31996D0661

96/661/EG: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. November 1996 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hydraulikbaggern mit einem Gewicht von mehr als sechs Tonnen mit Ursprung in der Republik Korea

Amtsblatt Nr. L 304 vom 27/11/1996 S. 0023 - 0024


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. November 1996 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hydraulikbaggern mit einem Gewicht von mehr als sechs Tonnen mit Ursprung in der Republik Korea (96/661/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Verfahren

(1) Im Dezember 1994 erhielt die Kommission einen Antrag des "Committee for European Construction Equipment" (CECE) im Namen von Gemeinschaftsherstellern von Hydraulikbaggern. Die Kommission kam zu dem Schluß, daß der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt wurde und genügend Beweise für das Vorliegen von Dumping und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung enthielt, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hydraulikbaggern mit einem Gewicht von mehr als sechs Tonnen mit Ursprung in der Republik Korea.

(2) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Antragsteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(3) Mehrere Hersteller in dem betroffenen Land, die mit ihnen geschäftlich verbundenen Einführer in der Gemeinschaft und mehrere der antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantworteten den ihnen zugesandten Fragebogen, nahmen schriftlich Stellung und stellten Anträge auf Anhörung, denen stattgegeben wurde.

(4) Die Kommission holte alle für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Untersuchungen in den Betrieben der Gemeinschaftshersteller, vier koreanischer Hersteller und mehrerer Einführer in der Gemeinschaft durch.

(5) Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1995.

B. Ware

(6) Bei den angeblich gedumpten Waren handelt es sich um selbstfahrende Hydraulikbagger auf Gleisketten und andere Hydraulikbagger mit einem Gewicht von mehr als sechs Tonnen und einem um 360° drehbaren Oberwagen der KN-Codes ex 8429 52 10 und ex 8429 52 90.

C. Zurücknahme des Antrags und Einstellung des Verfahrens

(7) Nach Abschluß der Untersuchung unterrichtete die Kommission den Antragsteller über die Ergebnisse. Daraufhin zog der Antragsteller den Antrag zurück.

(8) Die Entscheidung des Antragstellers ist ein ausreichender Grund für die Einstellung des Verfahrens, sofern nicht festgestellt wird, daß dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Der Kommission liegen keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte dafür vor, daß die Einstellung dieses Verfahrens dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

(9) Unter diesen Umständen sind Schutzmaßnahmen nicht erforderlich und folglich sollte das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hydraulikbaggern mit einem Gewicht von mehr als sechs Tonnen mit Ursprung in der Republik Korea ohne die Einführung von Maßnahmen eingestellt werden.

(10) Der Beratende Ausschuß wurde konsultiert und erhob keine Einwände.

(11) Die interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, das Verfahren einzustellen; sie brachten keine Stellungnahmen vor -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hydraulikbaggern mit einem Gewicht von mehr als sechs Tonnen mit Ursprung in der Republik Korea wird eingestellt.

Brüssel, den 26. November 1996

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 117 vom 12. 5. 1995, S. 6.