31996D0314(01)

Beschluß des Rates vom 26. Februar 1996 zur Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur und ihrer Stellvertreter

Amtsblatt Nr. C 074 vom 14/03/1996 S. 0001 - 0003


BESCHLUSS DES RATES vom 26. Februar 1996 zur Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur und ihrer Stellvertreter (96/C 74/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Beschluß 85/385/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1994, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 des genannten Beschlusses besteht der Ausschuß aus drei Sachverständigen je Mitgliedstaat und einem Stellvertreter für jedes Mitglied. Nach Artikel 4 desselben Beschlusses beträgt die Amtszeit der Sachverständigen und ihrer Stellvertreter drei Jahre.

Mit Beschluß vom 20. Juni 1991 (2) hat der Rat die Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur und ihre Stellvertreter für die Zeit vom 20. Juni 1991 bis zum 19. Juni 1994 ernannt.

Somit ist nunmehr die Ernennung, die Ersetzung bzw. die Wiederernennung dieser Mitglieder des Ausschusses und ihrer Stellvertreter sowie die Ernennung der österreichischen, finnischen und schwedischen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erforderlich.

Entsprechende Kandidatenlisten sind von den Regierungen der Mitgliedstaaten vorgelegt worden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die folgenden Personen werden für den Zeitraum vom 26. Februar 1996 bis zum 25. Februar 1999 zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf Gebiet der Architektur ernannt:

A. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. LUCHETTI

(1) ABl. Nr. L 223 vom 21. 8. 1985, S. 26.

(2) ABl. Nr. C 182 vom 13. 7. 1991, S. 1.