96/233/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 1996 zur Festlegung des Verzeichnisses der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Dänemark (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 077 vom 27/03/1996 S. 0033 - 0034
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. März 1996 zur Festlegung des Verzeichnisses der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Dänemark (Text von Bedeutung für den EWR) (96/233/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/22/EG (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten können für Betriebe, die hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) in nicht zugelassenen Gebieten liegen, den Status eines zugelassenen, von diesen Krankheiten freien Betriebs erlangen. Dänemark hat mit den Entscheidungen 94/864/EG (3) und 95/336/EG (4) der Kommission für einige Fischzuchtbetriebe, die in einem nicht zugelassenen Gebiet liegen, hinsichtlich IHN und VHS bereits den Status zugelassener, von diesen Krankheiten freier Betriebe erlangt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 hat Dänemark der Kommission hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) die erforderlichen Nachweise übermittelt, um für einen Betrieb, der in einem nicht zugelassenen Gebiet liegt, den Status eines zugelassenen Zuchtbetriebs zu erlangen, und hat die nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt, welche die Einhaltung der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Zulassungsstatus gewährleisten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben die von Dänemark für diesen Betrieb vorgelegten Nachweise geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, daß der Betrieb den Vorschriften gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG entspricht. Dieser Betrieb hat nunmehr den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet. Die bereits angenommenen Entscheidung über die Zulassung von Fischzuchtbetrieben in Dänemark sollten nunmehr konsolidiert werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang genannten Fischzuchtbetriebe werden hinsichtlich IHN und VHS als zugelassene Betriebe anerkannt, die sich hinsichtlich der VHS in einem nichtzugelassenen Gebiet befinden. Artikel 2 Die Entscheidung 95/336/EG wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. März 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 352 vom 31. 12. 1994, S. 74. (4) ABl. Nr. L 195 vom 18. 8. 1995, S. 26. ANHANG Fischzuchtbetriebe in Dänemark, die hinsichtlich IHN und VHS zugelassen sind 1. Værum Mølle Dambrug DK-8900 Randers 2. Trehøje Klækkeri DK-8766 Nr. Snede 3. Hallesøhus Dambrug DK-8766 Nr. Snede 4. Løvet Dambrug DK-8654 Bryrup 5. Hallesø Dambrug DK-8766 Nr. Snede 6. Sillerupvæld Dambrug DK-7470 Karup 7. Skade Dambrug DK-8765 Klovborg 8. Vork Dambrug DK-6040 Egtved 9. Egebæk Dambrug DK-6880 Tarm 10. Søstremosegård DK-4400 Kalundborg