31996L0020

Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 092 vom 13/04/1996 S. 0023 - 0035


RICHTLINIE 96/20/EG DER KOMMISSION vom 27. März 1996 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/97/EWG (4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Richtlinie 70/157/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann.

Die Weiterentwicklung der Motortechnik macht eine genauere Festlegung der Prüfverfahren, insbesondere der für schwere Nutzfahrzeuge vorgesehenen Prüfungen erforderlich, um deren Durchführung und vor allem die Reproduzierbarkeit der Prüfungen zu ermöglichen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der verfügende Teil der Richtlinie 70/157/EWG wird wie folgt geändert:

- Artikel 1 wird wie folgt geändert: ". . . Schienenfahrzeugen, landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen und fahrbaren Maschinen . . .".

- In Artikel 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 2a Absatz 2 wird "Artikel 9a" durch "Artikel 2" ersetzt.

- In Artikel 3 wird "des Anhangs" durch "der Anhänge" ersetzt.

(2) Die Anhänge der Richtlinie 70/157/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Oktober 1996 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage beziehen,

- weder für einen Kraftfahrzeugtyp oder den Typ einer Auspuffanlage die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Fahrzeuge oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Auspuffanlagen verbieten,

wenn die Fahrzeuge oder Auspuffanlagen die Anforderungen der Richtlinie 70/157/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfuellen.

(2) Ab dem 1. Januar 1997 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp oder den Typ einer Auspuffanlage aus Gründen, die sich auf den zulässigen Geräuschpegel beziehen,

- die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen

und

- müssen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht eingehalten sind.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten für als Ersatzteile bestimmte Auspuffanlagen weiterhin die EG-Typgenehmigung erteilen und deren Verkauf und Inbetriebnahme nach früheren Fassungen der Richtlinie 70/157/EWG zulassen, wenn sie

- für den Einbau in bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind

und

- den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 266 vom 8. 11. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 371 vom 19. 12. 1992, S. 1.

ANHANG

Zwischen dem verfügenden Teil und Anhang I wird ein Verzeichnis der Anhänge mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Verzeichnis der Anhänge

ANHANG I: EG-Typgenehmigung in bezug auf den Geräuschpegel eines Kraftfahrzeugs

Anlage 1: Beschreibungsbogen

Anlage 2: Typgenehmigungsbogen

ANHANG II: EG-Typgenehmigung einer Auspuffanlage als selbständige technische Einheit

Anlage 1: Beschreibungsbogen

Anlage 2: Typgenehmigungsbogen

Anlage 3: Muster des EG-Typgenehmigungszeichens

ANHANG III: Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion

ANHANG IV: Vorschriften für die Prüfstrecke".

Änderungen zu Anhang I:

Die Fußnote zu 1.1.7 erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Gemäß den Definitionen von Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG."Nummer 2.1 erhält folgenden Wortlaut:

"2.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf den zulässigen Geräuschpegel ist vom Hersteller zu stellen."

Nummer 2.2 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten."

Die Nummern 2.2.1 bis einschließlich 2.2.4 werden gestrichen.

Unter Nummer 2.3 wird der Ausdruck "oder von seinem Beauftragten" gestrichen.

Nummer 2.5 wird gestrichen.

Nummer 4 erhält folgenden Wortlaut:

"4. Erteilung der EG-Typgenehmigung

4.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

4.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

4.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen."

Unter Nummer 5.2.1.2 wird "Anhang III" durch "Anlage 2" ersetzt.

Unter Nummer 5.2.2.3.1 wird "Anhang VI" durch "Anhang IV" ersetzt.

Unter Nummer 5.2.2.3.4 erhält der zweite Absatz folgenden Wortlaut:

"Die für die Prüfung verwendeten Reifen werden vom Fahrzeughersteller ausgewählt; sie müssen handelsüblich sein und auf dem Markt angeboten werden; sie müssen einer der vom Fahrzeughersteller nach Nummer 1.5 des Nachtrags der Anlage 2 für das Fahrzeug angegebenen Reifengröße (vgl. Nummer 2.17 des Anhangs II der Richtlinie 92/23/EWG des Rates (*) entsprechen und im Fall von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich der Mindestprofiltiefe den Vorschriften der Richtlinie 89/459/EWG entsprechen; für Fahrzeuge anderer Klassen gilt die in der Richtlinie 89/459/EWG festgelegte Mindestprofiltiefe wie für Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Der Reifendruck muß jeweils der Prüfmasse des Fahrzeugs entsprechen.

(*) ABl. Nr. L 129 vom 14. 5. 1992, S. 45."

Unter Nummer 5.2.2.4.3.3.1.1 wird nach dem dritten Absatz folgender Absatz angefügt:

"Wird die Motordrehzahl 'S' bei einer der Leerlaufdrehzahl entsprechenden Annäherungsmotordrehzahl noch erreicht, ist die Prüfung nur im dritten Gang durchzuführen, und die einschlägigen Ergebnisse sind zu ermitteln."

Unter Nummer 5.2.2.4.3.3.1.2 wird folgender Absatz angefügt:

"Das Fahrzeug gilt jedoch auch dann noch als für seinen Typ repräsentativ, wenn die Prüfungen auf Verlangen des Antragstellers auf weitere, nicht vorgesehene Übersetzungsverhältnisse ausgedehnt werden und der höchste Geräuschpegel zwischen dem höchsten und niedrigsten Wert der geprüften Übersetzungsverhältnisse erreicht wird."

Unter den Nummern 5.2.3.1 und 5.2.3.5.1 wird "Anhang III" durch "Anlage 2" ersetzt.

Unter Nummer 5.3.2 wird "Artikel 8 Absatz 3" ersetzt durch "Artikel 11 Absätze 2 oder 3".

Nummer 6 erhält folgenden Wortlaut:

"6. Veränderungen des Typs und Änderungen der Typgenehmigungen

6.1. Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG."

Die Unterabsätze von Nummer 7 erhalten folgenden Wortlaut:

"7.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

7.2. Besondere Vorschriften

7.2.1. Die Prüfungen, auf die unter Nummer 2.3.5 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird, entsprechen denjenigen des Anhangs III (I) dieser Richtlinie.

7.2.2. Die Häufigkeit der Überprüfungen im Sinne von 2.4 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG beträgt normalerweise einmal alle zwei Jahre."

Nach der Abbildung 4 werden die folgenden Anlagen 1 und 2 angefügt:

"Anlage 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Beschreibungsbogen Nr. . . . gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (*) betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung (Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . . /. . . /EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A 4 haben oder auf das Format A 4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse (c):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

(*) Die Numerierungen und Fußnoten in diesem Beschreibungsbogen entsprechen denen in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Punkte wurden weggelassen.

1. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung):

1.6. Lage und Anordnung der Antriebsmaschine:

2. Massen und Abmessungen (e) (in kg und mm) (Gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles):

2.4.1. Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.1. Länge (j):

2.4.1.2. Breite (k):

2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1. Länge (j):

2.4.2.2. Breite (k):

2.6. Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird (mit Standardausrüstung einschließlich Kühlfluessigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer) (o) (Größt- und Kleinstwert):

3. Antriebsmaschine (q)

3.1. Hersteller

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers: (gemäß Kennzeichnung am Motor, oder sonstige Identifizierungsmerkmale)

3.2. Verbrennungsmotor

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt (1)

3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder:

3.2.1.2.3. Zündfolge:

3.2.1.3. Hubvolumen (s): .......... cm3

3.2.1.8. Nennleistung (t): .......... kW bei .......... min-1 (vom Hersteller deklarierter Wert)

3.2.4. Kraftstoffversorgung

3.2.4.1. Durch Vergaser: Ja/nein (1)

3.2.4.1.2. Typ(en):

3.2.4.1.3. Anzahl:

3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (1)

3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1)

3.2.4.1.4. Regler

3.2.4.2.4.1. Typ:

3.2.4.2.4.2.1. Abregeldrehzahl unter Belastung: .......... min -1

3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (1)

3.2.4.3.1. Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrstelleneinspritzung (1)/ Direkteinspritzung/Sonstige) (genaue Angabe) (1)

(1) Nichtzutreffendes streichen.

3.2.8. Einlaßsystem

3.2.8.4.2. Luftfilter, Zeichnungen: ..........; oder

3.2.8.4.2.1. Fabrikmarke(n):

3.2.8.4.2.2. Typ(en):

3.2.8.4.3. Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: .........., oder

3.2.8.4.3.1. Fabrikmarke(n):

3.2.8.4.3.2. Typ(en):

3.2.9. Auspuffsystem

3.2.9.2. Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage:

3.2.9.4. Schalldämpfer:

Für Vor-, Mittel- und Nachschalldämpfer: Bauweise, Typ, Kennzeichnung; wenn von Einfluß auf das Außengeräusch: Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst:

3.2.9.5. Lage der Auspufföffnung:

3.2.9.6. Schalldämpfer mit Faserwerkstoffen:

3.2.12.2.1. Katalysator: ja/nein (1)

3.2.12.2.1.1. Anzahl der Katalysatoren und Monolithen:

3.3. Elektromotor

3.3.1. Typ (Wicklungsanordnung, Erregung):

3.3.1.1. Größte Stundenleistung: .......... kW

3.3.1.2. Betriebsspannung: .......... V

3.4. Sonstige Verbrennungs- oder Elektromotoren oder Kombinationen davon (Besonderheiten hinsichtlich der Bauteile solcher Verbrennungs- oder Elektromotoren):

4. Kraftübertragung (v)

4.2. Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.):

4.6. Übersetzungsverhältnisse: Getriebegänge Getriebeübersetzung (Übersetzungsverhältnisse zwischen Motor und Getriebeantriebswelle) Übersetzung des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeantrieb und Antriebsrad) Gesamtübersetzung

Hoechstwert für stufenloses Getriebe (*) 1 2 3 . . . Mindestwert für stufenloses Getriebe (*) Rückwärtsgang (*) Zusätzliche Angaben für Geländefahrzeuge

(1) Nichtzutreffendes streichen.

4.7. Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (und Angabe des Gangs, in dem diese erreicht wird) km/h) (w):

6. Radaufhängung

6.6. Bereifung und Räder

6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1:

6.6.2.2. Achse 2:

6.6.2.3. Achse 3:

6.6.2.4. Achse 4:

usw.

9. Aufbau (gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse M 1)

9.1. Art des Aufbaus:

9.2. Verwendete Werkstoffe und Bauart:

12. Verschiedenes

12.5. Einzelheiten über sonstige, nicht motorbezogene Schalldämpfungseinrichtungen (sofern nicht bereits unter anderen Nummern beschrieben):

Zusätzliche Angaben für Geländefahrzeuge

1.3. Anzahl der Achsen und Räder:

2.4.1. Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.4.1. Überhangwinkel vorn (na): .......... Grad

2.4.1.5.1. Überhangwinkel hinten (nb): .......... Grad

2.4.1.6. Bodenfreiheit (gemäß Anhang II A Abschnitt 4.5.4 der Richtlinie 70/156/EWG)

2.4.1.6.1. Zwischen den Achsen:

2.4.1.6.2. Unter der (den) Vorderachse(n):

2.4.1.6.3. Unter der (den) Hinterachse(n):

2.4.1.7. Rampenwinkel (nc): .......... Grad

2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.4.1. Überhangwinkel vorn (na): .......... Grad

2.4.2.5.1. Überhangwinkel hinten (nb): .......... Grad

2.4.2.6. Bodenfreiheit (gemäß Anhang II A Abschnitt 4.5.4 der Richtlinie 70/156/EWG)

2.4.2.6.1. Zwischen den Achsen:

2.4.2.6.2. Unter der (den) Vorderachse(n):

2.4.2.6.3. Unter der (den) Hinterachse(n):

2.4.2.7. Rampenwinkel (nc): .......... Grad

2.15. Anfahrvermögen an Steigungen (Einzelfahrzeug): .......... Prozent

4.9. Differentialsperre: ja/nein (1)

Datum, Ordner

(1) Nichtzutreffendes streichen.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

MUSTER

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

[Größtformat: A4 (210 × 297 mm)]

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über

- die Typgenehmigung (1)

- die Erweiterung der Typgenehmigung (1)

- die Verweigerung der Typgenehmigung (1)

- den Entzug der Typgenehmigung (1)

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) in bezug auf die Richtlinie . . ./. . ./EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG.

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (2):

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse (3):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage- und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1. (Erforderlichenfalls) Zusätzliche Angaben: Siehe Nachtrag

2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst:

3. Datum des Prüfprotokolls:

4. Nummer des Prüfprotokolls:

5. Gegebenenfalls Bemerkungen: Siehe Nachtrag

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

Nachtrag zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . .

betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . .

1. Zusätzliche Angaben:

1.1. Erforderlichenfalls Verzeichnis der unter Nummer 5.2.2.4.3.3.1.2 des Anhangs 1 fallenden Fahrzeuge:

1.2. Motor:

1.2.1. Hersteller:

1.2.2. Typ:

1.2.3. Modell:

1.2.4. Nennleistung: .................... kW bei .................... min-1

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht relevant sind, so werden diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol '?' dargestellt (z. B. ABC???123???).

(3) Gemäß der Definition in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

1.3. Kraftübertragung: Handschaltung/automatisch (1)

1.3.1. Zahl der Gänge:

1.4. Ausrüstung:

1.4.1. Schalldämpfer:

1.4.1.1. Hersteller:

1.4.1.2. Modell:

1.4.1.3. Typ: .................... gemäß Zeichnung Nr.: ....................

1.4.2. Ansauggeräuschdämpfer:

1.4.2.1. Hersteller:

1.4.2.2. Modell:

1.4.2.3. Typ: .................... gemäß Zeichnung Nr.: ....................

1.5. Reifengröße:

1.5.1. Beschreibung des für die Typgenehmigungsprüfung verwendeten Reifentyps:

1.6. Messungen:

1.6.1. Geräuschpegel des fahrenden Fahrzeugs:

Meßergebnisse links dB (A) (2) rechts dB (A) (2) Hebelstellung des Getriebes

1. Messung 2. Messung 3. Messung 4. Messung Prüfergebnis: dB (A)/E (3)

1.6.2. Geräuschpegel des stehenden Fahrzeugs: dB (A) (2) Motordrehzahl

1. Messung 2. Messung 3. Messung Prüfergebnis: dB (A)/E (3)

1.6.3. Geräuschpegel des Druckluftgeräuschs:

Meßergebnisse links dB (A) (2) rechts dB (A) (2)

1. Messung 2. Messung 3. Messung 4. Messung Prüfergebnis: dB (A)

5. Bemerkungen:"

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Die Meßwerte sind entsprechend Nummer 5.2.2.5.1 des Anhangs I um 1 dB (A) vermindert worden.

(3) "E" bedeutet, daß die Messungen gemäß dieser Richtlinie durchgeführt wurden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Änderungen zu Anhang II

Unter Nummer 0 wird "Artikel 9a" durch "Artikel 2" ersetzt.

Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

"2.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für ein Ersatzauspuffsystem oder ein Bauteil davon als selbständige technische Einheit ist vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller der betreffenden selbständigen technischen Einheit zu stellen."

Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

"2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten."

Die Nummern 2.2.1 bis einschließlich 2.2.3, 2.4 und 3.1.3 werden gestrichen.

Die Fußnote (1) zu den Nummern 2.3.3 und 5.2.1 erhält folgende Fassung:

"(1) Wie in der Fassung dieser Richtlinie beschrieben, die für die Typgenehmigung des Fahrzeugs galt."Die Nummern 3., 3.1, 3.1.1, 3.1.2 und 3.2 werden in 2.4, 2.4.1, 2.4.1.1, 2.4.1.2 und 2.4.2 umnumeriert.

Nummer 4 wird in Nummer 3 umnumeriert und erhält folgenden Wortlaut:

"3. Erteilung der EG-Typgenehmigung

3.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

3.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

3.3. Jedem als selbständige technische Einheit genehmigten Typ einer Ersatzauspuffanlage oder eines Bauteils davon wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gibt die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie an, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugs galt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer Ersatzauspuffanlage oder eines Bauteils davon zuteilen."

Eine neue Nummer 4 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

"4. EG-Typgenehmigungszeichen

4.1. Jede einem genehmigten Typ entsprechende Ersatzauspuffeinrichtung oder jedes Bauteil davon, mit Ausnahme der Befestigungsteile und Rohre, muß ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

4.2. Das Typgenehmigungszeichen besteht aus einem den Buchstaben 'e' umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

'1' für Deutschland

'2' für Frankreich

'3' für Italien

'4' für die Niederlande

'5' für Schweden

'6' für Belgien

'9' für Spanien

'11' für das Vereinigte Königreich

'12' für Österreich

'13' für Luxemburg

'17' für Finnland

'18' für Dänemark

'21' für Portugal

'23' für Griechenland

'IRL' für Irland

Ferner umfaßt es in der Nähe des Rechtecks die 'Grundgenehmigungsnummer', die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer, auf die in Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird, und der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates angeben, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung galt. Für die Richtlinie 70/157/EWG ist die laufende Nummer 00; für die Richtlinie 77/212/EWG ist die laufende Nummer 01; für die Richtlinie 84/424/EWG ist die laufende Nummer 02; für die Richtlinie 92/97/EWG ist die laufende Nummer 03.

4.3. Das Zeichen muß selbst nach dem Einbau der Ersatzauspuffeinrichtung oder des Bauteils davon in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.4. Ein Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen ist in Anlage 3 enthalten."

Nummer 6 wird durch die folgenden neuen Nummern 6 und 7 ersetzt:

"6. Veränderungen des Typs und Änderungen der Typgenehmigungen

6.1. Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

7. Übereinstimmung der Produktion

7.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

7.2. Besondere Vorschriften:

7.2.1. Die Prüfungen, auf die unter 2.3.5 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird, entsprechen denjenigen des Anhangs III (II) dieser Richtlinie.

7.2.2. Die Häufigkeit der Überprüfungen im Sinne von 2.4 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG beträgt normalerweise einmal alle zwei Jahre."

Nach der Abbildung 3 werden die folgenden Anlagen 1, 2 und 3 angefügt:

"Anlage 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Beschreibungsbogen Nr. . . . betreffend die EG-Typgenehmigung als selbständige technische Einheit einer Auspuffvorrichtung für Kraftfahrzeuge (Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A 4 haben oder auf das Format A 4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1. Beschreibung des Fahrzeugs, für das die Einrichtung bestimmt ist

(ist die Einrichtung für den Einbau in mehr als einen Fahrzeugtyp bestimmt, sind die unter diesem Punkt verlangten Angaben für jeden einzelnen betroffenen Typ aufzuführen)

1.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

1.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

1.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

1.4. Fahrzeugklasse:

1.5. EG-Typgenehmigungsnummer in bezug auf den Geräuschpegel:

1.6. Alle unter den Nummern 1.1 bis 1.5 des Typgenehmigungsbogens betreffend das Fahrzeug (Anhang I Anlage 2 dieser Richtlinie) aufgeführten Angaben:

2. Beschreibung der Einrichtung

2.1. Eine Beschreibung der Ersatzauspuffanlage mit Angabe der jeweiligen Anordnung jedes einzelnen Systembauteils sowie Einbauanleitungen:

2.2. Detaillierte Zeichnungen jedes Bauteils, aus denen dessen Anordnung und Merkmale eindeutig hervorgehen, und Angabe der verwendeten Werkstoffe. In diesen Zeichnungen ist die für die vorgeschriebene Anbringung des EG-Typgenehmigungszeichens vorgesehene Stelle anzugeben:

Datum, Ordner

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

MUSTER

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

[Größtformat: A4 (210 × 297 mm)]

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über

- die Typgenehmigung (1)

- die Erweiterung der Typgenehmigung (1)

- die Verweigerung der Typgenehmigung (1)

- den Entzug der Typgenehmigung (1)

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) in bezug auf die Richtlinie . . ./. . ./EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG.

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (2):

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse (3)

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1. (Erforderlichenfalls) Zusätzliche Angaben: Siehe Nachtrag

2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst:

3. Datum des Prüfprotokolls:

4. Nummer des Prüfprotokolls:

5. Gegebenenfalls Bemerkungen: Siehe Nachtrag

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

Nachtrag zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . .

betreffend die Typgenehmigung als selbständige technische Einheit einer Auspuffvorrichtung für Kraftfahrzeuge in bezug auf Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie. . .

1. Zusätzliche Angaben:

1.1. Zusammensetzung der selbständigen technischen Einheit:

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht relevant sind, so werden diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol '?' dargestellt (z.B. ABC???123???).

(3) Gemäß der Definition in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

1.2. Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des (der) Kraftfahrzeugtyp(s)(en), in den (die) der Schalldämpfer eingebaut werden soll (1):

1.3. Fahrzeugtyp(en) und dessen (deren) Typgenehmigungsnummer(n):

1.4. Motor:

1.4.1. Typ(en) (Selbstzündung/Diesel):

1.4.2. Zweitakt/Viertakt:

1.4.3. Gesamtzylinderinhalt:

1.4.4. Nennleistung .................... kW bei .................... min-1

1.5. Getriebeübersetzung (Anzahl der Übersetzungsverhältnisse):

1.6. Benutzte Übersetzungsverhältnisse:

1.7. Übersetzung des Achsgetriebes:

1.8. Geräuschpegelwerte:

- fahrendes Fahrzeug .................... dB (A), Geschwindigkeit vor der Beschleunigung stabilisiert bei .................... km/h;

- stehendes Fahrzeug .................... dB (A) bei .................... min-1

1.9. Abweichungen des Abgasgegendrucks:

1.10. Etwaige Benutzungsbeschränkungen und Einbauvorschriften:

>ENDE EINES SCHAUBILD>

5. Bemerkungen:

Anlage 3

BEISPIEL DES EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Die Auspuffeinrichtung oder das Bauteil davon mit dem dargestellten EG-Typgenehmigungszeichen wurde in Spanien (e 9) gemäß Richtlinie 92/97/EWG (03) unter der Grundgenehmigungsnummer 0148 genehmigt.

Die Zahlen sind nur als Beispiel angegeben.

(1) Sind mehrere Fahrzeugtypen angegeben, so sind die Nummern 1.3 bis einschließlich 1.10 für jeden Typ auszufuellen."Änderungen zu den Anhängen III, IV, V und VI:

Die Anhänge III und IV werden gestrichen.

Anhang V wird umnumeriert in Anhang III.

Nummer 2 von Anhang III (1) erhält folgenden Wortlaut:

"2. Prüfverfahren

Die Prüfverfahren, die Meßbedingungen, die Meßinstrumente und die Auswertung der Ergebnisse entsprechen denjenigen, die in Anhang I beschrieben sind. Die Prüffahrzeuge sind der Prüfung zur Messung des Geräuschpegels des fahrenden Fahrzeugs gemäß 5.2.2 des Anhangs I zu unterziehen."

Anhang VI wird umnumeriert in Anhang IV.