96/613/GASP: Beschluß des Rates vom 22. Oktober 1996 zur Änderung des Beschlusses 94/942/GASP über die vom Rat gemäß Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Amtsblatt Nr. L 278 vom 30/10/1996 S. 0001 - 0215
BESCHLUSS DES RATES vom 22. Oktober 1996 zur Änderung des Beschlusses 94/942/GASP über die vom Rat gemäß Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (96/613/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.3, gestützt auf die allgemeinen Leitlinien des Europäischen Rates vom 26. und 27. Juni 1992, gestützt auf den Beschluß 94/942/GASP des Rates vom 19. Dezember 1994 über die vom Rat gemäß Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Listen der Güter in den Anhängen I und IV des Beschlusses 94/942/GASP sollten auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Anhänge III und V des Beschlusses 94/942/GASP sollten auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Anhänge I, II, IV und V sind bereits mehrfach geändert worden - BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang I des Beschlusses 94/942/GASP, auf den in Artikel 2 desselben Beschlusses und in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 () Bezug genommen wird, wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Anhang II des Beschlusses 94/942/GASP, auf den in Artikel 3 desselben Beschlusses und in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 Bezug genommen wird, wird durch Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt. Artikel 3 Anhang III des Beschlusses 94/942/GASP, auf den in Artikel 4 desselben Beschlusses und in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 Bezug genommen wird, wird durch Anhang III des vorliegenden Beschlusses ersetzt. Artikel 4 Anhang IV des Beschlusses 94/942/GASP, auf den in Artikel 5 desselben Beschlusses und in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 Bezug genommen wird, wird durch Anhang IV des vorliegenden Beschlusses ersetzt. Artikel 5 Anhang V des Beschlusses 94/942/GASP, auf den in Artikel 6 desselben Beschlusses und in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 Bezug genommen wird, wird durch Anhang V des vorliegenden Beschlusses ersetzt. Artikel 6 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Artikel 7 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Er gilt ab 15. November 1996. Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 1996. Im Namen des Rates Der Präsident R. QUINN () ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1994, S. 8. Beschluß geändert durch den Beschluß 95/127/GASP (ABl. Nr. L 90 vom 21. 4. 1995, S. 2), den Beschluß 95/128/GASP (ABl. Nr. L 90 vom 21. 4. 1995, S. 3), den Beschluß 96/173/GASP (ABl. Nr. L 52 vom 1. 3. 1996, S. 1) und den Beschluß 96/423/GASP (ABl. Nr. L 176 vom 13. 7. 1996, S. 1). () Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1994, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 837/95 (ABl. Nr. L 90 vom 21. 4. 1995, S. 1). >VERWEIS AUF EINEN FILM> >VERWEIS AUF EINEN FILM>