96/265/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. April 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/124/EG über das Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 091 vom 12/04/1996 S. 0072 - 0073
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. April 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/124/EG über das Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR) (96/265/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/22/EG (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Hinsichtlich bestimmter Fischkrankheiten können die Mitgliedstaaten für Fischzuchtbetriebe, die in einem nichtzugelassenen Zuchtgebiet liegen, den Status zugelassener Betriebe erhalten. Mit Schreiben vom 3. Juli 1995, vom 18. September 1995 und vom 9. Februar 1996 hat Deutschland der Kommission hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) die erforderlichen Nachweise übermittelt, um für bestimmte Betriebe in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, die in einem nicht zugelassenen Gebiet liegen, den Status zugelassener Zuchtbetriebe zu erlangen, und es hat die nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt, welche die Einhaltung der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Zulassungsstatus gewährleisten. Die Kommission hat die von Deutschland vorgelegten Nachweise für jeden einzelnen Betrieb geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, daß bestimmte Betriebe allen Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG entsprechen, während andere Betriebe diesen Anforderungen insbesondere in bezug auf die Probenahmen nicht in jeder Hinsicht genügen. Es ist angebracht, das Verzeichnis der gemäß dem Anhang der Entscheidung 95/124/EG der Kommission (3) zugelassenen Betriebe zu ergänzen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang der Entscheidung 95/124/EG werden folgende Ziffern angefügt: "III. Zuchtbetriebe in Baden-Württemberg 1. Kurt Bühler 72419 Reidlingen/Neufra 2. Walter Dietmayer 72501 Gammertingen 3. Heiner Feldmann 88630 Pfullendorf Anlage 'Bad Waldsee' 4. Heiner Feldmann 88630 Pfullendorf Anlage 'Bergatreute' 5. Walter Jenz 72649 Wolfschlugen 6. Peter Schmaus 88410 Steinental/Hauerz 7. Josef Schnetz 88263 Horgenzell 8. Erwin Steinhart 72513 Hettingen 9. Hugo Strobel 72505 Hausen am Andelsbach 10. Reinhard Lenz 64759 Sensbachtal 11. Peter Hofer 78727 Aistaig/Oberndorf Anlage 'Sulzbach' 12. Peter Hofer 78727 Aistaig/Oberndorf Anlage 'Oberer Lautenbach' 13. Peter Hofer 78727 Aistaig/Oberndorf Anlage 'Unterer Lautenbach' 14. Peter Hofer 78727 Aistaig/Oberndorf Anlage 'Schelklingen' 15. Hubert Schuppert 88454 Unteressendorf 16. Johannes Dreier 88299 Leutkirch/Hebratshofen 17. Eugen Störk 88348 Saulgau 18. Erwin Steinhart 73312 Geislingen/St. IV. Zuchtbetriebe in Nordrhein-Westfalen 1. Wolfgang Lindhorst-Emme 33758 Schloß Holte-Stukenbrock Anlage 'Hirschquelle' 2. Wolfgang Lindhorst-Emme 33758 Schloß Holte-Stukenbrock Anlage 'Am Oelbach'". Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. April 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 84 vom 14. 4. 1995, S. 6.