31996D0252

96/252/EG: Beschluß der Kommission vom 1. März 1996 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand

Amtsblatt Nr. L 084 vom 03/04/1996 S. 0046 - 0047


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. März 1996 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand (96/252/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (2), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (4), insbesondere auf Artikel 10,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2318/95 der Kommission (5) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 149/96 des Rates (6) wurde die Geltungsdauer dieses Zolls um einen Zeitraum von zwei Monaten verlängert.

(2) In dem weiteren Verfahren wurde festgestellt, daß endgültige Antidumpingmaßnahmen zur Beseitigung des schadensverursachenden Dumpings eingeführt werden sollten. Die Feststellungen und Schlußfolgerungen zu allen Aspekten der Untersuchung sind in der Verordnung (EG) Nr. 584/96 (7) dargelegt.

(3) Nach der Unterrichtung über diese Schlußfolgerungen boten der Ausführer in Kroatien und die drei Ausführer in Thailand, die an der Untersuchung mitarbeiteten, Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 an.

(4) Nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der fraglichen Einfuhren war die Kommission der Auffassung, daß die angebotenen Verpflichtungen die schadensverursachenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren beseitigen und eine angemessene Abhilfemaßnahme im vorliegenden Fall darstellen würden. Da die betroffenen Ausführer in Kroatien und Thailand sich verpflichtet haben, der Kommission ausführliche und regelmäßige Verkaufsinformationen zu unterbreiten, und da die Ausfuhren aus diesen Ländern über eine begrenzte Anzahl von Abnehmern in der Gemeinschaft abgewickelt werden, wurde der Schluß gezogen, daß die ordnungsgemäße Einhaltung der Verpflichtungen von der Kommission wirksam überwacht werden kann.

(5) Unter diesen Umständen gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die Verpflichtungsangebote annehmbar waren und daß die Untersuchung daher gegenüber den fraglichen Ausführern ohne die Einführung endgültiger Antidumpingzölle eingestellt werden kann.

(6) Die betroffenen Hersteller und Ausführer wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage endgültige Antidumpingzölle vorgeschlagen wurden, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen Aspekten der Untersuchung. Sollten daher die Verpflichtungen zurückgezogen werden oder sollte die Kommission Grund zu der Annahme haben, daß die Verpflichtungen nicht eingehalten worden sind, so kann sie, soweit die Interessen der Gemeinschaft dies erfordern, gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 unverzüglich vorläufige Zölle auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 584/96 dargelegten Ergebnisse und Schlußfolgerungen der Untersuchung einführen. In der Folge können ferner vom Rat endgültige Zölle auf der Grundlage der Feststellungen in dieser Untersuchung eingeführt werden.

(7) Während der Konsultationen im Beratenden Ausschuß zu der Annahme der Verpflichtungsangebote wurden einige Einwände vorgebracht. Gemäß Artikel 9 und 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 übermittelte die Kommission dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Konsultationen und einen Vorschlag zur Einstellung der Untersuchung durch die Annahme der Verpflichtungen. Da der Rat im Einklang mit den vorgenannten Artikeln 9 und 10 Absatz 1 nichts anderes beschlossen hat, ist die Kommission befugt, diesen Beschluß zu fassen.

(8) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Verpflichtungen anzunehmen, und er erhob dagegen keine Einwände -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verpflichtungsangebote von

a) Kroatien:

- Zeljezara Sisak, Zagreb,

b) Thailand:

- Awaji Sangyo (Thailand) Co. Ltd., Samutprakarn,

- Thai Benkan Co. Ltd., Prapadaeng-Samutprakarn,

- TTU Industrial Corp. Ltd., Bangkok

im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Formstücken, Flanschen und Formstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Einschweißen und zu anderen Zwecken der KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 mit Ursprung unter anderem in Kroatien und Thailand werden angenommen.

Diese Annahme wird vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 584/96 wirksam.

Artikel 2

Die Untersuchung im Rahmen des in Artikel 1 genannten Antidumpingverfahrens wird gegenüber den dort genannten Unternehmen eingestellt.

Brüssel, den 1. März 1996

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10.

(5) ABl. Nr. L 234 vom 3. 10. 1995, S. 4.

(6) ABl. Nr. L 23 vom 30. 1. 1996, S. 1.

(7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.