31996D0367

96/367/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 1996 betreffend Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten der Maul- und Klauenseuche in Albanien (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 145 vom 19/06/1996 S. 0017 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juni 1996 betreffend Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten der Maul- und Klauenseuche in Albanien (Text von Bedeutung für den EWR) (96/367/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/52/EG (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Albanien ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Albanien stellt für die Herden in den Mitgliedstaaten in Anbetracht des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen eine ernste Gefahr dar.

Die Entscheidung 93/242/EWG der Kommission vom 30. April 1993 über die Einfuhr bestimmter lebender Tiere und ihrer Erzeugnisse aus bestimmten europäischen Ländern in die Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/295/EG (4), sieht ein Einfuhrverbot für lebende Tiere, Frischfleisch und bestimmte Fleischerzeugnisse von MKS-empfänglichen Arten aus und über bestimmte Länder, darunter Albanien, vor.

Die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/340/EG der Kommission (6), enthält die Bedingungen für die Einfuhr von Tierdärmen, Häuten, Knochen und Erzeugnissen aus Knochen, Horn und Hornerzeugnissen, Hufen und Klauen und Erzeugnissen aus Hufen und Klauen, von Jagdtrophäen sowie von unverarbeiteter Wolle und unverarbeiteten Haaren. Danach dürfen diese Erzeugnisse nur eingeführt werden, wenn sie einer Behandlung unterzogen wurden, die das Virus abtötet. Bestimmte andere Ausgangsmaterialien dürfen jedoch weiterhin eingeführt werden und stellen eine Gefahr dar.

Die Entscheidung 95/340/EG der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/325/EG (8) enthält ein Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen. Albanien ist in diesem Verzeichnis aufgeführt. Milcherzeugnisse dürfen in die Europäische Union nur eingeführt werden, wenn sie einer Behandlung unterzogen wurden, die das Virus abtötet.

Daher ist es erforderlich, die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse aus Albanien zu verbieten, es sei denn, sie wurden einer spezifischen Behandlung unterzogen.

Die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Entscheidung 93/242/EWG untersagen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern mit Ursprung in Albanien:

- Blut und Bluterzeugnisse gemäß Anhang I Kapitel 7 der Richtlinie 92/118/EWG,

- Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen gemäß Anhang I Kapitel 10 der Richtlinie 92/118/EWG,

- Gülle und Gülleerzeugnisse gemäß Anhang I Kapitel 14 der Richtlinie 92/118/EWG.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich gilt nicht für Bluterzeugnisse, die einer der Behandlungen gemäß Anhang I Kapitel 7 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 92/118/EWG unterzogen wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die den Bluterzeugnissen beigefügte tierärztliche Bescheinigung folgende Eintragung enthält:

"Bluterzeugnisse gemäß der Entscheidung 96/367/EG der Kommission betreffend Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten der Maul- und Klauenseuche in Albanien."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsbestimmungen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 56.

(2) ABl. Nr. L 265 vom 8. 11. 1995, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 110 vom 4. 5. 1993, S. 36.

(4) ABl. Nr. L 182 vom 2. 8. 1995, S. 30.

(5) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(6) ABl. Nr. L 129 vom 30. 5. 1996, S. 35.

(7) ABl. Nr. L 200 vom 24. 8. 1995, S. 38.

(8) ABl. Nr. L 123 vom 23. 5. 1996, S. 24.