96/412/EG: Beschluß des Rates vom 25. Juni 1996 zur Annahme der Ergebnisse der Verhandlungen der Welthandelsorganisation über Finanzdienstleistungen und den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche
Amtsblatt Nr. L 167 vom 06/07/1996 S. 0023 - 0054
BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juni 1996 zur Annahme der Ergebnisse der Verhandlungen der Welthandelsorganisation über Finanzdienstleistungen und den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (96/412/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 54, 57, 63, 66, 73b bis f, 100, 100a und 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation und die dazugehörigen Übereinkünfte sowie die Ministerbeschlüsse und -erklärungen und die Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen wurden mit Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1994 (3) genehmigt. Die von der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten ausgehandelten allgemeinen Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen stellen ein befriedigendes und ausgewogenes Ergebnis für die betreffende Interimszeit dar. Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einige Verpflichtungen in bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen zwecks Erbringung von Dienstleistungen ausgehandelt. Am 26. Juli 1995 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten den Beschluß des Ausschusses für den Handel mit Finanzdienstleistungen zur Annahme des Zweiten Protokolls zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, den Beschluß des Rates für den Dienstleistungsverkehr über Finanzdienstleistungen, den Zweiten Beschluß des Rates für den Handel mit Dienstleistungen über Finanzdienstleistungen und den Beschluß des Rates für den Handel mit Dienstleistungen über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen zu genehmigen. Die Zuständigkeit für die Gemeinschaft, internationale Übereinkünfte zu schließen, ergibt sich nicht nur aus einer ausdrücklichen Übertragung durch den Vertrag, sondern kann sich auch aus anderen Vertragsbestimmungen sowie aus Rechtsakten herleiten, die nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen von den Gemeinschaftsorganen erlassen wurden. Sind Gemeinschaftsvorschriften zur Verwirklichung der Vertragsziele verabschiedet worden, so können die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der gemeinsamen Organe nicht Verpflichtungen eingehen, die diese Vorschriften berühren oder ihren Anwendungsbereich verändern können. Einige Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen fallen unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft gemäß Artikel 113 des Vertrags. Andere Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen und die Verpflichtungen in bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen berühren darüber hinaus Gemeinschaftsvorschriften, die aufgrund der Artikel 54, 57, 63, 66, 99, 100 und 100a erlassen wurden, und diese Verpflichtungen können somit nur von der Gemeinschaft eingegangen werden. Insbesondere ist der Rückgriff auf Artikel 100 des Vertrags als Rechtsgrundlage für diesen Beschluß insofern gerechtfertigt, als die genannten Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen die auf Artikel 100 des Vertrags gestützte Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (4) und die ebenfalls auf Artikel 100 des Vertrags gestützte Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (5) berühren. Hinsichtlich der in der Liste spezifischer Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten enthaltenen Verpflichtungen in bezug auf den Kapitalverkehr bleiben die Mitgliedstaaten nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts in den von Artikel 73c des Vertrags festgelegten Grenzen zuständig. Das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und die Protokolle des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen sind nicht so angelegt, daß sie vor den Rechtsprechungsorganen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unmittelbar angefochten werden könnten - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Zweite Protokoll zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen betreffend Finanzdienstleistungen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf den in ihre Zuständigkeit fallenden Teil genehmigt. (2) Der Wortlaut des Zweiten Protokolls mit der Liste spezifischer Verpflichtungen und der Liste der Ausnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie der Wortlaut folgender Beschlüsse sind diesem Beschluß beigefügt: - Beschluß des Ausschusses für den Handel mit Finanzdienstleistungen über die Annahme des Zweiten Protokolls zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, - Beschluß des Rates für den Handel mit Dienstleistungen über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen, - Zweiter Beschluß des Rates für den Handel mit Dienstleistungen über Finanzdienstleistungen. (3) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Zweite Protokoll zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft in bezug auf den in ihre Zuständigkeit fallenden Teil dieses Protokolls zu unterzeichnen. Artikel 2 (1) Das Dritte Protokoll zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen betreffend den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf den in ihre Zuständigkeit fallenden Teil genehmigt. (2) Der Wortlaut des Dritten Protokolls mit der Liste der Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie der Wortlaut des Beschlusses des Rates für den Handel mit Dienstleistungen über die Verpflichtungen in bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen sind diesem Beschluß beigefügt. (3) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Dritte Protokoll zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen dieses Protokolls rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft in bezug auf den in ihre Zuständigkeit fallenden Teil zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1996. Im Namen des Rates Der Präsident E. RONCHI (1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juni 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 1. (4) ABl. Nr. L 225 vom 20. 8. 1990, S. 1. (5) ABl. Nr. L 225 vom 20. 8. 1990, S. 6. ANHANG ZWEITES PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN DIE MITGLIEDER DER WELTHANDELSORGANISATION (im folgenden die "WTO" genannt), deren Listen spezifischer Verpflichtungen und Listen der Ausnahmen von Artikel II des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen betreffend Finanzdienstleistungen diesem Protokoll beigefügt sind (im folgenden "betreffende Mitglieder" genannt) - IN ANBETRACHT der Verhandlungen, die gemäß dem am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten Ministerbeschluß über Finanzdienstleistungen geführt wurden, EINGEDENK der Zweiten Anlage zu Finanzdienstleistungen und des Beschlusses des Rates für den Handel mit Dienstleistungen vom 30. Juni 1995 über die Anwendung dieser Anlage - BESCHLIESSEN: 1. Die Liste spezifischer Verpflichtungen und die Liste der Ausnahmen von Artikel II betreffend Finanzdienstleistungen eines Mitglieds, die diesem Protokoll beigefügt sind, ersetzen mit Inkrafttreten dieses Protokolls für dieses Mitglied die Abschnitte über Finanzdienstleistungen in der Liste spezifischer Verpflichtungen und in der Liste der Ausnahmen von Artikel II dieses Mitglieds. 2. Dieses Protokoll liegt für die betreffenden Mitglieder zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form bis zum 30. Juni 1996 auf. 3. Dieses Protokoll tritt 30 Tage nach seiner Annahme durch alle betreffenden Mitglieder in Kraft. Wird es bis zum 1. Juli 1996 nicht von allen betreffenden Mitgliedern angenommen, so können diejenigen Mitglieder, die es vor diesem Zeitpunkt angenommen haben, innerhalb von 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt über dessen Inkrafttreten entscheiden. 4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Welthandelsorganisation hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jedem Mitglied umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und der Notifikationen über die Annahme des Protokolls gemäß Absatz 3. 5. Dieses Protokoll wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am . . . [Monat] neunzehnhundertfünfundneunzig in einfacher Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die dem Protokoll beigefügten Listen nichts anderes bestimmt ist. THE EUROPEAN COMMUNITY AND ITS MEMBER STATES SCHEDULE OF SPECIFIC COMMITMENTS Supplement 1 Revision (This is authentic in English only) This text replaces the Financial Services section contained in: pages 61 to 77 of document GATS/SC/31, pages 24 to 29 of document GATS/SC/7, pages 23 to 26 of document GATS/SC/33 and pages 30 to 32 of document GATS/SC/82. EUROPEAN COMMUNITY AND ITS MEMBER STATES SCHEDULE OF SPECIFIC COMMITMENTS Modes of supply: (1) Cross-border supply (2) Consumption abroad (3) Commercial presence (4) Presence of natural persons >PLATZ FÜR EINE TABELLE> EUROPEAN COMMUNITIES AND THEIR MEMBER STATES FINAL LIST OF ARTICLE II (EXEMPTIONS) (This is authentic in English only) EUROPEAN COMMUNITIES AND THEIR MEMBER STATES >PLATZ FÜR EINE TABELLE> BESCHLUSS ZUR ANNAHME DES ZWEITEN PROTOKOLLS ZUM ALLGEMEINEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN Angenommen durch den Ausschuß für den Handel mit Finanzdienstleistungen am 21. Juli 1995 DER AUSSCHUSS FÜR DEN HANDEL MIT FINANZDIENSTLEISTUNGEN - EINGEDENK der Ergebnisse der Verhandlungen, die gemäß dem am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten Beschluß über Finanzdienstleistungen geführt wurden, EINGEDENK der Zweiten Anlage zu Finanzdienstleistungen und des Beschlusses des Rates für den Handel mit Dienstleistungen vom 30. Juni 1995 über die Anwendung dieser Anlage - BESCHLIESST: 1. Der Wortlaut des "Zweiten Protokolls zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen" wird angenommen. 2. Von den betreffenden Mitgliedern werden ab sofort bis zum Inkrafttreten des Zweiten Protokolls zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, soweit dies mit ihren bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist, keine Maßnahmen getroffen, die nicht mit den von ihnen bei diesen Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen im Einklang stehen. 3. Der Rat für den Handel mit Finanzdienstleistungen überwacht die Annahme des Protokolls durch die betreffenden Mitglieder und prüft auf Antrag eines Mitglieds alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Absatzes 2. BESCHLUSS ÜBER DIE VERPFLICHTUNGEN BEI FINANZDIENSTLEISTUNGEN Angenommen durch den Rat für den Handel mit Dienstleistungen am 21. Juli 1995 DER RAT FÜR DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN - EINGEDENK der Zweiten Anlage zu Finanzdienstleistungen und des Zweiten Protokolls zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, EINGEDENK des Beschlusses des Rates für den Handel mit Dienstleistungen vom 30. Juni 1995 über die Anwendung der Zweiten Anlage zu Finanzdienstleistungen, IN ANBETRACHT der Ergebnisse der Verhandlungen, die gemäß dem am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten Beschluß über Finanzdienstleistungen geführt wurden - BESCHLIESST: 1. Tritt das Zweite Protokoll zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) nicht gemäß dessen Absatz 3 in Kraft, so kann a) ein Mitglied abweichend von Artikel XXI des GATS innerhalb von 60 Tagen nach dem 1. August 1996 die in seiner Liste eingetragenen spezifischen Verpflichtungen in bezug auf Finanzdienstleistungen ändern oder ganz oder teilweise zurückziehen; b) ein Mitglied abweichend von Artikel II des GATS und von den Absätzen 1 und 2 der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II innerhalb des in Buchstabe a) genannten Zeitraums in den betreffenden Anhang Maßnahmen in bezug auf Finanzdienstleistungen aufnehmen, die nicht mit Artikel II Absatz 1 des GATS im Einklang stehen. 2. Der Ausschuß für den Handel mit Finanzdienstleistungen legt die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Verfahren fest. ZWEITER BESCHLUSS ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN Angenommen durch den Rat für den Handel mit Dienstleistungen am 21. Juli 1995 DER RAT FÜR DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN - EINGEDENK der Zweiten Anlage zu Finanzdienstleistungen, IN ANBETRACHT der Ergebnisse der Verhandlungen, die gemäß dem am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten Beschluß über Finanzdienstleistungen geführt wurden, EINGEDENK des Beschlusses des Rates für den Handel mit Dienstleistungen vom 30. Juni 1995 über die Anwendung der Zweiten Anlage zu Finanzdienstleistungen - BESCHLIESST: 1. Abweichend von Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) kann ein Mitglied innerhalb von 60 Tagen nach dem 1. November 1997 die in seiner Liste eingetragenen spezifischen Verpflichtungen in bezug auf Finanzdienstleistungen ändern oder ganz oder teilweise zurückziehen. 2. Abweichend von Artikel II des GATS und von den Absätzen 1 und 2 der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II kann ein Mitglied innerhalb des in Nummer 1 genannten Zeitraums in diesem Anhang Maßnahmen in bezug auf Finanzdienstleistungen aufnehmen, die nicht mit Artikel II Absatz 1 des GATS in Einklang stehen. 3. Der Ausschuß für den Handel mit Finanzdienstleistungen überwacht etwaige vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt geführte Verhandlungen. Ferner legt er die für die Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Verfahren fest. 4. Die Durchführung dieses Beschlusses setzt das Inkrafttreten des Zweiten Protokolls zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen voraus. DRITTES PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN DIE MITGLIEDER DER WELTHANDELSORGANISATION, deren Listen spezifischer Verpflichtungen im Anhang zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen diesem Protokoll beigefügt sind - IN ANBETRACHT der Verhandlungen, die gemäß dem am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten Ministerbeschluß über Verhandlungen über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen geführt wurden, EINGEDENK der Ergebnisse dieser Verhandlungen, EINGEDENK des Beschlusses des Rates für den Handel mit Dienstleistungen vom 30. Juni 1995 über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen - BESCHLIESSEN: 1. Die diesem Protokoll beigefügten Verpflichtungen eines Mitglieds in bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen ersetzen oder ergänzen mit Inkrafttreten dieses Protokolls für dieses Mitglied die entsprechenden Angaben bezüglich des grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen in der Liste spezifischer Verpflichtungen dieses Mitglieds. 2. Dieses Protokoll liegt für die betreffenden Mitglieder bis zum 30. Juni 1996 zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. 3. Dieses Protokoll tritt für die Mitglieder, die es vor dem 1. Januar 1996 annehmen, 30 Tage nach diesem Zeitpunkt und für die Mitglieder, die es nach diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am 30. Juni 1996 annehmen, 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Annahme in Kraft. Wird es von einem Mitglied, dessen Liste im Anhang zu diesem Protokoll enthalten ist, bis zu diesem Zeitpunkt nicht angenommen, so wird die Angelegenheit zur Prüfung und Veranlassung geeigneter Maßnahmen an den Rat für den Handel mit Dienstleistungen verwiesen. 4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Welthandelsorganisation hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jedem Mitglied umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und der Notifikationen über die Annahme des Protokolls gemäß Absatz 3. 5. Dieses Protokoll wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am . . . . . [Monat] neunzehnhundertfünfundneunzig in einfacher Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die dem Protokoll beigefügten Listen nichts anderes bestimmt ist. EUROPEAN COMMUNITY AND ITS MEMBER STATES SCHEDULE OF SPECIFIC COMMITMENTS Supplement 2 (This is authentic in English only) This text supplements the entries relating to the movement of natural persons section contained on pages 7 to 11 document GATS/SC/31. EUROPEAN COMMUNITY AND ITS MEMBER STATES SCHEDULE OF SPECIFIC COMMITMENTS Modes of supply: (1) Cross-border supply (2) Consumption abroad (3) Commercial presence (4) Presence of natural persons >PLATZ FÜR EINE TABELLE> BESCHLUSS ÜBER DIE VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN VERKEHR NATÜRLICHER PERSONEN Angenommen durch den Rat für den Handel mit Dienstleistungen am 21. Juli 1995 DER RAT FÜR DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN - EINGEDENK der Ergebnisse der Verhandlungen, die gemäß dem am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten Beschluß über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen geführt wurden, EINGEDENK des Beschlusses des Rates für den Handel mit Dienstleistungen vom 30. Juni 1995 über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen - BESCHLIESST: 1. Der Wortlaut des "Dritten Protokolls zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen" wird angenommen. 2. Von den betreffenden Mitgliedern werden ab sofort bis zum Inkrafttreten des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, soweit dies mit ihren bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist, keine Maßnahmen getroffen, die nicht mit den von ihnen bei diesen Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen im Einklang stehen. 3. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überwacht die Annahme des Protokolls durch die betreffenden Mitglieder und prüft auf Antrag eines Mitglieds alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Absatzes 2.