31996D0217

96/217/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/514/EG des Rates über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in dritten Ländern und über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut

Amtsblatt Nr. L 072 vom 21/03/1996 S. 0037 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. März 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/514/EG des Rates über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in dritten Ländern und über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut (96/217/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (2), zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b),

gestützt auf die Entscheidung 95/514/EG des Rates vom 29. November 1995 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in dritten Ländern und über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat mit Entscheidung 95/514/EG festgestellt, daß die Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen bestimmter Arten den Voraussetzungen der 66/401/EWG und 69/208/EWG entsprechen.

Der Rat hat mit Entscheidung 95/514/EG festgestellt, daß in bestimmten Drittländern erzeugtes Saatgut bestimmter Arten dem in der Gemeinschaft erzeugten Saatgut derselben Arten gleichwertig ist.

Diese Feststellungen gelten hinsichtlich bestimmter Arten auch für Slowenien und Südafrika.

Die Prüfung der slowenischen Vorschriften und ihrer praktischen Anwendung hat gezeigt, daß die Feldbesichtigungen, die für die in den Richtlinien 66/401/EWG und 69/208/EWG aufgeführten Arten gelten, den Voraussetzungen des Anhangs I der vorgenannten Richtlinien entsprechen und die Bedingungen für das betreffende dort geerntete und kontrollierte Saatgut die gleiche Gewähr hinsichtlich der Merkmale, Sortenechtheit, Prüfung, Kennzeichnung und Kontrolle bietet wie die Bedingungen, die für das betreffende in der Gemeinschaft geerntete und kontrollierte Saatgut gelten.

Südafrika ist unlängst der OECD-Regelung für die Zertifizierung von Mais- und Sorghumsaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, beigetreten.

Die Sonderbedingungen für Südafrika sollten daher gestrichen werden.

Der Geltungsbereich der Gleichwertigkeitsregelung für Slowenien sollte daher entsprechend erweitert werden.

Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 95/514/EG wird wie folgt geändert:

1. In der Slowenien betreffenden Angabe in Teil I des Anhangs wird vor dem Vermerk zu "66/402/EWG" der Eintrag "66/401/EWG" und nach dem Vermerk zu "66/402/EWG" der Eintrag "69/208/EWG" eingefügt.

2. In Teil II des Anhangs der Entscheidung werden Buchstabe A Nummer 4 und Buchstabe B Nummer 9 gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

(2) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 296 vom 9. 12. 1995, S. 34.