31996D0427

96/427/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1996 über eine Ausnahme von den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 175 vom 13/07/1996 S. 0034 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juli 1996 über eine Ausnahme von den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (96/427/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Richtlinie können die Mitgliedstaaten nach Zustimmung der Kommission von den Bestimmungen des Anhangs III betreffend Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs abweichen.

Solche Abweichungen müssen mit dem medizinischen Fortschritt und den Grundsätzen des Anhangs III vereinbar sein.

In Anhang III Ziffer 6.3 heißt es, daß alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis beidäugig sehen müssen und dabei, gegebenenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,5 auf dem schlechteren Auge haben müssen.

Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so darf das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen bzw. muß die Korrektur zur Erreichung des Mindestsehvermögens (0,8 und 0,5) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über 4 Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen (Sehvermögen ohne Korrektur = 0,05) erreicht werden. Die Korrektur muß gut verträglich sein.

In Ziffer 6.3 heißt es ferner, daß eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden darf, wenn der Bewerber oder der Führer beidäugig kein normales Gesichtsfeld hat oder an Diplopie leidet.

Gemäß Ziffer 6.3 des Anhangs III liegt die höchstzulässige Gläserstärke für Fahrzeugführer der Gruppe 2 bei 4 Dioptrien, insbesondere da es zu einer Beeinträchtigung des Gesichtsfelds kommen kann, wenn stärkere Gläser verwendet werden müssen. Moderne Verfahren und Werkstoffe ermöglichen heutzutage allerdings eine Gläserstärke bis zu 8 Dioptrien, ohne daß das Gesichtsfeld beeinträchtigt wird.

Auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten hat die Kommission die Angelegenheit geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, daß der medizinische Fortschritt eine Ausnahme von den Bestimmungen des Anhangs III Ziffer 6.3 der Richtlinie hinsichtlich der Gläserstärke für Fahrzeugführer der Gruppe 2 zuläßt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten können Werte bis zu höchstens 8 Dioptrien anstatt der bisher vorgesehenen 4 Dioptrien zulassen, wenn mittels Korrektur durch eine Brille eine Sehschärfe von mindestens 0,8 und 0,5 erreicht wird.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Brüssel, den 10. Juli 1996

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 1.