96/406/GASP: gemeinsame Aktion vom 10. Juni 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen - betreffend Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Wahlen in Bosnien-Herzegowina
Amtsblatt Nr. L 168 vom 06/07/1996 S. 0001 - 0001
GEMEINSAME AKTION vom 10. Juni 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen - betreffend Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Wahlen in Bosnien-Herzegowina (96/406/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11, gestützt auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Madrid vom 15. und 16. Dezember 1995, gestützt auf die Schlußfolgerungen des Rates vom 13. Mai 1996 - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION BESCHLOSSEN: Artikel 1 Diese gemeinsame Aktion dient der Unterstützung der Arbeit, die die OSZE kraft des Pariser Friedensabkommens in bezug auf die Wahlen in Bosnien-Herzegowina leistet, durch die Europäische Union. Sie erfolgt innerhalb des von der OSZE abgesteckten Rahmens für die Vorbereitung, Überwachung und Beobachtung des Wahlvorgangs. Diese gemeinsame Aktion bedeutet eine Verstärkung der Unterstützung der Arbeit der OSZE, die die Europäische Union bereits durch die ECMM (Überwachungsmission der Europäischen Gemeinschaft), durch Maßnahmen der Gemeinschaft selbst und durch einzelstaatliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten leistet. Die ECMM unterstützt voll und ganz die Mission der OSZE mit dem vorrangigen Ziel der Abhaltung von Wahlen. Artikel 2 Im Rahmen der Unterstützung nach Artikel 1 entsendet die Europäische Union ein Wahlbeobachterkontingent für die unter Federführung der OSZE stattfindende Wahlüberwachung. Artikel 3 (1) Zur Deckung der mit der Durchführung der gemeinsamen Aktion verbundenen Kosten werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für 1996 drei Millionen ECU verbucht. (2) Die Beobachter der Europäischen Union nehmen im Rahmen der OSZE-Mission vier Wochen lang an der Überwachung des gesamten Wahlvorgangs teil. Ihre Überwachungstätigkeit wird aus dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert. Auf diesen Betrag werden die mit der Beteiligung der Beobachter der Europäischen Union verbundenen Kosten angerechnet (beispielsweise Tagegelder, Aufenthaltskosten, Erkennungskleidung, Schulungskosten, Transport in der Region, Kosten der Reise in die betreffenden Gebiete und zurück sowie Versicherungskosten). (3) Die Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgesetzten Betrag bestritten werden, erfolgt im Einklang mit den geltenden haushaltsrechtlichen Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft. Artikel 4 Der Rat überprüft gegebenenfalls diese gemeinsame Aktion im Hinblick auf die Unterstützung der unter Federführung der OSZE durchgeführten Wahlbeobachtungstätigkeit durch die Europäische Union. Artikel 5 Der Rat prüft den Stand der Umsetzung dieser gemeinsamen Aktion. Artikel 6 Diese gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 1996. Im Namen des Rates Der Präsident L. DINI