96/726/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1996 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 329 vom 19/12/1996 S. 0049 - 0050
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1996 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (96/726/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/113/EG (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/596/EG (4), wurden die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern festgelegt. Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika haben Änderungen an ihrer Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten mitgeteilt. In diesem Zusammenhang hat die Kommission Garantien erhalten, daß die Anforderungen nach Artikel 8 der Richtlinie 89/556/EWG eingehalten werden. Die Liste der zugelassenen Entnahmeeinheiten für die Vereinigten Staaten von Amerika sind daher nunmehr zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungsnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Teil 3 des Anhangs der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Vereinigten Staaten von Amerika werden folgende Entnahmeeinheiten hinzugefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. November 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 10. 10. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 53 vom 24. 2. 1994, S. 23. (3) ABl. Nr. L 250 vom 29. 8. 1992, S. 40. (4) ABl. Nr. L 262 vom 16. 10. 1996, S. 15.