96/717/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für bestimmte Fischkrankheiten (Statens Veterinære Serumlaboratorium, Århus, Dänemark) (Nur der dänische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 327 vom 18/12/1996 S. 0040 - 0040
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für bestimmte Fischkrankheiten (Statens Veterinære Serumlaboratorium, Århus, Dänemark) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (96/717/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Anhang B der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, wurde das Statens Veterinære Serumlaboratorium, Århus, Dänemark, als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für bestimmte Fischkrankheiten benannt, die in Anhang A der Richtlinie 91/67/EWG des Rates (4) aufgeführt sind. Die Aufgaben und Befugnisse des Laboratoriums sind in Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG festgelegt worden. Die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft ist davon abhängig zu machen, daß das Laboratorium diese auch wahrnimmt. Zur Unterstützung des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß vorgenannter Richtlinie ist eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorzusehen. Aus Haushaltsgründen ist die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Dauer eines Jahres zu gewähren. Zu Kontrollzwecken müssen die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (6), Anwendung finden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft gewährt Dänemark eine Finanzhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für bestimmte Fischkrankheiten gemäß Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG. Artikel 2 Das Statens Veterinære Serumlaboratorium, Århus, Dänemark, nimmt die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 1 wahr. Artikel 3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 auf einen Hoechstbetrag von 100 000 ECU festgesetzt. Artikel 4 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wie folgt ausgezahlt: - 70 % als Vorschuß auf Antrag Dänemarks, - der Restbetrag nach Einreichung von technischen und finanziellen Belegen durch Dänemark. Diese Belege müssen vor dem 1. März 1998 eingereicht werden. Artikel 5 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 29. November 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 23. (4) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1. (5) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (6) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.