96/723/EG: Beschluß des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam)
Amtsblatt Nr. L 329 vom 19/12/1996 S. 0045 - 0046
BESCHLUSS DES RATES vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (96/723/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Auf seiner Tagung vom 13. und 14. Mai 1991 beschloß der Rat, gestützt auf eine Mitteilung der Kommission, über eine begrenzte Ausweitung der Aktivitäten der Europäischen Investitionsbank in den Drittländern, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Auf seiner Tagung vom 8. Juli 1991 bestätigte der Rat diese Leitlinien. Am 19. Mai 1992 legte der Rat die Leitlinien für die Vergabe von Darlehen der Bank in den betreffenden Drittländern fest. Die Bank steht vor dem Abschluß eines ersten auf dem Beschluß 93/115/EWG (2) basierenden dreijährigen Darlehensprogramms für diese Länder; in dieser ersten Phase konnten nach dem Bericht der Bank ermutigende Erfolge erzielt werden. In Anwendung des Beschlusses 93/115/EWG sollte dieses Programm fortgesetzt werden. Der Europäische Rat bekräftigte auf seinen Tagungen im Juni 1994 auf Korfu und im Dezember 1994 in Essen seine Absicht, die Zusammenarbeit mit den Ländern Asiens zu verstärken und eine neue, umfassende Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den lateinamerikanischen Ländern aufzubauen. Der Rat und die Kommission unterzeichneten am 22. Dezember 1994 mit den Mercosur-Mitgliedstaaten (3) und am 2. Mai 1995 mit Mexiko eine feierliche gemeinsame Erklärung, in der die Parteien ihren Wunsch nach einer Intensivierung ihrer Beziehungen zum Ausdruck bringen, sich zur Einleitung von Verhandlungen über neue Abkommen verpflichten und ihr Interesse an der Fortsetzung und Verstärkung der Aktivitäten der Bank in der Region äußern. Am 12. Juni 1995 übertrug der Rat der Kommission die Aufgabe, mit den Mercosur-Mitgliedstaaten ein interregionales Rahmenabkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit auszuhandeln. Am 17. Juli 1995 unterzeichneten die Europäische Gemeinschaft und Vietnam ein Kooperationsabkommen (4). Der Rat hat die Bank aufgefordert, ihre Darlehensaktivitäten zugunsten von Investitionsvorhaben von gemeinsamem Interesse in diesen Drittländern mit der in diesem Beschluß vorgesehenen Garantie fortzusetzen. Die Garantie unterliegt den Bedingungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Errichtung eines Garantiefonds für die Darlehenstätigkeit der Gemeinschaft in Drittländern (5). Die Bank und die Kommission werden die Bedingungen für die Übernahme der Garantie vereinbaren. Der Vertrag sieht für die Annahme dieses Beschlusses lediglich die in Artikel 235 genannten Handlungsbefugnisse vor - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank nach Maßgabe des Artikels 4 Garantie im Umfang von 100 % bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen, die sie gemäß ihren üblichen Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Drittländern vergeben hat, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen abgeschlossen hat. Diese Garantie ist auf einen Darlehenshöchstbetrag von insgesamt 275 Mio. ECU im Jahr 1996 begrenzt. Haben die von der Bank gewährten Darlehen am 31. Dezember 1996 diesen Hoechstbetrag nicht erreicht, so wird die Geltungsdauer dieses Beschlusses automatisch um sechs Monate verlängert. Dieser Beschluß gilt für folgende Länder: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam. Artikel 2 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat halbjährlich über die Abwicklung der unterzeichneten Darlehensverträge. Die Bank übermittelt der Kommission hierzu regelmäßig die entsprechenden Informationen. Artikel 3 Am Ende der Darlehenslaufzeit unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Darlehenstransaktionen und legt gleichzeitig eine Bewertung des Funktionierens des Systems und der Koordinierung zwischen den in dem betreffenden Gebiet tätigen Finanzinstitutionen vor. Artikel 4 Die Einzelheiten der Anwendung dieses Beschlusses werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der Bank festgelegt. Artikel 5 Dieser Beschluß wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1996. Im Namen des Rates Der Präsident A. DUKES (1) ABl. Nr. C 261 vom 9. 9. 1996, S. 147. (2) ABl. Nr. L 45 vom 23. 2. 1993, S. 27. (3) ABl. Nr. C 377 vom 31. 12. 1994, S. 1. (4) ABl. Nr. L 136 vom 7. 6. 1996, S. 29. (5) ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 1.