31996D0449

96/449/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von tierischen Abfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 184 vom 24/07/1996 S. 0043 - 0046


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1996 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von tierischen Abfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie (Text von Bedeutung für den EWR) (96/449/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entscheidung 92/562/EWG der Kommission (2), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, wurde erlassen, um alternative Hitzebehandlungsverfahren gemäß Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe c) der Richtlinie 90/667/EWG zu bestimmen.

1994 wurden während Phase 1 einer wissenschaftlichen Studie über die physikalischen Parameter, die im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit (Scrapie) zugrunde gelegt werden müssen, die Mindestparameter identifiziert, die für die Inaktivierung des BSE-Erregers erforderlich sind. Es wurden auch bestimmte unwirksame Verfahren identifiziert.

Die Entscheidung 94/382/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie (3), geändert durch die Entscheidung 95/29/EG (4), wurde erlassen, um die Mindeststandards zur Verwendung bei den in der Entscheidung 92/562/EWG beschriebenen alternativen Verfahren festzulegen und die Verwendung der unwirksamen Verfahren zu verbieten.

Die mit der Entscheidung 94/382/EG festgelegten Mindeststandards galten in Abwartung der Ergebnisse künftiger Studien als vorläufig.

Aus Phase 2 der Studie ergab sich, daß nur eines der getesteten Verfahren die Fähigkeit besaß, den Erreger der Traberkrankheit in Fleisch- und Knochenmehl vollständig zu inaktivieren.

Um die tierische Gesundheit gegen die Erreger der spongiformen Enzephalopathie in Futtermitteln tierischen Ursprungs zu schützen, ist daher zu gewährleisten, daß die nachgewiesenermaßen unwirksamen Verfahren nicht zur Verarbeitung von Abfällen von Säugetieren verwendet werden, es sei denn, es wird dem betreffenden Verfahren eine wirksame Sterilisierungsphase vor- oder nachgeschaltet.

Auf seiner Tagung vom 1. bis 3. April 1996 ist der Rat zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die Kommission gemäß dem Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses eine Entscheidung erläßt, wonach alle Säugetierabfälle in der Gemeinschaft nach einer Methode zu behandeln sind, die sich de facto als effizient für die Inaktivierung der Traberkrankheit- und BSE-Erreger erwiesen hat. Die einzige derzeit bestehende Methode, die diese Anforderung erfuellt, ist eine Hitzebehandlung im Rahmen eines Batch-Verfahrens zur Verarbeitung der Tierkörper, bei dem mindestens 20 Minuten lang bei 3 bar mindestens 133°C erreicht werden. Dieses Verfahren kann als einziges Verfahren oder als Sterilisierungsphase vor bzw. nach der Verarbeitung erfolgen.

Es ist erforderlich, die in zugelassenen Verfahren anzuwendende maximale Partikelgröße sowie die minimale Behandlungsdauer und -temperatur festzulegen, um zu gewährleisten, daß diese Verfahren den nachgewiesenermaßen wirksamen Verfahren entsprechen.

Es müssen Sondervorschriften für die Kontrolle der Betriebe festgelegt werden.

Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß hat am 12. Dezember 1994 detaillierte Verfahren für die Validierung der Tierkörperverwertungsmethoden empfohlen. Diese Verfahren sind anzuwenden, um zu gewährleisten, daß die in der vorliegenden Entscheidung festgelegten Parameter in jedem Betrieb eingehalten werden.

Es muß eine Übergangszeit vorgesehen werden, um die Anpassung oder Ersetzung der Tierkörperverwertungsanlagen zu erlauben.

Mit der Entscheidung 96/239/EG der Kommission vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (5), geändert durch die Entscheidung 96/362/EG (6), wurden die besonderen Bedingungen für die Herstellung von Gelatine, Dikalziumphosphat, Aminosäuren, Peptiden, Talg und Talgerzeugnissen im Vereinigten Königreich festgelegt.

Für die tierischen Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 92/118/EWG des Rates (7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/405/EG der Kommission (8), insbesondere Anhang I Kapitel 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 fallen, wurden bereits die Handelsbedingungen festgelegt; sie können daher von den in der vorliegenden Entscheidung genannten Anforderungen freigestellt werden.

Des weiteren können Erzeugnisse, die für industrielle Zwecke verwendet werden und bei denen gewährleistet werden kann, daß sie weder in eine Lebensmittelkette noch in eine Futtermittelkette gelangen können, von den Anforderungen der vorliegenden Entscheidung ausgenommen werden.

Ausnahmen für besondere Verwendungen von tierischen Abfällen, namentlich für die Fütterung von Pelztieren, sind in der Richtlinie 90/667/EWG, insbesondere Artikel 7 Ziffer ii), aufgeführt. Auch diese Verwendungen können von den Anforderungen der vorliegenden Entscheidung ausgenommen werden.

Die Entscheidung 94/382/EG ist daher aufzuheben.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 96/239/EG für die Verarbeitung von Abfällen von Säugetieren im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG.

2. Diese Entscheidung gilt nicht für

a) i) die Verarbeitung wenig gefährlicher Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG zur Herstellung von Heimtierfutter,

ii) Futtermittel, für die die Ausnahme gemäß Artikel 7 Ziffer ii) der Richtlinie 90/667/EWG insbesondere hinsichtlich von Pelztieren gilt,

iii) Gelatine,

iv) Häute und Felle, Hufe und Klauen, Hörner und Haare,

v) Drüsen und Organe für die Verwendung in der pharmazeutischen Industrie,

vi) Blut und Bluterzeugnisse,

vii) Milch und Milcherzeugnisse,

viii) ausgelassene Fette,

ix) zum Verzehr geeignete Knochen.

b) aus Abfällen von Säugetieren hergestellte Erzeugnisse, bei denen gewährleistet werden kann, daß sie weder in eine Lebensmittelkette noch in eine Futtermittelkette gelangen können.

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten lassen die Verarbeitung von tierischen Abfällen nur zu, wenn die tierischen Abfälle gemäß den Parametern des Anhangs verarbeitet werden.

2. Die Mitgliedstaaten lassen nur Betriebe für die Verarbeitung von tierischen Abfällen zu, für die nachgewiesen wurde, daß sie die Anforderungen des Anhangs erfuellen, und die anhand von Verfahren validiert wurden, die der Wissenschaftliche Veterinärausschuß festgelegt hat.

3. Die Mitgliedstaaten führen in regelmäßigen Abständen amtliche Kontrollen über das Funktionieren der zugelassenen Betriebe durch. Es müssen Aufzeichnungen über die Aufenthaltsdauer, die Temperatur, den Druck und die Partikelgröße in den zugelassenen Betrieben geführt werden.

4. Mitgliedstaaten, die für die Verarbeitung von tierischen Abfällen bereits über die in Absatz 1 hinausgehende Anforderungen stellen, können diese auch künftig anwenden.

5. Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Verarbeitung von tierischen Abfällen mit Hilfe eines Verfahrens zulassen, das nicht die im Anhang genannten Parameter erfuellt, wenn diesem Verfahren ein Verfahren vor- oder nachgeschaltet wird, das die im Anhang genannten Parameter erfuellt oder wenn das hierbei entstehende Eiweißmaterial durch Vergraben, Verbrennung, Verbrennen als Brennstoff oder eine ähnlich wirksame Methode unschädlich beseitigt wird.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. April 1997.

Binnen 90 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung treffen die Mitgliedstaaten jedoch alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß Material, welches nach einem Verfahren gewonnen wurde, das die im Anhang genannten Parameter nicht erfuellt, in einer Weise verwendet wird, die das Risiko der Übertragung der BSE und/oder Traberkrankheit ausschließt.

Artikel 4

Die Entscheidung 94/382/EG wird mit Wirkung vom 1. April 1997 aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

(2) ABl. Nr. L 359 vom 9. 12. 1992, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 25.

(4) ABl. Nr. L 38 vom 18. 2. 1995, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 47.

(6) ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996, S. 17.

(7) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(8) ABl. Nr. L 165 vom 4. 7. 1996, S. 40.

ANHANG

Mindestparameter für die Verarbeitung von tierischen Abfällen, ausgenommen Fette:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Verarbeitung kann im Batch- oder im kontinuierlichen Verfahren erfolgen.