96/184/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 26. Februar 1996 betreffend Waffenexporte in das ehemalige Jugoslawien, vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt
Amtsblatt Nr. L 058 vom 07/03/1996 S. 0001 - 0002
GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 26. Februar 1996 betreffend Waffenexporte in das ehemalige Jugoslawien, vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt (96/184/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2, gestützt auf die Resolution Nr. 1021 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. November 1995, in der Erwägung, daß die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten am 5. Juli 1991 ein für das gesamte Jugoslawien geltendes Embargo für Waffen und militärische Ausrüstung beschlossen haben - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT: 1. Die Europäische Union ist im Hinblick darauf, daß Frieden und Stabilität für die Bevölkerung im Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens gesichert werden müssen, und insbesondere angesichts der Notwendigkeit, die Sicherheit der nach Bosnien-Herzegowina und Kroatien entsandten internationalen Truppen und des Zivilpersonals während des Friedensprozesses zu gewährleisten, der Auffassung, daß auch nach Aufhebung des Waffenembargos gegenüber den Staaten des ehemaligen Jugoslawiens gemäß der Resolution Nr. 1021 des VN-Sicherheitsrats Beschränkungen von seiten der Ausfuhrländer notwendig sind. 2. Der Rat der Europäischen Union beschließt daher folgendes: i) Das Embargo der Europäischen Union für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung (1) wird während der Dauer des Einsatzes von IFOR und UNTAES sowie anderer Aktionen einschließlich der IPTF gegenüber Bosnien-Herzegowina, Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien beibehalten. Lieferungen von Minenräumgeräten fallen nicht unter dieses Embargo. Die Mitgliedstaaten werden den Rat über diese Lieferungen unterrichten. ii) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Resolution Nr. 1021 (2) des VN-Sicherheitsrats werden Anträge auf Exportlizenzen für Slowenien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (e.j.R.M.) von Fall zu Fall geprüft. Diese Bestimmung wird unter der Voraussetzung angenommen, daß die Mitgliedstaaten bei ihrer Waffenexportpolitik gegenüber Slowenien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (e.j.R.M.) auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien für Waffenexporte, die in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 28.-29. Juni 1991 in Luxemburg und des Europäischen Rates vom 26.-27. Juni 1992 in Lissabon aufgestellt worden sind, Zurückhaltung üben werden. Zu berücksichtigen sind außerdem die Ziele der Politik der Europäischen Union in der Region, die grundsätzlich auf Friedenssicherung und Stabilisierung in dem Gebiet ausgerichtet sind, was die Notwendigkeit von Waffenkontrollen und weitestgehender Abrüstung sowie von vertrauensbildenden Maßnahmen einschließt. iii) Die Europäische Union wird sich bemühen, andere Länder zu ermutigen, eine ähnliche Politik der Zurückhaltung zu verfolgen. 3. Dieser Gemeinsame Standpunkt wird vor dem Ende des Einsatzes von IFOR und UNTAES überprüft. 4. Dieser Gemeinsame Standpunkt tritt am 13. März 1996 in Kraft. 5. Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. AGNELLI (1) Das obengenannte Embargo gilt für zum Töten bestimmte Waffen und zugehörige Munitionen, Waffenplattformen und nicht für den Einsatz von Waffen bestimmte Plattformen sowie Zusatzgeräte, die in der Embargoliste der Europäischen Gemeinschaft vom 8.-9. Juli 1991 aufgeführt sind. Unter das Embargo fallen außerdem Ersatzteile, Reparaturen, der Transfer von Militärtechnologie und vor dem Beginn des Embargos eingegangene Verträge. (2) Gemäß Absatz 1 der Resolution Nr. 1021 des VN-Sicherheitsrats ist die Lieferung von schweren Waffen (wie im Friedensabkommen bestimmt), der zugehörigen Munition, von Minen, von Militärflugzeugen und -hubschraubern in die gesamte ehemalige Republik Jugoslawien für die Dauer von weiteren 90 Tagen nach der Vorlage des Berichts des Generalsekretärs über die förmliche Unterzeichnung des Friedensabkommens und bis zum Inkrafttreten der in Anhang 1b genannten Waffenkontrollvereinbarung weiterhin verboten. Nach der Vorlage des von den Parteien vereinbarten Berichts des Generalsekretärs über die Durchführung von Anhang 1b (Vereinbarung über die Stabilisierung der Region) entfallen alle Bestimmungen des VN-Waffenembargos, sofern der Sicherheitsrat keinen anderweitigen Beschluß faßt.