31996D0754

96/754/EGKS: Beschluß der Kommission vom 17. Dezember 1996 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1997

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/1996 S. 0088 - 0088


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1996 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1997 (96/754/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates,

in der Erwägung, daß die Kommission die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1997 abgeschlossen hat -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Ukraine über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1997 wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

(2) Der Wortlaut des Abkommens (1) ist diesem Beschluß beigefügt.

Brüssel, den 17. Dezember 1996

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) Siehe Seite 89 dieses Amtsblatts.