31996D0691

96/691/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1996 zur Genehmigung des von Dänemark für das Jahr 1997 vorgelegten Programms zur Überwachung und Bekämpfung von Salmonella-Infektionen in Zuchtgeflügel und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 318 vom 07/12/1996 S. 0026 - 0027


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. November 1996 zur Genehmigung des von Dänemark für das Jahr 1997 vorgelegten Programms zur Überwachung und Bekämpfung von Salmonella-Infektionen in Zuchtgefluegel und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/691/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 32 und Artikel 24 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Titel III Kapitel 2 der Entscheidung 90/424/EWG kann für Bekämpfungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

Dänemark hat für das Jahr 1997 ein Programm zur Überwachung und Bekämpfung von Salmonella-Infektionen in Zuchtgefluegel vorgelegt.

Dieses Programm steht auf der Liste derjenigen Bekämpfungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 1997 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Sinne der Entscheidung 96/597/EG (3) in Frage kommen.

Angesichts der Bedeutung dieses Programms für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Zoonosenverhütung ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 50 % der von Dänemark getätigten Ausgaben bzw. auf einen Hoechstbetrag von 200 000 ECU festzusetzen.

Dieses Programm fällt in den Rahmen eines Plans zur Überwachung und Bekämpfung von Salmonella-Infektionen in Gefluegelbeständen.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann sich entweder auf die Entschädigung der Besitzer für die Vernichtung von Zuchtgefluegel und Bruteiern oder die Differenz zwischen dem geschätzten Wert dieser Erzeugnisse und demjenigen der nach Wärmebehandlung erhaltenen Verarbeitungserzeugnisse beziehen.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft ist an ordnungsgemäße Durchführung der geplanten Aktionen und die fristgerechte Vorlage aller erforderlichen Informationen durch die zuständigen Behörden gebunden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Dänemark vorgelegte Programm zur Überwachung und Bekämpfung von Salmonella-Infektionen in Zuchtgefluegel wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 genehmigt.

Artikel 2

(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Dänemark für die Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 entstandenen Kosten bzw. auf einen Hoechstbetrag von 200 000 ECU für

- entweder die Vernichtung von Zuchtgefluegel oder die Differenz zwischen dem geschätzten Wert des Zuchtgefluegels und dem Erlös aus dem Verkauf von wärmebehandeltem Fleisch dieses Gefluegels;

- die Vernichtung der bebrüteten Bruteier;

- entweder die Vernichtung der nicht bebrüteten Bruteier oder die Differenz zwischen dem geschätzten Wert der nicht bebrüteten Bruteier und dem Erlös aus dem Verkauf von wärmebehandelten Eiprodukten aus diesen Eiern.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt,

- sofern der Kommission Quartalsberichte über den Stand der Durchführung des Programms und über die damit verbundenen Kosten vorliegen,

- sofern der Kommission bis spätestens 1. Juni 1998 ein Schlußbericht über die technische Ausführung des Programms, einschließlich der Kostenbelege, vorliegt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 26. November 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 264 vom 17. 10. 1996, S. 22.