31996D0555

96/555/EG: Beschluß Nr. 163 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend Personen, die Nierendialyse oder Sauerstofftherapie benötigen

Amtsblatt Nr. L 241 vom 21/09/1996 S. 0031 - 0031


BESCHLUSS Nr. 163 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend Personen, die Nierendialyse oder Sauerstofftherapie benötigen (96/555/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, dessen Buchstabe a) für Personen gilt, deren Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich Leistungen erfordert,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einerseits muß darauf geachtet werden, daß von Personen, die sich mit der Absicht vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat begeben, dort Sachleistungen zu erhalten, ohne dabei das Verfahren gemäß Buchstabe c) des Artikels 22 einzuhalten, nach dem sie hierfür vom zuständigen Träger die vorherige Genehmigung einholen müssen, kein unzulässiger Gebrauch von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) gemacht wird.

Andererseits würde eine zu enge Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) die Freizügigkeit von Personen stark einschränken, deren Gesundheitszustand fortlaufend und regelmäßig ärztliche Behandlung erfordert, so daß für den Fall eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat dort voraussichtlich sofortige Leistungen bereitgehalten werden müssen.

Es ist daher angebracht, die Auslegung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) klarzustellen und deutlich zu machen, daß in seinen Geltungsbereich auch Personen fallen, die bereits regelmäßig Nierendialyse oder Sauerstofftherapie erhalten, sich dann zu einem Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat begeben und aufgrund ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer solchen Langzeitbehandlung sofortige Leistungen benötigen, wobei jede praktische Verpflichtung, vorher für die Bereitstellung solcher Leistungen für die Dauer dieses Aufenthalts zu sorgen, unberührt bleiben und vorausgesetzt wird, daß der Aufenthalt auf anderen als gesundheitlichen Gründen beruht;

gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

BESCHLIESST:

1. Die in einem anderen als dem zuständigen Staat verabfolgte Nierendialyse oder Sauerstofftherapie bei einer Person, die Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Anspruch nehmen kann, oder bei einem ihrer Familienangehörigen gilt, wenn sie im Rahmen einer bereits laufenden regelmäßigen Dialyse oder Sauerstofftherapie erfolgt, als unverzüglich erforderlich im Sinne der genannten Bestimmung, sofern dieser Aufenthalt auf anderen als gesundheitlichen Gründen beruht.

2. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten unbeschadet der praktischen Verpflichtung, vorher für die Bereitstellung einer solchen Leistung für die Dauer eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat zu sorgen.

3. Dieser Beschluß, der den Beschluß Nr. 123 vom 24. Februar 1984 ersetzt, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung.

G. MICCIO

Vorsitzender der Verwaltungskommission