96/676/GASP: Gemeinsame Aktion vom 25. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für den Nahost- Friedensprozeß
Amtsblatt Nr. L 315 vom 04/12/1996 S. 0001 - 0002
GEMEINSAME AKTION vom 25. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für den Nahost-Friedensprozeß (96/676/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11, gestützt auf die Erklärung, die der Europäische Rat von Florenz auf seiner Tagung am 21. und 22. Juni 1996 angenommen hat, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Erklärung des Rates vom 1. Oktober 1996 wird festgestellt, daß die Europäische Union bereit ist, im Einklang mit ihren Interessen in der Region und auf der Grundlage ihres bedeutenden bisherigen Beitrags zum Friedensprozeß bei dessen Förderung eine aktive Rolle zu spielen. Der Rat hat am 28. Oktober Schlußfolgerungen über die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für den Nahost-Friedensprozeß angenommen, in denen allen derzeitigen internationen Bemühungen zur Unterstützung dieses Prozesses Rechnung getragen wird - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 Herr Miguel Angel Moratinos wird zum EU-Sonderbeauftragten für den Nahost-Friedensprozeß ernannt. Der EU-Sonderbeauftragte wird für den Zeitraum von einem Jahr ernannt; nach sechs Monaten wird das Mandat einschließlich der administrativen und finanziellen Aspekte überprüft. Artikel 2 Der EU-Sonderbeauftragte hat folgendes Mandat: - enge Kontakte mit allen an dem Friedensprozeß beteiligten Parteien, anderen Ländern der Region, den Vereinigten Staaten und anderen interessierten Ländern sowie mit auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen herzustellen und zu pflegen, um gemeinsam mit ihnen auf eine Stärkung des Friedensprozesses hinzuwirken; - die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien zu beobachten und bereizustehen, um den Parteien, die darum ersuchen, den Rat und die guten Dienste der Europäischen Union anzubieten; - soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Vereinbarungen beizutragen und zwischen diesen Parteien auf diplomatischer Ebene tätig zu werden, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden; - mit den Unterzeichnern von Abkommen im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen zu unterhalten, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen einschließlich der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit zu fördern; - den Ratsgremien darüber Bericht zu erstatten, welche Möglichkeiten sich für Interventionen der Europäischen Union im Rahmen des Friedensprozesses bieten und auf welche Weise die Initiativen der Europäischen Union am besten weitergeführt werden können; ihnen ferner über laufende Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Nahost-Friedensprozeß, darunter die politischen Aspekte einschlägiger Entwicklungsvorhaben der Europäischen Union, zu berichten; - zu beobachten, ob von der einen oder anderen Seite Maßnahmen ergriffen werden, die sich auf den Ausgang der Verhandlungen über einen dauerhaften Status nachteilig auswirken könnten. Der EU-Sonderbeauftragte arbeitet unter Leitung des Vorsitzes des Rates und erstattet diesem regelmäßig und bei Bedarf Bericht. Durch die Aufgaben des Beauftragten bleibt die Rolle der Kommission unberührt, die an diesen Aufgaben voll und ganz beteiligt wird. Artikel 3 (1) Zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Mission des EU-Sonderbeauftragten wird im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ein Betrag von 2,137 Mio. ECU bereitgestellt. Dieser Betrag ist zur Finanzierung der Ausgaben des EU-Sonderbeauftragten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Gemeinsamen Aktion verfügbar. (2) Für die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, gelten die auf den Haushalt anwendbaren Verfahren und Regeln der Europäischen Gemeinschaft. (3) Die Europäische Union finanziert die Infrastruktur und die laufenden Ausgaben des EU-Sonderbeauftragten einschließlich dessen Besoldung und der Kosten für seine Mitarbeiter. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft können vorschlagen, Personal zur Arbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten abzustellen. Die Besoldung des gegebenenfalls von einem Mitgliedstaat, der Kommission oder von einem anderen Gemeinschaftsorgan zum EU-Sonderbeauftragten abgestellten Personals werden von dem betreffenden Mitgliedstaat, der Kommission bzw. dem anderen Gemeinschaftsorgan getragen. (4) Der Rat stellt fest, daß - je nach Lage des Falles - der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten in der Region logistische Unterstützung leisten. (5) Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Vollendung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EU-Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren jegliche zu diesem Zweck erforderliche Unterstützung. Artikel 4 Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Sie gilt bis zum 25. November 1997. Artikel 5 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 25. November 1996. Im Namen des Rates Der Präsident D. SPRING