31996F0698

96/698/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Zusammenarbeit zwischen Zoll und Wirtschaft bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels

Amtsblatt Nr. L 322 vom 12/12/1996 S. 0003 - 0004


GEMEINSAME MASSNAHME vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Zusammenarbeit zwischen Zoll und Wirtschaft bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (96/698/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Initiative Irlands,

angesichts des vom Europäischen Rat im Jahr 1995 in Madrid genehmigten Berichts der Sachverständigengruppe "Drogen",

in der Erkenntnis, daß die Einrichtungen und Dienstleistungen legaler Wirtschaftsunternehmen heimlich von den am illegalen Drogenhandel Beteiligten benutzt werden können,

in der Erwägung, daß ein Hoechstmaß an Zusammenarbeit zwischen Zoll und Wirtschaft bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels von wesentlicher Bedeutung ist,

in Anbetracht dessen, daß die Gruppe der Sieben (G7) bei ihren Gipfeltreffen in London (1991) und München (1992) den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Zoll und Wirtschaft bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels befürwortet hat,

eingedenk der Resolutionen des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen 1993/41 vom 27. Juli 1993 und 1995/18 vom 24. Juli 1995, in denen der Abschluß von Vereinbarungen (Memoranda of Understanding - MOU) als praktisches Mittel zur Erzielung greifbarer Ergebnisse bei der strafrechtlichen Verfolgung von Drogendelikten befürwortet wird, während gleichzeitig die Bemühungen um Handelserleichterungen fortgesetzt werden sollen,

angesichts des vom Rat der Weltzollorganisation (WZO) angenommenen Aktionsplans zur systematischen Ausarbeitung von MOU im Zollwesen,

in der Erwägung, daß das von der WZO initiierte MOU-Programm weltweit eine Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen Zoll und Wirtschaft bewirkt hat,

in der Erwägung, daß einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits nationale MOU-Programme mit der Wirtschaft sowohl bezüglich des illegalen Drogenhandels als auch anderer Zollvergehen eingeleitet haben,

in dem Bewußtsein, daß die Ausdehnung dieser Programme auf alle Mitgliedstaaten und auf eine größere Zahl von Wirtschaftsunternehmen von weiterem Vorteil bei der Strafverfolgung sein kann -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN:

Artikel 1

Zur Festigung der bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den in der Europäischen Union tätigen Wirtschaftsunternehmen bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden die Mitgliedstaaten nach den in dieser gemeinsamen Maßnahme festgelegten Leitlinien Programme für den Abschluß von Vereinbarungen (Memoranda of Understanding - MOU) auf nationaler Ebene erstellen oder ausbauen sowie zur Teilnahme an solchen Programmen auffordern.

Artikel 2

Die MOU zwischen Zoll und Wirtschaft können Bestimmungen über folgende Punkte enthalten, müssen jedoch nicht auf diese beschränkt sein:

- Austausch der Namen von Kontaktpersonen bei den Zollbehörden und dem jeweiligen Unterzeichnerunternehmen;

- gegebenenfalls Vorabübermittlung von Angaben zu Fracht oder Passagieren durch den Unterzeichner an die Zollbehörden;

- Zugang der Zollbehörden zu den Informationssystemen des Unterzeichners;

- Beurteilung der Sicherheitsverfahren des Unterzeichners durch die Zollbehörden;

- Entwicklung und Durchführung von Plänen zur Erhöhung dieser Sicherheit;

- Überprüfung von neueingestelltem Personal durch den Unterzeichner;

- Durchführung von Schulungsmaßnahmen für das Personal des Unterzeichners durch die Zollbehörden.

Artikel 3

Die Zollbehörden überprüfen regelmäßig die Umsetzung der MOU-Programme ihres Landes; sie nehmen auch eine Überprüfung der Durchführung der einzelnen MOU sowie im Benehmen mit den Unterzeichnern erforderlichenfalls eine Anpassung vor, um ein Hoechstmaß an Effizienz sicherzustellen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen dem Sekretariat des Rates ein Jahr nach Inkrafttreten dieser gemeinsamen Maßnahme und danach jeweils nach Aufforderung des Vorsitzes mit, welche Vorkehrungen sie zur Durchführung der Bestimmungen dieser gemeinsamen Maßnahme getroffen haben.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können nach ihrem Ermessen den Geltungsbereich der MOU, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Programme abgeschlossen werden, über den illegalen Drogenhandel hinaus auch auf andere Vergehen ausdehnen, die in die Zuständigkeit der Zollbehörden fallen.

Artikel 6

Diese gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Sie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. OWEN