96/179/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1995 mit der der deutschen Regierung auferlegt wird, alle Unterlagen, Informationen und Daten über die Neuinvestitionsvorhaben der Volkswagen-Gruppe in den neuen Bundesländern und über die zu gewährenden Beihilfen zu übermitteln (C 62/91 ex NN 75, 77, 78 und 79/91) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 053 vom 02/03/1996 S. 0050 - 0051
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1995 mit der der deutschen Regierung auferlegt wird, alle Unterlagen, Informationen und Daten über die Neuinvestitionsvorhaben der Volkswagen-Gruppe in den neuen Bundesländern und über die zu gewährenden Beihilfen zu übermitteln (C 62/91 ex NN 75, 77, 78 und 79/91) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/179/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 5, 92 und 93, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf die Artikel 61 und 62, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat am 18. Dezember 1991 beschlossen, im Zusammenhang mit den verschiedenen staatlichen Beihilfenvorhaben zugunsten der VW-Gruppe in Thüringen und Sachsen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen (1). Mit Schreiben vom 29. Januar 1992 erklärte sich Deutschland bereit, bis zum Abschluß des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag weitere Beihilfezahlungen einzustellen. Nach den der Kommission vorliegenden Angaben beläuft sich der Gesamtbetrag der VW im Oktober und Dezember 1991 angeblich als Zuwendungen zu den Vorhaben Mosel II und Chemnitz II vorschriftswidrig gezahlten Beihilfen auf 360,8 Mio. DM (191,2 Mio. ECU). Außerdem wurde VW Sachsen eine Körperschaftsteuerrückzahlung in Höhe von 11,4 Mio. DM (6,1 Mio. ECU) und eine Sonderabschreibung für seine Investitionen im Jahr 1991 über einen noch festzustellenden Betrag gewährt. (2) Am 27. Juli 1994 traf die Kommission innerhalb dieses Verfahrens eine abschließende Entscheidung über die Umstrukturierungsbeihilfen an die Sächsische Automobilbau GmbH (SAB) für deren Kraftfahrzeug- und Motorenwerk in Mosel (Mosel I) und Chemnitz (Chemnitz I) und das Zylinderkopfwerk in Eisenach. Zu diesem Zeitpunkt etwa unterrichtete Deutschland die Kommission davon, daß die VW-Gruppe ihre Pläne für ihre Neuinvestitionsvorhaben in Mosel und Chemnitz (Mosel II und Chemnitz II) Ende 1994 abgeschlossen haben werde, so daß ihr dann die einschlägigen Angaben zu diesen Vorhaben übermittelt würden, damit sie die geplante Regionalbeihilfe beurteilen könne. Vor der abschließenden Entscheidung über die Umstrukturierungsbeihilfe im Jahr 1994 legte VW der Kommission die geänderten Pläne in einer vorläufigen Fassung vor. Das Anlagenschema sollte geändert und die Investition erst Ende 1994 in Angriff genommen werden. Außerdem waren die Beihilfeverträge revidiert worden, so daß sich die Zuwendungen an Mosel II auf 646,98 Mio. DM und an das Werk Chemnitz II auf 167,3 Mio. DM verringerten. Die Körperschaftsteuerrückzahlungen würden auf 106,8 Mio. DM für Mosel II und 31,9 Mio. DM für Chemnitz II gesenkt. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die förderbaren Investitionen in Mosel II auf 2 812,9 Mio. DM und in Chemnitz auf 758,8 Mio. DM reduziert wurden, während die Zahl der geplanten Arbeitsplätze in Mosel II auf 2 843 und in Chemnitz auf 786 herabgesetzt wurde. (3) Deutschland unterrichtete Ende 1994 wie auch in den folgenden Monaten die Kommission darüber, daß die Investitionspläne von VW noch nicht fertiggestellt seien. (4) Mit Schreiben vom 12. April 1995 forderte die Kommission Deutschland auf, die Pläne von VW für die neuen Anlagen vorzulegen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. (5) Mit Schreiben vom 4. August 1995 bat die Kommission dringend um die notwendigen Angaben und kündigte eine einstweilige Anordnungsmaßnahme und gegebenenfalls eine abschließende Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Angaben für den Fall an, daß Deutschland der Aufforderung nicht nachkommt. In Beantwortung dieses Schreibens teilte die deutsche Regierung der Kommission mit Schreiben vom 22. August 1995 mit, daß die Investitionspläne von VW immer noch nicht endgültig abgeschlossen seien. Weiterhin erklärte sie, daß nach deutschem Recht eine Beihilferückzahlung notwendig würde, falls VW seine Investitions- und Beschäftigungspläne nicht vollständig durchführe. (6) Unter diesen Voraussetzungen stellt die Kommission fest, daß Deutschland nicht die notwendigen Angaben vorgelegt hat, damit die Kommission die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe an die VW-Gruppe für deren Vorhaben Mosel II und Chemnitz II mit Artikel 92 EG-Vertrag beurteilen kann. Von dieser Beihilfe wurden bereits Zuwendungen in Höhe von 360,8 Mio. DM (191,2 Mio. ECU), Körperschaftsteuererstattungen in Höhe von 11,4 Mio. DM (6,1 Mio. ECU) mit Sonderabschreibungen für die Investitionen im Jahr 1991, deren Höhe noch zu ermitteln ist, gewährt. Die Tatsache, daß die Beihilfe nach deutschem Recht ganz oder teilweise zurückzuzahlen wäre, falls VW seine Investitions- und Beschäftigungspläne nicht vollständig durchführe, ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen unerheblich. (7) Aufgrund dessen und im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Boussac), das mit Urteil vom 13. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-324/90 und C-342/90 (Pleuger) (2), wo ein Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorlag, bestätigt wurde, ist die Kommission befugt, durch Entscheidung dem betreffenden Mitgliedstaat, in diesem Fall Deutschland, aufzugeben, die Beihilfezahlungen vorläufig einzustellen und der Kommission alle notwendigen Unterlagen, Informationen und Einzelheiten vorzulegen, damit sie prüfen kann, ob die Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß Deutschland als Reaktion auf die Verfahrenseröffnung mit Schreiben vom 29. Januar 1992 bestätigt hat, daß es die Beihilfezahlungen aussetzen werde. Sollte Deutschland dieser Entscheidung nicht nachkommen und innerhalb einer Frist von sechs Wochen nicht alle für die Beurteilung der Vereinbarkeit der genannten Beihilfen erforderlichen Angaben vorlegen, könnte die Kommission gemäß ständiger Rechtsprechung außerdem eine abschließende Entscheidung auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Angaben erlassen. Diese Entscheidung könnte die Aufforderung zur Rückzahlung der Beihilfe enthalten, einschließlich der Zinsen auf den dem betreffenden Unternehmen gezahlten Betrag, ab dem Tag der Zahlung, und zwar in einer Höhe, die dem Tageswert des Bezugszinssatzes entspricht, der für die Berechnung des Nettosubventionäquivalents der verschiedenen Beihilfearten in diesem Mitgliedstaat herangezogen wurde. Eine solche Maßnahme wäre notwendig, um die Ausgangslage wiederherzustellen (3), indem sämtliche finanziellen Vorteile aufgehoben werden, die dem Unternehmen ab dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Gewährung zuteil wurden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Deutschland übermittelt innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle geeigneten Informationen, Unterlagen und Daten, damit die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen an die Volkswagen-Gruppe für deren Investitionen in die Werke Mosel II und Chemnitz II in den neuen Bundesländern mit Artikel 92 des EG-Vertrags beurteilen kann. Dabei handelt es sich insbesondere um eine genaue Aufstellung der bereits in Mosel II und Chemnitz II getätigten Investitionen, die ausführlichen geänderten Investitions-, Kapazitäts- und Produktionspläne für beide Werke sowie alle notwendigen Informationen über die VW in den neuen Ländern durch diese Vorhaben entstehenden Nachteile. Außerdem sind alle derzeitigen Beihilfepläne und eine genaue Bezifferung aller bisher in Verbindung mit diesen Vorhaben gezahlten Beihilfen beizufügen. Darüber hinaus können alle weiteren Auskünfte erteilt werden, die Deutschland zu der Beurteilung dieses Falles für zweckdienlich erachtet. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 31. Oktober 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 68 vom 17. 3. 1992, S. 14. (2) Slg. 1994, S. I-1205. (3) Rechtssache C-142/87, Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Slg. 1990, S. I-959.