96/695/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/526/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 320 vom 11/12/1996 S. 0024 - 0024
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. November 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/526/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Text von Bedeutung für den EWR) (96/695/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Infolge von Maul- und Klauenseucheausbrüchen im Juli 1996 in Griechenland hat die Kommission am 18. Juli 1996 die Entscheidung 96/440/EG (4) mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Griechenland erlassen. Unter Berücksichtigung der Seuchenlage wurde diese Entscheidung aufgehoben, und die Bekämpfungsmaßnahmen wurden geändert. Zu diesem Zweck wurde die Entscheidung 96/526/EG der Kommission vom 30. August 1996 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Griechenland und zur Aufhebung der Entscheidung 96/440/EG der Kommission (5) erlassen. In der Entscheidung 96/526/EG sind die Anforderungen für ein Seuchenüberwachungsprogramm festgelegt. Die griechischen Behörden haben beantragt, die in der genannten Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in bezug auf Rinder zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 96/526/EWG wird wie folgt geändert: In Anhang II Abschnitt II dritter Gedankenstrich werden die Worte "wöchentliche Kontrolle" durch die Worte "15tägige Kontrollen" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. November 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. (4) ABl. Nr. L 181 vom 20. 7. 1996, S. 38. (5) ABl. Nr. L 221 vom 31. 8. 1996, S. 65.