31996D0187

96/187/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/357/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen und Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen, zur Festlegung genauer Bestimmungen über die von den tierärztlichen Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 94/24/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 059 vom 08/03/1996 S. 0059 - 0060


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Februar 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/357/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen und Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen, zur Festlegung genauer Bestimmungen über die von den tierärztlichen Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 94/24/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (96/187/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entscheidung 95/357/EG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/36/EG (4), ist das Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen für Erzeugnissen und Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt.

Einige Grenzkontrollstellen wurden von den Kommissionsdienststellen kontrolliert. Die Mitgliedstaaten haben außerdem die Möglichkeit, die Streichung bereits aufgenommener Grenzkontrollstellen bzw. die Aufnahme neuer Grenzkontrollstellen in dieses Verzeichnis vorzuschlagen, wobei die neuen Stellen vor ihrer Aufnahme kontrolliert werden müssen.

Die Kontrollergebnisse und die Vorschläge der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten machen eine Änderung der Entscheidung 95/357/EG erforderlich.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 95/357/EG wird wie folgt geändert:

1. In dem Teil betreffend das Vereinigte Königreich:

a) erhalten die Angaben zu den Grenzkontrollstellen Manchester und Bristol folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) wird die Grenzkontrollstelle North Killingholm Wharf sowie die diesbezüglichen Angaben gestrichen.

2. In dem Teil betreffend Deutschland erhaltend die Angaben zu den Grenzkontrollstellen Bremerhaven und Furth im Walde folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

(3) ABl. Nr. L 211 vom 6. 9. 1995, S. 43.

(4) ABl. Nr. L 10 vom 13. 1. 1996, S. 42.