31996D0730

96/730/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1996 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche bei der Einfuhr bestimmter lebender Tiere und Erzeugnisse aus Bulgarien und zur Aufhebung der Entscheidung 96/643/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 331 vom 20/12/1996 S. 0049 - 0050


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1996 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche bei der Einfuhr bestimmter lebender Tiere und Erzeugnisse aus Bulgarien und zur Aufhebung der Entscheidung 96/643/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (96/730/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Bulgarien kam es am 25. Oktober 1996 zu einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche.

Die bulgarischen Behörden haben Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

Zum Schutz des Viehbestands der Gemeinschaft hat die Kommission die Entscheidung 96/643/EG vom 13. November 1996 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche bei der Einfuhr bestimmter lebender Tiere und Erzeugnisse aus Bulgarien (4) angenommen.

Gemäß der Entscheidung 93/242/EWG der Kommission vom 30. April 1993 über die Einfuhr bestimmter lebender Tiere und ihrer Erzeugnisse aus bestimmten europäischen Ländern in die Gemeinschaft in Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/643/EG, ist die Einfuhr und Durchfuhr von lebenden Tieren, frischem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen aus bestimmten Ländern unter gewissen Umständen erlaubt.

Die Entscheidung 95/340/EG der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/325/EG (7), enthält ein Verzeichnis von Drittländern, aus denen Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen. Bulgarien ist in diesem Verzeichnis aufgeführt. Es muß gewährleistet sein, daß alle eingeführten Milcherzeugnisse einer Behandlung unterzogen werden, die das Seuchenvirus abtötet.

In der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/340/EG der Kommission (9), sind die Bedingungen für die Einfuhr von Tierdärmen, Häuten, Knochen und Knochenerzeugnissen, Horn und Hornerzeugnissen, Hufen und Klauen und Erzeugnissen aus Hufen und Klauen, Jagdtrophäen sowie von unverarbeiteter Wolle und unverarbeiteten Haaren festgelegt. Diese Erzeugnisse dürfen nur unter der Bedingung eingeführt werden, daß sie einer Behandlung unterzogen wurden, die die Abtötung des Seuchenvirus gewährleistet. Bestimmte andere Erzeugnisse können jedoch weiterhin eingeführt werden und stellen daher ein Gesundheitsrisiko dar.

Bei einem Kontrollbesuch der EG in Bulgarien wurde festgestellt, daß wirksame Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die die Ausbreitung der Krankheit verhindert haben.

Das Regionalisierungsprinzip kann angewandt werden.

Aus Gründen der Klarheit kann die Entscheidung 96/643/EG aufgehoben werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/242/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang A wird "Bulgarien" ersetzt durch "Bulgarien, hinsichtlich der Provinzen Bourgas, Jambol, Sliven, Starazagora, Haskovo und Kardjali".

2. In Anhang B wird eingefügt: "Bulgarien, hinsichtlich der Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Choumen, Targovichte, Razgrad, Rousse, V. Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovetch, Plovdiv, Smolian, Pasarjik, Bezirk Sofia, Stadt Sofia, Pernik, Kustendil, Blagoevgrad, Vratza, Montana und Vidin".

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen aus den bulgarischen Provinzen Bourgas, Jambol, Sliven, Starazagora, Haskovo und Kardjali, es sei denn, die Erzeugnisse wurden einer Behandlung unterzogen, die den Anforderungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 95/340/EG entspricht.

(2) Über die Bestimmungen der Entscheidung 93/242/EWG hinaus verbieten die Mitgliedstaaten die Einfuhr folgender Erzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen und anderen Paarhufern mit Ursprung in den bulgarischen Provinzen Bourgas, Jambol, Sliven, Starazagora, Haskovo und Kardjali:

- Blut und Bluterzeugnisse gemäß Anhang I Kapitel 7 der Richtlinie 92/118/EWG;

- Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen gemäß Anhang I Kapitel 10 der Richtlinie 92/118/EWG;

- Gülle gemäß Anhang I Kapitel 14 der Richtlinie 92/118/EWG.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich gilt nicht für Bluterzeugnisse, die gemäß Anhang I Kapitel 7 Nummer 3 Buchstabe b) der Richtlinie 92/118/EWG behandelt wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Veterinärbescheinigungen, die Sendungen tierischer Erzeugnisse, die gemäß Absatz 1 oder 3 behandelt wurden und deren Ausfuhr aus den bulgarischen Provinzen Bourgas, Jambol, Sliven, Starazagora, Haskovo und Kardjali gestattet ist, begleiten müssen, folgenden Vermerk enthalten:

"Tierische Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 96/730/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche bei der Einfuhr bestimmter lebender Tiere und Erzeugnisse aus Bulgarien und zur Aufhebung der Entscheidung 96/643/EG".

Artikel 3

Die Entscheidung 96/643/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 265 vom 8. 11. 1995, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

(4) ABl. Nr. L 292 vom 15. 11. 1996, S. 37.

(5) ABl. Nr. L 110 vom 4. 5. 1993, S. 36.

(6) ABl. Nr. L 200 vom 24. 8. 1995, S. 38.

(7) ABl. Nr. L 123 vom 23. 5. 1996, S. 24.

(8) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(9) ABl. Nr. L 129 vom 30. 5. 1996, S. 35.