96/721/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Kontrolle mariner Biotoxine (Laboratorio del Ministerio de Sanidad y Consumo, Vigo, Spanien) (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 327 vom 18/12/1996 S. 0044 - 0044
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Kontrolle mariner Biotoxine (Laboratorio del Ministerio de Sanidad y Consumo, Vigo, Spanien) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (96/721/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, wurde das Laboratorio del Ministerio de Sanidad y Consumo in Vigo, Spanien, als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die Kontrolle mariner Biotoxine benannt. Die Aufgaben und Befugnisse des Laboratoriums sind in Artikel 5 dieser Entscheidung festgelegt worden. Die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft ist davon abhängig zu machen, daß das Laboratorium diese Aufgaben wahrnimmt. Zur Unterstützung des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums bei der Wahrnehmung der Aufgabe und Befugnisse gemäß vorgenannter Entscheidung ist eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorzusehen. Aus Haushaltsgründen ist die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Dauer eines Jahres zu gewähren. Zu Kontrollzwecken müssen die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (5), Anwendung finden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Kontrolle mariner Biotoxine gemäß Artikel 5 der Entscheidung 93/383/EWG. Artikel 2 Das Laboratorio del Ministerio de Sanidad y Consumo in Vigo, Spanien, nimmt die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 1 wahr. Artikel 3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 auf einen Hoechstbetrag von 100 000 ECU festgesetzt. Artikel 4 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wie folgt ausgezahlt: - 70 % als Vorschuß auf Antrag Spaniens, - der Restbetrag nach Einreichung von Belegen durch Spanien. Diese Belege müssen vor dem 1. März 1998 eingereicht werden. Artikel 5 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 29. November 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 31. (4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (5) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.