31996D0586

96/586/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 1996 über die Widerrufung der Zulassung für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Propham (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 257 vom 10/10/1996 S. 0041 - 0042


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. April 1996 über die Widerrufung der Zulassung für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Propham (Text von Bedeutung für den EWR) (96/586/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/95 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/95, wurden die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln sowie die berichterstattenden Mitgliedstaaten für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 festgelegt.

Propham ist einer der neunzig Wirkstoffe, auf die sich die erste Stufe des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) vorgesehenen Arbeitsprogramms bezieht.

Der für diesen Stoff bestimmte berichterstattende Mitgliedstaat hat die Kommission darüber unterrichtet, daß der betreffende Antragsteller die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 verlangten Informationen zur Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht vorlegen wird.

Die Kommission hat von keinem Mitgliedstaat eine Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung erhalten, wonach dieser Wirkstoff weiterhin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt werden soll.

Daher ist davon auszugehen, daß die zur Neubewertung dieses Stoffes erforderlichen Daten im Rahmen des Arbeitsprogramms nicht vorgelegt werden, weshalb eine Neubewertung in diesem Rahmen nicht möglich ist. Somit ist eine Entscheidung zu treffen, durch die die bereits erteilten Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff widerrufen werden.

Diese Entscheidung schließt eine künftige Beurteilung von Propham im Rahmen der Verfahren für neue Wirkstoffe gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/414/EWG nicht aus.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutzmittel -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß

1. die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Propham innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum dieser Entscheidung widerrufen werden;

2. ab dem Datum dieser Entscheidung keine Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Propham aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG erteilt oder erneuert werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. April 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 366 vom 15. 12. 1992, S. 10.

(2) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 50.

(3) ABl. Nr. L 107 vom 28. 4. 1994, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.