31996D0595

96/595/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. September 1996 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG über die Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus südamerikanischen Ländern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 261 vom 15/10/1996 S. 0041 - 0044


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. September 1996 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG über die Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus südamerikanischen Ländern (Text von Bedeutung für den EWR) (96/595/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 14, 15 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/443/EWG (3), sind die Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Kolumbien, Paraguay, Uruguay, Brasilien, Chile und Argentinien festgelegt.

Für zum Verzehr und zur Herstellung von Heimtierfutter bestimmte Innereien wurden bereits strengere gesundheitliche Anforderungen festgelegt. Erfahrungsgemäß scheint es angebracht, die Kontrollen dieser Erzeugnisse zu verschärfen, indem im Gesundheitszeugnis Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs angegeben werden, in dem die Wärmebehandlung stattfinden wird.

Die brasilianischen Behörden haben die Kommission ersucht, einen Teil des Bundesstaates Mato Grosso in die Liste der brasilianischen Gebiete aufzunehmen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von entbeintem frischem Fleisch genehmigen.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der Kommission im Juni 1996 hat ergeben, daß die Tiergesundheitslage, das öffentliche Veterinärwesen und das Programm zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in diesem Teil von Mato Grosso zufriedenstellend sind; es scheint daher angebracht, diesen Teil von Mato Grosso in die Liste der brasilianischen Gebiete aufzunehmen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von entbeintem frischem Rindfleisch genehmigen.

Die Veterinärbehörden von Brasilien und Mato Grosso haben die notwendigen Garantien geboten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 93/402/EWG wird durch Anhang I dieser Entscheidung ersetzt. Anhang III Teil 1 der Entscheidung 93/402/EWG wird durch Anhang II dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

a) Die Mitgliedstaaten genehmigen für einen Zeitraum von 60 Tagen nach dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung an die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch aus Brasilien, das gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 93/402/EWG in der vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung gültigen Fassung gewonnen und bescheinigt wurde.

b) Die Mitgliedstaaten genehmigen für einen Zeitraum von 60 Tagen nach dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung an die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Innereien zur Herstellung von hitzebehandelten Fleischerzeugnissen aus Kolumbien, Paraguay, Uruguay, Brasilien, Chile und Argentinien, die gemäß den Bedingungen der Entscheidung 93/402/EWG in der vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung gültigen Fassung gewonnen und bescheinigt wurde.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 10. Tag nach ihrer Notifizierung an die Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 179 vom 22. 7. 1993, S. 11.

(3) ABl. Nr. L 258 vom 28. 10. 1995, S. 65.

ANHANG I

"ANHANG I

ABGRENZUNG DER GEBIETE SÜDAMERIKAS, FÜR DIE VETERINÄRZEUGNISSE VORZULEGEN SIND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

"ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

TEIL 1

VETERINÄRZEUGNIS

Hinweis für den Importeur: Dieses Zeugnis ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Bestimmungsland: ...............................

Nummer der Genußtauglichkeitsbescheinigung (1): ...............................

Versandland: ...................... Gebietscode: ...............................

Zuständiges Ministerium: ...............................

Ausstellende Behörde: ..................................

Bezug: ..................................................

(fakultativ)

I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches

Fleisch vom: ...............................

(Tierart)

Art der Teilstücke: ...............................

Art der Verpackung: ...............................

Anzahl der Teile oder Packstücke: ...............................

Nettogewicht: ...............................

II. Herkunft des Fleisches

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachthofes(-höfe) (2):

.............................................................................................

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebes(-betriebe) (2):

.......................................................................................................

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses(-häuser) (2):

............................................................................................

III. Bestimmung des Fleisches

Das Fleisch wird versandt von: ...............................

(Versandort)

nach: ........................................................

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel (3): ...............................

Name und Anschrift des Versenders: ...............................

Name und Anschrift des Empfängers: ...............................

Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs (4) ...............................

(1) Fakultativ.

(2) Fakultativ, sofern das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch in Anwendung des Artikels 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG des Rates zuläßt.

(3) Bei Containern ist jeweils die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.

(4) Für die unter Artikel 1 Buchstabe c) genannten Innereien, die zur Herstellung von hitzebehandelten Fleischerzeugnissen oder für hitzebehandeltes Heimtierfutter bestimmt sind."

>ENDE EINES SCHAUBILD>