sie sind, sofern sie nicht in elektronischen Geräten eingebaut sind, in feste Verpackungen zu verpacken; f) enthält eine Batterie mit fluessiger Kathode mehr als 0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung oder eine Batterie mit fester Kathode mehr als 1 g Lithium oder Lithiumlegierung, so darf sie keine als gefährlich geltende Flüssigkeit und kein als gefährlich geltendes Gas enthalten, es sei denn, diese Flüssigkeit oder dieses Gas würde im Falle der Freisetzung vollständig von anderen zur Herstellung verwendeten Stoffen der Batterie absorbiert oder neutralisiert. Für Lithiumzellen und -batterien kann auch gelten, daß sie nicht dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften" vorgesehenen Vorschriften unterliegen, wenn sie den nachstehenden Vorschriften entsprechen: g) jede Zelle enthält höchstens 5 g Lithium oder Lithiumlegierung; h) jede Batterie enthält höchstens 25 g Lithium oder Lithiumlegierung; i) jede Zelle oder Batterie eines Typs, für den nachgewiesen ist, daß er unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die bei den im Teil 3 Abschnitt 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien vorgeschriebenen Prüfungen erzielt wurden, nicht dieser Richtlinie unterliegt. Diese Prüfungen müssen für jeden Typ durchgeführt werden, bevor dieser zum ersten Mal unter diesen Bedingungen zur Beförderung aufgegeben wird; und j) die Zellen und Batterien sind so ausgelegt oder verpackt, daß unter normalen Beförderungsbedingungen jeglicher Kurzschluß verhindert wird. 2. Beförderungsvorschriften (Die Vorschriften für leere Verpackungen sind unter F zusammengefaßt.) A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften 902 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs V entsprechen, sofern nicht in Abschnitt A.2 Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe vorgesehen sind. (2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs VI entsprechen. (3) Nach den Vorschriften der Rn. 900 (2) und 1511 (2) oder 1611 (2) sind zu verwenden: Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für gefährliche Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y", oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für weniger gefährliche Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen. Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 9 in Kesselwagen siehe Anhang XI, in Tankcontainern siehe Anhang X. Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn. 916. 2. Besondere Verpackungsvorschriften 903 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 1625. Bemerkung zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 1512, 1553, 1554 und 1561). (2) Die festen Stoffe mit einem Schmelzpunkt über 45 °C dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 1533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 1534, aus Kunststoffolie nach Rn. 1535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 1536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wagenladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind, oder c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 1625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 1626 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 1627 oder d) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wagenladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind. 904 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 1520 oder b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 1521 oder c) in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 1522 oder d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 oder f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 oder g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 1539 oder h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 1540 oder i) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1625. Bemerkung zu a), b), c), d) und h): Für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 1512, 1552 bis 1554 und 1561). (2) Die festen Stoffe mit einem Schmelzpunkt über 45 °C dürfen auch verpackt sein: a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 1523 oder aus Pappe nach Rn. 1525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 1533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 1534, aus Kunststoffolie nach Rn. 1535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 1536 oder c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 1623, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 1626 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 1627. Bemerkung: Großpackmittel nach Rn. 1626 mit Stoffen der Ziffer 4, die als Wagenladung befördert werden, müssen nur den Vorschriften der Rn. 1621 (1) bis (3), (5) und (6) entsprechen. (3) Stoffe der Ziffer 4 dürfen auch in dichten, gut schließenden Verpackungen verpackt sein, die nur den Vorschriften der Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) entsprechen. (4) Gegenstände der Ziffer 8 müssen in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 1538 verpackt sein, die für Verpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sind. Gegenstände der Ziffer 8 dürfen auch direkt in Außenverpackungen nach Rn. 1538 b) verpackt sein, die für Verpackungsgruppe III geprüft sind. Bemerkung: 3268 Airbag-Gasgeneratoren oder 3268 Airbag-Module oder 3268 Gurtstraffer dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen, Wagen oder Großcontainern befördert werden. 905 (1) Die Geräte der Ziffer 3 müssen verpackt sein: a) in fluessigkeitsdichten Verpackungen oder b) in fluessigkeitsdichten Containern. (2) Die Geräte der Ziffer 3 dürfen auch in fluessigkeitsdichten Auffangbehältnissen (Auffangwannen) befördert werden, die zusätzlich zu den Geräten mindestens das 1,25fache der in den Geräten enthaltenen Stoffe der Ziffer 2 aufnehmen können. In den Behältnissen muß soviel inertes Material enthalten sein, daß es mindestens das 1,1fache der in den Geräten enthaltenen Stoffe der Ziffer 2 aufsaugen kann. Die Geräte und die Auffangbehältnisse müssen so beschaffen sein, daß ein Austreten von Flüssigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird. 906 (1) Gegenstände der Ziffer 5 müssen verpackt sein: a) in Kisten aus Naturholz nach Rn. 1527, aus Sperrholz nach Rn. 1528 oder aus Pappe nach Rn. 1530 oder b) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Sperrholz nach Rn. 1523, aus Pappe nach Rn. 1525 oder aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder c) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Pappe und Außenverpackungen aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 1538. Die Innenverpackungen sind voneinander und von den Innenflächen der Außenverpackungen durch einen mindestens 25 mm dicken, nicht brennbaren Füllstoff zu trennen; diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Zellen oder Batterien eines Typs, der den Bedingungen der Rn. 901 Ziffer 5 Bemerkung 3 b) entspricht. Diese Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang V für die Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen ist. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Zellen oder Batterien eines Typs, der den Bedingungen der Rn. 901 Ziffer 5 Bemerkung 3b) entspricht. Eine einzelne Verpackung oder eine Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung darf höchstens 500 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten (siehe jedoch Rn. 901 Ziffer 5 Bemerkung 1). (2) Lithiumbatterien der Ziffer 5 sind so zu verpacken und festzulegen, daß Bewegungen, die zu Kurzschlüssen führen könnten, verhindert werden. (3) Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien sind unter den in den Absätzen (1) und (2) vorgeschriebenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen. Nicht zugelassene Verpackungen sind jedoch zulässig, vorausgesetzt, sie erfuellen die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 1500 (1), (2), (5) und (6), die Zellen und Batterien sind so verpackt und festgelegt, daß jede Kurzschlußgefahr vermieden wird, die Versandstücke sind nicht schwerer als 30 kg. (4) Sind Lithiumzellen oder -batterien mit Ausrüstungen verpackt, müssen sie in Innenverpackungen aus Pappe eingesetzt sein, die den Bedingungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. Werden Lithiumzellen oder -batterien in Ausrüstungen befördert, sind diese Ausrüstungen so in starken Außenverpackungen zu verpacken, daß jede ungewollte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. 907 (1) Rettungsmittel der Ziffer 6 sind einzeln in feste Außenverpackungen zu verpacken. (2) Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie, die in Ausrüstungen von Rettungsmitteln der Ziffer 6 oder 7 enthalten sind, müssen in Innenverpackungen verpackt sein. Diese Innenverpackungen sind so zu verpacken, daß Bewegungen innerhalb der Geräte verhindert werden. (3) Nicht entzündbare, nicht giftige Gase der Klasse 2 müssen in Flaschen nach Rn. 202 enthalten sein, die mit den Rettungsmitteln verbunden sein dürfen. (4) Signalkörper der Klasse 1 sind in Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe zu verpacken. (5) 1331 Zündhölzer, überall zündbar, der Klasse 4.1 Rn. 401 Ziffer 2c) müssen so in Innenverpackungen verpackt sein, daß jede Bewegung verhindert wird. 908 (1) Werden Stoffe der Ziffer 13 in tiefgekühlt verfluessigtem Stickstoff befördert, müssen die Innenverpackungen den für diese Klasse geltenden Vorschriften und die Gefäße für den Stickstoff den Vorschriften der Klasse 2 entsprechen. (2) Lebende Tiere nach Bemerkung 3 zu Ziffer 13 sind nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte () zu verpacken, zu bezeichnen, zu kennzeichnen und zu befördern. 909 (1) Stoffe der Ziffer 20 dürfen nur in Kesselwagen (siehe Anhang XI), in Tankcontainern (siehe Anhang X) oder in Spezialwagen [siehe Rn. 916 (2)] befördert werden. (2) Stoffe der Ziffer 21 müssen nach den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien befördert werden. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des COTIF anerkannt werden. 910 3. Zusammenpackung 911 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden. (2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 9 - ausgenommen Stoffe der Ziffern 13, 20 und 21 - dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden. (3) Die Stoffe der Klasse 9 - ausgenommen Stoffe der Ziffern 13, 20 und 21 - dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. (4) Gefährliche Reaktionen sind: a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase; c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe; d) Bildung instabiler Stoffe. (5) Die Stoffe der Ziffer 13 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 1538 vereinigt werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z. B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verfluessigter Stickstoff. (6) Die Vorschriften der Rn. 8 und 902 sind zu beachten. (7) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg. 4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX) Aufschriften 912 (1) Jedes Versandstück - ausgenommen Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 14 - ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. (2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 4 müssen folgende Aufschrift tragen: "Von Zündquellen fernhalten". Diese Aufschrift muß in einer amtlichen Sprache des Versandlandes angegeben sein und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch, sofern nicht die internationalen Tarife oder Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen etwas anderes vorschreiben. (3) Versandstücke mit gebrauchten Zellen oder Batterien der Ziffer 5 in Verpackungen ohne Kennzeichnung müssen mit der Aufschrift versehen sein: "Gebrauchte Lithiumbatterien". Gefahrzettel (4) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse, ausgenommen Stoffe der Ziffer 4, sind mit einem Zettel nach Muster 9 zu versehen. (5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 2, die einen Flammpunkt bis einschließlich 61 °C haben, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen. (6) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 6 oder 7 sind nur dann mit einem Zettel nach Muster 9 zu versehen, wenn der Gegenstand völlig in der Verpackung, in Körben oder anderen Mitteln eingeschlossen ist, die eine schnelle Identifizierung des Gegenstandes behindern. (7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 13, die in tiefgekühlt verfluessigtem Stickstoff befördert werden, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 2 zu kennzeichnen. (8) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen. B. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen 913 (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 13 und 14, bei denen eine bestimmte Umgebungstemperatur einzuhalten ist, dürfen nur als Wagenladung befördert werden. Die Beförderungsbedingungen sind zwischen Absender und Eisenbahn zu vereinbaren. Stoffe der Ziffer 20 dürfen nur in Kesselwagen (siehe Anhang XI) oder in Tankcontainern (siehe Anhang X) und Stoffe der Ziffer 21 nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Richtlinien [siehe Rn. 909 (2)] befördert werden. (2) Mit Ausnahme der Stoffe gemäß Absatz (1) dürfen Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen dieser Klasse wie folgt als Expreßgut versandt werden: mit Stoffen, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 2 Liter je Versandstück bei fluessigen Stoffen und 4 kg je Versandstück bei festen Stoffen; mit Stoffen, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 12 Liter je Versandstück bei fluessigen Stoffen und 24 kg je Versandstück bei festen Stoffen. (3) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 5 bis 8 dürfen auch als Expreßgut befördert werden. In diesem Fall darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 40 kg. C. Angaben im Frachtbrief 914 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 901 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern - ausgenommen Stoffe der Ziffer 14 - und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes (), bei Stoffen der Ziffer 13 von der biologischen Benennung des Stoffes (). Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls der Gruppe b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "RID" zu ergänzen, z. B. "9 Ziffer 1b) RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 3 (4)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 3 (3) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 2212 Asbest braun, 9 Ziffer 1b) RID". Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Frachtbrief das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 3 (3)]. Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden. Wenn eine Kennzeichnung nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, ist vor der Bezeichnung des Gutes zusätzlich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Anhang VIII anzugeben. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist auch anzugeben, wenn Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, mit einer Kennzeichnung nach Anhang VIII versehen sind. (2) Bei Beförderung von Gegenständen der Ziffer 5 mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist dem Frachtbrief eine Kopie der Zustimmung zu den Beförderungsbedingungen (siehe Rn. 901 Ziffer 5 Bemerkung 1) beizufügen. Diese Zustimmung muß in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefaßt sein und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch, sofern nicht die internationalen Tarife oder Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen etwas anderes vorschreiben. D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel 1. Wagen- und Verladevorschriften a. für Versandstücke 915 (1) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind in gedeckten Wagen oder in offenen Wagen mit Decken zu befördern. (2) Wegen Trennung der Versandstücke, die mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind und Stoffe der Ziffern 1, 2, 3 oder 13 enthalten, von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). (3) Die Versandstücke sind in den Wagen so zu verladen, daß sie sich nicht in gefährlicher Weise bewegen, nicht umkippen oder herabfallen können. (4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 13 müssen so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich sind. (5) Wagen, in denen Stoffe der Klasse 9 als Wagenladung befördert wurden, müssen nach der Entladung auf Reste der Ladung geprüft werden (siehe auch Rn. 924). b. Beförderung in loser Schüttung 916 (1) 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 und Stoffe der Ziffern 31, 32 und 35 sowie feste Stoffe und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Ziffer 12 dürfen in loser Schüttung in offenen Wagen mit Decken oder in Wagen mit öffnungsfähigem Dach befördert werden. Die Wagen für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 müssen ausreichend belüftet sein. (2) Stoffe der Ziffer 20, für die eine Beförderung in Kesselwagen nach Anhang XI oder in Tankcontainern nach Anhang X wegen der hohen Temperatur und der Dichte des Stoffes ungeeignet ist, dürfen in Spezialwagen befördert werden. Stoffe der Ziffer 21 dürfen in besonders ausgerüsteten Wagen in loser Schüttung befördert werden. Diese Spezialwagen für Stoffe der Ziffer 20 sowie die besonders ausgerüsteten Wagen für Stoffe der Ziffer 21 müssen den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des COTIF anerkannt werden. c. Beförderung in Kleincontainern 917 (1) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen dieser Klasse dürfen in Kleincontainern befördert werden. (2) Die in Rn. 920 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleincontainer. (3) Kleincontainer mit 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 müssen folgende Aufschrift tragen: "Von Zündquellen fernhalten." Diese Aufschrift muß in einer amtlichen Spache des Versandlandes angegeben sein und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch, sofern nicht die internationalen Tarife oder Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen etwas anderes vorschreiben. (4) Die Vorschriften der Rn. 915 (5) und 924 gelten sinngemäß auch bei Beförderung in Kleincontainern. 2. Aufschriften und Gefahrzettel an Wagen, Kesselwagen, Tankcontainern und Kleincontainern (siehe Anhang IX) 918 (1) Bei der Beförderung von Stoffen und Gegenständen dieser Klasse, ausgenommen Stoffe der Ziffer 4, müssen beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein. (2) Außerdem müssen bei der Beförderung von Stoffen der Ziffer 2 mit einem Flammpunkt bis einschließlich 61 °C beide Seiten der Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit einem Zettel nach Muster 3 versehen sein. (3) Kleincontainer sind nach Rn. 912 (4) und (5) zu bezetteln. (4) Außerdem müssen die Spezialwagen, die Stoffe der Ziffer 20 befördern, und die besonders ausgerüsteten Wagen, die Stoffe der Ziffer 21 befördern, an beiden Seiten mit dem Kennzeichen nach Anhang IX Rn. 1910 versehen sein. 919 E. Zusammenladeverbote 920 Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind. 921 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen gesonderte Frachtbriefe ausgestellt werden. F. Leere Verpackungen 922 (1) Handelt es sich bei den ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 71 um Säcke, so sind diese in Kisten oder in wasserdichte Säcke einzusetzen, die jedes Ausrinnen von Stoffen verhindern. (2) Andere ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen und leere Tankcontainer der Ziffer 71 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand. (3) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Kesselwagen und leere Tankcontainer der Ziffer 71 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand. (4) Wegen Trennung der ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 71, die mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind und Stoffe der Ziffern 1, 2, 3 oder 13 enthalten haben, von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). (5) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 71 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, ergänzt durch "9 Ziffer 71 RID", z. B. "Leere Verpackung, 9 Ziffer 71 RID". Im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen. Bei ungereinigten leeren Kesselwagen, leeren Tankcontainern sowie leeren Wagen für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, die Benennung, die Ziffer und gegebenenfalls die Gruppe b) oder c) der Stoffaufzählung für das letzte Ladegut zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 90 2315 polychlorierte Biphenyle, Ziffer 2b)". G. Sonstige Vorschriften 923 Wegen Trennung der Versandstücke, die mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind und Stoffe der Ziffern 1, 2, 3 oder 13 enthalten, von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln siehe Rn. 11 (3). 924 (1) Wenn Stoffe oder Gegenstände der Ziffern 1, 2, 3, 11 oder 12 frei geworden sind und in einem Wagen verschüttet wurden, so darf dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Wagen beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. (2) Wenn Stoffe der Ziffer 13 frei geworden sind und einen Wagen verunreinigt haben, so darf dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Wagen beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. Die Holzteile des Wagens, die mit den Stoffen der Ziffer 13 in Berührung gekommen sind, müssen entfernt und verbrannt werden. 925- 1099 III. TEIL ANHÄNGE ANHANG I A. BESTÄNDIGKEITS- UND SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR EXPLOSIVE STOFFE UND GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF UND FÜR NITRIERTE CELLULOSEMISCHUNGEN Allgemeines 1100 Die nachstehenden Bedingungen sind Mindestanforderungen für die zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände. Bedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1101 (1) Prüfung für die Zuordnung in die Klasse 1 Stoffe oder Gegenstände, die explosive Eigenschaften aufweisen oder aufweisen können, werden nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I aufgeführten Prüfungen, Verfahren und Kriterien für eine Zuordnung nach Klasse 1 in Betracht gezogen. Ein der Klasse 1 zugeordneter Stoff oder Gegenstand darf nur zur Beförderung zugelassen werden, wenn er einer der Benennungen oder einer der n.a.g.-Eintragungen in Rn. 101 zugeordnet worden ist und den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entspricht. (2) Klassifizierung Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen der entsprechenden Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe gemäß den im Handbuch Prüfungen und Kriterien vorgeschriebenen Prüfverfahren und -kriterien zugeordnet sein. (3) Zuordnung zu einer Ziffer, Kennzeichnungsnummer und Benennung Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer Ziffer, Kennzeichnungsnummer und Benennung oder n.a.g.-Eintragung gemäß Tabelle 1 der Rn. 101 zugeordnet sein. Explosive Stoffe und Gegenstände dürfen nur einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet werden, wenn sie nicht einer Benennung in der Tabelle 1 der Rn. 101 zugeordnet werden können. Eine Zuordnung zu einer n.a.g.-Eintragung erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Die Interpretation der Benennungen der Stoffe und Gegenstände in den einzelnen Ziffern der Tabelle 1 der Rn. 101 erfolgt auf der Grundlage des Glossars gemäß Rn. 1170. (4) Prüfung auf Ausschwitzen a) Die Stoffe der Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0081 (Sprengstoffe Typ A) müssen, wenn sie einen Gehalt an fluessigem Salpetersäureester von mehr als 40 % aufweisen, zusätzlich zur oben erwähnten Prüfung noch der nachstehenden Prüfung auf Ausschwitzen genügen. b) Der Apparat für die Prüfung der Sprengstoffe auf Ausschwitzen (Bilder 1 bis 3) besteht aus einem hohlen Bronzezylinder. Dieser Zylinder, der an einer Seite durch eine Platte aus dem gleichen Metall verschlossen ist, hat einen inneren Durchmesser von 15,7 mm und eine Tiefe von 40 mm. Er weist an der Wand 20 Löcher von je 0,5 mm Durchmesser (4 Reihen zu 5 Löchern) auf. Ein auf einer Länge von 48 mm zylindrisch gestalteter Bronzekolben, dessen Gesamtlänge 52mm beträgt, kann in den senkrecht gestellten Zylinder hineingleiten; dieser Kolben, dessen Durchmesser 15,6 mm beträgt, wird mit einer Masse von 2220 g belastet, so daß ein Druck von 120 kPa (1,2 bar) auf den Zylinderboden ausgeübt wird. c) Man bildet aus 5 Gramm bis 8 Gramm Sprengstoff einen kleinen Wulst von 30 mm Länge und 15 mm Durchmesser, den man mit ganz feiner Gaze umgibt und in den Zylinder bringt; dann setzt man den Kolben und die Belastungsmasse darauf, damit der Sprengstoff einem Druck von 120 kPa (1,2 bar) ausgesetzt wird. Man notiert die Zeit, die es braucht, bis die ersten öligen Tröpfchen (Nitroglycerol) an der Außenseite der Löcher des Zylinders erscheinen. d) Wenn bei einem bei 15 °C bis 25 °C durchgeführten Versuch die ersten Tröpfchen erst nach einem Zeitraum von mehr als 5 Minuten erscheinen, entspricht der Sprengstoff den Bedingungen. Prüfung der Sprengstoffe auf Ausschwitzen zu Rn. 1101 Bild 1: Belastungskörper, glockenförmig; Masse 2 220 g; aufhängbar auf Bronzekolben Bild 2: hohler Bronzezylinder, einseitig verschlossen; Aufriß und Grundriß. Maße in mm. Bild 3: zylindrischer Bronzekolben. Maße in mm. 4 Reihen zu 5 Löchern von 0,5 mm Ø. Kupfer. Bleiplatte mit zentrischem Konus an der Unterseite. 4 Öffnungen, ca. 46 × 56 mm, gleichmäßig auf Umfang verteilt. Bedingungen bezüglich nitrierter Cellulosemischungen der Klasse 4.1 1102 (1) Nitrocellulose der Rn. 401 Ziffer 24b) darf während eines halbstuendigen Erhitzens bei 132 °C keine sichtbaren gelbbraunen nitrosen Dämpfe (nitrose Gase) abgeben. Die Entzündungstemperatur muß über 180 °C liegen. Siehe nachstehende Absätze (3) bis (8), (9) a) und (10). (2) 3 g der plastifizierten Nitrocellulose dürfen während eines einstuendigen Erhitzens bei 132 °C keine sichtbaren gelbbraunen nitrosen Dämpfe (nitrose Gase) abgeben. Die Entzündungstemperatur muß über 170 °C liegen. Siehe nachstehende Absätze (3) bis (8), (9) b) und (10). (3) Die nachstehend angegebenen Prüfverfahren sind anzuwenden, wenn über die Zulässigkeit der Eisenbahnbeförderung der Stoffe Meinungsverschiedenheiten entstehen. (4) Wenn andere Verfahren zur Prüfung der Beständigkeitsbedingungen des Abschnittes A dieses Anhanges gewählt werden, müssen diese zu der gleichen Beurteilung führen wie die nachstehend angegebenen Verfahren. (5) Bei der nachstehend beschriebenen Wärmebeständigkeitsprüfung darf die Temperatur im Trockenschrank, in dem sich das Muster zur Prüfung befindet, nicht mehr als 2 °C von der vorgeschriebenen Temperatur abweichen; die Prüfzeit muß bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweichung von höchstens 2 Minuten eingehalten werden. Der Trockenschrank muß so beschaffen sein, daß nach Einsetzen des Musters die Temperatur die erforderliche Höhe in höchstens 5 Minuten erreicht. (6) Vor den Prüfungen nach den Absätzen (9) und (10) müssen die Proben während mindestens 15 Stunden in einem mit geschmolzenem und gekörntem Chlorcalcium beschickten Vakuum-Exsikkator bei Raumtemperatur getrocknet werden, wobei die Probe in dünner Schicht ausgelegt wird; zu diesem Zwecke müssen die Proben, die weder pulverförmig noch faserig sind, entweder zu Stücken mit kleinen Abmessungen zerbrochen, geraspelt oder geschnitten werden. Der Druck muß im Exsikkator unter 6,6 kPa (0,066 bar) gehalten werden. (7) Vor der unter den Bedingungen des vorstehenden Absatzes (6) vorzunehmenden Trocknung müssen die Stoffe nach Absatz (2) einer Vortrocknung in einem Trockenschrank mit guter Durchlüftung, dessen Temperatur auf 70 °C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis der Masseverlust innerhalb von 15 Minuten weniger als 0,3 % der Einwaage beträgt. (8) Schwach nitrierte Nitrocellulose nach Absatz (1) ist zunächst einer Vortrocknung nach den Bedingungen des vorstehenden Absatzes (7) zu unterwerfen; die Trocknung wird durch einen Aufenthalt von mindestens 15 Stunden in einem mit konzentrierter Schwefelsäure beschickten Exsikkator abgeschlossen. (9) Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme a) Prüfung des in Absatz (1) genannten Stoffes. 1. In jedes der beiden Probiergläser, die eine Länge von 350 mm, einen inneren Durchmesser von 16 mm, eine Wanddicke von 1,5 mm, haben, bringt man 1 g des über Chlorcalcium getrockneten Stoffes (der Stoff ist für die Trocknung erforderlichenfalls in Stücke von nicht mehr als 0,05 g zu zerkleinern). Die beiden Probiergläser, die dicht, aber lose zu bedecken sind, werden dann in einen Trockenschrank gebracht, so daß sie wenigstens zu 4/5 ihrer Länge sichtbar und einer ständigen Temperatur von 132 °C während 30 Minuten ausgesetzt sind. Man stellt fest, ob sich während dieser Zeit nitrose Gase in Form von gelbbraunen Dämpfen entwickeln, die besonders vor einem weißen Hintergrund gut erkennbar sind. 2. Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nicht auftreten. b) Prüfung der plastifizierten Nitrocellulose [Absatz (2)] 1. Es werden 3 g plastifizierter Nitrocellulose in gleiche Probiergläser wie unter a) eingefuellt und diese dann in einen Trockenschrank mit einer konstanten Temperatur von 132 °C gebracht. 2. Die Probiergläser mit der plastifizierten Nitrocellulose bleiben eine Stunde im Trockenschrank. Während dieser Zeit dürfen keine gelbbraunen nitrosen Dämpfe (nitrose Gase) sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie unter a). (10) Entzündungstemperatur [siehe Absätze (1) und (2)] 1. Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt, das in ein Wood'sches Metallbad eingetaucht ist. Das Probierglas wird in das Bad eingesetzt, nachdem dieses 100 °C erreicht hat. Die Temperatur wird dann um 5 °C je Minute erhöht. 2. Die Probiergläser müssen eine Länge von 125 mm, einen inneren Durchmesser von 15 mm, eine Wanddicke von 0,5 mm, haben und 20 mm tief eingetaucht sein. 3. Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine Entzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder Explosion. 4. Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur. 1103- 1169 B. GLOSSAR DER BENENNUNGEN IN RN. 101 zu Rn. 1101 (3) 1170 Bemerkungen: 1. Es ist nicht Zweck der Beschreibungen im Glossar, die Prüfverfahren zu ersetzen, noch die Gefahrenklassifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1 zu bestimmen. Die Zuordnung zur richtigen Unterklasse und die Entscheidung darüber, ob sie der Verträglichkeitsgruppe S zuzuordnen sind, muß auf Grund der Prüfungen des Produktes gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I oder in Analogie zu gleichartigen, bereits geprüften und nach den Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zugeordneten Produkten erfolgen. 2. Nach den Benennungen sind - durch einen Schrägstrich voneinander getrennt - die jeweiligen Ziffern (Spalte 1) und Kennzeichnungsnummern (Spalte 2) der Tabelle 1 nach Rn. 101 angegeben (z. B. 21/0171). Hinsichtlich der Klassifizierungscodes siehe Rn. 100 (4). Anzünder 9/0121; 21/0314; 30/0315; 43/0325; 47/0454. Die Gegenstände enthalten einen oder mehrere explosive Stoffe. Sie dienen dazu, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Die Gegenstände werden chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst. Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diesen Begriff: Anzünder, Anzündschnur; Anzündhütchen; Anzündlitze; Anzündschnur; Stoppinen, nicht sprengkräftig; Treibladungsanzünder; Zünder, nicht sprengkräftig. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. Anzünder, Anzündschnur 47/0131 Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung von Anzündschnur dienen. Sie werden durch Reibung oder Perkussion oder elektrisch ausgelöst. Anzündhütchen 1/0377; 35/0378; 47/0044 Die Gegenstände bestehen aus Metall- oder Kunststoffkapseln, die eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten. Die Gegenstände dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen. Anzündlitze 43/0066 Der Gegenstand besteht entweder aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder mit einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder er besteht aus einer Seele aus Schwarzpulver in einer biegsamen Textilumspinnung. Der Gegenstand brennt entlang seiner Längenausdehnung mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder. Anzündschnur (Sicherheitszündschnur) 47/0105 Der Gegenstand besteht aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt ist. Die Schnur brennt nach dem Anzünden mit vorbestimmter Geschwindigkeit ohne jegliche explosive Wirkung ab. Anzündschnur, rohrförmig, mit Metallmantel 43/0103 Der Gegenstand besteht aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff. Auslösevorrichtung mit Explosivstoff 47/0173 Der Gegenstand besteht aus einer kleinen Explosivstoffladung, einem Zündmittel und einem Gestänge oder Verbindungsstück. Er dient dazu, Einrichtungen durch Durchtrennen des Gestänges oder Verbindungsstückes rasch auszulösen. Bestandteile, Zündkette, n.a.g. 1/0461; 13/0382; 35/0383; 47/0384 Gegenstände mit Explosivstoff, die dazu bestimmt sind, eine Detonation oder eine Deflagration in einer Zündkette zu übertragen. Blitzlichtpulver 8/0094; 29/0305 Pyrotechnischer Stoff, der beim Anzünden intensives Licht aussendet. Bomben, Blitzlicht 5/0038 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel oder mit Zündmittel, das mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhaltet. Bomben, Blitzlicht 7/0037 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs mit Zündmittel, das keine oder weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhaltet. Bomben, Blitzlicht 21/0039; 30/0299 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten einen Blitzsatz. Bomben, die entzündbare Flüssigkeit enthalten, mit Sprengladung 10/0399; 23/0400 Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden. Sie bestehen aus einem Tank, der entzündbare Flüssigkeit enthält, und einer explosiven Sprengladung. Bomben, mit Sprengladung 5/0034; 17/0035 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Bomben, mit Sprengladung 7/0033; 19/0291 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden. Sie enthalten Zündmittel, die keine oder weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Detonatoren für Munition 1/0073; 13/0364; 35/0365; 47/0366 Die Gegenstände bestehen aus kleinen Metall- oder Kunststoffrohren und enthalten Explosivstoffe wie Bleiazid, PETN oder Kombinationen von Explosivstoffen. Die Gegenstände sind zur Auslösung von Zündketten bestimmt. Explosive Stoffe, sehr unempfindlich (Stoffe, EVI) 48/0482 Massenexplosionsgefährliche Stoffe, die aber so unempfindlich sind, daß (bei normalen Beförderungsbedingungen) nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Auslösung oder eines Übergangs vom Brand zur Detonation besteht, und die die Prüfserie 5 bestanden haben. Explosivstoff, Muster, außer Initialsprengstoff 51/0190 Neue oder bereits bestehende explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die noch keiner Benennung der Rn. 101 zugeordnet sind und die entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde im allgemeinen in kleinen Mengen unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden. Bemerkung: Explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die bereits einer anderen Benennung der Rn. 101 zugeordnet sind, fallen nicht unter diesen Begriff. Fallote, mit Explosivstoff 5/0374; 17/0375 Die Gegenstände bestehen aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Die Gegenstände werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. Fallote, mit Explosivstoff 7/0296; 19/0204 Die Gegenstände bestehen aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs. Sie enthalten Zündmittel, die keine oder weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Die Gegenstände werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. Feuerwerkskörper 9/0333; 21/0334; 30/0335; 43/0336; 47/0337 Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind. Füllsprengkörper 5/0060 Die Gegenstände bestehen aus einer kleinen entfernbaren Verstärkungsladung, die in Höhlungen von Geschossen zwischen Zünder und Hauptsprengladung eingesetzt werden. Gefechtsköpfe, Rakete, mit Sprengladung 5/0286; 17/0287 Die Gegenstände bestehen aus detonierenden Explosivstoffen. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Die Gegenstände sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter den Begriff fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. Gefechtsköpfe, Rakete, mit Sprengladung 7/0369 Die Gegenstände bestehen aus detonierenden Explosivstoffen. Sie enthalten Zündmittel, die keine oder weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Die Gegenstände sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter den Begriff fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- oder Ausstoßladung 39/0370 Die Gegenstände bestehen aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Die Gegenstände sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter den Begriff fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- oder Ausstoßladung 41/0371 Die Gegenstände bestehen aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff. Sie enthalten Zündmittel, die keine oder weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Die Gegenstände sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter den Begriff fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. Gefechtsköpfe, Torpedo, mit Sprengladung 5/0221 Die Gegenstände bestehen aus detonierendem Explosivstoff. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Die Gegenstände sind dazu bestimmt, mit einem Torpedo verbunden zu werden. Gegenstände mit Explosivstoff, extrem unempfindlich (Gegenstände, EEI) 50/0486 Gegenstände, die nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe (EIDS) enthalten, die bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen, und die die Prüfserie 7 bestanden haben. Gegenstände, pyrophor 25/0380 Gegenstände, die einen pyrophoren Stoff (selbstentzündungsfähig in Berührung mit Luft) und einen Explosivstoff oder eine explosive Komponente enthalten. Die Bezeichnung schließt weißen Phosphor enthaltende Gegenstände aus. Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 30/0424; 43/0425; 47/0345 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Geschützen oder anderen Artilleriekanonen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen verschossen werden. Geschosse, mit Sprengladung 5/0168; 17/0169; 39/0344 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Geschützen oder anderen Artilleriekanonen verschossen werden. Die Gegenstände enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Geschosse, mit Sprengladung 7/0167; 19/0324 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Geschützen oder anderen Artilleriekanonen verschossen werden. Die Gegenstände enthalten Zündmittel, die keine oder weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Geschosse, mit Zerleger- oder Ausstoßladung 17/0346; 39/0347 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Geschützen oder anderen Artilleriekanonen verschossen werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Die Gegenstände dienen dem Verstreuen von Farbmarkierungen oder anderer inerter Materialien. Geschosse, mit Zerleger- oder Ausstoßladung 19/0426; 41/0427 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Geschützen oder anderen Artilleriekanonen verschossen werden. Sie enthalten Zündmittel, die keine oder weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Die Gegenstände dienen dem Verstreuen von Farbmarkierungen oder anderer inerter Materialien. Geschosse, mit Zerleger- oder Ausstoßladung 21/0434; 43/0435 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Geschützen oder anderen Artilleriekanonen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen verschossen werden. Die Gegenstände dienen dem Verstreuen von Farbmarkierungen oder anderer inerter Materialien. Granaten, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 5/0284; 17/0285 Die Gegenstände sind dazu bestimmt, mit der Hand geworfen oder mit einem Gewehr verschossen zu werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Granaten, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 7/0292; 19/0293 Die Gegenstände sind dazu bestimmt, mit der Hand geworfen oder mit einem Gewehr verschossen zu werden. Sie enthalten Zündmittel, die keine oder weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Granaten, Übung, Hand oder Gewehr 21/0372; 30/0318; 43/0452; 47/0110 Die Gegenstände enthalten keine Hauptsprengladung. Sie sind dazu bestimmt, mit der Hand geworfen oder mit einem Gewehr verschossen zu werden. Sie enthalten die Anzündeinrichtung und können eine Markierungsladung enthalten. Hexotonal 4/0393 Der Stoff besteht aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium. Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 4/0118 Der Stoff besteht aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX) und Trinitrotoluen (TNT). Unter den Begriff fällt auch "Composition B". Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zündmittel 5/0059; 17/0439; 39/0440; 47/0441 Die Gegenstände bestehen aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel. Die Explosivstoffladung weist eine Höhlung auf, die mit festem Material ausgekleidet ist. Die Gegenstände sind dazu bestimmt, einen starken, materialdurchschlagenden Hohlladungseffekt zu erzeugen. Kartuschen, Erdölbohrloch 27/0277; 37/0278 Die Gegenstände bestehen aus einem Gehäuse aus dünner Pappe, Metall oder anderem Material und enthalten ausschließlich Treibladungspulver. Sie dienen dazu, gehärtete Projektile auszustoßen, um damit Verrohrungen von Erdölbohrlöchern zu perforieren. Bemerkung: Folgende Gegenstände fallen nicht unter den Begriff: Hohlladungen, gewerbliche. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. Kartuschen für technische Zwecke 15/0381; 27/0275; 37/0276; 47/0323 Die Gegenstände sind dazu bestimmt, mechanische Wirkungen hervorzurufen. Sie bestehen aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff und einem Anzündmittel. Die gasförmigen Deflagrationsprodukte dienen zum Aufblasen, erzeugen lineare oder rotierende Bewegung oder bewirken die Funktion von Unterbrechern, Ventilen oder Schaltern oder sie stoßen Befestigungselemente oder Löschmittel aus. Knallkapseln, Eisenbahn 9/0192; 30/0492; 43/0493; 47/0193 Die Gegenstände enthalten einen pyrotechnischen Stoff, der bei Zerstörung des Gegenstandes mit lautem Knall explodiert. Die Gegenstände sind dazu bestimmt, auf Eisenbahngleise gelegt zu werden. Leuchtkörper, Boden 9/0418; 21/0419; 30/0092 Die Gegenstände enthalten pyrotechnische Stoffe und sind dazu bestimmt, auf der Erdoberfläche zu Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecken verwendet zu werden. Leuchtkörper, Luftfahrzeug 9/0420; 21/0421; 30/0093; 43/0403; 47/0404 Die Gegenstände enthalten pyrotechnische Stoffe und sind dazu bestimmt, zu Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecken aus Luftfahrzeugen abgeworfen zu werden. Leuchtspurkörper für Munition 30/0212; 43/0306 Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und die dazu dienen, die Flugbahnen von Geschossen sichtbar zu machen. Lockerungssprenggeräte mit Explosivstoff, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel 5/0099 Die Gegenstände bestehen aus einem Gehäuse mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel. Der Gegenstand wird zur Auflockerung des Gesteins in der Umgebung eines Bohrlochs eingesetzt, um dadurch den Austritt des Rohöls aus dem Gestein zu erleichtern. Minen, mit Sprengladung 5/0137; 17/0138 Die Gegenstände bestehen üblicherweise aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien. Die Behälter enthalten detonierenden Explosivstoff. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Die Gegenstände sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter den Begriff fallen auch "Bangalore Torpedos". Minen, mit Sprengladung 7/0136; 19/0294 Die Gegenstände bestehen üblicherweise aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien. Die Behälter enthalten detonierenden Explosivstoff. Sie enthalten Zündmittel, die keine oder weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Die Gegenstände sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter den Begriff fallen auch "Bangalore Torpedos". Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/0018; 30/0019; 43/0301 Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere folgender Komponenten: einen pyrotechnischen Stoff; eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. Munition, Brand, mit fluessigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 32/0247 Munition, die einen fluessigen oder gelförmigen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält die Munition außerdem eine oder mehrere folgender Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/0009; 30/0010; 43/0300 Munition, die einen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält die Munition außerdem eine oder mehrere folgender Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. Munition, Brand, weißer Phosphor, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 22/0243; 31/0244 Munition, die weißen Phosphor als Brandstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere folgender Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/0171; 30/0254; 43/0297 Munition, die eine intensive Lichtquelle erzeugen kann, die zur Beleuchtung eines Gebietes bestimmt ist. Der Begriff schließt Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zielerkennungsbomben mit ein. Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diesen Begriff: Leuchtkörper, Boden und Leuchtkörper, Luftfahrzeug; Patronen, Signal; Signalkörper, Hand; Signalkörper, Seenot. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/0015; 30/0016; 43/0303 Munition, die einen Nebelstoff wie Chlorsulfonsäuremischung, Titaniumtetrachlorid oder einen auf Hexachlorethan oder rotem Phosphor basierenden nebelbildenden pyrotechnischen Satz enthält. Sofern der Nebelstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält die Munition außerdem eine oder mehrere folgender Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. Der Begriff schließt Nebelgranaten mit ein. Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diesen Begriff: Signalkörper, Rauch. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. Munition, Nebel, weißer Phosphor, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 22/0245; 31/0246 Munition, die weißen Phosphor als Nebelstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere folgender Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. Der Begriff schließt Nebelgranaten mit ein. Munition, Prüf 43/0363 Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält und die zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Stärke neuer Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient. Munition, Übung 30/0488; 43/0362 Munition ohne Hauptsprengladung. Sie enthält einen Zerleger oder eine Ausstoßladung. Üblicherweise enthält die Munition auch einen Zünder und eine Treibladung. Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diesen Begriff: Granaten, Übung. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. Octonal 4/0496 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht. Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 4/0266 Der Stoff besteht aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX) und Trinitrotoluen (TNT). Patronen, Blitzlicht 9/0049; 30/0050 Die Gegenstände bestehen aus einem Gehäuse, einem Anzündelement und einem Blitzsatz. Alle Bestandteile sind zu einem Gegenstand vereinigt. Die Gegenstände sind fertig zum Abschuß, d. h. gebrauchsfertig. Patronen für Handfeuerwaffen 27/0417; 37/0339; 47/0012 Munition, die aus einer Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung besteht und sowohl eine Treibladung als auch ein Geschoß enthält. Die Patronen sind dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm verschossen zu werden. Schrotpatronen jeden Kalibers sind in diesen Begriff eingeschlossen. Bemerkung: Unter den Begriff fallen nicht Patronen für Waffen, Manöver, die getrennt aufgeführt sind, und einige Patronen für militärische Handfeuerwaffen, die unter den Begriff Patronen für Waffen, mit inertem Geschoß, fallen. Patronen für Handfeuerwaffen, Manöver 27/0327; 37/0338; 47/0014 Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht. Die Treibladungshülsen tragen keine Geschosse. Die Patronen sind dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden und dienen der Erzeugung eines lauten Knalls und werden für Übungszwecke, zum Salutschießen, als Treibladung und für Starterpistolen usw. verwendet. Patronen für Waffen, Manöver 3/0326; 15/0413; 27/0327; 37/0338; 47/0014 Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht. Die Treibladungshülsen tragen keine Geschosse. Die Gegenstände dienen zur Erzeugung eines lauten Knalls und werden für Übungszwecke, zum Salutschießen, als Treibladungen und für Starterpistolen usw. verwendet. Unter diesen Begriff fällt auch Munition, Manöver. Patronen, für Waffen, mit inertem Geschoß (Patronen für Handfeuerwaffen) 15/0328; 27/0417; 37/0339; 47/0012 Munition, die aus einem Geschoß ohne Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht. Die Munition kann ein Lichtspurmittel enthalten, vorausgesetzt, daß die Hauptgefahr von der Treibladung herrührt. Patronen für Waffen, mit Sprengladung 6/0006; 18/0321; 40/0412 Munition, die aus einem Geschoß mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht. Die Geschosse enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Unter diesen Begriff fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind. Patronen für Waffen, mit Sprengladung 7/0005; 19/0007; 41/0348 Munition, die aus einem Geschoß mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht. Die Geschosse enthalten Zündmittel, die keine oder weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Unter diesen Begriff fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind. Patronen, Signal 30/0054; 43/0312; 47/0405 Die Gegenstände sind dazu bestimmt, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen. Sie werden aus Signalpistolen usw. verschossen. Pentolit, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 4/0151 Der Stoff besteht aus einer innigen Mischung aus Pentaerythritoltetranitrat (PETN) und Trinitrotoluen (TNT). Perforationshohlladungsträger, geladen, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 5/0124; 39/0494 Die Gegenstände bestehen aus Stahlrohren oder Metallbändern, die in die Hohlladungen eingesetzt sind. Die Hohlladungen sind untereinander durch Sprengschnur verbunden. Die Gegenstände enthalten keine Zündmittel. Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol 2/0433; Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser 26/0159 Stoff, bestehend aus Nitrocellulose, die mit höchstens 60 Masse-% Nitroglycerin, anderen fluessigen organischen Nitraten oder deren Mischungen imprägniert ist. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke 9/0428; 21/0429; 30/0430; 43/0431; 47/0432 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und für technische Anwendungszwecke wie Wärmeentwicklung, Gasentwicklung oder Theatereffekte usw. verwendet werden. Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diesen Begriff: Alle Arten von Munition; Auslösevorrichtungen, mit Explosivstoff; Feuerwerkskörper; Knallkapseln, Eisenbahn; Leuchtkörper, Boden; Leuchtkörper, Luftfahrzeug; Patronen, Signal; Schneidvorrichtungen, Kabel, mit Explosivstoff; Signalkörper, Hand; Signalkörper, Rauch; Signalkörper, Seenot; Sprengniete. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. Raketen, Flüssigtreibstoff, mit Sprengladung 10/0397; 23/0398 Die Gegenstände bestehen aus einem mit fluessigem Treibstoff gefuellten Zylinder mit einer oder mehreren Düsen und einem Gefechtskopf. Unter den Begriff fallen auch Lenkflugkörper. Raketen, Leinenwurf 21/0238; 30/0240; 43/0453 Die Gegenstände bestehen aus einem Raketenmotor. Sie sind dazu bestimmt, eine Leine hinter sich her zu schleppen. Raketen, mit Ausstoßladung 15/0436; 27/0437; 37/0438 Die Gegenstände bestehen aus einem Raketenmotor und einer Ausstoßladung zum Ausstoßen der Nutzlast aus dem Raketenkopf. Unter den Begriff fallen auch Lenkflugkörper. Raketen, mit inertem Kopf 27/0183 Die Gegenstände bestehen aus einem Raketenmotor und einem inerten Raketenkopf. Unter den Begriff fallen auch Lenkflugkörper. Raketen, mit Sprengladung 6/0181; 18/0182 Die Gegenstände bestehen aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Unter den Begriff fallen auch Lenkflugkörper. Raketen, mit Sprengladung 7/0180; 19/0295 Die Gegenstände bestehen aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf. Sie enthalten Zündmittel, die keine oder weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Unter den Begriff fallen auch Lenkflugkörper. Raketenmotoren 3/0280; 15/0281; 27/0186 Die Gegenstände bestehen aus einer Treibladung (üblicherweise einem Festtreibstoff), die in einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen enthalten ist. Die Gegenstände sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. Raketenmotoren, Flüssigtreibstoff 23/0395; 32/0396 Die Gegenstände bestehen aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen, der einen fluessigen Treibstoff enthält. Die Gegenstände sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung 25/0322; 34/0250 Die Gegenstände bestehen aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen, die einen hypergolischen Treibstoff enthalten. Die Gegenstände sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. Schneidladung, biegsam, gestreckt 5/0288; 39/0237 Die Gegenstände bestehen aus einer V-förmigen Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem biegsamen Mantel. Schneidvorrichtung, Kabel, mit Explosivstoff 47/0070 Die Gegenstände bestehen aus einer messerartigen Vorrichtung, die durch eine kleine Ladung deflagrierenden Explosivstoffs auf ein Widerlager gepreßt wird. Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehlform 4/0027 Der Stoff besteht aus einem innigen Gemisch aus Holzkohle oder einer anderen Kohleart und entweder Kaliumnitrat oder Natriumnitrat mit oder ohne Schwefel. Schwarzpulver gepreßt oder als Pellets 4/0028 Der Stoff besteht aus geformtem Schwarzpulver. Signalkörper, Hand 43/0191; 47/0373 Tragbare Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und die sichtbare Signale oder Warnzeichen aussenden. Unter diesen Begriff fallen auch kleine Leuchtkörper, Boden, wie Autobahnfackeln, Eisenbahnfackeln oder kleine Seenotfackeln. Signalkörper, Rauch 9/0196; 19/0313; 30/0487; 43/0197 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und Rauch ausstoßen. Sie können zusätzlich auch Einrichtungen zum Erzeugen hörbarer Signale enthalten. Signalkörper, Seenot 9/0194; 30/0195 Die Gegenstände enthalten pyrotechnische Stoffe und sind dazu bestimmt, Signale in Form von Knall, Flammen oder Rauch oder einer Kombination derselben auszusenden. Sprengkapseln, elektrisch 1/0030; 35/0255; 47/0456 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Elektrische Sprengkapseln werden durch elektrischen Strom ausgelöst. Sprengkapseln, nicht elektrisch 1/0029; 35/0267; 47/0455 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Nicht elektrische Sprengkapseln werden durch Stoßrohr, Anzündschlauch, Anzündschnur, andere Anzündmittel oder schmiegsame Sprengschnur ausgelöst. Unter den Begriff fallen auch Verbindungsstücke ohne Sprengschnur. Sprengkörper 5/0048 Die Gegenstände bestehen aus einem Gehäuse aus Pappe, Kunststoff, Metall oder einem anderen Material und enthalten eine Ladung aus einem detonierenden Explosivstoff. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diesen Begriff: Bomben, Geschosse, Minen usw. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. Sprengladungen, gewerbliche, ohne Zündmittel 5/0442; 17/0443; 39/0444; 47/0445 Die Gegenstände bestehen aus einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel. Sie werden zum Sprengschweißen, Sprengplattieren, Sprengverformen oder für andere metallurgische Prozesse verwendet. Sprengladungen, kunststoffgebunden 5/0457; 17/0458; 39/0459; 47/0460 Die Gegenstände bestehen aus einer kunststoffgebundenen Ladung eines detonierenden Explosivstoffs. Sie sind in spezieller Form ohne Umhüllung hergestellt und enthalten keine Zündmittel. Sie dienen als Bestandteil von Munition, z. B. Gefechtsköpfen. Sprengniete 47/0174 Die Gegenstände bestehen aus kleinen Explosivstoffladungen innerhalb eines Metallniets. Sprengschnur, biegsam 5/0065; 39/0289 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einer Umspinnung aus Textilfäden mit oder ohne Überzug aus Kunststoff besteht. Der Überzug ist nicht erforderlich, wenn die Umspinnung staubdicht ist. Sprengschnur mit geringer Wirkung, mit Metallmantel 39/0104 Der Gegenstand besteht aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung. Die Menge an Explosivstoff ist so gering, daß nur eine geringe Wirkung nach außen auftritt. Sprengschnur, mit Metallmantel 5/0290, 17/0102 Der Gegenstand besteht aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung. Sprengstoff, Typ A 4/0081 Die Stoffe bestehen aus fluessigen organischen Nitraten wie Nitroglycerol oder einer Mischung derartiger Stoffe. Sie enthalten außerdem einen oder mehrere der folgenden Bestandteile: Nitrocellulose; Ammoniumnitrat oder andere anorganische Nitrate; aromatische Nitroverbindungen oder brennbare Stoffe wie Holzmehl oder Aluminiumpulver. Die Stoffe können außerdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, oder geringfügige Zuschläge, wie Farbstoffe oder Stabilisatoren, enthalten. Die Sprengstoffe besitzen pulverförmige, gelatinöse oder elastische Konsistenz. Unter den Begriff fallen auch Dynamite, Sprenggelatine, Gelatinedynamite. Sprengstoff, Typ B 4/0082; 48/0331 Die Stoffe bestehen aus a) einer Mischung von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit Explosivstoffen, wie Trinitrotoluen (TNT), die auch andere Stoffe, wie Holzmehl und Aluminiumpulver, enthalten kann; oder b) einer Mischung aus Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren, nicht explosiven Stoffen. In beiden Fällen können die Sprengstoffe inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und geringfügige Zuschläge, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche fluessige organische Nitrate und keine Chlorate enthalten. Sprengstoff, Typ C 4/0083 Die Stoffe bestehen aus einer Mischung aus Kalium- oder Natriumchlorat oder Kalium-, Natrium- oder Ammoniumperchlorat und organischen Nitroverbindungen oder brennbaren Stoffen, wie Holzmehl, Aluminiumpulver oder Kohlenwasserstoffen. Die Stoffe können außerdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und geringfügige Zuschläge, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche fluessige organische Nitrate enthalten. Sprengstoff, Typ D 4/0084 Die Stoffe bestehen aus einer Mischung organischer nitrierter Verbindungen und brennbaren Stoffen, wie Kohlenwasserstoffe und Aluminiumpulver. Die Stoffe können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und geringfügige Zuschläge, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche fluessige organische Nitrate, keine Chlorate und kein Ammoniumnitrat enthalten. Unter den Begriff fallen im allgemeinen die Plastiksprengstoffe. Sprengstoff, Typ E 4/0241; 48/0332 Die Stoffe bestehen aus Wasser als Hauptbestandteil und einem hohen Anteil an Ammoniumnitrat oder anderen Oxidationsmitteln, von denen sich ein Teil in Lösung befinden kann. Die anderen Bestandteile können Nitroverbindungen, wie Trinitrotoluen, Kohlenwasserstoffe oder Aluminiumpulver, sein. Die Stoffe können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und geringfügige Zuschläge, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Unter den Begriff fallen die Emulsionssprengstoffe, die Slurry-Sprengstoffe und die "Wassergele". Stoppinen, nicht sprengkräftig 30/0101 Die Gegenstände bestehen aus Baumwollfäden, die mit feinem Schwarzpulver imprägniert sind. Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper usw. verwendet. Sie können in einer Hülse aus Papier eingeschlossen sein, um eine plötzlich eintretende oder eine Feuerleitwirkung zu erzielen. Torpedos, mit Flüssigtreibstoff, mit inertem Kopf 32/0450 Die Gegenstände bestehen aus einem fluessigen explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem inerten Kopf. Torpedos, mit Flüssigtreibstoff, mit oder ohne Sprengladung 10/0449 Die Gegenstände bestehen entweder aus einem fluessigen, explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit oder ohne Gefechtskopf; oder die Gegenstände bestehen aus einem fluessigen, nicht explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf. Torpedos, mit Sprengladung 5/0451 Die Gegenstände bestehen aus einem nicht explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem Gefechtskopf. Der Gefechtskopf enthält kein Zündmittel, oder er enthält ein Zündmittel, das mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhaltet. Torpedos, mit Sprengladung 6/0329 Die Gegenstände bestehen aus einem explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem Gefechtskopf. Der Gefechtskopf enthält kein Zündmittel, oder er enthält ein Zündmittel, das mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhaltet. Torpedos, mit Sprengladung 7/0330 Die Gegenstände bestehen aus einem explosiven oder einem nicht explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem Gefechtskopf. Der Gefechtskopf enthält ein Zündmittel, das keine oder weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhaltet. Treibladungen für Geschütze 3/0279; 15/0414; 27/0242 Treibladungen in jeglicher physikalischer Form für getrennt zu ladende Geschützmunition. Treibladungsanzünder 30/0319; 43/0320; 47/0376 Die Gegenstände bestehen aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff, wie Schwarzpulver. Sie dienen als Anzünder für Treibladungen in Treibladungshülsen für Geschütze usw. Treibladungshülsen, leer, mit Treibladungsanzünder 37/0379; 47/0055 Die Gegenstände bestehen aus einer Treibladungshülse aus Metall, Kunststoff oder einem anderen nichtentzündbaren Material. Der einzige explosive Bestandteil der Gegenstände ist der Treibladungsanzünder. Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder 27/0447; 37/0446 Die Gegenstände bestehen aus einer Treibladungshülse, die teilweise oder vollständig aus Nitrocellulose hergestellt ist. Treibladungspulver 2/0160; 26/0161 Stoffe, die auf Nitrocellulosebasis aufgebaut sind und als Treibladungspulver verwendet werden. Unter den Begriff fallen einbasige Treibladungspulver [Nitrocellulose (NC) allein], zweibasige Treibladungs-pulver [wie NC mit Nitroglycerol (NG)] und dreibasige Treibladungspulver (wie NC/NG/Nitroguanidin). Bemerkung: Gegossenes, gepreßtes oder in Beuteln enthaltenes Treibladungspulver ist unter Treibladungen für Geschütze oder Treibsätze aufgeführt. Treibstoffe, fest 2/0498; 26/0499 Stoffe, die aus festem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden. Treibstoffe, fluessig 2/0497; 26/0495 Stoffe, die aus fluessigem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden. Treibsätze 3/0271; 15/0415; 27/0272; 37/0491 Gegenstände, die aus einer Treibladung in beliebiger Form bestehen, mit oder ohne Umhüllung; sie werden als Bestandteile von Raketenmotoren und zur Reduzierung des Luftwiderstands von Geschossen verwendet. Tritonal 4/0390 Der Stoff besteht aus einem Gemisch aus Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium. Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 25/0248, 34/0249 Gegenstände, deren Funktion auf eine physikalisch-chemische Reaktion ihres Inhalts mit Wasser zurückzuführen ist. Wasserbomben 5/0056 Die Gegenstände bestehen aus einem Faß oder einer Trommel oder einem Geschoß, das eine Ladung eines detonierenden Explosivstoffs enthält. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Die Gegenstände sind dazu bestimmt, unter Wasser zu detonieren. Zerleger, mit Explosivstoff 5/0043 Die Gegenstände bestehen aus einer kleinen Explosivstoffladung. Sie dienen der Zerlegung von Geschossen oder anderer Munition, um deren Inhalt zu zerstreuen. Zündeinrichtungen für Sprengungen, nicht elektrisch 1/0360; 35/0361; 47/0500 Nichtelektrische Sprengkapseln, die mit Anzündschnur, Stoßrohr, Anzündschlauch oder Sprengschnur, oder Verbindungsstücke, die mit Sprengschnur verbunden sind und die durch diese ausgelöst werden. Es kann sich um Zündeinrichtungen mit oder ohne Verzögerung handeln. Zünder, nicht sprengkräftig 30/0316; 43/0317; 47/0368 Die Gegenstände enthalten Bestandteile mit Zündstoffen und sind dazu bestimmt, eine Deflagration in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Deflagration. Sie besitzen in der Regel Sicherungsvorrichtungen. Zünder, sprengkräftig 1/0106; 13/0107; 35/0257; 47/0367 Gegenstände mit explosiven Bestandteilen, die dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Sie besitzen in der Regel Sicherungsvorrichtungen. Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen 5/0408; 17/0409; 39/0410 Gegenstände mit explosiven Bestandteilen, die dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Die sprengkräftigen Zünder müssen mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Zündverstärker, mit Detonator 1/0225; 13/0268 Die Gegenstände bestehen aus detonierendem Explosivstoff und einem Zündmittel. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder von Sprengschnur. Zündverstärker, ohne Detonator 5/0042; 17/0283 Die Gegenstände bestehen aus detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder von Sprengschnur. 1171- 1199 ANHANG II A. VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT DER GEFÄSSE AUS ALUMINIUMLEGIERUNGEN FÜR GEWISSE GASE DER KLASSE 2 I. Werkstoffqualität 1200 (1) Die Werkstoffe der Gefäße aus Aluminiumlegierungen, welche für die Gase zugelassen sind, auf die in Rn. 203 (1) d) Bezug genommen wird, müssen folgenden Anforderungen genügen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die tatsächlichen Eigenschaften hängen von der Zusammensetzung der betreffenden Legierung und auch von der endgültigen Verarbeitung des Gefäßes ab; welche Legierung auch immer verwendet wird, die Wanddicke ist nach folgender Formel zu berechnen: e = >NUM>PMPa × D >DEN> >NUM>2 × Re >DEN>1,30 + PMPa ( e = >NUM>Pbar × D >DEN> >NUM>20 × Re >DEN>1,30 + Pbar )wobei e = Mindestwanddicke des Gefäßes in mm, PMPa = Prüfdruck (in MPa), Pbar = Prüfdruck (in bar), D = nomineller äußerer Durchmesser des Gefäßes in mm, Re = garantierte minimale 0,2 %ige Streckgrenze in N/mm2 bedeuten. Die in der Formel stehende garantierte minimale Streckgrenze (Re) darf nicht größer sein als das 0,85 fache der garantierten minimalen Zugfestigkeit (Rm), welches auch immer die verwendete Legierung ist. Bemerkungen: 1. Die vorstehenden Eigenschaften stützen sich auf die bisherigen Erfahrungen mit folgenden Gefäßwerkstoffen: Kol. A : Aluminium, unlegiert, 99,5 % rein; Kol. B: Aluminium- und Magnesiumlegierungen; Kol. C : Aluminium-, Silicium- und Magnesiumlegierungen; z. B. ISO/R209-Al-Si-Mg (Aluminium Association 6351); Kol. D : Aluminium-, Kupfer- und Magnesiumlegierungen. 2. Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 F0 berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist. 3. a) Die Faltbiegeprobe (siehe Abbildung) ist an Proben, die als Ring mit einer Breite von 3e, jedoch nicht weniger als 25 mm, von dem Zylinder abgeschnitten und in zwei gleiche Teile geteilt werden, durchzuführen. Die Proben dürfen nur an den Rändern bearbeitet werden. b) Die Faltbiegeprobe ist mit einem Biegestempel mit dem Durchmesser (d) und zwei Rundstützen, die durch eine Entfernung von (d + 3e) voneinander getrennt sind, durchzuführen. Während der Probe sind die Innenflächen nicht weiter voneinander entfernt als der Durchmesser des Biegestempels. c) Die Probe darf nicht reißen, wenn sie um den Biegestempel gebogen wird, bis die Innenflächen am Biegestempel anliegen. d) Das Verhältnis (n) zwischen dem Durchmesser des Biegestempels und der Dicke der Probe muß den Werten in der Tabelle entsprechen. Abbildung der Faltbiegeprobe (2) Ein geringerer Mindestwert der Dehnung ist unter der Voraussetzung zulässig, daß durch ein zusätzliches geeignetes Prüfverfahren, das von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen wurde, nachgewiesen wird, daß die Gefäße die gleiche Sicherheit für die Beförderung gewährleisten wie Gefäße, die nach den Werten der Tabelle in Absatz (1) gefertigt sind. (3) Die Mindestwanddicke der Gefäße hat an der schwächsten Stelle zu betragen: bei einem Gefäßdurchmesser unter 50 mm mindestens 1,5 mm, bei einem Gefäßdurchmesser von 50 mm bis 150 mm mindestens 2 mm, bei einem Gefäßdurchmesser von über 150 mm mindestens 3 mm. (4) Die Böden sind in Halbkugel-, elliptischer oder Korbbogenform auszuführen; sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie der Gefäßkörper. II. Ergänzende amtliche Prüfung der Aluminiumlegierungen 1201 (1) Außer den in Rn. 215, 216 und 217 vorgeschriebenen Prüfungen muß noch die Kontrolle der Anfälligkeit der Gefäßinnenwand auf interkristalline Korrosion vorgenommen werden, sofern eine kupferhaltige Aluminiumlegierung oder eine magnesium- oder manganhaltige Aluminiumlegierung verwendet wird, deren Magnesiumgehalt mehr als 3,5 % oder deren Mangangehalt weniger als 0,5 % beträgt. (2) Die Prüfung der Aluminium/Kupferlegierung ist vom Hersteller anläßlich der Genehmigung einer neuen Legierung durch die zuständige Behörde und danach als Fabrikationsprüfung für jeden neuen Guß durchzuführen. (3) Die Prüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung ist vom Hersteller anläßlich der Genehmigung einer neuen Legierung und eines Fabrikationsprozesses durch die zuständige Behörde durchzuführen. Im Falle einer Änderung in der Zusammensetzung der Legierung oder im Fabrikationsprozeß ist die Prüfung zu wiederholen. (4) a) Vorbereitung der Aluminium/Kupferlegierungen Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Kupferlegierung sind die Muster in einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen. b) Vorbereitung der Aluminium/Magnesiumlegierungen Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung sind die Muster während 7 Tagen bei 100 °C zu erhitzen und anschließend mit einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen. c) Ausführung Die Innenseite eines Musters von 1 000 mm2 (33,3 mm × 30 mm) des Kupfer enthaltenden Werkstoffes ist während 24 Stunden mit 1 000 ml einer wässerigen Lösung von 3 % NaCl und 0,5 % HCl bei Umgebungstemperatur zu behandeln. d) Prüfung Nachdem das Muster gewaschen und getrocknet wurde, wird ein 20 mm langes Stück davon - vorzugsweise nach elektrolytischem Polieren - mit einer 100- bis 500fachen Vergrößerung mikroskopisch untersucht. Die Tiefe der Ätzung darf nicht weiter gehen als bis zur zweiten Kornreihe der auf Korrosion geprüften Oberfläche; ist die ganze erste Kornreihe geätzt, so sollte grundsätzlich nur ein Teil der zweiten Reihe erfaßt werden. Bei den Profilen sind die Untersuchungen im rechten Winkel zur Oberfläche vorzunehmen. Falls es sich nach dem elektrolytischen Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen für die weitere Prüfung auszuätzen, so ist dies entsprechend einer Methode durchzuführen, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurde. III. Schutz der Innenoberfläche 1202 Die Innenoberfläche der Gefäße aus Aluminiumlegierungen muß, wenn die zuständigen Prüfstellen es als nötig erachten, mit einem geeigneten Korrosionsschutz versehen werden. 1203- 1249 B. VORSCHRIFTEN FÜR WERKSTOFFE UND BAU VON GEFÄSSEN NACH RN. 206 FÜR TIEFGEKÜHLT VERFLÜSSIGTE GASE DER KLASSE 2 1250 (1) Die Gefäße müssen aus Stahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Kupfer oder Kupferlegierungen, z. B. Messing, hergestellt sein. Kupfer oder Kupferlegierungen sind jedoch nur für die Gase zugelassen, die kein Acetylen enthalten. (2) Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die sich für die niedrigste Betriebstemperatur der Gefäße sowie deren Zubehörteile eignen. 1251 Für die Herstellung der Gefäße sind folgende Werkstoffe zu verwenden: a) Stähle, die bei der niedrigsten Betriebstemperatur dem Sprödbruch nicht unterworfen sind (siehe Rn. 1255). Verwendbar sind: 1. unlegierte Feinkornstähle bis zu einer Temperatur von P 60 °C; 2. legierte Nickelstähle (mit einem Gehalt von 0,5 % bis 9 % Nickel) bis zu einer Temperatur von P 196 °C, je nach dem Nickelgehalt; 3. austenitische Chrom-Nickelstähle bis zu einer Temperatur von P 270 °C; b) Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 % Al oder Aluminiumlegierungen (siehe Rn. 1256); c) sauerstofffreies Kupfer mit einem Gehalt von mindestens 99,9 % Kupfer und Kupferlegierungen mit einem Kupfergehalt von mehr als 56 % (siehe Rn. 1257). 1252 (1) Die Gefäße dürfen nur nahtlos oder geschweißt sein. (2) Die Gefäße aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen dürfen hartgelötet sein. 1253 Die Zubehörteile dürfen mit den Gefäßen durch Verschrauben oder wie folgt verbunden werden: a) bei Gefäßen aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen durch Schweißen; b) bei Gefäßen aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen durch Schweißen oder Hartlöten. 1254 Die Gefäße müssen so gebaut sein, daß eine Abkühlung tragender Teile, die ein Sprödwerden bewirken könnte, mit Sicherheit vermieden wird. Die zur Befestigung der Gefäße dienenden Teile müssen selbst so beschaffen sein, daß sie bei der Temperatur, die sie bei der niedrigsten für das Gefäß zulässigen Betriebstemperatur erreichen können, noch die erforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen. 1. Werkstoffe und Gefäße a) Gefäße aus Stahl 1255 Die für die Herstellung der Gefäße verwendeten Werkstoffe und die Schweißverbindungen müssen bei ihrer niedrigsten Betriebstemperatur mindestens folgenden Bedingungen für die Kerbschlagzähigkeit entsprechen. Dabei können die Prüfungen entweder mit Probestäben mit U-Kerbe oder mit Probestäben mit V-Kerbe durchgeführt werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bei austenitischen Stählen ist nur die Schweißverbindung einer Kerbschlagzähigkeitsprüfung zu unterziehen. Bei Betriebstemperaturen unter P 196 °C wird die Kerbschlagzähigkeitsprüfung nicht bei der niedrigsten Betriebstemperatur, sondern bei P 196 °C durchgeführt. b) Gefäße aus Aluminium und Aluminiumlegierungen 1256 Die Schweißverbindungen der Gefäße müssen bei Raumtemperatur folgenden Bedingungen für die Biegezahl entsprechen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Gefäße aus Kupfer oder Kupferlegierungen 1257 Prüfungen zum Nachweis ausreichender Kerbschlagzähigkeit sind nicht erforderlich. 2. Prüfverfahren a) Bestimmung der Kerbschlagzähigkeit 1258 Die in Rn. 1255 genannten Werte für die Kerbschlagzähigkeit beziehen sich auf Probestäbe von 10 mm × 10 mm mit U-Kerbe bzw. auf Probestäbe von 10 mm × 10 mm mit V-Kerbe. Bemerkungen: 1. Bezüglich der Probenform vgl. Fußnoten 3 und 4 der Rn. 1255 (Tabelle). 2. Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 10 mm aber mindestens 5 mm werden Probestäbe mit Querschnitt von 10 mm × e mm verwendet, wobei e = Blechdicke bedeutet. Bei diesen Kerbschlagzähigkeitsprüfungen ergeben sich im allgemeinen höhere Werte als bei den Normalstäben. 3. Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 5 mm und ihren Schweißverbindungen wird keine Kerbschlagzähigkeitsprüfung durchgeführt. 1259 (1) Für die Prüfung der Bleche wird die Kerbschlagzähigkeit an 3 Probestäben bestimmt. Die Probenahme erfolgt quer zur Walzrichtung, wenn es sich um Probestäbe mit U-Kerbe handelt, und in Walzrichtung, wenn es sich um Probestäbe mit V-Kerbe handelt. (2) Für die Prüfung der Schweißnähte werden die Probestäbe wie folgt entnommen: e ≤ 10 mm 3 Probestäbe aus der Mitte der Schweißnaht; 3 Probestäbe aus der wärmebeeinflußten Zone der Schweißung (die Kerbe befindet sich vollständig außerhalb der geschmolzenen Zone, aber so nah wie möglich an dieser). Schweißnahtmitte Übergangszone d.h. insgesamt 6 Probestäbe. Die Probestäbe werden so bearbeitet, daß sie die größtmögliche Dicke aufweisen. 10 mm 20 mm Zwei Sätze von 3 Probestäben (1 Satz: Blechoberseite, 1 Satz: Blechunterseite) werden an den nachstehend angegebenen Stellen entnommen: Schweißnahtmitte Übergangszone d.h. insgesamt 12 Probestäbe. 1260 (1) Bei Blechen muß der Mittelwert von 3 Proben den in Rn. 1255 angegebenen Mindestwerten genügen, wobei kein Einzelwert den angegebenen Mindestwert um mehr als 30 % unterschreiten darf. (2) Bei den Schweißungen müssen die Mittelwerte aus den 3 Proben der verschiedenen Entnahmestellen, Schweißnahtmitte und Übergangszone, den angegebenen Mindestwerten entsprechen. Kein Einzelwert darf den angegebenen Mindestwert um mehr als 30 % unterschreiten. b) Bestimmung der Biegezahl 1261 (1) Die in Rn. 1256 genannte Biegezahl k ist wie folgt definiert: k = 50 >NUM>e >DEN>r wobei e = Blechdicke in mm, r = mittlerer Krümmungsradius in mm des Probekörpers beim Auftreten des ersten Anrisses in der Zugzone bedeuten. (2) Die Biegezahl k wird für die Schweißnaht bestimmt. Die Probebreite beträgt 3e. (3) An der Schweißnaht werden vier Versuche, und zwar zwei Versuche mit der Wurzel in der Druckzone (Abb. 1) und zwei Versuche mit der Wurzel in der Zugzone (Abb. 2) durchgeführt, wobei alle Einzelwerte den in Rn. 1256 angegebenen Mindestwerten genügen müssen. Abb. 1 Abb. 2 1262- 1269 C. VORSCHRIFTEN FÜR WERKSTOFFE UND BAU VON KESSELWAGENGEFÄSSEN UND TANKS VON TANKCONTAINERN, FÜR DIE EIN PRÜFDRUCK VON MINDESTENS 1 MPa (10 BAR) VORGESCHRIEBEN IST, SOWIE FÜR DIEJENIGEN KESSELWAGENGEFÄSSE UND TANKS VON TANKCONTAINERN, DIE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON TIEFGEKÜHLT VERFLÜSSIGTEN GASEN DER KLASSE 2 VERWENDET WERDEN 1. Werkstoffe und Tanks 1270 (1) Die Tanks für Stoffe der Klasse 2 Ziffern 1, 2 und 4, der Klasse 4.2 Ziffern 6a), 17a), 19a) und 31a) bis 33a) sowie der Klasse 8 Ziffer 6 müssen aus Stahl hergestellt sein. (2) Die Tanks für tiefgekühlt verfluessigte Gase der Klasse 2 müssen aus Stahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Kupfer oder Kupferlegierungen, z. B. Messing, hergestellt sein. Kupfer oder Kupferlegierungen sind jedoch nur für die Gase zugelassen, die kein Acetylen enthalten; für Ethylen ist ein Gehalt von höchstens 0,005 % Acetylen zulässig. (3) Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die sich für die niedrigste und höchste Betriebstemperatur der Tanks sowie deren Zubehörteile eignen. 1271 Für die Herstellung der Tanks sind folgende Werkstoffe zu verwenden: a) Stähle, die bei der niedrigsten Betriebstemperatur dem Sprödbruch nicht unterworfen sind (siehe Rn. 1275). Verwendbar sind: 1. Baustähle (nicht für Gase der Klasse 2 Ziffer 3); 2. Feinkornstähle bis zu einer Temperatur von P 60 °C; 3. legierte Nickelstähle (mit einem Gehalt von 0,5 % bis 9 % Nickel) bis zu einer Temperatur von P 196 °C, je nach dem Nickelgehalt; 4. austenitische Chrom-Nickelstähle bis zu einer Temperatur von P 270 °C; b) Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 % Al oder Aluminiumlegierungen (siehe Rn. 1276); c) sauerstofffreies Kupfer mit einem Gehalt von mindestens 99,9 % Kupfer und Kupferlegierungen mit einem Kupfergehalt von mehr als 56 % (siehe Rn. 1277). 1272 (1) Die Tanks aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen dürfen nur nahtlos oder geschweißt sein. (2) Die Tanks aus Kupfer oder Kupferlegierungen dürfen auch hartgelötet sein. 1273 Die Zubehörteile dürfen mit den Tanks durch Verschrauben oder wie folgt verbunden werden: a) bei Tanks aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen durch Schweißen; b) bei Tanks aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen durch Schweißen oder Hartlöten. 1274 Die Tanks müssen so gebaut und auf dem Untergestell oder im Containerrahmen befestigt sein, daß eine Abkühlung tragender Teile, die ein Sprödwerden bewirken könnte, mit Sicherheit vermieden wird. Die zur Befestigung der Tanks dienenden Teile müssen selbst so beschaffen sein, daß sie bei der Temperatur, die sie bei der niedrigsten für den Tank zulässigen Betriebstemperatur erreichen können, noch die erforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen. 2. Prüfvorschriften a) Tanks aus Stahl 1275 Die für die Herstellung der Tanks verwendeten Werkstoffe und die Schweißverbindungen müssen bei ihrer niedrigsten Betriebstemperatur, wenigstens aber bei einer Temperatur von P 20 °C, folgenden Bedingungen für die Kerbschlagzähigkeit genügen: Die Prüfungen müssen mit Probestäben mit V-Kerbe durchgeführt werden. Die Mindestkerbschlagzähigkeit (siehe Rn. 1278 bis 1280) für Probestäbe mit senkrecht zur Walzrichtung verlaufender Längsachse und einer V-Kerbe (nach ISO/R 148) senkrecht zur Plattenoberfläche muß 34 J/cm2 für Baustahl (diese Prüfungen können auf Grund bestehender ISO-Normen mit Probestäben, deren Längsachse in Walzrichtung verläuft, ausgeführt werden), Feinkornstahl, legierten ferritischen Stahl Ni 20 mm: zwei Sätze von drei Probestäben (ein Satz von der Oberseite, ein Satz von der Unterseite) an den unten dargestellten Stellen entnommen (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters, das aus der wärmebeeinflußten Zone entnommen ist). Mitte der Schweißverbindung wärmebeeinflußte Zone 1280 (1) Bei Blechen muß der Mittelwert von drei Proben den in Rn. 1275 angegebenen Mindestwert von 34 J/cm2 erreichen; nicht mehr als ein Einzelwert darf unter dem Mindestwert, dann jedoch auch nicht unter 24 J/cm2 liegen. (2) Bei den Schweißungen darf der Mittelwert aus den drei Proben, die in der Mitte der Schweißverbindung entnommen wurden, nicht unter dem Mindestwert von 34 J/cm2 liegen; nicht mehr als ein Einzelwert darf unter dem Mindestwert, dann jedoch auch nicht unter 24 J/cm2 liegen. (3) Bei der wärmebeeinflußten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters) darf der Wert von nicht mehr als einer der drei Proben unter dem Mindestwert von 34 J/cm2, jedoch nicht unter 24 J/cm2 liegen. 1281 Werden die Forderungen nach Rn. 1280 nicht erfuellt, so ist eine Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn a) der Mittelwert der ersten drei Prüfungen unter dem Mindestwert von 34 J/cm2 oder b) mehr als einer der Einzelwerte unter dem Mindestwert von 34 J/cm2, aber nicht unter 24 J/cm2 liegt. 1282 Bei einer wiederholten Kerbschlagzähigkeitsprüfung an Blechen oder Schweißverbindungen darf kein Einzelwert unter 34 J/cm2 liegen. Der Mittelwert sämtlicher Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung und der Wiederholungsprüfung muß gleich dem oder größer als der Mindestwert von 34 J/cm2 sein. Bei einer wiederholten Kerbschlagzähigkeitsprüfung der wärmebeeinflußten Zone darf kein Einzelwert unter 34 J/cm2 liegen. 1283- 1290 D. VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG VON DRUCKGASPACKUNGEN UND VON GEFÄSSEN, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN) DER ZIFFER 5 DER KLASSE 2 1. Druck- und Berstprüfungen am Baumuster 1291 An mindestens 5 leeren Gefäßen jedes Baumusters sind Flüssigkeitsdruckproben durchzuführen: a) bis zum festgelegten Prüfdruck, wobei weder Undichtheiten noch sichtbare bleibende Formänderungen auftreten dürfen; b) bis zum Undichtwerden oder Bersten, wobei zunächst ein etwaiger konkaver Boden ausbuchten muß und das Gefäß erst bei einem Druck von 1,2 mal den Prüfdruck undicht werden oder bersten darf. Die Bestimmungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: EN 417:1992 für 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5, die 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verfluessigt, n.a.g., enthalten. 2. Dichtheitsprüfungen an allen Gefäßen 1292 (1) Bei der Prüfung der Druckgaspackungen und der Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5 in einem Heißwasserbad sind Badtemperatur und Durchlaufzeit so zu wählen, daß der Innendruck jedes Gefäßes mindestens 90 % des Druckes erreicht, den die Gefäße bei 55 °C haben würden. Ist jedoch der Inhalt wärmeempfindlich oder sind die Gefäße aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur weich würde, so ist die Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20 °C bis 30 °C durchzuführen; eine von 2 000 Druckgaspackungen ist außerdem bei der im ersten Unterabsatz vorgesehenen Temperatur zu prüfen. (2) Bei diesen Prüfungen dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen auftreten. Die Vorschrift über bleibende Formänderungen gilt nicht für Kunststoffgefäße, die weich werden. (3) Die grundlegenden Bestimmungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfuellt: EN 417:1992 für 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5, die 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verfluessigt, n.a.g., enthalten. 1293- 1299 ANHANG III A. PRÜFUNGEN DER ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFFE DER KLASSEN 3, 6.1 UND 8 Prüfung zur Bestimmung des Flammpunktes 1300 (1) Der Flammpunkt ist mit einem der folgenden Apparate zu bestimmen: a) Abel b) Abel-Pensky c) Tag d) Pensky-Martens e) Apparate nach ISO 3679:1983 oder ISO 3680:1983. (2) Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen, Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösungsmittelhaltigen Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmethoden verwendet werden, die für die Flammpunktbestimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind und den folgenden Normen entsprechen: a) Internationale Norm ISO 3679: 1983 b) Internationale Norm ISO 3680: 1983 c) Internationale Norm ISO 1523: 1983 d) Deutsche Norm DIN 53213: 1978 Teil 1. 1301 (1) Das Prüfverfahren muß entweder einer Gleichgewichtsmethode oder einer Ungleichgewichtsmethode entsprechen. (2) Für das Verfahren nach einer Gleichgewichtsmethode siehe: a) Internationale Norm ISO 1516: 1981 b) Internationale Norm ISO 3680: 1983 c) Internationale Norm ISO 1523: 1983 d) Internationale Norm ISO 3679: 1983. (3) Verfahren nach einer Ungleichgewichtsmethode sind: a) für Apparat Abel siehe: (i) Britische Norm BS 2000: 1995 Teil 170 (ii) Französische Norm NF MO7-011: 1988 (iii) Französische Norm NF T66-009: 1969; b) für Apparat Abel-Pensky siehe: (i) Deutsche Norm DIN 51755: 1974 Teil 1 (für Temperaturen von 5 °C bis 65 °C) (ii) Deutsche Norm DIN 51755: 1978 Teil 2 (für Temperaturen unter 5 °C) (iii) Französische Norm NF MO7-036: 1984; c) für Apparat Tag siehe: Amerikanische Norm ASTM D 56: 1993; d) für Apparat Pensky-Martens siehe: (i) Internationale Norm ISO 2719: 1988 (ii) Europäische Norm EN 22719: 1994 in ihrer jeweiligen nationalen Ausgabe (z. B. BS 2000, Teil 404/EN 22719) (iii) Amerikanische Norm ASTM D 93: 1994 (iv) Norm des Institute of Petroleum IP 34: 1988. (4) Die in den Absätzen (2) und (3) aufgeführten Prüfverfahren sind nur für die in den einzelnen Methoden angegebenen Flammpunktbereiche anzuwenden. Die Möglichkeit einer chemischen Reaktion zwischen dem Stoff und dem Probenhalter ist bei der Auswahl der anzuwendenden Methode zu beachten. Der Apparat ist, soweit dies mit der Sicherheit vereinbar ist, an einem zugfreien Ort aufzustellen. Aus Sicherheitsgründen dürfen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe (auch als "energetische" Stoffe bekannt) oder für giftige Stoffe nur Prüfverfahren angewendet werden, bei denen kleine Probengrößen von ca. 2 ml verwendet werden. (5) Wenn nach einer Ungleichgewichtsmethode gemäß Absatz (3) ein Flammpunkt von 23 °C ± 2 °C oder von 61 °C ± 2 °C festgestellt wird, ist dieses Ergebnis für jeden Temperaturbereich mit einer Gleichgewichtsmethode nach Absatz (2) zu bestätigen. 1302 Ist die Zuordnung eines entzündbaren fluessigen Stoffes umstritten, so gilt die vom Absender vorgeschlagene Ziffer der Zuordnung, wenn sich bei der Nachprüfung des Flammpunktes ein Wert ergibt, der um nicht mehr als 2 °C von den in Rn. 301 angegebenen Grenzwerten (23 °C bzw. 61 °C) abweicht. Ist die Abweichung größer als 2 °C, so ist eine zweite Nachprüfung vorzunehmen, und es gilt der niedrigste der bei den Nachprüfungen festgestellten Werte. Prüfung zur Bestimmung des Gehalts an Peroxid 1303 Der Gehalt an Peroxid eines fluessigen Stoffes wird wie folgt bestimmt: Man gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 0,01 g genau gewogen) der zu prüfenden Flüssigkeit in einen Erlenmeyerkolben, fügt 20 cm3 Essigsäureanhydrid und ungefähr 1 g festes pulverisiertes Kaliumiodid bei und rührt um. Nach 10 Minuten wird die Flüssigkeit während 3 Minuten bis auf 60 °C erwärmt, dann läßt man sie 5 Minuten abkühlen und gibt 25 cm3 Wasser bei. Das freigewordene Iod wird nach einer halben Stunde mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfatlösung ohne Beigabe eines Indikators titriert. Die vollständige Entfärbung zeigt das Ende der Reaktion an. Werden die erforderlichen cm3 der Thiosulfatlösung mit n bezeichnet, so ergibt sich der prozentuale Peroxidgehalt der Probe (in H2O2 berechnet) durch die Formel >NUM>17n >DEN>100p Prüfung zur Bestimmung des Brandverhaltens 1304 (1) Dieses Verfahren dient der Feststellung, ob ein Stoff, wenn er unter den vorgesehenen Bedingungen erwärmt und einer Flamme als externer Zündquelle unter Standardbedingungen ausgesetzt wird, selbstunterhaltend verbrennt. (2) Grundlage: Ein Metallblock mit einer konkaven Vertiefung (zur Aufnahme der Probe) wird auf eine festgelegte Temperatur erhitzt. Eine bestimmte Menge des zu prüfenden Stoffes wird in diese konkave Vertiefung gegeben. Nach Annäherung einer standardisierten Flamme und ihrer anschließenden Entfernung unter festgelegten Bedingungen wird festgestellt, ob der Stoff selbstunterhaltend verbrennen kann. (3) Prüfgerät: Es wird ein Block aus Aluminiumlegierung oder einem anderen korrosionsbeständigen Metall mit hoher Wärmeleitfähigkeit verwendet. Der Block besitzt eine konkave Vertiefung und eine Bohrung, in der sich ein Thermometer befindet. Ein kleiner Gasbrenner ist drehbar am Block angebracht. Der Griff und der Versorgungsanschluß des Gasbrenners können in jedem beliebigen Winkel zum Gasbrenner angebracht werden. Abbildung 1 zeigt eine geeignete Prüfapparatur; die wichtigsten Maßangaben finden sich in den Abbildungen 1 und 2. Folgende Ausrüstung ist erforderlich: a) Meßlehre zur Prüfung, daß die Höhe der Achse der Gasbrennerdüse über der Oberseite des Probenbehälters 2,2 mm beträgt (siehe Abbildung 1); b) Glas-Quecksilberthermometer, zur Verwendung in horizontaler Lage, mit einer Empfindlichkeit von mindestens 1 mm/°C, oder eine andere Temperaturmeßvorrichtung gleicher Empfindlichkeit, die ein Ablesen in Abständen von 0,5 °C erlaubt. Wenn das Thermometer in den Block eingesetzt ist, muß sein Gefäß mit einem wärmeleitenden thermoplastischen Material umgeben sein; c) Heizplatte mit Temperaturregeleinrichtung (andere Systeme mit Temperaturregeleinrichtung dürfen zum Heizen des Metallblocks verwendet werden); d) Stoppuhr oder eine andere Zeitmeßvorrichtung; e) Injektionsspritze, die es ermöglicht, Flüssigkeitsvolumina von 2 ml mit einer Genauigkeit von ± 0,1 ml einzufuellen; und eine f) Butangasquelle. (4) Probennahme: Die Probe muß für den zu prüfenden Stoff repräsentativ sein; sie ist in einem luftdicht verschlossenen Behälter anzuliefern und aufzubewahren. Um den Verlust fluechtiger Bestandteile zu vermeiden, ist die Behandlung der Probe zur Sicherstellung ihrer Homogenität auf ein Minimum zu beschränken. Nach jeder Entnahme einer Probe ist der Probenbehälter sofort wieder zu verschließen. War der Probenbehälter nicht ordnungsgemäß verschlossen, ist eine völlig neue Probe zu verwenden. (5) Prüfverfahren: Die Prüfung ist dreimal durchzuführen. WARNUNG: Wegen Explosionsgefahr darf diese Prüfung nicht in einem kleinen abgeschlossenen Bereich (z. B. einer Glovebox) durchgeführt werden. a) Es ist wichtig, die Prüfapparatur an einem völlig zugfreien Platz (siehe Warnung), der nur schwach beleuchtet ist, aufzustellen, um Entflammungen (Aufflammen), Flammen usw. leichter erkennen zu können. b) Der Metallblock ist so auf eine Heizplatte zu stellen (oder durch eine andere geeignete Einrichtung zu erhitzen), daß seine Temperatur, wie von dem im Metallblock eingesetzten Thermometer angezeigt, mit einer Genauigkeit von ± 1 °C auf dem vorgeschriebenen Temperaturwert gehalten wird. Die Prüftemperatur beträgt 60,5 °C oder 75 °C [siehe h)]. Diese Temperatur ist bei einer Abweichung des Barometerdrucks vom Normaldruck (101,3 kPa) so zu korrigieren, daß die Prüftemperatur bei einer Druckdifferenz von jeweils 4 kPa um je 1 °C bei einem höheren Druck erhöht und bei einem niedrigeren Druck verringert wird. Es ist sicherzustellen, daß die Metallblockoberfläche genau horizontal ist. Mit der Meßlehre ist zu überprüfen, ob sich die Gasbrennerdüse in Prüfposition 2,2 mm über der Oberseite der Vertiefung zur Aufnahme der Probe befindet. c) Der Butangasbrenner ist aus der Prüfposition zu entfernen ("Aus"-Stellung) und anzuzünden. Die Größe der Flamme ist so einzustellen, daß sie zwischen 8 mm und 9 mm hoch ist und einen Durchmesser von etwa 5 mm hat. d) Mit der Injektionsspritze sind aus dem Probenbehälter mindestens 2 ml der Probe zu entnehmen und eine Probenmenge von 2 ml ± 0,1 ml ist schnell in die Vertiefung der Brennbarkeitsprüfapparatur zu geben. Sofort danach ist die Zeitmeßvorrichtung in Gang zu setzen. e) Nach einer Aufheizzeit von 60 Sekunden wird angenommen, daß die Probe eine gleichbleibende Temperatur erreicht hat. Wenn sich die Probe nicht entzündet hat, ist die Gasbrennerflamme in Prüfposition über die Flüssigkeit zu bringen. Sie ist in dieser Stellung 15 Sekunden lang zu halten und dann in die "Aus"-Stellung zurückzubringen, wobei das Verhalten der Probe zu beobachten ist. Die Flamme des Gasbrenners muß während der gesamten Prüfung entzündet bleiben. f) Bei jeder Prüfung ist zu beobachten und aufzuzeichnen: i) ob eine Entzündung und eine selbstunterhaltende Verbrennung oder eine Entflammung der Probe stattfindet oder nicht, bevor die Gasbrennerflamme in Prüfposition gebracht wird; ii) ob sich die Probe entzündet oder nicht, wenn sich die Gasbrennerflamme in Prüfposition befindet, und, falls ja, wie lange die Verbrennung anhält, nachdem die Flamme in die "Aus"-Stellung zurückgebracht worden ist. g) Kommt man auf Grund des in Absatz (6) beschriebenen Beurteilungsverfahrens zu dem Schluß, daß keine selbstunterhaltende Verbrennung vorliegt, sind alle Prüfungen mit neuen Proben, jedoch bei einer Aufheizzeit von 30 Sekunden, zu wiederholen. h) Kommt man auf Grund des in Absatz (6) beschriebenen Beurteilungsverfahrens zu dem Schluß, daß bei einer Prüftemperatur von 60,5 °C keine selbstunterhaltende Verbrennung vorliegt, sind alle Prüfungen mit neuen Proben, jedoch bei einer Prüftemperatur von 75 °C, zu wiederholen. (6) Interpretation der Beobachtungen Nach Abschluß der Prüfung ist der Stoff als selbstunterhaltend verbrennend oder als nicht selbstunterhaltend verbrennend einzustufen. Selbstunterhaltende Verbrennung liegt vor, wenn an mindestens einer der Proben bei einer der Aufheizzeiten eine der folgenden Reaktionen beobachtet wird: a) die Probe entzündet sich und brennt selbstunterhaltend, während sich die Gasbrennerflamme in "Aus"-Stellung befindet; b) die Probe entzündet sich, nachdem die Gasbrennerflamme 15 Sekunden lang in Prüfposition gebracht wurde, und brennt selbstunterhaltend mehr als 15 Sekunden lang weiter, nachdem die Gasbrennerflamme in die "Aus"-Stellung zurückgebracht wurde. Kurzzeitiges Aufflammen ist nicht als selbstunterhaltende Verbrennung zu werten. Im allgemeinen kann nach Ablauf der vorgeschriebenen 15 Sekunden mit Sicherheit eine Aussage darüber getroffen werden, ob die Verbrennung aufgehört hat oder ob sie sich fortsetzt. In Zweifelsfällen ist der Stoff als selbstunterhaltend verbrennend einzustufen. c) Stoffe gelten als nicht selbstunterhaltend verbrennend, wenn ihr Brennpunkt nach ISO 2592: 1973 über 100 °C liegt oder wenn es sich um mischbare Lösungen mit einem Wassergehalt von mehr als 90 Masse-% handelt. Zeichnung und Abmessungen der Brennbarkeitsprüfapparatur zur Bestimmung des Brandverhaltens entzündbarer fluessiger Stoffe Abbildung 1 - Brennbarkeitsprüfapparatur Abbildung 2 - Gasbrennnerdüse und -flamme 1305- 1309 B. PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DES FLIESSVERHALTENS 1310 Zur Bestimmung des Fließverhaltens der fluessigen und dickfluessigen Stoffe und Mischungen der Klasse 3 sowie des pastenförmigen Zustandes der Stoffe der Klasse 4.1 ist folgendes Verfahren anzuwenden: a) Prüfgerät Handelsübliches Penetrometer nach ISO-Norm 2137: 1985 mit einer Führungsstange von 47,5 g ± 0,05 g; Siebscheibe aus Duraluminium mit konischen Bohrungen und einer Masse von 102,5 g ± 0,05 g (s. Abb. 3); Penetrationsgefäß mit einem Innendurchmesser von 72 mm bis 80 mm zur Aufnahme der Probe. b) Prüfverfahren Die Probe wird mindestens eine halbe Stunde vor der Messung in das Penetrationsgefäß gefuellt. Das Gefäß wird dicht verschlossen und bis zur Messung ruhig gelagert. Die Probe wird in dem dicht verschlossenen Penetrationsgefäß auf 35 °C ± 0,5 °C erwärmt und erst unmittelbar (höchstens 2 Minuten) vor der Messung auf den Tisch des Penetrometers gebracht. Nun wird die Spitze S der Siebscheibe auf die Flüssigkeitsoberfläche aufgesetzt und die Eindringtiefe in Abhängigkeit von der Zeit gemessen. c) Beurteilung der Prüfergebnisse Ein Stoff unterliegt nicht den Vorschriften der Klasse 3, jedoch der Klasse 4.1 dieser Richtlinie, wenn nach Aufsetzen der Spitze S auf die Oberfläche der Probe die auf dem Meßgerät abgelesene Penetration i) nach einer Belastungszeit von 5 s ± 0,1 s weniger als 15 mm ± 0,3 mm oder ii) nach einer Belastungszeit von 5 s ± 0,1 s mehr als 15 mm ± 0,3 mm, jedoch die zusätzliche Penetration nach weiteren 55 s ± 0,5 s weniger als 5,0 mm ± 0,5 mm beträgt. Bemerkung: Bei Proben mit einer Fließgrenze ist es häufig nicht möglich, im Penetrationsgefäß eine stabile Oberfläche zu erreichen und somit beim Aufsetzen der Spitze S eindeutige Anfangsbedingungen der Messung zu schaffen. Darüber hinaus kann bei manchen Proben eine elastische Verformung der Oberfläche beim Auftreffen der Siebscheibe auftreten und in den ersten Sekunden eine größere Penetration vortäuschen. In all diesen Fällen kann eine Beurteilung der Ergebnisse nach b) zweckmäßig sein. Abbildung 3 - Penetrometer Für Maße ohne Toleranzangabe gilt ± 0,1 mm 1311- 1319 C. PRÜFUNGEN ZUR BESTIMMUNG DER ÖKOTOXIZITÄT, DER BESTÄNDIGKEIT UND DER BIOAKKUMULATION VON STOFFEN IN WASSER FÜR DIE EINORDNUNG IN KLASSE 9 Bemerkung: Die verwendeten Prüfverfahren müssen denen, die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Kommission der Europäischen Gemein-schaften (EG) verabschiedet wurden, entsprechen. Werden andere Prüfverfahren verwendet, so müssen diese international anerkannt, den Prüfverfahren der OECD/Kommission der EG gleichwertig und in den Prüfberichten erwähnt sein. 1320 Akute Toxizität für Fische Ziel dieser Prüfung ist es, festzustellen, bei welcher Konzentration eine Sterblichkeit von 50 % unter den Versuchstieren verursacht wird. Dies ist der sogenannte LC50-Wert, der die Konzentration des Stoffes in Wasser angibt, bei der während eines ununterbrochenen Versuchszeitraums von mindestens 96 Stunden bei 50 % einer Prüfgruppe von Fischen der Tod eintritt. Geeignete Fischarten sind: Zebrabärbling (Brachydanio rerio), Amerikanische Elritze (Pimephales promelas) und Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss). Die Fische werden der Prüfsubstanz ausgesetzt, die in unterschiedlichen Konzentrationen dem Wasser zugesetzt wird (plus einer Kontrollfuellung). Beobachtungen werden mindestens alle 24 Stunden aufgezeichnet. Am Ende der 96-stuendigen Einwirkung und - soweit möglich - bei jeder Beobachtung wird die Konzentration berechnet, die 50 % der Fische tötet. Außerdem wird die Konzentration bestimmt, bei der nach 96 Stunden keine Wirkung festgestellt wird (no observed effect concentration - NOEC). 1321 Akute Toxizität für Daphnien Ziel dieser Prüfung ist es, die wirksame Konzentration der Substanz in Wasser festzustellen, die 50 % der Daphnien schwimmunfähig macht (EC50). Geeignete Versuchsorganismen sind Daphnia magna und Daphnia pulex. Die Daphnien werden der dem Wasser in unterschiedlichen Konzentrationen zugesetzten Prüfsubstanz für 48 Stunden ausgesetzt. Es wird auch die Konzentration bestimmt, bei der nach 48 Stunden keine Wirkung festgestellt wird (no observed effect concentration - NOEC). 1322 Hemmung des Algenwachstums Ziel dieser Prüfung ist es, die Wirkung einer Chemikalie auf das Algenwachstum unter Standardbedingungen festzustellen. Über einen Zeitraum von 72 Stunden wird die Veränderung der Biomasse und die Wachstumsrate von Algen unter gleichen Bedingungen, jedoch ohne Einwirkung der zu prüfenden Chemikalie verglichen. Die Ergebnisse werden durch die wirksame Konzentration dargestellt, bei der das Algenwachstum um 50 % (IC50r) aber auch die Bildung von Biomasse (IC50b) verringert wird. 1323 Prüfverfahren für die leichte biologische Abbaubarkeit Ziel dieser Prüfung ist es, den Grad der biologischen Abbaubarkeit unter aeroben Standardbedingungen festzustellen. Die Prüfsubstanz wird in geringen Konzentrationen einer Nährlösung mit aeroben Bakterien zugesetzt. Das Fortschreiten des Abbaus wird 28 Tage lang durch die Bestimmung des Parameters, der beim verwendeten Prüfverfahren angegeben ist, beobachtet. Mehrere gleichwertige Prüfverfahren stehen zur Verfügung. Die Parameter umfassen die Abnahme von gelöstem organischen Kohlenstoff (DOC-Abnahme), die Bildung von Kohlendioxid (CO2-Bildung) und den Entzug von Sauerstoff (O2-Entzug). Ein Stoff gilt als biologisch leicht abbaubar, wenn innerhalb von höchstens 28 Tagen folgende Kriterien erfuellt werden, wobei diese Werte innerhalb von 10 Tagen, beginnend mit dem Tag, an dem der biologische Abbau zum ersten Mal über 10 % liegt, erreicht sein müssen: DOC - Abnahme: 70 % CO2 - Bildung: 60 % der rechnerischen CO2-Produktion O2 - Entzug: 60 % des rechnerischen O2-Bedarfs. Die Prüfung kann über 28 Tage hinaus fortgesetzt werden, wenn die oben genannten Kriterien nicht erfuellt werden, wobei das Ergebnis dann jedoch die der Prüfsubstanz zugehörige biologische Abbaubarkeit darstellt. Für Zuordnungszwecke ist normalerweise das Ergebnis der "leichten" Abbaubarkeit erforderlich. Sind nur COD- und BOD5-Daten verfügbar, so gilt ein Stoff als biologisch leicht abbaubar, wenn das Verhältnis BOD5 : COD größer oder gleich 0,5 ist. Der biochemische Sauerstoffbedarf (BOD - Biochemical Oxygen Demand) ist definiert als die Masse gelösten Sauerstoffs, die zur biochemischen Oxidation eines bestimmten Volumens einer gelösten Substanz unter den vorgeschriebenen Bedingungen notwendig ist. Die Ergebnisse werden in Gramm BOD je Gramm Prüfsubstanz angegeben. Die normale Versuchsdauer beträgt bei Anwendung eines nationalen Standard-Prüfverfahrens fünf Tage. Der chemische Sauerstoffbedarf (COD - Chemical Oxygen Demand) ist ein Maß für die Oxidierbarkeit einer Substanz und wird als diejenige gleichwertige Sauerstoffmenge eines oxidierend wirkenden Reagenzmittels ausgedrückt, die eine Prüfsubstanz unter bestimmten Laborbedingungen verbraucht. Die Ergebnisse werden in Gramm COD je Gramm Prüfsubstanz angegeben. Ein nationales Standard-Prüfverfahren darf verwendet werden. 1324 Prüfverfahren für das Bioakkumulationspotential (1) Ziel dieser Prüfung ist es, das Potential der Bioakkumulation entweder durch das Verhältnis zwischen der Gleichgewichtskonzentration (c) eines Stoffes in einem Lösungsmittel und derjenigen in Wasser oder durch den Biokonzentrationsfaktor (BCF) festzustellen. (2) Das Verhältnis der Gleichgewichtskonzentration (c) eines Stoffes in einem Lösungsmittel zu derjenigen in Wasser wird gewöhnlich als Zehnerlogarithmus (log10) ausgedrückt. Lösungsmittel und Wasser dürfen nur eine vernachlässigbare Mischbarkeit aufweisen, und der Stoff darf in Wasser nicht ionisieren. Das normalerweise verwendete Lösungsmittel ist n-Octanol. Im Falle von n-Octanol und Wasser ergibt sich: log Pow = log10 [C°/Cw] wobei Pow der Nernst'sche Verteilungskoeffizient ist, der sich aus der Stoffkonzentration in n-Octanol (C°), dividiert durch die Stoffkonzentration in Wasser (Cw), ergibt. Wenn log Pow ≥3,0 ist, besitzt der Stoff ein Bioakkumulationspotential. (3) Der Biokonzentrationsfaktor (BCF) ist definiert als Verhältnis zwischen der Konzentration der Prüfsubstanz im Versuchsfisch (Cf) und der Konzentration in Versuchswasser (Cw) in stabilem Zustand: BCF = (Cf)/(Cw). Das Versuchsprinzip schließt ein, daß die Fische einer Lösung oder Dispersion mit bekannter Konzentration der Prüfsubstanz in Wasser ausgesetzt werden. Entsprechend dem gewählten, auf den Eigenschaften der Prüfsubstanz beruhenden Prüfverfahren darf das Durchfluß-Verfahren, das statische oder das semistatische Verfahren angewendet werden. Die Fische werden während eines gegebenen Zeitraums der Prüfsubstanz ausgesetzt; anschließend folgt ein Zeitraum ohne weitere Exposition. Während des zweiten Zeitraums werden Messungen der Zuwachsrate der Prüfsubstanz in Wasser, d.h. der Ausscheidungsrate oder der Reinigungsrate, durchgeführt. (Die verschiedenen Prüfverfahren und die Berechnungsmethode des BCF sind in den OECD-Richtlinien für die Prüfung von Chemikalien - OECD Guidelines for Testing of Chemicals -, Methoden 305A bis 305E, 12. Mai 1981, detailliert dargestellt). (4) Ein Stoff kann einen log Pow-Wert aufweisen, der größer oder gleich 3,0 ist, und einen BCF-Wert, der kleiner als 100 ist. Dies würde auf ein geringes oder ein nicht vorhandenes Potential für die Bioakkumulation hindeuten. In Zweifelsfällen hat, wie im Ablaufdiagramm in Rn. 1326 dargestellt, der BCF-Wert Vorrang gegenüber dem log Pow-Wert . 1325 Kriterien Ein Stoff kann als wasserverunreinigend angesehen werden, wenn er eines der folgenden Kriterien erfuellt: Von den nachfolgend genannten Werten, 96-Stunden-LC50-Wert für Fische,48-Stunden-EC50-Wert für Daphnien, 72-Stunden-IC50-Wert für Algen, ist der kleinste Wert höchstens 1 mg/Liter; größer als 1 mg/Liter aber höchstens 10 mg/Liter, und der Stoff ist biologisch nicht leicht abbaubar; größer als 1 mg/Liter aber höchstens 10 mg/Liter, und der log Pow-Wert ist mindestens 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte BCF beträgt höchstens 100). 1326 Ablaufdiagramm 1327-1399 ANHANG IV 1400- 1499 (Bleibt offen) ANHANG V ALLGEMEINE VERPACKUNGSVORSCHRIFTEN, ARTEN, ANFORDERUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG DER VERPACKUNGEN Bemerkung: Diese Vorschriften gelten für Verpackungen, die Stoffe und Gegenstände der Klassen 1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 enthalten. Abschnitt I Allgemeine Verpackungsvorschriften 1500 (1) Die Verpackungen müssen so hergestellt und so verschlossen sein, daß unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung, vermieden wird. Den Versandstücken dürfen außen keine gefährlichen Stoffe anhaften. Diese Vorschriften gelten für neue Verpackungen und für solche, die wiederverwendet werden. (2) Die Teile der Verpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Stoffen in Berührung kommen, dürfen durch chemische oder sonstige Einwirkungen dieser Stoffe nicht beeinträchtigt werden; gegebenenfalls müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder -behandlung versehen sein. Diese Teile der Verpackungen dürfen keine Bestandteile enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe bilden oder diese Teile erheblich schwächen können. (3) Jede Verpackung mit Ausnahme der Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muß einer Bauart entsprechen, die nach den Vorschriften in Abschnitt IV geprüft und zugelassen ist. Serienmäßig hergestellte Verpackungen müssen der zugelassenen Bauart entsprechen. (4) Werden Verpackungen mit Flüssigkeiten gefuellt, so muß ein fuellungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen, daß die Ausdehnung der Flüssigkeit infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung erreicht werden können, weder das Austreten der Flüssigkeit noch eine dauernde Verformung der Verpackung bewirkt. Der Füllungsgrad, bezogen auf eine Abfuelltemperatur von 15 °C, darf, sofern die einzelnen Klassen nichts anderes vorsehen, höchstens betragen: entweder a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> oder b) Füllungsgrad = >NUM>98 >DEN>1 + á (50 P tF) % des Fassungsraums der Verpackung. In dieser Formel bedeutet á den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C. á wird nach der Formel berechnet á = >NUM>d15 P d50 >DEN>35 × d50 Dabei bedeuten: d15 und d50 die relativen Dichten () der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung. (5) Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, daß sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, wie diejenigen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw. müssen mit geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung eingebettet werden. Bei Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften der Polsterstoffe und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (6) Innenverpackungen mit verschiedenartigen Stoffen, die miteinander gefährlich reagieren und dabei verursachen können: a) eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung beträchtlicher Wärme, b) eine Entwicklung entzündbarer, giftiger oder erstickend wirkender Gase, c) die Bildung ätzender Stoffe oder d) die Bildung instabiler Stoffe, dürfen nicht in die gleiche Außenverpackung eingesetzt werden (siehe auch die Vorschriften über die Zusammenpackung in den einzelnen Klassen). (7) Der Verschluß von Verpackungen mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen muß so beschaffen sein, daß der prozentuale Anteil der Flüssigkeit (Wasser, Lösungs- oder Phlegmatisierungsmittel) während der Beförderung nicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt. (8) Wenn in einer Verpackung das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, sofern das austretende Gas hinsichtlich seiner Giftigkeit, Entzündbarkeit, ausgeschiedenen Menge usw. keine Gefahr verursacht. Die Lüftungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß das Austreten von Flüssigkeit sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden werden. Ein Stoff darf jedoch in einer solchen Verpackung nur dann befördert werden, wenn eine Lüftungseinrichtung in den Beförderungsvorschriften der entsprechenden Klasse für diesen Stoff vorgeschrieben ist. (9) Neue, wiederaufgearbeitete, wiederverwendete oder rekonditionierte Verpackungen müssen den in Abschnitt IV vorgeschriebenen Prüfungen standhalten können. Vor der Befuellung und der Aufgabe zum Versand ist jede Verpackung auf Nichtvorhandensein von Korrosion, Kontamination oder von anderen Schäden zu untersuchen. Jede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet oder sie muß so instandgesetzt werden, daß sie den Bauartprüfungen standhalten kann. (10) Die für fluessige Stoffe verwendeten Verpackungen müssen in den in Rn. 1560 vorgesehenen Fällen nach den dortigen Bedingungen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. (11) Flüssigkeiten dürfen nur in Verpackungen gefuellt werden, die eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Verpackungen, auf denen der Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung nach Rn. 1512 (1) d) in der Kennzeichnung angegeben ist, dürfen nur mit einer Flüssigkeit gefuellt werden, deren Dampfdruck: a) so groß ist, daß der Gesamtüberdruck in der Verpackung (d. h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, gemessen unter Zugrundelegung eines maximalen Füllungsgrades gemäß Absatz (4) und einer Fülltemperatur von 15 °C, 2/3 des in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruckes nicht überschreitet, oder b) bei 50 °C geringer ist als 4/7 der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa oder c) bei 55 °C geringer ist als 2/3 der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa. Beispiele für auf den Verpackungen anzugebende Prüfdrücke, die nach c) berechnet wurden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bemerkungen: 1. Für reine fluessige Stoffe kann der Dampfdruck bei 55 °C (Vp55) oft aus Tabellen entnommen werden, die in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlicht sind. 2. Die maximalen Dampfdrücke in den Absätzen b) und c) beziehen sich auf den Ausgangswert der Berechnung. 3. Die in der Tabelle angegebenen Mindestprüfdrücke beziehen sich nur auf die Anwendung der Angaben unter c), das bedeutet, daß der angegebene Prüfdruck größer sein muß als der 1,5-fache Dampfdruck bei 55 °C minus 100 kPa. Wenn beispielsweise der Prüfdruck für n-Decan gemäß Rn. 1554 (4) a) bestimmt wird, kann der anzugebende Mindestprüfdruck geringer sein. 4. Für 1155 Ethylether (Verpackungsgruppe I) beträgt der nach Rn. 1554 (4) vorgeschriebene Mindestprüfdruck 250 kPa. (12) Verpackungen für feste Stoffe, die bei Temperaturen, die während der Beförderung möglicherweise auftreten, fluessig werden können, müssen auch für die Aufnahme dieser Stoffe in fluessigem Zustand geeignet sein. (13) Die Verpackungen müssen nach einem Qualitätssicherungsprogramm, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt, hergestellt und geprüft werden, um sicherzustellen, daß jede hergestellte Verpackung den Vorschriften dieses Anhangs entspricht. (14) Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackung zu verhindern; sofern die Bergungsverpackung fluessige Stoffe enthält, muß eine ausreichende Menge saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen. (15) Die Verpackungsvorschriften in Abschnitt III stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in Abschnitt III abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und sie bestehen erfolgreich die in Absatz (10) und in Abschnitt IV beschriebenen Prüfungen. 1501- 1509 Abschnitt II Verpackungsarten Begriffsbestimmungen 1510 (1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen die nachstehend aufgeführten Verpackungen verwendet werden: Fässer: Zylindrische Verpackungen aus Metall, Pappe, Kunststoffen, Sperrholz oder anderen geeigneten Stoffen mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z. B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfässer und Kanister. Holzfässer: Verpackungen aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden bestehen und mit Reifen versehen sind. Kanister: Verpackungen aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt mit einer oder mehreren Öffnungen. Kisten: Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackungen aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffen, Pappe, Kunststoffen oder anderen geeigneten Werkstoffen. Soweit die Unversehrtheit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen. Säcke: Flexible Verpackungen aus Papier, Kunststoffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen. Kombinations- verpackungen (Kunststoff): Aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung (aus Metall, Pappe, Sperrholz usw.) bestehende Verpackungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so bilden sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefuellt, gelagert, befördert und entleert wird. Kombinations- verpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug): Aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeug und einer Außenverpackung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpackungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so bilden sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefuellt, gelagert, befördert und entleert wird. Sie sind gemäß Rn. 1552 (1) a) oder b), 1553 und 1554 zu prüfen. Zusammengesetzte Verpackungen: Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Rn. 1500 (5) in einer Außenverpackung eingesetzt sein müssen. Wiederaufgearbeitete Verpackungen: Verpackungen, insbesondere Metallfässer: i) die sich, ausgehend von einem den Vorschriften dieses Anhangs nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines UN-Verpackungstyps ergeben, der diesen Vorschriften entspricht; ii) die sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps, der den Vorschriften dieses Anhangs entspricht, in einen anderen Typ, der denselben Vorschriften entspricht, ergeben oder iii) bei denen fest eingebaute Konstruktionsbestandteile (wie nichtabnehmbare Deckel) ausgetauscht wurden. Wiederaufgearbeitete Fässer unterliegen den Vorschriften dieses Anhangs, die für neue Fässer des gleichen Typs gelten. Wiederverwendete Verpackungen: Verpackungen, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurden, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diese Definition fallen insbesondere solche Verpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefuellt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert werden. Rekonditionierte Verpackungen: Verpackungen, insbesondere Metallfässer: i) die so gereinigt wurden, daß die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts, ebenso wie innere und äußere Korrosion sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden, ii) die wieder in ihre ursprüngliche Form und ihr ursprüngliches Profil gebracht wurden, wobei die Falze (soweit vorhanden) gerichtet und abgedichtet und alle Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden, und iii) die nach der Reinigung aber vor dem erneuten Anstrich untersucht wurden; Verpackungen, die sichtbare kleine Löcher, eine wesentliche Verminderung der Materialstärke, eine Ermüdung des Metalls, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, müssen zurückgewiesen werden. Bergungs- verpackungen: Sonderverpackungen, die den anwendbaren Vorschriften dieses Anhangs entsprechen und in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. (2) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen zusätzlich die nachstehend aufgeführten Verpackungen verwendet werden: Kombinations- verpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug): wenn gemäß Rn. 1552 (1) e) geprüft. Feinstblech- verpackungen: Verpackungen mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konische) sowie Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen aus Feinstblech, mit einer Wanddicke unter 0,5 mm, mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die keine Fässer oder Kanister im Sinne von Absatz (1) sind. (3) Folgende Begriffsbestimmungen gelten für die in den Absätzen (1) und (2) genannten Verpackungen: Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinations- oder zusammengesetzten Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen. Gefäß: Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlußmittel. Hoechste Nettomasse: Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste Summe der Masse aus Innenverpackungen und ihrem Inhalt, in Kilogramm ausgedrückt. Hoechster Fassungsraum: (wie in Abschnitt III verwendet) Das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, in Litern ausgedrückt. Innengefäß: Gefäß, das einer Außenverpackung bedarf, um seine Behältnisfunktion zu erfuellen. Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist. Staubdichte Verpackungen: Verpackungen, die gegen trockenen Inhalt, einschließlich während der Beförderung entstandener feinstaubiger fester Stoffe, undurchlässig sind. Verpackung: Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfuellen kann. Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung und ihrem Inhalt. Verschluß: Einrichtung, welche die Öffnung eines Gefäßes verschließt. Zwischen- verpackungen: Verpackungen, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und einer Außenverpackung befinden. Bemerkung: Der "Innenteil" der "zusammengesetzten Verpackungen" wird immer als "Innenverpackung", nicht als "Innengefäß" bezeichnet. Eine Glasflasche ist ein Beispiel einer solchen "Innenverpackung". Der "Innenteil" der "Kombinationsverpackungen" wird normalerweise als "Innengefäß" bezeichnet. So ist zum Beispiel der "Innenteil" einer 6HA1 Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches "Innengefäß", da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine "Außenverpackung" auszuüben, daher ist er keine "Innenverpackung". Codierung der Verpackungsbauarten nach Rn. 1510 (1) und (2) 1511 (1) Der Code besteht aus: einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z. B. Faß, Kanister usw.; einem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z. B. Stahl, Holz usw.; gegebenenfalls einer arabischen Ziffer für den Typ der Verpackung innerhalb der Verpackungsart. Für Kombinationsverpackungen sind zwei lateinische Großbuchstaben zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefäßes, der zweite den der Außenverpackung. Für zusammengesetzte Verpackungen und Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2 Ziffern 1 und 2 ist lediglich die Code-Nummer für die Außenverpackung zu verwenden. Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsarten zu verwenden: 1 Faß, 2 Holzfaß, 3 Kanister, 4 Kiste, 5 Sack, 6 Kombinationsverpackung, 0 Feinstblechverpackung. Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden: A Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen), B Aluminium, C Naturholz, D Sperrholz, F Holzfaserwerkstoff, G Pappe, H Kunststoff (einschließlich Schaumstoff), L Textilgewebe, M Papier, mehrlagig, N Metall (außer Stahl und Aluminium), P Glas, Porzellan oder Steinzeug. (2) In den besonderen Vorschriften der einzelnen Klassen sind entsprechend der Gefährlichkeit der zu befördernden Stoffe drei Verpackungsgruppen vorgesehen: Verpackungsgruppe I: für Stoffe der Gruppe a), Verpackungsgruppe II: für Stoffe der Gruppe b), Verpackungsgruppe III: für Stoffe der Gruppe c) in den Ziffern der Stoffaufzählung. Auf die Verpackungscode-Nummer folgt in der Kennzeichnung ein Buchstabe, welcher die Stoffgruppen angibt, für welche die Verpackungsbauart zugelassen ist: X für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppen I bis III; Y für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III; Z für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III. Kennzeichnung Bemerkungen: 1. Die Kennzeichnung auf der Verpackung gibt an, daß diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Anhangs erfuellt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagt die Kennzeichnung nicht unbedingt aus, daß die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf: die Verpackungsart (z. B. Stahlfaß), den maximalen Fassungsraum und/oder die maximale Masse der Verpackung sowie etwaige besondere Vorschriften sind für jeden Stoff in den entsprechenden Randnummern der Klassen, die sich auf die Verpackung beziehen, festgelegt. 2. Die Kennzeichnung ist dazu bestimmt, die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern. Bei der Verwendung einer neuen Verpackung ist die Original-Kennzeichnung ein Hilfsmittel für den oder die Hersteller, um den Typ festzustellen und um anzugeben, welche Prüfvorschriften diese erfuellt. 3. Die Kennzeichnung liefert nicht immer vollständige Einzelheiten beispielsweise über das Prüfniveau; es kann daher notwendig sein, diesem Gesichtspunkt auch unter Bezugnahme auf ein Prüfzertifikat, Prüfberichte oder ein Verzeichnis erfolgreich geprüfter Verpackungen Rechnung zu tragen. Zum Beispiel kann eine Verpackung, die mit einem X oder einem Y gekennzeichnet ist, für Stoffe verwendet werden, denen eine Verpackungsgruppe mit einem geringeren Gefahrengrad zugeordnet ist und deren höchstzulässiger Wert für die relative Dichte, der in den Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen in Abschnitt IV angegeben ist, unter Berücksichtigung des entsprechenden Faktors 1,5 oder 2,25 bestimmt wird; d.h., Verpackungen der Verpackungsgruppe I, die für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,2 geprüft sind, dürfen als Verpackungen der Verpackungsgruppe II für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,8 oder als Verpackungen der Verpackungsgruppe III für Stoffe mit einer relativen Dichte von 2,7 verwendet werden, natürlich vorausgesetzt, alle Funktionskriterien werden auch durch den Stoff mit der höheren relativen Dichte erfuellt. 1512 (1) Jede Verpackung muß mit Kennzeichnungen versehen sein, die dauerhaft und lesbar und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhältnismäßigen Format so angebracht sind, daß sie gut sichtbar sind. Bei Versandstücken mit einer Bruttomasse von mehr als 30 kg müssen die Kennzeichnungen oder ein Doppel davon auf der Oberseite oder auf einer Seite der Verpackung erscheinen. Die Buchstaben, Ziffern und Zeichen müssen mindestens 12 mm hoch sein, ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern bzw. 30 kg, bei denen die Höhe mindestens 6 mm betragen muß, und ausgenommen Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern bzw. 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Die Kennzeichnung für die nach der zugelassenen Bauart hergestellten neuen Verpackungen besteht: a) i) aus dem Symbol für Verpackungen nach Rn. 1510 (1). Für Metallverpackungen, auf denen die Kennzeichnung durch Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben UN angewendet werden; ii) aus dem Symbol "RID" () für Verpackungen nach Rn. 1510 (2) sowie für Fässer mit abnehmbarem Deckel für fluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s, die vereinfachten Bedingungen entsprechen [siehe Bemerkung zu Rn. 306 (1), 307 (1), 507 (1), 508 (1), 607 (1), 608 (1), 806 (1), 807 (1), 903 (1) und 904 (1)]; b) aus der Code-Nummer der Verpackung nach Rn. 1511 (1); c) aus einem zweiteiligen Code: i) aus einem Buchstaben (X/Y/Z), welcher die Verpackungsgruppe bzw. -gruppen angibt, für welche die Bauart zugelassen ist; ii) für Verpackungen ohne Innenverpackungen, die für fluessige Stoffe Verwendung finden und die erfolgreich einer Flüssigkeitsdruckprobe unterzogen wurden, aus der Angabe der auf die erste Dezimalstelle gerundeten relativen Dichte des Stoffes, mit welchem die Bauart geprüft worden ist; auf diese Angabe kann verzichtet werden, wenn die relative Dichte nicht größer als 1,2 ist; oder für Verpackungen, die für feste Stoffe oder für Innenverpackungen Verwendung finden, für Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die für Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s Verwendung finden, sowie für Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, die für Stoffe der Klasse 3 Ziffer 5c) Verwendung finden, aus der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg; iii) für Verpackungen, die für Stoffe der Klasse 6.2 Ziffern 1 und 2 Verwendung finden, ist anstelle der Angaben nach den Buchstaben i) oder ii) die Angabe "Klasse 6.2" zu verwenden; d) entweder aus einem Buchstaben "S", wenn die Verpackung für fluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s, für feste Stoffe oder für Innenverpackungen Verwendung findet, sowie bei Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, die für Stoffe der Klasse 3 Ziffer 5c) Verwendung finden, oder, wenn die Verpackung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit Erfolg unterzogen worden ist, aus der Angabe des Prüfdrucks in kPa, abgerundet auf die nächsten 10 kPa; e) aus dem Jahr der Herstellung (die letzten beiden Ziffern). Für Verpackungen der Verpackungsarten 1H und 3H zusätzlich aus dem Monat der Herstellung; dieser Teil der Kennzeichnung kann auch an anderer Stelle als die übrigen Angaben angebracht sein. Eine geeignete Weise ist: f) aus dem Kurzzeichen () des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde; g) entweder aus einer Registriernummer und dem Namen oder Kurzzeichen des Herstellers oder aus einer anderen Kennzeichnung der Verpackung, wie sie von der zuständigen Behörde festgesetzt wurde. (2) Jede wiederverwendbare Verpackung, die einem Rekonditionierungsverfahren unterzogen werden kann, bei dem die Kennzeichnung unkenntlich werden könnte, muß mit den in Absatz (1) a) bis e) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form versehen sein. Kennzeichnungen sind bleibend, wenn sie dem Rekonditionierungsverfahren standhalten können (z. B. durch Prägen angebrachte Kennzeichnung). Diese bleibende Kennzeichnung darf bei Verpackungen, mit Ausnahme von Metallfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Litern, anstelle der in Absatz (1) beschriebenen dauerhaften Kennzeichnung verwendet werden. Zusätzlich zu der in Absatz (1) beschriebenen dauerhaften Kennzeichnung müssen neue Metallfässer mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Litern die in Absatz (1) a) bis e) angegebenen Kennzeichen, zusammen mit der Angabe der Nennmaterialstärke zumindest des für den Mantel verwendeten Metalls (in mm, ± 0,1 mm) in dauerhafter Form (z. B. durch Prägen) auf dem Boden aufweisen. Wenn die Nennmaterialstärke von mindestens einem der beiden Böden eines Metallfasses geringer ist als die des Mantels, so ist die Nennmaterialstärke des Oberteils, des Mantels und des Unterteils in bleibender Form (z. B. durch Prägen) auf dem Boden anzugeben. Beispiel: "1,0 - 1,2 - 1,0" oder "0,9 - 1,0 - 1,0". Die Nennmaterialstärken des Metalls sind nach der entsprechenden ISO-Norm zu bestimmen, z. B. ISO 3574:1986 für Stahl. Die in Absatz (1) f) und g) angegebenenen Kennzeichen dürfen, soweit nachstehend nichts anderes angegeben ist, nicht in bleibender Form (z. B. durch Prägen) angebracht sein. Bei wiederaufgearbeiteten Metallfässern muß die vorgeschriebene Kennzeichnung nicht unbedingt bleibend sein (z. B. durch Prägen), wenn weder eine Änderung des Verpackungstyps noch ein Austausch oder eine Entfernung fest eingebauter Konstruktionsbestandteile vorgenommen wurde. Andere wiederaufgearbeitete Metallfässer müssen auf dem Oberboden oder dem Mantel mit den in Absatz (1) a) bis e) aufgeführten Kennzeichen in bleibender Form (z. B. durch Prägen) versehen sein. Metallfässer aus Werkstoffen (wie rostfreier Stahl), die für eine mehrmalige Wiederverwendung ausgelegt sind, dürfen mit den in Absatz (1) f) und g) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form (z. B. durch Prägen) versehen sein. (3) Die Registriernummer gilt nur für eine Bauart oder für eine Bauartreihe. Verschiedene Oberflächenbehandlungen sind in der gleichen Bauart eingeschlossen. Bei einer "Bauartreihe" handelt es sich um Verpackungen gleicher Konstruktion, gleicher Wanddicke, gleichen Werkstoffs und gleichen Querschnitts, die sich nur durch geringere Bauhöhe von der zugelassenen Bauart unterscheiden. Die Verschlüsse der Gefäße müssen anhand des Prüfberichts identifizierbar sein. (4) Der Rekonditionierer von Verpackungen muß nach der Rekonditionierung auf den Verpackungen in der Nähe der dauerhaften Kennzeichnung nach a) bis e) folgende Zeichen in nachstehender Reihenfolge anbringen: h) das Kurzzeichen des Staates, in dem die Rekonditionierung vorgenommen worden ist; i) Name oder genehmigtes Symbol des Rekonditionierers; j) das Jahr der Rekonditionierung, den Buchstaben "R" und für jede Verpackung, die der Dichtheitsprüfung nach Rn. 1500 (10) mit Erfolg unterzogen worden ist, den zusätzlichen Buchstaben "L". Wenn nach einer Rekonditionierung die in Absatz (1) a) bis d) vorgeschriebenen Kennzeichen weder auf dem Oberboden noch auf dem Mantel des Metallfasses sichtbar sind, muß der Rekonditionierer auch diese in dauerhafter Form anbringen, gefolgt von den in Absatz (1) h), i) und j) vorgeschriebenen Kennzeichen. Diese Kennzeichen dürfen keine größere Leistungsfähigkeit angeben als die, für die die ursprüngliche Bauart geprüft und gekennzeichnet wurde. (5) Auf den Verpackungscode können die Buchstaben "T", "V" oder "W" folgen. Der Buchstabe "T" bezeichnet eine Bergungsverpackung nach Rn. 1559. Der Buchstabe "V" bezeichnet eine Sonderverpackung nach Rn. 1558 (5). Der Buchstabe "W" bedeutet, daß die Verpackung zwar der durch den Code bezeichneten Verpackungsart angehört, jedoch nach einer von Abschnitt III abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Bestimmungen der Rn. 1500 (15) als gleichwertig angesehen wird. (6) Verpackungen, deren Kennzeichnung dieser Randnummer entspricht, die aber in einem Staat zugelassen worden sind, der nicht Mitglied des COTIF ist, dürfen ebenfalls für die Beförderung nach dieser Richtlinie verwendet werden. (7) Beispiele für die Kennzeichnung: Für ein neues Stahlfaß: 1A1/Y1.4/150/83 NL/VL 123 a)i), b), c), d) und e) f) und g) Für ein rekonditioniertes Stahlfaß: 1A1/Y1.4/150/83 NL/RB/84 RL a)i), b), c), d) und e) h), i) und j) Für ein wiederaufgearbeitetes Stahlfaß für die Beförderung von fluessigen Stoffen: 1A2/Y/100/91 USA/MM5 a), b), c), d) und e) f) und g) Für eine Kiste aus Stahl mit gleichwertigen Spezifikationen: 4AW/Y136/S/90 GB/MC 123 a), b), c), d) und e) f) und g) Für eine neue Kiste aus Pappe zur Aufnahme von Innenverpackungen oder festen Stoffen: 4G/Y145/S/83 NL/VL 823 a), b), c), d) und e) f) und g) Für eine neue Kiste aus Pappe für Stoffe der Ziffern 1 und 2 der Klasse 6.2: 4G/Klasse 6.2/S/92 SP/9989/ERIKSSON a)i), b), c) iii), d) und e) f) und g) Für eine Bergungsverpackung: 1A2T/Y300/S/94 USA/abc a), b), c), d) und e) f) und g) Für Verpackungen mit abnehmbarem Deckel für fluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s, die vereinfachten Bedingungen entsprechen [siehe Bemerkung zu Rn. 306 (1), 307 (1), 507 (1), 508 (1), 607 (1), 608 (1), 806 (1), 807 (1), 903 (1) und 904 (1)]: RID/ADR/3H2/Z25/S/97.05 CH/3458/PLASPAC/AG a)ii), b), c) d) und e) f) und g) Für neue Feinstblechverpackungen: RID/ADR/0A1/Y/100/83 NL/VL 123 a)ii), b), c), d) und e) f) und g) mit nichtabnehmbarem Deckel RID/ADR/0A2/Y20/S/83 NL/VL 124 a)ii), b), c), d) und e) f) und g) mit abnehmbarem Deckel, vorgesehen für fluessige Stoffe, deren Viskosität bei 23 °C über 200 mm2/s liegt, sowie für Stoffe der Klasse 3 Ziffer 5c). Bemerkung: Die beispielhaft dargestellten Kennzeichnungen dürfen in einer oder in mehreren Zeilen angebracht werden, vorausgesetzt, die richtige Reihenfolge wird beachtet. Bestätigung 1513 Mit dem Anbringen der Kennzeichnung nach Rn. 1512 (1) wird bestätigt, daß die serienmäßig gefertigten Verpackungen der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Bedingungen erfuellt sind. Verzeichnis der Verpackungen 1514 In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die für die Bezeichnung der Verpackungsmuster in Abhängigkeit der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffes und des Verpackungstyps zu verwenden sind; es wird auch auf Randnummern verwiesen, in denen die entsprechenden Vorschriften nachzulesen sind: A. Verpackungen gemäß Rn. 1510 (1) mit Kennzeichnung "UN" >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Verpackungen, die den Rn. 1510 (1) oder 3510 (2) entsprechen können >PLATZ FÜR EINE TABELLE> C. Verpackungen, die nur der Rn. 1510 (2) entsprechen, mit Kennzeichnung "RID" (¹) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1515- 1519 Abschnitt III Anforderungen an die Verpackungen A. Verpackungen nach Rn. 1510 (1) 1520 Fässer aus Stahl 1A1 mit nichtabnehmbarem Deckel; 1A2 mit abnehmbarem Deckel. a) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepaßt sein. b) Die Mantelnähte der Fässer, die zur Aufnahme von mehr als 40 l fluessiger Stoffe bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte der Fässer, die für feste Stoffe und zur Aufnahme von höchstens 40 l fluessiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. c) Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. d) Sind aufgepreßte Rollreifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt werden, daß sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden. e) Innenauskleidungen aus Blei, Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig, schmiegsam und überall, auch an den Verschlüssen, mit dem Stahl fest verbunden sein. f) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel (1A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2). g) Die Verschlüsse müssen eine Dichtung haben, es sei denn, daß ein konisches Gewinde eine vergleichbare Dichtheit gewährleistet. h) Die Verschlüsse der Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel (1A1) müssen entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von mindestens gleicher Wirksamkeit gesichert werden können. i) Die Verschlußeinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2) müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern und das Faß dicht bleibt. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein. j) Hoechster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter. k) Hoechste Nettomasse: 400 kg. 1521 Fässer aus Aluminium 1B1 mit nichtabnehmbarem Deckel; 1B2 mit abnehmbarem Deckel. a) Der Mantel und die Böden müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer Aluminiumlegierung mit einer Korrosionsbeständigkeit und mit mechanischen Eigenschaften bestehen, die dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepaßt sind. b) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel (1B1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2). c) Fässer aus Aluminium 1B1: Die Bodennähte müssen, falls solche vorhanden sind, zu ihrem Schutz genügend verstärkt sein. Die Nähte des Mantels und der Böden müssen, falls solche vorhanden sind, geschweißt sein. Der Verschluß muß entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von mindestens gleicher Wirksamkeit gesichert werden können. Die Verschlüsse müssen eine Dichtung haben, es sei denn, daß ein konisches Gewinde eine vergleichbare Dichtheit gewährleistet. d) Fässer aus Aluminium 1B2: Der Faßmantel muß entweder ohne Naht sein oder eine geschweißte Naht haben. Die Verschlußeinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2) müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein. e) Hoechster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter. f) Hoechste Nettomasse: 400 kg. 1522 Kanister aus Stahl oder aus Aluminium 3A1 aus Stahl, mit nichtabnehmbarem Deckel; 3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel; 3B1 aus Aluminium, mit nichtabnehmbarem Deckel; 3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel. a) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer Legierung auf Aluminiumbasis bestehen. Der Werkstoff muß geeignet und seine Dicke dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Kanisters angepaßt sein. b) Die umgebogenen Ränder aller Kanister aus Stahl müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von mehr als 40 Litern fluessiger Stoffe bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von höchstens 40 Litern fluessiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Bei Kanistern aus Aluminium müssen alle Nähte geschweißt sein. Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vorhanden, durch die Verwendung eines gesonderten Verstärkungsringes verstärkt sein. c) Der Durchmesser der Öffnungen der Kanister (3A1 und 3B1) darf nicht größer sein als 7 cm. Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2 und 3B2). d) Die Verschlüsse müssen so konstruiert sein, daß sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungselementen versehen sein, sofern sie nicht bereits bauartbedingt dicht sind. e) Hoechster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter. f) Hoechste Nettomasse: 120 kg. 1523 Fässer aus Sperrholz 1D a) Das verwendete Holz muß gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten Verwendungszweck beeinträchtigen können. Falls ein anderer Werkstoff als Sperrholz für die Herstellung der Böden verwendet wird, muß dieser Werkstoff dem Sperrholz gleichwertig sein. b) Das für den Faßkörper verwendete Sperrholz muß mindestens aus zwei Lagen und das für die Böden mindestens aus drei Lagen bestehen; die einzelnen Lagen müssen kreuzweise zur Maserung mit wasserbeständigem Klebstoff fest zusammengeleimt sein. c) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. d) Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwertigen Material auszukleiden, das am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muß. e) Hoechster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter. f) Hoechste Nettomasse: 400 kg. 1524 Fässer aus Naturholz 2C1 mit Spund; 2C2 mit abnehmbarem Deckel. a) Das verwendete Holz muß von guter Qualität, längsgemasert, gut abgelagert, frei von Ästen, Baumschwarten, faulem Holz, Splintholz oder anderen Mängeln sein, die die Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten Zweck beeinträchtigen können. b) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. c) Die Faßdauben und Böden sind in der Faserrichtung zu sägen oder abzuspalten, so daß kein Jahresring über mehr als die Hälfte der Wanddicke von Faßdaube oder Boden verläuft. d) Die Faßreifen müssen aus Stahl oder Eisen bestehen und von einer guten Qualität sein. Für Fässer mit abnehmbarem Deckel (2C2) sind auch Faßreifen aus geeignetem Hartholz zugelassen. e) Fässer aus Naturholz 2C1: Der Durchmesser des Spundlochs darf nicht größer sein als die halbe Breite der Daube, in der das Spundloch angebracht ist. f) Fässer aus Naturholz 2C2: Die Böden müssen gut in die Nut passen. g) Hoechster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter. h) Hoechste Nettomasse: 400 kg. 1525 Fässer aus Pappe 1G a) Der Faßkörper muß aus mehreren Lagen Kraftpapier oder Vollpappe (nicht gewellt), die fest zusammengeleimt oder gepreßt sind, bestehen und kann eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten. b) Die Böden müssen aus Naturholz, Pappe, Metall, Sperrholz, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen und können eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten. c) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden und ihre Verbindungsstellen müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. d) Die zusammengebaute Verpackung muß so wasserbeständig sein, daß sich die Schichten unter normalen Beförderungsbedingungen nicht abspalten. e) Hoechster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter. f) Hoechste Nettomasse: 400 kg. 1526 Fässer und Kanister aus Kunststoff 1H1 Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel; 1H2 Fässer mit abnehmbarem Deckel; 3H1 Kanister mit nichtabnehmbarem Deckel; 3H2 Kanister mit abnehmbarem Deckel. a) Die Verpackungen müssen den bei der Beförderung zu erwartenden physikalischen (insbesondere mechanischen und thermischen) und chemischen Beanspruchungen standhalten können und dicht bleiben. Sie müssen gegen die gefährlichen Stoffe und deren Dämpfe beständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße beständig sein gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung. Die Verpackungen müssen sicher zu handhaben sein. b) Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung gefährlicher Stoffe, vom Datum der Herstellung der Verpackung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben. c) Ist ein Schutz vor ultravioletten Strahlen erforderlich, so muß dieser durch Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und ihre Wirkung während der zulässigen Verwendungsdauer der Verpackungen behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die verschieden sind von jenen, die für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorenanteil gegen ultraviolette Strahlen ist nicht beschränkt. d) Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz vor ultravioletten Strahlen dürfen dem Kunststoff unter der Voraussetzung beigemischt werden, daß sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Verpackungswerkstoffs nicht beeinträchtigen. In diesem Falle kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden. e) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der zur Herstellung von Verpackungen zu verwendende Kunststoff bezüglich seiner chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Füllgütern beständig ist [siehe Rn. 1551 (5)]. f) Die Verpackungen müssen aus einem geeigneten Kunststoff bekannter Herkunft und Spezifikation hergestellt sein, ihre Bauart muß kunststoffgerecht sein und dem Stand der Technik entsprechen. Für neue Verpackungen dürfen keine anderen gebrauchten Werkstoffe verwendet werden als Reste oder Abfälle aus demselben Produktionsverfahren. g) Die Wanddicke muß an jeder Stelle der Verpackung dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein, wobei die Beanspruchung der einzelnen Stellen zu berücksichtigen ist. h) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel von Fässern mit nichtabnehmbarem Deckel (1H1) und Kanistern mit nichtabnehmbarem Deckel (3H1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer und Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1H2, 3H2). i) Bei Fässern mit abnehmbarem Deckel (1H2) und Kanistern (3H2), die für feste Stoffe verwendet werden, muß das gesamte Faß oder der gesamte Kanister dicht gegen das Füllgut sein. Die Verschlüsse der Fässer und Kanister mit nichtabnehmbarem Deckel (1H1 und 3H1) müssen entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine andere mindestens ebenso wirksame Einrichtung gesichert werden können; die Verschlußeinrichtungen der Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1H2, 3H2) müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie unter normalen Beförderungsbedingungen gut verschlossen und die Fässer oder Kanister dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein, es sei denn, das Faß oder der Kanister ist so konstruiert, daß bei ordnungsgemäßer Sicherung des abnehmbaren Deckels das Faß oder der Kanister ohnehin dicht ist. j) Bei entzündbaren fluessigen Stoffen beträgt die höchstzulässige Permeation 0,008 >NUM>g >DEN>l 7 h bei 23 °C (siehe Rn. 1556). k) Hoechster Fassungsraum der Fässer und Kanister: 1H1 und 1H2: 450 Liter; 3H1 und 3H2: 60 Liter. l) Hoechste Nettomasse: 1H1 und 1H2: 400 kg; 3H1 und 3H2: 120 kg. 1527 Kisten aus Naturholz 4C1 einfach; 4C2 mit staubdichten Wänden. Bemerkung: Wegen Kisten aus Sperrholz siehe Rn. 1528; wegen Kisten aus Holzfaserwerkstoffen siehe Rn. 1529. a) Das verwendete Holz muß gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, damit eine wesentliche Verminderung der Widerstandsfähigkeit jedes einzelnen Teils der Kiste verhindert wird. Die Widerstandsfähigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kisten angepaßt sein. Ober- und Unterteile können aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten oder Holzfaserplatten, oder anderen geeigneten Werkstoffen bestehen. Die Befestigungselemente müssen gegen Vibrationen, die erfahrungsgemäß unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten, beständig sein. Das Anbringen von Nägeln in Faserrichtung des Holzes am Ende von Brettern ist möglichst zu vermeiden. Verbindungen, bei denen die Gefahr einer starken Beanspruchung besteht, müssen unter Verwendung von umgeschlagenen oder ringförmigen Nägeln oder gleichwertigen Befestigungsmitteln hergestellt werden. b) Kisten aus Naturholz mit staubdichten Wänden 4C2: Jeder Teil der Kiste muß aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn folgende Arten von Leimverbindungen angewendet werden: Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung oder Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung. c) Hoechste Nettomasse: 400 kg. 1528 Kisten aus Sperrholz 4D a) Das verwendete Sperrholz muß mindestens aus 3 Lagen bestehen. Es muß aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Festigkeit der Kiste beeinträchtigen können. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserfesten Klebstoff miteinander verleimt sein. Bei der Herstellung der Kisten können auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Kisten müssen an den Eckleisten oder Stirnflächen fest vernagelt oder festgehalten oder auf andere geeignete Weise gleichwertig zusammengefügt sein. b) Hoechste Nettomasse: 400 kg. 1529 Kisten aus Holzfaserwerkstoffen 4F a) Die Kistenwände müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten oder Holzfaserplatten, oder anderen geeigneten Werkstoffen bestehen. Die Festigkeit des Werkstoffes und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kisten angepaßt sein. b) Die anderen Teile der Kisten können aus anderen geeigneten Werkstoffen bestehen. c) Die Kisten müssen mit geeigneten Mitteln sicher zusammengefügt sein. d) Hoechste Nettomasse: 400 kg. 1530 Kisten aus Pappe 4G a) Die Kisten müssen aus Vollpappe oder zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität hergestellt sowie dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muß so sein, daß die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (nach ISO-Norm 535:1976). Die Pappe muß eine geeignete Biegfestigkeit haben. Die Pappe muß so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, daß sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt, und daß sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein. b) Die Stirnseiten der Kisten können einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz oder aus einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten oder andere geeignete Werkstoffe verwendet werden. c) Die Verbindungen an den Kisten müssen mit Klebstreifen geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muß die Überlappung entsprechend groß sein. Wenn der Verschluß durch Verleimung oder mit einem Klebstreifen erfolgt, muß der Klebstoff wasserfest sein. d) Die Abmessungen der Kisten müssen dem Inhalt angepaßt sein. e) Hoechste Nettomasse: 400 kg. 1531 Kisten aus Kunststoffen 4H1 Kisten aus Schaumstoffen; 4H2 Kisten aus massiven Kunststoffen. a) Die Kisten müssen aus geeigneten Kunststoffen hergestellt sein und ihre Festigkeit muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Kisten müssen entsprechend widerstandsfähig sein gegenüber Alterung und Abbau, die entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlen hervorgerufen werden. b) Die Schaumstoffkisten (4H1) müssen aus zwei geformten Schaumstoffteilen bestehen, einem unteren Teil mit Aussparungen zur Aufnahme der Innenverpackungen und einem oberen Teil, der ineinandergreifend den unteren Teil abdeckt. Ober- und Unterteil müssen so konstruiert sein, daß die Innenverpackungen festsitzen. Die Verschlußklappen der Innenverpackungen dürfen nicht mit der Innenseite des Oberteils der Kiste in Berührung kommen. c) Für die Beförderung sind die Kisten aus Schaumstoff (4H1) mit selbstklebendem Band zu verschließen, das so reißfest sein muß, daß ein Öffnen der Kiste verhindert wird. Das selbstklebende Band muß wetterfest und der Klebstoff muß mit dem Schaumstoff der Kiste verträglich sein. Es dürfen ebenso wirkungsvolle andere Verschlußarten verwendet werden. d) Bei Kisten aus massiven Kunststoffen (4H2) muß der Schutz gegen ultraviolette Strahlen, falls erforderlich, durch Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der zulässigen Verwendungsdauer der Kiste ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorenanteil gegen ultraviolette Strahlen ist nicht beschränkt. e) Kisten aus massiven Kunststoffen (4H2) müssen Verschlußeinrichtungen aus einem geeigneten Werkstoff von ausreichender Festigkeit haben, und sie müssen so konstruiert sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird. f) Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz vor ultravioletten Strahlen dürfen dem Kunststoff unter der Voraussetzung beigemischt werden, daß sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes der Kiste (4H1 und 4H2) nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden. g) Hoechste Nettomasse: 4H1: 60 kg; 4H2: 400 kg. 1532 Kisten aus Stahl oder Aluminium 4A aus Stahl; 4B aus Aluminium. a) Die Widerstandsfähigkeit des Metalls und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kisten angepaßt sein. b) Die Kisten müssen, soweit erforderlich, mit Pappe oder Filzpolstern ausgelegt oder mit einer Innenauskleidung oder Innenbeschichtung aus geeignetem Material versehen sein. Wird eine doppelt gefalzte Metallauskleidung verwendet, so muß verhindert werden, daß Stoffe in die Nischen der Nähte eindringen. c) Verschlüsse jedes geeigneten Typs sind zulässig; sie dürfen sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern. d) Hoechste Nettomasse: 400 kg. 1533 Säcke aus Textilgewebe 5L1 ohne Innensack oder ohne Innenauskleidung; 5L2 staubdicht; 5L3 wasserbeständig. a) Die verwendeten Textilien müssen von guter Qualität sein. Die Festigkeit des Gewebes und die Ausführung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. b) Säcke, staubdicht, 5L2: Die Staubdichtheit des Sackes muß erreicht werden, z. B. durch: Papier, das mit einem wasserfesten Klebemittel, wie Bitumen, an die Innenseite des Sackes geklebt wird; Kunststoffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird; Innensack oder -säcke aus Papier oder Kunststoff. c) Säcke, wasserbeständig, 5L3: Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muß erreicht werden z. B. durch: getrennte Innenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z. B. gewachstem Kraftpapier, Bitumenpapier oder mit Kunststoff beschichtetem Kraftpapier); Kunststoffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird; Innensack oder -säcke aus Kunststoff. d) Hoechste Nettomasse: 50 kg. 1534 Säcke aus Kunststoffgewebe 5H1 ohne Innensack oder ohne Innenauskleidung; 5H2 staubdicht; 5H3 wasserbeständig. a) Die Säcke müssen entweder aus gereckten Bändern oder gereckten Einzelfäden aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials und die Ausführung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. b) Die Säcke dürfen mit einem Innensack aus Kunststoffolie oder mit einer dünnen Kunststoffinnenbeschichtung versehen sein. c) Bei Verwendung von flachen Gewebebahnen müssen die Säcke so hergestellt sein, daß der Boden und eine Seite entweder vernäht oder auf andere Weise verbunden werden. Ist das Gewebe als Schlauch hergestellt, so ist der Boden des Sackes durch Vernähen, Verweben oder auf eine andere Art mit gleichwertiger Widerstandsfähigkeit zu verschließen. d) Säcke, staubdicht, 5H2: Die Staubdichtheit des Sackes muß erreicht werden, z. B. durch: Papier oder Kunststoffolie, die auf die Innenseite des Sackes geklebt werden, oder getrennten Innensack oder getrennte Innensäcke aus Papier oder Kunststoff. e) Säcke, wasserbeständig, 5H3: Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen der Feuchtigkeit muß erreicht werden z. B. durch: getrennte Innensäcke aus wasserbeständigem Papier (z. B. gewachstem Kraftpapier, beidseitigem Bitumenpapier oder mit Kunststoff beschichtetem Kraftpapier); Kunststoffolie, die an die Innen- oder Außenseite des Sackes geklebt wird; Innensack oder -säcke aus Kunststoff. f) Hoechste Nettomasse: 50 kg. 1535 Säcke aus Kunststoffolie 5H4 a) Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials und die Ausführung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Nähte müssen den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen standhalten. b) Hoechste Nettomasse: 50 kg. 1536 Säcke aus Papier 5M1 mehrlagig; 5M2 mehrlagig, wasserbeständig. a) Die Säcke müssen aus geeignetem Kraftpapier oder einem gleichwertigen Papier aus mindestens drei Lagen hergestellt sein. Die Festigkeit des Papiers und die Ausführung der Säcke müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Nähte und Verschlüsse müssen staubdicht sein. b) Säcke aus Papier 5M2: Um den Eintritt von Feuchtigkeit zu verhindern, muß ein Sack aus vier oder mehr Lagen entweder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle einer der beiden äußeren Lagen oder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Schicht aus geeignetem Schutzmaterial zwischen den beiden äußeren Lagen wasserdicht gemacht werden; ein Sack aus drei Lagen muß durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle der äußeren Lage wasserdicht gemacht werden. Wenn die Gefahr einer Reaktion des Inhalts mit Feuchtigkeit besteht oder dieser Inhalt in feuchtem Zustand verpackt wird, muß eine wasserbeständige Lage oder Schicht, z. B. zweifach geteertes Kraftpapier, kunststoffbeschichtetes Kraftpapier, Kunststoffolie, mit dem die innere Oberfläche des Sacks überzogen ist, oder eine oder mehrere Kunststoffinnenbeschichtungen, auch in direktem Kontakt zum Inhalt, angebracht werden. Die Nähte und Verschlüsse müssen wasserdicht sein. c) Hoechste Nettomasse: 50 kg. 1537 Kombinationsverpackungen (Kunststoff) 6HA1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl; 6HA2 Kunststoffgefäß mit einer korb- () oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl; 6HB1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium; 6HB2 Kunststoffgefäß mit einer korb- () oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium; 6HC Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform; 6HD1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz; 6HD2 Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Sperrholz in Kistenform; 6HG1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe; 6HG2 Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform; 6HH1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Kunststoff; 6HH2 Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff in Kistenform. a) Innengefäß (1) Für das Kunststoffinnengefäß gelten die Bestimmungen der Rn. 1526 a) und c) bis h). (2) Das Kunststoffinnengefäß muß ohne Spielraum in die Außenverpackung eingepaßt sein, die keine hervorspringenden Teile aufweisen darf, die den Kunststoff abscheuern können. (3) Hoechster Fassungsraum des Innengefäßes: 6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 250 Liter; 6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: 60 Liter. (4) Hoechste Nettomasse: 6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 400 kg; 6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: 75 kg. b) Außenverpackung (1) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl 6HA1 oder aus Aluminium 6HB1: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1520 a) bis i) oder 1521 a) bis d). (2) Kunststoffgefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl 6HA2 oder aus Aluminium 6HB2: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1532. (3) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform 6HC: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1527. (4) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz 6HD1: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1523. (5) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Sperrholz in Kistenform 6HD2: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1528. (6) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe 6HG1: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1525 a) bis d). (7) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform 6HG2: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1530 a) bis c). (8) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Kunststoff 6HH1: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1526 a) und c) bis h). (9) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff in Kistenform 6HH2: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1531 a), d), e) und f). 1538 Zusammengesetzte Verpackungen a) Innenverpackungen Es dürfen verwendet werden: Verpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 5 Liter für fluessige Stoffe oder 5 kg für feste Stoffe; Verpackungen aus Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 30 Liter für fluessige Stoffe oder 30 kg für feste Stoffe; Verpackungen aus Metall mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 40 Liter für fluessige Stoffe oder 40 kg für feste Stoffe; Beutel und Säcke aus Papier, Textil- oder Kunststoffasergewebe oder Kunststoffolie mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 5 kg für feste Stoffe in Beuteln und 50 kg in Säcken; Dosen, Faltschachteln und Kisten aus Pappe oder Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 10 kg für feste Stoffe; kleine Verpackungen anderer Art, wie Tuben, mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 1 Liter für fluessige Stoffe oder 1 kg für feste Stoffe. b) Außenverpackung Es dürfen verwendet werden: Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Rn. 1520); Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (Rn. 1521); Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Rn. 1522); Kanister aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (Rn. 1522); Fässer aus Sperrholz (Rn. 1523); Fässer aus Pappe (Rn. 1525); Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (Rn. 1526); Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (Rn. 1526); Kisten aus Naturholz (Rn. 1527); Kisten aus Sperrholz (Rn. 1528); Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Rn. 1529); Kisten aus Pappe (Rn. 1530); Kisten aus Kunststoffen (Rn. 1531); Kisten aus Stahl oder Aluminium (Rn. 1532). B. Verpackungen nach Rn. 1510 (1) oder 1510 (2) 1539 Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) 6PA1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl; 6PA2 Gefäß mit einer korb- () oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl; 6PB1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium; 6PB2 Gefäß mit einer korb- () oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium; 6PC Gefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform; 6PD1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz; 6PD2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus einem Weidenkorb; 6PG1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe; 6PG2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform; 6PH1 Gefäß mit einer Außenverpackung aus Schaumstoff; 6PH2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff. a) Innengefäß (1) Die Gefäße müssen in geeigneter Weise geformt (zylinder- oder birnenförmig) sowie aus einem Material guter Qualität und frei von Mängeln hergestellt sein, die ihre Widerstandskraft verringern können. Die Wände müssen an allen Stellen ausreichend dick und frei von inneren Spannungen sein. (2) Als Verschlüsse der Gefäße sind Schraubverschlüsse aus Kunststoff, eingeschliffene Stopfen oder Verschlüsse gleicher Wirksamkeit zu verwenden. Jeder Teil des Verschlusses, der mit dem Inhalt des Gefäßes in Berührung kommen kann, muß diesem gegenüber widerstandsfähig sein. Bei den Verschlüssen ist auf dichten Sitz zu achten; sie sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, daß jede Lockerung während der Beförderung verhindert wird. Sind Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen erforderlich, so müssen diese fluessigkeitsdicht sein. (3) Das Innengefäß muß unter Verwendung von Polsterstoffen mit stoßverzehrenden und/oder aufsaugenden Eigenschaften festsitzend in die Außenverpackung eingebettet sein. (4) Hoechster Fassungsraum der Gefäße: 60 Liter. (5) Hoechste Nettomasse: 75 kg. b) Außenverpackung (1) Gefäß mit faßförmiger Außenverpackung aus Stahl 6PA1: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1520 a) bis i). Der bei dieser Verpackungsart notwendige abnehmbare Deckel kann jedoch die Form einer Haube haben. (2) Gefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl 6PA2: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1532 a) bis c). Bei zylinderförmiger Ausführung muß die Außenverpackung in vertikaler Richtung über das Gefäß und dessen Verschluß hinausragen. Umschließt die Außenverpackung in Korbform ein birnenförmiges Gefäß und ist sie an dessen Form angepaßt, so ist die Außenverpackung mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen. (3) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium 6PB1: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1521 a) bis d). (4) Gefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium 6PB2: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1532. (5) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform 6PC: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1527. (6) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz 6PD1: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1523. (7) Gefäß mit einer Außenverpackung, bestehend aus einem Weidenkorb 6PD2: Die Weidenkörbe müssen aus gutem Material hergestellt und von guter Qualität sein. Sie sind mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen, damit Beschädigungen der Gefäße vermieden werden. (8) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe 6PG1: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1525 a) bis d). (9) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform 6PG2: Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1530 a) bis c). (10) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder massivem Kunststoff 6PH1 oder 6PH2: Für die Werkstoffe dieser beiden Außenverpackungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1531 a) bis f). Außenverpackungen aus massivem Kunststoff sind aus Polyethylen hoher Dichte oder einem anderen vergleichbaren Kunststoff herzustellen. Der abnehmbare Deckel dieser Verpackungsart kann jedoch die Form einer Haube haben. C. Verpackungen, die nur der Rn. 1510 (2) entsprechen 1540 Feinstblechverpackungen 0A1 mit nichtabnehmbarem Deckel; 0A2 mit abnehmbarem Deckel. a) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Verpackungen angepaßt sein. b) Alle Nähte müssen geschweißt, mindestens doppelt gefalzt oder nach einer anderen Methode ausgeführt sein, die die gleiche Festigkeit und Dichtheit gewährleistet. c) Innenauskleidungen aus Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig und überall, auch an den Verschlüssen, mit dem Stahl fest verbunden sein. d) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Verpackungen mit nichtabnehmbarem Deckel (0A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Verpackungen mit größeren Öffnungen gelten als Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (0A2). e) Der Verschluß der Verpackungen mit nichtabnehmbarem Deckel (0A1) muß entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine andere mindestens ebenso wirksame Einrichtung gesichert werden können. Die Verschlußeinrichtungen der Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (0A2) müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie gut verschlossen und die Verpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen dicht bleiben. f) Hoechster Fassungsraum der Verpackungen: 40 Liter; g) Hoechste Nettomasse: 50 kg. 1541- 1549 Abschnitt IV Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen A. Bauartprüfungen Durchführung und Wiederholung der Prüfungen 1550 (1) Die Bauart jeder Verpackung muß von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle geprüft und zugelassen werden. (2) Die Prüfungen nach Absatz (1) sind nach jeder Änderung der Bauart neu durchzuführen, es sei denn, die Prüfstelle hat der Änderung der Bauart zugestimmt. Im letzteren Fall ist eine neue Zulassung der Bauart nicht erforderlich. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Hierzu gehören auch Verpackungen, die sich in der Bauart nur durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden. (3) Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, daß durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen wird, daß die Verpackungen aus der Serienherstellung die Anforderungen der Bauartprüfung erfuellen. Wenn solche Prüfungen an Verpackungen aus Papier oder Pappe durchgeführt werden, wird eine Vorbereitung bei Umgebungsbedingungen als gleichwertig zu den in Rn. 1551 (3) angegebenen Vorschriften angesehen. (4) Für Kontrollzwecke muß die Prüfstelle die verwendeten Werkstoffe durch Materialprüfung oder Aufbewahrung von Mustern oder Werkstoffteilen erfassen. (5) Wenn aus Sicherheitsgründen eine Innenauskleidung erforderlich ist, muß sie ihre schützenden Eigenschaften auch nach den Prüfungen beibehalten. (6) Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfügig von einer bereits geprüften Bauart unterscheiden: z. B. Verpackungen, die Innenverpackungen kleinerer Größe oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Verpackungen, wie Fässer, Säcke und Kisten, bei denen ein oder mehrere Außenmaß(e) etwas verringert ist (sind). (7) Unter der Voraussetzung, daß die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen mehrere Prüfungen mit einem einzigen Muster durchgeführt werden. Vorbereitung der Verpackungen und der Versandstücke für die Prüfungen 1551 (1) Die Prüfungen sind an versandfertigen Verpackungen, bei zusammengesetzten Verpackungen einschließlich der verwendeten Innenverpackungen, durchzuführen. Die Innenverpackungen oder -gefäße oder Einzelverpackungen oder -gefäße müssen bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres maximalen Fassungsraums, bei fluessigen Stoffen zu mindestens 98 % ihres maximalen Fassungsraums gefuellt sein. Bei zusammengesetzten Verpackungen, deren Innenverpackung für die Beförderung von fluessigen oder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den festen und für den fluessigen Inhalt erforderlich. Die in den Verpackungen zu befördernden Stoffe oder Gegenstände können durch andere Stoffe oder Gegenstände ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie die zu befördernden Stoffe. Es ist zulässig, Zusätze wie Beutel mit Bleischrot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstückes zu erhalten, sofern diese so eingebracht werden, daß sie das Prüfungsergebnis nicht beeinträchtigen. Als Ersatzfuellung für Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 2 680 mm2/s bei 23 °C dürfen entsprechende Mischungen von pulverigen festen Stoffen, wie Polyethylen oder PVC-Pulver mit Holzmehl, feinem Sand, usw. verwendet werden. (2) Wird bei der Fallprüfung für fluessige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muß dieser eine vergleichbare relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Unter den Bedingungen der Rn. 1552 (4) kann auch Wasser für die Fallprüfung verwendet werden. (3) Verpackungen aus Pappe oder Papier müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine gewählt werden muß. Das bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Bemerkung: Die Mittelwerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Schwankungen kurzer Dauer und Meßgrenzen können Abweichungen von den individuellen Messungen bis zu ± 5 % für die relative Luftfeuchtigkeit zur Folge haben, ohne daß dies eine bedeutende Auswirkung auf die Reproduzierbarkeit der Prüfergebnisse hat. (4) Fässer aus Naturholz mit Spund müssen mindestens 24 Stunden vor den Prüfungen ununterbrochen mit Wasser gefuellt sein. (5) Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 1526 und, soweit notwendig, Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 müssen zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber fluessigen Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung bei Raumtemperatur unterzogen werden. Während dieser Zeit müssen die Prüfmuster mit den für sie vorgesehenen Transportgütern gefuellt bleiben. Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in Rn. 1552 bis 1556 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden. Bei Innengefäßen von Kombinationsverpackungen (Kunststoff) ist der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich, wenn bekannt ist, daß sich die Festigkeitseigenschaften des Kunststoffs unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen: a) eine deutliche Versprödung; b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen Erhöhung der Streckdehnung verbunden. Falls das Verhalten des Kunststoffes durch andere Verfahren nachgewiesen wurde, kann auf die vorgenannte Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden. Solche Verfahren müssen der vorgenannten Verträglichkeitsprüfung mindestens gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Bemerkung: Für Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) aus hochmolekularem Polyethylen siehe auch Absatz (6). (6) Für Fässer und Kanister nach Rn. 1526 und, soweit notwendig, für Kombinationsverpackungen nach Rn. 1537 aus hochmolekularem Polyethylen, das den folgenden Spezifikationen entspricht: relative Dichte bei 23 °C nach einstuendiger Temperierung bei 100 °C ≥ 0,940, gemessen nach ISO-Norm 1183; Schmelzindex bei 190 °C/21,6 kg Last ≤ 12 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133, kann die chemische Verträglichkeit gegenüber den in der Stoffliste in Abschnitt II der Beilage zu diesem Anhang aufgeführten fluessigen Stoffen mit Standardfluessigkeiten (siehe Abschnitt I der Beilage zu diesem Anhang) wie folgt nachgewiesen werden: Die ausreichende chemische Verträglichkeit dieser Verpackungen kann durch eine dreiwöchige Lagerung bei 40 °C mit der betreffenden Standardfluessigkeit nachgewiesen werden; wenn als Standardfluessigkeit Wasser angegeben ist, ist der Nachweis der chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich. Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in Rn. 1552 bis 1556 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden. Wenn eine Verpackungsbauart den Zulassungsprüfungen mit einer Standardfluessigkeit genügt hat, können die ihr im Abschnitt II der Beilage zu diesem Anhang zugeordneten Füllgüter ohne weitere Prüfung unter folgenden Voraussetzungen zur Beförderung zugelassen werden: die relativen Dichten der Füllgüter dürfen diejenige, die bei der Ermittlung der Fallhöhe für die Fallprüfung und der Masse für die Stapeldruckprüfung verwendet wurde, nicht überschreiten, die Dampfdrücke der Füllgüter bei 50 °C bzw. 55 °C dürfen denjenigen, der bei der Ermittlung des Druckes für die Innendruckprüfung verwendet wurde, nicht überschreiten. Für tert-Butylhydroperoxid der Ziffern 3b), 5b) und 9b) mit mehr als 40 % Peroxidgehalt sowie für Peroxyessigsäure der Ziffern 5b), 7b) und 9b) der Rn. 551 der Klasse 5.2 darf die Verträglichkeitsprüfung nicht mit Standardfluessigkeiten durchgeführt werden. Für diese Stoffe müssen die Prüfmuster den Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit während einer sechsmonatigen Lagerung bei Raumtemperatur mit den für die Beförderung vorgesehenen Gütern erbringen. (7) Wenn Fässer und Kanister nach Rn. 1526 und, soweit notwendig, Kombinationsverpackungen nach Rn. 1537 aus hochmolekularem Polyethylen die Prüfung nach Absatz (6) dieser Randnummer bestanden haben, dann können zusätzliche als die in Abschnitt II der Beilage aufgeführten Füllgüter zugelassen werden. Diese Zulassung erfolgt auf der Basis von Laborversuchen (), bei denen nachzuweisen ist, daß die Wirkung dieser Füllgüter auf Probekörper geringer ist als die Wirkung der Standardfluessigkeiten. Die dabei zu berücksichtigenden Schädigungsmechanismen sind: Weichmachung durch Anquellung, Spannungsrißauslösung und molekularabbauende Reaktionen. Dabei gelten für die relativen Dichten und Dampfdrücke die gleichen Voraussetzungen wie in Absatz (6) dieser Randnummer festgehalten. Fallprüfung () 1552 (1) Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung. Bei anderen Versuchen als dem flachen Fall muß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befinden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ist bei einem aufgeführten Fallversuch mehr als eine Ausrichtung möglich, so ist die Ausrichtung zu wählen, bei der die Gefahr eines Zubruchgehens der Verpackung am größten ist. (2) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung Bei den nachstehend aufgeführten Verpackungen ist das Muster und dessen Inhalt auf eine Temperatur von P 18 °C oder darunter zu konditionieren: a) Fässer aus Kunststoff (siehe Rn. 1526) b) Kanister aus Kunststoff (siehe Rn. 1526) c) Kisten aus Kunststoff, ausgenommen Kisten aus Schaumstoffen (siehe Rn. 1531) d) Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (siehe Rn. 1537) und e) zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Kunststoff, ausgenommen Säcke und Beutel aus Kunststoff für feste Stoffe oder Gegenstände (siehe Rn. 1538). Werden die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach Rn. 1551 (3) nicht erforderlich. Die Prüffluessigkeiten müssen, wenn notwendig durch Zusatz von Frostschutzmitteln, in fluessigem Zustand gehalten werden. (3) Aufprallplatte Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche besitzen (4) Fallhöhe Für feste Stoffe: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für fluessige Stoffe: wenn die Prüfung mit Wasser vorgenommen wird: a) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) für Feinstblechverpackungen zur Beförderung von Stoffen mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s (dies entspricht einer Auslaufzeit von 30 Sekunden aus einem Normbecher mit einer Auslaufdüse von 6 mm Bohrung nach ISO-Norm 2431:1984) sowie von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 5c), i) deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ii) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - wenn die Prüfung mit dem zu befördernden Stoff oder einem fluessigen Stoff, der mindestens die gleiche relative Dichte hat, vorgenommen wird: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung a) Jedes Gefäß mit fluessigem Inhalt muß dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren und dem äußeren Druck hergestellt worden ist; für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) ist jedoch dieser Druckausgleich nicht notwendig. b) Wenn Fässer mit abnehmbarem Deckel für feste Stoffe einer Fallprüfung unterzogen wurden und dabei mit dem Oberteil auf die Aufprallplatte aufgetroffen sind, hat das Prüfmuster die Prüfung bestanden, wenn der Inhalt durch eine innere Verpackung (z. B. Kunststoffsack) vollkommen zurückgehalten wird, auch wenn der Verschluß des Fasses am Oberteil nicht mehr staubdicht ist. c) Die äußere Lage von Säcken darf keine Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen. d) Die Außenverpackungen von Kombinations- und zusammengesetzten Verpackungen dürfen keine Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen. Aus den Innenverpackungen darf kein Füllgut austreten. e) Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes aus dem Verschluß (den Verschlüssen) beim Aufprall gilt nicht als Versagen der Verpackung, vorausgesetzt, danach tritt kein weiteres Füllgut aus. f) Bei Verpackungen für Güter der Klasse 1 ist kein Riß erlaubt, der das Austreten von freigewordenen explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus der Außenverpackung ermöglichen könnte. Dichtheitsprüfung (mit Luft) 1553 (1) Die Dichtheitsprüfung ist bei allen Verpackungsarten durchzuführen, die zur Aufnahme von fluessigen Stoffen bestimmt sind; sie ist jedoch nicht erforderlich für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen; Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 1510 (2); Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als 200 mm2/s beträgt; Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 5c) bestimmt sind. (2) Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller. (3) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung: Für die Einleitung der Druckluft sind die Prüfmuster an einer neutralen Stelle anzubohren, damit auch die Dichtheit des Verschlusses geprüft werden kann. Verschlüsse von Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung müssen gegen solche ohne Lüftungseinrichtung ausgetauscht werden. (4) Prüfverfahren: Die Prüfmuster einschließlich ihrer Verschlüsse müssen, während sie einem inneren Luftdruck ausgesetzt sind, fünf Minuten lang unter Wasser getaucht werden; die Tauchmethode darf die Prüfergebnisse nicht beeinflussen. (5) Anzuwendender Luftdruck: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Andere Verfahren dürfen angewendet werden, wenn sie mindestens gleich wirksam sind. (6) Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Kein Prüfmuster darf undicht werden. Innendruckprüfung (hydraulisch) 1554 (1) Die Flüssigkeitsdruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten aus Stahl, Aluminium, Kunststoff und Kombinationsverpackungen, die zur Aufnahme von fluessigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Sie ist jedoch nicht erforderlich für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen; Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 1510 (2); Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als 200 mm2/s beträgt; Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 5c) bestimmt sind. (2) Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller. (3) Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung: Für die Einleitung des Drucks sind die Prüfmuster an einer neutralen Stelle anzubohren, damit auch die Dichtheit des Verschlusses geprüft werden kann. Verschlüsse von Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung müssen gegen solche ohne Lüftungseinrichtung ausgetauscht werden. (4) Prüfverfahren und anzuwendender Druck: Die Verpackungen werden 5 Minuten (Kunststoffverpackungen 30 Minuten) lang einem Flüssigkeitsüberdruck ausgesetzt, der nicht weniger beträgt als: a) der gemessene Gesamtüberdruck in der Verpackung (d.h. Dampfdruck des Füllgutes und Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5; der Bestimmung dieses Gesamtüberdrucks ist ein maximaler Füllungsgrad nach Rn. 1500 (4) und eine Fülltemperatur von 15 °C zugrundezulegen, oder b) das um 100 kPa verminderte 1,75fache des Dampfdruckes des Füllgutes bei 50 °C, mindestens jedoch 100 kPa Überdruck, oder c) das um 100 kPa verminderte 1,5fache des Dampfdruckes des Füllgutes bei 55 °C, mindestens jedoch 100 kPa Überdruck. Die Art des Abstützens der Verpackungen darf die Ergebnisse der Prüfung nicht verfälschen. Der Druck ist stoßfrei und stetig zu erhöhen. Der Prüfdruck muß während der Prüfzeit konstant gehalten werden. Der Mindestprüfdruck für Verpackungen der Verpackungsgruppe I beträgt 250 kPa. (5) Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Keine Verpackung darf undicht werden. Stapeldruckprüfung 1555 (1) Die Stapeldruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten mit Ausnahme der Säcke und nichtstapelbaren Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 1510 (2) durchzuführen. (2) Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller. (3) Prüfverfahren: Jedes Prüfmuster muß einer Kraft ausgesetzt werden, die auf die Fläche der oberen Seite des Prüfmusters wirkt und die der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf gestapelt werden könnten. Die Prüfdauer beträgt 24 Stunden, ausgenommen sind Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 1526 und Kombinationsverpackungen 6HH1 und 6HH2 nach Rn. 1537 für fluessige Stoffe, die der Stapeldruckprüfung für eine Dauer von 28 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 40 °C ausgesetzt werden müssen. Die Höhe des Stapels einschließlich des Prüfmusters muß mindestens 3 Meter betragen. Bei der Prüfung nach Rn. 1551 (5) empfiehlt es sich, das Originalfuellgut zu verwenden. Bei der Prüfung nach Rn. 1551 (6) ist die Stapeldruckprüfung mit einer Standardfluessigkeit durchzuführen. Enthält das Prüfmuster einen ungefährlichen fluessigen Stoff, dessen relative Dichte sich von der Dichte des zu befördernden fluessigen Stoffes unterscheidet, so ist die Kraft in Abhängigkeit des letztgenannten fluessigen Stoffes zu berechnen. (4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung: Kein Prüfmuster darf undicht werden. Bei Kombinations- und zusammengesetzten Verpackungen darf aus den Innengefäßen oder -verpackungen kein Füllgut austreten. Kein Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können, oder Verformungen zeigen, die seine Widerstandsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen können, wenn die Verpackungen gestapelt werden. In Fällen, bei denen die Stabilität nach der Stapeldruckprüfung geprüft wird (z. B. bei einer Stapeldruckprüfung mit einer geführten Masse bei Fässern und Kanistern), ist eine ausreichende Stapelstandsicherheit gegeben, wenn nach der Stapeldruckprüfung - bei Kunststoffverpackungen nach dem Abkühlen auf Raumtemperatur - zwei auf das Prüfmuster aufgesetzte gefuellte Verpackungen des gleichen Typs ihre Lage eine Stunde lang beibehalten. Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 1526 sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) - mit Ausnahme von Verpackungen 6HA1 - nach Rn. 1537 zur Beförderung von fluessigen Stoffen mit Flammpunkt ≤ 61 °C 1556 (1) Bei Verpackungen aus Polyethylen ist diese Prüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für Benzen, Toluen, Xylen sowie Mischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen zugelassen werden sollen. (2) Zahl der Prüfmuster: 3 Prüfmuster je Bauart und Hersteller. (3) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung: Die Prüfmuster sind entweder nach Rn. 1551 (5) mit dem Originalfuellgut oder bei Verpackungen aus hochmolekularem Polyethylen nach Rn. 1551 (6) mit der Standardfluessigkeit Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit) vorzulagern. (4) Prüfverfahren: Die mit dem Stoff, für den die Verpackungen zugelassen werden sollen, gefuellten Prüfmuster werden vor und nach einer 28tägigen weiteren Lagerzeit bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit gewogen. Bei Verpackungen aus hochmolekularem Polyethylen darf die Prüfung anstelle von Benzen, Toluen, Xylen mit der Standardfluessigkeit Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit) durchgeführt werden. (5) Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Die Permeation darf 0,008 >NUM>g >DEN>l 7 h nicht überschreiten. Zusatzprüfung für Fässer aus Naturholz (mit Spund) 1557 (1) Zahl der Prüfmuster: 1 Prüfmuster je Bauart und Hersteller. (2) Prüfverfahren: Alle oberhalb des Faßbauches angebrachten Reifen des leeren Fasses, das mindestens 2 Tage vorher zusammengefügt sein muß, sind abzunehmen. (3) Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Der Querschnittsdurchmesser des oberen Faßteils darf um nicht mehr als 10 % größer werden. Zulassung von zusammengesetzten Verpackungen Bemerkung: Zusammengesetzte Verpackungen sind nach den Bestimmungen für die verwendeten Außenverpackungen zu prüfen. 1558 (1) Bei der Bauartprüfung von zusammengesetzten Verpackungen können gleichzeitig Verpackungen zugelassen werden: a) mit Innenverpackungen kleineren Volumens, b) mit geringeren Nettomassen als die der geprüften Bauart. (2) Sind mehrere Arten von zusammengesetzten Verpackungen mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen zugelassen, so dürfen die verschiedenen Innenverpackungen auch zusammen in einer einzigen Außenverpackung vereinigt werden, wenn der Versender gewährleistet, daß dieses Versandstück die Prüfanforderungen erfuellt. (3) Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der Innenverpackungen aus Kunststoff von zusammengesetzten Verpackungen unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern, ist der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen: a) eine deutliche Versprödung; b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen Erhöhung der Streckdehnung verbunden. (4) Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, können auch verschiedene der letztgenannten in dieser Außenverpackung zusammengefaßt werden. Außerdem sind, ohne daß das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muß, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird: a) Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt: i) die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Beispiel: Form - rund, rechteckig, usw.); ii) der für die Innenverpackungen verwendete Werkstoff (Glas, Kunststoff, Metall, usw.) weist gegenüber Stoß- oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innenverpackung; iii) die Innenverpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluß ist ähnlich gestaltet (z. B. Schraubkappe, eingepaßter Verschluß, usw.); iv) zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um die leeren Zwischenräume aufzufuellen und um jede nennenswerte Bewegung der Innenverpackungen zu verhindern; v) die Innenverpackungen haben in der Außenverpackung die gleiche Ausrichtung wie im geprüften Versandstück. b) Eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in Absatz a) beschriebenen Arten von Innenverpackungen dürfen unter der Voraussetzung verwendet werden, daß eine ausreichende Polsterung zur Auffuellung des Zwischenraums (der Zwischenräume) und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung der Innenverpackungen vorgenommen wird. (5) Gegenstände oder Innenverpackungen jeden Typs für feste oder fluessige Stoffe dürfen zusammengefaßt und befördert werden, ohne daß sie Prüfungen in einer Außenverpackung unterzogen worden sind, wenn sie folgende Bedingungen erfuellen: a) Die Außenverpackung muß gemäß Rn. 1552 erfolgreich mit zerbrechlichen Innenverpackungen (z. B. aus Glas), die fluessige Stoffe enthalten, bei einer der Verpackungsgruppe I entsprechenden Fallhöhe geprüft worden sein. b) Die gesamte Bruttomasse aller Innenverpackungen darf die Hälfte der Bruttomasse der Innenverpackungen, die für die in a) erwähnte Fallprüfung verwendet werden, nicht überschreiten. c) Die Dicke des Polstermaterials zwischen den Innenverpackungen und zwischen den Innenverpackungen und der Außenseite der Verpackung darf nicht auf einen Wert verringert werden, der unterhalb der entsprechenden Dicke in der ursprünglich geprüften Verpackung liegt; wenn bei der ursprünglichen Prüfung eine einzige Innenverpackung verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Innenverpackungen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Verpackung und der Innenverpackung bei der ursprünglichen Prüfung. Bei Verwendung von weniger oder kleineren Innenverpackungen (verglichen mit den bei der Fallprüfung verwendeten Innenverpackungen) muß genügend Polstermaterial hinzugefügt werden, um die Zwischenräume aufzufuellen. d) Die Außenverpackung muß die in Rn. 1555 beschriebene Stapeldruckprüfung in ungefuelltem Zustand bestanden haben. Die Gesamtmasse gleicher Versandstücke ergibt sich aus der Gesamtmasse der Innenverpackungen, die für die in a) erwähnte Fallprüfung verwendet werden. e) Innenverpackungen, die fluessige Stoffe enthalten, müssen vollständig mit einer für die Aufnahme der gesamten in den Innenverpackungen enthaltenen Flüssigkeit ausreichenden Menge eines saugfähigen Stoffes umschlossen sein. f) Wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für fluessige Stoffe vorgesehen und nicht fluessigkeitsdicht ist, oder wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für feste Stoffe vorgesehen und nicht staubdicht ist, ist es erforderlich, ein Mittel in Form einer dichten Beschichtung, eines Kunststoffsacks oder eines anderen ebenso wirksamen Mittels zu verwenden, um den fluessigen oder festen Inhalt im Fall des Freiwerdens zurückzuhalten. Bei Verpackungen, die fluessige Stoffe enthalten, muß sich der in e) vorgeschriebene saugfähige Stoff innerhalb des für das Zurückhalten des Inhalts verwendeten Mittels befinden. g) Die Verpackungen müssen mit Kennzeichnungen entsprechend den Vorschriften in Rn. 1512 versehen sein, aus denen ersichtlich ist, daß die Verpackungen den Funktionsprüfungen der Verpackungsgruppe I für zusammengesetzte Verpackungen unterzogen wurden. Die in Kilogramm angegebene maximale Bruttomasse muß der Summe aus Masse der Außenverpackung und halber Masse der in der Fallprüfung gemäß a) verwendeten Innenverpackung(en) entsprechen. Die Kennzeichnung muß den Buchstaben "V" für Sonderver- packung gemäß Rn. 1512 (5) enthalten. Zulassung von Bergungsverpackungen 1559 Mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen müssen Bergungsverpackungen [siehe Rn. 1510 (1)] nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten: (1) Die für die Durchführung der Prüfungen verwendete Prüfsubstanz ist Wasser; die Verpackungen müssen zu mindestens 98 % ihres maximalen Fassungsraums gefuellt sein. Um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstücks zu erreichen, dürfen beispielsweise Säcke mit Bleischrot beigefügt werden, sofern diese so eingesetzt sind, daß die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Alternativ darf bei der Durchführung der Fallprüfung die Fallhöhe in Übereinstimmung mit Rn. 1552 (4) b) variiert werden. (2) Die Verpackungen müssen außerdem erfolgreich der Dichtheitsprüfung bei 30 kPa unterzogen worden sein; die Ergebnisse dieser Prüfung sind im Prüfbericht nach Rn. 1560 zu vermerken. (3) Die Verpackungen sind, wie in Rn. 1512 (5) angegeben, mit dem Buchstaben "T" zu kennzeichnen. Prüfbericht 1560 Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muß: 1. Prüfstelle; 2. Antragsteller; 3. Hersteller der Verpackung; 4. Beschreibung der Verpackung (z. B. kennzeichnende Merkmale wie Werkstoff, Innenauskleidung, Abmessungen, Wanddicken, Masse, Verschlüsse, Einfärbungen bei Kunststoffen); 5. Konstruktionszeichnung der Verpackung und der Verschlüsse (gegebenenfalls Fotos); 6. Herstellungsverfahren; 7. maximaler Fassungsraum; 8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z. B. Viskosität und relative Dichte bei fluessigen Stoffen und Teilchengröße bei festen Stoffen; 9. Fallhöhe; 10. Prüfdruck bei der Dichtheitsprüfung nach Rn. 1553; 11. Prüfdruck bei der Innendruckprüfung nach Rn. 1554; 12. Stapelhöhe; 13. Prüfergebnisse; 14. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennummer; 15. Datum des Prüfberichts; 16. der Prüfbericht muß mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein. Der Prüfbericht muß eine Erklärung enthalten, daß die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des Anhangs V geprüft worden ist und daß dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. B. Dichtheitsprüfung für alle neuen, wiederaufgearbeiteten oder rekonditionierten Verpackungen, die für fluessige Stoffe verwendet werden 1561 (1) Durchführung der Prüfung: Jede einzelne Verpackung, die für fluessige Stoffe verwendet wird, muß vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung, nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung vor Wiederverwendung zur Beförderung eine geeigente Dichtheitsprüfung bestehen. Für diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein. Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen; Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 1510 (2); Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als 200 mm2/s beträgt; Feinstblechverpackungen gemäß Rn. 1510 (2). (2) Prüfverfahren: Bei jeder Verpackung wird die Druckluft über die Füllöffnung eingeleitet. Die Verpackungen müssen unter Wasser getaucht werden; die Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das Prüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise dürfen die Verpackungen an den Naht- oder anderen Stellen, die undicht sein könnten, auch mit Seifenschaum, Schweröl oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. Andere Prüfverfahren, die mindestens gleichwertig sind, dürfen angewendet werden. Die Verpackungen brauchen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgestattet zu sein. (3) Anzuwendender Luftdruck: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (4) Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Keine Verpackung darf undicht werden. 1562- 1599 Beilage zum Anhang V I. Standardfluessigkeiten zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit der Verpackungen aus hochmolekularem Polyethylen nach Rn. 1551 (6) Folgende Standardfluessigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet: a) Netzmittellösung für auf Polyethylen stark spannungsrißauslösend wirkende Stoffe, insbesondere für alle netzmittelhaltigen Lösungen und Zubereitungen. Verwendet wird eine 1 bis 10 %ige wässerige Lösung eines Netzmittels. Die Oberflächenspannung dieser Lösung muß bei 23 °C 31 bis 35 mN/m betragen. Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrundegelegt. Ist die ausreichende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung nachgewiesen, so ist keine Verträglichkeitsprüfung mit Essigsäure erforderlich. b) Essigsäure für auf Polyethylen spannungsrißauslösend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere für Monocarbonsäuren und einwertige Alkohole. Verwendet wird Essigsäure in Konzentrationen von 98 % bis 100 %. Relative Dichte = 1,05. Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,1 zugrundegelegt. Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als Essigsäure und bis höchstens 4 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Rn. 1551 (6), aber mit Originalfuellgut, nachgewiesen werden. c) n-Butylacetat / mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung für Stoffe und Zubereitungen, welche Polyethylen bis zu etwa 4 % anquellen und gleichzeitig spannungsrißauslösende Wirkung zeigen, insbesondere für Pflanzenschutzmittel, Flüssigfarben und gewisse Ester. Verwendet wird n-Butylacetat in einer Konzentration von 98 % bis 100 % für die Vorlagerung nach Rn. 1551 (6). Verwendet wird für die Stapeldruckprüfung nach Rn. 1555 eine Prüffluessigkeit aus mit 2 % n-Butylacetat versetzter 1 bis 10 %iger wässeriger Netzmittellösung nach vorstehendem Buchstaben a). Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrundegelegt. Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als n-Butylacetat und bis höchstens 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Rn. 1551 (6), aber mit Originalfuellgut, nachgewiesen werden. d) Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit) für auf Polyethylen quellend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere für Kohlenwasserstoffe, gewisse Ester und Ketone. Verwendet wird ein Kohlenwasserstoffgemisch mit einem Siedebereich von 160 °C bis 220 °C, einer relativen Dichte von 0,78 bis 0,80, einem Flammpunkt von mehr als 50 °C und einem Aromatengehalt von 16 % bis 21 % (nur C9 - und höhere Aromate). Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrundegelegt. Für Füllgüter, die Polyethylen um mehr als 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Rn. 1551 (6), aber mit Originalfuellgut, nachgewiesen werden. e) Salpetersäure für alle Stoffe und Zubereitungen, die auf Polyethylen gleich oder geringer oxidierend einwirken oder die molare Masse abbauen als eine 55 %ige Salpetersäure. Verwendet wird Salpetersäure in einer Konzentration von mindestens 55 %. Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,4 zugrundegelegt. Für Füllgüter, die stärker als 55 %ige Salpetersäure oxidieren oder die molare Masse abbauen, muß nach Rn. 1551 (5) verfahren werden. f) Wasser für Stoffe, die Polyethylen nicht wie in den unter a) bis e) genannten Fällen angreifen, insbesondere für anorganische Säuren und Laugen, wässerige Salzlösungen, mehrwertige Alkohole, organische Stoffe in wässeriger Lösung. Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrundegelegt. II. Liste der Stoffe, die den Standardfluessigkeiten nach Rn. 1551 (6) zugeordnet werden können KLASSE 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KLASSE 5.1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KLASSE 5.2 Bemerkung: tert-Butylhydroperoxid mit mehr als 40 % Peroxidgehalt sowie Peroxyessigsäuren sind von den folgenden Ziffern ausgenommen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KLASSE 6.1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KLASSE 6.2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KLASSE 8 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VI ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON GROSSPACKMITTELN (IBC), ARTEN VON IBC, ANFORDERUNGEN FÜR DEN BAU DER IBC UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG DER IBC 1600 "Großpackmittel" (IBC) sind starre oder flexible, transportable Verpackungen, die nicht im Anhang V aufgeführt sind und: a) einen Fassungsraum haben von (i) höchstens 3,0 m3 (3000 Liter) für feste und fluessige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III, (ii) höchstens 1,5 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind, (iii) höchstens 3,0 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind, b) für mechanische Handhabung ausgelegt sind; c) den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten können, was durch die in diesem Anhang festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist. Bemerkungen: 1. Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für Großpackmittel (IBC), deren Verwendung für bestimmte gefährliche Stoffe in den einzelnen Klassen ausdrücklich zugelassen ist. 2. Tankcontainer, die den Vorschriften des Anhangs X entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC). 3. Großpackmittel (IBC), die den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne dieser Richtlinie. 4. Im folgenden Text wird für die Benennung der Großpackmittel ausschließlich das Abkürzungszeichen IBC (Intermediate Bulk Container) verwendet. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften für IBC 1601 (1) Um sicherzustellen, daß jeder IBC die Vorschriften dieses Anhangs erfuellt, müssen die IBC nach einem Qualitätssicherungsprogramm entworfen, hergestellt und geprüft werden, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist. (2) Jeder IBC muß in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen. Die zuständige Behörde kann jederzeit durch Prüfungen gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs den Nachweis verlangen, daß die IBC den Vorschriften der Bauartprüfung genügen. (3) Vor dem Befuellen und der Übergabe zur Beförderung muß jeder IBC überprüft werden, um sicherzustellen, daß er frei von Korrosion, Verschmutzung oder anderen Schäden ist und die Bedienungsausrüstung einwandfrei funktioniert. Jeder IBC, bei dem Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit im Vergleich zur geprüften Bauart festgestellt werden, darf nicht mehr verwendet werden oder muß so instandgesetzt werden, daß er der Bauartprüfung standhalten kann. (4) Falls mehrere Verschlußsysteme hintereinander eingebaut sind, muß das dem Stoff am nächsten angeordnete System zuerst geschlossen werden. (5) Während der Beförderung dürfen keine gefährlichen Rückstände an der Außenseite der IBC haften. (6) Wenn in einem IBC das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf der IBC mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, sofern das austretende Gas hinsichtlich seiner Giftigkeit, Entzündbarkeit, ausgeschiedenen Menge usw. keine Gefahr darstellt. Die Lüftungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß das Austreten von Flüssigkeit sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage des IBC und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden werden. Ein Stoff darf jedoch in einem solchen IBC nur dann befördert werden, wenn eine Lüftungseinrichtung in den Beförderungsbestimmungen der entsprechenden Klasse für diesen Stoff vorgeschrieben ist. (7) Werden IBC mit fluessigen Stoffen befuellt, so muß ein fuellungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen, daß die Ausdehnung der Flüssigkeit infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung erreicht werden können, weder das Austreten der Flüssigkeit noch eine dauernde Verformung des IBC bewirkt. Der höchste Füllungsgrad bei einer Fülltemperatur von 15 °C beträgt, sofern in den einzelnen Klassen nichts anderes vorgesehen ist: entweder a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> oder b) Füllungsgrad = >NUM>98 >DEN>1 + á (50 P tF) % des Fassungsraums des IBC. In dieser Formel bedeutet á den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C. á wird nach der Formel berechnet á = >NUM>d15 P d50 >DEN>35 × d50 Dabei bedeuten: d15 und d50 die relativen Dichten der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung. IBC der Art 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befuellt sein. (8) Wenn IBC für die Beförderung von fluessigen Stoffen mit einem Flammpunkt von 55 °C (geschlossener Tiegel) oder niedriger oder von zu Staubexplosion neigenden Pulvern verwendet werden, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um gefährliche elektrostatische Entladungen während des Füllens und Entleerens zu verhindern. (9) Der Verschluß von IBC mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen muß so beschaffen sein, daß der prozentuale Anteil des fluessigen Stoffes (Wasser, Lösungsmittel oder Phlegmatisierungsmittel) während der Beförderung nicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte fällt. (10) Flüssige Stoffe dürfen nur in starre Kunststoff- oder Kombinations-IBC gefuellt werden, die eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. IBC, auf denen der Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung nach Rn. 1612 (2) in der Kennzeichnung angegeben ist, dürfen nur mit einem fluessigen Stoff befuellt werden, dessen Dampfdruck: a) so groß ist, daß der Gesamtüberdruck in der Verpackung (d.h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, gemessen unter Zugrundelegung eines maximalen Füllungsgrades gemäß Absatz (7) und einer Fülltemperatur von 15 °C, 2/3 des in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruckes nicht überschreitet, oder b) bei 50 °C geringer ist als 4/7 der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa oder c) bei 55 °C geringer ist als 2/3 der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa. (11) IBC der Art 31HZ2 dürfen nur in geschlossenen Wagen befördert werden. 1602- 1609 Abschnitt II Arten von IBC Begriffsbestimmungen 1610 (1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen die nachstehend aufgeführten IBC verwendet werden: Metallene IBC Metallene IBC bestehen aus einem Metallpackmittelkörper sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Flexible IBC Flexible IBC bestehen aus einem Packmittelkörper, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet wird, und - soweit erforderlich - aus einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung sowie geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen. Starre Kunststoff-IBC Starre Kunststoff-IBC bestehen aus Packmittelkörper aus starrem Kunststoff, der mit einem Rahmen und einer geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein kann. Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter Kombinations-IBC bestehen aus einem Rahmen in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen. Sie sind so ausgelegt, daß der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefuellt, gelagert, befördert oder entleert wird. IBC aus Pappe IBC aus Pappe bestehen aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten oberen und unteren Deckeln, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen), sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. IBC aus Holz IBC aus Holz bestehen aus einem starren oder zerlegbaren Packmittelkörper aus Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. (2) Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten für die in Absatz (1) aufgezählten IBC: Packmittelkörper (für alle Arten von IBC außer für Kombinations-IBC): Eigentlicher Behälter, einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne Bedienungsausrüstung (siehe unten). Bedienungsausrüstung (für alle Arten von IBC): Befuellungs- und Entleerungseinrichtungen und, je nach der Art des IBC, Druckausgleichs- oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Meßinstrumente. Bauliche Ausrüstung (für alle Arten von IBC außer für flexible IBC): Verstärkungs-, Befestigungs-, Handhabungs-, Schutz- oder Stabilisierungsteile des Packmittelkörpers (einschließlich des Palettensockels für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter). Hoechstzulässige Bruttomasse (für alle Arten von IBC außer für flexible IBC): Masse des Packmittelkörpers, seiner Bedienungsausrüstung, seiner baulichen Ausrüstung und seiner für die Beförderung höchstzulässigen Ladung. Hoechstzulässige Ladung (für flexible IBC): Hoechste Nettomasse, für die der IBC ausgelegt und für deren Beförderung er zugelassen ist. Geschützter IBC (für metallene IBC): Mit einem zusätzlichen Schutz gegen Aufprall ausgestattete IBC, wobei diese Schutzvorrichtung z. B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit einer Gitterbox aus Metall bestehen kann. Kunststoffgewebe (für flexible IBC): Werkstoff aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern eines geeigneten Kunststoffes. Kunststoff (für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter): Der Begriff "Kunststoff" umfaßt, wenn er für Kombinations-IBC im Zusammenhang mit Innengefäßen verwendet wird, auch andere polymere Werkstoffe, wie Gummi usw. Handhabungsvorrichtungen (für flexible IBC): Traggurte, Schlingen, Ösen oder Rahmen, die am Packmittelkörper des IBC befestigt sind. Es kann sich dabei auch um Verlängerungen des Werkstoffes, aus welchem er hergestellt ist, handeln. Innenauskleidung (für flexible IBC, für IBC aus Pappe und IBC aus Holz): Separate Hülle oder separater Sack, die in den Packmittelkörper eingesetzt, aber nicht integraler Bestandteil des Packmittelkörpers sind, einschließlich der Verschlußmittel für seine Öffnungen. Starrer Innenbehälter (für Kombinations-IBC): Behälter, der seine gewöhnliche Form in leerem Zustand beibehält, ohne daß die Verschlüsse am richtigen Ort sind und ohne daß er durch die äußere Umhüllung gestützt wird. Innenbehälter, die nicht "starr" sind, gelten als flexibel. Codierung der Bauarten von IBC 1611 (1) Codierungssystem für IBC Der Code besteht aus: zwei arabischen Ziffern für die IBC-Art, entsprechend Buchstabe a), einem oder mehreren Großbuchstaben (lateinische Buchstaben) für die Art des Werkstoffes (z. B. Metall, Kunststoff, usw.) entsprechend Buchstabe b), gegebenenfalls einer arabischen Ziffer für den IBC-Typ innerhalb der IBC-Art. Für Kombinations-IBC sind zwei Großbuchstaben (lateinische Buchstaben) zu verwenden. Der erste Buchstabe bezeichnet den Werkstoff des Innenbehälters des IBC und der zweite den der Außenverpackung des IBC. a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) A. Stahl (alle Arten und Oberflächenbehandlungen) B. Aluminium C. Naturholz D. Sperrholz F. Holzfaserwerkstoff G. Pappe H. Kunststoff L. Textilgewebe M. Papier, mehrlagig N. Metall (außer Stahl und Aluminium) (2) Auf die Codenummer des IBC folgt in der Kennzeichnung ein Buchstabe, welcher die Stoffgruppe angibt, für welche die Bauart zugelassen ist: X für Stoffe der Verpackungsgruppen I, II und III (nur für die zur Beförderung von festen Stoffen bestimmten IBC); Y für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III; Z für Stoffe der Verpackungsgruppe III. Bemerkung: Wegen der Verpackungsgruppen siehe Rn. 1511 (2). Kennzeichnung 1612 (1) Grundkennzeichnung Jeder IBC, der für die Verwendung gemäß diesen Vorschriften hergestellt und bestimmt ist, muß eine dauerhafte und lesbare Kennzeichnung aufweisen, die sich wie folgt zusammensetzt: a) das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen: (für metallene IBC, auf denen die Kennzeichnung durch Stempeln oder Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben UN verwendet werden); b) der Code, der die Art der IBC gemäß Rn. 1611 (1) angibt; c) ein Buchstabe (X, Y oder Z), der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen ist; d) Monat und Jahr (jeweils die letzten zwei Ziffern) der Herstellung; e) das Kurzzeichen () des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde; f) Name oder Symbol des Herstellers oder jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Kennzeichnung des IBC; g) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg; bei IBC, die nicht für die Stapelung gebaut sind, ist "0" anzugeben; h) höchstzulässige Bruttomasse in kg oder, für flexible IBC, höchstzulässige Ladung in kg. Diese Grundkennzeichnung muß in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze angebracht werden. Die gemäß Absatz (2) vorgeschriebene Kennzeichnung sowie alle weiteren von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungen sind so anzubringen, daß die einzelnen Teile der Kennzeichnung einwandfrei zu identifizieren sind. Außerdem müssen die Innenbehälter von Kombinations-IBC mindestens mit den Angaben nach d), e) und f) gekennzeichnet sein. Beispiele für die Grundkennzeichnung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Zusätzliche Kennzeichnung () Für alle Arten von IBC außer für flexible IBC: i) Eigenmasse in kg (). Für metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: j) Fassungsraum in Liter bei 20 °C (), k) Datum der letzten Dichtigkeitsprüfung (Monat und Jahr) (falls zutreffend), l) Datum der letzten Inspektion (Monat und Jahr), m) höchstzulässiger Füllungs-/Entleerungsdruck in kPa (oder in bar) () (falls zutreffend). Für metallene IBC: n) verwendeter Werkstoff für den Packmittelkörper und Mindestdicke in mm, o) Seriennummer des Herstellers. Für starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: p) Prüfdruck (Überdruck) in kPa (oder in bar) () (falls zutreffend). q) wenn die äußere Umhüllung der Kombinations-IBC entfernt werden kann: alle abnehmbaren Teile müssen nach Rn. 1612 (1) d) und f) gekennzeichnet sein. (3) IBC, deren Kennzeichnung diesem Anhang entspricht, die aber in einem Staat zugelassen worden sind, der nicht Mitglied des COTIF ist, dürfen ebenfalls für die Beförderung nach dieser Richtlinie verwendet werden. Bestätigung 1613 Mit dem Anbringen der Kennzeichnung gemäß diesem Anhang wird bestätigt, daß die serienmäßig gefertigten IBC der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Bedingungen erfuellt sind. Verzeichnis der IBC 1614 Die den verschiedenen Typen von IBC entsprechenden Codes sind folgende: 1. IBC für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. IBC für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befuellt oder entleert werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. IBC für fluessige Stoffe. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1615- 1620 Abschnitt III Anforderungen an die IBC Allgemeine Vorschriften 1621 (1) IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder angemessen geschützt sein. (2) IBC müssen so hergestellt und verschlossen sein, daß der Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck, nicht austreten kann. (3) IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit dem Füllgut verträglich sind, oder innen geschützt sein, damit sie nicht Gefahr laufen: a) durch das Füllgut angegriffen zu werden, so daß ihr Einsatz zum Risiko wird; b) eine Reaktion oder Zersetzung des Füllgutes bzw. das Entstehen gesundheitsschädlicher oder gefährlicher Verbindungen mit den IBC zu bewirken. (4) Soweit Dichtungen verwendet werden, müssen sie aus einem Werkstoff sein, der nicht durch das Füllgut des IBC angegriffen wird. (5) Die gesamte Bedienungsausrüstung muß so angebracht und geschützt sein, daß das Risiko des Austretens des Füllgutes auf Grund von Beschädigungen bei der Handhabung und Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert wird. (6) IBC, ihre Zusatzeinrichtungen sowie ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt sein, daß sie ohne Füllgutverlust dem Innendruck des Füllgutes und den normalen Beanspruchungen bei Handhabung und Beförderung standhalten. IBC, die zur Stapelung bestimmt sind, müssen für eine Stapelung ausgelegt sein. Hebe- und Sicherheitsvorrichtungen an IBC müssen eine ausreichende Stärke aufweisen, um den normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen ohne erhebliche Verformung oder Defekt standzuhalten; sie müssen so angebracht sein, daß keine übermäßige Beanspruchung in irgendeinem Teil des IBC entsteht. (7) Besteht ein IBC aus einem Packmittelkörper innerhalb eines Rahmens, muß er so ausgelegt sein, daß: der Packmittelkörper nicht gegen den Rahmen scheuert oder reibt und dadurch Materialschäden am Packmittelkörper verursacht, der Packmittelkörper stets im Rahmen gesichert bleibt, die Ausrüstungsteile so befestigt sind, daß sie nicht beschädigt werden können, wenn die Verbindungen zwischen Packmittelkörper und Rahmen eine relative Ausdehnung oder Bewegung zulassen. (8) Wenn ein Bodenauslaufventil vorhanden ist, muß es in geschlossener Stellung gesichert werden können, und das gesamte Entleerungssystem muß wirksam vor Beschädigung geschützt werden. Ventile mit Hebelverschlüssen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden, wobei die offene oder geschlossene Stellung leicht erkennbar sein muß. Bei IBC, die fluessige Stoffe enthalten, muß eine zusätzliche Vorrichtung zur Abdichtung der Auslaßöffnung vorgesehen werden, z. B. durch einen Blindflansch oder eine gleichwertige Vorrichtung. (9) Neue, wiederverwendete oder instandgesetzte IBC müssen die vorgeschriebenen Prüfungen bestehen können. Besondere Vorschriften für metallene IBC 1622 (1) Diese Vorschriften gelten für metallene IBC zur Beförderung von festen oder fluessigen Stoffen. Es gibt folgende Arten von diesen IBC: 11A, 11B, 11N IBC für die Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden; 21A, 21B, 21N IBC für die Beförderung von festen Stoffen, die durch einen Überdruck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befuellt oder entleert werden; 31A, 31B, 31N IBC für die Beförderung von fluessigen Stoffen. Metallene IBC, die zur Beförderung von fluessigen Stoffen bestimmt sind und die den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, um fluessige Stoffe zu befördern, die einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bei 50 °C oder 130 kPa (1,3 bar) bei 55 °C haben. (2) Die Packmittelkörper müssen aus geeigneten verformbaren metallenen Werkstoffen hergestellt sein, deren Schweißfähigkeit erwiesen ist. Die Schweißnähte müssen fachmännisch angebracht sein und vollständige Sicherheit bieten. (3) Falls der Kontakt zwischen dem beförderten Stoff und dem für die Konstruktion des Packmittelkörpers verwendeten Werkstoff zu einer allmählichen Verringerung der Wanddicke führt, muß die Wanddicke bei der Herstellung entsprechend verstärkt werden. Diese, die Korrosion berücksichtigende Dicke, muß der Wanddicke gemäß Absatz (7) hinzugefügt werden [siehe auch Rn. 1621 (3)]. (4) Es muß dafür gesorgt werden, daß Schäden durch galvanische Wirkungen auf Grund aneinandergrenzender unterschiedlicher Metalle vermieden werden. (5) IBC aus Aluminium zur Beförderung entzündbarer fluessiger Stoffe mit einem Flammpunkt unter oder bis einschließlich 55 °C dürfen keine beweglichen Teile haben, wie etwa Deckel, Verschlüsse, usw. aus ungeschütztem, rostanfälligem Stahl, die eine gefährliche Reaktion bei Kontakt durch Reibung oder Stoß mit dem Aluminium auslösen könnten. (6) Metallene IBC müssen aus Metallen gefertigt sein, die den folgenden Anforderungen genügen: a) Bei Stahl darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als >NUM>10 000 >DEN>Rm mit einem absoluten Minimum von 20 % betragen, wobei Rm die garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Stahls in N/mm2 ist. b) Bei Aluminium und seinen Legierungen darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als >NUM>10 000 >DEN>6 Rm mit einem absoluten Minimum von 8 % betragen. Prüfmuster, die zur Bestimmung der Bruchdehnung verwendet werden, müssen quer zur Walzrichtung entnommen werden und so befestigt sein, daß L° = 5 d oder L° = 5,65 A wobei: L° = Meßlänge des Prüfmusters vor der Prüfung d = Durchmesser A = Querschnittsfläche des Prüfmusters. (7) Mindestwanddicke a) Bei einem Bezugsstahl mit einem Produkt von Rm x A0 = 10 000, darf die Wanddicke nicht weniger betragen als: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> wobei: A° = Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Bezugsstahls bei Bruch unter Zugbeanspruchung [siehe Absatz (6)]. b) Bei anderen Metallen als dem unter a) genannten Bezugsstahl wird die Mindestwanddicke mit folgender Formel errechnet: e1 = wobei: e1 = erforderliche gleichwertige Wanddicke des verwendeten Metalls (in mm) e0 = erforderliche Mindestwanddicke für den Bezugsstahl (in mm) Rm1 = garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls (in N/mm2) A1 = Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Metalls bei Bruch unter Zugbeanspruchung [siehe Absatz (6)]. Die Wanddicke darf jedoch in keinem Fall weniger als 1,5 mm betragen. (8) Druckausgleich IBC für fluessige Stoffe müssen eine ausreichende Menge Dampf abgeben können, um dadurch sicherzustellen, daß es unter Feuereinwirkung nicht zum Bersten des Packmittelkörpers kommt. Dies kann durch geeignete Druckausgleichseinrichtungen oder andere konstruktive Mittel erreicht werden. Der Ansprechdruck dieser Einrichtungen darf nicht mehr als 65 kPa (0,65 bar) und nicht weniger als der ermittelte Gesamtüberdruck im IBC [d.h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder anderen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa (1 bar)] bei 55 °C betragen, ermittelt auf der Grundlage eines maximalen Füllungsgrades nach Rn. 1601 (7). Die erforderlichen Druckausgleichseinrichtungen müssen im Dampfbereich angebracht werden. Besondere Vorschriften für flexible IBC 1623 (1) Diese Vorschriften gelten für flexible IBC zur Beförderung von festen Stoffen. Es gibt folgende Arten von diesen IBC: 13H1 Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung 13H2 Kunststoffgewebe, beschichtet 13H3 Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung 13H4 Kunststoffgewebe, beschichtet mit Innenauskleidung 13H5 Kunststoffolie 13L1 Textilgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung 13L2 Textilgewebe, beschichtet 13L3 Textilgewebe mit Innenauskleidung 13L4 Textilgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung 13M1 Papier, mehrlagig 13M2 Papier, mehrlagig, wasserbeständig. (2) Die Packmittelkörper müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Festigkeit des Werkstoffes und die Konstruktion des flexiblen IBC müssen dem Fassungsvermögen des flexiblen IBC und seiner vorgesehenen Verwendung angepaßt sein. (3) Alle bei der Herstellung der flexiblen IBC der Arten 13M1 und 13M2 verwendeten Werkstoffe müssen nach vollständigem Eintauchen in Wasser über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden noch mindestens 85 % der Reißfestigkeit bewahren, die ursprünglich nach ausgeglichener Klimatisierung des Werkstoffes bei einer relativen Feuchtigkeit von gleich oder weniger 67 % gemessen wurde. (4) Nähte oder Verbindungen müssen durch Nähen, Heißsiegeln, Kleben oder gleichwertige Verfahren ausgeführt sein. Alle Enden von genähten Verbindungen müssen gesichert sein. (5) Flexible IBC müssen eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Alterung und Festigkeitsabbau durch ultraviolette Strahlen, klimatische Bedingungen oder das Füllgut aufweisen, um für die vorgesehene Verwendung geeignet zu sein. (6) Bei flexiblen Kunststoff-IBC, die gegen ultraviolette Strahlen geschützt werden müssen, hat dies durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren zu erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendet werden, kann auf eine Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, falls der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt. (7) Zusatzstoffe können dem Packmittelkörperwerkstoff beigemischt werden, um die Beständigkeit gegen Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, diese Zusatzstoffe beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes. (8) Für die Herstellung von IBC-Packmittelkörpern darf kein Werkstoff aus bereits benutzten Behältern verwendet werden. Produktionsrückstände oder Abfälle aus demselben Fertigungsverfahren dürfen jedoch verwendet werden. Einzelteile, wie Befestigungen und Palettensockel, dürfen jedoch wiederverwendet werden, sofern sie bei ihrem vorhergehenden Einsatz in keiner Weise beschädigt wurden. (9) In gefuelltem Zustand darf das Verhältnis von Höhe zu Breite nicht mehr als 2:1 betragen. (10) Die Innenauskleidung muß aus einem geeigneten Werkstoff bestehen. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und die Beschaffenheit der Innenauskleidung hängt vom Fassungsraum des IBC und seiner vorgesehenen Verwendung ab. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht und in der Lage sein, den Drücken und Stößen, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können, standzuhalten. Besondere Vorschriften für starre Kunststoff-IBC 1624 (1) Diese Vorschriften gelten für starre Kunststoff-IBC zur Beförderung von festen oder fluessigen Stoffen. Es gibt folgende Arten von diesen IBC: 11H1 für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden, versehen mit einem Rahmen, der der gesamten Belastung bei Stapelung des IBC standhält; 11H2 für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden, freitragend; 21H1 für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befuellt oder entleert werden, versehen mit einem Rahmen, der der gesamten Belastung bei Stapelung des IBC standhält; 21H2 für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befuellt oder entleert werden, freitragend; 31H1 für fluessige Stoffe, versehen mit einem Rahmen, der der gesamten Belastung bei Stapelung des IBC standhält; 31H2 für fluessige Stoffe, freitragend. (2) Der Packmittelkörper muß aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein. Die Festigkeit des Werkstoffes und die Konstruktion müssen dem Fassungsraum des starren IBC und seiner vorgesehenen Verwendung angepaßt sein. Der Werkstoff muß in geeigneter Weise gegen Alterung und Beeinträchtigung durch das Füllgut geschützt sein und gegebenenfalls auch ultravioletten Strahlen widerstehen. Jegliche Permeation des Füllgutes darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen. (3) Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlen erforderlich, so muß dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendet werden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, falls der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalische Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt. (4) Zusatzstoffe können dem Packmittelkörperwerkstoff beigemischt werden, um die Beständigkeit gegen Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, diese Zusatzstoffe beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes. (5) Für die Herstellung von starren Kunststoff-IBC darf kein Werkstoff aus bereits benutzten Behältern verwendet werden. Produktionsrückstände oder Abfälle aus demselben Fertigungsverfahren dürfen jedoch verwendet werden. (6) Starre Kunststoff-IBC für fluessige Stoffe müssen eine ausreichende Menge Dampf abgeben können, um sicherzustellen, daß es nicht zum Bersten des Packmittelkörpers kommen kann. Dies kann durch geeignete Druckausgleichseinrichtungen oder andere konstruktive Mittel erreicht werden. Der Ansprechdruck dieser Einrichtungen darf nicht größer als der Prüfdruck bei der hydraulischen Druckprüfung sein. (7) Soweit von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt ist, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung gefährlicher fluessiger Stoffe, vom Datum der Herstellung des Großpackmittels (IBC) an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden fluessigen Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben. Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter 1625 (1) Diese Vorschriften gelten für Kombinations-IBC zur Beförderung von festen oder fluessigen Stoffen. Es gibt folgende Arten von diesen IBC: a) 11HZ1 für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden, mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter; 11HZ2 für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden, mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter; 21HZ1 für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befuellt oder entleert werden, mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter; 21HZ2 für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befuellt oder entleert werden, mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter; 31HZ1 für fluessige Stoffe, mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter; 31HZ2 für fluessige Stoffe, mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter. b) Dieser Code muß durch Ersetzen des Buchstabens Z durch einen Großbuchstaben gemäß Rn. 1611 (1) b) ergänzt werden, um die Art des Werkstoffes der äußeren Umhüllung anzugeben. (2) Allgemeines a) Der Innenbehälter ist ohne seine äußere Umhüllung nicht dafür vorgesehen, eine Umschließungsfunktion auszuüben. b) Die äußere Umhüllung besteht in der Regel aus einem starren Werkstoff, der so geformt ist, daß er den Innenbehälter vor Schäden bei der Handhabung und der Beförderung schützt, ist aber nicht dafür vorgesehen, eine Umschließungsfunktion auszuüben; er umfaßt gegebenenfalls die Grundpalette. c) Ein Kombinations-IBC mit einer vollständigen äußeren Umhüllung ist so auszulegen, daß der Zustand des Innenbehälters im Anschluß an die Dichtigkeitsprüfungen und die hydraulischen Prüfungen leicht beurteilt werden kann. d) Der maximale Fassungsraum von IBC der Art 31HZ2 muß auf 1250 Liter begrenzt sein. (3) Innenbehälter Für die Innenbehälter gelten dieselben Vorschriften wie für starre Kunststoff-IBC in Rn. 1624 (2) bis (6), wobei in diesem Fall die für die Packmittelkörper der starren Kunststoff-IBC anzuwendenden Vorschriften für die Innenbehälter der Kombinations-IBC gelten. Die Innenbehälter von IBC der Art 31HZ2 müssen aus mindestens drei Lagen Folie bestehen. (4) Äußere Umhüllung a) Die Festigkeit des Werkstoffes und die Konstruktion der äußeren Umhüllung müssen dem Fassungsraum des Kombinations-IBC und der vorgesehene Verwendung angepaßt sein. b) Die äußere Umhüllung muß frei von vorstehenden Teilen sein, die den Innenbehälter beschädigen können. c) Äußere vollwandige oder gitterförmige Umhüllungen aus Metall sind aus einem geeigneten Werkstoff mit der erforderlichen Dicke herzustellen. d) Äußere Umhüllungen aus Naturholz müssen aus gut abgelagertem, handelsüblich trockenem und aus fehlerfreiem Holz sein, um zu verhindern, daß die Festigkeit eines Teils der Umhüllung beeinträchtigt wird. Ober- und Unterteile können aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Holzfaserplatten, Spanplatten, oder aus anderen geeigneten Werkstoffen bestehen. e) Äußere Umhüllungen aus Sperrholz müssen aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder aus Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Festigkeit der Umhüllung beeinträchtigen können. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Bei der Herstellung der Umhüllung können auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Umhüllungen müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder geklammert oder mit anderen gleichwertigen Mitteln zusammengefügt sein. f) Die Wände der äußeren Umhüllungen aus Holzfaserwerkstoffen müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten, Holzfaserplatten oder andere geeignete Ausführungen, bestehen. Andere Teile der Umhüllung dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen hergestellt werden. g) Äußere Umhüllungen aus Pappe müssen aus Vollpappe oder aus zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität hergestellt sowie dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muß so sein, daß die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (siehe ISO Norm 535-1976). Die Pappe muß eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muß so zugeschnitten, ohne Ritze gerillt und geschlitzt sein, daß sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt und daß sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein. h) Die Stirnseiten der Umhüllungen aus Pappe können einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten verwendet werden. i) Die Verbindungskanten der Umhüllungen aus Pappe müssen mit Klebestreifen geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muß die Überlappung entsprechend groß sein. Wenn der Verschluß durch Verleimung oder mit einem Klebestreifen erfolgt, muß der Klebstoff wasserbeständig sein. j) Falls die äußere Umhüllung aus Kunststoff besteht, gelten die entsprechenden Vorschriften der Rn. 1624 (2) bis (5) für starre Kunststoff-IBC, wobei in diesem Fall die für die Packmittelkörper der starren Kunststoff-IBC anzuwendenden Vorschriften für die äußere Umhüllung der Kombinations-IBC gelten. k) Die äußere Umhüllung eines IBC der Art 31HZ2 muß alle Seiten des Innenbehälters vollständig umschließen. (5) Andere bauliche Ausrüstungen a) Ein Palettensockel, der einen integrierenden Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muß für die mechanische Handhabung des IBC nach Befuellung mit der höchstzulässigen Masse geeignet sein. b) Die Palette oder der Sockel sind so auszulegen, daß Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden. c) Die äußere Umhüllung ist mit der abnehmbaren Palette zu verbinden, um die Stabilität bei der Handhabung und der Beförderung sicherzustellen. Falls eine abnehmbare Palette verwendet wird, muß die Oberfläche frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können. d) Verstärkungsvorrichtungen, wie Holzstützen, zur Erhöhung der Stapelleistung dürfen benutzt werden, müssen aber außerhalb des Innenbehälters angebracht werden. e) Falls IBC zum Stapeln vorgesehen sind, muß die tragende Fläche so beschaffen sein, daß die Last sicher verteilt wird. Derartige IBC sind so zu gestalten, daß die Last nicht vom Innenbehälter getragen wird. (6) Soweit von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt ist, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung gefährlicher fluessiger Stoffe, vom Datum der Herstellung des IBC an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden fluessigen Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben. Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe 1626 (1) Diese Vorschriften gelten für IBC aus Pappe zur Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden. IBC aus Pappe sind von der folgenden Art: 11G. (2) IBC aus Pappe dürfen nicht mit Vorrichtungen zum Heben von oben versehen sein. (3) Packmittelkörper a) Es ist eine Vollpappe oder zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität zu verwenden, die dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepaßt sind. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muß so sein, daß die Massenzunahme während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (siehe ISO Norm 535-1976). Die Pappe muß eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muß so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, daß sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt und daß sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein. b) Die Wände, einschließlich Deckel und Boden, müssen eine Mindest-Durchstoßfestigkeit von 15 J aufweisen, gemessen nach der ISO-Norm 3036:1975. c) Die Verbindungskanten des Großpackmittelkörpers sind mit einer geeigneten Überlappung zu versehen und durch Verwendung von Klebeband, Verkleben, Heften mittels Metallklammern oder anderer Befestigungssysteme mit mindestens gleicher Wirksamkeit vorzunehmen. Falls die Verbindung durch Verkleben oder durch Verwendung von Klebeband erfolgt, ist ein wasserbeständiger Klebstoff zu verwenden. Metallklammern sind durch alle zu befestigenden Teile durchzuführen und so zu formen oder zu schützen, daß eine Innenauskleidung weder abgerieben noch durchstoßen werden kann. (4) Innenauskleidung Die Innenauskleidung ist aus einem geeigneten Werkstoff herzustellen. Die Widerstandsfähigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Konstruktion der Auskleidung sind an den Fassungsraum des IBC und an die vorgesehene Verwendung anzupassen. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht und in der Lage sein, den Drücken und Stößen zu widerstehen, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können. (5) Bauliche Ausrüstung a) Ein Palettensockel, der einen integrierenden Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muß für die mechanische Handhabung des IBC nach Befuellung mit der höchstzulässigen Masse geeignet sein. b) Die Palette oder der Sockel sind so auszulegen, daß Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden. c) Der Packmittelkörper ist mit der abnehmbaren Palette zu verbinden, um die Stabilität bei der Handhabung und der Beförderung sicherzustellen. Falls eine abnehmbare Palette verwendet wird, muß die Oberfläche frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können. d) Verstärkungsvorrichtungen, wie Holzstützen, zur Erhöhung der Stapelleistung dürfen benutzt werden, müssen aber außerhalb der Innenauskleidung angebracht werden. e) Falls IBC zum Stapeln vorgesehen sind, muß die tragende Fläche so beschaffen sein, daß die Last sicher verteilt wird. Besondere Vorschriften für IBC aus Holz 1627 (1) Diese Vorschriften gelten für IBC aus Holz zur Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden. Es gibt folgende Arten von IBC aus Holz: 11C Naturholz mit Innenauskleidung 11D Sperrholz mit Innenauskleidung 11F Holzfaserwerkstoff mit Innenauskleidung (2) IBC aus Holz dürfen nicht mit Vorrichtungen zum Heben von oben versehen sein. (3) Packmittelkörper a) Die Widerstandsfähigkeit der verwendeten Werkstoffe und die Bauart müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der IBC angepaßt sein. b) Bestehen die Packmittelkörper aus Naturholz, so muß dieses gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, damit eine wesentliche Verminderung der Widerstandsfähigkeit jedes einzelnen Teils des IBC verhindert wird. Jeder Teil des IBC muß aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine der folgenden Arten von Verbindungen angewendet wird: Leimverbindung nach einem geeigneten Verfahren (z. B. Schwalbenschwanz-Verbindung, Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung), Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung oder andere gleich wirksame Verfahren. c) Bestehen die Packmittelkörper aus Sperrholz, so muß dieses mindestens aus 3 Lagen bestehen. Es muß aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Festigkeit des Packmittelkörpers beeinträchtigen können. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Bei der Herstellung der Packmittelkörper können auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. d) Bestehen die Packmittelkörper aus Holzfaserwerkstoff, wie Spanplatten, Holzfaserplatten oder andere geeignete Ausführungen, so muß dieser wasserbeständig sein. e) Die Platten der IBC müssen an den Kanten oder Eckleisten fest vernagelt oder geklammert oder an den Stirnseiten vernagelt oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein. (4) Innenauskleidung Die Innenauskleidung ist aus einem geeigneten Werkstoff herzustellen. Die Widerstandsfähigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Konstruktion der Auskleidung sind an den Fassungsraum des IBC und die vorgesehene Verwendung anzupassen. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht und in der Lage sein, den Drücken und Stößen zu widerstehen, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können. (5) Bauliche Ausrüstung a) Ein Palettensockel, der einen integrierenden Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muß für die mechanische Handhabung des IBC nach Befuellung mit der höchstzulässigen Masse geeignet sein. b) Die Palette oder der Sockel sind so auszulegen, daß Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden. c) Der Packmittelkörper ist mit der abnehmbaren Palette zu verbinden, um die Stabilität bei der Handhabung und der Beförderung sicherzustellen. Falls eine abnehmbare Palette verwendet wird, muß die Oberfläche frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können. d) Verstärkungsvorrichtungen, wie Holzstützen, zur Erhöhung der Stapelleistung dürfen benutzt werden, müssen aber außerhalb der Innenauskleidung angebracht werden. e) Falls IBC zum Stapeln vorgesehen sind, muß die tragende Fläche so beschaffen sein, daß die Last sicher verteilt wird. 1628- 1649 Abschnitt IV Prüfvorschriften A. Bauartprüfungen Allgemeine Vorschriften 1650 (1) Die Bauart jedes IBC muß von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle geprüft und zugelassen sein. (2) Vor der Verwendung muß für jede Bauart ein einziger IBC den Prüfungen gemäß nachstehendem Absatz (5) in der in der Tabelle aufgeführten Reihenfolge und gemäß den Vorschriften in Rn. 1652 bis 1660 mit Erfolg unterzogen werden. Für jede Prüfung dürfen getrennte flexible IBC verwendet werden. Alle diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren durchgeführt werden. Die Bauart eines IBC wird bestimmt durch die Konstruktion, die Größe, den verwendeten Werkstoff und dessen Dicke, die Herstellungsart und die Befuellungs- und Entleerungsvorrichtungen; sie kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Ebenfalls eingeschlossen sind IBC, die sich von der Bauart lediglich durch geringere äußere Abmessungen unterscheiden. Die zuständige Behörde kann jedoch das selektive Prüfen von IBC, die sich nur geringfügig von der geprüften Art unterscheiden, erlauben, z. B. bei geringen Verkleinerungen der äußeren Abmessungen. (3) Die Prüfungen müssen an versandfertigen IBC durchgeführt werden. Die IBC müssen entsprechend den Angaben für die verschiedenen Prüfungen befuellt werden. Die zu befördernden Stoffe können durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfungsergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze, wie Beutel mit Bleischrot, zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse der Versandstücke zu erhalten, sofern diese so eingebracht werden, daß sie das Prüfungsergebnis nicht beeinträchtigen. (4) Wenn bei der Fallprüfung für fluessige Stoffe ein anderer Stoff verwendet wird, so muß dieser eine vergleichbare relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Wasser darf unter den folgenden Bedingungen ebenfalls für die Fallprüfung mit fluessigen Stoffen verwendet werden: a) wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von nicht mehr als 1,2 haben, gelten die Fallhöhen, die in den entsprechenden Abschnitten für die verschiedenen IBC-Arten angegeben sind; b) wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von mehr als 1,2 haben, ist die Fallhöhe auf Grundlage der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes - aufgerundet auf die erste Dezimalstelle - wie folgt zu berechnen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (5) Für alle Bauarten von IBC vorgeschriebene Prüfungen Jedes "X" bedeutet, daß der im Spaltenkopf angegebene Typ des IBC der in der jeweiligen Zeile angegebenen Prüfung in der aufgeführten Reihenfolge zu unterziehen ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Vorbereitung der IBC für die Prüfungen 1651 (1) Flexible IBC, IBC aus Pappe und Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe IBC aus Papier, IBC aus Pappe und Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine auszuwählen ist. Das bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die zwei anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Bemerkung: Diese Werte entsprechen Durchschnittswerten. Kurzfristig dürfen sich die Werte für die relative Luftfeuchtigkeit um 5 % ändern, ohne daß die Prüfung hiervon beeinflußt wird. (2) Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter Zusätzliche Maßnahmen müssen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß der für die Herstellung von starren Kunststoff-IBC der Arten 31H1 und 31H2 sowie von Kombinations-IBC der Arten 31HZ1 und 31HZ2 verwendete Kunststoff den Vorschriften der Rn. 1624 (2) bis (4) entspricht. Zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber den Füllgütern müssen die IBC-Muster während 6 Monaten einer Vorlagerung unterzogen werden. Während dieser Zeit bleiben die IBC-Muster mit den vorgesehenen Füllgütern oder mit Stoffen, die mindestens gleichartige spannungsrißauslösende, anquellende oder molekulare Abbaueinfluesse auf die jeweiligen Kunststoffe haben, befuellt. Anschließend werden die Muster den Prüfungen gemäß Rn. 1652 bis 1660 unterworfen. Falls das Verhalten der Kunststoffe nach einem anderen Verfahren nachgewiesen wurde, kann auf die vorgenannte Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden. Solche Verfahren, die der vorgenannten Verträglichkeitsprüfung mindestens gleichwertig sein müssen, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Durchführung der Prüfungen 1652 Hebeprüfung von unten (1) Anwendungsbereich Für alle IBC-Arten, die mit einer Vorrichtung zum Heben von unten versehen sind. (2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung Der IBC muß unter gleichmäßiger Verteilung der Ladung bis zum 1,25fachen seiner höchstzulässigen Bruttomasse befuellt werden. (3) Prüfverfahren Der IBC muß zweimal von einem Gabelstapler hochgehoben und heruntergelassen werden. Dabei müssen die Gabeln zentral angesetzt werden und einen Abstand voneinander haben, der ¾ der Einführungsseitenabmessung entspricht (es sei denn, daß die Einführungspunkte vorgegeben sind). Die Gabeln müssen in der Einführungsrichtung bis zu ¾ eingeführt werden. Die Prüfung muß in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden. (4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung Keine dauerhafte Verformung des IBC (einschließlich des Palettensockels der Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter, der IBC aus Pappe und der IBC aus Holz), die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust an Füllgut. 1653 Hebeprüfung von oben (1) Anwendungsbereich Für alle IBC-Arten, die mit einer Vorrichtung zum Heben von oben oder gegebenenfalls für flexible IBC von der Seite versehen sind. (2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: Der IBC muß mit dem 2fachen seiner höchstzulässigen Bruttomasse befuellt werden. Flexible IBC: Der IBC muß unter gleichmäßiger Verteilung der Ladung mit dem 6fachen der höchstzulässigen Ladung belastet werden. (3) Prüfverfahren Metallene IBC und flexible IBC: Der IBC muß in der vorgesehenen Weise hochgehoben werden, bis er sich frei über dem Boden befindet, und für die Dauer von 5 Minuten in dieser Stellung gehalten werden. Für flexible IBC können andere mindestens gleichwertige Verfahren für die Hebeprüfung von oben und die Vorbereitung für die Prüfung angewendet werden. Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: Der IBC wird über einen Zeitraum von 5 Minuten an jedem Paar diagonal entgegengesetzter Hebevorrichtungen so angehoben, daß die Hebekräfte senkrecht wirken, und der IBC wird über einen Zeitraum von 5 Minuten an jedem Paar diagonal entgegengesetzter Hebevorrichtungen so angehoben, daß die Hebekräfte zur Mitte hin unter 45° zur Senkrechten wirken. (4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: Keine dauerhafte Verformung des IBC (einschließlich des Palettensockels der Kombinations-IBC), die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust an Füllgut. Flexible IBC: Keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebevorrichtungen, durch die der IBC für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird. 1654 Weiterreißprüfung (1) Anwendungsbereich Für alle flexiblen IBC-Arten. (2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung Der IBC muß unter gleichmäßiger Verteilung der Ladung bis mindestens 95 % seines Fassungsraums mit der höchstzulässigen Ladung befuellt werden. (3) Prüfverfahren Wenn sich der IBC auf dem Boden befindet, wird ein 100 mm langer Schnitt, der eine der Seitenwände vollständig durchdringt, in einem Winkel von 45° zur Hauptachse des IBC mit einem Messer angebracht, und zwar auf halber Höhe zwischen dem Boden und dem oberen Füllgutniveau. Der IBC muß dann einer gleichmäßig verteilten überlagerten Last ausgesetzt werden, die das zweifache der höchstzulässigen Ladung ausmacht. Die Last muß mindestens 5 Minuten wirken. IBC, die für Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, müssen dann nach Entfernung der überlagerten Last hochgehoben werden, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und für die Dauer von 5 Minuten in dieser Stellung gehalten werden. Andere mindestens gleichwertige Verfahren dürfen angewendet werden. (4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung Der Schnitt darf sich nicht um mehr als 25 % seiner ursprünglichen Länge ausdehnen. 1655 Stapeldruckprüfung (1) Anwendungsbereich Für alle IBC-Arten. (2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung Alle Arten von IBC außer flexible IBC: Der IBC muß bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse befuellt werden. Flexible IBC: Der IBC muß unter gleichmäßiger Verteilung der Ladung bis mindestens 95 % seines Fassungsraums mit der höchstzulässigen Ladung befuellt werden. (3) Prüfverfahren Der IBC muß mit dem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer gleichmäßig verteilten überlagerten Prüflast ausgesetzt werden [siehe nachstehender Absatz (4)]. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für alle Arten von IBC außer metallene IBC muß die überlagerte Prüflast nach einer der folgenden Methoden aufgebracht werden: ein oder mehrere IBC der gleichen Bauart werden mit der höchstzulässigen Bruttomasse (höchstzulässigen Ladung, wenn es sich um flexible IBC handelt) beladen und auf den zu prüfenden IBC gestapelt; geeignete Gewichtsstücke werden auf eine flache Platte oder auf eine Nachbildung des Bodens des IBC gestellt, die auf den zu prüfenden IBC aufgelegt wird. (4) Berechnung der überlagerten Prüflast Die Last, die auf den IBC gestellt wird, muß mindestens das 1,8fache der zusammengefaßten höchstzulässigen Bruttomasse der Anzahl gleicher IBC, die während der Beförderung auf den IBC gestapelt werden können, ausmachen. (5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung IBC außer flexible IBC: Keine dauerhafte Verformung (einschließlich des Palettensockels für Kombinations-IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz), die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust an Füllgut; flexible IBC: Keine Beschädigung des Packmittelkörpers, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust an Füllgut. 1656 Dichtigkeitsprüfung (1) Anwendungsbereich Für alle metallenen IBC-Arten sowie für alle IBC-Arten aus Kunststoff und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter für die Beförderung von festen Stoffen, die durch Druck befuellt oder entleert werden, oder für die Beförderung von fluessigen Stoffen. (2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung Belüftete Verschlüsse sind entweder durch gleichartige, nicht belüftete Verschlüsse zu ersetzen oder die Entlüftungsöffnung ist luftdicht zu verschließen. Außerdem muß bei metallenen IBC die Bauartprüfung vor dem Einbau der Wärmeisolierung durchgeführt werden. Bei dieser Prüfung müssen die IBC nicht mit ihren Verschlüssen ausgerüstet sein. Der Innenbehälter von Kombinations-IBC darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfungsergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt. (3) Prüfverfahren und Prüfdruck Die Prüfung muß für eine Dauer von mindestens 10 Minuten mit Luft mit einem konstanten Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) durchgeführt werden. Die Luftdichtigkeit des IBC muß durch eine geeignete Methode bestimmt werden, wie z. B. durch eine Luftdruckdifferentialprüfung oder durch Eintauchen des IBC in Wasser. Im letzteren Fall muß ein Korrekturfaktor für den hydrostatischen Druck angewendet werden. Andere, mindestens gleich wirksame Methoden dürfen für starre Kunststoff-IBC und für Kombinations-IBC angewendet werden. (4) Kriterium für das Bestehen der Prüfung Keine Undichtigkeit. 1657 Innendruckprüfung (hydraulisch) (1) Anwendungsbereich Für die IBC-Arten: 21A, 21B, 21N, 31A, 31B, 31N 21H1, 21H2, 31H1, 31H2 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1, 31HZ2 (2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung Druckausgleichseinrichtungen müssen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden. Außerdem muß die Prüfung für metallene IBC vor dem Einbau einer Wärmeisolierung durchgeführt werden. (3) Prüfverfahren Die Prüfung muß für eine Dauer von 10 Minuten mit einem hydraulischen Druck durchgeführt werden, der nicht geringer sein darf als der in Absatz (4) angegebene Druck. Die IBC dürfen während der Prüfung nicht mechanisch gestützt werden. (4) Prüfdruck a) Metallene IBC: 1. Für IBC der Arten 21A, 21B und 21N, die für die Beförderung von festen Stoffen der Verpackungsgruppe I vorgesehen sind: Prüfdruck (Überdruck) von 250 kPa (2,5 bar). 2. Für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N, die für die Beförderung von Stoffen der Verpackungsgruppe II oder III vorgesehen sind: Prüfdruck (Überdruck) von 200 kPa (2bar). 3. Außerdem für IBC der Arten 31A, 31B und 31N: Prüfdruck (Überdruck) von 65 kPa (0,65 bar). Diese Prüfung muß vor der Prüfung mit 2 bar durchgeführt werden. b) Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: 1. Für IBC der Arten 21H1, 21H2, 21HZ1 und 21HZ2: Prüfdruck (Überdruck) von 75 kPa (0,75 bar). 2. Für IBC der Arten 31H1, 31H2, 31HZ1 und 31HZ2 der jeweils höhere Wert unter i) oder ii): i) der im IBC gemessene Gesamtüberdruck (d.h. Dampfdruck des Füllgutes und Partialdruck der Luft oder anderer inerter Gase minus 100 kPa) bei 55 °C, multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5; dieser Gesamtüberdruck wird auf der Grundlage eines maximalen Füllungsgrades gemäß Rn. 1601 (7) und einer Füllungstemperatur von 15 °C ermittelt; oder der 1,75fache Wert des Dampfdruckes des zu befördernden Stoffes bei 50 °C minus 100 kPa, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 100 kPa; oder der 1,5fache Wert des Dampfdruckes des zu befördernden Stoffes bei 55 °C minus 100 kPa, mindestens aber 100 kPa; ii) der doppelte statische Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens aber der doppelte Wert des statischen Wasserdruckes. (5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung Metallene IBC: Für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N, die der in Absatz (4) a) 1. oder 2. angegebenen Druckprüfung unterzogen werden: es darf keine Undichtigkeit auftreten. Für IBC der Arten 31A, 31B und 31N, die der in Absatz (4) a) 3. angegebenen Druckprüfung unterzogen werden: es darf weder eine dauerhafte Verformung, durch die der IBC für die Beförderung ungeeignet wird, noch eine Undichtigkeit auftreten. Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: Es darf weder eine dauerhafte Verformung, durch die der IBC für die Beförderung ungeeignet wird, noch eine Undichtigkeit auftreten. 1658 Fallprüfung (1) Anwendungsbereich Für alle IBC-Arten. (2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung Der IBC muß befuellt werden: für feste Stoffe bis mindestens 95 % seines Fassungsraums, für fluessige Stoffe bis mindestens 98 % seines Fassungsraums, wenn es sich um einen metallenen IBC oder um einen starren Kunststoff-IBC handelt, bis mindestens 90 % seines Fassungsraums, wenn es sich um einen Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter handelt. Der IBC muß außerdem mit der höchstzulässigen Ladung für die Bauart befuellt werden. Bei metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter müssen die Druckausgleichseinrichtungen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden. Bei starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter ist die Prüfung vorzunehmen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhaltes auf P 18 °C oder darunter abgesenkt wurde. Sofern die Prüfmuster nach diesem Verfahren vorbereitet werden, kann auf die in Rn. 1651 (1) vorgeschriebene Konditionierung für Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe verzichtet werden. Die für die Prüfung verwendeten fluessigen Stoffe sind in fluessigem Zustand zu halten, gegebenenfalls durch Zugabe von Frostschutzmitteln. Auf die Konditionierung kann verzichtet werden, falls die Verformbarkeit und Zugfestigkeit der jeweiligen Werkstoffe bei Temperaturen von -18 °C oder darunter nicht wesentlich beeinflußt werden. (3) Prüfverfahren Der IBC muß in der Weise auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale Fläche fallen gelassen werden, daß der IBC auf seinen Boden (wenn es sich um flexible IBC handelt) oder auf die schwächste Stelle seiner Grundfläche (für alle anderen Arten von IBC) aufschlägt. Ein IBC mit einem Fassungsraum von höchstens 0,45 m3 muß auch einer Fallprüfung auf seine schwächste Stelle - abgesehen von der Stelle seiner Grundfläche, auf die der erste Fallversuch erfolgte - (bei metallenen IBC); auf die schwächste Seite (bei flexiblen IBC); flach auf eine Seite, flach auf das Oberteil und auf eine Ecke (bei allen anderen IBC-Arten) unterzogen werden. Für jeden Fallversuch dürfen dieselben oder verschiedene IBC verwendet werden. (4) Fallhöhe >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung Alle IBC: Kein Verlust an Füllgut. Andere IBC als metallene: Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen (oder Nahtstellen bei flexiblen IBC) beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtigkeit. 1659 Kippfallprüfung (1) Anwendungsbereich Für alle Arten flexibler IBC. (2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung Der IBC muß unter gleichmäßiger Verteilung der Ladung bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und mit der höchstzulässigen Ladung befuellt werden. (3) Prüfverfahren Der IBC muß so gekippt werden, daß eine beliebige Stelle seines Oberteils auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale Fläche fällt. (4) Kippfallhöhe >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung Kein Austreten von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtigkeit. 1660 Aufrichtprüfung (1) Anwendungsbereich Für alle flexiblen IBC, die für Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind. (2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung Der IBC muß unter gleichmäßiger Verteilung der Ladung bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und mit der höchstzulässigen Ladung befuellt werden. (3) Prüfverfahren Der auf der Seite liegende IBC muß an einer Hebevorrichtung oder zwei Hebevorrichtungen, wenn vier vorhanden sind, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s angehoben werden, bis er aufrecht frei über dem Boden hängt. (4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung Keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebevorrichtungen, durch die der IBC für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird. 1661 Prüfbericht (1) Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der dem Benutzer des IBC zur Verfügung stehen muß: 1. Name und Anschrift der Prüfstelle; 2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennummer; 4. Datum des Prüfberichts; 5. Hersteller des IBC; 6. Beschreibung der IBC-Bauart (z. B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.), einschließlich des Herstellungsverfahrens (z. B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und Foto(s); 7. maximaler Fassungsraum; 8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z. B. Viskosität und relative Dichte bei fluessigen Stoffen und Teilchengröße bei festen Stoffen; 9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen; 10. der Prüfbericht muß mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein. (2) Der Prüfbericht muß eine Erklärung enthalten, daß der versandfertige IBC in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des Anhangs VI geprüft worden ist und daß dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. B. Prüfungen und Inspektion jedes metallenen IBC, IBC aus starrem Kunststoff und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter 1662 Erstmalige und wiederkehrende Prüfung (1) Alle metallenen IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N, alle starren Kunststoff-IBC der Arten 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2 und alle Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter der Arten 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2 müssen vor der ersten Verwendung zur Beförderung eine geeignete Dichtigkeitsprüfung bestehen und die in Rn. 1656 (3) genannten Anforderungen erfuellen. (2) Die Dichtigkeitsprüfung nach Absatz (1) muß wiederholt werden spätestens alle zweieinhalb Jahre, nach jeder Instandsetzung, vor der Wiederverwendung zur Beförderung. (3) Die Prüfergebnisse müssen in vom Eigentümer des IBC aufzubewahrenden Prüfberichten festgehalten werden. (4) Ungereinigte leere IBC dürfen auch nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen. 1663 Inspektion (1) Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter müssen vor Inbetriebnahme und danach in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Inspektion unterzogen werden im Hinblick auf: die Übereinstimmung mit dem Baumuster, einschließlich der Kennzeichnung; den inneren und äußeren Zustand; das einwandfreie Funktionieren der Bedienungsausrüstung. Bei metallenen IBC braucht die Wärmeisolierung nur soweit entfernt zu werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Körpers erforderlich ist. (2) Jeder IBC gemäß Absatz (1) muß spätestens nach zweieinhalb Jahren einer Sichtprüfung in einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Art und Weise im Hinblick auf seinen äußeren Zustand und das einwandfreie Funktionieren seiner Bedienungsausrüstung unterzogen werden. Bei metallenen IBC braucht die Wärmeisolierung nur soweit entfernt zu werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Körpers erforderlich ist. (3) Ungereinigte leere IBC dürfen auch nach Ablauf der Frist für die Sichtprüfung gemäß Absatz (2) befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen. (4) Ein Bericht über jede Inspektion muß mindestens bis zur nächsten Inspektion beim Eigentümer aufbewahrt werden. (5) Falls die Struktur eines IBC gemäß Absatz (1) durch Aufprall (z. B. Unfall) oder durch andere Ursachen beschädigt wird, muß er nach der Reparatur der Dichtigkeitsprüfung nach Rn. 1656, soweit für die Bauart erforderlich, und der Inspektion nach Absatz (1) unterzogen werden. 1664- 1699 ANHANG VII VORSCHRIFTEN FÜR RADIOAKTIVE STOFFE DER KLASSE 7 Dieser Anhang enthält: Abschnitt: I Aktivitätsgrenzen und Grenzwerte für spaltbare Stoffe II Vorschriften für die Bereitstellung und Kontrollen bei Beförderung und Zwischenlagerung III Vorschriften für radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstücke sowie Prüfvorschriften IV Genehmigung und Verwaltungsvorschriften V Radioaktive Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften Abschnitt I Aktivitätsgrenzen und Grenzwerte für spaltbare Stoffe A1-/A2-Werte 1700 A1- und A2-Werte für Radionuklide sind in der Tabelle I angegeben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bestimmung von A1 und A2 1701 (1) Für Radionuklide bekannter Identität, die jedoch in Tabelle I nicht aufgeführt sind, erfordert die Festlegung der Werte von A1 und A2 eine mehrseitige Genehmigung. Die in Tabelle II dargestellten A1- und A2-Werte dürfen auch ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein in Tabelle I nicht enthaltenes Radionuklid gilt eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihren natürlich auftretenden Anteilen vorhanden sind und in der kein Tochternuklid eine Halbwertszeit von entweder mehr als 10 Tagen oder mehr als die Halbwertszeit des Ausgangsnuklids aufweist, als einzelnes Radionuklid. Die hier zu berücksichtigende Aktivität und die einzusetzenden Werte von A1 oder A2 müssen den Werten entsprechen, die für das Ausgangsnuklid gelten. Bei radioaktiven Zerfallsketten mit einem Tochternuklid, dessen Halbwertszeit entweder mehr als 10 Tage beträgt oder dessen Halbwertszeit größer ist als die des Ausgangsnuklids, müssen Ausgangsnuklid und solche Tochternuklide als Gemische unterschiedlicher Nuklide betrachtet werden. (3) Für Radionuklidgemische, bei denen Identität und Aktivität eines jeden Radionuklids bekannt sind, sind folgende Bedingungen anzuwenden: a) Für radioaktive Stoffe in besonderer Form: Ói >NUM>B (i) >DEN>A1 (i) kleiner oder gleich 1 b) Für radioaktive Stoffe in anderer Form: Ói >NUM>B (i) >DEN>A2 (i) kleiner oder gleich 1 wobei B (i) die Aktivität des Radionuklids i, und A1 (i) und A2 (i) die entsprechenden Werte für das Radionuklid i sind. Alternativ kann ein A2-Wert für Gemische wie folgt bestimmt werden: A2 für Gemisch = >NUM>1 >DEN>Ói >NUM>f(i) >DEN>A2(i) wobei f (i) der Bruchteil des Nuklids i im Gemisch und A2 (i) der zugehörige A2-Wert für das Nuklid i sind. (4) Wenn die Identität jedes einzelnen Radionuklids bekannt ist, aber die einzelnen Aktivitäten einiger Radionuklide unbekannt sind, können die Radionuklide in Gruppen zusammengefaßt werden. Für die Radionuklide jeder Gruppe können jeweils die niedrigsten zutreffenden A1- oder A2-Werte bei der Anwendung der Formeln gemäß Absatz (3) genommen werden. Basis für die Gruppeneinteilung können die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, wenn diese bekannt sind, wobei die niedrigsten A1- oder A2-Werte für Alphastrahler bzw. Beta-/Gammastrahler anzusetzen sind. (5) Für Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die Werte aus Tabelle II anzuwenden. Inhaltsbeschränkungen für Versandstücke 1702 Der Inhalt an radioaktiven Stoffen in einem Versandstück darf die in dieser Randnummer festgelegten Grenzen nicht überschreiten. (1) Freigestellte Versandstücke. (1) Freigestellte Versandstücke a) Bei radioaktiven Stoffen, die nicht aus Natururanium, abgereichertem Uranium oder Naturthorium hergestellte Artikel sind, darf ein freigestelltes Versandstück keine höheren Aktivitäten enthalten als folgende: i) Für radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder in einem Fabrikat, wie z. B. in Uhren oder elektronischen Geräten, enthalten sind, oder die ein Bauteil solcher Instrumente oder Fabrikate bilden, gelten für jeden einzelnen Gegenstand oder für jedes Versandstück die in Rn. 1713 (5) festgelegten Grenzen; und ii) für nicht in dieser Weise eingeschlossene oder hergestellte radioaktive Stoffe gelten die in Rn. 1713 (5) festgelegten Grenzen. b) Bei Fabrikaten, die aus Natururanium, abgereichertem Uranium oder Naturthorium hergestellt sind, kann ein freigestelltes Versandstück jede Menge dieser Stoffe enthalten, vorausgesetzt, die Außenfläche des Uraniums oder Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff. (2) Industrieversandstücke Die Gesamtaktivität in einem einzelnen Versandstück mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder in einem einzelnen Versandstück mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) ist so zu beschränken, daß die in Rn. 1714 (1) festgelegte Dosisleistung nicht überschritten wird. Ebenso ist die Aktivität in einem einzelnen Versandstück so zu beschränken, daß die in Rn. 1714 (6) festgelegten Aktivitätsgrenzen für einen Wagen nicht überschritten werden. (3) Typ A-Versandstücke Typ A-Versandstücke dürfen maximal folgende Aktivitäten enthalten: a) radioaktive Stoffe in besonderer Form: A1, b) alle anderen radioaktiven Stoffe: A2. Die Werte für A1 und A2 sind in den Tabellen I und II der Rn. 1700 und Rn. 1701 gegeben. (4) Typ B-Versandstücke Typ B-Versandstücke dürfen entsprechend den Zulassungsbescheinigungen nicht enthalten: a) höhere Aktivitäten als die für das Versandstückmuster zugelassenen, b) andere Radionuklide als die für das Versandstückmuster zugelassenen oder c) Stoffe, die sich hinsichtlich ihrer Form oder ihres physikalischen oder chemischen Zustands von den für das Versandstückmuster zugelassenen unterscheiden. (5) Verpackungen, die spaltbare Stoffe enthalten Alle Verpackungen, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen den zutreffenden, für Versandstücke festgelegten Aktivitätsgrenzen gemäß Absatz (1) bis (4) entsprechen. Verpackungen, die spaltbare Stoffe enthalten, ausgenommen Stoffe, die die Bestimmungen der Rn. 1703 erfuellen, dürfen entsprechend den Zulassungsbescheinigungen nicht enthalten: a) Eine Masse an spaltbarem Stoff, die größer ist als die für das Versandstückmuster zugelassene, oder b) Radionuklide oder spaltbare Stoffe, die nicht für das Versandstückmuster zugelassen sind, oder c) Stoffe, die hinsichtlich ihrer Form oder ihres physikalischen oder chemischen Zustands oder ihrer räumlichen Anordnung nicht für das Versandstückmuster zugelassen sind. 1703 Versandstücke, die eine der Bedingungen dieser Randnummer erfuellen, sind von den in Rn. 1741 genannten und von anderen Bestimmungen dieses Anhanges, die ausschließlich für spaltbare Stoffe gelten, ausgenommen. Diese Versandstücke müssen jedoch entsprechend den Versandstücken mit nicht spaltbaren radioaktiven Stoffen eingeordnet werden und unterliegen weiterhin den Bestimmungen dieses Anhanges, die sich auf ihre radioaktive Beschaffenheit und Eigenschaft beziehen: a) Versandstücke, die je Versandstück nicht mehr als 15 g spaltbare Stoffe enthalten, vorausgesetzt, die geringste Außenabmessung eines jeden Versandstückes ist nicht kleiner als 10 cm. Bei unverpackten Stoffen gilt die Mengengrenze für die in oder auf dem Wagen beförderte Sendung. b) Versandstücke mit homogenen wasserstoffhaltigen Lösungen oder Gemischen, die die in Tabelle III genannten Bedingungen erfuellen. Für unverpackte Stoffe gelten die Mengengrenzen gemäß Tabelle III für die in oder auf dem Wagen beförderte Sendung. c) Versandstücke, die angereichertes Uranium mit einem Massengehalt an Uranium-235 bis zu 1 % enthalten und mit einer Gesamtmasse von Plutonium und Uranium-233, die 1 % der Masse des Uraniums-235 nicht übersteigt, sofern die spaltbaren Stoffe im wesentlichen gleichförmig im Material verteilt sind. Außerdem darf der spaltbare Stoff innerhalb des Versandstückes keine Gitteranordnung bilden, wenn Uranium-235 in metallischer, oxidischer oder karbidischer Form vorhanden ist. d) Versandstücke, die in jedem beliebigen 10 l-Volumen nicht mehr als 5 g spaltbare Stoffe enthalten, vorausgesetzt, die radioaktiven Stoffe sind in Versandstücken enthalten, die die geforderte Verteilungsbegrenzung für die spaltbaren Stoffe unter Bedingungen, die üblicherweise bei Routinebeförderungen angetroffen werden, gewährleisten. e) Versandstücke, die je Versandstück nicht mehr als 1 kg Plutonium enthalten, von dem nicht mehr als 20 % der Masse aus Plutonium-239, Plutonium-241 oder einer Kombination dieser Radionuklide besteht. f) Versandstücke mit fluessigen Lösungen von Uranylnitrat mit einer Anreicherung an Uranium-235 von höchstens 2 % der Uranium-Masse, mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uranium-233, der 0,1 % der Masse des Uranium-235 nicht überschreitet; außerdem muß das Verhältnis Stickstoffatome/ Uraniumatome (N/U) mindestens 2 sein. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1704- 1709 Abschnitt II Vorschriften für die Bereitstellung und Kontrollen bei Beförderung und Zwischenlagerung Kontrollvorschriften für Versandstücke 1710 (1) Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu beachten: a) Überschreitet der Berechnungsdruck (Überdruck) der dichten Umschließung 35 kPa (0,35 bar), so ist sicherzustellen, daß die dichte Umschließung jedes Versandstückes in bezug auf die Erhaltung seiner Unversehrtheit unter Innendruck der zugelassenen Bauart entspricht. b) Für jedes Typ B-Versandstück und für jede Verpackung, die spaltbare Stoffe enthält, ist sicherzustellen, daß die Wirksamkeit der Abschirmung und der dichten Umschließung und - soweit erforderlich - der Wärmeübertragungseigenschaften innerhalb der Grenzen liegen, die auf die zugelassene Bauart anwendbar oder für diese festgelegt sind. c) Jede Verpackung, die spaltbare Stoffe enthält und in die Neutronengifte als Bestandteile des Versandstückes ausdrücklich einbezogen sind, um den Bestimmungen der Rn. 1741 zu genügen, muß zur Feststellung des Vorhandenseins und der Verteilung dieser Neutronengifte Prüfungen unterzogen werden. (2) Vor jeder Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu beachten: a) Es ist sicherzustellen, daß Lastanschlagvorrichtungen, die die Vorschriften der Rn. 1732 nicht erfuellen, entfernt oder auf andere Art für das Anheben des Versandstückes unbrauchbar gemacht worden sind. b) Für jedes Typ B-Versandstück und jede Verpackung, die spaltbare Stoffe enthält, ist sicherzustellen, daß alle in den Zulassungsbescheinigungen festgelegten Bedingungen und die geltenden Vorschriften dieses Anhangs eingehalten worden sind. c) Jedes Typ B-Versandstück ist so lange zurückzuhalten, bis sich annähernd ein Gleichgewichtszustand eingestellt hat, so daß der Nachweis der Übereinstimmung mit den für die Beförderung vorgeschriebenen Temperatur- und Druckbedingungen erbracht ist, ausgenommen eine Abweichung von diesen Vorschriften wurde einseitig genehmigt. d) Für jedes Typ B-Versandstück ist durch Untersuchung oder durch geeignete Prüfungen sicherzustellen, daß alle Verschlüsse, Ventile oder andere Öffnungen der dichten Umschließung, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, in geeigneter Weise verschlossen und gegebenenfalls so mit einem Siegel versehen sind, wie sie zum Zeitpunkt der Prüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Rn. 1738 beschaffen waren. Beförderung anderer Güter 1711 (1) Außer Gegenständen und Dokumenten, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück nichts anderes enthalten. Diese Vorschrift schließt die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität und oberflächenkontaminierten Gegenständen mit anderen Gegenständen nicht aus. Die Beförderung solcher Gegenstände und Dokumente in einem Versandstück oder die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität oder oberflächenkontaminierter Gegenstände zusammen mit anderen Gütern ist unter der Voraussetzung zulässig, daß keine Wechselwirkung zwischen ihnen und der Verpackung oder deren Inhalt stattfindet, die die Sicherheit des Versandstückes verringern würde. (2) Kesselwagen und Tankcontainer, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, dürfen nicht für die Zwischenlagerung oder die Beförderung anderer Güter eingesetzt werden. (3) Die Beförderung anderer Güter mit Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Absender getroffen wurden und die Beförderung nicht auf Grund anderer Vorschriften untersagt ist. (4) Sendungen sind während der Beförderung und der Zwischenlagerung von anderen gefährlichen Gütern entsprechend Rn. 703 Abschnitt 7 zu trennen. (5) Radioaktive Stoffe sind von unentwickelten fotografischen Filmen hinreichend zu trennen. Für die Bestimmung der Trennungsabstände in diesem Zusammenhang gilt, daß die Strahlenexposition unentwickelter fotografischer Filme bei der Beförderung radioaktiver Stoffe auf 0,1 mSv (10 mrem) pro Filmsendung gemäß Rn. 711 (1) zu beschränken ist. Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für Kontamination und undichte Versandstücke 1712 (1) Die nichtfesthaftende radioaktive Kontamination auf den Außenflächen eines Versandstückes ist so niedrig wie möglich zu halten und darf unter Bedingungen, die normalerweise bei Routinebeförderungen angetroffen werden, die in Tabelle IV angegebenen Werte nicht überschreiten. (2) Bei Umpackungen und Containern darf die nichtfesthaftende Kontamination auf Außen- und Innenflächen die in Tabelle IV angegebenen Werte nicht überschreiten. (3) Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, daß das Versandstück beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das Ausmaß der Kontamination und die sich daraus ergebende Dosisleistung durch eine qualifizierte Person so schnell wie möglich abzuschätzen. Der Umfang der Untersuchung muß sich auf das Versandstück, den Wagen, die angrenzenden Belade- und Entladebereiche und - soweit erforderlich - auf alle anderen mit dem Wagen beförderten Güter erstrecken. Zum Schutz der Gesundheit sind - falls erforderlich - weitere Maßnahmen in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen zu ergreifen, um die Folgen der Undichtigkeit oder des Schadens zu verringern und zu beseitigen. (4) Versandstücke, aus denen der radioaktive Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzen hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht entfernt und erst weiterbefördert werden, nachdem sie instandgesetzt oder repariert und dekontaminiert sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (5) Routinemäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Wagen und Ausrüstungen sind regelmäßig auf vorhandene Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Prüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach der Menge der beförderten radioaktiven Stoffe. (6) Sofern in Absatz (7) nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Wagen, Ausrüstungen oder deren Teile, die während der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in Tabelle IV festgelegten Grenzen hinaus radioaktiv kontaminiert wurden oder eine Dosisleistung von mehr als 5 ìSv/h (0,5 mrem/h) aufweisen, von einer qualifizierten Person so bald wie möglich dekontaminiert werden; sie dürfen nicht wiederverwendet werden, solange die nichtfesthaftende radioaktive Kontamination die in Tabelle IV festgelegten Werte überschreitet und solange nicht die sich aus der festhaftenden radioaktiven Kontamination auf der Oberfläche nach der Dekontaminierung ergebende Dosisleistung geringer als 5 ìSv/h (0,5 mrem/h) ist. (7) Die bei ausschließlicher Verwendung für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität oder oberflächenkontaminierter Gegenstände eingesetzten Umpackungen, Container oder Wagen sind von den Vorschriften der Absätze (2) und (6) nur hinsichtlich ihrer Innenflächen und nur solange ausgenommen, wie es bei dieser speziellen ausschließlichen Verwendung bleibt. Vorschriften und Kontrollmaßnahmen bei der Beförderung von freigestellten Versandstücken 1713 (1) Freigestellte Versandstücke unterliegen nur folgenden Vorschriften: a) In den Abschnitten II, III und V nur den Vorschriften i) der Absätze (2) bis (6) dieser Randnummer, falls zutreffend, und der Rn. 1770 sowie ii) den allgemeinen Vorschriften für alle in Rn. 1732 genannten Verpackungen und Versandstücken. b) Den Vorschriften der Rn. 1703, wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält. c) Den Vorschriften der Rn. 705 (1). (2) Die Dosisleistung an jedem Punkt der Außenfläche eines freigestellten Versandstückes darf 5 ìSv/h (0,5 mrem/h) nicht überschreiten. (3) Die nichtfesthaftende radioaktive Kontamination auf allen Außenflächen eines freigestellten Versandstückes darf die in Tabelle IV festgelegten Grenzen nicht überschreiten. (4) Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder in einem Fabrikat enthalten sind oder ein Bauteil dieser Gegenstände bilden und deren Aktivität die in den Spalten 2 bzw. 3 der Tabelle V für Instrumente, Fabrikate und Versandstücke festgelegten Grenzen nicht überschreitet, dürfen unter folgenden Voraussetzungen in einem freigestellten Versandstück befördert werden: a) Die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Außenfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht höher als 0,1 mSv/h (10 mrem/h) und b) jedes Instrument oder jedes Fabrikat (ausgenommen Uhren und Geräte mit radiolumineszierenden Leuchtanzeigen) ist mit der Aufschrift "Radioaktiv" versehen. (5) Radioaktive Stoffe in anderen Formen als den in Absatz (4) beschriebenen dürfen, wenn die Aktivität die in Spalte 4 der Tabelle V festgelegten Grenzen nicht überschreitet, in einem freigestellten Versandstück befördert werden, vorausgesetzt: a) das Versandstück hält unter Bedingungen, die normalerweise bei der Routinebeförderung auftreten, den Inhalt eingeschlossen, und b) das Versandstück ist auf einer Innenfläche mit der Aufschrift "Radioaktiv" versehen, so daß beim Öffnen des Versandstückes auf das Vorhandensein radioaktiver Stoffe hingewiesen wird. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bemerkung: Wegen Gemischen aus Radionukliden siehe Rn. 1701 (3) bis (5). (6) Ein Fabrikat, in dem unbestrahltes Natururanium, unbestrahltes abgereichertes Uranium oder unbestrahltes Naturthorium die einzigen radioaktiven Stoffe sind, kann unter der Voraussetzung, daß die Außenflächen des Uraniums oder des Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff besitzen, als ein freigestelltes Versandstück befördert werden. Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO) in Industrieversandstücken oder unverpackt 1714 (1) Die Menge der LSA-Stoffe oder SCO in einem Typ-1-Industrieversandstück (IP-1), Typ-2-Industrieversandstück (IP-2), Typ-3-Industrieversandstück (IP-3) oder Gegenstand oder gegebenenfalls in einer Gesamtheit von Gegenständen ist so zu beschränken, daß die äußere Strahlung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten Stoff oder Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h (1 000 mrem/h) nicht überschreitet. (2) LSA-Stoffe und SCO, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, müssen den einschlägigen Vorschriften der Rn. 714 (2), (3) und 1741 entsprechen. (3) Versandstücke, einschließlich Kesselwagen, Tankcontainer oder Container, die LSA-Stoffe oder SCO enthalten, müssen den Vorschriften der Rn. 1712 (1) und (2) entsprechen. (4) LSA-Stoffe und SCO in den Gruppen LSA-I und SCO-I dürfen unter folgenden Bedingungen unverpackt befördert werden: a) Alle unverpackten Stoffe, ausgenommen Erze, die ausschließlich in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, müssen so befördert werden, daß unter den normalerweise bei Routinebeförderungen anzutreffenden Bedingungen kein Inhalt aus dem Wagen entweicht und keine Abschirmung verloren geht. b) Jeder Wagen muß unter "ausschließlicher Verwendung" stehen, es sei denn, es werden mit ihm nur SCO-I-Gegenstände befördert, auf denen die Kontamination auf den zugänglichen und unzugänglichen Oberflächen nicht höher als das 10fache des in Rn. 700 (2) angegebenen Wertes ist. c) Ist bei SCO-I zu vermuten, daß unzugängliche Oberflächen stärker kontaminiert sind, als es den in Rn. 700 (2) festgelegten Werten entspricht, so sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß radioaktive Stoffe nicht in den Wagen entweichen können. (5) LSA-Stoffe und SCO sind, sofern in Absatz (4) nichts anderes bestimmt ist, gemäß den in Tabelle VI festgelegten Typen der Versandstücke so zu verpacken, daß der Inhalt unter den normalerweise bei Routinebeförderungen auftretenden Bedingungen nicht entweichen kann und die durch die Verpackung gebildete Abschirmung nicht verloren geht. Stoffe der Gruppen LSA-II, LSA-III und SCO-II dürfen nicht unverpackt befördert werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (6) Die Gesamtaktivität von LSA-Stoffen und SCO in einem Wagen darf die Grenzwerte gemäß Tabelle VII nicht überschreiten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bestimmungen der Transportkennzahl (TI) 1715 (1) Die Transportkennzahl (TI) zur Überwachung der Strahlungsexposition für ein Versandstück, eine Umpackung, einen Kesselwagen, einen Tankcontainer, einen Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I ist wie folgt zu ermitteln: a) Die höchste Dosisleistung in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstücks, der Umpackung, des Kesselwagens, des Tankcontainers, des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I ist zu ermitteln. Wird die Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) gemessen, so muß der ermittelte Wert mit 100 multipliziert werden. Wird die Dosisleistung in Millirem pro Stunde (mrem/h) gemessen, so wird der ermittelte Wert nicht geändert. Bei Uranium- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen folgende Werte angenommen werden: 0,4 mSv/h (40 mrem/h) für Uranium- oder Thoriumerze und deren physikalische Konzentrate 0,3 mSv/h (30 mrem/h) für chemische Thoriumkonzentrate 0,02 mSv/h (2 mrem/h) für chemische Uraniumkonzentrate außer Uraniumhexafluorid. b) Für Kesselwagen, Tankcontainer, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I ist der gemäß a) ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus Tabelle VIII zu multiplizieren. c) Die gemäß a) und b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z. B.: aus 1,13 wird 1,2). Ausnahme: Ein Wert von 0,05 oder kleiner darf gleich Null gesetzt werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Die Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalität ist durch Division der Zahl 50 durch den Wert "N" zu ermitteln, der bei Anwendung der in Rn. 1741 angegebenen Methoden abgeleitet wird (d. h. Transportkennzahl = 50/N). Der Wert der Transportkennzahl für die Überwachung der nuklearen Kritikalität kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d. h. N ist praktisch unendlich). (3) Für jede Sendung ist die Transportkennzahl gemäß Tabelle IX zu ermitteln. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusätzliche Vorschriften für Umpackungen 1716 Folgende zusätzliche Vorschriften gelten für Umpackungen: a) Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, für welche die Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalitätssicherheit gleich Null ist, und Versandstücke mit nicht spaltbaren radioaktiven Stoffen dürfen für die Beförderung in einer Umpackung zusammengefaßt werden, vorausgesetzt, jedes darin enthaltene Versandstück erfuellt die geltenden Vorschriften dieses Anhanges. b) Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, für welche die Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalitätssicherheit größer als Null ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden. c) Nur dem Erstversender von in einer formstabilen Umpackung enthaltenen Versandstücken kann gestattet werden, zur Ermittlung der Transportkennzahl die Methode der direkten Dosisleistungsmessung anzuwenden. Grenzwerte der Transportkennzahl und der Dosisleistung für Versandstücke und Umpackungen 1717 (1) Mit Ausnahme von Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Transportkennzahl für einzelne Versandstücke oder Umpackungen 10 nicht überschreiten. (2) Mit Ausnahme von Versandstücken und Umpackungen unter ausschließlicher Verwendung gemäß Rn. 713 (1) a) darf die höchste Dosisleistung an jedem Punkt der Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h (200 mrem/h) nicht überschreiten. (3) Die höchste Dosisleistung an jedem Punkt der Außenflächen eines unter ausschließlicher Verwendung beförderten Versandstückes darf 10 mSv/h (1000 mrem/h) nicht überschreiten. Kategorien 1718 Versandstücke und Umpackungen sind in Übereinstimmung mit den in den Tabellen X und XI festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Vorschriften den Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB entsprechend zuzuordnen. a) Bei der Bestimmung der zugehörigen Kategorie für ein Versandstück müssen die Transportkennzahl und die Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfuellt die Transportkennzahl die Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die einer anderen Kategorie, so ist das Versandstück der höheren von beiden Kategorien zuzuordnen. In diesem Zusammenhang ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie anzusehen. b) Die Transportkennzahl ist entsprechend den in Rn. 1715 festgelegten Verfahren unter Beachtung der Einschränkung gemäß Rn. 1716 c) zu bestimmen. c) Ist die Transportkennzahl größer als 10, so muß das Versandstück oder die Umpackung unter ausschließlicher Verwendung befördert werden. d) Ist die Oberflächendosisleistung höher als 2 mSv/h (200 mrem/h), so muß das Versandstück oder die Umpackung unter ausschließlicher Verwendung und nach den einschlägigen Vorschriften der Rn. 713 (1) a) befördert werden. e) Ein Versandstück, das auf Grund einer Sondervereinbarung befördert wird, ist der Kategorie III-GELB zuzuordnen. f) Eine Umpackung, die auf Grund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthält, ist der Kategorie III-GELB zuzuordnen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Benachrichtigung der zuständigen Behörden 1719 (1) Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, das die Genehmigung einer zuständigen Behörde erfordert, muß der Absender sicherstellen, daß Kopien aller zutreffenden Genehmigungszeugnisse, die für die Bauart des Versandstückes erforderlich sind, den zuständigen Behörden eines jeden Staates, durch oder in den die Sendung befördert wird, zugestellt worden sind. Der Absender muß keine Bestätigung dieser zuständigen Behörden abwarten und die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung für das Genehmigungszeugnis abzugeben. (2) Bei jeder unter a), b) oder c) aufgeführten Beförderung muß der Absender die zuständigen Behörden eines jeden Staates benachrichtigen, durch oder in den die Sendung befördert werden soll. Diese Benachrichtigung muß vor Beginn der Beförderung - möglichst mindestens 7 Tage vorher - im Besitz jeder zuständigen Behörde sein. a) Typ B(U)-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen von einer Aktivität von über 3 × 103 A1 oder 3 × 103 A2 oder 1000 TBq (20 kCi), je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist. b) Typ B(M)-Versandstücke. c) Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung. (3) Die Versandbenachrichtigung muß enthalten: a) Ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des Versandstückes ermöglichen, einschließlich aller zutreffenden Nummern des Genehmigungszeugnisses und Kennzeichen; b) Angaben über das Versanddatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen Beförderungsweg; c) Name des radioaktiven Stoffes oder Nuklids; d) eine Beschreibung des physikalischen Zustands und der chemischen Form des radioaktiven Stoffes oder die Angabe, daß es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form handelt, und e) die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) [und gegebenenfalls in Curie (Ci)] mit dem zugehörigen SI-Vorsatz [siehe Rn. 4 (1)]. Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Gesamtmasse des spaltbaren Stoffes in Gramm (g) oder in einem Vielfachen davon angegeben werden. (4) Der Absender muß keine getrennte Benachrichtigung versenden, wenn die erforderlichen Informationen im Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung gegeben worden sind siehe Rn. 1757 (3)]. Besitz von Genehmigungszeugnissen und Arbeitsanweisungen (5) Der Absender muß im Besitz einer Kopie jedes gemäß Abschnitt III dieses Anhangs erforderlichen Genehmigungszeugnisses und einer Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschließen des Versandstückes und anderer Vorbereitungen für den Versand sein, bevor eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Genehmigungszeugnisse vorgenommen wird. 1720- 1729 Abschnitt III Vorschriften für radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstücke sowie Prüfvorschriften Bemerkung: Die Vorschriften in Abschnitt III entsprechen jenen der "IAEA-Empfehlungen für den sicheren Transport radioaktiver Stoffe", Ausgabe 1985 (in der Fassung 1990). Die Nummern, die in den Rn. 1730 bis 1742 angegeben sind, beziehen sich auf die Absätze der IAEA-Empfehlungen, Ausgabe 1985. 1730 Vorschriften für Stoffe der Gruppe LSA-III Nr. 501 1731 Vorschriften für radioaktive Stoffe in besonderer Form Nr. 502 bis 504 1732 Allgemeine Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke Nr. 505 bis 514 1733 Vorschriften für Typ 1-Industrieversandstücke (IP-1) Nr. 518 1734 Zusätzliche Vorschriften für Typ 2-Industrieversandstücke (IP-2) Nr. 519 1735 Zusätzliche Vorschriften für Typ 3-Industrieversandstücke (IP-3) Nr. 520 1736 Alternative Vorschriften für Kesselwagen, Tankcontainer und Container zur Einstufung als IP-2 und IP-3-Versandstücke Nr. 521 bis 523 1737 Vorschriften für Typ A-Versandstücke Nr. 524 bis 540 1738 Vorschriften für Typ B-Versandstücke Nr. 541 bis 548 1739 Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke Nr. 549 bis 556 1740 Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke Nr. 557 bis 558 1741 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten Nr. 559 bis 568 1742 Prüfvorschriften Nr. 601 bis 633 1743- 1749 Abschnitt IV Genehmigung und Verwaltungsvorschriften Bemerkung: Wo die Vorschriften in Abschnitt IV den Vorschriften der "IAEA-Empfehlungen für den sicheren Transport radioaktiver Stoffe", Ausgabe 1985 (in der Fassung 1990) entsprechen, bedeuten die Nummern, die in den Rn. 1761 bis 1764 angegeben sind, die entsprechenden Absätze der IAEA-Empfehlungen, Ausgabe 1985. Allgemeines 1750 Die Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für: a) Radioaktive Stoffe in besonderer Form (siehe Rn. 1751); b) alle Versandstücke mit spaltbaren Stoffen (siehe Rn. 1754, 1755); c) Versandstücke vom Typ B, Typ B(U) und Typ B(M) (siehe Rn. 1752, 1753, 1755); d) Sondervereinbarungen (siehe Rn. 1758); e) bestimmte Beförderungen (siehe Rn. 1757); f) Berechnung von nicht aufgelisteten A1- und A2-Werten [siehe Rn. 1701 (1)]. Genehmigung radioaktiver Stoffe in besonderer Form 1751 (1) Jedes Baumuster radioaktiver Stoffe in besonderer Form bedarf einer einseitigen Genehmigung. Ein Antrag auf Genehmigung muß enthalten: a) Eine genaue Beschreibung der radioaktiven Stoffe oder, wenn es sich um eine Kapsel handelt, des Inhalts, insbesondere mit Angabe des physikalischen Zustands und der chemischen Form; b) eine genaue Beschreibung der Bauart der zu verwendenden Kapsel; c) einen Bericht über die vorgenommenen Prüfungen und deren Ergebnisse oder Berechnungen, die nachweisen, daß die radioaktiven Stoffe den Vorschriften genügen, oder sonstige Nachweise, daß die radioaktiven Stoffe in besonderer Form den geltenden Vorschriften dieses Anhangs entsprechen; d) einen Nachweis über ein Qualitätssicherungsprogramm. (2) Die zuständige Behörde stellt ein Genehmigungszeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß das genehmigte Baumuster die Bedingungen für radioaktive Stoffe in besonderer Form erfuellt, und teilt diesem Baumuster ein Kennzeichen zu. Im Genehmigungszeugnis werden die Einzelheiten der radioaktiven Stoffe in besonderer Form genau genannt. Genehmigung der Versandstückmuster Genehmigung der Versandstückmuster des Typs B(U) 1752 (1) Jedes Baumuster von Typ B(U)-Versandstücken, das in einem Staat entworfen wurde, der Vertragsstaat des COTIF ist, muß von der zuständigen Behörde dieses Staates genehmigt werden. Wenn der Staat, in dem das Versandstück entworfen wurde, nicht Vertragsstaat des COTIF ist, ist die Beförderung zulässig, sofern: a) dieser Staat eine Bescheinigung ausstellt, wonach das Versandstück den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht, und diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten COTIF-Staates anerkannt wird; b) - wenn keine Bescheinigung beigebracht wird - das Baumuster des Versandstückes von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten COTIF-Staates genehmigt wird. Jedes Baumuster von Typ B(U)-Versandstücken für spaltbare Stoffe, das auch den Bestimmungen der Rn. 1741 unterliegt, erfordert eine mehrseitige Zulassung. (2) Der Antrag auf Genehmigung muß enthalten: a) Eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts, insbesondere dessen physikalischen Zustands, dessen chemischer Form und der Art der ausgesandten Strahlung; b) eine genaue Beschreibung des Baumusters, einschließlich vollständiger Konstruktionszeichnungen, Materiallisten und anzuwendender Herstellungsverfahren; c) einen Bericht über die vorgenommenen Prüfungen und deren Ergebnisse oder Angaben über Rechenverfahren oder sonstige Nachweise, daß das Baumuster den geltenden Vorschriften entspricht; d) den Entwurf einer Benutzungs- und Wartungsanweisung für die Verpackung; e) - wenn das Versandstück für einen höchsten normalen Betriebsdruck von mehr als 100 kPa (1,0 bar) Überdruck ausgelegt ist - insbesondere Angaben über die für die Herstellung der dichten Umschließung verwendeten Werkstoffe, deren Spezifikationen, die Entnahme von Proben und die Art der Prüfungen; f) - wenn als Inhalt bestrahlter Brennstoff vorgesehen ist - Angaben und Begründung zu allen im Sicherheitsbericht getroffenen Annahmen, die sich auf die Eigenschaften des Brennstoffs beziehen; g) alle besonderen Verstauungsvorschriften, die für die sichere Wärmeableitung aus dem Versandstück notwendig sind; hierbei sind die verschiedenen zur Anwendung kommenden Beförderungsarten sowie die Wagen- und Containertypen zu berücksichtigen; h) eine höchstens 21 cm x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung des Versandstückes; i) einen Nachweis über ein Qualitätssicherungsprogramm. (3) Die zuständige Behörde stellt ein Genehmigungszeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß das Muster den Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke entspricht. Genehmigung der Versandstückmuster des Typs B(M) 1753 (1) Jedes Muster von Typ B(M)-Versandstücken, einschließlich der für spaltbare Stoffe, die zusätzlich den Vorschriften der Rn. 1754 unterliegen, bedarf einer mehrseitigen Genehmigung. (2) Der Antrag auf Genehmigung für ein Versandstückmuster des Typs B(M) muß zusätzlich zu den in Rn. 1752 (2) für Versandstücke des Typs B(U) geforderten Angaben enthalten: a) Eine Liste der festgelegten Anforderungen an Versandstücke vom Typ B(U) gemäß Rn. 1738 und 1739, denen das Versandstück nicht entspricht; b) ergänzend vorgesehene betriebliche Maßnahmen, die während der Beförderung zu treffen sind, die in diesem Anhang nicht enthalten, aber erforderlich sind, um die Sicherheit des Versandstückes zu gewährleisten und die unter a) angesprochenen Mängel auszugleichen, wie z. B. von einer Person durchzuführende Temperatur- und Druckmessungen oder regelmäßige Belüftung; dabei sind unvorhergesehene Verzögerungen zu berücksichtigen; c) Angaben über eventuelle Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und über besondere Verfahren bei der Verladung, Beförderung, Entladung oder Handhabung; d) Hoechst- und Tiefstwerte der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Sonneneinstrahlung), die während der Beförderung zu erwarten sind und von denen beim Entwurf der Bauart ausgegangen wurde. (3) Die zuständige Behörde stellt ein Genehmigungszeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß die Bauart den Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke entspricht. Genehmigung der Versandstückmuster für spaltbare Stoffe 1754 (1) Jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe bedarf der mehrseitigen Genehmigung. (2) Der Antrag auf Genehmigung muß einen Nachweis über ein Qualitätssicherungsprogramm und alle Angaben enthalten, um der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß das Baumuster den Vorschriften der Rn. 1741 entspricht. (3) Die zuständige Behörde stellt ein Genehmigungszeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß das Baumuster den Vorschriften der Rn. 1741 entspricht. Übergangsbestimmungen 1755 Typ B(U)- und B(M)-Verpackungen und Verpackungen, die spaltbare Stoffe enthalten, die nicht vollinhaltlich den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen, die aber gemäß den am 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften des RID für die jeweiligen Stoffe der Klasse 7 verwendet werden durften, dürfen unter nachstehenden Bedingungen für die Beförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden. Es ist a) nach Ablauf der Gültigkeit der einseitigen Genehmigung eine mehrseitige Genehmigung erforderlich und b) eine Seriennummer gemäß den Vorschriften der Rn. 705 (3), die jeder einzelnen Verpackung zugeordnet und auf der Außenseite der Verpackung angebracht ist. Änderungen des Musters der Verpackung oder der Art oder Menge des von der zuständigen Behörde genehmigten radioaktiven Inhalts, die die Sicherheit wesentlich beeinflussen würden, müssen den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. Mitteilung und Registrierung der Seriennummern 1756 Der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Genehmigung des Versandstückmusters muß die Seriennummer jeder Verpackung mitgeteilt werden, die nach einem genehmigten Muster gemäß Rn. 1752, 1753 (1), 1754 (1) oder 1755 hergestellt ist. Die zuständige Behörde führt ein Register dieser Seriennummern. Beförderungsgenehmigung 1757 (1) Mit Ausnahme der Regelung gemäß Absatz (2) bedarf einer mehrseitigen Genehmigung: a) Die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die für eine gelegentliche, kontrollierte Entlüftung ausgelegt sind; b) die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität größer ist als 3 × 103 A1 oder 3 × 103 A2 oder 1000 TBq (20 kCi), je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist; c) die Beförderung von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, wenn die Summe der Transportkennzahlen der einzelnen Versandstücke 50 überschreitet, entsprechend den Vorschriften der Rn. 712 (4). (2) Die zuständige Behörde kann die Beförderung ohne Beförderungsgenehmigung auf ihrem Gebiet auf Grund einer besonderen Bestimmung in ihrer Genehmigung des Musters (siehe Rn. 1759) zulassen. (3) Der Antrag auf Beförderungsgenehmigung muß enthalten: a) den Beförderungszeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird; b) die Angabe des tatsächlichen radioaktiven Inhalts, die vorgesehenen Beförderungsarten, den Wagentyp und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und c) Angaben darüber, wie die besonderen Vorsichtsmaßnahmen sowie die besonderen, in den nach Rn. 1752 (3), 1753 (3) und 1754 (3) ausgestellten Genehmigungszeugnissen des Versandstückmusters genannten administrativen oder betrieblichen Kontrollen durchgeführt werden. (4) die zuständige Behörde eine Beförderung genehmigt, stellt sie ein Genehmigungszeugnis aus. Beforderung auf Grund einer Sondervereinbarung 1758 (1) Jede Sendung, die auf Grund einer Sondervereinbarung befördert wird, bedarf der mehrseitigen Genehmigung. (2) Ein Antrag für eine Sendung auf Grund einer Sondervereinbarung muß alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die allgemeine Sicherheit bei der Beförderung zumindest der entspricht, die gegeben wäre, wenn alle einschlägigen Vorschriften dieses Anhangs erfuellt wären. Der Antrag muß außerdem enthalten: a) Eine Erklärung darüber, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Sendung nicht in voller Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften dieses Anhangs erfolgen kann; b) Angaben über besondere Vorsichtsmaßnahmen oder besondere administrative oder betrieblichen Kontrollen, die während der Beförderung durchgeführt werden müssen, um die Abweichung von den einschlägigen Vorschriften dieses Anhangs auszugleichen. (3) Wenn die zuständige Behörde einer Sondervereinbarung zustimmt, hat sie ein Genehmigungszeugnis auszustellen. Genehmigungszeugnisse der zuständigen Behörde 1759 Vier Arten von Genehmigungszeugnissen dürfen erteilt werden: radioaktive Stoffe in besonderer Form, Sondervereinbarungen, Beförderungen und Versandstückmuster. Genehmigungen für Versandstückmuster und Beförderung dürfen in einem Genehmigungszeugnis zusammengefaßt werden. Von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichen 1760 (1) Jedem von einer zuständigen Behörde erteilten Genehmigungszeugnis wird ein Kennzeichen zugeordnet. Dieses Kennzeichen muß folgende allgemeine Form haben: Kurzzeichen des Staates / Nummer / Code a) Das Kurzzeichen des Staates ist das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. b) Die Nummer wird von der zuständigen Behörde zugeteilt; sie bezieht sich nur auf ein bestimmtes Muster oder eine bestimmte Beförderung. Das für die Beförderungsgenehmigung zugeteilte Kennzeichen muß zu dem für die Versandstückmustergenehmigung zugeteilten Kennzeichen eindeutig in Beziehung stehen. c) Die folgenden Codes sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, um die Arten von Genehmigungszeugnissen zu bezeichnen: AF Versandstückmuster des Typs A für spaltbare Stoffe B(U) Versandstückmuster des Typs B(U) [B(U)F, wenn für spaltbare Stoffe] B(M) Versandstückmuster des Typs B(M) [B(M)F, wenn für spaltbare Stoffe] IF Muster von Industrieversandstücken für spaltbare Stoffe S Radioaktive Stoffe in besonderer Form T Beförderung X Sondervereinbarung d) Bei Genehmigungszeugnissen für Versandstückmuster ist, außer im Fall von Genehmigungen gemäß Rn. 1755, dem Code des Versandstückmusters das Symbol "-85" () hinzuzufügen. (2) Diese Codes sind wie folgt anzuwenden: a) Jedes Zeugnis und jedes Versandstück muß mit dem entsprechenden Kennzeichen versehen sein, das aus den in Absatz (1) vorgeschriebenen Symbolen besteht. Bei Versandstücken ist jedoch nur der einschlägige Baumuster-Code, gegebenenfalls einschließlich des Symbols "-85" (), nach dem zweiten Schrägstrich einzutragen, d. h. "T" und "X" erscheinen nicht im Kennzeichen des Versandstückes. Sind die Genehmigungen für Versandstückmuster und für Beförderung in einem Zeugnis zusammengefaßt, müssen die einschlägigen Codes nicht wiederholt werden. Beispiele: A/132/B(M)F-85: Versandstückmuster des Typs B(M), für spaltbare Stoffe, für das eine mehrseitige Genehmigung erforderlich ist und dem von der zuständigen Behörde Österreichs das Kennzeichen 132 zugeteilt wurde (am Versandstück anzubringen und in das Genehmigungszeugnis für das Versandstückmuster einzutragen). A/132/B(M)F-85T: Beförderungsgenehmigung, erteilt für ein Versandstück mit dem oben bezeichneten Kennzeichen (nur im Genehmigungszeugnis einzutragen). A/137/X-85: Sondervereinbarung, genehmigt von der zuständigen Behörde Österreichs und der die Kennzeichnungsnummer 137 zugeordnet wurde (nur im Genehmigungszeugnis einzutragen). A/139/IF-85: Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe, genehmigt von der zuständigen Behörde Österreichs, dem das Kennzeichen 139 zugeordnet wurde (am Versandstück anzubringen und in das Genehmigungszeugnis für das Versandstückmuster einzutragen). b) Wenn eine mehrseitige Genehmigung durch eine Gültigkeitserklärung erteilt wird, ist nur das Kennzeichen zu verwenden, das vom Ursprungsland des Versandstückmusters oder der Beförderung ausgestellt ist. Wird eine mehrseitige Genehmigung durch Ausstellung von Genehmigungszeugnissen in verschiedenen Staaten nacheinander erteilt, muß in jedes Genehmigungszeugnis das entsprechende Kennzeichen eingetragen werden, und das Versandstück, dessen Bauart in dieser Form genehmigt wurde, muß mit allen entsprechenden Kennzeichen versehen werden. Zum Beispiel wäre A/132/B(M)F-85 CH/28/B(M)F-85 das Kennzeichen eines Versandstückes, das ursprünglich von Österreich und anschließend durch ein weiteres Genehmigungszeugnis von der Schweiz genehmigt wurde. Weitere Kennzeichen würden dann in gleicher Weise auf dem Versandstück aufgeführt werden. c) Die Revision eines Genehmigungszeugnisses wird durch einen Klammerausdruck unmittelbar neben dem Kennzeichen eingetragen. Zum Beispiel bedeutet A/132/B(M)F-85(Rev.2) die zweite Revision des österreichischen Genehmigungszeugnisses für das Versandstückmuster oder A/132/B(M)F-85(Rev.0) das ursprüngliche Zeugnis der österreichischen Genehmigung des Versandstückmusters. Bei erstmaliger Erteilung ist der Klammerausdruck fakultativ, anstelle von "Rev.0" können auch andere Worte, wie z. B. "Erstausgabe" verwendet werden. Für eine revidierte Genehmigung darf eine Nummer nur von dem Staat zugeteilt werden, der die erste Nummer zugeteilt hat. d) Andere Buchstaben und Ziffern (falls diese auf Grund nationaler Vorschriften verlangt werden), dürfen in Klammern am Ende der Kennzeichnung eingetragen werden, z. B. A/132/B(M)F-85(SP503). e) Es ist nicht erforderlich, das Kennzeichen auf der Verpackung bei jeder Revision des Genehmigungszeugnisses zu ändern. Derartige Kennzeichenänderungen sind nur erforderlich, wenn mit der Revision des Genehmigungszeugnisses des Versandstückmusters eine Änderung des Codes des Versandstückmusters nach dem zweiten Schrägstrich verbunden ist. Inhalt der Genehmigungszeugnisse (siehe einführende Bemerkungen zu diesem Abschnitt) 1761 Genehmigungszeugnisse für radioaktive Stoffe in besonderer Form Nr. 726 1762 Genehmigungszeugnisse für Sondervereinbarungen Nr. 727 1763 Genehmigungszeugnisse für Beförderungen Nr. 728 1764 Genehmigungszeugnisse für Versandstückmuster Nr. 729 Gültigkeitserklärung von Genehmigungszeugnissen 1765 Mehrseitige Genehmigungen können durch die Gültigkeitserklärung des von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes des Musters oder der Beförderung erstmalig erteilten Genehmigungszeugnisses erfolgen. Diese Gültigkeitserklärung darf durch Zustimmungsvermerk auf dem erstmalig erteilten Genehmigungszeugnis erfolgen oder durch die Ausstellung eines getrennten Zustimmungszeugnisses, eines Anhangs, einer Ergänzung usw. durch die zuständige Behörde des Staates, durch oder in den die Beförderung erfolgt. Allgemeine Vorschriften für Qualitätssicherungsprogramme 1766 Qualitätssicherungsprogramme sind für Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Wartung und Inspektion aller Versandstücke und für alle Vorgänge bei Beförderung und Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe mit der Zielsetzung zu erstellen, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften dieses Anhangs zu gewährleisten. Soweit für ein Baumuster oder eine Beförderung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muß bei dieser Genehmigung die Angemessenheit des Qualitätssicherungsprogramms berücksichtigt werden. Die Bestätigung, daß die Anforderungen an die Bauart in vollem Umfang erfuellt worden sind, muß der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen. Hersteller, Absender oder Verwender eines Versandstückmusters müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen geeignete Einrichtungen für die Inspektion während der Herstellung und der Verwendung von Verpackungen zur Verfügung stellen und allen beteiligten Behörden nachweisen, daß a) für die Herstellung von Verpackungen angewandte Konstruktionsverfahren und verwendete Werkstoffe mit den Spezifikationen des genehmigten Versandstückmusters übereinstimmen und b) alle Verpackungen eines genehmigten Baumusters regelmäßig überprüft und - soweit erforderlich - so instandgesetzt und in gutem Zustand gehalten werden, daß sie auch nach wiederholtem Gebrauch weiterhin allen einschlägigen Vorschriften und Spezifikationen entsprechen. 1767- 1769 Abschnitt V Radioaktive Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften 1770 (1) Radioaktive Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften müssen verpackt sein: a) nach den Vorschriften der Klasse 7 und, b) sofern sie nicht als Typ A- oder B-Versandstück befördert werden, gemäß den Anforderungen der entsprechenden Klasse. (2) Pyrophore radioaktive Stoffe müssen in Typ A- oder Typ-B-Versandstücken verpackt und zusätzlich in geeigneter Weise inertisiert werden. (3) Für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe Rn. 3 (5) und (6). (4) Verpackungen für Uraniumhexafluorid müssen nach den Vorschriften der Rn. 1771 ausgelegt, hergestellt und verwendet werden. Anforderungen an die Verpackung und Beförderung von Uraniumhexafluorid 1771 (1) Verpackungen für Uraniumhexafluorid müssen als Druckbehälter ausgelegt und aus einem geeigneten Kohlenstoffstahl oder aus einem anderen geeigneten legierten Stahl gebaut werden. (2) a) Die Verpackungen und deren betriebliche Ausrüstung müssen für Betriebstemperaturen von mindestens P 40 °C bis + 121 °C und für einen Betriebsdruck von 1,4 MPa (14 bar) ausgelegt sein. b) Die Verpackungen und deren betriebliche und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt sein, daß sie dicht bleiben und sich nicht bleibend verformen, wenn sie 5 Minuten lang einem Flüssigkeitsprüfdruck von 2,8 MPa (28 bar) unterworfen werden. c) Die Verpackungen und deren bauliche Ausrüstung (sofern diese dauerhaft mit der Verpackung verbunden ist) müssen so ausgelegt sein, daß sie einem äußeren Überdruck von 150 kPa (1,5 bar) widerstehen, ohne sich bleibend zu verformen. d) Die Verpackungen und deren betriebliche Ausrüstung müssen so ausgelegt sein, daß sie so dicht bleiben, daß der in Absatz (4) f) angegebene Grenzwert eingehalten wird. e) Überdruckventile sind unzulässig und die Anzahl von Öffnungen muß möglichst gering sein. f) Verpackungen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l und deren betriebliche und bauliche Ausrüstung (sofern diese dauerhaft mit der Verpackung verbunden ist) müssen so ausgelegt sein, daß sie dicht bleiben, wenn sie der in Rn. 1742 genannten Fallprüfung unterworfen werden. (3) Nach der Fertigung ist die Innenseite der druckführenden Teile sorgfältig von Fett, Öl, Zunder, Schlacke und anderen fremden Bestandteilen nach einem geeigneten Verfahren zu reinigen. (4) a) Jede Verpackung und deren betriebliche und bauliche Ausrüstung müssen entweder gemeinsam oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft werden. Diese Prüfungen müssen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchgeführt und bescheinigt werden. b) Die Prüfung vor Inbetriebnahme besteht aus der Bauprüfung, der Festigkeitsprüfung, der Dichtheitsprüfung, der Ausliterung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung. c) Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus einer Sichtprüfung, der Festigkeitsprüfung, der Dichtheitsprüfung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung. Die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen beträgt höchstens fünf Jahre. Verpackungen, die innerhalb dieser Fünfjahresfrist nicht geprüft worden sind, müssen vor der Beförderung nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Programm untersucht werden. Sie dürfen erst wieder nach Abschluß des vollständigen Programms für wiederkehrende Prüfungen befuellt werden. d) Die Bauprüfung muß die Einhaltung der Spezifikationen der Bauart und des Fertigungsprogramms nachweisen. e) Die Festigkeitsprüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme ist in Form einer Wasserdruckprüfung mit einem Innendruck von 2,8 MPa (28 bar) durchzuführen. Für die wiederkehrenden Prüfungen darf ein anderes gleichwertiges, von der zuständigen Behörde anerkanntes, zerstörungsfreies Untersuchungsverfahren angewandt werden. f) Die Dichtheitsprüfung ist nach einem Verfahren durchzuführen, das Lecks in der dichten Umschließung mit einer Empfindlichkeit von 0,1 Pa . 1/s (10-6 bar . 1/s) anzuzeigen in der Lage ist. g) Die Ausliterung der Verpackungen ist mit einer Genauigkeit von ± 0,25 %, bezogen auf 15 °C, festzuhalten. Das Volumen ist auf dem in Absatz (6) beschriebenen Schild anzugeben. (5) Mit Ausnahme der Verpackungen für weniger als 10 kg Uraniumhexafluorid hat die zuständige Behörde des Ursprungslandes für jede Bauart eines Uraniumhexafluorid-Versandstücks die Einhaltung der Vorschriften dieser Randnummer zu bestätigen und eine Genehmigung zu erteilen. Diese Genehmigung kann Bestandteil der Genehmigung für ein Typ B-Versandstück und/oder für ein Versandstück mit spaltbarem Inhalt gemäß Abschnitt IV dieses Anhangs sein. (6) An jeder Verpackung muß ein Schild aus nichtkorrodierendem Metall dauerhaft und an einer leicht zugänglichen Stelle angebracht sein. Die Art der Anbringung des Schildes darf die Festigkeit der Verpackung nicht beeinträchtigen. Auf dem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder nach einem ähnlichen Verfahren angebracht sein: Genehmigungsnummer; Seriennummer des Herstellers (Herstellungsnummer); höchster Betriebsdruck (Überdruck) 1,4 MPa (14 bar); Prüfdruck (Überdruck) 2,8 MPa (28 bar); Inhalt: Uraniumhexafluorid; Fassungsraum in Litern; höchstzulässige Masse der Füllung mit Uraniumhexafluorid; Eigenmasse; Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen Prüfung und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung; Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat. (7) a) Uraniumhexafluorid muß in fester Form befördert werden. b) Der Füllungsgrad darf nur so groß sein, daß der Fassungsraum bei 121 °C zu höchstens 95 % gefuellt ist. c) Die Reinigung der Verpackungen darf nur nach einem geeigneten Verfahren erfolgen. d) Die Durchführung von Reparaturen ist nur gemäß schriftlich festgelegter Bau- und Fertigungsprogramme zulässig. Reparaturprogramme bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. e) Ungereinigte leere Verpackungen müssen während der Beförderung und Zwischenlagerung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefuelltem Zustand. f) Für die Wartung muß ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Programm angewandt werden. (8) Verpackungen, die gemäß der US-Norm N 14.1-1982 () oder vergleichbar gebaut wurden, dürfen mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörde verwendet werden, wenn die in diesen Normen angegebenen Prüfungen von dem dort benannten Sachverständigen durchgeführt wurden und zukünftig gemäß Absatz (4) c) in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchgeführt und bescheinigt werden. 1772- 1799 ANHANG VIII VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND VERZEICHNIS DER GEFÄHRLICHEN GÜTER 1800 Kennzeichnung der Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks und Tankcontainer, der Wagen, Großcontainer und Kleincontainer für Güter in loser Schüttung sowie der Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten (1) Der Absender muß bei der Beförderung von in Rn. 1802 aufgeführten Gütern an jeder Längsseite eines Kesselwagens, eines Batteriewagens, eines Wagens mit abnehmbaren Tanks, eines Tankcontainers, eines Wagens für Güter in loser Schüttung, eines Klein- oder Großcontainers für Güter in loser Schüttung eine nichtrückstrahlende, rechteckige, orangefarbene Kennzeichnung anbringen, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt. Die Kennzeichnung muß einen schwarzen Rand von 15 mm Breite aufweisen. Die Kennzeichnung kann durch eine Tafel, eine Selbstklebefolie, einen Anstrich oder in gleichwertiger Weise angebracht werden, unter der Bedingung, daß das dafür verwendete Material witterungsbeständig ist und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleistet. Der Absender darf diese Kennzeichnung auch an jeder Längsseite von Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben in Rn. 1802 aufgeführten Gut enthalten, anbringen. Bemerkung: Der Farbton der orangefarbenen Kennzeichnung sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des trichromatischen Normvalenzsystems liegen, der durch die mit Geraden verbundenen Punkte folgender Normfarbwertanteile beschrieben ist: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Jede Kennzeichnung muß die Kennzeichnungsnummern, die dem beförderten Stoff in den Verzeichnissen der Rn. 1802 zugeteilt worden sind, aufweisen. (3) Die Kennzeichnungsnummern setzen sich aus schwarzen Ziffern von 100 mm Höhe und 15 mm Strichbreite zusammen. Die Nummer, die die Gefahr angibt, muß im oberen Teil der Kennzeichnung und diejenige, die den Stoff angibt, im unteren Teil der Kennzeichnung angebracht sein; sie müssen durch eine waagrechte schwarze Linie von 15 mm Breite in der Mitte der Kennzeichnung getrennt sein (siehe Rn. 1803). (4) Werden in einem Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks oder Tankcontainer mehrere verschiedene Stoffe in getrennten Tanks oder Tankabteilen befördert, so muß der Absender die in Absatz (1) vorgeschriebene orangefarbene Kennzeichnung mit den zugehörigen Nummern an beiden Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Wagen- oder Tankcontainerlängsachse in der Weise anbringen, daß sie deutlich sichtbar sind. (5) Die Vorschriften der Absätze (1) bis (4) gelten ebenfalls für ungereinigte und nicht entgaste leere Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks oder Tankcontainer sowie für ungereinigte leere Wagen, Großcontainer und Kleincontainer für Güter in loser Schüttung. Wenn die gefährlichen Stoffe ausgeladen und die Behälter gereinigt und entgast sind, dürfen die orangefarbenen Kennzeichnungen nicht mehr sichtbar sein. Verzeichnis der Kennzeichnungsnummern 1801 (1) Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht für Stoffe der Klassen 2 bis 9 aus zwei oder drei Ziffern. Die Ziffern weisen im allgemeinen auf folgende Gefahren hin: 2 Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion 3 Entzündbarkeit von fluessigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger fluessiger Stoff 4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff 5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung 6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr 7 Radioaktivität 8 Ätzwirkung 9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion. Bemerkung: Spontane heftige Reaktion im Sinne der Ziffer 9 umfaßt eine sich aus dem Stoff ergebende Möglichkeit der Explosionsgefahr, einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion unter Entwicklung beträchtlicher Wärme oder die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen. Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin. Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt. Folgende Ziffernkombinationen haben jedoch eine besondere Bedeutung: 22, 323, 333, 362, 382, 423, 44, 446, 462, 482, 539, 606, 623, 642, 823, 842 und 90 [siehe Absatz (2)]. Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe "X" vorangestellt ist, bedeutet dies, daß der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Bei solchen Stoffen darf Wasser nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden. Für die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 wird als Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Klassifizierungscode nach Rn. 100 (4) verwendet. Der Klassifizierungscode besteht aus: der Nummer der Unterklasse nach Rn. 100 (6) und - dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe nach Rn. 100 (7). (2) Die in Rn. 1802 aufgeführten Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr haben folgende Bedeutung: 20 erstickendes Gas oder Gas, das keine Zusatzgefahr aufweist 22 tiefgekühlt verfluessigtes Gas, erstickend 223 tiefgekühlt verfluessigtes Gas, entzündbar 225 tiefgekühlt verfluessigtes Gas, oxidierend (brandfördernd) 23 entzündbares Gas 239 entzündbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 25 oxidierendes (brandförderndes) Gas 26 giftiges Gas 263 giftiges Gas, entzündbar 265 giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd) 268 giftiges Gas, ätzend 30 - entzündbarer fluessiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C) oder entzündbarer fluessiger Stoff oder fester Stoff in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 61 °C, auf oder über seinen Flammpunkt erwärmt, oder selbsterhitzungsfähiger fluessiger Stoff 323 entzündbarer fluessiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X323 entzündbarer fluessiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert () und entzündbare Gase bildet 33 leicht entzündbarer fluessiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C) 333 pyrophorer fluessiger Stoff X333 pyrophorer fluessiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert () 336 leicht entzündbarer fluessiger Stoff, giftig 338 leicht entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend X338 leicht entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert () 339 leicht entzündbarer fluessiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 36 entzündbarer fluessiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), schwach giftig, oder selbsterhitzungsfähiger fluessiger Stoff, giftig 362 entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X362 entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert () und entzündbare Gase bildet 368 entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, ätzend 38 entzündbarer fluessiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), schwach ätzend, oder selbsterhitzungsfähiger fluessiger Stoff, ätzend 382 entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X382 entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert () und entzündbare Gase bildet 39 entzündbarer fluessiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 40 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger oder selbstzersetzlicher fester Stoff 423 fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X423 entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert () und entzündbare Gase bildet 43 selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff 44 entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet 446 entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet 46 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, giftig 462 fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X462 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert () und giftige Gase bildet 48 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, ätzend 482 fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X482 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert () und ätzende Gase bildet 50 oxidierender (brandfördernder) Stoff 539 entzündbares organisches Peroxid 55 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff 556 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig 558 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend 559 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 56 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig 568 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend 58 oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend 59 oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 60 giftiger oder schwach giftiger Stoff 606 ansteckungsgefährlicher Stoff 623 giftiger fluessiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 63 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C) 638 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), ätzend 639 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 64 giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 642 giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 65 giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) 66 sehr giftiger Stoff 663 sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61 °C) 664 sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 665 sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) 668 sehr giftiger Stoff, ätzend 669 sehr giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 68 giftiger Stoff, ätzend 69 giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 70 radioaktiver Stoff 72 radioaktives Gas 723 radioaktives Gas, brennbar 73 radioaktiver fluessiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61 °C) 74 radioaktiver fester Stoff, entzündbar 75 radioaktiver Stoff, oxidierend (brandfördernd) 76 radioaktiver Stoff, giftig 78 radioaktiver Stoff, ätzend 80 ätzender oder schwach ätzender Stoff X80 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert () 823 ätzender fluessiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C) X83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), der mit Wasser gefährlich reagiert () 839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann X839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann und der mit Wasser gefährlich reagiert () 84 ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 842 ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 85 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) 856 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) und giftig 86 ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig 88 stark ätzender Stoff X88 stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert () 883 stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C) 884 stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 885 stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) 886 stark ätzender Stoff, giftig X886 stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert () 89 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 90 umweltgefährdender Stoff verschiedene gefährliche Stoffe 99 verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmtem Zustand (3) Die Kennzeichnungsnummern nach Absatz (2) sind im Verzeichnis der gefährlichen Güter (Verzeichnisse I, II und III) in Rn. 1802 aufgeführt. 1802 Verzeichnis der gefährlichen Güter Die Verzeichnisse enthalten 6 Spalten : a) Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr In dieser Spalte ist die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach Rn. 1801 (2) aufgeführt. b) Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes In dieser Spalte sind die Nummern zur Kennzeichnung der Stoffe aus den Stoffaufzählungen der verschiedenen Klassen aufgenommen. Diese Kennzeichnungsnummern sind den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter entnommen worden. c) Benennung des Stoffes oder Gegenstandes In dieser Spalte sind aufgeführt: die in den Stoffaufzählungen der einzelnen Klassen kursiv gedruckten Benennungen der Stoffe und Gegenstände sowie der n.a.g.-Eintragungen, Stoffe und Gegenstände, die nach den Bedingungen dieser Richtlinie namentlich nicht zur Beförderung zugelassen sind, Stoffe und Gegenstände, die den Bedingungen dieser Richtlinie namentlich nicht unterstellt sind (nur alphabetisches Verzeichnis). Es sind die für den Frachtbrief vorgeschriebenen Benennungen angegeben. Ferner sind die in den Stoffaufzählungen aufgeführten Synonyme mit Hinweis auf die Hauptbenennungen enthalten. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Beschreibungen von Gemischen, Zubereitungen, usw., die nicht kursiv gedruckt sind, werden in diesen Verzeichnissen nicht aufgeführt, weil diese Beschreibungen nicht als Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief verwendet werden dürfen. Wegen der Zuordnung dieser Gemische und Zubereitungen siehe Rn. 3 (3) sowie die Stoffaufzählungen der einzelnen Klassen. Die Stoffe dieser Richtlinie, die in Tanks bzw. in loser Schüttung zur Beförderung zugelassen sind, sind fettgedruckt. d) Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Gruppe In dieser Spalte sind die Klasse, die Ziffer und gegebenenfalls die Gruppe dieser Richtlinie aufgeführt, jedoch mit folgenden Besonderheiten: für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der Klassifizierungscode und die Ziffer, für Stoffe und Gegenstände der Klasse 7: die Klasse und das Blatt, für Stoffe und Gegenstände, die nach den Vorschriften dieser Richtlinie namentlich nicht zur Beförderung zugelassen sind: der Hinweis "VERBOT" für Stoffe und Gegenstände, die namentlich den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterstellt sind: der Hinweis "FREI" (nur alphabetisches Verzeichnis). e) Gefahrzettel In dieser Spalte sind die Muster der anzubringenden Gefahrzettel aufgeführt. Werden für Kesselwagen und Tankcontainer zusätzliche Gefahrzettel vorgeschrieben, so sind die Nummern dieser Zettel in Klammern aufgeführt. Wenn bei gewissen Typen von organischen Peroxiden ein Zettel nach Muster 8 in Klammern angegeben ist, so ist dieser zusätzliche Zettel nicht für alle Peroxide dieses Typs vorgeschrieben (siehe dazu die Angaben in Rn. 551). Bei den radioaktiven Stoffen (Klasse 7) ist in dieser Spalte jedoch die Randnummer aufgeführt, in welcher die Bezettelungsvorschriften angegeben sind. In diesen Randnummern sind die Abschnitte 8 und 9 zu beachten. f) NHM-Code (Nomenclature Harmonisée Marchandises - Harmonisiertes Güterverzeichnis) In dieser Spalte ist der NHM-Code des Gutes nach dem Harmonisierten Güterverzeichnis (Anlage 3 zu UlC-Merkblatt 221) aufgeführt. Da die gefährlichen Güter den NHM-Codes nach Grundsätzen zugeordnet werden, die von den Zuordnungsverfahren dieser Richtlinie abweichen, ist es nicht immer möglich, für eine Stoffbezeichnung aus dieser Richtlinie einen einzigen NHM-Code vorzusehen. Dies gilt insbesondere für die Sammelbezeichnungen und n.a.g.-Eintragungen. In diesen Fällen kann der richtige NHM-Code nur gefunden werden, wenn die chemische oder technische Benennung des Gutes bekannt ist. Wenn der richtige NHM-Code nur unvollständig angegeben werden kann, sind anstelle der fehlenden Ziffern Sternchen (¹) angegeben. Die Angaben in Spalte 6 sind nicht rechtsverbindlich. Erläuterung der Hinweise: *) bedingt durch das letzte Ladegut **) NHM-Code nach Inhalt des Gefäßes verschieden ***) NHM-Code nach Art des Gutes verschieden I. Alphabetisches Verzeichnis In diesem alphabetischen Verzeichnis sind die Stoffe und Gegenstände der einzelnen Klassen dieser Richtlinie gemäß den Erläuterungen zu Spalte "Benennung des Stoffes oder Gegenstandes" aufgeführt. Ist ein Stoff oder Gegenstand nicht namentlich aufgeführt, so ist zu prüfen, ob der Stoff oder Gegenstand: auf Grund der Bestimmungen einer Nur-Klasse nicht zur Beförderung zugelassen ist [siehe Rn. 1 (3)] oder einer Sammelbezeichnung oder n.a.g.-Eintragung einer Klasse zugeordnet werden kann oder auf Grund der Bestimmungen einer freien Klasse ohne besondere Bedingungen zur Beförderung zugelassen ist [siehe Rn. 1 (4)]. Die Namen der Stoffe und Gegenstände sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, wobei die vorangestellten arabischen Zahlen oder Vorsilben wie o-, m-, p-, n-, sec-, tert-, N-, alpha-, beta-, omeganicht berücksichtigt werden. Die Vorsilben Bis- und Iso- sind jedoch für die alphabetische Reihenfolge berücksichtigt worden und erscheinen deshalb als Großbuchstaben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. Verzeichnis von Sammelbezeichnungen und n.a.g.-Eintragungen Bemerkung: Bei Beförderung von Stoffen, die einer Sammelbezeichnung oder n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muß die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief bestehen aus der Benennung der Sammelbezeichnung oder der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes. In diesem Verzeichnis gibt es zwei Arten von Eintragungen: spezifische Sammelbezeichnungen oder n.a.g.-Eintragungen gelten für Gruppen von chemischen Verbindungen gleicher Art; allgemeine Sammelbezeichnungen oder n.a.g.-Eintragungen gelten für Gruppen von Stoffen mit ähnlichen Haupt- und/oder Nebengefahren. Die Stoffe dürfen nur einer allgemeinen n.a.g.-Eintragung zugeordnet werden, wenn sie nicht einer spezifischen Bezeichnung oder Eintragung zugeordnet werden können. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> III. Numerisches Verzeichnis In diesem numerischen Verzeichnis sind alle Stoffe und Gegenstände sowie alle Sammelbezeichnungen und n.a.g.-Eintragungen aufgeführt, für die in den Stoffaufzählungen der einzelnen Klassen eine Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes vorgesehen ist. Wenn unter einer Kennzeichnungsnummer verschiedene Güter aufgeführt sind oder wenn unter einer Kennzeichnungsnummer die gleiche Sammelbezeichnung oder Benennung einer n.a.g.-Eintragung mehrmals mit unterschiedlichen Angaben (wie Klasse, Ziffer, Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr) aufgeführt ist, so sind die zutreffenden Angaben auf Grund zusätzlicher Informationen wie Flammpunkt oder Verpackungsgruppe des Stoffes zu ermitteln (siehe dazu auch die Zuordnungskriterien der einzelnen Klassen). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1803 Die Kennzeichnungsnummern müssen auf den Tafeln wie folgt erscheinen: Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (2 oder 3 Ziffern, gegebenenfalls mit vorangestelltem Buchstaben "X") Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes (4 Ziffern) Grund: orange. Rand, waagrechte Linie und Ziffern: schwarz, Breite 15 mm. 1804-1899 ANHANG IX 1. Vorschriften für Gefahrzettel Bemerkung: Für Versandstücke siehe auch Rn. 14. 1900 (1) a) Die Zettel 1, 1.4, 1.5, 1.6, 01, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 05, 6.1, 6.2, 7A, 7B, 7C, 8 und 9 müssen, wenn sie für Versandstücke bestimmt sind, die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm haben. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, dürfen die Zettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben [siehe auch Rn. 224 (3)]. b) Die Zettel 1, 1.4, 1.5, 1.6, 01, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 05, 6.1, 6.2, 7D, 8 und 9 müssen, wenn sie für Wagen und Kesselwagen bestimmt sind, die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats mit einer Seitenlänge von mindestens 150 mm haben. Dies gilt auch für die Zettel 7A, 7B oder 7C, wenn diese anstelle von Zettel 7D benutzt werden. Die Gefahrzettel sind an den Wagen in der Weise anzubringen, daß sie während der Beförderung deutlich sichtbar bleiben. Die Anbringung dieser Gefahrzettel an Wagen, die Großcontainer oder Tankcontainer befördern, ist nicht erforderlich, wenn die Großcontainer oder Tankcontainer mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln bezettelt sind. Die Zettel müssen während der Beförderung deutlich sichtbar bleiben. Andernfalls müssen diese Gefahrzettel zusätzlich an den Wagen angebracht werden. c) Gefahrzettel, die für Tankcontainer mit mehr als 3 m3 Fassungsraum oder für Großcontainer bestimmt sind, müssen eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben. Dies gilt auch für die Zettel 7A, 7B oder 7C, wenn diese anstelle von Zettel 7D benutzt werden. (2) Der Zettel 11 muß die Form eines Rechtecks im Normalformat A5 (148 mm × 210 mm) haben. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf der Zettel geringere Abmessungen haben, sofern er deutlich sichtbar bleibt. (3) Die Zettel 13 und 15 haben die Form eines Rechtecks mindestens im Normalformat A7 (74 mm × 105 mm). (4) In der unteren Hälfte der Gefahrzettel darf sich eine Aufschrift in Zahlen oder Buchstaben befinden, die auf die Art der Gefahr hinweist. (5) Aufschriften auf Gefahrzetteln sind gut lesbar und unauslöschlich anzubringen. 1901 (1) Die Gefahrzettel sind auf die Versandstücke, auf die Wagen und Kesselwagen, auf die Tankcontainer und auf die Kleincontainer aufzukleben oder in einer anderen geeigneten Weise zu befestigen. Nur wenn es die äußere Beschaffenheit eines Versandstückes nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder Täfelchen aufgeklebt werden, die aber mit dem Versandstück fest verbunden sein müssen. Statt Zettel dürfen an Versandbehältern, an Wagen und Kesselwagen, an Tankcontainern und an privaten Kleincontainern auch dauerhafte Gefahrzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen müssen. Jedoch darf beim dauerhaften Anbringen des Zeichens gemäß Muster 13 auf Wagen und Kesselwagen dieses bloß aus dem roten Dreieck mit schwarzem Ausrufezeichen (Grundlinie mindestens 100 mm und Höhe mindestens 70 mm) bestehen. (2) Es ist Sache des Absenders, die vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen: a) an den Versandstücken, gleichgültig, ob sie als Stückgut oder als Wagenladung aufgegeben werden, b) an allen Containern, c) an den Wagen, die als Wagenladung aufgegeben werden, d) an den Wagen, die Stückgüter enthalten, die der Absender verladen hat. (3) In allen anderen Fällen obliegt es der Eisenbahn, die vorgeschriebenen Zettel an den Wagen anzubringen. (4) Auf Versandstücken, Kleincontainern, Großcontainern und Tankcontainern mit gefährlichen Gütern, die hinsichtlich der Bezettelung den Vorschriften anderer Beförderungsmittel entsprechen müssen, vorher oder nachher jedoch mit der Eisenbahn befördert werden, dürfen zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Gefahrzetteln auch Gefahrzettel nach den Bestimmungen der erwähnten anderen Vorschriften angebracht werden. (5) Nach der Entladung aller gefährlichen Güter und gegebenenfalls nach der Reinigung der Wagen, Kesselwagen, Tankcontainer oder Container müssen die Zettel entfernt oder abgedeckt werden. 2. Erläuterung der Bildzeichen 1902 Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 vorgeschriebenen Gefahrzettel (siehe Bildtafel am Schluß) bedeuten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Übergangsvorschriften 1903 Der Vorrat an Gefahrzetteln, die den bis zum 31. Dezember 1987 vorgeschriebenen Mustern Nr. 7A, 7B, 7C, 11 und 13 entsprechen, darf aufgebraucht werden. 1904- 1909 3. Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden 1910 Das in Rn. 918 (4) und in Abs. 9.6 (Anhänge X und XI) vorgeschriebene Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden, hat die Form eines Dreiecks mit einer Seitenlänge von mindestens 250 mm und muß wie folgt rot dargestellt werden. 1911- 1999 Gefahrzettel Bedeutung siehe Anhang IX (Rn. 1902) 1) Angabe der Unterklasse. 2) Angabe der Verträglichkeitsgruppe. 3) Abmessung siehe Zettel 1. 4) Angabe der Nummer der Klasse zulässig [siehe Rn. 1900 (4)]. 3) Abmessung siehe Zettel 1. 4) Abmessung siehe Zettel 7A. 5) Zettel auf Versandstücken dürfen bis auf Normalformat A7 (74 mm × 105 mm) verkleinert sein. 6) Angabe der Nummer der Klasse zulässig [siehe Rn. 1900 (4)]. ANHANG X VORSCHRIFTEN ÜBER DEN BAU, DIE PRÜFUNG UND DIE VERWENDUNG VON TANKCONTAINERN 1. Vorschriften für alle Klassen 1.1 Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffe Bemerkung: Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) gelten als Tankcontainer im Sinne dieser Richtlinie. 1.1.1 Diese Vorschriften gelten für Tankcontainer zur Beförderung fluessiger, pulverförmiger und körniger Stoffe mit mehr als 0,45 m3 Fassungsraum sowie für deren Ausrüstungsteile. Für Stoffe der Klasse 2 gelten diese Vorschriften für Tankcontainer mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern. Bemerkung: Im Sinne der Vorschriften dieses Anhanges gelten als Stoffe, die in fluessigem Zustand befördert werden: bei normaler Temperatur und normalem Druck fluessige Stoffe, feste Stoffe, die bei erhöhter Temperatur oder erwärmt in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden. 1.1.2 Im Teil 1 sind Vorschriften aufgeführt, die für Tankcontainer für Stoffe aller Klassen gelten. Die Teile 2 bis 9 enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen oder Abweichungen von den Vorschriften des Teils 1 bilden. 1.1.3 Ein Tankcontainer besteht aus einem Tank und den Ausrüstungsteilen, einschließlich der Einrichtungen, die das Umsetzen des Tankcontainers ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben. 1.1.4. In den nachfolgenden Vorschriften versteht man unter: 1.1.4.1 - Tank: den Tankmantel und die Tankböden, die den Stoff einschließen (einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel); Bedienungsausrüstung des Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Meßinstrumente; baulicher Ausrüstung: die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung. 1.1.4.2 - Berechnungsdruck: einen fiktiven Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben; Prüfdruck: den höchsten effektiven Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht; Fülldruck: den höchsten Druck, der sich bei Druckfuellung im Tank tatsächlich entwickelt; Entleerungsdruck: den höchsten Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt; höchstem Betriebsdruck (Überdruck): den größten der drei folgenden Werte: a) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchstzulässiger Fülldruck); b) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchstzulässiger Entleerungsdruck); c) durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Gase) bewirkter effektiver Überdruck im Tank bei der höchsten Betriebstemperatur; wenn in den Sondervorschriften der einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks (Überdruck) nicht geringer sein als der Dampfdruck des Füllgutes bei 50 °C (absolut). Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) ist der höchste Betriebsdruck (Überdruck) jedoch gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile. 1.1.4.3 - Dichtheitsprüfung: eine Prüfung, bei der der Tank nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode einem effektiven inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 20 kPa (0,2 bar) (Überdruck) betragen muß. Bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen und einer Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen ist der Druck bei der Dichtheitsprüfung gleich dem statischen Druck des Füllgutes. 1.2 Bau 1.2.1 Die Tanks müssen nach den Bestimmungen eines technischen Regelwerks entworfen und gebaut sein, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist und in dem bei der Wahl des Werkstoffes und der Bemessung der Wanddicke die höchsten und tiefsten Einfuell- und Betriebstemperaturen berücksichtigt werden; die folgenden Mindestanforderungen müssen jedoch eingehalten werden: 1.2.1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein, die, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen P 20 °C und + 50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein müssen. Jedoch dürfen für die Herstellung von Bedienungsausrüstungen und baulichen Ausrüstungen geeignete nichtmetallische Werkstoffe verwendet werden. 1.2.1.2 Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von P 20 °C besonders in den Schweißnähten und in der Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann. Für geschweißte Tanks aus Stahl darf kein wasservergüteter Stahl verwendet werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nur ein Werkstoff verwendet werden, bei dem nach Werkstoffspezifikation weder der garantierte Wert der Streckgrenze Re von 460 N/mm2 noch der Wert für die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit Rm von 725 N/mm2 überschritten wird. 1.2.1.3 Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Hinsichtlich der Herstellung und Prüfung von Schweißverbindungen siehe auch Abs. 1.2.8.6. Tanks, deren Mindestwanddicken nach Abs. 1.2.8.3 und 1.2.8.4 bemessen werden, sind entsprechend dem Schweißnahtfaktor 0,8 zu prüfen. 1.2.1.4 Der Werkstoff der Tanks oder ihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen. 1.2.1.5 Die Schutzauskleidung muß so beschaffen sein, daß ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Verformungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen (Abs. 1.2.8.1) eintreten können. 1.2.1.6 Zieht die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem für den Bau des Tanks verwendeten Werkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicken nach sich, so müssen diese bei der Herstellung durch einen geeigneten Wert erhöht werden. Dieser Abzehrungszuschlag darf bei der Berechnung der Wanddicke nicht berücksichtigt werden. 1.2.2 Die Tanks, ihre Bedienungsausrüstung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen austreten) unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten, den in den nachstehenden Abs. 1.2.6 und 1.2.8 vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen standhalten. 1.2.3 Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die in Abs. 1.2.2 erwähnten Beanspruchungen berücksichtigt werden. 1.2.4 Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in den einzelnen Klassen sind bei der Bemessung der Tanks die nachstehenden Angaben zu berücksichtigen: 1.2.4.1 - Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem doppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht; 1.2.4.2 - Tanks mit Druckfuellung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder Entleerungsdrucks beträgt; 1.2.4.3 - Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar) jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der mindestens 0,15 MPa (1,5 bar) (Überdruck) beträgt oder der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht; 1.2.4.4 - Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) beträgt. 1.2.5 Tankcontainer für bestimmte gefährliche Stoffe müssen einen zusätzlichen Schutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein (diese erhöhte Wanddicke wird auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt - siehe die Bestimmungen in den einzelnen Klassen) oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen. 1.2.6 Beim Prüfdruck muß die Spannung ó (sigma) an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tanks kleiner oder gleich den nachstehend im Verhältnis zu den Werkstoffen festgesetzten Grenzen sein. Dabei ist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen. 1.2.6.1 Für alle Metalle und Legierungen muß die Spannung ó beim Prüfdruck unter dem kleineren der Werte liegen, der sich aus folgenden Gleichungen ergibt: ó ≤ 0,75 Re oder ó ≤ 0,5 Rm Dabei bedeutet: Re = Streckgrenze oder 0,2 %-Dehngrenze oder für austenitische Stähle 1 %-Dehngrenze Rm = Mindestwert der Zugfestigkeit Bei geschweißten Tanks aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85. Die zu verwendenden Werte von Re und Rm sind spezifizierte Minimalwerte aus Werkstoffnormen. Wenn keine Werkstoffnorm für das Metall oder die Legierung vorhanden ist, müssen die zu verwendenden Werte von Re und Rm von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein. Die Mindestwerte aus den Werkstoffnormen dürfen bei der Verwendung von austenitischen Stählen um bis zu 15 % überschritten werden, sofern im Werkstoffabnahmezeugnis diese höheren Werte bescheinigt sind. Bei der Ermittlung des Verhältnisses Re/Rm sind in jedem Fall die im Zeugnis ausgewiesenen Werte zugrunde zu legen. 1.2.6.2 Die Bruchdehnung in % bei Stahl muß mindestens dem Zahlenwert >NUM>10 000 >DEN>ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2 entsprechend und darf bei Feinkornstählen nicht weniger als 16 % und und bei anderen Stählen nicht weniger als 20 % betragen. Bei Aluminiumlegierungen darf die Bruchdehnung nicht weniger als 12 % betragen (). 1.2.7 Alle Teile von Tankcontainern zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 61 °C und entzündbarer Gase müssen elektrisch geerdet werden können. Jeglicher Metallkontakt, der zu elektrochemischer Korrosion führt, muß vermieden werden. 1.2.8 Die Tankcontainer müssen die in Abs. 1.2.8.1 genannten Kräfte aufnehmen können und mindestens die in Abs. 1.2.8.2 bis 1.2.8.5 festgelegten Wanddicken haben. 1.2.8.1 Die Tankcontainer einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen können: 2fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung; 1fache Gesamtmasse horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung (wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist, gilt die 2fache Gesamtmasse in jeder Richtung); 1fache Gesamtmasse vertikal aufwärts und 2fache Gesamtmasse vertikal abwärts. Unter Wirkung jeder dieser Kräfte müssen folgende Sicherheitskoeffizienten eingehalten werden: bei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die festgestellte Streckgrenze, oder bei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die festgestellte 0,2 %-Streckgrenze (bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze). 1.2.8.2 Die Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens dem größeren der beiden Werte entsprechen, die sich nach der Berechnung mit den folgenden Formeln ergeben: e = >NUM>PT × D >DEN>2 × ó × ë (mm) e = >NUM>PC × D >DEN>2 × ó (mm) wobei PT = Prüfdruck in MPa PC = Berechnungsdruck in MPa nach Abs. 1.2.4 D = innerer Durchmesser des Tanks in mm ó = zulässige Spannung in N/mm2, festgelegt in Abs. 1.2.6.1 ë = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt. In keinem Fall darf die Wanddicke aber weniger betragen als die in den Abs. 1.2.8.3 und 1.2.8.4 festgelegten Werte. 1.2.8.3 Die Wände, Böden und Deckel von Tanks müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus einem den Vorschriften des Abs. 1.2.6 entsprechenden Baustahl () bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Ist der Durchmesser größer als 1,80 m, muß mit Ausnahme der Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe diese Dicke 6 mm betragen, wenn die Tanks aus Baustahl () sind, oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls. Welches Metall auch verwendet wird, die Mindestdicke der Tankwände darf nie weniger als 3 mm betragen. Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, welche durch die nachstehende Formel () bestimmt wird: e1 = 1.2.8.4 Wenn die Tanks einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung aufweisen, können die zuständigen Behörden zulassen, daß diese Mindestdicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m () dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl () oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen (). Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m () ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl () auf 4 mm zu erhöhen oder auf einen gleichwertigen Wert bei Verwendung eines anderen Metalls. Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird: e1 = 1.2.8.5 Der zusätzliche Schutz, auf den in Abs. 1.2.8.4 Bezug genommen wird, kann aus einem völlig umschließenden baulichen Schutz, wie einer geeigneten "Sandwich-Konstruktion", bei der der äußere Schutz am Tank befestigt ist, oder aus einem den Tank völlig umschließenden Rahmenwerk mit Längs- und Querträgern gehalten sein oder aus einem Doppelwandtank bestehen. Wenn die Tanks als Doppelwandtank mit Vakuumisolierung gebaut sind, muß die Summe der Wanddicken der metallischen Außenwand und der des Tanks der nach Abs. 1.2.8.3 festgelegten Mindestwanddicke entsprechen. Dabei darf die Wanddicke des Tanks selbst die in Abs. 1.2.8.4 festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreiten. Wenn der Tank als Doppelwandtank mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke gebaut ist, muß die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus Baustahl () und eine solche von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff besteht. Als Feststoffzwischenschicht darf Hartschaum verwendet werden, der ein Schlagabsorptionsvermögen hat wie beispielsweise Polyurethanhartschaum. 1.2.8.6 Die Befähigung der Hersteller für die Ausführung der Schweißarbeiten muß durch die zuständige Behörde anerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung (einschließlich erforderlicher Wärmebehandlungen) durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind mittels Ultraschall oder Durchstrahlung vorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen. Bei der Bemessung der Wanddicken nach Abs. 1.2.8.2 sind hinsichtlich der Schweißnähte folgende Werte für den Koeffizienten Lambda (ë) zu wählen: 0,8: wenn die Schweißnähte auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell geprüft und stichprobenweise einer zerstörungsfreien Prüfung, unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen, unterzogen werden; 0,9: wenn alle Längsnähte über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in einem Ausmaß von 25 % sowie die Schweißnähte von größeren Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft werden, wobei alle Stoßstellen erfaßt sein müssen. Die Schweißnähte sind auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu prüfen; 1,0: wenn alle Schweißnähte zerstörungsfrei und soweit wie möglich auf beiden Seiten visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück ist zu entnehmen. Wenn die zuständige Behörde hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte Bedenken hat, kann sie zusätzliche Prüfungen anordnen. 1.2.8.7 Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tanks gegen die Gefahren der Verformung infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen. Sofern in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Klassen nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese Tanks Ventile zur Vermeidung eines unzulässigen Unterdrucks im Tankinnern ohne zwischengeschaltete Berstscheibe haben. 1.2.8.8 Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen müssen so angebracht sein, daß sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindern, noch deren Funktionieren beeinträchtigen. 1.3 Ausrüstung 1.3.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks und müssen mit den beförderten Gütern verträglich sein; den Bestimmungen des Abs. 1.2.2 entsprechen. Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muß auch beim Umkippen des Tankcontainers gewährleistet sein. Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der sich mit dem beförderten Gut verträgt; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, z. B. durch Alterung, beeinträchtigt wird. Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen, die bei normaler Verwendung des Tankcontainers betätigt werden, gewährleisten, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden. 1.3.2 Jeder Tank mit Untenentleerung oder jedes Abteil von unterteilten Tanks mit Untenentleerung muß mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, wobei der erste der beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperreinrichtung () und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen an jedem Ende des Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung () bestehen muß. Die Untenentleerung der Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenem Werkstoff hergestellt ist. Außerdem müssen die Öffnungen durch Schraubkappen, Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen verschließbar sein. Die innere Absperreinrichtung kann von oben oder von unten her betätigt werden. In beiden Fällen muß die Stellung - offen oder geschlossen - der inneren Absperreinrichtung, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jegliches ungewollte Öffnen infolge Stoßes oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist. Im Falle einer Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muß der innere Verschluß wirksam bleiben. Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Ventile muß klar ersichtlich sein. 1.3.3 Der Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die innere Untersuchung zu ermöglichen. 1.3.4 Tanks zur Beförderung von Stoffen, bei denen sich alle Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen, dürfen im unteren Teil des Tankmantels mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein. Diese Öffnung muß durch einen dichtschließenden Flansch verschlossen werden können, dessen Bauart von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein muß. 1.3.5 Tanks zur Beförderung von fluessigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben oder den Bestimmungen des Abs. 1.3.6 oder 1.3.7 entsprechen. 1.3.6 Tanks zur Beförderung von fluessigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa bis 175 kPa (1,1 bar bis 1,75 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder den Bestimmungen des Abs. 1.3.7 entsprechen. 1.3.7 Tanks zur Beförderung von fluessigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 175 kPa bis 300 kPa (1,75 bar bis 3 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder luftdicht verschlossen sein (). 1.3.8 Sind die Tanks für entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C und für entzündbare Gase aus Aluminium, so dürfen keine beweglichen Teile, die mit den für diese Stoffe bestimmten Aluminiumtanks in schlagende oder reibende Berührung kommen können, z. B. Deckel, Verschlußteile usw., aus ungeschütztem, rostendem Stahl gefertigt sein. 1.4 Zulassung des Baumusters Für jedes neue Baumuster eines Tankcontainers ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß das von ihr geprüfte Baumuster des Tankcontainers einschließlich seiner Befestigungseinrichtungen für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und daß die Bauvorschriften nach Abs. 1.2, die Ausrüstungsvorschriften nach Abs. 1.3 und die Sondervorschriften für die Klassen der beförderten Stoffe eingehalten sind. Wenn die Tankcontainer ohne Änderung in Serie gefertigt werden, gilt diese Zulassung für die ganze Serie. In einem Prüfbericht sind die Prüfergebnisse, die Stoffe und/oder die Gruppen von Stoffen, für die der Tankcontainer zugelassen ist, sowie eine Zulassungsnummer für das Baumuster anzugeben. Die Stoffe einer Gruppe von Stoffen müssen von ähnlicher Beschaffenheit und in gleicher Weise verträglich mit den Eigenschaften des Tanks sein. Die zugelassenen Stoffe oder Gruppen von Stoffen müssen im Prüfbericht mit ihrer chemischen Bezeichnung oder mit der entsprechenden Sammelbezeichnung der Stoffaufzählungen sowie mit der Klasse und Ziffer angegeben werden. Die Zulassungsnummer besteht aus dem Unterscheidungszeichen () des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, und einer Registriernummer. 1.5 Prüfungen 1.5.1 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfaßt: eine Prüfung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster, eine Bauprüfung (), eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes, eine Wasserdruckprüfung () mit dem auf dem Tankschild angegebenen Prüfdruck sowie eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile. Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen Wärmeisolierung durchzuführen. Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft wurden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung nach Abs. 1.1.4.3 unterzogen werden. 1.5.2 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb vorgesehener Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen umfassen die Prüfung des inneren und äußeren Zustandes sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung (). Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist. Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen nach Abs. 1.1.4.3 ersetzt werden. Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen 5 Jahre. Ungereinigte leere Tankcontainer dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen. 1.5.3 Spätestens alle 21/2 Jahre ist zusätzlich eine Dichtheitsprüfung des Tanks mit der Ausrüstung nach Abs. 1.1.4.3 sowie eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vorzunehmen. Ungereinigte leere Tankcontainer dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen. 1.5.4 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen. 1.5.5 Die Prüfungen nach den Abs. 1.5.1 bis 1.5.4 sind durch den behördlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Über die Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigungen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis der in diesem Tank zur Beförderung zugelassenen Stoffe nach Abs. 1.4 aufzunehmen. 1.6 Kennzeichnung 1.6.1 An jedem Tank muß für Kontrollzwecke ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft an einer leicht zugänglichen Stelle befestigt sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird: Zulassungsnummer Hersteller oder Herstellerzeichen Herstellungsnummer Baujahr Prüfdruck (Überdruck) () Fassungsraum - bei unterteilten Tanks Fassungsraum jedes Tankabteils () Berechnungstemperatur (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über + 50 °C oder unter P 20 °C) () Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung nach Abs. 1.5.1 und 1.5.2 Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat Tankwerkstoff und gegebenenfalls Werkstoff der Schutzauskleidung. An Tanks, die mit Druck gefuellt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck () anzugeben. 1.6.2 Folgende Angaben müssen auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegeben sein: Name des Eigentümers und des Betreibers Fassungsraum des Tanks () Eigenmasse () höchstzulässige Gesamtmasse () Angabe des beförderten Ladegutes (). Die Tankcontainer müssen außerdem mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln versehen sein. 1.7 Betrieb 1.7.1 Die Tankcontainer müssen während der Beförderung so auf dem Wagen verladen sein, daß sie durch Einrichtungen des Wagens oder des Tankcontainers selbst ausreichend gegen seitliche und rückwärtige Stöße sowie gegen Überrollen gesichert sind (). Wenn die Tanks, einschließlich der Bedienungsausrüstungen, so gebaut sind, daß sie den Stößen und dem Überrollen standhalten können, ist es nicht nötig, sie auf diese Weise zu sichern. Die Dicke der Tankwände muß während der ganzen Verwendungsdauer des Tanks größer oder gleich dem Mindestwert sein, der in Abs. 1.2.8 gefordert wird. 1.7.2 Tanks dürfen nur mit denjenigen gefährlichen Gütern gefuellt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind und die mit dem Werkstoff der Tanks, den Dichtungen, den Ausrüstungsteilen sowie den Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen. Nahrungsmittel dürfen in solchen Tanks nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden getroffen wurden. 1.7.3 Folgende Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung fluessiger Stoffe bei Umgebungstemperaturen dürfen nicht überschritten werden: 1.7.3.1 - für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z. B. giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist): Füllungsgrad = >NUM>100 >DEN>1 + á (50 P tF) % des Fassungsraums; 1.7.3.2 - für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist): Füllungsgrad = >NUM>98 >DEN>1 + á (50 P tF) % des Fassungsraums; 1.7.3.3 - für entzündbare Stoffe, gesundheitsschädliche oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung: Füllungsgrad = >NUM>97 >DEN>1 + á (50 P tF) % des Fassungsraums; 1.7.3.4 - für sehr giftige oder giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung: Füllungsgrad = >NUM>95 >DEN>1 + á (50 P tF) % des Fassungsraums; 1.7.3.5 In diesen Formeln bedeutet á den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C. á wird nach der Formel berechnet: á = >NUM>d15 P d50 >DEN>35 × d50 Dabei bedeuten d15 und d50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung. 1.7.3.6 Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1.7.3.1 bis 1.7.3.4 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50 °C gehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95 % gefuellt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird. 1.7.3.7 Im Falle der Beladung von warmen Produkten darf die Temperatur an der Außenseite der Tanks oder der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen. 1.7.4 Soweit Tanks zur Beförderung fluessiger Stoffe () nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 l Fassungsraum unterteilt sind, muß der Füllungsgrad mindestens 80 % betragen, außer wenn sie leer sind. 1.7.5 Während des Befuellens und Entleerens der Tankcontainer sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern. Die Tanks müssen so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Öffnungen der Tanks mit Untenentleerung müssen mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks müssen nach dem Befuellen auf Dichtheit der Verschlußeinrichtungen, besonders oben am Steigrohr, vom Absender geprüft werden. 1.7.6 Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen. 1.7.7 Während der Beförderung dürfen den beladenen oder leeren Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften. 1.7.8 Ungereinigte leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefuelltem Zustand. 1.7.9 Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen befördert werden. Als gefährliche Reaktionen gelten: a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase; c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe; d) Bildung instabiler Stoffe; e) gefährlicher Druckanstieg. Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen befördert werden, wenn diese Abteile durch eine Trennwand getrennt sind, die eine gleiche oder größere Wanddicke als der Tanks selbst hat. Sie dürfen auch befördert werden, wenn die befuellten Abteile durch einen leeren Zwischenraum oder ein leeres Abteil getrennt sind. 1.8 Übergangsvorschriften 1.8.1 Tankcontainer, die vor Inkrafttreten der ab 1. Januar 1988 geltenden Vorschriften gebaut wurden, ohne ihnen zu entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des RID gebaut sind, dürfen weiter verwendet werden. 1.8.2 Tankcontainer, die vor Inkrafttreten der ab 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften gebaut wurden, ohne ihnen zu entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des RID gebaut sind, dürfen weiter verwendet werden. 1.8.3 Tankcontainer, die gemäß den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften des Anhangs II C gebaut wurden, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 1.8.4 Tankcontainer für die Beförderung von entzündbaren fluessigen Stoffen mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 61 °C, die vor Inkrafttreten der ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften der Absätze 1.2.7, 1.3.8 und 3.3.3 gebaut wurden, ohne diesen zu entsprechen, jedoch nach den bisherigen Bestimmungen dieser Absätze gebaut sind, dürfen weiter verwendet werden. 1.9 Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen Tankcontainer Tankcontainer, die nicht vollinhaltlich den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen, die jedoch nach den Vorschriften für den Seeverkehr () zugelassen sind, dürfen unter folgenden Bedingungen verwendet werden: a) es dürfen nur Stoffe befördert werden, die nach den Vorschriften dieses Anhangs zur Beförderung in Tankcontainern zugelassen sind; b) zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben muß der Absender im Frachtbrief vermerken: "Beförderung nach Abs. 1.9 des Anhangs X". 2. Sondervorschriften für die Klasse 2: Gase 2.1 Verwendung Die in der Tabelle des Abs. 2.5.2.5 aufgeführten Gase der Rn. 201 dürfen in Tankcontainern befördert werden. 2.2 Bau 2.2.1.1 Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 2 und 4 müssen aus Stahl hergestellt sein. Bei nahtlosen Tanks darf in Abweichung von Abs. 1.2.6.2 die Mindestbruchdehnung 14 % betragen und die Spannung ó (Sigma) darf die nachstehend im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten: a) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,66 und höchstens 0,85 ist: ó ≤ 0,75 Re. b) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,85 ist: ó ≤ 0,5 Rm. 2.2.1.2 Gefäße nach Rn. 211 (1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 211 (5), die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, müssen gemäß Rn. 212 gebaut sein. 2.2.2 Die Vorschriften des Anhangs II C gelten für die Werkstoffe und den Bau geschweißter Tanks. 2.2.3 Tanks für 1017 Chlor und 1076 Phosgen der Ziffer 2 TC müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 2,2 MPa (22 bar) (Überdruck) bemessen sein. 2.3 Ausrüstung 2.3.1 Die Auslaufrohre der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen verschlossen werden können. Diese Blindflansche oder gleich wirksamen Einrichtungen dürfen bei Tanks für Gase der Ziffer 3 mit Entlastungsbohrungen von höchstens 1,5 mm Durchmesser versehen sein. 2.3.2 Tanks für verfluessigte Gase dürfen außer mit Öffnungen nach Abs. 1.3.2 und 1.3.3 gegebenenfalls mit Öffnungen für Flüssigkeitsstandanzeiger, Thermometer, Manometer und Bohrungen für die Entlüftung, die für den Betrieb und die Sicherheit notwendig sind, versehen sein. 2.3.2.1 Die Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks mit einem Fassungsraum über 1 m3 für verfluessigte entzündbare und/oder giftige Gase müssen mit einer innenliegenden schnellschließenden Absperr-einrichtung versehen sein, die sich bei einer ungewollten Verschiebung des Tankcontainers oder einem Brand automatisch schließt. Das Schließen dieser Einrichtung muß auch aus sicherer Entfernung ausgelöst werden können. 2.3.2.2 Mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und verschlossenen Entlüftungsbohrungen müssen alle anderen Öffnungen der Tanks für verfluessigte entzündbare und/oder giftige Gase mit einem Nenndurchmesser von mehr als 1,5 mm mit einer inneren Absperreinrichtung versehen sein. 2.3.2.3 Abweichend von den Vorschriften nach Abs. 2.3.2.1 und 2.3.2.2 dürfen Tanks für tiefgekühlt verfluessigte entzündbare und/oder giftige Gase mit äußeren anstatt innenliegenden Absperreinrichtungen versehen sein, wenn diese durch einen Schutz gegen äußere Beschädigung, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Tankwand bietet, gesichert ist. 2.3.2.4 Sind die Tanks mit Flüssigkeitsstandanzeigern ausgerüstet, die mit dem beförderten Gut direkt in Berührung stehen, so dürfen diese nicht aus durchsichtigen Werkstoffen bestehen. Sind Thermometer vorhanden, so dürfen diese nicht unmittelbar durch die Tankwand in das Gas oder die Flüssigkeit eingeführt werden. 2.3.2.5 Tanks für 1053 Schwefelwasserstoff oder 1064 Methylmercaptan der Ziffer 2 TF oder für 1017 Chlor, 1076 Phosgen oder 1079 Schwefeldioxid der Ziffer 2 TC dürfen keine Öffnungen haben, die unter dem Flüssigkeitsspiegel liegen. Ferner sind die in Abs. 1.3.4 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zugelassen. 2.3.2.6 Die obenliegenden Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks müssen zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 2.3.2.1 mit einer zweiten äußeren Absperreinrichtung versehen sein. Diese muß durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung verschlossen werden können. 2.3.2.7 Abweichend von den Vorschriften der Abs. 2.3.2.1, 2.3.2.2 und 2.3.2.6 dürfen bei Gefäßen nach Rn. 211 (1), (2), (3) und (5), die einen Tankcontainer mit mehreren Elementen bilden, die geforderten Absperreinrichtungen auch innerhalb des Sammelrohrsystems eingebaut sein. 2.3.3 Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen der folgenden Abs. 2.3.3.1 bis 2.3.3.3 entsprechen: 2.3.3.1 Tanks für Gase der Ziffern 1, 2 und 4 dürfen mit höchstens zwei Sicherheitsventilen versehen sein. Die Summe der gesamten freien Durchgangsquerschnitte am Ventilsitz muß mindestens 20 cm2 für je 30 m3 oder Teile von 30 m3 Fassungsraum betragen. Die Ventile müssen sich bei einem Druck, der das 0,9- bis 1,0fache des Prüfdruckes des Tanks beträgt, automatisch öffnen. Sie müssen ferner so gebaut sein, daß sie der dynamischen Beanspruchung, einschließlich dem Anprall der Flüssigkeit, standhalten. Die Verwendung von gewichtsbelasteten Ventilen ist untersagt. Tanks für Gase der Ziffern 1 bis 4, die in Rn. 201 mit dem Buchstaben T bezeichnet sind, dürfen keine Sicherheitsventile haben, es sei denn, vor diesen ist eine Berstscheibe angebracht. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. Die Vorschriften dieses Absatzes verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Tankcontainern, die für die Seebeförderung bestimmt sind und den für diese Beförderungsart geltenden Vorschriften entsprechen (). 2.3.3.2 Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß es die im normalen Betrieb durch Verdampfung entstehenden Gase abführen kann, ohne daß der Druck den auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck um mehr als 10 % übersteigt. Eines der beiden Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Prüfdruck aufreißen muß. Sicherheitsventil und Berstscheibe müssen beim Zusammenbruch des Vakuums bei Doppelmanteltanks oder bei einer Beschädigung von 20 % der Isolierung von einwandigen Tanks einen Ausströmungs-querschnitt freigeben, der eine Drucksteigerung im Tank über den Prüfdruck hinaus verhindert. 2.3.3.3 Die Sicherheitsventile der Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen sich bei dem auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck öffnen. Sie müssen so gebaut sein, daß sie auch bei ihrer tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch die Prüfung des einzelnen Ventils oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzuweisen. 2.3.4 Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen: 2.3.4.1 Wenn die Tanks für Gase der Ziffer 2 eine wärmeisolierende Schutzeinrichtung haben, so muß diese entweder aus einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von mindestens 4 cm getrennt ist, oder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen bestehen. 2.3.4.2 Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen wärmeisoliert sein. Diese wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß durch eine vollständige Umhüllung gesichert sein. Ist der Raum zwischen Tank und Umhüllung luftleer (Vakuumisolierung), muß rechnerisch nachgewiesen werden, daß die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) ohne Verformung standhält. Abweichend von Abs. 1.1.4.2 dürfen bei dieser Berechnung äußere und innere Verstärkungen berücksichtigt werden. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt, muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Tank oder an dessen Ausrüstungsteilen ein gefährlicher Druck entsteht. Diese Einrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierschicht verhindern. 2.3.4.3 Bei Tanks für verfluessigte Gase mit einer Siedetemperatur bei Atmosphärendruck unter P182 °C dürfen weder die wärmeisolierende Schutzeinrichtung noch die Einrichtungen zur Befestigung brennbare Stoffe enthalten. Die Befestigungselemente der Tanks mit Vakuumisolierung dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde zwischen Tank und Umhüllung Kunststoffe enthalten. 2.3.5 Ein Tankcontainer mit mehreren Elementen besteht aus Elementen, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft im Rahmen eines Tankcontainers mit mehreren Elementen montiert sind. Als Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen gelten: Flaschen nach Rn. 211 (1) Großflaschen nach Rn. 211 (2) Druckfässer nach Rn. 211 (3) Flaschenbündel nach Rn. 211 (5) Tanks nach Anhang X. Bemerkung: Flaschenbündel nach Rn. 211 (5), die nicht Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, unterliegen den Vorschriften der Klasse 2. Für Tankcontainer mit mehreren Elementen sind folgende Vorschriften zu beachten: 2.3.5.1 Hat ein Element eines Tankcontainers mit mehreren Elementen ein Sicherheitsventil und befinden sich zwischen den Elementen Absperreinrichtungen, so muß jedes Element mit einem solchen versehen sein. 2.3.5.2 Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein. 2.3.5.3 Alle Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen einschließlich aller einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels nach Rn. 211 (5), die zur Beförderung von Gasen vorgesehen sind, die in Rn. 201 mit dem Buchstaben T bezeichnet sind, müssen durch ein Verschlußventil voneinander getrennt werden können. 2.3.5.4 Die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen, die zur Beförderung von Gasen vorgesehen sind, die in Rn. 201 mit dem Buchstaben F bezeichnet sind, müssen, sofern sie aus Gefäßen nach Rn. 211 (1), (2), (3) und (5) bestehen, in Gruppen von höchstens 5000 Litern zusammengefaßt werden, die durch ein Verschlußventil voneinander getrennt werden können. Die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen, die zur Beförderung von Gasen vorgesehen sind, die in Rn. 201 mit dem Buchstaben F bezeichnet sind, müssen, sofern sie aus Tanks nach Anhang X bestehen, durch ein Verschlußventil voneinander getrennt werden können. 2.3.6 Abweichend von Abs. 1.3.3 müssen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verfluessigter Gase nicht mit einer Besichtigungsöffnung versehen sein. 2.4 Zulassung des Baumusters Keine Sondervorschriften. 2.5 Prüfungen 2.5.1.1 Gefäße nach Rn. 211 (1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 211 (5), die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, müssen gemäß Rn. 219 geprüft werden. 2.5.1.2 Die Werkstoffe jedes geschweißten Tanks, mit Ausnahme der in Abs. 2.5.1.1 genannten, müssen nach dem Prüfverfahren des Anhangs II C geprüft werden. 2.5.2 Für den Prüfdruck gelten folgende Werte: 2.5.2.1 Für Tanks für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur unter P 50 °C muß der Prüfdruck mindestens das 1,5fache des Füllungsdrucks bei 15 °C betragen. 2.5.2.2 Für Tanks für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur von P 50 °C oder darüber, Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur unter 70 °C und Gase der Ziffer 4 muß der Prüfdruck so bemessen sein, daß beim Befuellen des Tanks bis zur Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum der Druck des Stoffes bei 55 °C für Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung bzw. bei 65 °C für Tanks ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung den Prüfdruck nicht übersteigt. 2.5.2.3 Für Tanks für Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur von 70 °C oder darüber, ist der Prüfdruck: a) wenn der Tank mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des fluessigen Stoffes bei 60 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar); b) wenn der Tank nicht mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des fluessigen Stoffes bei 65 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar). Die für den Füllungsgrad vorgeschriebene höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum in kg/l wird wie folgt berechnet: höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 × Dichte der fluessigen Phase bei 50 °C (in kg/l); außerdem darf die Dampfphase nicht unter 60 °C verschwinden. Beträgt der Durchmesser der Tanks höchstens 1,5 Meter, so gelten für den Prüfdruck und die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum die Werte nach Rn. 219 d). 2.5.2.4 Für Tanks für Gase der Ziffer 3 muß der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des auf dem Tank angegebenen höchstzulässigen Betriebsdrucks, mindestens aber 300 kPa (3 bar) (Überdruck) betragen; für Tanks mit Vakuumisolierung muß der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des um 100 kPa (1 bar) erhöhten höchstzulässigen Betriebsdrucks betragen. 2.5.2.5 Verzeichnis der Gase und Gasgemische, die in Tankcontainern befördert werden dürfen, unter Angabe des minimalen Prüfdrucks des Tanks sowie gegebenenfalls der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum Bei Gasen und Gasgemischen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, sind die Werte für den Prüfdruck und die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen festzulegen. Wenn Tanks für Gase der Ziffern 1 und 2 mit einer kritischen Temperatur zwischen P 50 °C und weniger als 70 °C einem niedrigeren Prüfdruck als dem im Verzeichnis angegebenen ausgesetzt werden und die Tanks mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sind, darf durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen eine niedrigere maximale Masse festgelegt werden, vorausgesetzt, der Druck des Stoffes im Tank bei 55 °C übersteigt nicht den auf dem Tank eingeprägten Prüfdruck. Giftige Gase und Gasgemische, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind und einen LC50-Wert unter 200 ppm aufweisen, sind zur Beförderung in Tankcontainern nicht zugelassen. Bemerkung: 1076 Phosgen der Ziffer 2 TC, 1067 Distickstofftetroxid der Ziffer 2 TOC und 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F sind nur zur Beförderung in Tankcontainern mit mehreren Elementen zugelassen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.5.3 Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen. 2.5.4 Der Fassungsraum jedes Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Masse gefuellt werden, und Gase der Ziffern 2 und 4 muß unter Aufsicht eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durch Wiegen oder durch Auslitern einer Wasserfuellung bestimmt werden. Der Meßfehler, bezogen auf den Fassungsraum der Tanks, muß weniger als 1 % betragen. Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des Tanks ist nicht zulässig. Die höchstzulässige Masse der Füllung ist nach Rn. 219 sowie Abs. 2.5.2.2 und 2.5.2.3 durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen festzulegen. 2.5.5 Die Schweißnähte des Tanks sind entsprechend einem Schweißnahtfaktor Lambda 1,0 nach Abs. 1.2.8.6 zu prüfen. 2.5.6 Abweichend von den Vorschriften nach Abs. 1.5 sind die wiederkehrenden Prüfungen, einschließlich der Wasserdruckprüfung, durchzuführen: 2.5.6.1 - alle 2 1/2 Jahre an Tanks für 1008 Bortrifluorid der Ziffer 1 TC, 1053 Schwefelwasserstoff der Ziffer 2 TF, für 1017 Chlor, 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, 1076 Phosgen oder 1079 Schwefeldioxid der Ziffer 2 TC oder für 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid) der Ziffer 2 TOC; 2.5.6.2 - 8 Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle 12 Jahre an Tanks für Gase der Ziffer 3. Zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen kann die zuständige Behörde eine Dichtheitsprüfung verlangen. 2.5.6.3 Gefäße nach Rn. 211 (1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 211 (5), die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, müssen gemäß Rn. 217 wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. 2.5.7 Bei Tanks mit Vakuumisolierung dürfen die Wasserdruckprüfung und die Feststellung des inneren Zustandes im Einvernehmen mit dem behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung und eine Vakuummessung ersetzt werden. 2.5.8 Wenn bei wiederkehrenden Besichtigungen Öffnungen in die Tanks für Gase der Ziffer 3 geschnitten werden, ist vor Wiederinbetriebnahme das zum dichten Verschließen des Tanks angewandte Verfahren, welches die einwandfreie Beschaffenheit des Tanks gewährleisten muß, von einem behördlich anerkannten Sachverständigen zu genehmigen. 2.5.9 Dichtheitsprüfungen an Tanks für Gase der Ziffern 1, 2 und 4 sind bei einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar), jedoch höchstens 0,8 MPa (8 bar) (Überdruck) durchzuführen. 2.6 Kennzeichnung 2.6.1 Auf dem in Abs. 1.6.1 vorgesehenen Schild müssen nachstehende Angaben zusätzlich eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein, oder diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird: 2.6.1.1 An Tanks für einen einzigen Stoff: die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung (). Diese Angabe ist bei Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Druck gefuellt werden, durch den für den Tank höchstzulässigen Fülldruck bei 15 °C und bei Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Masse gefuellt werden, sowie bei Tanks für Gase der Ziffern 2, 3 und 4 durch die höchstzulässige Masse der Füllung in kg und durch die Füllungstemperatur, wenn diese niedriger als P 20 °C ist, zu ergänzen. 2.6.1.2 An Tanks für wechselweise Verwendung: die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung () der Gase, für die der Tank zugelassen ist. Diese Angabe ist durch die höchstzulässige Masse der Füllung für jedes Gas in kg zu ergänzen. 2.6.1.3 An Tanks für Gase der Ziffer 3: der höchstzulässige Betriebsdruck. 2.6.1.4 An Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung: die Angaben "wärmeisoliert" oder "vakuumisoliert". 2.6.2.1 Auf einer in der Nähe der Einfuellstelle angebrachten Tafel am Rahmen von Tankcontainern mit mehreren Elementen muß angegeben sein: Prüfdruck der Elemente (), höchstzulässiger Füllungsdruck () bei 15 °C der Elemente für verdichtete Gase, Zahl der Elemente, gesamter Fassungsraum der Elemente (), ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung (), sowie für verfluessigte Gase: die höchstzulässige Masse der Füllung eines jeden Elements (). 2.6.2.2 Gefäße nach Rn. 211 (1), (2), (3) und (5), die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, müssen mit den Aufschriften nach Rn. 223 versehen sein. Diese Gefäße müssen nicht einzeln mit Gefahrzetteln nach Rn. 224 bezettelt sein. Tankcontainer mit mehreren Elementen müssen nach Anhang VIII gekennzeichnet und nach Rn. 224 bezettelt sein. 2.6.3 Zusätzlich zu den in Abs. 1.6.2 vorgesehenen Angaben muß auf dem Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel angegeben sein: a) - die Aufschrift "niedrigste zugelassene Füllungstemperatur: " b) bei Tanks für einen einzigen Stoff: die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung (); für Gase der Ziffer 1, die nach Masse gefuellt werden, sowie für Gase der Ziffern 2, 3 und 4 die höchstzulässige Masse der Füllung in kg; c) bei Tanks für wechselweise Verwendung: die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung () der Gase, zu deren Beförderung die Tanks verwendet werden, mit Angabe der höchstzulässigen Masse der Füllung für jedes Gas in kg; d) bei Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung: die Angabe "wärmeisoliert" oder "vakuumisoliert" in einer amtlichen Sprache des Zulassungslandes und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch, sofern nicht die internationalen Tarife oder Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen etwas anderes vorschreiben. 2.7 Betrieb 2.7.1 Wenn die Tanks für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechselweise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang. 2.7.2 Bei der Übergabe zur Beförderung der gefuellten oder ungereinigten leeren Tankcontainer dürfen nur die für das tatsächlich oder - wenn entleert - für das zuletzt eingefuellte Gas geltenden Angaben nach Abs. 2.6.3 sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein. 2.7.3 Die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten. 2.7.4 Bei Tanks für Gase der Ziffer 3 F muß der Füllungsgrad so bemessen sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95 % des Fassungsraumes des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet. Tanks für Gase der Ziffern 3 A und 3 O dürfen bei der Füllungstemperatur und beim Fülldruck zu 98 % gefuellt werden. 2.7.5 Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlußeinrichtungen von Tanks für Gase der Ziffer 3 O verwendete Material muß mit dem Inhalt verträglich sein. 2.7.6 Die Vorschrift des Abs. 1.7.6 gilt nicht für Gase der Ziffer 3. 2.8 Übergangsvorschriften Die vor dem 1. Januar 1997 gebauten Tankcontainer für Stoffe der Klasse 2 dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung die Kennzeichnung tragen, die den Vorschriften dieses Anhangs vor dem 1. Januar 1997 entspricht. 3. Sondervorschriften für die Klasse 3: Entzündbare fluessige Stoffe 3.1 Verwendung Die folgenden Stoffe der Rn. 301 dürfen in Tankcontainern befördert werden: 3.1.1 Propylenimin, stabilisiert, der Ziffer 12. 3.1.2 Die Stoffe, die unter a) der Ziffern 11, 14 bis 22, 26, 27 und 41 fallen. 3.1.3 Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 11, 14 bis 27, 41, sowie Stoffe, die unter die Ziffern 32 und 33 fallen. 3.1.4 Die Stoffe, die unter die Ziffern 1 bis 5, 31, 34 und 61 fallen, ausgenommen Isopropylnitrat, n-Propylnitrat und Nitromethan der Ziffer 3b). 3.2 Bau 3.2.1 Tanks für Propylenimin, stabilisiert, der Ziffer 12 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 1,5 MPa (15 bar) (Überdruck) bemessen sein. 3.2.2 Tanks für die Stoffe des Abs. 3.1.2 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein. 3.2.3 Tanks für die Stoffe des Abs. 3.1.3 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. 3.2.4 Tanks für die Stoffe des Abs. 3.1.4 müssen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieses Anhangs bemessen sein. 3.3 Ausrüstung 3.3.1 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe der Abs. 3.1.1 und 3.1.2 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. 3.3.2 Tanks für Stoffe der Abs. 3.1.3 und 3.1.4 dürfen auch Untenentleerung haben. Tanks für Stoffe des Abs. 3.1.3, ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, müssen luftdicht () verschlossen werden können. 3.3.3 Wenn Tanks für Stoffe der Abs. 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3, ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor diesen eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. Wenn Tanks für Stoffe des Abs. 3.1.4 mit Sicherheitsventilen oder Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften der Abs. 1.3.5 bis 1.3.7 entsprechen. Wenn Tanks für Stoffe der Ziffer 33 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften der Abs. 1.3.6 und 1.3.7 entsprechen. Tanks für Stoffe des Abs. 3.1.4, mit einem Flammpunkt bis zu 61 °C, mit nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung, müssen in der Lüftungseinrichtung eine Flammendurchschlagsicherung haben oder explosionsdruckstoßfest sein. 3.3.4 Wenn Tanks nichtmetallische Schutzauskleidungen (Innenbeschichtungen) haben, müssen diese so ausgeführt sein, daß Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen nicht eintreten können. Die Untenentleerung von Tanks für Stoffe der Ziffer 61c) darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenem Werkstoff hergestellt ist. 3.4 Zulassung des Baumusters Keine Sondervorschriften. 3.5 Prüfungen 3.5.1 Tanks für Stoffe der Abs. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. 3.5.2 Tanks für Stoffe des Abs. 3.1.4 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in Abs. 1.2.4 festgelegt ist. 3.6 Kennzeichnung Keine Sondervorschriften. 3.7 Betrieb 3.7.1 Tanks für Stoffe der Abs. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3, ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe der Abs. 3.1.1 und 3.1.2 müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein. 3.7.2 Tankcontainer, die zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 11, 12, 14 bis 19, 27, 32 und 41 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden. 3.7.3 Acetaldehyd der Ziffer 1a) darf nur dann in Tanks aus Aluminiumlegierungen befördert werden, wenn sie ausschließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei ist. 3.7.4 Das in der Bemerkung zu Ziffer 3b) der Rn. 301 genannte Benzin darf auch in Tanks befördert werden, die nach Abs. 1.2.4.1 bemessen sind und deren Ausrüstung Abs. 1.3.5 entspricht. 3.8 Übergangsvorschriften 3.8.1 Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 32 und 33, die gemäß den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1999 weiter verwendet werden. Tankcontainer, die für die Beförderung von Stoffen der Ziffer 61 vorgesehen waren, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter verwendet werden. 3.8.2 Tankcontainer, die gemäß den vor dem 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften der Absätze 3.3.3 und 3.3.4 gebaut wurden, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 4. Sondervorschriften für die Klassen 4.1, 4.2, 4.3: Entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 4.1 Verwendung Die folgenden Stoffe der Rn. 401, 431 und 471 dürfen in Tankcontainern befördert werden. 4.1.1 Die Stoffe der Rn. 431, die unter a) der Ziffern 6, 17, 19 und 31 bis 33 fallen. 4.1.2 Die Stoffe der Rn. 431 Ziffern 11a) und 22. 4.1.3 Die Stoffe der Rn. 471, die unter a) der Ziffern 1, 2, 3, 21, 23 und 25 fallen. 4.1.4 Die Stoffe der Rn. 471 Ziffer 11a). 4.1.5 Die Stoffe, die unter b) oder c) der Rn. 431 Ziffern 6, 8, 10, 17, 19, und 21, der Rn. 471 Ziffern 3, 21, 23 und 25 fallen, sowie 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol der Rn. 401 Ziffer 26c). 4.1.6 Die Stoffe der Rn. 401 Ziffern 5 und 15. 4.1.7 Die pulverförmigen und körnigen Stoffe, die unter b) oder c) der Rn. 401 Ziffern 1, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16 und 17, der Rn. 431 Ziffern 1, 5, 7, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 18 und 20, der Rn. 471 Ziffern 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 22 und 24 fallen. Bemerkung: Wegen der Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Rn. 401, 431 oder 471 siehe Rn. 416, 446 oder 486. 4.2 Bau 4.2.1 Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.1 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Die Vorschriften des Anhangs II C gelten für die Werkstoffe und den Bau dieser Tanks. 4.2.2 Tanks für Stoffe der Abs. 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein. 4.2.3 Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.5 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. 4.2.4 Tanks für feste Stoffe der Abs. 4.1.6 und 4.1.7 müssen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieses Anhangs bemessen sein. 4.2.5 Alle Teile des Tankcontainers für Stoffe der Rn. 431 Ziffer 1b) müssen elektrisch geerdet werden können. 4.3 Ausrüstung 4.3.1 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe der Abs. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.5 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Die in Abs. 1.3.4 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) sind nicht zugelassen. 4.3.2 Mit Ausnahme von Tanks für Caesium und Rubidium der Rn. 471 Ziffer 11a) dürfen Tanks für Stoffe der Abs. 4.1.4, 4.1.6 und 4.1.7 auch Untenentleerung haben. Die Öffnungen der Tanks für Caesium und Rubidium der Rn. 471 Ziffer 11a) müssen mit luftdicht verschließbaren und verriegelbaren Schutzkappen versehen sein. 4.3.3 Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.2 müssen zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen: 4.3.3.1 Die Heizeinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tanks führen, sondern muß außen am Tank angebracht sein. Ein zur Entleerung des Phosphors dienendes Rohr darf jedoch mit einem Wärmemantel versehen sein. Die Heizeinrichtung dieses Mantels muß so eingestellt sein, daß ein Überschreiten der Temperatur des Phosphors über die Beladetemperatur des Tanks verhindert wird. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tanks führen; die Öffnungen müssen oberhalb des höchstzulässigen Standes des Phosphors liegen und unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein. Außerdem sind die in Abs. 1.3.4 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zugelassen. 4.3.3.2 Der Tank muß mit einer Meßeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das den höchstzulässigen Wasserstand anzeigt. 4.3.4 Wenn die Tanks für Stoffe der Abs. 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.5 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor diesen eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. 4.3.5 Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.6 müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entzündbaren Werkstoffen versehen sein. 4.3.6 Wenn Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.4 mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sind, muß diese aus schwer entzündbaren Werkstoffen bestehen. 4.3.7 Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.6 dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa bis 30 kPa (0,2 bar bis 0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. 4.4 Zulassung des Baumusters Keine Sondervorschriften. 4.5 Prüfungen 4.5.1 Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.1 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Werkstoffe jedes einzelnen Tanks müssen nach dem Prüfverfahren des Anhanges II C geprüft werden. 4.5.2 Tanks für Stoffe der Abs. 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4 und 4.1.5 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Abweichend von den Vorschriften nach Abs. 1.5.2 sind bei Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.4 die wiederkehrenden Prüfungen spätestens alle 8 Jahre vorzunehmen, zu denen eine Prüfung der Wanddicken mittels geeigneter Instrumente gehören muß. Für diese Tanks findet die Dichtheitsund Funktionsprüfung gemäß Abs. 1.5.3 spätestens alle 4 Jahre statt. 4.5.3 Tanks für Stoffe der Abs. 4.1.6 und 4.1.7 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Abs. 1.2.4 festgelegt ist. 4.6 Kennzeichnung 4.6.1 Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.1 müssen zusätzlich zu den Angaben in Abs. 1.6.2 mit dem Vermerk "Nicht öffnen während der Beförderung. Selbstentzündlich." versehen sein. Tanks für die in Abs. 4.1.3 bis 4.1.5 aufgeführten Stoffe der Rn. 471 müssen zusätzlich zu den Angaben in Abs. 1.6.2 mit dem Vermerk "Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet in Berührung mit Wasser entzündbare Gase." versehen sein. Diese Vermerke müssen in einer amtlichen Sprache des Landes der Zulassung angegeben sein und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch, sofern nicht die internationalen Tarife oder Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen etwas anderes vorschreiben. 4.6.2 An Tanks für Stoffe der Rn. 471 Ziffer 1a) muß auf dem in Abs. 1.6.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die Benennung der zugelassenen Stoffe und die für jeden Stoff höchstzulässige Masse der Füllung des Tanks in kg angegeben sein. 4.7 Betrieb 4.7.1.1 Stoffe der Rn. 431 Ziffern 11 und 22 müssen bei Verwendung von Wasser als Schutzmittel beim Einfuellen mit einer Wasserschicht von mindestens 12 cm bedeckt sein; dabei darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 °C höchstens 98 % betragen. Bei Verwendung von Stickstoff als Schutzmittel darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 °C höchstens 96 % betragen. Der freibleibende Raum muß derart mit Stickstoff gefuellt sein, daß nach dem Erkalten der Druck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank ist luftdicht () so zu verschließen, daß kein Gas entweichen kann. 4.7.1.2 Ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Rn. 431 Ziffern 11 und 22 enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung entweder mit Stickstoff gefuellt sein oder zu mindestens 96 % und höchstens 98 % ihres Fassungsraumes mit Wasser gefuellt sein; in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März muß das Wasser so viel Frostschutzmittel enthalten, daß das Wasser während der Beförderung nicht gefrieren kann; das Frostschutzmittel darf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit Phosphor nicht reagieren. 4.7.2 Tanks mit Stoffen der Rn. 431 Ziffern 31 bis 33 sowie mit Stoffen der Rn. 471 Ziffern 2a), 3a) und 3b) dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt werden; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muß jedoch ein fuellungsfreier Raum von 5 % bleiben. Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muß. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen sein, und die Kappen nach Abs. 4.3.1 müssen verriegelt sein. Ungereinigte leere Tanks müssen bei der Aufgabe zur Beförderung mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefuellt sein. 4.7.3 Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,93 kg für Ethyldichlorsilan, 0,95 kg für Methyldichlorsilan und 1,14 kg für Trichlorsilan (Siliciumchloroform) der Rn. 471 Ziffer 1 betragen, wenn nach Masse gefuellt wird. Wenn volumetrisch gefuellt wird, sowie für nicht namentlich genannte Chlorsilane (n.a.g.) der Rn. 471 Ziffer 1 darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen sein, und die Kappen nach Abs. 4.3.1 müssen verriegelt sein. 4.7.4 Tanks mit Stoffen der Rn. 401 Ziffern 5 und 15 dürfen nur bis zu 98 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein. 4.7.5 Bei Beförderung von Caesium und Rubidium der Rn. 471 Ziffer 11a) muß der Stoff mit einem inerten Gas überdeckt und die Kappen gemäß Abs. 4.3.2 müssen verriegelt sein. Tanks mit den übrigen Stoffen der Rn. 471 Ziffer 11a) dürfen erst nach vollständigem Erstarren des Stoffes und Überdecken mit einem inerten Gas zur Beförderung aufgegeben werden. Ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Rn. 471 Ziffer 11a) enthalten haben, müssen mit einem inerten Gas gefuellt sein. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen sein. 4.7.6.1 Für Stoffe der Rn. 431 Ziffer 1b) darf die Temperatur des Ladegutes beim Beladen 60 °C nicht überschreiten. 4.7.6.2 Eine maximale Ladetemperatur von 80 °C ist zugelassen, vorausgesetzt, beim Beladen werden Glimmnester vermieden und die Tanks sind luftdicht () verschlossen. Nach dem Beladen sind die Tanks unter Überdruck (z. B. mit Druckluft) zu setzen und auf Dichtheit zu kontrollieren. Es muß sichergestellt werden, daß während der Beförderung kein Unterdruck entsteht. Vor dem Entladen ist sicherzustellen, daß der Druck in den Tanks immer noch über dem atmosphärischen Druck liegt. Ist dies nicht der Fall, so ist vor dem Entladen in die Tanks ein Inertgas einzuleiten. 5. Sondervorschriften für die Klassen 5.1 und 5.2: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe; organische Peroxide 5.1 Verwendung 5.1.1 Die folgenden Stoffe der Rn. 501 dürfen in Tankcontainern befördert werden: 5.1.1.1 Die Stoffe der Ziffer 5. 5.1.1.2 Die Stoffe, die unter a) oder b) der Ziffern 1 bis 4, 11, 13, 16, 17, 22 und 23 fallen und in fluessigem oder geschmolzenem Zustand befördert werden. 5.1.1.3 Ammoniumnitrat, fluessig, der Ziffer 20. 5.1.1.4 Die Stoffe, die unter c) der Ziffern 1, 11, 13, 16, 18, 22 und 23 fallen und in fluessigem oder geschmolzenem Zustand befördert werden. 5.1.1.5 Die pulverförmigen oder körnigen Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 11, 13 bis 18, 21 bis 27, 29 und 31 fallen. Bemerkung: Wegen der Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Rn. 501 siehe Rn. 516. 5.1.2 Stoffe der Rn. 551 Ziffern 9b) und 10b) dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen in Tankcontainern befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen (siehe Abs. 5.4.2) feststellt, daß eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, so müssen die Bedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des COTIF anerkannt werden. 5.2 Bau 5.2.1 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.1.1 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein. 5.2.2 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.1.2 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks und ihre Ausrüstungsteile für Stoffe der Ziffer 1 müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % oder einem geeigneten Stahl hergestellt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt. Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Abs. 1.2.8.2 einen höheren Wert ergibt. 5.2.3 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.1.3 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Die Tanks müssen aus austenitischem Stahl hergestellt sein. 5.2.4 Tanks für die fluessigen Stoffe des Abs. 5.1.1.4 und für die pulverförmigen oder körnigen Stoffe des Abs. 5.1.1.5 müssen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieses Anhangs bemessen sein. 5.2.5 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. 5.3 Ausrüstung 5.3.1 Öffnungen der Tanks für Stoffe der Rn. 501 Ziffern 1a), 3a) und 5 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Außerdem sind die in Abs. 1.3.4 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zugelassen. Tanks für Lösungen mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Öffnungen haben. In diesem Fall müssen die Entleerungseinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem Schnellschlußventil einer genehmigten Bauart und der zweite aus einem Absperrorgan an jedem Ende des Entleerungsstutzens besteht. Am Ausgang beider Absperrorgane ist ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muß die innere Absperreinrichtung mit dem Tank verbunden und geschlossen bleiben. 5.3.2 Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen. 5.3.3 Tanks für Stoffe der Rn. 501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, fluessig, der Ziffer 20 sind oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck bilden kann, und die das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für Ammoniumnitrat, fluessig, der Rn. 501 Ziffer 20 müssen so hergestellt sein, daß während der Beförderung keine Verstopfung der Einrichtungen durch fest gewordenes Ammoniumnitrat möglich ist. 5.3.4 Sind Tanks für Ammoniumnitrat, fluessig, der Rn. 501 Ziffer 20 von einem wärmeisolierenden Stoff umgeben, so muß dieser aus anorganischem Material bestehen und vollständig frei von brennbaren Stoffen sein. 5.3.5 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung nach Abs. 2.3.4.1 versehen sein. Das Sonnenschutzdach und jeder von ihm nicht bedeckte Teil des Tanks oder die äußere Umhüllung einer vollständigen Isolierung müssen einen weißen Anstrich haben oder in blankem Metall ausgeführt sein. Der Anstrich muß vor jeder Beförderung gereinigt und bei Vergilben oder Beschädigung erneuert werden. Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung darf keine brennbaren Stoffe enthalten. 5.3.6 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 müssen mit Temperaturmeßgeräten ausgerüstet sein. 5.3.6.1 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 müssen mit Sicherheitsventilen und Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Unterdruckventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Drücken ansprechen, die den Eigenschaften des organischen Peroxids und der Bauart des Tanks entsprechend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen dürfen am Tankkörper nicht zugelassen werden. 5.3.6.2 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 müssen mit federbelasteten Sicherheitsventilen ausgerüstet sein, um einen wesentlichen Druckaufbau im Tank durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe zu vermeiden, die bei einer Temperatur von 50 °C gebildet werden können. Die Kapazität und der Ansprechdruck des (der) Sicherheitsventils (-ventile) ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Abs. 5.4.2 festzulegen. Der Ansprechdruck darf jedoch keinesfalls so gewählt sein, daß fluessige Stoffe aus den Ventilen entweichen können, wenn der Tank umstürzt. 5.3.6.3 Die Druckentlastungseinrichtungen von Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 dürfen als federbelastete Ventile oder als Berstscheiben ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, daß sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe entlastet werden, die sich während eines Zeitraumes von mindestens einer Stunde Feuereinwirkung (Wärmebelastung 110 kW/m2) oder durch selbstbeschleunigende Zersetzung entwickeln. Der Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung(en) muß höher sein als der in Abs. 5.3.6.2 genannte und auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Abs. 5.4.2 festgelegt sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, daß der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des Tanks übersteigt. 5.3.6.4 Für isolierte Tanks mit einer vollständigen Umhüllung für Stoffe des Abs. 5.1.2 ist zur Ermittlung der Kapazität und der Einstellung der Druckentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen. 5.3.6.5 Unterdruckventile und federbelastete Sicherheitsventile der Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 sind mit einer Flammendurchschlagssicherung auszurüsten, es sei denn, die zu befördernden Stoffe und deren Zersetzungsprodukte sind nicht brennbar. Die Verminderung der Entlastungskapazität der Ventile durch diese Flammendurchschlagssicherung ist zu berücksichtigen. 5.4 Zulassung des Baumusters 5.4.1 Tankcontainer, die zur Beförderung von Ammoniumnitrat, fluessig, der Rn. 501 Ziffer 20 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung organischer Stoffe zugelassen werden. 5.4.2 Zur Zulassung des Baumusters von Tanks zur Beförderung von Stoffen des Abs. 5.1.2 sind Prüfungen vorzunehmen, um: die Verträglichkeit mit allen Werkstoffen nachzuweisen, die normalerweise mit dem Stoff während der Beförderung in Berührung kommen; Daten für die Konstruktion der Druckentlastungseinrichtungen und der Sicherheitsventile unter Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale des Tankcontainers zu erhalten und alle Sondervorschriften festzusetzen, die für die sichere Beförderung des Stoffes erforderlich sind. Die Prüfergebnisse müssen im Zulassungsbescheid für das Baumuster des Tanks aufgeführt sein. 5.5 Prüfungen 5.5.1 Tanks für Stoffe der Abs. 5.1.1.1, 5.1.1.2 und 5.1.1.3 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Tanks aus Reinaluminium für Stoffe der Rn. 501 Ziffer 1 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) geprüft werden. Tanks für Stoffe der Abs. 5.1.1.4 und 5.1.1.5 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Abs. 1.2.4 festgelegt ist. 5.5.2 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Berechnungsdruck nach Abs. 5.2.5 geprüft werden. 5.6 Kennzeichnung 5.6.1 Keine Sondervorschriften (Klasse 5.1). 5.6.2 An Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 sind entweder auf dem in Abs. 1.6.2 vorgeschriebenen Schild oder auf den Tankwänden selbst, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird, durch Prägen oder durch ein ähnliches Verfahren die nachstehend aufgeführten zusätzlichen Angaben anzubringen: der chemische Name sowie die zugelassene Konzentration des betreffenden Stoffes. 5.7 Betrieb 5.7.1 Das Innere der Tanks und alle Teile, die mit den Stoffen nach Abs. 5.1.1 und 5.1.2 in Berührung kommen können, müssen sauber gehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die mit dem Stoff nicht gefährlich reagieren können. 5.7.2 Tanks für Stoffe der Rn. 501 Ziffern 1a), 2a) und 3a) dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 °C nur bis zu 95 % ihres Fassungsraumes gefuellt werden. Tanks für Stoffe der Rn. 501 Ziffer 20 dürfen nur bis zu 97 % ihres Fassungsraumes gefuellt werden, und die höchste Temperatur nach der Füllung darf 140 °C nicht überschreiten. Bei wechselweiser Verwendung müssen vor und nach der Beförderung von Stoffen der Rn. 501 Ziffer 20 aus den Tanks und ihren Ausrüstungen sämtliche Rückstände entfernt werden. 5.7.3 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 sind gemäß dem Prüfbericht für die Zulassung des Baumusters des Tanks, jedoch höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraumes zu befuellen. Die Tanks müssen beim Befuellen frei von Verunreinigungen sein. 5.7.4 Die Bedienungsausrüstung, wie Ventile und äußere Rohrleitungen, der Tanks für Stoffe nach Abs. 5.1.2 müssen nach dem Befuellen oder Entleeren des Tanks entleert werden. 6. Sondervorschriften für die Klassen 6.1 und 6.2: Giftige Stoffe; ansteckungsgefährliche Stoffe 6.1 Verwendung Die folgenden Stoffe der Rn. 601 und 651 dürfen in Tankcontainern befördert werden: 6.1.1 Die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 601 Ziffern 2 bis 4. 6.1.2 Die Stoffe der Rn. 601, die unter a) der Ziffern 6 bis 13 - ausgenommen Isopropylchlorformiat der Ziffer 10 -, 15 bis 18, 20, 22, 23, 25 bis 28, 31 bis 36, 41, 44, 51, 52, 55, 61, 65 bis 68, 71 bis 73 und 90 fallen und in fluessigem oder geschmolzenem Zustand befördert werden. 6.1.3 Die Stoffe der Rn. 601, die unter b) oder c) der Ziffern 11, 12, 14 bis 28, 32 bis 36, 41, 44, 51 bis 55, 57 bis 62, 64 bis 68, 71 bis 73 und 90 fallen und in fluessigem oder geschmolzenem Zustand befördert werden. 6.1.4 Die pulverförmigen oder körnigen Stoffe der Rn. 601, die unter b) oder c) der Ziffern 12, 14, 17, 19, 21, 23, 25 bis 27, 32 bis 35, 41, 44, 51 bis 55, 57 bis 68, 71 bis 73 und 90 fallen. Bemerkung: Wegen der Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Rn. 601 siehe Rn. 616. 6.1.5 Die Stoffe der Rn. 651 Ziffer 3. Bemerkung: Wegen der Beförderung von Stoffen der Rn. 651 Ziffer 4 b) in loser Schüttung siehe Rn. 666. 6.2 Bau 6.2.1 Tanks für die Stoffe des Abs. 6.1.1 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 1,5 MPa (15 bar) (Überdruck) bemessen sein. 6.2.2 Tanks für die Stoffe des Abs. 6.1.2 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein. 6.2.3 Tanks für die Stoffe der Abs. 6.1.3 und 6.1.5 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks für Chloressigsäure der Rn. 601 Ziffer 24 b) müssen mit einer Emailauskleidung oder einer gleichwertigen Schutzauskleidung versehen sein, sofern der Werkstoff des Tanks von der Chloressigsäure angegriffen wird. 6.2.4 Tanks für die pulverförmigen oder körnigen Stoffe des Abs. 6.1.4 müssen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieses Anhangs bemessen sein. 6.3 Ausrüstung 6.3.1 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe der Abs. 6.1.1 und 6.1.2 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Die in Abs. 1.3.4 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) sind für Tanks für Cyanwasserstofflösungen (Blausäurelösungen) der Rn. 601 Ziffer 2 jedoch nicht zugelassen. 6.3.2 Tanks für Stoffe der Abs. 6.1.3 bis 6.1.5 dürfen auch Untenentleerung haben. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen werden können. 6.3.3 Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor diesen eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. 6.4 Zulassung des Baumusters Keine Sondervorschriften. 6.5 Prüfungen 6.5.1 Tanks für Stoffe der Abs. 6.1.1 bis 6.1.3 und 6.1.5 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. 6.5.2 Tanks für Stoffe des Abs. 6.1.4 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Abs. 1.2.4 festgelegt ist. 6.6 Kennzeichnung Keine Sondervorschriften. 6.7 Betrieb 6.7.1 Tanks für Stoffe der Rn. 601 Ziffer 3 dürfen nur mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefuellt werden. 6.7.2 Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe der Abs. 6.1.1 und 6.1.2 müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein. 6.7.3 Tankcontainer, die zur Beförderung von Stoffen des Abs. 6.1 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden. 6.8 Übergangsvorschriften Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen der Rn. 601 Ziffern 6, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 18, 20, 25 und 27, die gemäß den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1999 weiter verwendet werden. 7. Sondervorschriften für die Klasse 7: radioaktive Stoffe 7.1 Verwendung Stoffe der Rn. 704 Blätter 1, 5, 6, 9, 10 und 11, mit Ausnahme von Uraniumhexafluorid dürfen in Tankcontainern befördert werden. Es gelten die Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 704. Bemerkung: Zusätzliche Anforderungen können sich für Tankcontainer ergeben, die als Typ A- oder Typ B-Verpackung ausgelegt sind. 7.2 Bau Siehe Rn. 1736. 7.3 Ausrüstung Die Öffnungen der Tankcontainer zur Beförderung fluessiger radioaktiver Stoffe () müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. 7.4 Zulassung des Baumusters Tankcontainer, die zur Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen sind, dürfen zur Beförderung anderer Stoffe nicht zugelassen werden. 7.5 Prüfungen 7.5.1 Die Tanks sind erstmalig und wiederkehrend einer Wasserdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 0,265 MPa (2,65 bar) (Überdruck) zu unterziehen. 7.5.2 Abweichend von Abs. 1.5.2 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Programm ersetzt werden. 7.6 Kennzeichnung Auf dem in Abs. 1.6.1 beschriebenen Schild muß zusätzlich das in Rn. 705 (5) dargestellte Strahlensymbol eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Dieses Strahlensymbol darf unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird. 7.7 Betrieb 7.7.1 Der Füllungsgrad gemäß Abs. 1.7.3 darf bei der Bezugstemperatur von 15 °C 93 % des Fassungsraums des Tanks nicht übersteigen. 7.7.2 Tankcontainer, in denen radioaktive Stoffe befördert wurden, dürfen nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden. 8. Sondervorschriften für die Klasse 8: ätzende Stoffe 8.1 Verwendung Die folgenden Stoffe der Rn. 801 dürfen in Tankcontainern befördert werden: 8.1.1 Die namentlich aufgeführten Stoffe der Ziffern 6 und 14. 8.1.2 Die Stoffe, die unter a) der Ziffern 1, 2, 3, 7, 8, 12, 17, 32, 33, 39, 40, 46, 47, 52 bis 56, 64 bis 68, 70 und 72 bis 76 fallen und in fluessigem oder geschmolzenem Zustand befördert werden. 8.1.3 Phosphoroxybromid der Ziffer 15 sowie Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 1 bis 5, 7, 8, 10, 12, 17, 31 bis 40, 42 bis 47, 51 bis 56 und 61 bis 76 fallen und in fluessigem oder geschmolzenem Zustand befördert werden. 8.1.4 Die pulverförmigen oder körnigen Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 9, 11, 13, 16, 31, 34, 35, 39, 41, 45, 46, 52, 55, 62, 65, 67, 69, 71, 73 und 75 fallen. Bemerkung: Wegen der Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Rn. 801 siehe Rn. 816. 8.2 Bau 8.2.1 Tanks für die namentlich in den Ziffern 6 und 14 aufgeführten Stoffe müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks für die Stoffe der Ziffer 14 müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein. Die Vorschriften des Anhangs II C gelten für die Werkstoffe und den Bau von geschweißten Tanks für Stoffe der Ziffer 6. 8.2.2 Tanks für die Stoffe des Abs. 8.1.2 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein. Sofern die Verwendung von Aluminium für Tanks zur Beförderung von Salpetersäure der Ziffer 2a) erforderlich ist, müssen diese Tanks aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sein; auch wenn die Berechnung nach Abs. 1.2.8.2 einen höheren Wert ergibt, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen. 8.2.3 Tanks für die Stoffe des Abs. 8.1.3 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. 8.2.4 Tanks für die pulverförmigen oder körnigen Stoffe des Abs. 8.1.4 müssen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieses Anhangs bemessen sein. 8.3 Ausrüstung 8.3.1 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe der Ziffern 6, 7 und 14 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Außerdem sind die in Abs. 1.3.4 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zugelassen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. 8.3.2 Tanks für die Stoffe der Abs. 8.1.2, 8.1.3 und 8.1.4 - ausgenommen Stoffe der Ziffer 7 - dürfen auch Untenentleerung haben. 8.3.3 Wenn die Tanks für Stoffe des Abs. 8.1.2 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor diesen eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. 8.3.4 Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1a) müssen mit einer Wärmeisolierung sowie einer außen angebrachten Heizausrüstung versehen sein. 8.3.5 Tanks und ihre Bedienungsausrüstungen für Hypochloritlösungen der Ziffer 61 müssen so beschaffen sein, daß keine fremden Stoffe in den Tank gelangen können, kein Ladegut austreten und sich im Tank kein gefährlicher Überdruck bilden kann. 8.4 Zulassung des Baumusters Keine Sondervorschriften. 8.5 Prüfungen 8.5.1 Tanks für Stoffe der Ziffer 6 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Werkstoffe jedes dieser geschweißten Tanks müssen nach dem Prüfverfahren des Anhangs II C geprüft werden. Tanks für Stoffe der Ziffern 6 und 7 sind alle 21/2 Jahre mit geeigneten Geräten (z. B. Ultraschall) auf Korrosionsbeständigkeit zu untersuchen. 8.5.2 Tanks für Stoffe der Ziffer 14 sowie Tanks für die Stoffe der Abs. 8.1.2 und 8.1.3 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Wasserdruckprüfung an Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1a) ist alle 2 1/2 Jahre zu wiederholen. Tanks aus Reinaluminium für Salpetersäure der Ziffer 2a) sind bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) zu prüfen. Der Zustand der Auskleidung der Tanks für Stoffe der Ziffer 14 ist von einem behördlich anerkannten Sachverständigen jährlich durch eine innere Untersuchung des Tanks zu prüfen. 8.5.3 Tanks für Stoffe des Abs. 8.1.4 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in Abs. 1.2.4 festgelegt ist. 8.6 Kennzeichnung 8.6.1 An den Tanks für Stoffe der Ziffern 6 und 14 ist außer den in Abs. 1.6.1 vorgesehenen Angaben das Datum (Monat, Jahr) der letzten Untersuchung des inneren Zustandes anzubringen. 8.6.2 An den Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1a) und für Stoffe der Ziffern 6 und 14 muß auf dem in Abs. 1.6.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die höchstzulässige Masse der Füllung des Tanks in kg angebracht sein. 8.7 Betrieb 8.7.1 Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1a) dürfen nur bis zu 88 %, Tanks für Stoffe der Ziffer 14 müssen mindestens zu 88 % und dürfen höchstens bis zu 92 % ihres Fassungsraumes oder mit 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefuellt werden. Tanks für Stoffe der Ziffer 6 dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefuellt werden. 8.7.2 Tanks für Stoffe der Ziffern 6, 7 und 14 müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein. 8.8 Übergangsvorschriften Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 3, 12, 33, 40 und 54, die gemäß den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1999 weiter verwendet werden. 9. Sondervorschriften für die Klasse 9: verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 9.1 Verwendung Die Stoffe der Rn. 901 Ziffern 1, 2, 11, 12, 20 und 31 bis 35 sowie 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 dürfen in Tankcontainern befördert werden. Bemerkung: Wegen der Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Rn. 901 siehe Rn. 916. 9.2 Bau 9.2.1 Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 11, 12, 20 und 31 bis 35 sowie für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 müssen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieses Anhangs bemessen sein. 9.2.2 Tanks für Stoffe der Ziffer 2 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. 9.3 Ausrüstung 9.3.1 Die Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen luftdicht () verschlossen werden können. Die Tanks für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 müssen mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein. 9.3.2 Wenn Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörden entprechen. 9.3.3 Tanks für Stoffe der Ziffer 20 müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung ausgerüstet sein. Sie dürfen auch mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa (0,2 bar) bis 30 kPa (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. Wärmeisolierungen in direktem Kontakt zu Tanks für Stoffe der Ziffer 20 müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der Hoechsttemperatur liegt, für die der Tank ausgelegt ist. 9.3.4 Die Untenentleerung von Tanks für Stoffe der Ziffer 20 darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenem Werkstoff hergestellt ist. 9.4 Zulassung des Baumusters Keine Sondervorschriften. 9.5 Prüfungen 9.5.1 Tanks für Stoffe der Ziffer 2 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. 9.5.2 Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 11, 12, 20 und 31 bis 35 sowie für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in Absatz 1.2.4 festgelegt ist. 9.6 Kennzeichnung Tanks für Stoffe der Ziffer 20 müssen neben den Angaben nach Abs. 1.6.2 mit dem in Anhang IX Rn. 1910 dargestellten Kennzeichen versehen sein. 9.7 Betrieb 9.7.1 Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen sein. 9.7.2 Tankcontainer, die zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 und 2 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden. 9.8 Übergangsvorschriften Tankcontainer, die für die Beförderung von Stoffen der Ziffer 20 vorgesehen waren, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2004 weiter verwendet werden. ANHANG XI VORSCHRIFTEN ÜBER DEN BAU, DIE PRÜFUNG UND DIE VERWENDUNG VON KESSELWAGEN Bemerkung: Als Kesselwagen im Sinne dieser Vorschriften gelten auch die in Abs. 2.3.5 definierten Batteriewagen und die Wagen mit den in der Fußnote 11) zu Abs. 2.1 definierten abnehmbaren Tanks. 1. Vorschriften für alle Klassen 1.1 Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffe 1.1.1 Diese Vorschriften gelten für Kesselwagen für fluessige, gas- und pulverförmige sowie körnige Stoffe. Bemerkung: Im Sinne der Vorschriften dieses Anhanges gelten als Stoffe, die in fluessigem Zustand befördert werden: bei normaler Temperatur und normalem Druck fluessige Stoffe, feste Stoffe, die bei erhöhter Temperatur oder erwärmt in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden. 1.1.2 Im Teil 1 sind Vorschriften aufgeführt, die für Kesselwagen für Stoffe aller Klassen gelten. Die Teile 2 bis 9 enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen oder Abweichungen von den Vorschriften des Teils 1 bilden. 1.1.3 Ein Kesselwagen besteht aus einem Aufbau mit einem oder mehreren Tanks und ihren Ausrüstungsteilen und einem Untergestell, das mit seinen eigenen Ausrüstungsteilen versehen ist (Laufwerk, Federung, Zug- und Stoßvorrichtung, Bremse und Beschriftungen). 1.1.4 In den nachfolgenden Vorschriften versteht man unter: 1.1.4.1 - Tank: den Tankmantel und die Tankböden, die den Stoff einschließen (einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel); Bedienungsausrüstung des Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Meßinstrumente; baulicher Ausrüstung: die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung und den Schutz. 1.1.4.2 - Berechnungsdruck: einen fiktiven Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren und inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben; Prüfdruck: den höchsten effektiven Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht; Fülldruck: den höchsten Druck, der sich bei Druckfuellung im Tank tatsächlich entwickelt; Entleerungsdruck: den höchsten Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt; höchstem Betriebsdruck (Überdruck): den größten der drei folgenden Werte: a) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchstzulässiger Fülldruck); b) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchstzulässiger Entleerungsdruck); c) durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Gase) bewirkter effektiver Überdruck im Tank bei der höchsten Betriebstemperatur; wenn in den Sondervorschriften der einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks (Überdruck) nicht geringer sein als der Dampfdruck des Füllgutes bei 50 °C (absolut). Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) ist der höchste Betriebsdruck (Überdruck) jedoch gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile. 1.1.4.3 - Dichtheitsprüfung: eine Prüfung, bei der der Tank nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode einem effektiven inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 20 kPa (0,2 bar) (Überdruck) betragen muß. Bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen und einer Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen ist der Druck bei der Dichtheitsprüfung gleich dem statischen Druck des Füllgutes. 1.2 Bau 1.2.1 Die Tanks müssen nach den Bestimmungen eines technischen Regelwerks entworfen und gebaut sein, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist und in dem bei der Wahl des Werkstoffes und der Bemessung der Wanddicke die höchsten und tiefsten Einfuell- und Betriebstemperaturen berücksichtigt werden; die folgenden Mindestanforderungen müssen jedoch eingehalten werden: 1.2.1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein, die, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen P20 °C und +50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein müssen. Jedoch dürfen für die Herstellung von Bedienungsausrüstungen und baulichen Ausrüstungen geeignete nichtmetallische Werkstoffe verwendet werden. 1.2.1.2 Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von P20 °C besonders in den Schweißnähten und in der Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann. Für geschweißte Tanks aus Stahl darf kein wasservergüteter Stahl verwendet werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nur ein Werkstoff verwendet werden, bei dem nach Werkstoffspezifikation weder der garantierte Wert der Streckgrenze Re von 460 N/mm2 noch der Wert für die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit von 725 N/mm2 überschritten wird. 1.2.1.3 Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Hinsichtlich der Herstellung und Prüfung von Schweißverbindungen siehe auch Abs. 1.2.8.4. Tanks, deren Mindestwanddicken nach Abs. 1.2.8.3 und 1.2.8.4 bemessen werden, sind entsprechend dem Schweißnahtfaktor 0,8 zu prüfen. 1.2.1.4 Der Werkstoff der Tanks oder ihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen. 1.2.1.5 Die Schutzauskleidung muß so beschaffen sein, daß ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Verformungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen (Abs. 1.2.8.1) eintreten können. 1.2.1.6 Zieht die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem für den Bau des Tanks verwendeten Werkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicken nach sich, so müssen diese bei der Herstellung durch einen geeigneten Wert erhöht werden. Dieser Abzehrungszuschlag darf bei der Berechnung der Wanddicke nicht berücksichtigt werden. 1.2.2 Die Tanks, ihre Bedienungsausrüstung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen austreten) unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten, den in den nachstehenden Abs. 1.2.6 und 1.2.8 vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen standhalten. Bei Wagen, bei denen der Tank einen selbsttragenden Teil des Wagens bildet, muß der Tank so hergestellt werden, daß er solchen Beanspruchungen neben den anderweitig auftretenden Beanspruchungen standhalten kann. 1.2.3 Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die in Abs. 1.2.2 erwähnten Beanspruchungen berücksichtigt werden. 1.2.4 Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in den einzelnen Klassen sind bei der Bemessung der Tanks die nachstehenden Angaben zu berücksichtigen: 1.2.4.1 - Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem doppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht; 1.2.4.2 - Tanks mit Druckfuellung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder Entleerungsdrucks beträgt; 1.2.4.3 - Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar) jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) beträgt oder der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht; 1.2.4.4 - Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) beträgt. 1.2.5 Kesselwagen für bestimmte gefährliche Stoffe müssen entsprechend den Bestimmungen in den einzelnen Klassen einen besonderen Schutz haben. 1.2.6 Beim Prüfdruck muß die Spannung ó (sigma) an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tanks kleiner oder gleich den nachstehend im Verhältnis zu den Werkstoffen festgesetzten Grenzen sein. Dabei ist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen. 1.2.6.1 Für alle Metalle und Legierungen muß die Spannung ó beim Prüfdruck unter dem kleineren der Werte liegen, der sich aus folgenden Gleichungen ergibt: ó ≤ 0,75 Re oder ó ≤ 0,5 Rm Dabei bedeutet: Re = Streckgrenze oder 0,2 %-Dehngrenze oder für austenitische Stähle 1 %-Dehngrenze Rm = Mindestwert der Zugfestigkeit Bei geschweißten Tanks aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85. Die zu verwendenden Werte von Re und Rm sind spezifizierte Minimalwerte aus Werkstoffnormen. Wenn keine Werkstoffnorm für das Metall oder die Legierung vorhanden ist, müssen die zu verwendenden Werte von Re und Rm von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein. Die Mindestwerte aus den Werkstoffnormen dürfen bei der Verwendung von austenitischen Stählen um bis zu 15 % überschritten werden, sofern im Werkstoffabnahmezeugnis diese höheren Werte bescheinigt sind. Bei der Ermittlung des Verhältnisses Re/Rm sind in jedem Fall die im Zeugnis ausgewiesenen Werte zugrunde zu legen. 1.2.6.2 Die Bruchdehnung in % bei Stahl muß mindestens dem Zahlenwert >NUM>10 000 >DEN>ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2 entsprechen und darf bei Feinkornstählen nicht weniger als 16 % und 16 % und bei anderen Stählen nicht weniger als 20 % betragen. Bei Aluminiumlegierungen darf die Bruchdehnung nicht weniger als 12 % betragen (). 1.2.7 Alle Teile des Kesselwagens zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 61 °C und entzündbarer Gase müssen mit dem Fahrgestell leitfähig verbunden sein und elektrisch geerdet werden können. Jeglicher Metallkontakt, der zu elektrochemischer Korrosion führt, muß vermieden werden. 1.2.8 Die Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen den Beanspruchungen nach Abs. 1.2.8.1 standhalten und mindestens die in Abs. 1.2.8.2 und 1.2.8.3 festgelegten Wanddicken haben. 1.2.8.1 Die Kesselwagen müssen so gebaut sein, daß sie bei der höchstzulässigen Masse der Füllung den beim Eisenbahnverkehr auftretenden Beanspruchungen standhalten. Hinsichtlich dieser Beanspruchungen ist es angezeigt, sich auf die Versuche zu beziehen, die von den zuständigen Organen der Eisenbahnen vorgeschrieben sind. 1.2.8.2 Die Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens dem größeren der beiden Werte entsprechen, die sich nach der Berechnung mit den folgenden Formeln ergeben: e = >NUM>PT × D >DEN>2 × ó × ë (mm) e = >NUM>PC × D >DEN>2 × ó (mm) wobei PT = Prüfdruck in MPa PC = Berechnungsdruck in MPa nach Abs. 1.2.4 D = innerer Durchmesser des Tanks in mm ó = zulässige Spannung in N/mm2, festgelegt in Abs. 1.2.6.1 ë = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt In keinem Fall darf die Wanddicke aber weniger betragen als die in den Abs. 1.2.8.3 festgelegten Werte. 1.2.8.3 Die Wände, Böden und Deckel von Tanks müssen eine Dicke von mindestens 6 mm, für pulverförmige oder körnige Stoffe von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Baustahl (), oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, welche durch die nachstehende Formel () bestimmt wird: e1 = 1.2.8.4 Die Befähigung der Hersteller für die Ausführung der Schweißarbeiten muß durch die zuständige Behörde anerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung (einschließlich erforderlicher Wärmebehandlungen) durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind mittels Ultraschall oder Durchstrahlung vorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen. Bei der Bemessung der Wanddicken nach Abs. 1.2.8.2 sind hinsichtlich der Schweißnähte folgende Werte für den Koeffizienten Lambda (ë) zu wählen: 0,8: wenn die Schweißnähte auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell geprüft und stichprobenweise einer zerstörungsfreien Prüfung, unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen, unterzogen werden; 0,9: wenn alle Längsnähte über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in einem Ausmaß von 25 % sowie die Schweißnähte von größeren Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft werden, wobei alle Stoßstellen erfaßt sein müssen. Die Schweißnähte sind auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu prüfen; 1,0: wenn alle Schweißnähte zerstörungsfrei und soweit wie möglich auf beiden Seiten visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück ist zu entnehmen. Wenn die zuständige Behörde hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte Bedenken hat, kann sie zusätzliche Prüfungen anordnen. 1.2.8.5 Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tanks gegen die Gefahren der Verformung infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen. Sofern in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Klassen nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese Tanks Ventile zur Vermeidung eines unzulässigen Unterdrucks im Tankinnern ohne zwischengeschaltete Berstscheibe haben. 1.2.8.6 Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen müssen so angebracht sein, daß sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindern, noch deren Funktionieren beeinträchtigen. 1.3 Ausrüstung 1.3.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks und müssen mit den beförderten Gütern verträglich sein; den Bestimmungen des Abs. 1.2.2 entsprechen. Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muß auch beim Umkippen des Kesselwagens gewährleistet sein. Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der sich mit dem beförderten Gut verträgt; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, z. B. durch Alterung, beeinträchtigt wird. Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen, die bei normaler Verwendung des Kesselwagens betätigt werden, gewährleisten, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden. 1.3.2 Jeder Tank mit Untenentleerung oder jedes Abteil von unterteilten Tanks mit Untenentleerung muß mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, wobei der erste der beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperreinrichtung () und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen an jedem Ende des Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung bestehen muß. Die Untenentleerung der Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenem Werkstoff hergestellt ist. Außerdem müssen die Öffnungen durch Schraubkappen, Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen verschließbar sein. Die innere Absperreinrichtung kann von oben oder von unten her betätigt werden. In beiden Fällen muß die Stellung - offen oder geschlossen - der inneren Absperreinrichtung, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jegliches ungewollte Öffnen infolge Stoßes oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist. Im Falle einer Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muß der innere Verschluß wirksam bleiben. Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Ventile muß klar ersichtlich sein. 1.3.3 Der Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die innere Untersuchung zu ermöglichen. 1.3.4 Tanks zur Beförderung von Stoffen, bei denen sich alle Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen, dürfen im unteren Teil des Tankmantels mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein. Diese Öffnung muß durch einen dichtschließenden Flansch verschlossen werden können, dessen Bauart von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein muß. 1.3.5 Tanks zur Beförderung von fluessigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben oder den Bestimmungen des Abs. 1.3.6 oder 1.3.7 entsprechen. 1.3.6 Tanks zur Beförderung von fluessigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa bis 175 kPa (1,1 bar bis 1,75 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder den Bestimmungen des Abs. 1.3.7 entsprechen. 1.3.7 Tanks zur Beförderung von fluessigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 175 kPa bis 300 kPa (1,75 bar bis 3 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder luftdicht verschlossen sein (). 1.3.8 Sind die Tanks für entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C und für entzündbare Gase aus Aluminium, so dürfen keine beweglichen Teile, die mit den für diese Stoffe bestimmten Aluminiumtanks in schlagende oder reibende Berührung kommen können, z. B. Deckel, Verschlußteile usw., aus ungeschütztem, rostendem Stahl gefertigt sein. 1.4 Zulassung des Baumusters 1.4.1 Für jedes neue Baumuster eines Kesselwagens ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß das von ihr geprüfte Baumuster des Kesselwagens einschließlich der Tankbefestigungseinrichtungen für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und daß die Bauvorschriften nach Abs. 1.2, die Ausrüstungsvorschriften nach Abs. 1.3 und die Sondervorschriften für die Klassen der beförderten Stoffe eingehalten sind. In einem Prüfbericht sind die Prüfergebnisse, die Stoffe und/oder die Gruppen von Stoffen, für die der Kesselwagen zugelassen ist, sowie eine Zulassungsnummer für das Baumuster anzugeben. Die Stoffe einer Gruppe von Stoffen müssen von ähnlicher Beschaffenheit und in gleicher Weise verträglich mit den Eigenschaften des Tanks sein. Die zugelassenen Stoffe oder Gruppen von Stoffen müssen im Prüfbericht mit ihrer chemischen Bezeichnung oder mit der entsprechenden Sammelbezeichnung der Stoffaufzählungen sowie mit der Klasse und Ziffer angegeben werden. 1.4.2 Falls die Kesselwagen ohne Änderung nachgebaut werden, gilt diese Zulassung für die nachgebauten Kesselwagen. 1.5 Abnahme und wiederkehrende Prüfungen der Kesselwagen 1.5.1 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfaßt: eine Prüfung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster, eine Bauprüfung (), eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes, eine Wasserdruckprüfung () mit dem auf dem Tankschild angegebenen Prüfdruck sowie eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile. Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen Wärmeisolierung durchzuführen. Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft wurden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung nach Abs. 1.1.4.3 unterzogen werden. 1.5.2 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb vorgesehener Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen umfassen die Prüfung des inneren und äußeren Zustandes sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung () Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist. Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen nach Abs. 1.1.4.3 ersetzt werden. Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen 8 Jahre. Ungereinigte leere Kesselwagen dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen. 1.5.3 Spätestens alle 4 Jahre ist zusätzlich eine Dichtheitsprüfung des Tanks mit der Ausrüstung nach Abs. 1.1.4.3 sowie eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vorzunehmen. Ungereinigte leere Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen. 1.5.4 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen. 1.5.5 Die Prüfungen nach den Abs. 1.5.1 bis 1.5.4 sind durch den behördlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Über die Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigungen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis der in diesem Tank zur Beförderung zugelassenen Stoffe nach Abs. 1.4 aufzunehmen. 1.6 Kennzeichnung 1.6.1 An jedem Tank muß für Kontrollzwecke ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft an einer leicht zugänglichen Stelle befestigt sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird: Zulassungsnummer Hersteller oder Herstellerzeichen Herstellungsnummer Baujahr Prüfdruck (Überdruck) () Fassungsraum - bei unterteilten Tanks Fassungsraum jedes Tankabteils () Berechnungstemperatur (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über + 50 °C oder unter P 20 °C) () Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung nach Abs. 1.5.1 und 1.5.2 Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat Tankwerkstoff und gegebenenfalls Werkstoff der Schutzauskleidung. An Tanks, die mit Druck gefuellt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck () anzugeben. 1.6.2 Folgende Angaben müssen auf beiden Seiten der Kesselwagen (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel) angegeben sein: Name des Einstellers Fassungsraum Eigenmasse des Kesselwagens Lastgrenzen nach den Eigenschaften des Wagens sowie der zu befahrenden Kategorien von Strecken Angabe über die zur Beförderung zugelassenen Stoffe () Bei jeder Prüfung nach dem 1. Januar 1993: das Datum (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung nach Abs. 1.5.2, 1.5.3 oder den entsprechenden Absätzen der Sondervorschriften für die zur Beförderung zugelassenen Stoffe. Die Kesselwagen müssen außerdem mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln versehen sein. 1.7 Betrieb 1.7.1 Die Dicke der Tankwände muß während der ganzen Benützungsdauer des Tanks größer oder gleich dem Mindestwert sein, der in Abs. 1.2.8 gefordert wird. 1.7.2 Tanks dürfen nur mit denjenigen gefährlichen Gütern gefuellt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind und die mit dem Werkstoff der Tanks, den Dichtungen, den Ausrüstungsteilen sowie den Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen. Nahrungsmittel dürfen in solchen Tanks nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden getroffen wurden. 1.7.3 Folgende Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung fluessiger Stoffe bei Umgebungstemperaturen dürfen nicht überschritten werden: 1.7.3.1 - für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z. B. giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist): Füllungsgrad = >NUM>100 >DEN>1 + á (50 P tF) % des Fassungsraums; 1.7.3.2 - für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist): Füllungsgrad = >NUM>98 >DEN>1 + á (50 P tF) % des Fassungsraums; 1.7.3.3 - für entzündbare Stoffe, gesundheitsschädliche oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung: Füllungsgrad = >NUM>97 >DEN>1 + á (50 P tF) % des Fassungsraums; 1.7.3.4 - für sehr giftige oder giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung: Füllungsgrad = >NUM>95 >DEN>1 + á (50 P tF) % des Fassungsraums; 1.7.3.5 In diesen Formeln bedeutet a den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C. á wird nach der formel berechnet: á = >NUM>d15 P d50 >DEN>35 × d50 Dabei bedeuten d15 und d50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung. 1.7.3.6 Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1.7.3.1 bis 1.7.3.4 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50 °C gehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95 % gefuellt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird. 1.7.3.7 Im Falle der Beladung von warmen Produkten darf die Temperatur an der Außenseite der Tanks oder der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen. 1.7.4 Während des Befuellens und Entleerens der Kesselwagen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern. Die Tanks müssen so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Öffnungen der Tanks mit Untenentleerung müssen mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks müssen nach dem Befuellen auf Dichtheit der Verschlußeinrichtungen, besonders oben am Steigrohr, vom Absender geprüft werden. 1.7.5 Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen. 1.7.6 Während der Beförderung dürfen den beladenen oder leeren Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften. 1.7.7 Ungereinigte leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefuelltem Zustand. 1.7.8 Verbindungsleitungen zwischen den Tanks mehrerer unabhängiger, aneinandergekuppelter Kesselwagen (z. B. im Ganzzug) müssen während der Beförderung entleert sein. 1.7.9 Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen befördert werden. Als gefährliche Reaktionen gelten: a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase; c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe; d) Bildung instabiler Stoffe; e) gefährlicher Druckanstieg. Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen befördert werden, wenn diese Abteile durch eine Trennwand getrennt sind, die eine gleiche oder größere Wanddicke als der Tanks selbst hat. Sie dürfen auch befördert werden, wenn die befuellten Abteile durch einen leeren Zwischenraum oder ein leeres Abteil getrennt sind. 1.8 Übergangsvorschriften 1.8.1 Kesselwagen, die vor Inkrafttreten der Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, ohne ihnen zu entsprechen, jedoch nach den Bestimmungen des RID gebaut sind, dürfen bis zum 30. September 1986 weiter verwendet werden. Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 dürfen jedoch unter Beachtung der wiederkehrenden Prüfungen bis zum 30. September 1994 weiter verwendet werden. 1.8.2 Nach Ablauf dieser Fristen ist die Weiterverwendung zulässig, wenn die Ausrüstung der Tanks den Vorschriften dieses Anhangs entspricht. Die Wanddicke der Tanks, mit Ausnahme jener der Tanks für Stoffe der Ziffer 3 der Klasse 2, muß mindestens einem Berechnungsdruck von 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bei Baustahl und 200 kPa (2 bar) (Überdruck) bei Aluminium und Aluminiumlegierungen entsprechen. 1.8.3 Die wiederkehrenden Prüfungen an den nach den Übergangsvorschriften weiterverwendeten Kesselwagen sind nach Abs. 1.5 und den entsprechenden Sondervorschriften der einzelnen Klassen durchzuführen. Soweit nach den bisherigen Vorschriften kein höherer Prüfdruck vorgeschrieben war, genügt bei Tanks aus Aluminium und Aluminiumlegierungen ein Prüfdruck von 200 kPa (2 bar) (Überdruck). 1.8.4 Kesselwagen, die diese Übergangsbestimmungen erfuellen, dürfen bis zum 30. September 1998 für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für die sie zugelassen sind, verwendet werden. Diese Übergangszeit gilt weder für Kesselwagen für Stoffe der Klasse 2 noch für Kesselwagen, die hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. 1.8.5 Kesselwagen, die vor Inkrafttreten der ab 1. Januar 1988 geltenden Vorschriften gebaut wurden, ohne ihnen zu entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des RID gebaut sind, dürfen weiter verwendet werden. Dies gilt auch für Kesselwagen, die nicht mit der ab 1. Januar 1988 vorgeschriebenen Angabe des Tankwerkstoffes nach Abs. 1.6.1 gekennzeichnet sind. 1.8.6 Kesselwagen, die vor Inkrafttreten der ab 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften gebaut wurden, ohne ihnen zu entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des RID gebaut sind, dürfen weiter verwendet werden. 1.8.7 Kesselwagen, die gemäß den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften des Anhangs II C gebaut wurden, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 1.8.8 Kesselwagen für die Beförderung von entzündbaren fluessigen Stoffen mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 61 °C, die vor Inkrafttreten der ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften der Absätze 1.2.7, 1.3.8 und 3.3.3 gebaut wurden, ohne diesen zu entsprechen, jedoch nach den bisherigen Bestimmungen dieser Absätze gebaut sind, dürfen weiter verwendet werden. 2 Sondervorschriften für die Klasse 2: Gase 2.1 Verwendung Die in der Tabelle des Abs. 2.5.2.5 aufgeführten Gase der Rn. 201 dürfen in Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks () befördert werden: 2.2 Bau 2.2.1.1 Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 2 und 4 müssen aus Stahl hergestellt sein. Bei nahtlosen Tanks darf in Abweichung von Abs. 1.2.6.2 die Mindestbruchdehnung 14 % betragen und die Spannung s (Sigma) darf die nachstehend im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten: a) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,66 und höchstens 0,85 ist: ó ≤ 0,75 Re. b) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,85 ist: ó ≤ 0,5 Rm. 2.2.1.2 Gefäße nach Rn. 211 (1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 211 (5), die Elemente eines Batteriewagens sind, müssen gemäß Rn. 212 gebaut sein. 2.2.2 Die Vorschriften des Anhangs II C gelten für die Werkstoffe und den Bau geschweißter Tanks. 2.2.3 Tanks für 1017 Chlor und 1076 Phosgen der Ziffer 2 TC müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 2,2 MPa (22 bar) (Überdruck) bemessen sein. 2.2.4 Bei Doppelmanteltanks darf abweichend von Abs. 1.2.8.3 die Mindestwanddicke des inneren Tanks 3 mm betragen, wenn kaltzäher Werkstoff mit einer Mindestbruchfestigkeit von Rm = 490 N/mm2 und einer Mindestbruchdehnung von A = 30 % verwendet wird. Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist eine gleichwertige Mindestwanddicke einzuhalten, die sich nach der Formel in der Fußnote 3 zu Abs. 1.2.8.3 errechnet, wobei für Rm0 = 490 N/mm2 und für A0 = 30 % zu setzen ist. Der Außenmantel muß in diesem Fall eine Mindestwanddicke von 6 mm, bezogen auf Baustahl, haben. Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist eine gleichwertige Mindestwanddicke einzuhalten, die sich nach der Formel in Abs. 1.2.8.3 errechnet. 2.3 Ausrüstung 2.3.1 Die Auslaufrohre der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen verschlossen werden können. Diese Blindflansche oder gleich wirksamen Einrichtungen dürfen bei Tanks für Gase der Ziffer 3 mit Entlastungsbohrungen von höchstens 1,5 mm Durchmesser versehen sein. 2.3.2 Tanks für verfluessigte Gase dürfen außer mit Öffnungen nach Abs. 1.3.2 und 1.3.3 gegebenenfalls mit Öffnungen für Flüssigkeitsstandanzeiger, Thermometer, Manometer und Bohrungen für die Entlüftung, die für den Betrieb und die Sicherheit notwendig sind, versehen sein. 2.3.2.1 Die Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks für verfluessigte entzündbare und/oder giftige Gase müssen mit einer innenliegenden schnellschließenden Absperreinrichtung versehen sein, die sich bei einer ungewollten Bewegung des Kesselwagens oder einem Brand automatisch schließt. Das Schließen muß auch aus sicherer Entfernung ausgelöst werden können. Die Einrichtung, die den innenliegenden Verschluß geöffnet hält, z. B. ein Schienenhaken, ist nicht Bestandteil des Wagens. 2.3.2.2 Mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und verschlossenen Entlüftungsbohrungen müssen alle anderen Öffnungen der Tanks für verfluessigte entzündbare und/oder giftige Gase mit einem Nenndurchmesser von mehr als 1,5 mm mit einer inneren Absperreinrichtung versehen sein. 2.3.2.3 Abweichend von den Vorschriften nach Abs. 2.3.2.1 und 2.3.2.2 dürfen Tanks für tiefgekühlt verfluessigte entzündbare und/oder giftige Gase mit äußeren anstatt innenliegenden Absperreinrichtungen versehen sein, wenn diese durch einen Schutz gegen äußere Beschädigung, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Tankwand bietet, gesichert ist. 2.3.2.4 Sind die Tanks mit Flüssigkeitsstandanzeigern ausgerüstet, die mit dem beförderten Gut direkt in Berührung stehen, so dürfen diese nicht aus durchsichtigen Werkstoffen bestehen. Sind Thermometer vorhanden, so dürfen diese nicht unmittelbar durch die Tankwand in das Gas oder die Flüssigkeit eingeführt werden. 2.3.2.5 Tanks für 1053 Schwefelwasserstoff oder 1064 Methylmercaptan der Ziffer 2 TF oder für 1017 Chlor, 1076 Phosgen oder 1079 Schwefeldioxid der Ziffer 2 TC dürfen keine Öffnungen haben, die unter dem Flüssigkeitsspiegel liegen. Ferner sind die in Abs. 1.3.4 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zugelassen. 2.3.2.6 Die obenliegenden Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks müssen zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 2.3.2.1 mit einer zweiten äußeren Absperreinrichtung versehen sein. Diese muß durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung verschlossen werden können. 2.3.2.7 Abweichend von den Vorschriften der Abs. 2.3.2.1, 2.3.2.2 und 2.3.2.6 dürfen bei Gefäßen nach Rn. 211 (1), (2), (3) und (5), die einen Batteriewagen bilden, die geforderten Absperreinrichtungen auch innerhalb des Sammelrohrsystems eingebaut sein. 2.3.3 Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen der folgenden Abs. 2.3.3.1 bis 2.3.3.3 entsprechen: 2.3.3.1 Tanks für Gase der Ziffern 1, 2 und 4 dürfen mit höchstens zwei Sicherheitsventilen versehen sein. Die Summe der gesamten freien Durchgangsquerschnitte am Ventilsitz muß mindestens 20 cm2 für je 30 m3 oder Teile von 30 m3 Fassungsraum betragen. Die Ventile müssen sich bei einem Druck, der das 0,9- bis 1,0fache des Prüfdruckes des Tanks beträgt, automatisch öffnen. Sie müssen ferner so gebaut sein, daß sie der dynamischen Beanspruchung, einschließlich dem Anprall der Flüssigkeit, standhalten. Die Verwendung von gewichtsbelasteten Ventilen ist untersagt. Tanks für Gase der Ziffern 1 bis 4, die in Rn. 201 mit dem Buchstaben T bezeichnet sind, dürfen keine Sicherheitsventile haben, es sei denn, vor diesen ist eine Berstscheibe angebracht. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. Die Vorschriften dieses Absatzes verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Kesselwagen, die für die Seebeförderung bestimmt sind und den für diese Beförderungsart geltenden Vorschriften entsprechen (). 2.3.3.2 Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß es die im normalen Betrieb durch Verdampfung entstehenden Gase abführen kann, ohne daß der Druck den auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck um mehr als 10 % übersteigt. Eines der beiden Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Prüfdruck aufreißen muß. Sicherheitsventil und Berstscheibe müssen beim Zusammenbruch des Vakuums bei Doppelmanteltanks oder bei einer Beschädigung von 20 % der Isolierung von einwandigen Tanks einen Ausströmungs-querschnitt freigeben, der eine Drucksteigerung im Tank über den Prüfdruck hinaus verhindert. 2.3.3.3 Die Sicherheitsventile der Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen sich bei dem auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck öffnen. Sie müssen so gebaut sein, daß sie auch bei ihrer tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch die Prüfung des einzelnen Ventils oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzuweisen. 2.3.4 Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen: 2.3.4.1 Wenn die Tanks für Gase der Ziffer 2 eine wärmeisolierende Schutzeinrichtung haben, so muß diese entweder aus einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von mindestens 4 cm getrennt ist, oder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen bestehen. 2.3.4.2 Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen wärmeisoliert sein. Diese wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß durch eine vollständige Umhüllung gesichert sein. Ist der Raum zwischen Tank und Umhüllung luftleer (Vakuumisolierung), muß rechnerisch nachgewiesen werden, daß die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) ohne Verformung standhält. Abweichend von Abs. 1.1.4.2 dürfen bei dieser Berechnung äußere und innere Verstärkungen berücksichtigt werden. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt, muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Tank oder an dessen Ausrüstungsteilen ein gefährlicher Druck entsteht. Diese Einrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierschicht verhindern. 2.3.4.3 Bei Tanks für verfluessigte Gase mit einer Siedetemperatur bei Atmosphärendruck unter P182 °C dürfen weder die wärmeisolierende Schutzeinrichtung noch die Einrichtungen zur Befestigung am Wagengestell brennbare Stoffe enthalten. Die Befestigungselemente der Tanks mit Vakuumisolierung dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde zwischen Tank und Umhüllung Kunststoffe enthalten. 2.3.5 Ein Batteriewagen besteht aus Elementen, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft auf einem Wagen befestigt sind. Als Elemente eines Batteriewagens gelten: Flaschen nach Rn. 211 (1) Großflaschen nach Rn. 211 (2) Druckfässer nach Rn. 211 (3) Flaschenbündel nach Rn. 211 (5) Tanks nach Anhang XI. Bemerkung: Flaschenbündel nach Rn. 211 (5), die nicht Elemente eines Batteriewagens sind, unterliegen den Vorschriften der Klasse 2. Für Batteriewagen sind folgende Vorschriften zu beachten: 2.3.5.1 Hat ein Element eines Batteriewagens ein Sicherheitsventil und befinden sich zwischen den Elementen Absperreinrichtungen, so muß jedes Element mit einem solchen versehen sein. 2.3.5.2 Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein. 2.3.5.3 Alle Elemente eines Batteriewagens einschließlich aller einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels nach Rn. 211 (5), die zur Beförderung von Gasen vorgesehen sind, die in Rn. 201 mit dem Buchstaben T bezeichnet sind, müssen durch ein Verschlußventil voneinander getrennt werden können. 2.3.5.4 Die Elemente eines Batteriewagens, die zur Beförderung von Gasen vorgesehen sind, die in Rn. 201 mit dem Buchstaben F bezeichnet sind, müssen, sofern sie aus Gefäßen nach Rn. 211 (1), (2), (3) und (5) bestehen, in Gruppen von höchstens 5 000 Litern zusammengefaßt werden, die durch ein Verschlußventil voneinander getrennt werden können. Die Elemente eines Batteriewagens, die zur Beförderung von Gasen vorgesehen sind, die in Rn. 201 mit dem Buchstaben F bezeichnet sind, müssen, sofern sie aus Tanks nach Anhang XI bestehen, durch ein Verschlußventil voneinander getrennt werden können. 2.3.5.5 Wenn die Elemente abnehmbar sind (), gelten folgende Vorschriften: a) sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen, daß sie sich nicht verschieben können; b) sie dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein; c) wenn die Elemente gerollt werden können, müssen die Ventile mit Schutzkappen versehen sein. 2.3.6 Abweichend von Abs. 1.3.3 müssen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verfluessigter Gase nicht mit einer Besichtigungsöffnung versehen sein. 2.4 Zulassung des Baumusters Keine Sondervorschriften. 2.5 Prüfungen 2.5.1.1 Gefäße nach Rn. 211 (1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 211 (5), die Elemente eines Batteriewagens sind, müssen gemäß Rn. 219 geprüft werden. 2.5.1.2 Die Werkstoffe jedes geschweißten Tanks, mit Ausnahme der in Abs. 2.5.1.1 genannten, müssen nach dem Prüfverfahren des Anhangs II C geprüft werden. 2.5.2 Für den Prüfdruck gelten folgende Werte: 2.5.2.1 Für Tanks für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur unter P 50 °C muß der Prüfdruck mindestens das 1,5fache des Füllungsdrucks bei 15 °C betragen. 2.5.2.2 Für Tanks für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur von P 50 °C oder darüber, Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur unter 70 °C und Gase der Ziffer 4 muß der Prüfdruck so bemessen sein, daß beim Befuellen des Tanks bis zur Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum der Druck des Stoffes bei 55 °C für Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung bzw. bei 65 °C für Tanks ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung den Prüfdruck nicht übersteigt. 2.5.2.3 Für Tanks für Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur von 70 °C oder darüber, ist der Prüfdruck: a) wenn der Tank mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des fluessigen Stoffes bei 60 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar); b) wenn der Tank nicht mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des fluessigen Stoffes bei 65 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar). Die für den Füllungsgrad vorgeschriebene höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum in kg/l wird wie folgt berechnet: höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 × Dichte der fluessigen Phase bei 50 °C (in kg/l); außerdem darf die Dampfphase nicht unter 60 °C verschwinden. Beträgt der Durchmesser der Tanks höchstens 1,5 Meter, so gelten für den Prüfdruck und die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum die Werte nach Rn. 219 d). 2.5.2.4 Für Tanks für Gase der Ziffer 3 muß der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des auf dem Tank angegebenen höchstzulässigen Betriebsdrucks, mindestens aber 300 kPa (3 bar) (Überdruck) betragen; für Tanks mit Vakuumisolierung muß der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des um 100 kPa (1 bar) erhöhten höchstzulässigen Betriebsdrucks betragen. 2.5.2.5 Verzeichnis der Gase und Gasgemische, die in Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks befördert werden dürfen, unter Angabe des minimalen Prüfdrucks des Tanks sowie gegebenenfalls der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum Bei Gasen und Gasgemischen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, sind die Werte für den Prüfdruck und die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen festzulegen. Wenn Tanks für Gase der Ziffern 1 und 2 mit einer kritischen Temperatur zwischen P 50 °C und weniger als 70 °C einem niedrigeren Prüfdruck als dem im Verzeichnis angegebenen ausgesetzt werden und die Tanks mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sind, darf durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen eine niedrigere maximale Masse festgelegt werden, vorausgesetzt, der Druck des Stoffes im Tank bei 55 °C übersteigt nicht den auf dem Tank eingeprägten Prüfdruck. Giftige Gase und Gasgemische, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind und einen LC50-Wert unter 200 ppm aufweisen, sind zur Beförderung in Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks nicht zugelassen. Bemerkung: 1076 Phosgen der Ziffer 2 TC, 1067 Distickstofftetroxid der Ziffer 2 TOC und 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F sind nur zur Beförderung in Batteriewagen zugelassen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.5.3 Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen. 2.5.4 Der Fassungsraum jedes Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Masse gefuellt werden, und Gase der Ziffern 2 und 4 muß unter Aufsicht eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durch Wiegen oder durch Auslitern einer Wasserfuellung bestimmt werden. Der Meßfehler, bezogen auf den Fassungsraum der Tanks, muß weniger als 1 % betragen. Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des Tanks ist nicht zulässig. Die höchstzulässige Masse der Füllung ist nach Rn. 219 sowie Abs. 2.5.2.2 und 2.5.2.3 durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen festzulegen. 2.5.5 Die Schweißnähte des Tanks sind entsprechend einem Schweißnahtfaktor Lambda 1,0 nach Abs. 1.2.8.4 zu prüfen. 2.5.6 Abweichend von den Vorschriften nach Abs. 1.5 sind die wiederkehrenden Prüfungen, einschließlich der Wasserdruckprüfung, durchzuführen: 2.5.6.1 - alle 4 Jahre an Tanks für 1008 Bortrifluorid der Ziffer 1 TC, 1053 Schwefelwasserstoff der Ziffer 2 TF, für 1017 Chlor, 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, 1076 Phosgen oder 1079 Schwefeldioxid der Ziffer 2 TC oder für 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid) der Ziffer 2 TOC; 2.5.6.2 - 8 Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle 12 Jahre an Tanks für Gase der Ziffer 3. 6 Jahre nach jeder wiederkehrenden Prüfung ist von einem behördlich anerkannten Sachverständigen eine Dichtheitsprüfung durchzuführen. 2.5.6.3 Gefäße nach Rn. 211 (1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 211 (5), die Elemente eines Batteriewagens sind, müssen gemäß Rn. 217 wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. 2.5.7 Bei Tanks mit Vakuumisolierung dürfen die Wasserdruckprüfung und die Feststellung des inneren Zustandes im Einvernehmen mit dem behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung und eine Vakuummessung ersetzt werden. 2.5.8 Wenn bei wiederkehrenden Besichtigungen Öffnungen in die Tanks für Gase der Ziffer 3 geschnitten werden, ist vor Wiederinbetriebnahme das zum dichten Verschließen des Tanks angewandte Verfahren, welches die einwandfreie Beschaffenheit des Tanks gewährleisten muß, von einem behördlich anerkannten Sachverständigen zu genehmigen. 2.5.9 Dichtheitsprüfungen an Tanks für Gase der Ziffern 1, 2 und 4 sind bei einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar), jedoch höchstens 0,8 MPa (8 bar) (Überdruck) durchzuführen. 2.6 Kennzeichnung 2.6.1 Auf dem in Abs. 1.6.1 vorgesehenen Schild müssen nachstehende Angaben zusätzlich eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein, oder diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird: 2.6.1.1 An Tanks für einen einzigen Stoff: die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung (). Diese Angabe ist bei Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Druck gefuellt werden, durch den für den Tank höchstzulässigen Fülldruck bei 15 °C und bei Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Masse gefuellt werden, sowie bei Tanks für Gase der Ziffern 2, 3 und 4 durch die höchstzulässige Masse der Füllung in kg und durch die Füllungstemperatur, wenn diese niedriger als P 20 °C ist, zu ergänzen. 2.6.1.2 An Tanks für wechselweise Verwendung: die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung () der Gase, für die der Tank zugelassen ist. Diese Angabe ist durch die höchstzulässige Masse der Füllung für jedes Gas in kg zu ergänzen. 2.6.1.3 An Tanks für Gase der Ziffer 3: der höchstzulässige Betriebsdruck. 2.6.1.4 An Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung: die Angaben "wärmeisoliert" oder "vakuumisoliert". 2.6.2.1 Auf einer in der Nähe der Einfuellstelle angebrachten Tafel am Rahmen von Batteriewagen, ausgenommen abnehmbare Tanks, muß angegeben sein: Prüfdruck der Elemente (), höchstzulässiger Füllungsdruck () bei 15 °C der Elemente für verdichtete Gase, Zahl der Elemente, gesamter Fassungsraum der Elemente (), ungekürzte Benennung des Gases nach Rn 201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung (), sowie für verfluessigte Gase: die höchstzulässige Masse der Füllung eines jeden Elements (). 2.6.2.2 Gefäße nach Rn. 211 (1), (2), (3) und (5), die Elemente eines Batteriewagens sind, müssen mit den Aufschriften nach Rn. 223 versehen sein. Diese Gefäße müssen nicht einzeln mit Gefahrzetteln nach Rn. 224 bezettelt sein. Batteriewagen müssen nach Anhang VIII gekennzeichnet und nach Rn. 224 bezettelt sein. 2.6.3 Zusätzlich zu den in Abs. 1.6.2 vorgesehenen Angaben muß auf beiden Seiten der Kesselwagen oder auf Tafeln angegeben sein: a) - die Aufschrift "niedrigste zugelassene Füllungstemperatur: "; b) bei Tanks für einen einzigen Stoff: die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung (); für Gase der Ziffer 1, die nach Masse gefuellt werden, sowie für Gase der Ziffern 2, 3 und 4 die höchstzulässige Masse der Füllung in kg; c) bei Tanks für wechselweise Verwendung: die ungekürzte Benennung des Gases nach Rn. 201 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung () der Gase, zu deren Beförderung die Tanks verwendet werden, mit Angabe der höchstzulässigen Masse der Füllung für jedes Gas in kg; d) bei Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung: die Angabe "wärmeisoliert" oder "vakuumisoliert" in einer amtlichen Sprache des einstellenden Landes und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch, sofern nicht die internationalen Tarife oder Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen etwas anderes vorschreiben. 2.6.3.1 Die Lastgrenzen nach Abs. 1.6.2 sind für verdichtete Gase der Ziffer 1, die nach Masse eingefuellt werden, verfluessigte Gase der Ziffern 2 und 3 und unter Druck gelöste Gase der Ziffer 4 unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Masse der Füllung des Tanks abhängig vom beförderten Stoff zu ermitteln; bei Tanks für wechselweise Verwendung ist mit der Lastgrenze die ungekürzte Benennung des jeweils beförderten Gases anzugeben. 2.6.4 Die Wagentafeln der Tragwagen für abnehmbare Tanks nach Abs. 2.3.5.5 müssen nicht mit den Angaben nach Abs. 1.6.2 und 2.6.3 versehen sein. 2.6.5 Tanks für Gase der Ziffern 2 und 3 sind durch einen durchgehenden, etwa 30 cm breiten orangefarbenen () Streifen, der den Tank in der Höhe der Tankachse umschließt, zu kennzeichnen. 2.7 Betrieb 2.7.1 Wenn die Tanks für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechselweise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang. 2.7.2 Bei der Übergabe zur Beförderung der gefuellten oder ungereinigten leeren Kesselwagen dürfen nur die für das tatsächlich oder - wenn entleert - für das zuletzt eingefuellte Gas geltenden Angaben nach Abs. 2.6.3 sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein. 2.7.3 Die Elemente eines Batteriewagens dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten. 2.7.4 Bei Tanks für Gase der Ziffer 3 F muß der Füllungsgrad so bemessen sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95 % des Fassungsraumes des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet. Tanks für Gase der Ziffern 3 A und 3 O dürfen bei der Füllungstemperatur und beim Fülldruck zu 98 % gefuellt werden. 2.7.5 Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlußeinrichtungen von Tanks für Gase der Ziffer 3 O verwendete Material muß mit dem Inhalt verträglich sein. 2.7.6 Die Vorschrift des Abs. 1.7.5 gilt nicht für Gase der Ziffer 3. 2.7.7 Kontrollvorschriften für das Beladen von Flüssiggaskesselwagen 2.7.7.1 Kontrollmaßnahmen vor dem Beladen a) Es ist zu prüfen, ob die Angaben für das jeweilige beförderte Gas am Kesselschild (siehe Abs. 1.6.1 und 2.6.1) mit den Angaben an der Wagentafel (siehe Abs. 1.6.2 und 2.6.3) übereinstimmen. Im Falle von Kesselwagen für wechselweise Verwendung ist insbesondere zu prüfen, ob an beiden Seiten des Wagens die richtigen Klapptafeln sichtbar sind. In keinem Fall dürfen die Lastgrenzen an der Wagentafel die höchstzulässige Masse der Füllung am Kesselschild übersteigen. b) Das letzte Ladegut ist zu ermitteln, entweder aus Frachtbriefangaben oder durch Analyse. Nötigenfalls ist der Kessel zu reinigen. c) Die Masse der Restladung ist (z. B. durch Wiegen) festzustellen und muß bei der Bestimmung der Füllmenge berücksichtigt werden, damit der Kesselwagen nicht überfuellt oder überladen wird. d) Die Dichtheit des Kessels und der Ausrüstungsteile sowie ihre Funktionstüchtigkeit ist zu überprüfen. 2.7.7.2 Beladevorgang Für das Beladen sind die Bestimmungen der Betriebsanleitung des Kesselwagens einzuhalten. 2.7.7.3 Kontrollmaßnahmen nach dem Beladen a) Nach dem Befuellen muß mit geeicht en Kontrolleinrichtungen (z. B. durch Wiegen auf einer geeichten Waage) überprüft werden, ob der Wagen überfuellt oder überladen wurde. Überfuellte oder überladene Kesselwagen sind unverzüglich bis auf die zulässige Füllmenge gefahrlos zu entleeren. b) Der Partialdruck von inerten Gasen in der Gasphase darf höchstens 0,2 MPa (2 bar) betragen bzw. der Überdruck in der Gasphase darf den Dampfdruck (absolut) des Flüssiggases bei der Temperatur der Flüssigphase um höchstens 0,1 MPa (1 bar) überschreiten (für 1040 Ethylenoxid mit Stickstoff siehe jedoch die Bestimmungen der Rn. 201 Ziffer 2 TF). c) Nach dem Beladen muß im Falle von Wagen mit Untenentleerung kontrollliert werden, ob die innenliegenden Absperreinrichtungen ausreichend geschlossen sind. d) Vor dem Anbringen der Blindflanschen oder anderer gleich wirksamer Einrichtungen müssen die Ventile auf Dichtheit kontrolliert werden; etwaige Undichtheiten müssen durch geeignete Maßnahmen behoben werden. e) Am Auslauf der Ventile sind Blindflansche oder andere gleich wirksame Einrichtungen anzubringen. Diese Verschlüsse müssen mit geeigneten Dichtungen versehen sein. Sie müssen unter Verwendung aller Elemente verschlossen sein, die für ihre Bauart vorgesehen sind. f) Abschließend ist eine visuelle Endkontrolle des Wagens, der Ausrüstung und der Kennzeichnung durchzuführen und es ist zu prüfen, ob kein Füllgut austritt. 2.8 Übergangsvorschriften Die vor dem 1. Januar 1997 gebauten Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks für Stoffe der Klasse 2 dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung die Kennzeichnung tragen, die den Vorschriften dieses Anhangs vor dem 1. Januar 1997 entspricht. 3. Sondervorschriften für die Klasse 3: Entzündbare fluessige Stoffe 3.1 Verwendung Die folgenden Stoffe der Rn. 301 dürfen in Kesselwagen befördert werden: 3.1.1 Propylenimin, stabilisiert, der Ziffer 12. 3.1.2 Die Stoffe, die unter a) der Ziffern 11, 14 bis 22, 26, 27 und 41 fallen. 3.1.3 Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 11, 14 bis 27, 41, sowie Stoffe, die unter die Ziffern 32 und 33 fallen. 3.1.4 Die Stoffe, die unter die Ziffern 1 bis 5, 31, 34 und 61 fallen, ausgenommen Isopropylnitrat, n-Propylnitrat und Nitromethan der Ziffer 3b). 3.2 Bau 3.2.1 Tanks für Propylenimin, stabilisiert, der Ziffer 12 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 1,5 MPa (15 bar) (Überdruck) bemessen sein. 3.2.2 Tanks für die Stoffe des Abs. 3.1.2 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein. 3.2.3 Tanks für die Stoffe des Abs. 3.1.3 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. 3.2.4 Tanks für die Stoffe des Abs. 3.1.4 müssen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieses Anhangs bemessen sein. 3.3 Ausrüstung 3.3.1 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe der Abs. 3.1.1 und 3.1.2 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. 3.3.2 Tanks für Stoffe der Abs. 3.1.3 und 3.1.4 dürfen auch Untenentleerung haben. Tanks für Stoffe des Abs. 3.1.3, ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, müssen luftdicht () verschlossen werden können. 3.3.3 Wenn Tanks für Stoffe der Abs. 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3, ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor diesen eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. Wenn Tanks für Stoffe des Abs. 3.1.4 mit Sicherheitsventilen oder Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften der Abs. 1.3.5 bis 1.3.7 entsprechen. Wenn Tanks für Stoffe der Ziffer 33 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften der Abs. 1.3.6 und 1.3.7 entsprechen. Tanks für Stoffe des Abs. 3.1.4, mit einem Flammpunkt bis zu 61 °C, mit nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung, müssen in der Lüftungseinrichtung eine Flammendurchschlagsicherung haben oder explosionsdruckstoßfest sein. 3.3.4 Wenn Tanks nichtmetallische Schutzauskleidungen (Innenbeschichtungen) haben, müssen diese so ausgeführt sein, daß Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen nicht eintreten können. Die Untenentleerung von Tanks für Stoffe der Ziffer 61c) darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenem Werkstoff hergestellt ist. 3.4 Zulassung des Baumusters Keine Sondervorschriften. 3.5 Prüfungen 3.5.1 Tanks für Stoffe der Abs. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. 3.5.2 Tanks für Stoffe des Abs. 3.1.4 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in Abs. 1.2.4 festgelegt ist. 3.6 Kennzeichnung Keine Sondervorschriften. 3.7 Betrieb 3.7.1 Tanks für Stoffe der Abs. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3, ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe der Abs. 3.1.1 und 3.1.2 müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein. 3.7.2 Kesselwagen, die zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 11, 12, 14 bis 19, 27, 32 und 41 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden. 3.7.3 Acetaldehyd der Ziffer 1a) darf nur dann in Tanks aus Aluminiumlegierungen befördert werden, wenn sie ausschließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei ist. 3.7.4 Das in der Bemerkung zu Ziffer 3b) der Rn. 301 genannte Benzin darf auch in Tanks befördert werden, die nach Abs. 1.2.4.1 bemessen sind und deren Ausrüstung Abs. 1.3.5 entspricht. 3.8 Übergangsvorschriften 3.8.1 Kesselwagen zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 32 und 33, die gemäß den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter verwendet werden. Kesselwagen, die für die Beförderung von Stoffen der Ziffer 61 vorgesehen waren, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2004 weiter verwendet werden. 3.8.2 Kesselwagen, die gemäß den vor dem 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften der Absätze 3.3.3 und 3.3.4 gebaut wurden, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 4. Sondervorschriften für die Klassen 4.1, 4.2, 4.3: Entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 4.1 Verwendung Die folgenden Stoffe der Rn. 401, 431 und 471 dürfen in Kesselwagen befördert werden: 4.1.1 Die Stoffe der Rn. 431, die unter a) der Ziffern 6, 17, 19 und 31 bis 33 fallen. 4.1.2 Die Stoffe der Rn. 431 Ziffern 11a) und 22. 4.1.3 Die Stoffe der Rn. 471, die unter a) der Ziffern 1, 2, 3, 21, 23 und 25 fallen. 4.1.4 Die Stoffe der Rn. 471 Ziffer 11a). 4.1.5 Die Stoffe, die unter b) oder c) der Rn. 431 Ziffern 6, 8, 10, 17, 19, und 21, der Rn. 471 Ziffern 3, 21, 23 und 25 fallen sowie 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol der Rn. 401 Ziffer 26c). 4.1.6 Die Stoffe der Rn. 401 Ziffern 5 und 15. 4.1.7 Die pulverförmigen und körnigen Stoffe, die unter b) oder c) der Rn. 401 Ziffern 1, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16 und 17, der Rn. 431 Ziffern 1, 5, 7, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 18 und 20, der Rn. 471 Ziffern 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 22 und 24 fallen. Bemerkung: Wegen der Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Rn. 401, 431 oder 471 siehe Rn. 416, 446 oder 486. 4.2 Bau 4.2.1 Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.1 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Die Vorschriften des Anhangs II C gelten für die Werkstoffe und den Bau dieser Tanks. 4.2.2 Tanks für Stoffe der Abs. 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein. 4.2.3 Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.5 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. 4.2.4 Tanks für feste Stoffe der Abs. 4.1.6 und 4.1.7 müssen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieses Anhangs bemessen sein. 4.2.5 Alle Teile des Kesselwagens für Stoffe der Rn. 431 Ziffer 1b) müssen mit dem Fahrgestell leitfähig verbunden sein und elektrisch geerdet werden können. 4.3 Ausrüstung 4.3.1 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe der Abs. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.5 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Die in Abs. 1.3.4 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) sind nicht zugelassen. 4.3.2 Mit Ausnahme von Tanks für Caesium und Rubidium der Rn. 471 Ziffer 11a) dürfen Tanks für Stoffe der Abs. 4.1.4, 4.1.6 und 4.1.7 auch Untenentleerung haben. Die Öffnungen der Tanks für Caesium und Rubidium der Rn. 471 Ziffer 11a) müssen mit luftdicht verschließbaren und verriegelbaren Schutzkappen versehen sein. 4.3.3 Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.2 müssen zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen: 4.3.3.1 Die Heizeinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tanks führen, sondern muß außen am Tank angebracht sein. Ein zur Entleerung des Phosphors dienendes Rohr darf jedoch mit einem Wärmemantel versehen sein. Die Heizeinrichtung dieses Mantels muß so eingestellt sein, daß ein Überschreiten der Temperatur des Phosphors über die Beladetemperatur des Tanks verhindert wird. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tanks führen; die Öffnungen müssen oberhalb des höchstzulässigen Standes des Phosphors liegen und unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein. Außerdem sind die in Abs. 1.3.4 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zugelassen. 4.3.3.2 Der Tank muß mit einer Meßeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das den höchstzulässigen Wasserstand anzeigt. 4.3.4 Wenn die Tanks für Stoffe der Abs. 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.5 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor diesen eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. 4.3.5 Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.6 müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entzündbaren Werkstoffen versehen sein. 4.3.6 Wenn Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.4 mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sind, muß diese aus schwer entzündbaren Werkstoffen bestehen. 4.3.7 Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.6 dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa bis 30 kPa (0,2 bar bis 0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. 4.4 Zulassung des Baumusters Keine Sondervorschriften. 4.5 Prüfungen 4.5.1 Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.1 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Werkstoffe jedes einzelnen Tanks müssen nach dem Prüfverfahren des Anhanges II C geprüft werden. 4.5.2 Tanks für Stoffe der Abs. 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4 und 4.1.5 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. 4.5.3 Tanks für Stoffe der Abs. 4.1.6 und 4.1.7 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Abs. 1.2.4 festgelegt ist. 4.6 Kennzeichnung 4.6.1 Tanks für Stoffe des Abs. 4.1.1 müssen zusätzlich zu den Angaben in Abs. 1.6.2 mit dem Vermerk "Nicht öffnen während der Beförderung. Selbstentzündlich." versehen sein. Tanks für die in Abs. 4.1.3 bis 4.1.5 aufgeführten Stoffe der Rn. 471 müssen zusätzlich zu den Angaben in Abs. 1.6.2 mit dem Vermerk "Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet in Berührung mit Wasser entzündbare Gase." versehen sein. Diese Vermerke müssen in einer amtlichen Sprache des Landes der Zulassung angegeben sein und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch, sofern nicht die internationalen Tarife oder Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen etwas anderes vorschreiben. 4.6.2 An Tanks für Stoffe der Rn. 471 Ziffer 1a) muß auf dem in Abs. 1.6.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die Benennung der zugelassenen Stoffe und die für jeden Stoff höchstzulässige Masse der Füllung des Tanks in kg angegeben sein. Die Lastgrenzen nach Abs. 1.6.2 sind für die aufgeführten Stoffe unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Masse der Füllung des Tanks zu ermitteln. 4.7 Betrieb 4.7.1.1 Stoffe der Rn. 431 Ziffern 11 und 22 müssen bei Verwendung von Wasser als Schutzmittel beim Einfuellen mit einer Wasserschicht von mindestens 12 cm bedeckt sein; dabei darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 °C höchstens 98 % betragen. Bei Verwendung von Stickstoff als Schutzmittel darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 °C höchstens 96 % betragen. Der freibleibende Raum muß derart mit Stickstoff gefuellt sein, daß nach dem Erkalten der Druck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank ist luftdicht () so zu verschließen, daß kein Gas entweichen kann. 4.7.1.2 Ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Rn. 431 Ziffern 11 und 22 enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung entweder mit Stickstoff gefuellt sein oder zu mindestens 96 % und höchstens 98 % ihres Fassungsraumes mit Wasser gefuellt sein; in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März muß das Wasser so viel Frostschutzmittel enthalten, daß das Wasser während der Beförderung nicht gefrieren kann; das Frostschutzmittel darf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit Phosphor nicht reagieren. 4.7.2 Tanks mit Stoffen der Rn. 431 Ziffern 31 bis 33 sowie mit Stoffen der Rn. 471 Ziffern 2a), 3a) und 3b) dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt werden; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muß jedoch ein fuellungsfreier Raum von 5 % bleiben. Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muß. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen sein, und die Kappen nach Abs. 4.3.1 müssen verriegelt sein. Ungereinigte leere Tanks müssen bei der Aufgabe zur Beförderung mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefuellt sein. 4.7.3 Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,93 kg für Ethyldichlorsilan, 0,95 kg für Methyldichlorsilan und 1,14 kg für Trichlorsilan (Siliciumchloroform) der Rn. 471 Ziffer 1 betragen, wenn nach Masse gefuellt wird. Wenn volumetrisch gefuellt wird, sowie für nicht namentlich genannte Chlorsilane (n.a.g.) der Rn. 471 Ziffer 1 darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen sein, und die Kappen nach Abs. 4.3.1 müssen verriegelt sein. 4.7.4 Tanks mit Stoffen der Rn. 401 Ziffern 5 und 15 dürfen nur bis zu 98 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein. 4.7.5 Bei Beförderung von Caesium und Rubidium der Rn. 471 Ziffer 11a) muß der Stoff mit einem inerten Gas überdeckt und die Kappen gemäß Abs. 4.3.2 müssen verriegelt sein. Tanks mit den übrigen Stoffen der Rn. 471 Ziffer 11a) dürfen erst nach vollständigem Erstarren des Stoffes und Überdecken mit einem inerten Gas zur Beförderung aufgegeben werden. Ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Rn. 471 Ziffer 11a) enthalten haben, müssen mit einem inerten Gas gefuellt sein. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen sein. 4.7.6.1 Für Stoffe der Rn. 431 Ziffer 1b) darf die Temperatur des Ladegutes beim Beladen 60 °C nicht überschreiten. 4.7.6.2 Eine maximale Ladetemperatur von 80 °C ist zugelassen, vorausgesetzt, beim Beladen werden Glimmnester vermieden und die Tanks sind luftdicht () verschlossen. Nach dem Beladen sind die Tanks unter Überdruck (z. B. mit Druckluft) zu setzen und auf Dichtheit zu kontrollieren. Es muß sichergestellt werden, daß während der Beförderung kein Unterdruck entsteht. Vor dem Entladen ist sicherzustellen, daß der Druck in den Tanks immer noch über dem atmosphärischen Druck liegt. Ist dies nicht der Fall, so ist vor dem Entladen in die Tanks ein Inertgas einzuleiten. 5. Sondervorschriften für die Klassen 5.1 und 5.2: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe; organische Peroxide 5.1 Verwendung 5.1.1 Die folgenden Stoffe der Rn. 501 dürfen in Kesselwagen befördert werden: 5.1.1.1 Die Stoffe der Ziffer 5. 5.1.1.2 Die Stoffe, die unter a) oder b) der Ziffern 1 bis 4, 11, 13, 16, 17, 22 und 23 fallen und in fluessigem oder geschmolzenem Zustand befördert werden. 5.1.1.3 Ammoniumnitrat, fluessig, der Ziffer 20. 5.1.1.4 Die Stoffe, die unter c) der Ziffern 1, 11, 13, 16, 18, 22 und 23 fallen und in fluessigem oder geschmolzenem Zustand befördert werden. 5.1.1.5 Die pulverförmigen oder körnigen Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 11, 13 bis 18, 21 bis 27, 29 und 31 fallen. Bemerkung: Wegen der Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Rn. 501 siehe Rn. 516. 5.1.2 Stoffe der Rn. 551 Ziffern 9b) und 10b) dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen in Kesselwagen befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen (siehe Abs. 5.4.2) feststellt, daß eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann. Ist das Ursprungsland kein Vertragsstaat des COTIF, so müssen die Bedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des COTIF anerkannt werden. 5.2 Bau 5.2.1 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.1.1 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein. 5.2.2 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.1.2 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks und ihre Ausrüstungsteile für Stoffe der Ziffer 1 müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % oder einem geeigneten Stahl hergestellt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt. Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Abs. 1.2.8.2 einen höheren Wert ergibt. 5.2.3 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.1.3 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Die Tanks müssen aus austenitischem Stahl hergestellt sein. 5.2.4 Tanks für die fluessigen Stoffe des Abs. 5.1.1.4 und für die pulverförmigen oder körnigen Stoffe des Abs. 5.1.1.5 müssen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieses Anhangs bemessen sein. 5.2.5 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. 5.3 Ausrüstung 5.3.1 Öffnungen der Tanks für Stoffe der Rn. 501 Ziffern 1a), 3a) und 5 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Außerdem sind die in Abs. 1.3.4 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zugelassen. Tanks für Lösungen mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Öffnungen haben. In diesem Fall müssen die Entleerungseinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem Schnellschlußventil einer genehmigten Bauart und der zweite aus einem Absperrorgan an jedem Ende des Entleerungsstutzens besteht. Am Ausgang beider Absperrorgane ist ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muß die innere Absperreinrichtung mit dem Tank verbunden und geschlossen bleiben. Kein Teil des Kesselwagens darf aus Holz bestehen, es sei denn, dieses ist mit einem geeigneten Überzug geschützt. 5.3.2 Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen. 5.3.3 Tanks für Stoffe der Rn. 501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, fluessig, der Ziffer 20 sind oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck bilden kann, und die das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für Ammoniumnitrat, fluessig, der Rn. 501 Ziffer 20 müssen so hergestellt sein, daß während der Beförderung keine Verstopfung der Einrichtungen durch fest gewordenes Ammoniumnitrat möglich ist. 5.3.4 Sind Tanks für Ammoniumnitrat, fluessig, der Rn. 501 Ziffer 20 von einem wärmeisolierenden Stoff umgeben, so muß dieser aus anorganischem Material bestehen und vollständig frei von brennbaren Stoffen sein. 5.3.5 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung nach Abs. 2.3.4.1 versehen sein. Das Sonnenschutzdach und jeder von ihm nicht bedeckte Teil des Tanks oder die äußere Umhüllung einer vollständigen Isolierung müssen einen weißen Anstrich haben oder in blankem Metall ausgeführt sein. Der Anstrich muß vor jeder Beförderung gereinigt und bei Vergilben oder Beschädigung erneuert werden. Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung darf keine brennbaren Stoffe enthalten. 5.3.6 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 müssen mit Temperaturmeßgeräten ausgerüstet sein. 5.3.6.1 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 müssen mit Sicherheitsventilen und Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Unterdruckventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Drücken ansprechen, die den Eigenschaften des organischen Peroxids und der Bauart des Tanks entsprechend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen dürfen am Tankkörper nicht zugelassen werden. 5.3.6.2 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 müssen mit federbelasteten Sicherheitsventilen ausgerüstet sein, um einen wesentlichen Druckaufbau im Tank durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe zu vermeiden, die bei einer Temperatur von 50 °C gebildet werden können. Die Kapazität und der Ansprechdruck des (der) Sicherheitsventils (-ventile) ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Abs. 5.4.2 festzulegen. Der Ansprechdruck darf jedoch keinesfalls so gewählt sein, daß fluessige Stoffe aus den Ventilen entweichen können, wenn der Tank umstürzt. 5.3.6.3 Die Druckentlastungseinrichtungen von Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 dürfen als federbelastete Ventile oder als Berstscheiben ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, daß sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe entlastet werden, die sich während eines Zeitraumes von mindestens einer Stunde Feuereinwirkung (Wärmebelastung 110 kW/m2) oder durch selbstbeschleunigende Zersetzung entwickeln. Der Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung(en) muß höher sein als der in Abs. 5.3.6.2 genannte und auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Abs. 5.4.2 festgelegt sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, daß der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des Tanks übersteigt. 5.3.6.4 Für isolierte Tanks mit einer vollständigen Umhüllung für Stoffe des Abs. 5.1.2 ist zur Ermittlung der Kapazität und der Einstellung der Druckentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen. 5.3.6.5 Unterdruckventile und federbelastete Sicherheitsventile der Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 sind mit einer Flammendurchschlagssicherung auszurüsten, es sei denn, die zu befördernden Stoffe und deren Zersetzungsprodukte sind nicht brennbar. Die Verminderung der Entlastungskapazität der Ventile durch diese Flammendurchschlagssicherung ist zu berücksichtigen. 5.4 Zulassung des Baumusters 5.4.1 Kesselwagen, die zur Beförderung von Ammoniumnitrat, fluessig, der Rn. 501 Ziffer 20 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung organischer Stoffe zugelassen werden. 5.4.2 Zur Zulassung des Baumusters von Tanks zur Beförderung von Stoffen des Abs. 5.1.2 sind Prüfungen vorzunehmen, um: die Verträglichkeit mit allen Werkstoffen nachzuweisen, die normalerweise mit dem Stoff während der Beförderung in Berührung kommen; Daten für die Konstruktion der Druckentlastungseinrichtungen und der Sicherheitsventile unter Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale des Kesselwagens zu erhalten und alle Sondervorschriften festzusetzen, die für die sichere Beförderung des Stoffes erforderlich sind. Die Prüfergebnisse müssen im Zulassungsbescheid für das Baumuster des Tanks aufgeführt sein. 5.5 Prüfungen 5.5.1 Tanks für Stoffe der Abs. 5.1.1.1, 5.1.1.2 und 5.1.1.3 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Tanks aus Reinaluminium für Stoffe der Rn. 501 Ziffer 1 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) geprüft werden. Tanks für Stoffe der Abs. 5.1.1.4 und 5.1.1.5 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Abs. 1.2.4 festgelegt ist. 5.5.2 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Berechnungsdruck nach Abs. 5.2.5 geprüft werden. 5.6 Kennzeichnung 5.6.1 Keine Sondervorschriften (Klasse 5.1). 5.6.2 An Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 sind entweder auf dem in Abs. 1.6.2 vorgeschriebenen Schild oder auf den Tankwänden selbst, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird, durch Prägen oder durch ein ähnliches Verfahren die nachstehend aufgeführten zusätzlichen Angaben anzubringen: der chemische Name sowie die zugelassene Konzentration des betreffenden Stoffes. 5.7 Betrieb 5.7.1 Das Innere der Tanks und alle Teile, die mit den Stoffen nach Abs. 5.1.1 und 5.1.2 in Berührung kommen können, müssen sauber gehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die mit dem Stoff nicht gefährlich reagieren können. 5.7.2 Tanks für Stoffe der Rn. 501 Ziffern 1a), 2a) und 3a) dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 °C nur bis zu 95 % ihres Fassungsraumes gefuellt werden. Tanks für Stoffe der Rn. 501 Ziffer 20 dürfen nur bis zu 97 % ihres Fassungsraumes gefuellt werden, und die höchste Temperatur nach der Füllung darf 140 °C nicht überschreiten. Bei wechselweiser Verwendung müssen vor und nach der Beförderung von Stoffen der Rn. 501 Ziffer 20 aus den Tanks und ihren Ausrüstungen sämtliche Rückstände entfernt werden. 5.7.3 Tanks für Stoffe des Abs. 5.1.2 sind gemäß dem Prüfbericht für die Zulassung des Baumusters des Tanks, jedoch höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraumes zu befuellen. Die Tanks müssen beim Befuellen frei von Verunreinigungen sein. 5.7.4 Die Bedienungsausrüstung, wie Ventile und äußere Rohrleitungen, der Tanks für Stoffe nach Abs. 5.1.2 müssen nach dem Befuellen oder Entleeren des Tanks entleert werden. 6. Sondervorschriften für die Klassen 6.1 und 6.2: Giftige Stoffe; ansteckungsgefährliche Stoffe 6.1 Verwendung Die folgenden Stoffe der Rn. 601 und 651 dürfen in Kesselwagen befördert werden: 6.1.1 Die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 601 Ziffern 2 bis 4. 6.1.2 Die Stoffe der Rn. 601, die unter a) der Ziffern 6 bis 13 - ausgenommen Isopropylchlorformiat der Ziffer 10 -, 15 bis 18, 20, 22, 23, 25 bis 28, 31 bis 36, 41, 44, 51, 52, 55, 61, 65 bis 68, 71 bis 73 und 90 fallen und in fluessigem oder geschmolzenem Zustand befördert werden. 6.1.3 Die Stoffe der Rn. 601, die unter b) oder c) der Ziffern 11, 12, 14 bis 28, 32 bis 36, 41, 44, 51 bis 55, 57 bis 62, 64 bis 68, 71 bis 73 und 90 fallen und in fluessigem oder geschmolzenem Zustand befördert werden. 6.1.4 Die pulverförmigen oder körnigen Stoffe der Rn. 601, die unter b) oder c) der Ziffern 12, 14, 17, 19, 21, 23, 25 bis 27, 32 bis 35, 41, 44, 51 bis 55, 57 bis 68, 71 bis 73 und 90 fallen. Bemerkung: Wegen der Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Rn. 601 siehe Rn. 616. 6.1.5 Die Stoffe der Rn. 651 Ziffer 3. Bemerkung: Wegen der Beförderung von Stoffen der Rn. 651 Ziffer 4b) in loser Schüttung siehe Rn. 666. 6.2 Bau 6.2.1 Tanks für die Stoffe des Abs. 6.1.1 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 1,5 MPa (15 bar) (Überdruck) bemessen sein. 6.2.2 Tanks für die Stoffe des Abs. 6.1.2 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein. 6.2.3 Tanks für die Stoffe der Abs. 6.1.3 und 6.1.5 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks für Chloressigsäure der Rn. 601 Ziffer 24 b) müssen mit einer Emailauskleidung oder einer gleichwertigen Schutzauskleidung versehen sein, sofern der Werkstoff des Tanks von der Chloressigsäure angegriffen wird. 6.2.4 Tanks für die pulverförmigen oder körnigen Stoffe des Abs. 6.1.4 müssen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieses Anhangs bemessen sein. 6.3 Ausrüstung 6.3.1 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe der Abs. 6.1.1 und 6.1.2 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Die in Abs. 1.3.4 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) sind für Tanks für Cyanwasserstofflösungen (Blausäurelösungen) der Rn. 601 Ziffer 2 jedoch nicht zugelassen. 6.3.2 Tanks für Stoffe der Abs. 6.1.3 bis 6.1.5 dürfen auch Untenentleerung haben. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen werden können. 6.3.3 Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor diesen eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. 6.4 Zulassung des Baumusters Keine Sondervorschriften. 6.5 Prüfungen 6.5.1 Tanks für Stoffe der Abs. 6.1.1 bis 6.1.3 und 6.1.5 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen, einschließlich der Wasserdruckprüfung, von Tanks für Stoffe der Rn. 601 Ziffer 31a) betragen 4 Jahre. 6.5.2 Tanks für Stoffe des Abs. 6.1.4 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Abs. 1.2.4 festgelegt ist. 6.6 Kennzeichnung An Tanks für Stoffe der Rn. 601 Ziffer 3 muß auf dem in Abs. 1.6.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die höchstzulässige Masse der Füllung des Tanks in kg angegeben sein. Die Lastgrenzen nach Abs. 1.6.2 sind für die jeweiligen Stoffe unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Masse der Füllung des Tanks abhängig vom beförderten Stoff zu ermitteln. 6.7 Betrieb 6.7.1 Tanks für Stoffe der Rn. 601 Ziffer 3 dürfen nur mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefuellt werden. 6.7.2 Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe der Abs. 6.1.1 und 6.1.2 müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein. 6.7.3 Kesselwagen, die zur Beförderung von Stoffen des Abs. 6.1 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden. 6.8 Übergangsvorschriften Kesselwagen zur Beförderung von Stoffen der Rn. 601 Ziffern 6, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 18, 20, 25 und 27, die gemäß den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter verwendet werden. 7. Sondervorschriften für die Klasse 7: Radioaktive Stoffe 7.1 Verwendung Stoffe der Rn. 704 Blätter 1, 5, 6, 9, 10 und 11, mit Ausnahme von Uraniumhexafluorid dürfen in Kesselwagen befördert werden. Es gelten die Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 704. Bemerkung: Zusätzliche Anforderungen können sich für Kesselwagen ergeben, die als Typ Aoder Typ B-Verpackung ausgelegt sind. 7.2 Bau Siehe Rn. 1736 7.3 Ausrüstung Die Öffnungen der Tanks zur Beförderung fluessiger radioaktiver Stoffe () müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. 7.4 Zulassung des Baumusters Kesselwagen, die zur Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen sind, dürfen zur Beförderung anderer Stoffe nicht zugelassen werden. 7.5 Prüfungen 7.5.1 Die Tanks sind erstmalig und wiederkehrend einer Wasserdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 0,265 MPa (2,65 bar) (Überdruck) zu unterziehen. 7.5.2 Abweichend von Abs. 1.5.2 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Programm ersetzt werden. 7.6 Kennzeichnung Auf dem in Abs. 1.6.1 beschriebenen Schild muß zusätzlich das in Rn. 705 (5) dargestellte Strahlensymbol eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Dieses Strahlensymbol darf unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird. 7.7 Betrieb 7.7.1 Der Füllungsgrad gemäß Abs. 1.7.3 darf bei der Bezugstemperatur von 15 °C 93 % des Fassungsraums des Tanks nicht übersteigen. 7.7.2 Kesselwagen, in denen radioaktive Stoffe befördert wurden, dürfen nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden. 8. Sondervorschriften für die Klasse 8: Ätzende Stoffe 8.1 Verwendung Die folgenden Stoffe der Rn. 801 dürfen in Kesselwagen befördert werden: 8.1.1 Die namentlich aufgeführten Stoffe der Ziffern 6 und 14. 8.1.2 Die Stoffe, die unter a) der Ziffern 1, 2, 3, 7, 8, 12, 17, 32, 33, 39, 40, 46, 47, 52 bis 56, 64 bis 68, 70 und 72 bis 76 fallen und in fluessigem oder geschmolzenem Zustand befördert werden. 8.1.3 Phosphoroxybromid der Ziffer 15 sowie Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 1 bis 5, 7, 8, 10, 12, 17, 31 bis 40, 42 bis 47, 51 bis 56 und 61 bis 76 fallen und in fluessigem oder geschmolzenem Zustand befördert werden. 8.1.4 Die pulverförmigen oder körnigen Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 9, 11, 13, 16, 31, 34, 35, 39, 41, 45, 46, 52, 55, 62, 65, 67, 69, 71, 73 und 75 fallen. Bemerkung: Wegen der Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Rn. 801 siehe Rn. 816. 8.2 Bau 8.2.1 Tanks für die namentlich in den Ziffern 6 und 14 aufgeführten Stoffe müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks für die Stoffe der Ziffer 14 müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein. Die Vorschriften des Anhangs II C gelten für die Werkstoffe und den Bau von geschweißten Tanks für Stoffe der Ziffer 6. 8.2.2 Tanks für die Stoffe des Abs. 8.1.2 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein. Sofern die Verwendung von Aluminium für Tanks zur Beförderung von Salpetersäure der Ziffer 2a) erforderlich ist, müssen diese Tanks aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sein; auch wenn die Berechnung nach Abs. 1.2.8.2 einen höheren Wert ergibt, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen. 8.2.3 Tanks für die Stoffe des Abs. 8.1.3 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. 8.2.4 Tanks für die pulverförmigen oder körnigen Stoffe des Abs. 8.1.4 müssen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieses Anhangs bemessen sein. 8.3 Ausrüstung 8.3.1 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe der Ziffern 6, 7 und 14 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Außerdem sind die in Abs. 1.3.4 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zugelassen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Für abnehmbare Tanks () für Stoffe der Ziffer 6 gelten folgende Vorschriften: a) sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen, daß sie sich nicht verschieben können; b) sie dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein; c) wenn die Gefäße gerollt werden können, müssen die Ventile mit Schutzkappen versehen sein. 8.3.2 Tanks für Stoffe der Abs. 8.1.2, 8.1.3 und 8.1.4 - ausgenommen Stoffe der Ziffer 7 - dürfen auch Untenentleerung haben. 8.3.3 Wenn die Tanks für Stoffe des Abs. 8.1.2 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor diesen eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. 8.3.4 Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1a) müssen mit einer Wärmeisolierung sowie einer außen angebrachten Heizausrüstung versehen sein. 8.3.5 Tanks und ihre Bedienungsausrüstungen für Hypochloritlösungen der Ziffer 61 müssen so beschaffen sein, daß keine fremden Stoffe in den Tank gelangen können, kein Ladegut austreten und sich im Tank kein gefährlicher Überdruck bilden kann. 8.4 Zulassung des Baumusters Keine Sondervorschriften. 8.5 Prüfungen 8.5.1 Tanks für Stoffe der Ziffer 6 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Werkstoffe jedes dieser geschweißten Tanks müssen nach dem Prüfverfahren des Anhangs II C geprüft werden. Tanks für Stoffe der Ziffern 6 und 7 sind alle 4 Jahre mit geeigneten Geräten (z. B. Ultraschall) auf Korrosionsbeständigkeit zu untersuchen. 8.5.2 Tanks für Stoffe der Ziffer 14 sowie Tanks für die Stoffe der Abs. 8.1.2 und 8.1.3 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Wasserdruckprüfung an Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1a) ist alle 4 Jahre zu wiederholen. Tanks aus Reinaluminium für Salpetersäure der Ziffer 2a) sind bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) zu prüfen. Der Zustand der Auskleidung der Tanks für Stoffe der Ziffer 14 ist von einem behördlich anerkannten Sachverständigen jährlich durch eine innere Untersuchung des Tanks zu prüfen. 8.5.3 Tanks für Stoffe des Abs. 8.1.4 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in Abs. 1.2.4 festgelegt ist. 8.6 Kennzeichnung 8.6.1 An den Tanks für Stoffe der Ziffern 6 und 14 ist außer den in Abs. 1.6.1 vorgesehenen Angaben das Datum (Monat, Jahr) der letzten Untersuchung des inneren Zustandes anzubringen. 8.6.2 An den Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1a) und für Stoffe der Ziffern 6 und 14 muß auf dem in Abs. 1.6.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die höchstzulässige Masse der Füllung des Tanks in kg angebracht sein. Die Lastgrenzen nach Abs. 1.6.2 sind für die jeweiligen Stoffe unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Masse der Füllung des Tanks abhängig vom beförderten Stoff zu ermitteln. 8.7 Betrieb 8.7.1 Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1a) dürfen nur bis zu 88 %, Tanks für Stoffe der Ziffer 14 müssen mindestens zu 88 % und dürfen höchstens bis zu 92 % ihres Fassungsraumes oder mit 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefuellt werden. Tanks für Stoffe der Ziffer 6 dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefuellt werden. 8.7.2 Tanks für Stoffe der Ziffern 6, 7 und 14 müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein. 8.8 Übergangsvorschriften Kesselwagen zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 3, 12, 33, 40 und 54, die gemäß den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter verwendet werden. 9. Sondervorschriften für die Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 9.1 Verwendung Die Stoffe der Rn. 901 Ziffern 1, 2, 11, 12, 20 und 31 bis 35 sowie 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 dürfen in Kesselwagen befördert werden. Bemerkung: Wegen der Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Rn. 901 siehe Rn. 916. 9.2 Bau 9.2.1 Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 11, 12, 20 und 31 bis 35 sowie für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 müssen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieses Anhangs bemessen sein. 9.2.2 Tanks für Stoffe der Ziffer 2 müssen nach einem Berechnungsdruck () von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. 9.3 Ausrüstung 9.3.1 Die Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen luftdicht () verschlossen werden können. Die Tanks für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 müssen mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein. 9.3.2 Wenn Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörden entsprechen. 9.3.3 Tanks für Stoffe der Ziffer 20 müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung ausgerüstet sein. Sie dürfen auch mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa (0,2 bar) bis 30 kPa (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. Wärmeisolierungen in direktem Kontakt zu Tanks für Stoffe der Ziffer 20 müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der Hoechsttemperatur liegt, für die der Tank ausgelegt ist. 9.3.4 Die Untenentleerung von Tanks für Stoffe der Ziffer 20 darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenem Werkstoff hergestellt ist. 9.4 Zulassung des Baumusters Keine Sondervorschriften. 9.5 Prüfungen 9.5.1 Tanks für Stoffe der Ziffer 2 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. 9.5.2 Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 11, 12, 20 und 31 bis 35 sowie für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in Absatz 1.2.4 festgelegt ist. 9.6 Kennzeichnung Tanks für Stoffe der Ziffer 20 müssen neben den Angaben nach Abs. 1.6.2 auf beiden Seiten mit dem in Anhang IX Rn. 1910 dargestellten Kennzeichen versehen sein. 9.7 Betrieb 9.7.1 Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen sein. 9.7.2 Kesselwagen, die zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 und 2 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden. 9.8 Übergangsvorschriften Kesselwagen, die für die Beförderung von Stoffen der Ziffer 20 vorgesehen waren, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 weiter verwendet werden. () Gemäß Definition der Rn. 1326. () Dieses Übereinkommen wird von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO), London, veröffentlicht. () Die UIC-Merkblätter werden vom Internationalen Eisenbahnverband - Veröffentlichungen - 16, Rue Jean Rey, F-75015 Paris, herausgegeben. () Diese Vorschriften sind für den Seeverkehr im IMDG-Code und für den Luftverkehr in den Technischen Anweisungen der ICAO veröffentlicht. () Von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) veröffentlicht. Die IMO und die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) haben auch Richtlinien für das Verladen von Gütern in Großcontainern und die entsprechende Ausbildung aufgestellt, die von der IMO unter dem Titel "IMO/ILO-Richtlinien für das Packen von Ladung in Frachtcontainern oder Fahrzeugen (Container-Packrichtlinien)" veröffentlicht wurden. () Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes nach den UN-Empfehlungen [siehe Fußnote (¹) zur Rn. 101]. () Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, so muß die Festlegung von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF anerkannt werden. () Bei den Kennzeichnungsnummern 0015, 0016 und 0303 nur die Gegenstände, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, welche nach den Kriterien der Klasse 8 ätzend sind. () Bei den Kennzeichnungsnummern 0015, 0016 und 0303 nur die Gegenstände, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, welche nach den Kriterien der Klasse 8 ätzend sind. () In den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) und in den Technischen Anweisungen der ICAO für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter werden die Gase auf Grund ihrer Hauptgefahr einer der folgenden drei Unterklassen zugeordnet: Unterklasse 2.1: entzündbare Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Buchstaben F bezeichnet sind) Unterklasse 2.2: nicht entzündbare, nicht giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Buchstaben A oder O bezeichnet sind) Unterklasse 2.3: giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Buchstaben T bezeichnet sind, d.h. T, TF, TC, TO, TFC und TOC). () Richtlinie 75/324/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über Aerosolpackungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 147 vom 9.6.1975. () Richtlinie 94/1/EG der Europäischen Kommission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Union) über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europä-ischen Gemeinschaften L 23 vom 28.1.1994. () Richtlinie 84/525/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 300 vom 19.11.1984. () Richtlinie 84/527/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 300 vom 19.11.1984. () Richtlinie 84/526/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 300 vom 19.11.1984. () Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, die zuständige Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des COTIF. () Beschluß des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 220 vom 30.08.1993. () Richtlinie 84/526/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 300 vom 19.11.1984. () Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen: für 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffer 2 A: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3; für 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemische, stabilisiert, der Ziffer 2 F: Gemisch P 1, Gemisch P 2; für 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verfluessigt, n.a.g., der Ziffer 2 F: Gemisch A oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B, Gemisch C oder Propan. () Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. () Lösemittel-Trennprüfung: Diese Prüfung muß bei 23 °C in einem Meßzylinder von 100 ml Inhalt durchgeführt werden, der mit einem Stopfen versehen sein und eine Gesamthöhe von etwa 25 cm sowie einen einheitlichen inneren Durchmesser im kalibrierten Teil von etwa 3 cm haben muß. Der Stoff muß gut umgerührt werden, um eine einheitliche Homogenität zu erhalten, und ist in den Meßzylinder bis zur Marke 100 ml einzufuellen. Stopfen einsetzen und 24 Stunden ruhen lassen. Anschließend ist die Höhe der oberen Trennschicht zu messen und der Prozentsatz dieser Schichthöhe gegenüber der Gesamthöhe des Prüfmusters zu ermitteln. () Bestimmung der Viskosität: Wenn der betreffende Stoff sich nicht-newtonisch verhält oder wenn die Auslaufbecher-Methode zur Bestimmung der Viskosität ungeeignet ist, muß ein Viskosimeter mit variabler Schergeschwindigkeit verwendet werden, um den Koeffizienten der dynamischen Viskosität des Stoffes bei 23 °C bei einer Anzahl von Schergeschwindigkeiten zu bestimmen; die ermittelten Werte müssen in Abhängigkeit von den Schergeschwindigkeiten auf eine Schergeschwindigkeit 0 extrapoliert werden. Die auf diese Weise festgestellte dynamische Viskosität, dividiert durch die Dichte, ergibt die scheinbare kinematische Viskosität bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0. () Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC), Genf 1972, in der jeweils gültigen Fassung. Herausgegeben von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO), 4, Albert Embankment, London SEI 7SR. () Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. () Diese Nomenklatur ist in der jeweils gültigen Fassung der ISO-Norm R 1750:1981 sowie in den Nachträgen enthalten. () Self-Accelerating Decomposition Temperature (SADT). () Siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 1. () Dieser Ziffer sind zur Zeit keine selbstzersetzlichen Stoffe zugeordnet. () Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und in wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. () Die Benennung darf durch eine Sammelbezeichnung ersetzt werden, die die Stoffe gruppiert, die wesensverwandt sind, und die in gleicher Weise verträglich sind mit den Eigenschaften des Gefäßes. () Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten zuzufügen. () Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. () Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten zuzufügen. () Die Benennung darf durch eine Sammelbezeichnung ersetzt werden, die die Stoffe gruppiert, die wesensverwandt sind und die in gleicher Weise verträglich sind mit den Eigenschaften des Gefäßes. () Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. () Siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II, Abschnitt 20. () Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die der Kennzeichnungsnummer 2071 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID [siehe Rn.900 (3)]. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die der Kennzeichnungsnummer 2072 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen. () Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. () Für Mengen der in Rn. 551 aufgeführten Stoffe, die dem Abschnitt "Beförderungsvorschriften" nicht unterliegen, siehe Rn. 551a. () Self-Accelerating Decomposition Temperature (SADT). () Für Mengen der in Rn. 551 aufgeführten Stoffe, die dem Abschnitt "Beförderungsvorschriften" nicht unterliegen, siehe Rn. 551a. () Der Begriff "mit Wasser reagierend" bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt. () Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. () Diese Nomenklatur ist in der jeweils gültigen Fassung der ISO-Norm R 1750:1981 sowie in den Nachträgen enthalten. () Als Stoffe im Sinne dieser Klasse gelten auch Viren, Mikro-Organismen sowie mit diesen kontaminierte Gegenstände. () Siehe "Laboratory Biosafety Manual, Second Edition (1993) der Weltgesundheitsorganisation (WHO)". () Siehe auch Richtlinie 90/219/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 117 vom 8. Mai 1990, S. 1. () Regelungen dazu bestehen z. B. in der Richtlinie 91/628/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 340 vom 11. Dezember 1991, S. 17) und in den Empfehlungen des Europarates (Ministerkomitee) für den Transport bestimmter Tiergattungen. () Die angegebene biologische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. () Die Vorschriften der Klasse 7 beruhen auf den nachstehend aufgeführten Grundlagen und Bestimmungen der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA): Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Safety Series No. 6, 1985 Edition; diese enthalten (in der Fassung 1990) auch allgemeine Grundsätze für den Strahlenschutz. Erläuterungen und weitere Informationen zu diesen Vorschriften sind in folgenden Dokumenten enthalten: 1. IAEA "Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Materials" (1985 Edition), Safety Series No. 37, Third Edition (in der Fassung 1990). 2. IAEA "Explanatory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Materials" (1985 Edition), Safety Series No. 7, Second Edition (in der Fassung 1990). 3. IAEA "Basic Safety Standards for Radioactive Protection", Safety Series No. 9, 1982 Edition. 4. IAEA "Emergency Response Planning and Preparedness for Transport Accidents Involving Radioactive Material", Safety Series No. 87, 1988 Edition. 5. IAEA "Schedule of Requirements for the Transport of Specified Types of Radioactive Material Consignments", Safety Series No. 80 (in der Fassung 1990). () Zur Information darf zusätzlich in Klammern die Dosisleistung in Millirem/h angegeben werden. Millisievert oder Millirem sind nicht in allen Fällen die korrekten Einheiten für die Strahlendosis; zweckmäßigerweise werden jedoch ausschließlich diese Einheiten verwendet. () Die "Sondervereinbarung" ist kein "Sonderabkommen" im Sinne von Art. 5 § 2 der ER/CIM. () Ein Stoff oder ein Präparat, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfuellt und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Gruppe a), aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder Absorption durch die Haut entsprechend Gruppe c) oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen. () OECD Guidelines for Testing of Chemicals, Guideline 404, "Acute Dermal Irritation/Corrosion" (1992). () Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. () Für Mengen der in Rn. 901 aufgeführten Stoffe und Gegenstände, die den Vorschriften des Kapitels 2 "Transportbedingen" nicht unterliegen, siehe Rn. 901a. () Siehe insbesondere Teil C der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 18-20), in dem die Genehmigungsverfahren für die Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind. () Regelungen dazu bestehen z. B. in der Richtlinie 91/628/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 340 vom 11. Dezember 1991, S. 17) und in den Empfehlungen des Europarates (Ministerkomitee) für den Transport bestimmter Tiergattungen. () Die angegebene technische oder biologische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Für die Benennung der Pestizide ist, sofern aufgeführt, der Name gemäß ISO-Norm R 1750:1981 einzusetzen. () Statt Dichte [siehe Rn. 4 (1)] wird in diesem Anhang relative Dichte (d) verwendet. () Für Verpackungen, die auch für die Beförderung im internationalen Straßenverkehr zugelassen sind, darf dieses Symbol lauten "RID/ADR". () Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. () Korbförmig bedeutet, daß die Außenverpackung eine durchbrochene Oberfläche aufweist. () Korbförmig bedeutet, daß die Außenverpackung eine durchbrochene Oberfläche aufweist. () Labormethoden zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit von hochmolekularem Polyethylen gemäß Definition in Anhang V Rn. 1551 (6) gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Standardfluessigkeiten nach der Beilage zum Anhang V Abschnitt I siehe Richtlinien im nichtrechtsverbindlichen Teil des vom Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr veröffentlichten Textes des RID. () Siehe ISO-Norm 2248. () Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. () Jeder flexible IBC kann auch mit einem Piktogramm versehen werden, auf dem die empfohlenen Hebemethoden angegeben werden. () Die Maßeinheiten hinzufügen. () Dieses Symbol bedeutet, daß das Versandstückmuster den "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Safety Series No. 6, 1985" entspricht. () Es handelt sich ausschließlich um die US-Norm ANSI N 14.1-1982, die 1982 veröffentlicht wurde und beim "American National Standard Institute", 1430 Broadway, New York, NY-10018 bezogen werden kann. () Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden. () Der Text muß in einer amtlichen Sprache des Versandlandes gedruckt sein und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch, sofern nicht die internationalen Tarife oder Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen etwas anderes vorschreiben. () Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen, Dehnung nach Bruch (l = 5 d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 F0 berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist. () Unter Baustahl versteht man einen Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt. () Diese Formel ergibt sich aus der allgemeinen Formel e1 = e0 In dieser Formel bedeutet Rm0 = 360, A0 = 27 für Bezugsbaustahl, Rm1 = Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2, A1 = Mindestbruchdehnung in % des gewählten Metalls. () Bei anderen als kreisrunden Tanks, z. B. Koffertanks oder elliptischen Tanks, entsprechen die angegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus einem flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei diesen Querschnittformen dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2 000 mm, oben und unten nicht größer als 3 000 mm sein. () Jedoch darf bei Tanks zur Beförderung bestimmter kristallisierbarer oder sehr dickfluessiger Stoffe, tiefgekühlt verfluessigter Gase, sowie bei Tanks, die mit Ebonit oder einem thermoplastischen Material ausgekleidet sind, die innere Absperreinrichtung durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt sein. () Bei Tankcontainern mit einem Volumen von weniger als 1 m3 kann dieses Ventil oder die angebrachte Einrichtung durch einen Blindflansch ersetzt werden. () Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dicht verschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinnern eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen. Ventile ohne zwischengeschaltete Berstscheibe zur Vermeidung eines unzulässigen Unterdrucks im Tankinnern sind jedoch zugelassen, sofern die Tanks nach den Sondervorschriften für die einzelnen Klassen während der Beförderung nicht luftdicht verschlossen sein müssen. () Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. () Die Bauprüfung umfaßt bei Tanks mit einem Mindestprüfdruck von 1 Mpa (10 bar) auch die Prüfung von Schweißprobestücken - Arbeitsproben - nach den Prüfverfahren des Anhangs II C. () In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht gefährlich ist. () Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen. () Die Benennung darf durch eine Sammelbezeichnung ersetzt werden, welche die Stoffe, die von ähnlicher Beschaffenheit und in gleicher Weise verträglich mit den Eigenschaften des Tanks sind, gruppiert. () Beispiele für den Schutz der Tanks: 1. Der Schutz gegen seitliches Anfahren kann z. B. aus Längsträgern bestehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen. 2. Der Schutz gegen Überrollen kann z. B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern bestehen. 3. Der Schutz gegen Anfahren von rückwärts kann z. B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen bestehen. () Als fluessig im Sinne dieser Bestimmung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 °C weniger als 2 680 mm2/s beträgt. () Diese Vorschriften sind im IMDG-Code veröffentlicht. () Siehe Abs. 1.2.8.2. () Diese Vorschriften sind im IMDG-Code veröffentlicht. () Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen: für 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffer 2 A: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3; für 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemische, stabilisiert, der Ziffer 2 F: Gemisch P 1, Gemisch P 2; für 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verfluessigt, n.a.g., der Ziffer 2 F: Gemisch A, Gemisch A 0, Gemisch A 1, Gemisch B, Gemisch C. Die in der Bemerkung 1 zu Rn. 201 Ziffer 2 F Kennzeichnungsnummer 1965 aufgeführten Handelsnamen dürfen nur zusätzlich verwendet werden. () Siehe Abs. 1.2.8.2. () Jedoch darf bei Tanks zur Beförderung bestimmter kristallisierbarer oder sehr dickfluessiger Stoffe, tiefgekühlt verfluessigter Gase, sowie bei Tanks, die mit Ebonit oder einem thermoplastischen Material ausgekleidet sind, die innere Absperreinrichtung durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt sein. () Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dicht verschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinnern eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen. Ventile ohne zwischengeschaltete Berstscheibe zur Vermeidung eines unzulässigen Unterdrucks im Tankinnern sind jedoch zugelassen, sofern die Tanks nach den Sondervorschriften für die enzelnen Klassen während der Beförderung nicht luftdicht verschlossen sein müssen. () Die Bauprüfung umfaßt bei Kesselwagen mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) auch die Prüfung von Schweißprobestücken - Arbeitsproben - nach Abs. 1.2.8.4 und nach den Prüfverfahren des Anhangs II C. () Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen. () Als abnehmbar werden Tanks bezeichnet, die der besonderen Bauweise des Wagens angepaßt, von diesem erst nach Lösung der Befestigungsmittel abgenommen werden können. () Siehe Anhang VIII Rn. 1800 (1) Bemerkung. () Als fluessig im Sinne dieser Bestimmung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 °C weniger als 2 680 mm2/s beträgt.