31996D0603

96/603/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 267 vom 19/10/1996 S. 0023 - 0026


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (96/603/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2),

gestützt auf die Entscheidung 94/611/EG der Kommission vom 9. September 1994 zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG können für jede wesentliche Anforderung Klassen in den Grundlagendokumenten und den technischen Spezifikationen festgelegt werden, um unterschiedliche Schutzniveaus für Bauwerke zu berücksichtigen, die gegebenenfalls auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen.

Nach Abschnitt 4.2.1 des Grundlagendokuments Nr. 2 Brandschutz in der Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (4) können unterschiedliche Stufen der wesentlichen Anforderung abhängen von

- Art, Nutzung und Lage des Bauwerks,

- der Bauwerksplanung,

- der Verfügbarkeit von Notfalleinrichtungen.

Abschnitt 2.2 des Grundlagendokuments Nr. 2 enthält eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die sicherstellen, daß die wesentliche Anforderung "Brandschutz" erfuellt wird, und zusammen dazu beitragen, eine Strategie für den Brandschutz festzulegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

Abschnitt 4.2.3.3 des Grundlagendokuments Nr. 2 nennt als eine der in den Mitgliedstaaten verbreiteten Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandentstehungsraum (oder in einem gegebenen Bereich), indem der Beitrag der Bauprodukte zu einem Vollbrand begrenzt wird.

Die Festlegung von Klassen für die wesentliche Anforderung hängt teilweise von diesem Grenzniveau ab.

Das Grenzniveau kann nur durch unterschiedliche Stufen des Brandverhaltens ausgedrückt werden, die Bauprodukte unter ihren Verwendungsbedingungen aufweisen.

In Abschnitt 4.3.1.1 des Grundlagendokuments Nr. 2 heißt es, daß zur Beurteilung des Brandverhaltens von Produkten eine harmonisierte Lösung entwickelt wird, bei der Großversuche oder Versuche im Labormaßstab angewendet werden, die mit maßgeblichen realen Brandszenarien korrelieren.

Diese Lösung besteht in einem System von Klassen, die nicht im Grundlagendokument enthalten sind, aber mit der Entscheidung 94/611/EG veröffentlicht wurden.

In dem in der Entscheidung 94/611/EG enthaltenen System von Klassen wurde die Kategorie "Kein Beitrag zum Brand" eingerichtet, um Produkte abzudecken, die keiner Prüfung auf ihr Brandverhalten bedürfen und auf die in den Tabellen 1 und 2 als Klassen A und zusätzlich in Tabelle 1 als "Verzeichnis nicht brennbarer Produkte" bezug genommen wird.

In Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG wird erläutert, welches Verfahren beim Erlaß der Bestimmung anzuwenden ist, die für die Festlegung von Klassen für Anforderungen, soweit diese nicht in den Grundlagendokumenten enthalten sind, erforderlich ist.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Materialien und aus diesen hergestellte Produkte werden aufgrund ihres niedrigen Brennbarkeitsgrades und unter den ebenfalls im Anhang genannten Voraussetzungen in die Klassen A ("Kein Beitrag zum Brand") gemäß den Tabellen 1 und 2 des Anhangs zur Entscheidung 94/611/EG eingestuft.

Für Zwecke dieser Einstufung ist eine Prüfung des Brandverhaltens dieser Materialien und Produkte nicht erforderlich.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Oktober 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 241 vom 16. 9. 1994, S. 25.

(4) ABl. Nr. C 62 vom 28. 2. 1994, S. 1.

ANHANG

Materialien, die ohne Prüfung in die Brandverhaltensklassen A gemäß der Entscheidung 94/611/EG einzustufen sind

Allgemeine Bemerkungen

Die Produkte sind ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Materialien herzustellen, wenn sie ohne Prüfung in die Klasse A eingestuft werden sollen. Produkte, die durch Verleimung eines oder mehrerer der nachstehenden Materialien hergestellt werden, sind ohne Prüfung den Klassen A zuzuordnen, sofern der Leim gewichts- oder volumenmäßig (hier findet der niedrigste Wert Anwendung) 0,1 % nicht übersteigt.

Produkte in Form von Tafeln (z. B. Dämmstoffe) mit einer oder mehreren organischen Schichten oder Produkte, die nicht homogen verteiltes organisches Material enthalten (Leim ausgenommen), sind von dieser Liste ausgeschlossen.

Produkte, die durch Beschichtung eines der nachstehenden Materialien mit einer anorganischen Schicht (z. B. beschichtete Metallprodukte) hergestellt werden, können ohne Prüfung den Klassen A zugeordnet werden.

Keines der nachstehend aufgeführten Produkte darf gewichts- oder volumenmäßig (hier findet der niedrigste Wert Anwendung) mehr als 1 % des homogen verteilten Materials enthalten.

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