96/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1996 zur Änderung des mit der Entscheidung 94/14/EG festgelegten Verzeichnisses der Betriebe in der Gemeinschaft, denen zeitlich und inhaltlich begrenzte Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 057 vom 07/03/1996 S. 0018 - 0032
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Februar 1996 zur Änderung des mit der Entscheidung 94/14/EG festgelegten Verzeichnisses der Betriebe in der Gemeinschaft, denen zeitlich und inhaltlich begrenzte Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR) (96/183/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten haben die Kommission das Verzeichnis der Betriebe vorgelegt, für die sie die Anwendung von Bestimmungen in Betracht ziehen, die von denen der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (2) zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, geändert und kodifiziert durch die Richtlinie 95/23/EG (3), abweichen. Das betreffende Verzeichnis wurde erlassen durch die Entscheidung 94/14/EG der Kommission (4), geändert durch die Entscheidung 95/31/EG (5). Infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden haben diese Mitgliedstaaten ebenfalls das Verzeichnis der Betriebe vorgelegt, denen eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 64/433/EWG gewährt werden könnte. Diese Betriebe sollte in das genannten Verzeichnis eingetragen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang angeführten Betriebe werden dem mit der Entscheidung 94/14/EG erlassenen Verzeichnis hinzugefügt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Februar 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 105. (2) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. (3) ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 7. (4) ABl. Nr. L 14 vom 17. 1. 1994, S. 1. (5) ABl. Nr. L 42 vom 24. 2. 1995, S. 44. ANHANG Verzeichnis der Gemeinschaftsbetriebe, denen eine zeitlich und inhaltlich begrenzte Ausnahme gewährt wird - Richtlinie 91/498/EWG des Rates >PLATZ FÜR EINE TABELLE>