96/752/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Rates und der Kommission vom 25. November 1996 über den Abschluß des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits
Amtsblatt Nr. L 344 vom 31/12/1996 S. 0001 - 0002
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 25. November 1996 über den Abschluß des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits (96/752/Euratom, EGKS, EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), mit Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS, mit Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des am 10. Juni 1996 in Luxemburg unterzeichneten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien anderseits zu genehmigen - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handels- und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits, einschließlich der beigefügten Protokolle und der der Schlußakte beigefügten Erklärungen, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt (2), Der Wortlaut des Abkommens, der beigefügten Protokolle und der Schlußakte ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates hinterlegt die in dem in Artikel 1 genannten Abkommen vorgesehene Notifikationsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft. Der Präsident der Kommission hinterlegt die Notifikationsurkunden im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft. Geschehen zu Brüssel am 25. November 1996. Im Namen des Rates Der Präsident D. SPRING Für die Kommission Der Präsident J. SANTER (1) ABl. Nr. C 362 vom 2. 12. 1996. (2) Slowenien ist noch nicht in der Lage, seine Genehmigungsverfahren abzuschließen. Gemäß Artikel 51 tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Mitteilung an den Generalsekretär des Rates, daß dieses Verfahren abgeschlossen ist, in Kraft. Dieses Datum wird im Amtsblatt bekanntgemacht. Da Slowenien jedoch dem Generalsekretär des Rates notifiziert hat, daß es das Abkommen ab 1. Januar 1997 vorläufig anwenden wird, haben der Rat und die Kommission beschlossen, das Abkommen auch in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1997 vorläufig anzuwenden.